Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 7 U 59/10
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 8 U 21/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Nach umfangreichen Untersuchungen konnten keine schädigenden Einwirkungen auf die Klägerin durch die von der Klägerin in erheblichem Umfang genutzten Laserdrucker festgestellt werden.
Ob die in den Untersuchungen gemessenen ultrafeinen "Partikel" oder Flüssigkeitströpfchen als potentiell schädigend anzusehen sind, ist nach dem wissenschaftlichen Stand derzeit nicht feststellbar, was sich hier zu Lasten der Klägerin auswirkt.
Ob die in den Untersuchungen gemessenen ultrafeinen "Partikel" oder Flüssigkeitströpfchen als potentiell schädigend anzusehen sind, ist nach dem wissenschaftlichen Stand derzeit nicht feststellbar, was sich hier zu Lasten der Klägerin auswirkt.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 18. Februar 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Anerkennung des bei ihr diagnostizierten Asthmas, der obstruktiven Atemwegserkrankung und Rhinopathie als Berufskrankheit nach der Nr. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BK 4302).
Die am. 1967 geborene Klägerin ist seit März 1984 als Verwaltungsangestellte beim Kraftfahrt-Bundesamt beschäftigt. Seit Anfang der 1990er Jahre war sie in direkter Umgebung von Laserdruckern tätig, wobei sie täglich, ebenso wie weitere Verwaltungsangestellte im gleichen Arbeitszimmer, mehrere 100 Seiten Papier druckte. Vielfach erfolgte der Druck auf beschichtetem Neobondpapier. Bis März 2008 befand sich ein Drucker des Typs HP LaserJet 2200 DN im Büroraum, in dem die Klägerin arbeitete. Nach ihren Angaben befand sich der Laserdrucker in einer Entfernung von ca. 50 cm zu ihrem Arbeitsplatz, wobei die Lüftungsöffnung des Druckers in ihre Richtung – die der Klägerin - zeigte. Ab März 2008 befanden sich die Drucker dann in einem gesonderten Druckerraum. Von 1998 bis 2006 befand sich das Büro der Klägerin neben einem Druckerraum mit vier Hochleistungsdruckern. Der Druckerraum konnte nicht durch ein Fenster belüftet werden, so dass die Belüftung über den Flur erfolgte. Auch die Tür des Raums, in dem die Klägerin tätig war, stand immer geöffnet. Zum Aufgabenbereich der Klägerin gehörte es auch, Drucker zu öffnen, um Funktionsstörungen zu beheben oder Tonerkartuschen zu wechseln.
Seit Sommer 2007 verspürte die Klägerin zunehmend Atemwegs- und Kreislaufbeschwerden. Sie führte diese Beschwerden auf eine Belastung durch Tonerstaub zurück und ließ im Januar 2008 eine Haarmineralanalyse vornehmen. Diese Analyse wies eine erhöhte Kadmium-, Kupfer- und Schwermetallbelastung aus. Weiterhin litt die Klägerin an einer Durchfallerkrankung.
Mittlerweile wird die Klägerin an einem anderen Arbeitsplatz im Kraftfahrbundesamt eingesetzt, der nur noch mit Tintenstrahldruckern ausgestattet ist. Die körperlichen Beschwerden haben sich nach den Angaben der Klägerin seitdem erheblich gebessert, so dass es nicht mehr zu Fehlzeiten komme.
Mit Schreiben vom 26. März 2008 teilte die Klägerin der Beklagten ihren Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit mit. Die Beklagte ließ auf Bitte der Klägerin eine Schadstoffmessung an ihrem Arbeitsplatz durchführen. Den Gutachter W beauftragte sie nach ausdrücklicher Bitte der Klägerin, diesen und nicht einen der von der Beklagten vorgeschlagenen Gutachter zu wählen.
Der Dipl.-Chemiker W kam in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 13. Juni 2009 nach Messungen der Raumluft und des Staubes sowohl im Büro, in dem die Klägerin neben dem Druckerraum gesessen hatte, als auch im Druckerraum zu der Einschätzung, dass bezüglich des Beschwerdefalls der Klägerin gesichert davon ausgegangen werden könne, dass die von ihr vorgelegten Befunde der Haaranalyse mit dort indizierten erhöhten Schwermetallbelastungen keine Folge von Laserdruckeremissionen bzw. von Tonerstaub¬emissionen sein könnten. Auffällige Messergebnisse habe es allein beim Betrieb eines bestimmten Laserdruckermodells HP 2300 DN beim Bedrucken von Neobondpapier gegeben. Hier seien ultrafeine so genannte Nanopartikel in hoher Konzentration während des Druckvorgangs am Papierauslass festgestellt worden. Inwieweit jedoch diese extrem niedrig dosierten Schwermetallemissionen in solch ultrafeinen Partikeln negative Auswirkungen auf die Gesundheit bzw. Befindlichkeit, gerade bei chemikaliensensitiven Personen, haben könnten, sei derzeit nicht zu beantworten.
Aufgrund der Untersuchungsergebnisse ließ die Beklagte weitere Messungen und Untersuchungen durchführen. Hiervon umfasst waren auch der Drucker vom Typ HP LJ 2200 DN und ein baugleiches Modell zu dem von der Klägerin verwendeten Drucker vom Typ HP 8150 N, der vor der ersten Messung aus dem Druckerraum entfernt worden war.
Die Untersuchung des Laserdruckers vom Typ HP LJ 2200 DN am 25. August 2009 durch das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ergab nach der Bewertung des Dipl.-Ing. G , dass das Gerät innerhalb einer geschlossenen Prüfkammer beim Bedrucken von Neobondpapier keine Auffälligkeiten gezeigt habe. Die Prüfanforderungen zum Erlangen des RAL-Umweltzeichens würde das Gerät in beiden durchgeführten Messungen erfüllt haben.
Der Gutachter W führte in seiner weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom 2. Oktober 2010 aus, dass bei den neuerlichen Messungen wiederum auffällige Belastungen hinsichtlich der Nanopartikelemission festgestellt worden seien. Ein deutlich erhöhter Wert habe sich beim Bedrucken von Neobondpapier mit dem Laserdrucker Rico Aficio Mp 6000 in unmittelbarer Nähe zum Gerät ergeben. Beim Druckermodell HP 2200 DN seien jedoch bei der jetzigen Messung anders als noch im April 2009 keine signifikanten Emissionen festgestellt worden. Beim Betrieb des Laserdruckermodells HP 8150 N hätten sich jedoch wiederum deutlich erhöhte Messwerte der ultrafeinen Partikel (UFP) ergeben. Auffällig sei, dass bereits ab einem Abstand zum Drucker von ca. zwei Metern keine signifikante Erhöhung der UFP-Konzentration im Vergleich zu Grundbelastungen feststellbar sei. Dieser Befund werde als Beleg gewertet, dass es sich bei den hohen Anzeigewerten von UFP-Mes¬sungen an Laserdruckern nicht um den Nachweis von festen Partikeln handele, sondern um Agglomerate von flüchtigen organischen Verbindungen, die sich offenkundig rasch verflüchtigten und deren Emission von flüchtigen organischen Stoffen (VOC) so gering sei, dass es offenkundig zu keiner messbaren und signifikanten VOC Emissionsbelastung der Raumluft komme. Zusammengefasst könne festgestellt werden, dass die VOC-Raumluftanalyse¬befunde sowie die Feinstaub- und Ultrafeinstaubmessungen in allen begangenen Räumen des Gebäudes keine Auffälligkeiten hinsichtlich signifikant erhöhter Partikelzahlen aufgewiesen hätten, die auf gebäudespezifische Partikelemissionsquellen hindeuten könnten. Insbesondere bei der Verwendung von Neobondpapier seien erhöhte Emissionen durch ultrafeine Partikel nachweisbar. Diese würden jedoch nicht durch Freisetzung von Tonerstäuben aus Laserdruckern erzeugt, sondern könnten durch Ausdünstungen von flüchtigen und semiflüchtigen Organika begründet werden. Die messtechnisch belegbaren Auswirkungen der Laserdruckeremissionen auf die Qualität der Büroraumluft und damit auf die Exposition für die Büronutzer seien auf Grundlage dieser Befunde als gering bis sehr gering zu werten. Einschränkend werde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Wertung zur Relevanz der UFP Emissio¬nen, insbesondere hinsichtlich gesundheitlicher Risiken bei einer Nutzung von Laserdruckern, derzeit nicht zufriedenstellend dargelegt werden könne. Das Thema Laserdruck sei weiterhin Gegenstand aktueller wissenschaftlicher Untersuchungen.
Eine weitere Untersuchung führte die Arbeitsgemeinschaft Feinstaubanalytik Hamburg (ARGE Hamburg) im Auftrag der Beklagten zur Emissionsbelastung des Laserdruckers HP LaserJet 2200 durch. Diese kam am 2. März 2010 zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der VOC keine nennenswerten Auffälligkeiten feststellen worden seien. Bei der Bedruckung von Neobondpapier seien jedoch wiederum deutlich erhöhte Emissionen an ultrafeinen Partikeln festgestellt worden. Es seien ca. zehnfach höhere UFP-Werte gemessen worden als bei der Verwendung von Standardpapier. Dieser Befund werde aktuell so bewertet, dass es sich vermutlich um Substanzen aus der Papierbeschichtung handele, die durch den thermischen Prozess der Fixierung von Toner auf das Papier freigesetzt würden und zu einer Aerosolbildung führten. Hinsichtlich der Schwermetallbelastung hätten sich keine signifikanten Unterschiede bei den durchgeführten Druckprozessen ergeben. In der Betriebsphase des untersuchten Druckers habe sich insbesondere die Anzahl ultrafeiner Partikel in der Umgebungsluft erhöht. Alle Ergebnisse deuteten darauf hin, dass es sich bei dem Aerosol im ultrafeinen Bereich nicht um feste Partikel handele, sondern größtenteils um organische Agglomerate. Eine toxikologische Bewertung dieser ultrafeinen Aerosolgemische aus Laserdruckeremissionen stehe noch aus, so dass zur gesundheitlichen Relevanz keine abschließende Bewertung vorgenommen werden könne. Die Stoffkonzentrationen an flüchtigen organischen Stoffen seien als vernachlässigbar gering einzustufen. Ferner hätten feste Partikel in der Prüfkammerluft nachgewiesen werden können, deren Quelle auch auf den Betrieb des Laserdruckers zurückgeführt werden könne. Es bleibe ungeklärt, ob es sich um Freisetzungen aus dem verwendeten Toner handele oder um andere gerätespezifische Emissionen bzw. um Emissionen aus den Papieren. Die quantitative Untersuchung der anorganischen Aerosolbestandteile habe gezeigt, dass nur äußerst geringe Mengen an Schwermetallen im Aerosol feststellbar seien. Die Elementkonzentrationen in der Kammerluft seien in einer Größenordnung festgestellt worden, die sich vermutlich nicht von Hintergrundbelastungen in Realräumen unterscheiden ließe.
Mit Bescheid vom 19. März 2010 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 4302 ab. Nach den Feststellungen der Abteilung für Arbeitsschutz und Prävention sei die Klägerin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit beim Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg keiner gefährdenden Tätigkeit ausgesetzt gewesen. Insbesondere hätten die durchgeführten umfangreichen Messungen keine Hinweise auf eine Belastung durch Tonerbestandteile oder den Betrieb von Laserdruckern ergeben. Darüber hinaus hätte gezeigt werden können, dass die Emissionen angeblicher ultrafeiner Partikel nicht aus Partikeln, sondern ganz überwiegend aus Tröpfchen organischer Stoffe bestünden und diese Tröpfchen aus der Beschichtung des bedruckten Papiers freigesetzt würden. Die ebenfalls durchgeführte Untersuchung von Staubproben auf Schwermetalle habe keine Hinweise auf eine Belastung mit Schwermetallen aus dem Betrieb von Laserdruckern ergeben. Ein Zusammenhang der aus Haarmineralanalysen bekannten Schwermetallbelastung der Klägerin mit dem Betrieb von Laserdruckern im Kraftfahrt-Bundesamt habe somit eindeutig ausgeschlossen werden können.
Am 24. März 2010 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid ein, den sie dahingehend begründete, dass die bislang durchgeführten Untersuchungen noch keine abschließende Entscheidung über das Vorliegen einer Berufskrankheit rechtfertigten. So habe etwa die ARGE Hamburg darauf hingewiesen, dass eine toxikologische Bewertung der ultrafeinen Aerosolgemische aus Laserdruckeremissionen noch ausstehe, so dass zur gesundheitlichen Relevanz keine abschließende Wertung vorgenommen werden könne. Insofern bestehe noch weiterer Aufklärungsbedarf, bevor eine ablehnende Entscheidung getroffen werden könne. Auch sei zu berücksichtigen, dass die durchgeführten Messungen jeweils lediglich kurze Druckzeiten umfassten, während sie, die Klägerin, von 1990 bis 2006 werktäglich etwaigen Emissionen ausgesetzt gewesen sei. Ihrer individuellen Belastung sei durch die durchgeführten Messungen nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Zur Abklärung der gesundheitlichen Belastung durch Tonerstaub und/oder durch den Betrieb der Laserdrucker freigesetzter Tröpfchen organischer Stoffe werde die Einholung einer medizinischen Stellungnahme durch Prof. M angeregt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass sich nicht habe belegen lassen, dass die Klägerin bei ihrer Tätigkeit als Verwaltungsangestellte schädigenden Substanzen ausgesetzt gewesen sei, die zu obstruktiven Atemwegsstörungen hätten führen können. Es mangele hier also schon am Vollbeweis der schädigenden Einwirkung. Es habe keine Veranlassung für weitere arbeitsmedizinische Untersuchungen gegeben, zumal davon auszugehen sei, dass die bei der Klägerin vorhandenen Atemwegsbeschwerden ohnehin keine obstruktive Atemwegserkrankung im Sinne der BK 4302 darstellten.
Am 13. September 2010 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Schleswig erhoben, zu deren Begründung sie geltend gemacht hat, sie habe sich zur Abklärung ihrer Befunde bei dem Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr. P einem Tonerprovokationstest unterzogen. Dieser Test habe ergeben, dass sich ihre Atemkapazität um über 80 % unter der Provokation verschlechtert habe. In den Folgetagen sei es zu einem allmählichen Wiederanstieg des nasalen Flows gekommen, so dass die ausgeprägte Reaktion auf Tonerstaub belegt sei. Zudem gebe es eine große Anzahl von Untersuchungen, die belegten, dass Laserdrucker, insbesondere auch die, denen sie, die Klägerin, ausgesetzt gewesen sei, ultrafeine Stäube imitierten. Zudem sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass die in den Messungen durchgeführte Anzahl der bedruckten Seiten nicht ausreiche, um ihre Belastung - die der Klägerin - ausreichend abzubilden. Sie habe seit 1990 mit Laserdruckern gearbeitet und in einem ca. 17 qm großen Raum mit einer weiteren Mitarbeiterin gesessen, die ebenfalls einen Laserdrucker benutzt habe, während beide Personen jeweils ca. 500 Blatt pro Tag bedruckt hätten. Aus dem Gutachten könnten insofern keine aussagekräftigen Erkenntnisse gewonnen werden. Schließlich sei unberücksichtigt geblieben, dass der neben ihrem Arbeitsraum liegende Druckerraum, in dem täglich mehrere 10.000 Seiten gedruckt worden seien, zur erheblichen Belastung der Raumluft in ihrem Raum beigetragen habe.
Zum Beleg für ihre Ausführungen hat die Klägerin einen Bericht von Dr. P vom 15. November 2010 eingereicht, aus dem sich ergibt, dass es bei nasaler Provokationstestung zu einem deutlichen Einbruch des nasalen Flows mit Anstieg des nasalen Atemwiderstandes nach Exposition gegenüber mitgebrachtem Tonerstaub gekommen sei. Von einer Beeinträchtigung der Lungenfunktion wird in diesem Bericht nicht gesprochen. Dr. P hat multiple Kontaktallergien, eine Tonerunverträglichkeit sowie Unverträglichkeit gegenüber verschiedenen Papieren und einen kombinierten Hörverlust links diagnostiziert.
Des Weiteren hat die Klägerin eine gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. H , Internist, Nephrologe und Umweltmediziner vom 29. März 2011 überreicht. Prof. Dr. H hat in diesem Bericht ausgeführt, dass bei der Klägerin eine deutliche Freisetzung der spezifischen Entzündungsparameter IL10 (Interleukin 10) festgestellt worden sei. Erkrankungen durch Toner stellten sich ganz überwiegend als Entzündung der Schleimhäute und der Haut dar. Auch sei die Allergiequote unter den Tonergeschädigten überdurchschnittlich. Jeder dritte von Ihnen reagiere auf Chemikalien, die sich im Toner befänden. Die Klägerin reagiere auf die Lösungsmittel Benzol, Toluol, Xylol und Nickel. Insbesondere im Zusammenhang mit der erforderlichen Erneuerung des Tonervorrats könne es zu Staubexpositionen des bedienenden Personals kommen. Der kausale Zusammenhang mit der beruflichen Belastung sei aus seiner ärztlichen Sicht gesichert, eine andere Ursache des Krankheitsgeschehens könne er nicht erkennen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19. März 2010 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 6. August 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Asthma, die obstruktive Atemwegserkrankung sowie die Rhinopathie als BK 4302 anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden bezogen und ergänzend ausgeführt, dass insbesondere der im Büro der Klägerin vorhandene Drucker HP LaserJet 2200 DN ausführlich und umfassend untersucht worden sei, wobei eine Emission von Tonerpartikeln nicht habe nachgewiesen werden können und eine Emission von Schwermetallen lediglich in außerordentlich geringen Mengen. Nach den Ergebnissen der durchgeführten Untersuchungen lägen keine Hinweise auf gesundheitsschädliche Emissionen beim Drucken mit diesem Drucker vor. Soweit die Klägerin bemängele, es sei bei der Untersuchung nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass der Druckerraum mit einem erheblichen Druckvolumen neben ihrem Arbeitsraum gelegen habe, sei dieser Vorwurf nicht haltbar. Bereits bei der ersten Untersuchung am 2. April 2009 seien sowohl der Druckerraum vor dem Eingang des Büros der Klägerin als auch das Büro der Klägerin umfassend untersucht worden. Die Raumluftqualität im Büro der Klägerin sei dabei unauffällig gewesen. Auch sei festgestellt worden, dass ein Wechsel der Tonerkartusche an einem der im Druckerraum betriebenen Drucker nicht zu einer erhöhten Schadstoffbelastung der Raumluft geführt habe. Insbesondere die in der Haaranalyse der Klägerin gefundenen Metalle seien weder in den Staubproben der untersuchten Räume noch in den untersuchten Laserdruckeremissionen in auffälliger Konzentration nachgewiesen worden. Auch der untersuchte Originaltoner des Druckers HP LaserJet 2200 DN habe diese Metalle nicht enthalten, so dass die Ursache der erhöhten Werte der vorgelegten Haarmineralanalyse nicht am Arbeitsplatz der Klägerin liegen könne. Soweit sich die Klägerin auf die Ergebnisse im Rahmen der Untersuchung des Dr. P beziehe, sei hier schon die Untersuchungsmethode schärfstens zu kritisieren. Nach der dort angewandten Methode werde der Patient einer Konzentration von Tonerstaub ausgesetzt, die um viele Größenordnungen höher sei als die Konzentration, die aufgrund der durchgeführten Messergebnisse zu erwarten wäre. Zwar sei in dem übersandten Arztbericht die Untersuchungsmethode nicht dokumentiert, aus vergleichbaren Fällen anderer Versicherter sei jedoch bekannt, dass Dr. P jeweils zwei Sprühstöße des mitgebrachten Tonerstaubs (ca. 0,3 g) in physiologischer Kochsalzlösung beidseits auf dem Kopf der unteren und mittleren Nasenmuschel aufbringe. Die dadurch dem Patienten verabreichte Konzentration an Tonerpulver sei um 2,4 Milliarden mal höher als die Konzentration, die in den durchgeführten Prüfkammeruntersuchungen unter der Annahme des schlimmsten denkbaren Falles aufgetreten sei. Es sei davon auszugehen, dass jeder beliebige Mensch bei diesem Test eine Reaktion zeigen würde. Soweit die Klägerin auf weitere Studien zur Tonerstaubbelastung hingewiesen habe, hätten diese ausnahmslos kein Druckermodell betroffen, das an den verschiedenen Arbeitsplätzen der Klägerin eingesetzt gewesen sei. Soweit in den zitierten Studien Aussagen zur Emission von ultrafeinen Partikeln bei Betrieb von Laserdruckern gemacht worden seien, seien diese Aussagen mittlerweile wissenschaftlich veraltet. Es könne in der Wissenschaft mittlerweile als allgemein akzeptiert angesehen werden, dass es sich bei den angeblich imitierten festen Partikeln in Wirklichkeit um feinste Flüssigkeitströpfchen handele. Dieser Unterschied sei bedeutend. Es sei seit langem bekannt, dass sich kleinste Partikel (Nanopartikel) im menschlichen Körper gefährlich verhalten könnten. Für kleinste Flüssigkeitströpfchen müsse dies nicht zwingend angenommen werden, da sich diese Tröpfchen in den Körperflüssigkeiten auflösen könnten. Außerdem könnten diese feinsten Flüssig¬keitströpfchen schon in der Raumluft wieder verdampfen. Es könne daher angenommen werden, dass sich die von Laserdruckern imitierten feinsten Flüssigkeitströpfchen physiologisch weit mehr wie Dämpfe organischer Stoffe verhielten als wie echte Partikel. Soweit die Klägerin darauf hinweise, dass es eine abschließende toxikologische Untersuchung der Emission von flüchtigen organischen Stoffen in Form feinster Tröpfchen noch nicht gebe, so dass sie, die Beklagte, noch keine abschließende Entscheidung habe treffen können, sei dem nicht zu folgen. Zwar gebe es entsprechende toxikologische Untersuchungen noch nicht, da der Umstand, dass es sich bei den Emissionen um feinste Tröpfchen handele, erst seit kurzem bekannt sei. Man müsse sich daher mit Analogien zu bekannten toxikologischen Erkenntnissen behelfen. So habe Herr W in seinem Gutachten festgestellt, dass, wäre die gleiche Menge organischer Stoffe nicht in Form feinster Tröpfchen, sondern gasförmig in der Raumluft nachgewiesen worden, sie als vernachlässigbar gering einzustufen gewesen wäre. Insofern sei es als wahrscheinlich anzusehen, dass die feinsten Tröpfchen und die nachgewiesene absolute Menge von Schadstoffen in der Luft eine gefährliche Wirkung auf den Menschen nicht habe. Es stehe lediglich noch eine toxikologische Bestätigung dieser These aus. Soweit die Klägerin kritisiere, es seien im Rahmen der Messungen zu wenige Seiten gedruckt worden, sei diese Kritik aus wissenschaftlicher Sicht nicht berechtigt. Messungen hätten gezeigt, dass sich durch den Druck einer größeren Menge an Seiten die Schadstoffmenge in der Raumluft nicht erhöhe. Da die größere Menge an abgegebenen Schadstoffen zugleich in einer größeren Menge Luft durch die Messapparatur geführt werde, bleibe die relative Menge gleich. Auch die Staubproben hätten klären sollen, ob es über einen längeren Zeitraum zu einer Akkumulation von Schadstoffen in den Arbeitsräumen gekommen sei. Dazu sei vor allem Staub aus schwer zugänglichen Bereichen gesammelt worden, der möglicherweise schon viele Jahre alt gewesen sei. Aber auch in diesem Staub hätten keine Schadstoffe, auch keine Schwermetalle, nachgewiesen werden können, deren Gehalt höher gewesen sei als in Vergleichsmessungen in Wohnräumen.
Die Klägerin hat weiter ausgeführt, dass ein ebenfalls in ihrem Arbeitsbereich verwendeter Drucker der Marke HP LaserJet 8150 N, der laut einer Studie der Queensland University of Technologie in starkem Maße Feinstäube ausbringe, vor der Untersuchung entfernt worden sei. Genau der in ihrem Arbeitsbereich betriebene Drucker sei nicht in die Untersuchung einbezogen worden, sondern lediglich ein baugleiches Modell. Sie, die Klägerin, habe einen vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgesonderten Laserdrucker dieser Marke erworben und durch das Bremer Umweltinstitut – Ge¬sellschaft für Schadstoffanalysen und Begutachtungen mbH untersuchen lassen. Diese Untersuchung habe eine deutlich höhere Konzentration ultrafeiner Partikel ergeben als bei der Untersuchung durch Herrn W beim baugleichen Laserdrucker. Nach den Ergebnissen des Bremer Umweltinstituts sei auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei den festen Partikeln in Wirklichkeit um feinste Flüssigkeitströpfchen handelte, denn es sei insbesondere bei dem von ihr, der Klägerin, häufig eingesetzten Neobondpapier kein messbarer Anstieg der Feuchtigkeit in der Prüfkammer verzeichnet worden, so dass der bei der Verwendung dieses Papieres deutlich sichtbare Anstieg von Partikeln nicht auf Wassertröpfchen zurückgeführt werden könne. Soweit die Beklagte die Untersuchungsmethode des Dr. P kritisiere, lasse sie unberücksichtigt, dass der Mensch innerhalb eines achtstündigen Arbeitstages eine große Menge an Luft durch die Nase filtriere. Die Nase diene dabei der Reinigung der Atemluft. Die Beklagte habe bei ihren Berechnungen lediglich einen einzigen Atemzug in Vergleich gesetzt. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte nur nach der BK Nr. 4301 ermittelt habe. Der Antrag auf Feststellung auf Anerkennung einer Berufskrankheit sei jedoch nicht beschränkt gewesen, weil ihre gesundheitlichen Beschwerden vielfältig seien und sich nicht nur auf die oberen und unteren Atemwege konzentriert hätten. Die Beschwerden beträfen auch BK Nr. 4301, 4302 und 1317.
Der von der Klägerin eingereichte Untersuchungsbericht des Bremer Umweltinstituts vom 11. Juli 2011 bezüglich der Untersuchung des Druckers HP 8150 N führt aus, dass hinsichtlich der berechneten Emissionsraten für die Parameter TVOC, Benzol und Styrol sowie hinsichtlich der ausgewählten VOC und Formaldehyd keine kritischen Werte erreicht worden seien. Ebenso seien die Konzentrationen an feinen Partikeln als unkritisch zu bewerten. Bei Verwendung des Neobondpapiers steige lediglich die Konzentration an Formaldehyd in einem auffälligen Maße um berechnete 61 Nanogramm pro Kubikmeter an. Abhängig von der bereits im Raum vorhandenen Hintergrundkonzentration könnten für diesen Parameter kritische Werte erreicht werden. Der Richtwert der Weltgesundheitsorganisation (WHO) liege für diesen Parameter bei 96 Nanogramm pro Kubikmeter, der Eingreifswert des früheren Bundesgesundheitsamtes bei 120 Nanogramm pro Kubikmeter. Auffällig sei der Konzentrationsverlauf der ultrafeinen Partikel. Hier zeige sich ein hohes Emissionspotenzial des untersuchten Druckers. Insbesondere bei der Verwendung des Neobondpapiers habe sich eine deutlich höhere Partikelfreisetzung gezeigt als bei der Verwendung von Normalpapier. Eine gesundheitliche Bewertung ultrafeiner Partikel sei zum momentanen Zeitpunkt sehr schwierig. Es lägen Hinweise auf eine gesundheitsbeeinträchtigende Wirkung dieser sehr kleinen Partikel vor, die jedoch noch nicht vollständig gesichert und verstanden seien. Besonders erschwert werde die Bewertung dadurch, dass unklar sei, um was für eine Partikelart es sich bei den nachgewiesenen Teilchen handele. Die Untersuchungen mit dem Papier Normal A4 zeigten z.B. einen deutlichen Anstieg des Feuchtigkeitsgehaltes der Kammerluft während des Druckvorgangs. Bei einem Teil der in diesem Fall detektierten Teilchen handele es sich daher wahrscheinlich um Wassertröpfchen. Der Druck auf dem Neobondspezialpapier habe zu keinem messbaren Anstieg der Feuchtigkeit in der Kammer geführt, so dass der bei Verwendung dieses Papieres deutlich sichtbare Anstieg an Partikeln nicht auf Wassertröpfchen zurückgeführt werden könne. Eine genaue Aussage zur Zusammensetzung der Partikel sei mit den vorliegenden Untersuchungen jedoch nicht möglich.
Die Beklagte ist dem klägerischen Vortrag entgegengetreten. Dass bei der Untersuchung des Druckers HP LaserJet 8150 N durch das Bremer Umweltinstitut ein deutlich höherer Partikelausstoß gemessen worden sei, sei nicht überraschend, da bereits mehrfach festgestellt worden sei, dass der Ausstoß von ultrafeinen Partikeln von Drucker zu Drucker und selbst bei ein und demselben Gerät bei verschiedenen Messungen stark schwanken könne. Dieses Phänomen sei noch nicht vollständig erklärbar. Es werde jedoch vermutet, dass die Emissionen von ultrafeinen Partikeln nicht nur vom verwendeten Drucker und den Verbrauchsmaterialien, sondern auch z. B. vom Luftdruck und der Lufttemperatur sowie der Luftfeuchtigkeit abhänge. Dies wiederum bestätige, dass es sich bei den "Partikeln" gerade nicht um echte Partikel, sondern um Flüssigkeitströpfchen handele, die je nach Umgebungsvariablen kondensierten oder nicht. Dass im Rahmen der Untersuchung des Bremer Umweltinstituts beim Bedrucken von Neobondpapier kein Anstieg der Luftfeuchtigkeit festgestellt worden sei im Gegensatz zum Bedrucken auf Normalpapier, sei gut dadurch erklärbar, dass sich bei dem beschichteten Neobondpapier das im Papier enthaltene Wasser bei Temperaturanstieg nicht so leicht verflüchtige wie beim Normalpapier. Einen Hinweis auf die Frage, ob es sich bei den ultrafeinen Partikeln in Wirklichkeit um Flüssigkeitströpfchen handele oder nicht, biete diese Beobachtung hingegen nicht. Denn es sei ohnehin eher davon auszugehen, dass es sich bei diesen Flüssigkeitströpfchen nicht um Wasser handele, sondern um flüchtige organische Stoffe, im wesentlichen Lösungsmittel und Schmierstoffe wir Silikonöle. Auch das Bremer Umweltinstitut habe betont, dass eine genauere Aussage zur Zusammensetzung der Partikel mit den vorliegenden Untersuchungen nicht möglich sei. Soweit Dr. P ausgeführt habe, dass die von ihm verwendete hohe Tonerkonzentration, die auf die Nasenschleimhäute aufgebracht worden sei, simulieren solle, dass sich der Proband tatsächlich über viele Stunden in der von Tonerstaub belasteten Raumluft aufhalte, sei diese Untersuchungsmethode bereits im Ansatz zu kritisieren, da durch eine einmal aufgebrachte sehr hohe Konzentration kein vergleichbarer Zustand erzeugt werde mit einer über längere Zeit aufgenommenen geringen Konzentration. Im Übrigen könne aber die von ihm verwendete hohe Konzentration lediglich dann über einen längeren Zeitraum erreicht werden, wenn sich der Betroffene mehr als 130 Jahre lang ununterbrochen in einem Raum aufhalte, in dem permanent mit dem Drucker HP LaserJet 2200 DN gedruckt würde. Hinzu komme, dass eine Belastung der Raumluft mit Tonerstaub durch die durchgeführten Messungen bislang noch gar nicht habe belegt werden können. Soweit die Klägerin kritisiere, sie, die Beklagte, habe lediglich hinsichtlich des Verdachtes der BK 4301 Ermittlungen angestellt, sei festzustellen, dass bislang weder hinsichtlich einer Tonerstaubexposition noch hinsichtlich aller anderen messtechnisch erhobenen Befunde ein Hinweis auf eine Exposition der Klägerin habe nachgewiesen werden können, so dass kein Verdacht einer nach Berufskrankenheitenrecht gefährdenden Tätigkeit begründet sei.
Die Klägerin hat auf Nachfrage des Gerichts zu ihren gesundheitlichen Beschwerden ein Attest der Lungenpraxis Dr. D /Dr. V -D /Dr. S /Dr. A vom 27. August 2013 eingereicht, in dem ein Asthma mit mittelgradiger unspezifischer bronchialer Hyperreagibilität attestiert ist.
Mit Urteil vom 18. Februar 2014 hat das Sozialgericht Schleswig die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die von der Klägerin geltend gemachten arbeitstechnischen Voraussetzungen bereits nicht vorlägen. Dies hätten die Untersuchungen durch Herrn W am ehemaligen Arbeitsplatz der Klägerin zweifelsfrei ergeben. Es sei durch den Betrieb der Drucker kein Tonerstaub freigesetzt worden. Soweit allenfalls Stoffe aus dem Papier (Lösungsmittel) freigesetzt würden, stellten diese keine Belastung im Sinne der BK 4302 dar. Bei Herrn W handele es sich um einen Chemiker, der der Klägerin von der Stiftung Nano Control seinerzeit empfohlen worden sei und den die Beklagte auf Anregung der Klägerin mit der Durchführung der Messungen beauftragt habe.
Gegen das der Klägerin am 9. April 2014 zugestellte Urteil hat diese am 2. Mai 2014 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass es keinesfalls zweifelsfrei belegt sei, dass an ihrem Arbeitsplatz kein Tonerstaub freigesetzt worden sei. Hierfür verweise sie auf das Gutachten der Arbeitsgemeinschaft Feinstaubanalytik Hamburg, in dem ausgeführt sei, dass sich in der Betriebsphase des untersuchten Druckers insbesondere die Anzahl ultrafeiner Partikel in der Umgebungsluft erhöht habe. Zudem sei in dem Gutachten ausgewiesen, dass in der Prüfkammerluft auch feste Partikel nachgewiesen worden seien, deren Quelle auch auf den Betrieb des Laserdruckers zurückgeführt werden könne. Es bleibe ungeklärt, ob es sich um Freisetzungen aus dem verwendeten Toner handele oder um andere gerätespezifische Emissionen bzw. um Emissionen aus den Papieren. Der Nachweis an Eisen in der Kammerluft, das die dominierende Komponente im Tonerstaub sei, könne als Hinweis auf freigesetzten Tonerstaub gewertet werden. Auch habe das Gutachten des Bremer Umweltinstituts auf die je nach vorhandener Hintergrundkonzentration möglicherweise kritische Konzentration an Formaldehyd bei der Verwendung des Neobondpapiers hingewiesen. Zudem habe das Bremer Umweltinstitut einen auffällig hohen Konzentrationsverlauf der ultrafeinen Partikel festgestellt, wobei der Druck auf dem Neobond-spezialpapier nicht zu einem messbaren Anstieg der Feuchtigkeit in der Kammer geführt habe, so dass der bei Verwendung dieses Papiers deutlich sichtbare Anstieg an Partikeln nicht auf Wassertröpfchen zurückgeführt werden könne. Aus diesem Grund sei die Schlussfolgerung des Sozialgerichts Schleswig, dass die freigesetzten Stoffe aus dem Papier (Lösungsmittel) kommen sollten, widerlegt. Ebenso widerlege der Umstand, dass die ultrafeinen Partikel bereits in der Aufwärmphase des Druckers in sehr hoher Konzentration gemessen worden seien, dass sie aus dem Lösungsmittel aus dem Papier stammen könnten. Bei der von ihr, der Klägerin, beim Bremer Umweltinstitut in Auftrag gegebenen Untersuchung des Druckers HP 8150 N habe es sich um die Untersuchung genau des Druckers gehandelt, mit dem sie, die Klägerin, tatsächlich seit 2001 bis März 2008 gearbeitet habe. Diesen Drucker habe sie durch Zufall aus Altbeständen des Kraftfahrt-Bundesamtes erstehen können. Warum das Kraftfahrt-Bundesamt Herrn W nicht diesen, sondern einen baugleichen Drucker gleichen Typs zur Verfügung gestellt habe, sei nicht ersichtlich. Die Untersuchung des Bremer Umweltinstituts habe ergeben, dass die ultrafeinen Partikel, die beim Betrieb des Druckers freigesetzt würden, anders als dies Herr W behauptet habe, nicht auf Wassertröpfchen zurückgeführt werden könnten. Des Weiteren seien im Rahmen der Untersuchung durch Herrn W im Flur des Raums B 301 lediglich 290 Sei¬ten gedruckt worden. Dies mache 17 % der nach RL UZ 122 notwendigen Gesamtseitenzahl aus. Das tägliche Druckvolumen in diesem Druckerraum habe ca. 10.000 Kopien betragen. Um die RL UZ 122 zu erfüllen, wären bei zehnminütigem Druck 1.690 Seiten, verteilt auf die fünf Drucker, nötig gewesen. Die Anzahl der gedruckten Seitenzahl beeinflusse auf jeden Fall die Ergebnisse der zu messenden Parameter. Gerade die flüchtigen organischen Stoffe, Formaldehyd, Acetaldehyd und Aceton bauten sich langsam auf, so dass nach der Blauer Engel RL UZ 122 eine mindestens zehnminütige Druckzeit, besser noch 30 minütige Druckzeit, angeraten sei, um reale VOC-, Formaledhyd-, Acetalacetaldehyd- und Acetonwerte zu erhalten. Schließlich werde auf das Urteil des Sozialgerichts Fulda zum Aktenzeichen S 4 U 119/06 verwiesen, durch das der dortige Kläger Ha R eine Tonerschädigung anerkannt bekommen habe. Der dortige Kläger sei lediglich fünf Jahre Tonerstäuben ausgesetzt gewesen, während sie, die Klägerin, bereits seit 1990 neben Laserdruckern gearbeitet habe.
Die Klägerin beantragt nach Aktenlage sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 18. Februar 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2010 aufzuheben und festzustellen, dass bei ihr, der Klägerin, in Form von Asthma, einer obstruktiven Atemwegserkrankung sowie einer Rhinopathie eine Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für richtig und weist darauf hin, dass das von der Klägerin zitierte Urteil des SG Fulda (S 4 U 119/06) nicht rechtskräftig, sondern vor dem Landessozialgericht Hessen ein Berufungsverfahren zum Aktenzeichen L 3 U 111/12 (Anmerkung: richtig dürfte sein L 9 U 254/09) anhängig sei. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Stellungnahme an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, Pet 3 16 41 8280 048397, bemängelt habe, dass Herr W bei seinen Messungen zu wenig Seiten habe ausdrucken lassen, die Anforderungen des Prüfverfahrens RL UZ 122 für das Umweltzeichen Blauer Engel sähen wesentlich mehr Ausdrucke vor, sei darauf hinzuweisen, dass es nicht Absicht der Messung gewesen sei, zu prüfen, ob die fraglichen Drucker den Anforderungen des Blauen Engels genügten. Vielmehr sei eine abgestufte Vorgehensweise durchgeführt worden, wonach im Rahmen der ersten Messung am 2. April 2009 ein Überblick darüber habe gewonnen werden sollen, mit welchem Emissionspotenzial überhaupt zu rechnen sei. Erst dann sollten Herrn W in einem zweiten Schritt weitergehende Messungen vorgeschlagen werden. Diese Strategie sei auch von Herrn Dr. Ing. Horst Kleine vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung als unerlässlich angesehen worden. Soweit die Klägerin behaupte, dass sich flüchtige organische Stoffe, Formaldehyd, Acetaldehyd und Aceton langsam aufbauten, sei diese Befürchtung unbegründet, wie das von der Klägerin selbst beauftragte Gutachten des Bremer Umweltinstituts vom 11. Juli 2011 anschaulich zeige. Dort sei berechnet, dass der von der Klägerin zur Verfügung gestellte Drucker selbst bei drei Stunden Druckdauer in einem Modellraum üblicher Größe mit üblichem Luftwechsel lediglich geringe Schadstoffmengen freigesetzt habe, die insgesamt nur eine Innenraumluftkonzentration weit unterhalb der geltenden Richt- und Leitwerte bewirkten. Die von Herrn W nachgewiesenen Emissionen in den beiden bei Druckbetrieb verschiedener Laserdrucker untersuchten Räumen lägen in derselben Größenordnung wie die Ergebnisse des von der Klägerin beauftragten Gutachtens des Bremer Umweltinstituts. Soweit die Klägerin ausführe, dass das Gutachten des Bremer Umweltinstituts mit der Feststellung, dass die Emissionen von ultrafeinen Partikeln nicht auf Wassertröpfchen zurückgeführt werden könnten, die Aussage von Herrn W widerlege, dass die ultrafeinen Partikel Flüssigkeitströpfchen seien, sei dieser Schluss falsch. Zum einen sei weder von Herrn W noch von Beklagtenseite je behauptet worden, dass die ultrafeinen Partikel aus Wasser bestünden. Es sei immer gesagt worden, dass die ultrafeinen Emissionen zum weitaus größten Teil aus Tröpfchen bestünden, die von flüchtigen organischen Stoffen gebildet würden. Wasser sei kein organischer Stoff.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 19. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung einer Berufskrankheit nach der BK 4302.
Gegenstand des Rechtsstreits ist eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), mit der die Klägerin unter Aufhebung der Ablehnungsentscheidung der Beklagten die gerichtliche Feststellung begehrt, dass das bei ihr diagnostizierte Asthma, die obstruktive Atemwegserkrankung sowie die Rhinopathie eine Berufskrankheit nach der BK 4302 ist. Ein Versicherter, dem gegenüber ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch Verwaltungsakt entschieden hat, dass eine bestimmte Berufskrankheit nicht gegeben ist, kann deren Vorliegen als Grundlage in Frage kommender Leistungsansprüche vorab im Wege einer Kombination von Anfechtungs- und Feststellungsklage klären lassen (vgl. BSG, Urteile vom 2. April 2009 – B 2 U 30/07; und vom 28. April 2004 - B 2 U 21/03 R – jeweils juris).
Hingegen ist nicht über eine Leistungspflicht der Beklagten aufgrund des Versicherungsfalls der BK 4302 zu entscheiden. Soweit die Klägerin erstinstanzlich zusätzlich die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung der gesetzlichen Leistungen begehrt hat, war dieses Begehren auf ein unzulässiges unbestimmtes unechtes Grundurteil ohne einen vollstreckungsfähigen Inhalt gerichtet, dem neben dem Feststellungsausspruch keine eigenständige Bedeutung zukommt (BSG, Urteile vom 2. April 2009 – B 2 U 30/07 R; vom 18. März 2008 - B 2 U 2/07 R und vom 30. Januar 2007 - B 2 U 6/06 R – jeweils juris). Der Senat hat den Antrag der Klägerin dementsprechend so ausgelegt, dass er lediglich auf das zulässigerweise geltend gemachte Feststellungbegehren gerichtet ist.
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung ihres Asthmas, der obstruktive Atemwegserkrankung und der Rhinopathie als Berufskrankheit nach der BK 4302.
Gemäß § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Ermächtigungsgrundlage für die Bezeichnung von Berufskrankheiten ist § 9 Abs. 1 SGB VII. Danach sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 und 6 SGB VII erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wideraufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (§ 9 Abs. 1 Satz 3 SGB VII).
Nach der BK 4302 werden obstruktive Atemwegserkrankungen als Berufskrankheit anerkannt, die durch chemisch irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursacht wurden und die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist für die Feststellung einer Listenberufskrankheit erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkung" und die "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (vgl. nur BSG, Urteil vom 4. Juli 2013 – B 2 U 11/12 R –, juris m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist bereits nicht davon auszugehen, dass die Erkrankungen der Klägerin sie dazu gezwungen hätten, alle Tätigkeiten zu unterlassen, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Die Tätigkeit, der die Klägerin seit 1984 nachgegangen ist, ist die einer Verwaltungsangestellten im Kraftfahrbundesamt. Dieser Tätigkeit geht die Klägerin auch heute noch ohne nennenswerte Fehlzeiten nach. Der Arbeitgeber konnte ihren Arbeitsplatz so einrichten, bzw. die Klägerin so einsetzen, dass sie nicht mehr mit Laserdruckern arbeitet und sie der versicherten Tätigkeit insofern weiter nachgehen konnte bzw. kann. Ein Zwang zur Unterlassung ihrer Tätigkeit bestand somit nicht. Auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verneint das Vorliegen des Unterlassungszwangs, wenn der Berufskrankheit durch geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 8. Dezember 1983 – 2 RU 33/82, juris Rn. 14). Hiervon ist zwar dann eine Ausnahme zu machen, wenn durch die Berufskrankheit die Erwerbsfähigkeit schon vor Greifen der Schutzmaßnahmen in rentenberechtigendem Ausmaß – also mindestens um 10 von Hundert (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII) – gemindert wurde (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 – B 2 U 5/03 R, juris Rn. 26; BSG, Urteil vom 26. März 1986 – 2 RU 3/85, juris Rn. 17). Anhaltspunkte dafür, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin in entsprechendem Ausmaß gemindert wäre, liegen hier jedoch nicht vor, so dass es bei der Regel verbleibt, dass der Unterlassungszwang dann nicht vorliegt, wenn der Arbeitsplatz so umgestaltet wurde, dass die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlichen Faktoren vollständig und dauerhaft ausgeschaltet wurden.
Darüber hinaus fehlt es am Nachweis im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin vor Umstrukturierung ihres Arbeitsplatzes Einwirkungen durch chemisch irritativ oder toxisch wirkenden Stoffen ausgesetzt war. Die sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen liegen somit nicht vor. Dass die Laserdrucker, die sich am Arbeitsplatz der Klägerin entweder in ihrem Büro oder im Druckerraum auf dem Flur befunden haben, Emissionen in einem Maße freigesetzt hätten, dass diese dazu geeignet gewesen sein könnten, die Gesundheit der Klägerin zu beeinträchtigen, ist vorliegend nicht feststellbar. In keiner der durchgeführten Untersuchungen durch den Gutachter W , die ARGE Hamburg, das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und das Bremer Umweltinstitut konnte die Emission von Stoffen festgestellt werden, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit chemisch irritativ oder toxisch auf die Klägerin einwirkten. Weder VOC noch feine Partikel noch Schwermetalle konnten in den diversen Messverfahren der Raumluft einerseits und der untersuchten teilweise über Jahre abgelegten Stäube andererseits in einer Konzentration nachgewiesen werden, die nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand als kritisch anzusehen wäre oder sich deutlich von den jeweiligen durchschnittlichen Belastungen in Wohnräumen unterschieden hätte. Lediglich in Bezug auf die ultrafeinen "Partikel" konnten in den Studien auffällig hohe Konzentrationen nachgewiesen werden. Wie die Beklagte jedoch ausführlich unter Nachweis zahlreicher wissenschaftlicher Studien belegt hat, ist nach derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand davon auszugehen, dass es sich bei diesen gemessenen ultrafeinen "Partikeln" tatsächlich nicht um feste Partikel, sondern um Flüssigkeitströpfchen handelt. Dass solche Flüssigkeitströpfchen auf den Körper chemisch irritativ oder toxisch wirken könnten, ist wissenschaftlich derzeit nicht belegbar. Die bloße Möglichkeit einer schädigenden Wirkung reicht, wie oben dargestellt, für den Vollbeweis einer schädigenden Einwirkung nicht aus.
Der Senat hat sich nicht veranlasst gesehen, zu der Frage des Vorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen weiter Beweis zu erheben. Im Prinzip weisen die zahlreichen in diesem Verfahren eingeholten Gutachten weitestgehend übereinstimmende Ergebnisse aus. Dabei kommen alle Wissenschaftler zu dem übereinstimmenden Ergebnis, dass die Frage, ob die Einwirkung ultrafeiner Partikel bzw. feinster Flüssigkeitströpfchen als schädlich für den menschlichen Körper anzusehen ist, aus wissenschaftlicher Sicht derzeit nicht zu beantworten ist. Der Senat sieht den Sachverhalt insofern hinsichtlich der Schädlichkeit der festgestellten Emissionen ultrafeiner vermutlich Flüssigkeitströpfchen als nicht weiter aufklärbar an. Die Beweislast der Nichterbringbarkeit des Vollbeweises und des Vorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen geht hier zu Lasten der Klägerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG durch den Senat zuzulassen, bestehen nicht.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Anerkennung des bei ihr diagnostizierten Asthmas, der obstruktiven Atemwegserkrankung und Rhinopathie als Berufskrankheit nach der Nr. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BK 4302).
Die am. 1967 geborene Klägerin ist seit März 1984 als Verwaltungsangestellte beim Kraftfahrt-Bundesamt beschäftigt. Seit Anfang der 1990er Jahre war sie in direkter Umgebung von Laserdruckern tätig, wobei sie täglich, ebenso wie weitere Verwaltungsangestellte im gleichen Arbeitszimmer, mehrere 100 Seiten Papier druckte. Vielfach erfolgte der Druck auf beschichtetem Neobondpapier. Bis März 2008 befand sich ein Drucker des Typs HP LaserJet 2200 DN im Büroraum, in dem die Klägerin arbeitete. Nach ihren Angaben befand sich der Laserdrucker in einer Entfernung von ca. 50 cm zu ihrem Arbeitsplatz, wobei die Lüftungsöffnung des Druckers in ihre Richtung – die der Klägerin - zeigte. Ab März 2008 befanden sich die Drucker dann in einem gesonderten Druckerraum. Von 1998 bis 2006 befand sich das Büro der Klägerin neben einem Druckerraum mit vier Hochleistungsdruckern. Der Druckerraum konnte nicht durch ein Fenster belüftet werden, so dass die Belüftung über den Flur erfolgte. Auch die Tür des Raums, in dem die Klägerin tätig war, stand immer geöffnet. Zum Aufgabenbereich der Klägerin gehörte es auch, Drucker zu öffnen, um Funktionsstörungen zu beheben oder Tonerkartuschen zu wechseln.
Seit Sommer 2007 verspürte die Klägerin zunehmend Atemwegs- und Kreislaufbeschwerden. Sie führte diese Beschwerden auf eine Belastung durch Tonerstaub zurück und ließ im Januar 2008 eine Haarmineralanalyse vornehmen. Diese Analyse wies eine erhöhte Kadmium-, Kupfer- und Schwermetallbelastung aus. Weiterhin litt die Klägerin an einer Durchfallerkrankung.
Mittlerweile wird die Klägerin an einem anderen Arbeitsplatz im Kraftfahrbundesamt eingesetzt, der nur noch mit Tintenstrahldruckern ausgestattet ist. Die körperlichen Beschwerden haben sich nach den Angaben der Klägerin seitdem erheblich gebessert, so dass es nicht mehr zu Fehlzeiten komme.
Mit Schreiben vom 26. März 2008 teilte die Klägerin der Beklagten ihren Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit mit. Die Beklagte ließ auf Bitte der Klägerin eine Schadstoffmessung an ihrem Arbeitsplatz durchführen. Den Gutachter W beauftragte sie nach ausdrücklicher Bitte der Klägerin, diesen und nicht einen der von der Beklagten vorgeschlagenen Gutachter zu wählen.
Der Dipl.-Chemiker W kam in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 13. Juni 2009 nach Messungen der Raumluft und des Staubes sowohl im Büro, in dem die Klägerin neben dem Druckerraum gesessen hatte, als auch im Druckerraum zu der Einschätzung, dass bezüglich des Beschwerdefalls der Klägerin gesichert davon ausgegangen werden könne, dass die von ihr vorgelegten Befunde der Haaranalyse mit dort indizierten erhöhten Schwermetallbelastungen keine Folge von Laserdruckeremissionen bzw. von Tonerstaub¬emissionen sein könnten. Auffällige Messergebnisse habe es allein beim Betrieb eines bestimmten Laserdruckermodells HP 2300 DN beim Bedrucken von Neobondpapier gegeben. Hier seien ultrafeine so genannte Nanopartikel in hoher Konzentration während des Druckvorgangs am Papierauslass festgestellt worden. Inwieweit jedoch diese extrem niedrig dosierten Schwermetallemissionen in solch ultrafeinen Partikeln negative Auswirkungen auf die Gesundheit bzw. Befindlichkeit, gerade bei chemikaliensensitiven Personen, haben könnten, sei derzeit nicht zu beantworten.
Aufgrund der Untersuchungsergebnisse ließ die Beklagte weitere Messungen und Untersuchungen durchführen. Hiervon umfasst waren auch der Drucker vom Typ HP LJ 2200 DN und ein baugleiches Modell zu dem von der Klägerin verwendeten Drucker vom Typ HP 8150 N, der vor der ersten Messung aus dem Druckerraum entfernt worden war.
Die Untersuchung des Laserdruckers vom Typ HP LJ 2200 DN am 25. August 2009 durch das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ergab nach der Bewertung des Dipl.-Ing. G , dass das Gerät innerhalb einer geschlossenen Prüfkammer beim Bedrucken von Neobondpapier keine Auffälligkeiten gezeigt habe. Die Prüfanforderungen zum Erlangen des RAL-Umweltzeichens würde das Gerät in beiden durchgeführten Messungen erfüllt haben.
Der Gutachter W führte in seiner weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom 2. Oktober 2010 aus, dass bei den neuerlichen Messungen wiederum auffällige Belastungen hinsichtlich der Nanopartikelemission festgestellt worden seien. Ein deutlich erhöhter Wert habe sich beim Bedrucken von Neobondpapier mit dem Laserdrucker Rico Aficio Mp 6000 in unmittelbarer Nähe zum Gerät ergeben. Beim Druckermodell HP 2200 DN seien jedoch bei der jetzigen Messung anders als noch im April 2009 keine signifikanten Emissionen festgestellt worden. Beim Betrieb des Laserdruckermodells HP 8150 N hätten sich jedoch wiederum deutlich erhöhte Messwerte der ultrafeinen Partikel (UFP) ergeben. Auffällig sei, dass bereits ab einem Abstand zum Drucker von ca. zwei Metern keine signifikante Erhöhung der UFP-Konzentration im Vergleich zu Grundbelastungen feststellbar sei. Dieser Befund werde als Beleg gewertet, dass es sich bei den hohen Anzeigewerten von UFP-Mes¬sungen an Laserdruckern nicht um den Nachweis von festen Partikeln handele, sondern um Agglomerate von flüchtigen organischen Verbindungen, die sich offenkundig rasch verflüchtigten und deren Emission von flüchtigen organischen Stoffen (VOC) so gering sei, dass es offenkundig zu keiner messbaren und signifikanten VOC Emissionsbelastung der Raumluft komme. Zusammengefasst könne festgestellt werden, dass die VOC-Raumluftanalyse¬befunde sowie die Feinstaub- und Ultrafeinstaubmessungen in allen begangenen Räumen des Gebäudes keine Auffälligkeiten hinsichtlich signifikant erhöhter Partikelzahlen aufgewiesen hätten, die auf gebäudespezifische Partikelemissionsquellen hindeuten könnten. Insbesondere bei der Verwendung von Neobondpapier seien erhöhte Emissionen durch ultrafeine Partikel nachweisbar. Diese würden jedoch nicht durch Freisetzung von Tonerstäuben aus Laserdruckern erzeugt, sondern könnten durch Ausdünstungen von flüchtigen und semiflüchtigen Organika begründet werden. Die messtechnisch belegbaren Auswirkungen der Laserdruckeremissionen auf die Qualität der Büroraumluft und damit auf die Exposition für die Büronutzer seien auf Grundlage dieser Befunde als gering bis sehr gering zu werten. Einschränkend werde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Wertung zur Relevanz der UFP Emissio¬nen, insbesondere hinsichtlich gesundheitlicher Risiken bei einer Nutzung von Laserdruckern, derzeit nicht zufriedenstellend dargelegt werden könne. Das Thema Laserdruck sei weiterhin Gegenstand aktueller wissenschaftlicher Untersuchungen.
Eine weitere Untersuchung führte die Arbeitsgemeinschaft Feinstaubanalytik Hamburg (ARGE Hamburg) im Auftrag der Beklagten zur Emissionsbelastung des Laserdruckers HP LaserJet 2200 durch. Diese kam am 2. März 2010 zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der VOC keine nennenswerten Auffälligkeiten feststellen worden seien. Bei der Bedruckung von Neobondpapier seien jedoch wiederum deutlich erhöhte Emissionen an ultrafeinen Partikeln festgestellt worden. Es seien ca. zehnfach höhere UFP-Werte gemessen worden als bei der Verwendung von Standardpapier. Dieser Befund werde aktuell so bewertet, dass es sich vermutlich um Substanzen aus der Papierbeschichtung handele, die durch den thermischen Prozess der Fixierung von Toner auf das Papier freigesetzt würden und zu einer Aerosolbildung führten. Hinsichtlich der Schwermetallbelastung hätten sich keine signifikanten Unterschiede bei den durchgeführten Druckprozessen ergeben. In der Betriebsphase des untersuchten Druckers habe sich insbesondere die Anzahl ultrafeiner Partikel in der Umgebungsluft erhöht. Alle Ergebnisse deuteten darauf hin, dass es sich bei dem Aerosol im ultrafeinen Bereich nicht um feste Partikel handele, sondern größtenteils um organische Agglomerate. Eine toxikologische Bewertung dieser ultrafeinen Aerosolgemische aus Laserdruckeremissionen stehe noch aus, so dass zur gesundheitlichen Relevanz keine abschließende Bewertung vorgenommen werden könne. Die Stoffkonzentrationen an flüchtigen organischen Stoffen seien als vernachlässigbar gering einzustufen. Ferner hätten feste Partikel in der Prüfkammerluft nachgewiesen werden können, deren Quelle auch auf den Betrieb des Laserdruckers zurückgeführt werden könne. Es bleibe ungeklärt, ob es sich um Freisetzungen aus dem verwendeten Toner handele oder um andere gerätespezifische Emissionen bzw. um Emissionen aus den Papieren. Die quantitative Untersuchung der anorganischen Aerosolbestandteile habe gezeigt, dass nur äußerst geringe Mengen an Schwermetallen im Aerosol feststellbar seien. Die Elementkonzentrationen in der Kammerluft seien in einer Größenordnung festgestellt worden, die sich vermutlich nicht von Hintergrundbelastungen in Realräumen unterscheiden ließe.
Mit Bescheid vom 19. März 2010 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 4302 ab. Nach den Feststellungen der Abteilung für Arbeitsschutz und Prävention sei die Klägerin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit beim Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg keiner gefährdenden Tätigkeit ausgesetzt gewesen. Insbesondere hätten die durchgeführten umfangreichen Messungen keine Hinweise auf eine Belastung durch Tonerbestandteile oder den Betrieb von Laserdruckern ergeben. Darüber hinaus hätte gezeigt werden können, dass die Emissionen angeblicher ultrafeiner Partikel nicht aus Partikeln, sondern ganz überwiegend aus Tröpfchen organischer Stoffe bestünden und diese Tröpfchen aus der Beschichtung des bedruckten Papiers freigesetzt würden. Die ebenfalls durchgeführte Untersuchung von Staubproben auf Schwermetalle habe keine Hinweise auf eine Belastung mit Schwermetallen aus dem Betrieb von Laserdruckern ergeben. Ein Zusammenhang der aus Haarmineralanalysen bekannten Schwermetallbelastung der Klägerin mit dem Betrieb von Laserdruckern im Kraftfahrt-Bundesamt habe somit eindeutig ausgeschlossen werden können.
Am 24. März 2010 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid ein, den sie dahingehend begründete, dass die bislang durchgeführten Untersuchungen noch keine abschließende Entscheidung über das Vorliegen einer Berufskrankheit rechtfertigten. So habe etwa die ARGE Hamburg darauf hingewiesen, dass eine toxikologische Bewertung der ultrafeinen Aerosolgemische aus Laserdruckeremissionen noch ausstehe, so dass zur gesundheitlichen Relevanz keine abschließende Wertung vorgenommen werden könne. Insofern bestehe noch weiterer Aufklärungsbedarf, bevor eine ablehnende Entscheidung getroffen werden könne. Auch sei zu berücksichtigen, dass die durchgeführten Messungen jeweils lediglich kurze Druckzeiten umfassten, während sie, die Klägerin, von 1990 bis 2006 werktäglich etwaigen Emissionen ausgesetzt gewesen sei. Ihrer individuellen Belastung sei durch die durchgeführten Messungen nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Zur Abklärung der gesundheitlichen Belastung durch Tonerstaub und/oder durch den Betrieb der Laserdrucker freigesetzter Tröpfchen organischer Stoffe werde die Einholung einer medizinischen Stellungnahme durch Prof. M angeregt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass sich nicht habe belegen lassen, dass die Klägerin bei ihrer Tätigkeit als Verwaltungsangestellte schädigenden Substanzen ausgesetzt gewesen sei, die zu obstruktiven Atemwegsstörungen hätten führen können. Es mangele hier also schon am Vollbeweis der schädigenden Einwirkung. Es habe keine Veranlassung für weitere arbeitsmedizinische Untersuchungen gegeben, zumal davon auszugehen sei, dass die bei der Klägerin vorhandenen Atemwegsbeschwerden ohnehin keine obstruktive Atemwegserkrankung im Sinne der BK 4302 darstellten.
Am 13. September 2010 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Schleswig erhoben, zu deren Begründung sie geltend gemacht hat, sie habe sich zur Abklärung ihrer Befunde bei dem Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr. P einem Tonerprovokationstest unterzogen. Dieser Test habe ergeben, dass sich ihre Atemkapazität um über 80 % unter der Provokation verschlechtert habe. In den Folgetagen sei es zu einem allmählichen Wiederanstieg des nasalen Flows gekommen, so dass die ausgeprägte Reaktion auf Tonerstaub belegt sei. Zudem gebe es eine große Anzahl von Untersuchungen, die belegten, dass Laserdrucker, insbesondere auch die, denen sie, die Klägerin, ausgesetzt gewesen sei, ultrafeine Stäube imitierten. Zudem sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass die in den Messungen durchgeführte Anzahl der bedruckten Seiten nicht ausreiche, um ihre Belastung - die der Klägerin - ausreichend abzubilden. Sie habe seit 1990 mit Laserdruckern gearbeitet und in einem ca. 17 qm großen Raum mit einer weiteren Mitarbeiterin gesessen, die ebenfalls einen Laserdrucker benutzt habe, während beide Personen jeweils ca. 500 Blatt pro Tag bedruckt hätten. Aus dem Gutachten könnten insofern keine aussagekräftigen Erkenntnisse gewonnen werden. Schließlich sei unberücksichtigt geblieben, dass der neben ihrem Arbeitsraum liegende Druckerraum, in dem täglich mehrere 10.000 Seiten gedruckt worden seien, zur erheblichen Belastung der Raumluft in ihrem Raum beigetragen habe.
Zum Beleg für ihre Ausführungen hat die Klägerin einen Bericht von Dr. P vom 15. November 2010 eingereicht, aus dem sich ergibt, dass es bei nasaler Provokationstestung zu einem deutlichen Einbruch des nasalen Flows mit Anstieg des nasalen Atemwiderstandes nach Exposition gegenüber mitgebrachtem Tonerstaub gekommen sei. Von einer Beeinträchtigung der Lungenfunktion wird in diesem Bericht nicht gesprochen. Dr. P hat multiple Kontaktallergien, eine Tonerunverträglichkeit sowie Unverträglichkeit gegenüber verschiedenen Papieren und einen kombinierten Hörverlust links diagnostiziert.
Des Weiteren hat die Klägerin eine gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. H , Internist, Nephrologe und Umweltmediziner vom 29. März 2011 überreicht. Prof. Dr. H hat in diesem Bericht ausgeführt, dass bei der Klägerin eine deutliche Freisetzung der spezifischen Entzündungsparameter IL10 (Interleukin 10) festgestellt worden sei. Erkrankungen durch Toner stellten sich ganz überwiegend als Entzündung der Schleimhäute und der Haut dar. Auch sei die Allergiequote unter den Tonergeschädigten überdurchschnittlich. Jeder dritte von Ihnen reagiere auf Chemikalien, die sich im Toner befänden. Die Klägerin reagiere auf die Lösungsmittel Benzol, Toluol, Xylol und Nickel. Insbesondere im Zusammenhang mit der erforderlichen Erneuerung des Tonervorrats könne es zu Staubexpositionen des bedienenden Personals kommen. Der kausale Zusammenhang mit der beruflichen Belastung sei aus seiner ärztlichen Sicht gesichert, eine andere Ursache des Krankheitsgeschehens könne er nicht erkennen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19. März 2010 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 6. August 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Asthma, die obstruktive Atemwegserkrankung sowie die Rhinopathie als BK 4302 anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden bezogen und ergänzend ausgeführt, dass insbesondere der im Büro der Klägerin vorhandene Drucker HP LaserJet 2200 DN ausführlich und umfassend untersucht worden sei, wobei eine Emission von Tonerpartikeln nicht habe nachgewiesen werden können und eine Emission von Schwermetallen lediglich in außerordentlich geringen Mengen. Nach den Ergebnissen der durchgeführten Untersuchungen lägen keine Hinweise auf gesundheitsschädliche Emissionen beim Drucken mit diesem Drucker vor. Soweit die Klägerin bemängele, es sei bei der Untersuchung nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass der Druckerraum mit einem erheblichen Druckvolumen neben ihrem Arbeitsraum gelegen habe, sei dieser Vorwurf nicht haltbar. Bereits bei der ersten Untersuchung am 2. April 2009 seien sowohl der Druckerraum vor dem Eingang des Büros der Klägerin als auch das Büro der Klägerin umfassend untersucht worden. Die Raumluftqualität im Büro der Klägerin sei dabei unauffällig gewesen. Auch sei festgestellt worden, dass ein Wechsel der Tonerkartusche an einem der im Druckerraum betriebenen Drucker nicht zu einer erhöhten Schadstoffbelastung der Raumluft geführt habe. Insbesondere die in der Haaranalyse der Klägerin gefundenen Metalle seien weder in den Staubproben der untersuchten Räume noch in den untersuchten Laserdruckeremissionen in auffälliger Konzentration nachgewiesen worden. Auch der untersuchte Originaltoner des Druckers HP LaserJet 2200 DN habe diese Metalle nicht enthalten, so dass die Ursache der erhöhten Werte der vorgelegten Haarmineralanalyse nicht am Arbeitsplatz der Klägerin liegen könne. Soweit sich die Klägerin auf die Ergebnisse im Rahmen der Untersuchung des Dr. P beziehe, sei hier schon die Untersuchungsmethode schärfstens zu kritisieren. Nach der dort angewandten Methode werde der Patient einer Konzentration von Tonerstaub ausgesetzt, die um viele Größenordnungen höher sei als die Konzentration, die aufgrund der durchgeführten Messergebnisse zu erwarten wäre. Zwar sei in dem übersandten Arztbericht die Untersuchungsmethode nicht dokumentiert, aus vergleichbaren Fällen anderer Versicherter sei jedoch bekannt, dass Dr. P jeweils zwei Sprühstöße des mitgebrachten Tonerstaubs (ca. 0,3 g) in physiologischer Kochsalzlösung beidseits auf dem Kopf der unteren und mittleren Nasenmuschel aufbringe. Die dadurch dem Patienten verabreichte Konzentration an Tonerpulver sei um 2,4 Milliarden mal höher als die Konzentration, die in den durchgeführten Prüfkammeruntersuchungen unter der Annahme des schlimmsten denkbaren Falles aufgetreten sei. Es sei davon auszugehen, dass jeder beliebige Mensch bei diesem Test eine Reaktion zeigen würde. Soweit die Klägerin auf weitere Studien zur Tonerstaubbelastung hingewiesen habe, hätten diese ausnahmslos kein Druckermodell betroffen, das an den verschiedenen Arbeitsplätzen der Klägerin eingesetzt gewesen sei. Soweit in den zitierten Studien Aussagen zur Emission von ultrafeinen Partikeln bei Betrieb von Laserdruckern gemacht worden seien, seien diese Aussagen mittlerweile wissenschaftlich veraltet. Es könne in der Wissenschaft mittlerweile als allgemein akzeptiert angesehen werden, dass es sich bei den angeblich imitierten festen Partikeln in Wirklichkeit um feinste Flüssigkeitströpfchen handele. Dieser Unterschied sei bedeutend. Es sei seit langem bekannt, dass sich kleinste Partikel (Nanopartikel) im menschlichen Körper gefährlich verhalten könnten. Für kleinste Flüssigkeitströpfchen müsse dies nicht zwingend angenommen werden, da sich diese Tröpfchen in den Körperflüssigkeiten auflösen könnten. Außerdem könnten diese feinsten Flüssig¬keitströpfchen schon in der Raumluft wieder verdampfen. Es könne daher angenommen werden, dass sich die von Laserdruckern imitierten feinsten Flüssigkeitströpfchen physiologisch weit mehr wie Dämpfe organischer Stoffe verhielten als wie echte Partikel. Soweit die Klägerin darauf hinweise, dass es eine abschließende toxikologische Untersuchung der Emission von flüchtigen organischen Stoffen in Form feinster Tröpfchen noch nicht gebe, so dass sie, die Beklagte, noch keine abschließende Entscheidung habe treffen können, sei dem nicht zu folgen. Zwar gebe es entsprechende toxikologische Untersuchungen noch nicht, da der Umstand, dass es sich bei den Emissionen um feinste Tröpfchen handele, erst seit kurzem bekannt sei. Man müsse sich daher mit Analogien zu bekannten toxikologischen Erkenntnissen behelfen. So habe Herr W in seinem Gutachten festgestellt, dass, wäre die gleiche Menge organischer Stoffe nicht in Form feinster Tröpfchen, sondern gasförmig in der Raumluft nachgewiesen worden, sie als vernachlässigbar gering einzustufen gewesen wäre. Insofern sei es als wahrscheinlich anzusehen, dass die feinsten Tröpfchen und die nachgewiesene absolute Menge von Schadstoffen in der Luft eine gefährliche Wirkung auf den Menschen nicht habe. Es stehe lediglich noch eine toxikologische Bestätigung dieser These aus. Soweit die Klägerin kritisiere, es seien im Rahmen der Messungen zu wenige Seiten gedruckt worden, sei diese Kritik aus wissenschaftlicher Sicht nicht berechtigt. Messungen hätten gezeigt, dass sich durch den Druck einer größeren Menge an Seiten die Schadstoffmenge in der Raumluft nicht erhöhe. Da die größere Menge an abgegebenen Schadstoffen zugleich in einer größeren Menge Luft durch die Messapparatur geführt werde, bleibe die relative Menge gleich. Auch die Staubproben hätten klären sollen, ob es über einen längeren Zeitraum zu einer Akkumulation von Schadstoffen in den Arbeitsräumen gekommen sei. Dazu sei vor allem Staub aus schwer zugänglichen Bereichen gesammelt worden, der möglicherweise schon viele Jahre alt gewesen sei. Aber auch in diesem Staub hätten keine Schadstoffe, auch keine Schwermetalle, nachgewiesen werden können, deren Gehalt höher gewesen sei als in Vergleichsmessungen in Wohnräumen.
Die Klägerin hat weiter ausgeführt, dass ein ebenfalls in ihrem Arbeitsbereich verwendeter Drucker der Marke HP LaserJet 8150 N, der laut einer Studie der Queensland University of Technologie in starkem Maße Feinstäube ausbringe, vor der Untersuchung entfernt worden sei. Genau der in ihrem Arbeitsbereich betriebene Drucker sei nicht in die Untersuchung einbezogen worden, sondern lediglich ein baugleiches Modell. Sie, die Klägerin, habe einen vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgesonderten Laserdrucker dieser Marke erworben und durch das Bremer Umweltinstitut – Ge¬sellschaft für Schadstoffanalysen und Begutachtungen mbH untersuchen lassen. Diese Untersuchung habe eine deutlich höhere Konzentration ultrafeiner Partikel ergeben als bei der Untersuchung durch Herrn W beim baugleichen Laserdrucker. Nach den Ergebnissen des Bremer Umweltinstituts sei auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei den festen Partikeln in Wirklichkeit um feinste Flüssigkeitströpfchen handelte, denn es sei insbesondere bei dem von ihr, der Klägerin, häufig eingesetzten Neobondpapier kein messbarer Anstieg der Feuchtigkeit in der Prüfkammer verzeichnet worden, so dass der bei der Verwendung dieses Papieres deutlich sichtbare Anstieg von Partikeln nicht auf Wassertröpfchen zurückgeführt werden könne. Soweit die Beklagte die Untersuchungsmethode des Dr. P kritisiere, lasse sie unberücksichtigt, dass der Mensch innerhalb eines achtstündigen Arbeitstages eine große Menge an Luft durch die Nase filtriere. Die Nase diene dabei der Reinigung der Atemluft. Die Beklagte habe bei ihren Berechnungen lediglich einen einzigen Atemzug in Vergleich gesetzt. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte nur nach der BK Nr. 4301 ermittelt habe. Der Antrag auf Feststellung auf Anerkennung einer Berufskrankheit sei jedoch nicht beschränkt gewesen, weil ihre gesundheitlichen Beschwerden vielfältig seien und sich nicht nur auf die oberen und unteren Atemwege konzentriert hätten. Die Beschwerden beträfen auch BK Nr. 4301, 4302 und 1317.
Der von der Klägerin eingereichte Untersuchungsbericht des Bremer Umweltinstituts vom 11. Juli 2011 bezüglich der Untersuchung des Druckers HP 8150 N führt aus, dass hinsichtlich der berechneten Emissionsraten für die Parameter TVOC, Benzol und Styrol sowie hinsichtlich der ausgewählten VOC und Formaldehyd keine kritischen Werte erreicht worden seien. Ebenso seien die Konzentrationen an feinen Partikeln als unkritisch zu bewerten. Bei Verwendung des Neobondpapiers steige lediglich die Konzentration an Formaldehyd in einem auffälligen Maße um berechnete 61 Nanogramm pro Kubikmeter an. Abhängig von der bereits im Raum vorhandenen Hintergrundkonzentration könnten für diesen Parameter kritische Werte erreicht werden. Der Richtwert der Weltgesundheitsorganisation (WHO) liege für diesen Parameter bei 96 Nanogramm pro Kubikmeter, der Eingreifswert des früheren Bundesgesundheitsamtes bei 120 Nanogramm pro Kubikmeter. Auffällig sei der Konzentrationsverlauf der ultrafeinen Partikel. Hier zeige sich ein hohes Emissionspotenzial des untersuchten Druckers. Insbesondere bei der Verwendung des Neobondpapiers habe sich eine deutlich höhere Partikelfreisetzung gezeigt als bei der Verwendung von Normalpapier. Eine gesundheitliche Bewertung ultrafeiner Partikel sei zum momentanen Zeitpunkt sehr schwierig. Es lägen Hinweise auf eine gesundheitsbeeinträchtigende Wirkung dieser sehr kleinen Partikel vor, die jedoch noch nicht vollständig gesichert und verstanden seien. Besonders erschwert werde die Bewertung dadurch, dass unklar sei, um was für eine Partikelart es sich bei den nachgewiesenen Teilchen handele. Die Untersuchungen mit dem Papier Normal A4 zeigten z.B. einen deutlichen Anstieg des Feuchtigkeitsgehaltes der Kammerluft während des Druckvorgangs. Bei einem Teil der in diesem Fall detektierten Teilchen handele es sich daher wahrscheinlich um Wassertröpfchen. Der Druck auf dem Neobondspezialpapier habe zu keinem messbaren Anstieg der Feuchtigkeit in der Kammer geführt, so dass der bei Verwendung dieses Papieres deutlich sichtbare Anstieg an Partikeln nicht auf Wassertröpfchen zurückgeführt werden könne. Eine genaue Aussage zur Zusammensetzung der Partikel sei mit den vorliegenden Untersuchungen jedoch nicht möglich.
Die Beklagte ist dem klägerischen Vortrag entgegengetreten. Dass bei der Untersuchung des Druckers HP LaserJet 8150 N durch das Bremer Umweltinstitut ein deutlich höherer Partikelausstoß gemessen worden sei, sei nicht überraschend, da bereits mehrfach festgestellt worden sei, dass der Ausstoß von ultrafeinen Partikeln von Drucker zu Drucker und selbst bei ein und demselben Gerät bei verschiedenen Messungen stark schwanken könne. Dieses Phänomen sei noch nicht vollständig erklärbar. Es werde jedoch vermutet, dass die Emissionen von ultrafeinen Partikeln nicht nur vom verwendeten Drucker und den Verbrauchsmaterialien, sondern auch z. B. vom Luftdruck und der Lufttemperatur sowie der Luftfeuchtigkeit abhänge. Dies wiederum bestätige, dass es sich bei den "Partikeln" gerade nicht um echte Partikel, sondern um Flüssigkeitströpfchen handele, die je nach Umgebungsvariablen kondensierten oder nicht. Dass im Rahmen der Untersuchung des Bremer Umweltinstituts beim Bedrucken von Neobondpapier kein Anstieg der Luftfeuchtigkeit festgestellt worden sei im Gegensatz zum Bedrucken auf Normalpapier, sei gut dadurch erklärbar, dass sich bei dem beschichteten Neobondpapier das im Papier enthaltene Wasser bei Temperaturanstieg nicht so leicht verflüchtige wie beim Normalpapier. Einen Hinweis auf die Frage, ob es sich bei den ultrafeinen Partikeln in Wirklichkeit um Flüssigkeitströpfchen handele oder nicht, biete diese Beobachtung hingegen nicht. Denn es sei ohnehin eher davon auszugehen, dass es sich bei diesen Flüssigkeitströpfchen nicht um Wasser handele, sondern um flüchtige organische Stoffe, im wesentlichen Lösungsmittel und Schmierstoffe wir Silikonöle. Auch das Bremer Umweltinstitut habe betont, dass eine genauere Aussage zur Zusammensetzung der Partikel mit den vorliegenden Untersuchungen nicht möglich sei. Soweit Dr. P ausgeführt habe, dass die von ihm verwendete hohe Tonerkonzentration, die auf die Nasenschleimhäute aufgebracht worden sei, simulieren solle, dass sich der Proband tatsächlich über viele Stunden in der von Tonerstaub belasteten Raumluft aufhalte, sei diese Untersuchungsmethode bereits im Ansatz zu kritisieren, da durch eine einmal aufgebrachte sehr hohe Konzentration kein vergleichbarer Zustand erzeugt werde mit einer über längere Zeit aufgenommenen geringen Konzentration. Im Übrigen könne aber die von ihm verwendete hohe Konzentration lediglich dann über einen längeren Zeitraum erreicht werden, wenn sich der Betroffene mehr als 130 Jahre lang ununterbrochen in einem Raum aufhalte, in dem permanent mit dem Drucker HP LaserJet 2200 DN gedruckt würde. Hinzu komme, dass eine Belastung der Raumluft mit Tonerstaub durch die durchgeführten Messungen bislang noch gar nicht habe belegt werden können. Soweit die Klägerin kritisiere, sie, die Beklagte, habe lediglich hinsichtlich des Verdachtes der BK 4301 Ermittlungen angestellt, sei festzustellen, dass bislang weder hinsichtlich einer Tonerstaubexposition noch hinsichtlich aller anderen messtechnisch erhobenen Befunde ein Hinweis auf eine Exposition der Klägerin habe nachgewiesen werden können, so dass kein Verdacht einer nach Berufskrankenheitenrecht gefährdenden Tätigkeit begründet sei.
Die Klägerin hat auf Nachfrage des Gerichts zu ihren gesundheitlichen Beschwerden ein Attest der Lungenpraxis Dr. D /Dr. V -D /Dr. S /Dr. A vom 27. August 2013 eingereicht, in dem ein Asthma mit mittelgradiger unspezifischer bronchialer Hyperreagibilität attestiert ist.
Mit Urteil vom 18. Februar 2014 hat das Sozialgericht Schleswig die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die von der Klägerin geltend gemachten arbeitstechnischen Voraussetzungen bereits nicht vorlägen. Dies hätten die Untersuchungen durch Herrn W am ehemaligen Arbeitsplatz der Klägerin zweifelsfrei ergeben. Es sei durch den Betrieb der Drucker kein Tonerstaub freigesetzt worden. Soweit allenfalls Stoffe aus dem Papier (Lösungsmittel) freigesetzt würden, stellten diese keine Belastung im Sinne der BK 4302 dar. Bei Herrn W handele es sich um einen Chemiker, der der Klägerin von der Stiftung Nano Control seinerzeit empfohlen worden sei und den die Beklagte auf Anregung der Klägerin mit der Durchführung der Messungen beauftragt habe.
Gegen das der Klägerin am 9. April 2014 zugestellte Urteil hat diese am 2. Mai 2014 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass es keinesfalls zweifelsfrei belegt sei, dass an ihrem Arbeitsplatz kein Tonerstaub freigesetzt worden sei. Hierfür verweise sie auf das Gutachten der Arbeitsgemeinschaft Feinstaubanalytik Hamburg, in dem ausgeführt sei, dass sich in der Betriebsphase des untersuchten Druckers insbesondere die Anzahl ultrafeiner Partikel in der Umgebungsluft erhöht habe. Zudem sei in dem Gutachten ausgewiesen, dass in der Prüfkammerluft auch feste Partikel nachgewiesen worden seien, deren Quelle auch auf den Betrieb des Laserdruckers zurückgeführt werden könne. Es bleibe ungeklärt, ob es sich um Freisetzungen aus dem verwendeten Toner handele oder um andere gerätespezifische Emissionen bzw. um Emissionen aus den Papieren. Der Nachweis an Eisen in der Kammerluft, das die dominierende Komponente im Tonerstaub sei, könne als Hinweis auf freigesetzten Tonerstaub gewertet werden. Auch habe das Gutachten des Bremer Umweltinstituts auf die je nach vorhandener Hintergrundkonzentration möglicherweise kritische Konzentration an Formaldehyd bei der Verwendung des Neobondpapiers hingewiesen. Zudem habe das Bremer Umweltinstitut einen auffällig hohen Konzentrationsverlauf der ultrafeinen Partikel festgestellt, wobei der Druck auf dem Neobond-spezialpapier nicht zu einem messbaren Anstieg der Feuchtigkeit in der Kammer geführt habe, so dass der bei Verwendung dieses Papiers deutlich sichtbare Anstieg an Partikeln nicht auf Wassertröpfchen zurückgeführt werden könne. Aus diesem Grund sei die Schlussfolgerung des Sozialgerichts Schleswig, dass die freigesetzten Stoffe aus dem Papier (Lösungsmittel) kommen sollten, widerlegt. Ebenso widerlege der Umstand, dass die ultrafeinen Partikel bereits in der Aufwärmphase des Druckers in sehr hoher Konzentration gemessen worden seien, dass sie aus dem Lösungsmittel aus dem Papier stammen könnten. Bei der von ihr, der Klägerin, beim Bremer Umweltinstitut in Auftrag gegebenen Untersuchung des Druckers HP 8150 N habe es sich um die Untersuchung genau des Druckers gehandelt, mit dem sie, die Klägerin, tatsächlich seit 2001 bis März 2008 gearbeitet habe. Diesen Drucker habe sie durch Zufall aus Altbeständen des Kraftfahrt-Bundesamtes erstehen können. Warum das Kraftfahrt-Bundesamt Herrn W nicht diesen, sondern einen baugleichen Drucker gleichen Typs zur Verfügung gestellt habe, sei nicht ersichtlich. Die Untersuchung des Bremer Umweltinstituts habe ergeben, dass die ultrafeinen Partikel, die beim Betrieb des Druckers freigesetzt würden, anders als dies Herr W behauptet habe, nicht auf Wassertröpfchen zurückgeführt werden könnten. Des Weiteren seien im Rahmen der Untersuchung durch Herrn W im Flur des Raums B 301 lediglich 290 Sei¬ten gedruckt worden. Dies mache 17 % der nach RL UZ 122 notwendigen Gesamtseitenzahl aus. Das tägliche Druckvolumen in diesem Druckerraum habe ca. 10.000 Kopien betragen. Um die RL UZ 122 zu erfüllen, wären bei zehnminütigem Druck 1.690 Seiten, verteilt auf die fünf Drucker, nötig gewesen. Die Anzahl der gedruckten Seitenzahl beeinflusse auf jeden Fall die Ergebnisse der zu messenden Parameter. Gerade die flüchtigen organischen Stoffe, Formaldehyd, Acetaldehyd und Aceton bauten sich langsam auf, so dass nach der Blauer Engel RL UZ 122 eine mindestens zehnminütige Druckzeit, besser noch 30 minütige Druckzeit, angeraten sei, um reale VOC-, Formaledhyd-, Acetalacetaldehyd- und Acetonwerte zu erhalten. Schließlich werde auf das Urteil des Sozialgerichts Fulda zum Aktenzeichen S 4 U 119/06 verwiesen, durch das der dortige Kläger Ha R eine Tonerschädigung anerkannt bekommen habe. Der dortige Kläger sei lediglich fünf Jahre Tonerstäuben ausgesetzt gewesen, während sie, die Klägerin, bereits seit 1990 neben Laserdruckern gearbeitet habe.
Die Klägerin beantragt nach Aktenlage sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 18. Februar 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2010 aufzuheben und festzustellen, dass bei ihr, der Klägerin, in Form von Asthma, einer obstruktiven Atemwegserkrankung sowie einer Rhinopathie eine Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für richtig und weist darauf hin, dass das von der Klägerin zitierte Urteil des SG Fulda (S 4 U 119/06) nicht rechtskräftig, sondern vor dem Landessozialgericht Hessen ein Berufungsverfahren zum Aktenzeichen L 3 U 111/12 (Anmerkung: richtig dürfte sein L 9 U 254/09) anhängig sei. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Stellungnahme an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, Pet 3 16 41 8280 048397, bemängelt habe, dass Herr W bei seinen Messungen zu wenig Seiten habe ausdrucken lassen, die Anforderungen des Prüfverfahrens RL UZ 122 für das Umweltzeichen Blauer Engel sähen wesentlich mehr Ausdrucke vor, sei darauf hinzuweisen, dass es nicht Absicht der Messung gewesen sei, zu prüfen, ob die fraglichen Drucker den Anforderungen des Blauen Engels genügten. Vielmehr sei eine abgestufte Vorgehensweise durchgeführt worden, wonach im Rahmen der ersten Messung am 2. April 2009 ein Überblick darüber habe gewonnen werden sollen, mit welchem Emissionspotenzial überhaupt zu rechnen sei. Erst dann sollten Herrn W in einem zweiten Schritt weitergehende Messungen vorgeschlagen werden. Diese Strategie sei auch von Herrn Dr. Ing. Horst Kleine vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung als unerlässlich angesehen worden. Soweit die Klägerin behaupte, dass sich flüchtige organische Stoffe, Formaldehyd, Acetaldehyd und Aceton langsam aufbauten, sei diese Befürchtung unbegründet, wie das von der Klägerin selbst beauftragte Gutachten des Bremer Umweltinstituts vom 11. Juli 2011 anschaulich zeige. Dort sei berechnet, dass der von der Klägerin zur Verfügung gestellte Drucker selbst bei drei Stunden Druckdauer in einem Modellraum üblicher Größe mit üblichem Luftwechsel lediglich geringe Schadstoffmengen freigesetzt habe, die insgesamt nur eine Innenraumluftkonzentration weit unterhalb der geltenden Richt- und Leitwerte bewirkten. Die von Herrn W nachgewiesenen Emissionen in den beiden bei Druckbetrieb verschiedener Laserdrucker untersuchten Räumen lägen in derselben Größenordnung wie die Ergebnisse des von der Klägerin beauftragten Gutachtens des Bremer Umweltinstituts. Soweit die Klägerin ausführe, dass das Gutachten des Bremer Umweltinstituts mit der Feststellung, dass die Emissionen von ultrafeinen Partikeln nicht auf Wassertröpfchen zurückgeführt werden könnten, die Aussage von Herrn W widerlege, dass die ultrafeinen Partikel Flüssigkeitströpfchen seien, sei dieser Schluss falsch. Zum einen sei weder von Herrn W noch von Beklagtenseite je behauptet worden, dass die ultrafeinen Partikel aus Wasser bestünden. Es sei immer gesagt worden, dass die ultrafeinen Emissionen zum weitaus größten Teil aus Tröpfchen bestünden, die von flüchtigen organischen Stoffen gebildet würden. Wasser sei kein organischer Stoff.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 19. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung einer Berufskrankheit nach der BK 4302.
Gegenstand des Rechtsstreits ist eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), mit der die Klägerin unter Aufhebung der Ablehnungsentscheidung der Beklagten die gerichtliche Feststellung begehrt, dass das bei ihr diagnostizierte Asthma, die obstruktive Atemwegserkrankung sowie die Rhinopathie eine Berufskrankheit nach der BK 4302 ist. Ein Versicherter, dem gegenüber ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch Verwaltungsakt entschieden hat, dass eine bestimmte Berufskrankheit nicht gegeben ist, kann deren Vorliegen als Grundlage in Frage kommender Leistungsansprüche vorab im Wege einer Kombination von Anfechtungs- und Feststellungsklage klären lassen (vgl. BSG, Urteile vom 2. April 2009 – B 2 U 30/07; und vom 28. April 2004 - B 2 U 21/03 R – jeweils juris).
Hingegen ist nicht über eine Leistungspflicht der Beklagten aufgrund des Versicherungsfalls der BK 4302 zu entscheiden. Soweit die Klägerin erstinstanzlich zusätzlich die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung der gesetzlichen Leistungen begehrt hat, war dieses Begehren auf ein unzulässiges unbestimmtes unechtes Grundurteil ohne einen vollstreckungsfähigen Inhalt gerichtet, dem neben dem Feststellungsausspruch keine eigenständige Bedeutung zukommt (BSG, Urteile vom 2. April 2009 – B 2 U 30/07 R; vom 18. März 2008 - B 2 U 2/07 R und vom 30. Januar 2007 - B 2 U 6/06 R – jeweils juris). Der Senat hat den Antrag der Klägerin dementsprechend so ausgelegt, dass er lediglich auf das zulässigerweise geltend gemachte Feststellungbegehren gerichtet ist.
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung ihres Asthmas, der obstruktive Atemwegserkrankung und der Rhinopathie als Berufskrankheit nach der BK 4302.
Gemäß § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Ermächtigungsgrundlage für die Bezeichnung von Berufskrankheiten ist § 9 Abs. 1 SGB VII. Danach sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 und 6 SGB VII erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wideraufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (§ 9 Abs. 1 Satz 3 SGB VII).
Nach der BK 4302 werden obstruktive Atemwegserkrankungen als Berufskrankheit anerkannt, die durch chemisch irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursacht wurden und die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist für die Feststellung einer Listenberufskrankheit erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkung" und die "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (vgl. nur BSG, Urteil vom 4. Juli 2013 – B 2 U 11/12 R –, juris m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist bereits nicht davon auszugehen, dass die Erkrankungen der Klägerin sie dazu gezwungen hätten, alle Tätigkeiten zu unterlassen, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Die Tätigkeit, der die Klägerin seit 1984 nachgegangen ist, ist die einer Verwaltungsangestellten im Kraftfahrbundesamt. Dieser Tätigkeit geht die Klägerin auch heute noch ohne nennenswerte Fehlzeiten nach. Der Arbeitgeber konnte ihren Arbeitsplatz so einrichten, bzw. die Klägerin so einsetzen, dass sie nicht mehr mit Laserdruckern arbeitet und sie der versicherten Tätigkeit insofern weiter nachgehen konnte bzw. kann. Ein Zwang zur Unterlassung ihrer Tätigkeit bestand somit nicht. Auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verneint das Vorliegen des Unterlassungszwangs, wenn der Berufskrankheit durch geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 8. Dezember 1983 – 2 RU 33/82, juris Rn. 14). Hiervon ist zwar dann eine Ausnahme zu machen, wenn durch die Berufskrankheit die Erwerbsfähigkeit schon vor Greifen der Schutzmaßnahmen in rentenberechtigendem Ausmaß – also mindestens um 10 von Hundert (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII) – gemindert wurde (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 – B 2 U 5/03 R, juris Rn. 26; BSG, Urteil vom 26. März 1986 – 2 RU 3/85, juris Rn. 17). Anhaltspunkte dafür, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin in entsprechendem Ausmaß gemindert wäre, liegen hier jedoch nicht vor, so dass es bei der Regel verbleibt, dass der Unterlassungszwang dann nicht vorliegt, wenn der Arbeitsplatz so umgestaltet wurde, dass die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlichen Faktoren vollständig und dauerhaft ausgeschaltet wurden.
Darüber hinaus fehlt es am Nachweis im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin vor Umstrukturierung ihres Arbeitsplatzes Einwirkungen durch chemisch irritativ oder toxisch wirkenden Stoffen ausgesetzt war. Die sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen liegen somit nicht vor. Dass die Laserdrucker, die sich am Arbeitsplatz der Klägerin entweder in ihrem Büro oder im Druckerraum auf dem Flur befunden haben, Emissionen in einem Maße freigesetzt hätten, dass diese dazu geeignet gewesen sein könnten, die Gesundheit der Klägerin zu beeinträchtigen, ist vorliegend nicht feststellbar. In keiner der durchgeführten Untersuchungen durch den Gutachter W , die ARGE Hamburg, das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und das Bremer Umweltinstitut konnte die Emission von Stoffen festgestellt werden, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit chemisch irritativ oder toxisch auf die Klägerin einwirkten. Weder VOC noch feine Partikel noch Schwermetalle konnten in den diversen Messverfahren der Raumluft einerseits und der untersuchten teilweise über Jahre abgelegten Stäube andererseits in einer Konzentration nachgewiesen werden, die nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand als kritisch anzusehen wäre oder sich deutlich von den jeweiligen durchschnittlichen Belastungen in Wohnräumen unterschieden hätte. Lediglich in Bezug auf die ultrafeinen "Partikel" konnten in den Studien auffällig hohe Konzentrationen nachgewiesen werden. Wie die Beklagte jedoch ausführlich unter Nachweis zahlreicher wissenschaftlicher Studien belegt hat, ist nach derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand davon auszugehen, dass es sich bei diesen gemessenen ultrafeinen "Partikeln" tatsächlich nicht um feste Partikel, sondern um Flüssigkeitströpfchen handelt. Dass solche Flüssigkeitströpfchen auf den Körper chemisch irritativ oder toxisch wirken könnten, ist wissenschaftlich derzeit nicht belegbar. Die bloße Möglichkeit einer schädigenden Wirkung reicht, wie oben dargestellt, für den Vollbeweis einer schädigenden Einwirkung nicht aus.
Der Senat hat sich nicht veranlasst gesehen, zu der Frage des Vorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen weiter Beweis zu erheben. Im Prinzip weisen die zahlreichen in diesem Verfahren eingeholten Gutachten weitestgehend übereinstimmende Ergebnisse aus. Dabei kommen alle Wissenschaftler zu dem übereinstimmenden Ergebnis, dass die Frage, ob die Einwirkung ultrafeiner Partikel bzw. feinster Flüssigkeitströpfchen als schädlich für den menschlichen Körper anzusehen ist, aus wissenschaftlicher Sicht derzeit nicht zu beantworten ist. Der Senat sieht den Sachverhalt insofern hinsichtlich der Schädlichkeit der festgestellten Emissionen ultrafeiner vermutlich Flüssigkeitströpfchen als nicht weiter aufklärbar an. Die Beweislast der Nichterbringbarkeit des Vollbeweises und des Vorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen geht hier zu Lasten der Klägerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG durch den Senat zuzulassen, bestehen nicht.
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