Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 29 AS 7475/10
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 566/14 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Regelbedarf deckt auch den Bedarf für ein Zeitschriftenabonnement ab.
I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 11. März 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger erstrebt die Verpflichtung des Beklagten, die Kosten für ein Zeitschriftenabonnement, dessen Abschluss der Kläger beabsichtigt, als Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu übernehmen.
Mit Bescheid vom 29. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2010 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 20. März 2010 auf Übernahme der Kosten für ein Abonnement einer wöchentlich erscheinenden Zeitschrift ("Die Zeit") ab. Die insoweit entstehenden Kosten seien Teil der Regelleistung und könnten nicht gesondert übernommen werden.
Die Klage vom 19. November 2010 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 11. März 2014 abgewiesen. Es sei schon zweifelhaft, ob die begehrte Leistung einen gesonderten Streitgegenstand bilden könne, oder aber in den anhängigen Klageverfahren zu den betreffenden Bewilligungszeiträumen zu behandeln wäre. Jedenfalls sei eine Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Mehrbedarfs oder Sonderbedarfs nicht ersichtlich. Der bis 31. Oktober 2010 geltende Regelsatz, dessen weitere Anwendung bis 31. Dezember 2010 das Bundesverfassungsgericht angeordnet habe, habe in der Abteilung 09 Aufwendungen für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Ausleihgebühren etc. mit einem Anteil von 11.4 % des Regelsatzes (= 40,93 EUR) enthalten. Der seit 1. Januar 2011 geltende Regelbedarf enthalte mit den Werten aus den Abteilungen 07 (Verkehr), 08 (Nachrichtenübermittlung), 09 (Freizeit und Kultur) sowie 12 (andere Waren und Dienstleistungen) zahlreiche Einzelgegenstände und Dienstleistungen, die ein Mindestmaß an Teilhabe an gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ermöglichten. Die Aufwendungen für das Zeitschriftenabonnement in Höhe von wöchentlich 3,80 EUR könne der Kläger im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit aus dem Regelsatz bestreiten, ohne sein Existenzminimum zu gefährden. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen und dem Urteil eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend beigegeben, dass die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden könne.
Am 22. April 2014 hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er hält die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, "inwieweit ein Zeitschriftenabonnement als Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe in Politik und Kultur im Regelsatz eingestellt" sei.
Der Beklagte hält die Beschwerde für unbegründet. Die aufgeworfene Rechtsfrage sei nicht von wesentlicher Bedeutung. Soweit es um die Erhöhung des Regelsatzes gehe, sei dies für den Zeitraum März 2010 bis Mai 2010 bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens Az. L 3 AS 565/14 (zuvor Klageverfahren Az. S 29 AS 2108/10).
II.
1. Die Beschwerde gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 11. März 2014 ist zulässig, insbesondere statthaft.
Die Berufung bedarf vorliegend gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt. Nach Angaben des Klägers kostet die Wochenzeitschrift im Einzelbezug 3,80 EUR und in einem Jahresabonnement wöchentlich 3,40 EUR (Jahresbetrag 176,80 EUR). Da der Kläger nach seinen Angaben in der Verhandlung vom 11. März 2014 das früher bestehende Abonnement bereits Ende 2009 gekündigt hatte und er – lediglich – beabsichtigt, die Zeitschrift wieder zu abonnieren, wenn der Beklagte die Kosten dafür übernimmt, kann auf in der Vergangenheit angefallene Kosten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes nicht abgestellt werden. Damit verbleibt als einziger Anknüpfungspunkt der vom Kläger genannte Preis eines 52 Wochen umfassenden Jahresabonnements von 176,80 EUR, der 750,00 EUR nicht übersteigt und einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) nicht betrifft.
Das Sozialgericht hatte daher zu Recht über die Zulassung der Berufung zu befinden. Es hat diese nicht zugelassen.
2. Die Beschwerde ist aber unbegründet, weil Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vorliegen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nummer 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nummer 2) oder ein an der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nummer 3). Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
a) Die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Die Streitsache wirft keine bisher ungeklärte Rechtsfrage auf, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann nicht, wenn sie durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 30. September 1992 – 11 BAr 47/92 – SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 Satz 2 = juris Rdnr. 8). So liegt der Fall hier. Zu Recht hat das Sozialgericht darauf abgestellt, dass der vom Kläger geltend gemachte – zukünftige – Bedarf dem Bereich der "Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben" zugehört. Da dem Kläger die geltend gemachten Kosten ab Antragstellung bis dato nicht entstanden sind, ist insoweit der Regelbedarf ab dem 1. Januar 2017 in Höhe von 409,00 EUR (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG) vom 22. Dezember 2016 [BGBl. I S. 3159]) in den Blick zu nehmen. In diesem Regelbedarf ist für "Freizeit, Unterhaltung, Kultur" (Abteilung 9) ein Anteil von 37,88 Euro, für "Andere Waren und Dienstleistungen" (Abteilung 12) ein Betrag von 31,31 Euro und für "Bildungswesen" (Abteilung 10) ein Betrag in Höhe von 1,01 Euro als regelbedarfsrelevant berücksichtigt (vgl. § 5 Abs. 1 RBEG). Diese Einzelpositionen sind dazu bestimmt, die Teilhabe des Hilfebedürftigen am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben zu ermöglichen. Vorliegend ist dabei insbesondere die Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) in den Blick zu nehmen, die auf laufende Nummern 139 ff., Code 09, der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 zurückzuführen ist (vgl. hierzu die Anlage zum Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch [BT-Drs. 18/9984]). In der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe sind "Zeitungen, Zeitschriften u. ä." ausdrücklich als dem Bereich 09 unterfallende Gegenstände ausgewiesen (lfd. Nr. 167, Code Nr. 0952, 0953). "Zeitungen und Zeitschriften, Landkarten und Globen (einschl. Downloads und Apps)" sind unter der laufenden Nummer 169, Code 0952 900, gelistet. Aus den genannten Mitteln kann der Kläger im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit hinsichtlich der Verwendung des Regelbedarfs die Kosten des von ihm gewünschten Abonnements einer Wochenzeitschrift aufbringen.
b) Ein Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG hat der Kläger weder geltend gemacht, noch ist etwas für das Vorliegen einer derartigen Abweichung ersichtlich.
c) Einen Verfahrensmangel im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hat der Kläger entgegen des insoweit bestehenden gesetzlichen Erfordernisses nicht geltend gemacht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
4. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Dr. Scheer Höhl Czarnecki
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger erstrebt die Verpflichtung des Beklagten, die Kosten für ein Zeitschriftenabonnement, dessen Abschluss der Kläger beabsichtigt, als Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu übernehmen.
Mit Bescheid vom 29. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2010 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 20. März 2010 auf Übernahme der Kosten für ein Abonnement einer wöchentlich erscheinenden Zeitschrift ("Die Zeit") ab. Die insoweit entstehenden Kosten seien Teil der Regelleistung und könnten nicht gesondert übernommen werden.
Die Klage vom 19. November 2010 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 11. März 2014 abgewiesen. Es sei schon zweifelhaft, ob die begehrte Leistung einen gesonderten Streitgegenstand bilden könne, oder aber in den anhängigen Klageverfahren zu den betreffenden Bewilligungszeiträumen zu behandeln wäre. Jedenfalls sei eine Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Mehrbedarfs oder Sonderbedarfs nicht ersichtlich. Der bis 31. Oktober 2010 geltende Regelsatz, dessen weitere Anwendung bis 31. Dezember 2010 das Bundesverfassungsgericht angeordnet habe, habe in der Abteilung 09 Aufwendungen für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Ausleihgebühren etc. mit einem Anteil von 11.4 % des Regelsatzes (= 40,93 EUR) enthalten. Der seit 1. Januar 2011 geltende Regelbedarf enthalte mit den Werten aus den Abteilungen 07 (Verkehr), 08 (Nachrichtenübermittlung), 09 (Freizeit und Kultur) sowie 12 (andere Waren und Dienstleistungen) zahlreiche Einzelgegenstände und Dienstleistungen, die ein Mindestmaß an Teilhabe an gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ermöglichten. Die Aufwendungen für das Zeitschriftenabonnement in Höhe von wöchentlich 3,80 EUR könne der Kläger im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit aus dem Regelsatz bestreiten, ohne sein Existenzminimum zu gefährden. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen und dem Urteil eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend beigegeben, dass die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden könne.
Am 22. April 2014 hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er hält die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, "inwieweit ein Zeitschriftenabonnement als Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe in Politik und Kultur im Regelsatz eingestellt" sei.
Der Beklagte hält die Beschwerde für unbegründet. Die aufgeworfene Rechtsfrage sei nicht von wesentlicher Bedeutung. Soweit es um die Erhöhung des Regelsatzes gehe, sei dies für den Zeitraum März 2010 bis Mai 2010 bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens Az. L 3 AS 565/14 (zuvor Klageverfahren Az. S 29 AS 2108/10).
II.
1. Die Beschwerde gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 11. März 2014 ist zulässig, insbesondere statthaft.
Die Berufung bedarf vorliegend gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt. Nach Angaben des Klägers kostet die Wochenzeitschrift im Einzelbezug 3,80 EUR und in einem Jahresabonnement wöchentlich 3,40 EUR (Jahresbetrag 176,80 EUR). Da der Kläger nach seinen Angaben in der Verhandlung vom 11. März 2014 das früher bestehende Abonnement bereits Ende 2009 gekündigt hatte und er – lediglich – beabsichtigt, die Zeitschrift wieder zu abonnieren, wenn der Beklagte die Kosten dafür übernimmt, kann auf in der Vergangenheit angefallene Kosten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes nicht abgestellt werden. Damit verbleibt als einziger Anknüpfungspunkt der vom Kläger genannte Preis eines 52 Wochen umfassenden Jahresabonnements von 176,80 EUR, der 750,00 EUR nicht übersteigt und einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) nicht betrifft.
Das Sozialgericht hatte daher zu Recht über die Zulassung der Berufung zu befinden. Es hat diese nicht zugelassen.
2. Die Beschwerde ist aber unbegründet, weil Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vorliegen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nummer 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nummer 2) oder ein an der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nummer 3). Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
a) Die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Die Streitsache wirft keine bisher ungeklärte Rechtsfrage auf, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann nicht, wenn sie durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 30. September 1992 – 11 BAr 47/92 – SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 Satz 2 = juris Rdnr. 8). So liegt der Fall hier. Zu Recht hat das Sozialgericht darauf abgestellt, dass der vom Kläger geltend gemachte – zukünftige – Bedarf dem Bereich der "Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben" zugehört. Da dem Kläger die geltend gemachten Kosten ab Antragstellung bis dato nicht entstanden sind, ist insoweit der Regelbedarf ab dem 1. Januar 2017 in Höhe von 409,00 EUR (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG) vom 22. Dezember 2016 [BGBl. I S. 3159]) in den Blick zu nehmen. In diesem Regelbedarf ist für "Freizeit, Unterhaltung, Kultur" (Abteilung 9) ein Anteil von 37,88 Euro, für "Andere Waren und Dienstleistungen" (Abteilung 12) ein Betrag von 31,31 Euro und für "Bildungswesen" (Abteilung 10) ein Betrag in Höhe von 1,01 Euro als regelbedarfsrelevant berücksichtigt (vgl. § 5 Abs. 1 RBEG). Diese Einzelpositionen sind dazu bestimmt, die Teilhabe des Hilfebedürftigen am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben zu ermöglichen. Vorliegend ist dabei insbesondere die Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) in den Blick zu nehmen, die auf laufende Nummern 139 ff., Code 09, der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 zurückzuführen ist (vgl. hierzu die Anlage zum Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch [BT-Drs. 18/9984]). In der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe sind "Zeitungen, Zeitschriften u. ä." ausdrücklich als dem Bereich 09 unterfallende Gegenstände ausgewiesen (lfd. Nr. 167, Code Nr. 0952, 0953). "Zeitungen und Zeitschriften, Landkarten und Globen (einschl. Downloads und Apps)" sind unter der laufenden Nummer 169, Code 0952 900, gelistet. Aus den genannten Mitteln kann der Kläger im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit hinsichtlich der Verwendung des Regelbedarfs die Kosten des von ihm gewünschten Abonnements einer Wochenzeitschrift aufbringen.
b) Ein Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG hat der Kläger weder geltend gemacht, noch ist etwas für das Vorliegen einer derartigen Abweichung ersichtlich.
c) Einen Verfahrensmangel im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hat der Kläger entgegen des insoweit bestehenden gesetzlichen Erfordernisses nicht geltend gemacht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
4. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Dr. Scheer Höhl Czarnecki
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