L 7 AS 4178/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 3289/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4178/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über Aufwendungen für Schülerbeförderung.

Der 2008 geborene Kläger stand als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern und mehreren Geschwistern seit Längerem im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Durch Bescheid vom 22. Januar 2014 wurden Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2014 und durch Bescheid vom 25. Juli 2014 für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis 28. Februar 2015 bewilligt.

Bis Sommer 2014 besuchte der Kläger den Kindergarten, mit Beginn des Schuljahres 2014/2015 die S. in W. Am 22. Juli 2014 beantragte der Vater des Klägers beim Beklagten die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für dessen Schulbesuch im Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2015. Auf einem am 22. Juli 2014 unterschriebenen Vordruck "Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe" beantragte der Vater des Klägers außerdem u.a. Leistungen zur Schülerbeförderung. Durch Bescheid vom 25. Juli 2014 gab der Beklagte dem Antrag auf Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Höhe von 100,00 Euro statt und zahlte am 1. August 2014 70,00 Euro und am 1. Februar 2015 30,00 Euro aus. Mit Bescheid vom 8. August 2014 lehnte der Beklagte dagegen den Antrag auf Schülerbeförderung mit der Begründung ab, die Entfernung zwischen Wohnort und Schule betrage nur 0,95 Kilometer; grundsätzlich sei es Schülerinnen und Schülern - jedenfalls bei Entfernungen unter drei Kilometern - zuzumuten, den Weg zur Schule zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückzulegen. Mit dem darauf eingelegten Widerspruch verwies der Vater des Klägers darauf, sein Sohn müsse vom Vater gefahren werden, da ihm der Schulweg nicht allein zugetraut werden könne. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2014 zurückgewiesen.

Deswegen haben die Eltern des Klägers als seine gesetzlichen Vertreter am 21. Oktober 2014 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Sie haben geltend gemacht, der Weg zur Schule sei zu unsicher, weil der Kläger die B 297 zu überqueren habe. 70% der Erstklässler in W. würden wegen der B 297 von den Eltern oder den Großeltern zur Schule gebracht und abgeholt. Keines der Kinder komme mit dem Fahrrad; außerdem sei der Kläger nicht im Besitz eines Fahrrades. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das SG hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28. August 2015 anberaumt. Auf den unter dem 14. August 2015 angebrachten Vertagungsantrag des Vaters des Klägers hat das SG diesem mit Verfügung vom 18. August 2015 aufgegeben, die Gründe für die Verhinderung zu benennen und zu belegen; eine Antwort ist hierauf nicht eingegangen. Mit Urteil vom 28. August 2015 hat das SG die Klage abgewiesen; in den Entscheidungsgründen hat es dargelegt, weshalb es sich trotz des Vertagungsantrags des Vaters an einer Entscheidung nicht gehindert sah, und zur Sache ausgeführt, eine Förderung nach § 28 Abs. 4 SGB II komme schon deswegen nicht in Betracht, weil es dem Kläger zumutbar sei, den Schulweg zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückzulegen. Dem Urteil war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, dass die Entscheidung mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden könne. Das Urteil ist dem Vater des Klägers am 4. September 2015 zugestellt worden.

Am 5. Oktober 2015 (Montag) ist bei der Fax-Stelle des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) eine mit "Berufung und Antrag PKH" überschriebene Mitteilung vom 4. Oktober 2015 eingegangen, auf der die Unterschrift des Vaters des Klägers abgebildet war. Einleitend ist dort folgender Antrag gestellt: "Das Urteil ist abzuändern und die Beklagte zur Zahlung zu verurteilen oder an die erste Instanz zurückzuweisen". Am Ende des Dokuments ist ferner beantragt, "das Urteil des Sozialgerichts Ulm abzuändern und die Berufung zuzulassen". Zur Begründung ist ausgeführt, das SG habe den Termin durchgeführt, obwohl dem Kläger die gerichtliche Verfügung vom 18. August 2015 erst zugegangen sei, als er bereits in Urlaub gewesen sei. Dies stelle einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar. Das Urteil weiche ferner von der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts ab.

Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 - per Telefax dem Vater des Klägers noch am selben Tag übermittelt - hat der Senat ihn darauf hingewiesen, dass das Schreiben vom 4. Oktober 2015 bislang als Rechtsmittel der Berufung gewertet werde, dieses Rechtsmittel jedoch nicht statthaft sein dürfte, und in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil verwiesen. In der vorgenannten Senatsverfügung ist ferner darauf hingewiesen, dass bei nicht statthaften Berufungen das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben sei, diese allerdings nach § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) innerhalb eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils einzulegen sei. Auf die Aufforderung in der genannten Verfügung, sich umgehend dazu zu äußern, wie der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit weiter zu verfahren gedenke, ist eine Antwort ebenso wenig eingegangen wie auf das Erinnerungsschreiben vom 3. November 2015, dem die vorbezeichnete Verfügung nochmals beigefügt war.

Der Beklagte hat beantragt (vgl. Schriftsatz vom 9. Oktober 2015), die Berufung als unzulässig zu verwerfen; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige § 750,00 Euro nicht.

Mit - dem Vater des Klägers am 9. September 2016 zugestellter - richterlicher Verfügung vom 7. September 2016, der die Verfügungen vom 7. Oktober und 3. November 2015 erneut beigefügt waren, ist der Kläger darüber belehrt worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter als unzulässig zu verwerfen. Auch auf diese Verfügung ist eine Reaktion nicht zu verzeichnen gewesen.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

II.

Das als Berufung auszulegende Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig. Der Senat kann hier über das Rechtsmittel des Kläger ausnahmsweise zeitgleich mit der Entscheidung über dessen Prozesskostenhilfegesuch (vgl. hierzu den weiteren Beschluss vom heutigen Tag) befinden; hierzu war der Senat befugt, weil auch eine frühzeitige Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch - wegen von vornherein fehlender Erfolgsaussicht - keinen Einfluss auf das Hauptsacheverfahren gehabt hätte (vgl. hierzu Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 3. März 2010 - VIII B 173/09 - (juris); BFH, Beschluss vom 16. Februar 2011 - X S 29/10 - (juris); ferner Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 2012 - L 7 S 1638/12 B - und 30. Oktober 2012 - L 7 AY 3771/12 B - (n.v.)).

Der Senat lässt es für das vorliegende Verfahren ausdrücklich offen, ob die Weiterleitung eines bestimmenden Schriftsatzes per E-Postbrief mit Faxfunktion - um die Verwendung eines solchen elektronischen Mediums handelt es sich hier augenscheinlich - eine wirksame Übermittlungsart darstellt (vgl. hierzu Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 4. April 2016 - II-14 UF 204/15, 14 UF 204/15 -(juris); zur Berufungseinlegung in elektronischer Form mittels PDF-Datei allerdings Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 7. Oktober 2016 - B 4 AS 1/16 R - (bislang vorliegend im Terminbericht Nr. 38/16); zur Berufungseinlegung per E-Mail mit angehängtem PDF-Dokument über einen Fax-to-Mail-Anbieter Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 4619/15 - (juris; Rdnrn. 27 f.)). Ferner lässt es der Senat hier dahinstehen, ob das Rechtsmittel mit Wissen und Wollen (vgl. dazu BSG SozR 3-1500 § 151 Nr. 4) der Mutter des Klägers als dessen weitere gesetzliche Vertreterin eingereicht worden ist; der Vater des Klägers hat wiederholt zum Ausdruck gebracht (vgl. etwa im August 2015 im Verfahren L 7 AS 2908/15 NZB), dass seine Ehefrau der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei. Nicht weiter einzugehen war ferner auf Fragen der Erforderlichkeit der Einwilligung des anderen Elternteils in die Prozessführung (vgl. zu diesem Erfordernis bei gemeinsamem Sorgerecht BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr. 2 (jeweils Rdnrn. 19 ff.); BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 35 (Rdnr. 15)). Die Berufung ist nämlich in jedem Fall unzulässig.

Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2). Der Senat hat hiervon - auch unter Berücksichtigung des Gebots des fairen und effektiven Rechtsschutzes (vgl. hierzu BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2) - nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur Frage der Zulässigkeit der Berufung sowie der Möglichkeit der Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss zu äußern.

Die am 5. Oktober 2015 beim LSG eingegangene Mitteilung vom 4. Oktober 2015 ist als Rechtsmittel der Berufung im Sinne des § 151 SGG zu behandeln.

Prozesshandlungen - so auch die Einlegung eines Rechtsmittels - sind entsprechend dem in § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden, wie er nach den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen verstanden werden musste, auszulegen (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2; BSG SozR 4-1500 § 151 Nr. 3; ferner Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38). Deshalb ist bei Würdigung der Prozesserklärung grundsätzlich nicht allein am Wortlaut zu haften, sondern anhand des maßgebenden objektiven Erklärungswerts zu bestimmen, was der Beteiligte mit der Prozesshandlung erkennbar gemeint hat.

Unter Beachtung dieser Auslegungskriterien ist die Mitteilung vom 25. Februar 2015 als Berufung zu werten. Der Vater des Klägers hat das Rechtsmittel im vorgenannten Dokument ausdrücklich als "Berufung" bezeichnet. Der Vater des Klägers hat im Übrigen dem Senat auch in der Folgezeit nicht vermittelt, dass er sich in der Bezeichnung des Rechtsmittels vergriffen habe und ein anderes Rechtsmittel als die Berufung habe einlegen wollen. Auf die Senatsverfügungen vom 7. Oktober und 3. November 2015 ist von klägerischer Seite - ebenso wie auf die richterliche Verfügung vom 7. September 2016 - eine Reaktion nicht zu verzeichnen gewesen. Unter all diesen Umständen kann das Rechtsmittel des Klägers nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt werden, sondern muss - wie vom Vater des Klägers unter dem 4. Oktober 2015 ausdrücklich formuliert - als Berufung verstanden werden. Die Berufung ist indessen unzulässig, weil der erforderliche Beschwerdewert (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht ist und ferner die Ausnahmeregelung des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht eingreift.

Nach der Vorschrift des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Mit Geldleistungen im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG sind z.B. Zahlungsansprüche gegen den Staat oder sonstige öffentlich-rechtliche Leistungsträger aus einem die Leistung ablehnenden Bescheid gemeint (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 144 Rdnr. 10a (m.w.N.)). Für die Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes kommt es darauf an, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt (vgl. BSG, Beschluss vom 13. Juni 2013 - B 13 R 437/12 B - (juris Rdnr. 11); Leitherer, a.a.O., Rdnr. 14). Maßgebend ist insoweit allein die Geldleistung, um die unmittelbar gestritten wird; rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen bleiben bei der Berechnung des Beschwerdewerts außer Ansatz (vgl. BSG SozR 3-1500 § 144 Nrn. 11 und 12; SozR 4-1500 § 144 Nr. 3; Leitherer, a.a.O., Rdnr. 15).

Der Geldbetrag, um den mit der vorliegenden Berufung gestritten wird, erreicht indes die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 Euro im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht. Der Vater des Klägers hat im Antrag vom 22. Juli 2014 auf Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf einen Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2015 genannt. In einem Parallelverfahren seiner 2006 geborenen Tochter vor dem LSG (L 7 AS 3289/14) hat er die von ihm errechneten Aufwendungen durch die Fahrten mit seinem eigenen Kraftfahrzeug zur Stauferschule für einen Halbjahreszeitraum im August 2014 mit insgesamt 39,14 Euro (103 Schultage x 0,20 Euro/km x 0,95 km x 2 Wege) sowie mit 0,38 Euro pro Tag beziffert; es liegt auf der Hand, dass mit solchen Werten die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750,00 Euro) nicht überschritten wird, selbst wenn der Betrag von 0,38 Euro pro Tag auf den vom Vater des Klägers im vorgenannten Antrag vom 22. Juli 2014 bezeichneten Zeitraum (1. August 2014 bis 31. Juli 2015) umgerechnet wird. Die Beschwerdewertgrenze wäre im Übrigen auch dann nicht überschritten, wenn stattdessen - wie in einem weiteren Verfahren des Klägers vor dem LSG (L 7 AS 688/15) von dessen Vater im März 2015 angegeben - nicht mit 0,20 Euro pro gefahrenem Kilometer, sondern mit 0,30 Euro gerechnet würde. Sogar noch deutlicher unterschritten wäre die erforderliche Berufungssumme, wenn wegen der grundsätzlich zu fordernden Identität der Bewilligungszeiträume mit den übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (arg. § 29 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 SGB II; vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 im Verfahren des am 1. September 1999 geborenen Halbbruders des Klägers - L 7 AS 767/13 NZB -), auf den bereits zum 31. August 2014 abgelaufenen Bewilligungszeitraum im Bescheid vom 22. Januar 2014 oder aber auf den Bewilligungszeitraum in dem Grundsicherungsleistungen bewilligenden Bescheid vom 22. Juli 2014 (1. September 2014 bis 28. Februar 2015) abgestellt würde. Ferner sind, selbst wenn zu Gunsten des Klägers der Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2015 herangezogen wird, keine wiederkehrenden oder laufenden Geldleistungen für mehr als ein Jahr im Streit; nur unter dieser Voraussetzung hätte die Ausnahmeregelung in § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG aber eingreifen können.

Die Berufung des Klägers bedurfte nach allem der Zulassung. Die Berufung ist indes im Urteil des SG vom 28. August 2015 nicht zugelassen worden. Die Umdeutung einer Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) ist unzulässig (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nrn. 1 und 3; SozR 4-1500 § 158 Nr. 1); dies gilt selbst dann, wenn der Rechtsmittelführer - wie hier - nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 1). Der Senat war deshalb an einer Zulassung der Berufung im vorliegenden Verfahren von vornherein gehindert (vgl. BSG SozR a.a.O.; BSG, Urteil vom 8. November 2001 - B 11 AL 19/01 R - (juris, Rdnr. 19)).

Nach allem ist die Berufung des Klägers unzulässig, da nicht statthaft. Dem Senat ist deshalb im vorliegenden Verfahren eine sachliche Prüfung verwehrt. Ebenso wenig konnte hier auf das am 14. August 2015 beim SG angebrachte Vertagungsbegehren des Vaters des Klägers eingegangen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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