L 11 KR 4859/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 6522/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4859/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15.12.2016 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat sich am 28.11.2016 an das Sozialgericht Stuttgart (SG) mit den Begehren: gewandt: 1) ER-Antrag und Klage bzgl Herausgabe meiner Versicherungsurkunde und der eGK mit Bild 2) Rechtssachen S 10 KR 3552/15, S 10 KR 1206/16 und S 10 KR 2015/16. Das SG hat hierzu zwei ER-Verfahren eingetragen. Punkt 1) des Begehrens des Antragstellers wird unter dem Az S 10 KR 6522/16 ER geführt und ist Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

Der 1962 geborene Antragsteller, der versicherungspflichtiges Mitglied der Antragsgegnerin ist, begehrt in dem hier zugrunde liegenden Verfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Herausgabe einer Versicherungsurkunde gemäß § 3 Abs 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) mit Bild. Für dieses Verfahren hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Mit Beschluss vom 15.12.2016 hat das SG den Eilantrag und den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt aus den Gründen der Beschlüsse des SG vom 20.07.2015 (S 10 KR 3553/15 ER), 18.05.2016 (S 10 KR 1205/16 ER) und der Beschlüsse des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 27.08.2015 (L 5 KR 3086/15 ER-B) und 11.07.2016 (L 5 KR 2267/16 ER-B).

Gegen den ihm am 20.12.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 20.12.2016 beim SG (neben Dienstaufsichtsbeschwerde, sonstigen Anträgen und Strafanzeige) Beschwerde eingelegt und hierfür PKH beantragt. Die Scheinbeschlüsse seien nicht gemäß seiner Anträge vom 28.11.2016 bearbeitet und entschieden worden. Es werde gezielt Rechtsverweigerung und Verfahrensbetrug betrieben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Akten des SG S 10 KR 3552/15, S 10 KR 3553/15 ER, S 10 KR 1205/16 ER, S 10 KR 1206/16, S 10 KR 2015/16, S 10 KR 2016/16 ER und S 10 KR 6524/16 sowie die Verwaltungsakte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Soweit der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 24.01.2017 weitere Feststellungsanträge sowie Auskunftsanträge (unter Punkt 3 a-h) stellt, ist die Beschwerde unzulässig, da der Antragsteller diesbezügliche Anträge erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellt hat (vgl dazu bereits LSG 27.08.2015, L 5 KR 3086/15 ER-B und 11.07.2016, L 5 KR 2267/16 ER-B).

Im Übrigen ist die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde statthaft (§ 172 Abs 1, Abs 3 Nr 1 SGG) und damit zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Nach § 86b Abs 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG in Betracht.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich eine wenigstens summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 25.07.1996, 1 BvR 638/96, NVwZ 1997, 479; BVerfG 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.

Soweit der Antragsteller die Herausgabe einer eGK mit Bild begehrt, ist ein weiterer, wiederholter Eilantrag unzulässig, denn dieses Begehren war bereits (nachdem zuvor erfolglos Eilverfahren wegen Ausstellung einer eGK ohne Bild geführt worden waren), Gegenstand des Verfahrens S 10 KR 1205/16 ER. Insoweit steht der rechtskräftige Beschluss des SG vom 18.05.2016 (S 10 KR 1205/16 ER, nachgehend LSG 11.07.2016, L 5 KR 2267/16 ER-B und BSG 10.08.2016, B 1 KR 13/16 S) der Stellung eines neuen Antrags mit gleichem Rechtsschutzziel bei unveränderter Sach- und Rechtslage entgegen (vgl Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Aufl, RdNr 40 mwN). Der Antragsteller kann den für ihn nicht genehmen Ausgang des vorherigen Verfahren nicht dadurch korrigieren, dass er in der Sache seinen Vortrag wiederholt und als neuen Eilantrag dem Gericht vorlegt.

Nur ergänzend weist der Senat – wie bereits zuvor der 5. Senat - darauf hin, dass der Antragsteller durch Vorlage eines geeigneten Lichtbildes ohne Weiteres eine eGK erhalten kann, ohne dass hierfür gerichtlicher Rechtsschutz erforderlich wäre. Die Vorlage eines geeigneten Lichtbildes ist dem Antragsteller zumutbar (vgl BVerfG 17.10.2016, 1 BvR 2183/16, juris). Das Anfang 2016 vom Antragsteller vorgelegte Bild ist offensichtlich ungeeignet. Die Gesichtszüge sind allenfalls schemenhaft erkennbar und zudem ist der obere Teil des Bildes durch einen Textblock überdeckt mit dem Inhalt "eGK nur für KV-Nachweis Keine med. eGK-TI Daten Keine Organentnahme! © 2016 B.H. Rev.1.1".

Soweit der Antragsteller die Ausstellung eines Versicherungsscheins nach § 3 VVG verlangt, besteht weder ein Anordnungsanspruch, noch ein Anordnungsgrund. Das VVG bezieht sich nur auf privatrechtliche Versicherungen und findet für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung keine Anwendung (vgl Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl, § 1 RdNr 27; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl, § 1 RdNr 1, 9 ff; Baumann in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl, § 1 RdNr 177 ff). Aus § 3 VVG kann der Antragsteller daher gegenüber der Antragsgegnerin keine Rechte herleiten. Im Übrigen ist auch keine Eilbedürftigkeit erkennbar.

Der Antrag auf Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren wird wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt (§§ 73a SGG, 114 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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