Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 6522/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4860/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15.12.2016 wegen Gewährung von Prozesskostenhilfe wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die am 20.12.2016 eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beschluss vom 15.12.2016 ist unzulässig. Sie ist zwar fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegt worden und auch nicht gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 SGG ausgeschlossen. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht jedoch entgegen, dass der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war und dieses Verfahren zwischenzeitlich durch den Beschluss vom 15.12.2016 beendet ist.
Da das sozialgerichtliche Verfahren bereits beendet ist, ohne dass der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, würde eine nachträgliche Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ins Leere gehen. Weil im erstinstanzlichen Verfahren weder Anwalts-, noch Gerichtskosten entstanden sind, könnte die rückwirkende Bewilligung von PKH, die sonstige Allgemeinkosten der Partei nicht erfasst, keine Wirkung mehr entfalten. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr, weil die zunächst vorhandene Beschwer prozessual überholt wurde (ebenso Bayerisches LSG, Beschluss, 29.11.2011, L 7 AS 745/11 B PKH juris; LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2011, L 19 AS 366/11 B, juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 176 RdNr 3).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die am 20.12.2016 eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beschluss vom 15.12.2016 ist unzulässig. Sie ist zwar fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegt worden und auch nicht gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 SGG ausgeschlossen. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht jedoch entgegen, dass der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war und dieses Verfahren zwischenzeitlich durch den Beschluss vom 15.12.2016 beendet ist.
Da das sozialgerichtliche Verfahren bereits beendet ist, ohne dass der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, würde eine nachträgliche Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ins Leere gehen. Weil im erstinstanzlichen Verfahren weder Anwalts-, noch Gerichtskosten entstanden sind, könnte die rückwirkende Bewilligung von PKH, die sonstige Allgemeinkosten der Partei nicht erfasst, keine Wirkung mehr entfalten. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr, weil die zunächst vorhandene Beschwer prozessual überholt wurde (ebenso Bayerisches LSG, Beschluss, 29.11.2011, L 7 AS 745/11 B PKH juris; LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2011, L 19 AS 366/11 B, juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 176 RdNr 3).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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