Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 3713/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 5239/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. November 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 786,81 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte von ihm als Rechtsnachfolger den einem Witwer gewährten Vorschuss auf die Witwerrente zurückfordert, weil der Witwer bereits vor dem möglichen Beginn der Rente ebenfalls verstorben war.
Der am 15. Januar 1958 geborene, in H. wohnende Kläger ist der Sohn der am 18. März 1930 geborenen und am 4. November 2013 verstorbenen Versicherten sowie des mit dieser seit 25. Februar 1956 verheirateten, am 10. September 1931 geborenen und am 11. November 2013 verstorbenen Witwers K. W. (K. W.) die beide bis zu ihrem Tod in L. wohnten. K. W. war Alleinerbe der Versicherten und der Kläger ist Alleinerbe des zuletzt verstorbenen K. W. (Erbschein, ausgestellt durch das Notariat N. I, Nachlassgericht, vom 4. Februar 2014).
Mit einer Änderungsanzeige, die am 8. November 2013 beim Rentenservice der Deutschen Post (im Weiteren: Rentenservice) einging und nur vom Kläger ("i. V.") unterschrieben war, beantragte der Kläger zugleich für K. W. eine Vorschusszahlung auf dessen Witwerrente. Nachdem der Rentenservice mit an K. W. gerichtetem Schreiben vom 12. November 2013 mitteilte, der Antrag auf Vorschusszahlung könne nicht abschließend bearbeitet werden, da das Antragsformblatt von ihm (K. W.) nicht eigenhändig unterschrieben sei, teilte der Kläger unter dem 22. November 2013 (Eingang 28. November 2013) dem Rentenservice mit, er habe eine Generalvollmacht für K. W. und legte eine entsprechende notarielle am 20. Juni 2012 ausgefertigte Generalvollmacht vor, wonach er K. W. u. a. gegenüber allen Behörden in jeder Weise zu vertreten bevollmächtigt war.
Auf Anfrage des Rentenservice vom 29. November 2013 stimmte die Beklagte der Vorschusszahlung am 2. Dezember 2013 zu, worauf der Rentenservice am 16. Dezember 2013 für Dezember 2013 einen Betrag von 262,27 EUR und für Januar bis Februar 2014 einen Betrag von 524,54 EUR als Vorschuss auf das im Antrag angegebene Konto, auf das auch die Versichertenrente der Versicherten bis zu deren Tod gezahlt worden war, überwies.
Nachdem die Beklagte vom Tod des K. W. Kenntnis erlangte, teilte die Beklagte dem Rentenservice mit Schreiben vom 17. Januar 2014 mit, die Vorschusszahlung stehe K. W., da er am 11. November 2013 verstorben sei, nicht zu und bat, die Vorschusszahlung wieder zurück zu holen.
Nachdem die weiteren Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass der Kläger Alleinerbe von K. W. ist, teilte sie ihm mit Schreiben vom 10. April 2014 mit, auf den von ihm für K. W. gestellten Antrag auf Vorschusszahlung sei diese Vorschusszahlung, die jeweils drei Monatsrenten umfasse für die Monate Dezember 2013 und Januar bis Februar 2014 mit monatlich 262,27 EUR am 17. Dezember 2013 ausbezahlt worden. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente bestehe für K. W. jedoch nicht, da er am 11. November 2013 selbst verstorben sei. Die Überzahlung für die Monate Dezember 2013 bis Februar 2014 in Höhe von 786,81 EUR sei vom Kläger als Alleinerbe des K. W. zu erstatten. Sie bitte um Überweisung des überzahlten Rentenbetrags innerhalb von drei Wochen.
Nachdem eine Äußerung des Klägers nicht einging, erließ die Beklagte den Bescheid vom 21. Mai 2014, mit welchem Sie die Rückzahlung des Betrags von 786,81 EUR durch den Kläger mit Hinweis auf § 118 Abs. 4 Satz 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i. V. m. § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) verfügte. Die Vorschusszahlung sei auf den Antrag des Klägers als Bevollmächtigter des K. W. erfolgt und habe drei Monatsrenten (Dezember 2013 und Januar bis Februar 2014) mit monatlich 262,27 EUR umfasst. Da K. W. am 11. November 2013 selbst verstorben sei, bestehe kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Die Überzahlung sei vom Kläger als Erbe zu erstatten. Eine Rückforderung sei nach § 45 Abs. 4 SGB X nur ausgeschlossen, wenn er sich auf einen Vertrauensschutz berufen könne, was nicht der Fall sei, da allgemein bekannt sei, dass mit dem Tod des Rentners für den Folgemonat kein Rentenanspruch mehr bestehe und die Rentenzahlung zurückgefordert werde, die nach dem Tod des Rentners ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Besondere Gründe, das begrenzt eingeräumte Ermessen anders auszuüben, z. B. wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse, sei nach Aktenlage nicht ersichtlich und seien auch nicht vorgebracht.
Dagegen erhob der Kläger am 13. Juni 2014 Widerspruch und behauptete, die Rente sei im Januar 2014 in Höhe von 493,82 EUR von der Beklagten "zurückgebucht" worden, von den von der Beklagten angeblich ausgezahlten Beträgen sei ihm nichts bekannt. Er lehne die Rückforderungszahlung ab, da nach seinen Unterlagen kein Geld geflossen sei. Hierzu legte er die Kopie eines Kontoauszugs des Girokontos ("K. W. Nachlass"), das auch im Antrag auf Vorschusszahlung angegeben war, für den Zeitraum vom 30. Dezember 2013 bis 2. Januar 2014 ("02.01.2014 Berichtigung xxx, Rente 12/13, xxx, Wert 02.01, 493,82-") vor.
Auf Hinweis der Beklagten, die vom Kläger bekannte Buchung betreffe nicht den von ihr geleisteten Vorschuss, sondern eine ZVK-Rente, äußerte sich der Kläger nicht und leistete auch keine Zahlungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Begründung entsprach im Wesentlichen der des angefochtenen Bescheids. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Deswegen hat der Kläger am 30. Oktober 2014 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und geltend gemacht, ihm sei von Rentenzahlungen nichts bekannt und er werde daher auch keine Rückzahlung leisten. Sollte ihm eine Rentenzahlung entgangen sein, da er mit den zwei kurz aufeinanderfolgenden Beerdigungen seiner Eltern beschäftigt gewesen sei, berufe er sich auf Vertrauensschutz. Die rechtlichen Grundlagen seien ihm als Laie nicht bekannt gewesen. Im Übrigen sei er nicht in der Lage, die Forderung zu erfüllen. Nachdem das SG einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts auf 15. Oktober 2015 anberaumt hat, hat der Kläger am 14. Oktober 2015 mitgeteilt, er könne wegen Erkrankung nicht kommen und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 14. Oktober 2015 (arbeitsunfähig seit 14. Oktober 2015 bis voraussichtlich 16. Oktober 2015) vorgelegt.
Nach entsprechendem Hinweis hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. November 2015 abgewiesen. Die Klage sei fristgerecht erhoben, nachdem mit dem vom Kläger vorgelegten Briefumschlag nachgewiesen sei, dass der Widerspruchsbescheid erst am 29. September 2014 zur Post gegeben sei. Die Klage sei aber nicht begründet, da der Bescheid und der Widerspruchsbescheid rechtmäßig seien. Gemäß § 118 Abs. 4 SGB VI sei die Beklagte befugt, die zu Unrecht erbrachten Geldleistungen vom Kläger zurückzuverlangen. Die Leistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 seien zu Unrecht erbracht worden, da K.W. selbst am 11. November 2013 verstorben sei und damit ab Dezember 2012 (richtig: Dezember 2013) kein Anspruch auf Zahlung der Hinterbliebenenrente bestanden habe. Sowohl der Empfänger der zu Unrecht erbrachten Leistungen als auch der Erbe sei zur Rückerstattung verpflichtet. Hinsichtlich der Inanspruchnahme des Erben sei allerdings über § 50 SGB X die Vertrauensschutzregel des § 45 Abs. 2 SGB X und die Ein-Jahres-Frist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X zu beachten und stehe die Inanspruchnahme des Erben zudem auf Grund der genannten Verweisung im Ermessen des Rentenversicherungsträgers, das pflichtgemäß auszuüben sei.
Allein die mit der Erbenstellung verbundene Kontoinhaberschaft mache einen Erben weder zum Empfänger noch zum Verfügenden im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI (vgl. Körner in Kasseler Kommentar, § 118 SGB VI Rdnr. 27, 28). Dies bedeute, dass vorliegend ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Rückerstattung der zu Unrecht weitergezahlten Hinterbliebenenrente lediglich nach § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI in Betracht komme. Die Beklagte habe den geltend gemachten Erstattungsanspruch zutreffend auf diese Vorschrift gestützt und hierbei insbesondere die Ein-Jahres-Frist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X beachtet und einen möglichen Vertrauensschutz nach §§ 50, 45 Abs. 2 SGB X berücksichtigt. Danach könne sich der Erbe insbesondere dann nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er gewusst habe bzw. hätte wissen müssen, dass der Anspruch auf die jeweilige Rentenzahlung nicht mehr bestand und die Zahlung zu Unrecht erfolgt sei. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt habe, sei allgemein bekannt, dass der Anspruch auf eine Witwerrente wie vorliegend mit dem Tod des Witwers erlösche und nicht mehr weiterzuzahlen sei. Soweit der Kläger geltend mache, er sei zu diesem Zeitpunkt mit zwei kurz aufeinanderfolgenden Beerdigungen beschäftigt gewesen und ihm als Laien seien die rechtlichen Grundlagen nicht bekannt gewesen, entbinde ihn das als Alleinerbe nicht von seiner Pflicht, sich um die Angelegenheit des Erbes, d.h. auch um die finanziellen Angelegenheiten, zu kümmern. Mit der Erbenstellung seien nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden. Dies gelte im Übrigen auch hinsichtlich der Stellung des Klägers als Generalbevollmächtigter des K.W. Die vorliegende notarielle Vollmachturkunde umfasse auch die Vollmacht hinsichtlich der finanziellen Angelegenheiten und des Vermögens, sodass der Kläger auch insoweit verpflichtet gewesen sei, sich um die finanziellen Angelegenheiten zu kümmern. Soweit der Kläger geltend mache, im Januar 2014 sei eine Rückbuchung erfolgt, habe die Beklagte bereits zutreffend auf den Buchungstext verwiesen, dem sich eindeutig entnehmen lasse, dass es sich bei dieser Rückbuchung nicht um eine Überzahlung der Beklagten, sondern um eine Überzahlung der ZVK an die Versicherte gehandelt habe. Offensichtlich sei es bei der ZVK-Rente ebenfalls zu einer Überzahlung gekommen, die mit der Rückbuchung korrigiert worden sei. Der Kläger sei insoweit verpflichtet gewesen, die Kontobewegungen regelmäßig zu kontrollieren. Damit sei er zur Rückerstattung des geforderten Betrags verpflichtet. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ermessensfehlern seien nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 2. Dezember 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21. Dezember 2015 Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen, als Laie sei es ihm nicht zuzumuten, die entsprechenden Gesetze zu kennen. Sein Vater habe im Dreimonatszeitraum noch gelebt. Er habe davon ausgehen können, dass seinem Vater die Witwerrente zugestanden habe und die Zahlung berechtigt gewesen sei, zumal sie ihm wegen der beiden Todesfälle kurz hintereinander vermutlich entgangen sei. Er mache Vertrauensschutz geltend. Ein Verwaltungsakt könne nach den §§ 45 und 50 SGB X nicht zurückgenommen werden. Die Beklagte habe ihr Ermessen auch fehlerhaft ausgeübt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. November 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid. Ergänzend hat sie noch dargelegt, dass die Teilbeträge der Vorschusszahlungen auf das im Antrag auf Vorschusszahlung angegebene Konto bei der X-Sparkasse H. erfolgt sei. Der Antrag auf Auszahlung des Sterbeüberbrückungsgeldes sei vom Rentenservice an den Bevollmächtigten mit Schreiben vom 12. November 2013 zurückgesandt worden, da die eigene Unterschrift des K.W. gefehlt habe. Dieser sei indes bereits am 11. November 2013 verstorben. Der Antrag sei daraufhin vom Kläger als Bevollmächtigter in Vertretung unterschrieben worden, ohne das ursprüngliche Datum vom 6. November 2013 zu aktualisieren. Auf Grund dessen sei die Zustimmung zur nachträglichen Vorschusszahlung erteilt worden, da der Tod des K.W. nicht bekannt gewesen sei. Erst am 17. Januar 2014 sei die Sterbeurkunde des K.W. eingegangen. Noch am selben Tag sei der Rentenservice gebeten worden, die Vorschusszahlung zurückzuholen, da dieser in der Situation am schnellsten reagieren könne. Aus Vereinfachungsgründen habe man auf die Bankanfrage bzw. Rückforderung beim Geldinstitut gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI verzichtet. Eine telefonische Rückfrage beim Rentenservice am 13. März 2014 habe dann ergeben, dass das Schreiben vom 17. Januar 2014 dort nicht vorgelegen habe und die Rückforderung durch den Rentenservice nicht erfolgt sei.
Nachdem der Berichterstatter einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts anberaumt hat, hat der Kläger am Vortag des Termins mitgeteilt, er könne wegen Erkrankung leider den Termin nicht wahrnehmen und schließlich am Tag nach dem Termin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 24. Oktober 2016 (Arbeitsunfähigkeit vom 24. Oktober 2016 bis voraussichtlich 28. Oktober 2016) vorgelegt. Ein auf 6. Dezember 2016 anberaumter Verhandlungstermin ist verlegt worden, weil der Kläger geltend gemacht hat, er sei urlaubsbedingt verhindert.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 hat der Berichterstatter den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe.
Die Beteiligten sind - mit Gelegenheit zur Äußerung - schriftlich darauf hingewiesen worden, dass es sich bei dem Verfahren um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren handeln dürfte und beabsichtigt sei, den Streitwert auf 786,81 EUR festzusetzen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers, der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwesend oder vertreten war, verhandeln und entscheiden, da er auf diese Möglichkeit in der Terminmitteilung hingewiesen worden ist, nach seiner telefonischen Mitteilung am Sitzungstag, er sei mit dem Auto auf der Autobahn liegengeblieben, könne nicht rechtzeitig zum Termin kommen, da das Organisieren eines Abschleppdienstes ca. 30 Minuten bis eine Stunde dauern werde, auf den Hinweis (der Urkundsbeamtin nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden), sein persönliches Erscheinen sei nicht angeordnet und erforderlich, sein Einverständnis, dass ohne ihn verhandelt und entschieden wird, erklärt hat und auch ein Verlegungsantrag nicht gestellt worden ist.
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind nicht zu beanstanden. Der Kläger ist zur Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrags in Höhe von 786,81 EUR verpflichtet.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Rückforderung des Betrags von 786,81 EUR - § 118 SGB VI und §§ 50, 45 SGB X - dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte zum Erlass des Verwaltungsaktes berechtigt war und der Kläger zur Erstattung des Betrags verpflichtet ist, weil nach dem Tod des K.W. am 11. November 2013 ab 1. Dezember 2013 ein Anspruch auf Witwerrente und somit auf Zahlung des Vorschusses nicht bestand und der Kläger insoweit als Erbe und Empfänger zur Erstattung verpflichtet ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen des Gerichtsbescheids gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass ein Anspruch auf Zahlung des Vorschusses an K.W. für die Zeit ab 1. Dezember 2013 durch dessen Tod am 11. November 2011 nicht bestand, weil schon kein Anspruch auf Witwerrente bestand, da diese erst mit Ablauf des Monats des Todes der Versicherten beginnt.
Im Übrigen kann der Kläger auch schon deshalb keinen Vertrauensschutz geltend machen, weil er mit Schreiben vom 22. November 2013 und Hinweis auf seine Generalvollmacht für K.W. den Antrag auf Vorschusszahlung vervollständigt hat und bereits zu diesem Zeitpunkt wusste, dass K.W. am 11. November 2013 verstorben war. Insofern hat er die Beklagte bzw. den Rentenservice bewusst darüber getäuscht, dass K. W. nicht mehr lebte bzw. dessen Tod arglistig verschwiegen, um so, was ihm auch gelungen ist, einen finanziellen Vorteil der Gestalt zu erhalten, dass der Vorschuss für drei Monate Witwerrente im Dezember 2013 zur Auszahlung gelangt ist. Inwieweit hier ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers vorliegt, ist an dieser Stelle vom Senat nicht zu entscheiden. Es ist jedoch festzustellen, dass er unter vorsätzlicher Täuschung des Rentenservice bzw. der Beklagten die Vorschusszahlung erwirkt hat. Damit scheidet Vertrauensschutz aus.
Im Übrigen sind - wie das SG im Gerichtsbescheid, auf den der Senat verweist, zutreffend ausgeführt hat - auch die weiteren Voraussetzungen der o.g. Vorschriften für die Rückforderung erfüllt. Die Beklagte hat ihr Ermessen auch ordnungsgemäß ausgeübt. Dass der Kläger nicht außer Stande ist, die zu Unrecht erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen ergibt sich schon daraus, dass er in der Lage ist, einen Erholungsurlaub auf Kuba mit Reisekosten von 5.024,00 EUR zu finanzieren (vorgelegte Reisebestätigung zum Verlegungsantrag)
Aus den vorstehenden Gründen ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung, da das Verfahren nach § 183 SGG nicht kostenfrei ist, weil der Kläger nicht als Versicherter oder Sonderrechtsnachfolger im Sinne von § 56 Erstes Buch Sozialgesetzbuch geklagt hat, sowie darauf, dass das Rechtschutzbegehren keinen Erfolg hatte.
Die Höhe des Streitwerts bemisst sich nach dem von der Beklagten vom Kläger geforderten Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt von 786,81 EUR (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 und § 47 Abs. 1, 39 des Gerichtskostengesetzes), weswegen ihn der Senat nach Anhörung in dieser Höhe festgesetzt hat.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 786,81 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte von ihm als Rechtsnachfolger den einem Witwer gewährten Vorschuss auf die Witwerrente zurückfordert, weil der Witwer bereits vor dem möglichen Beginn der Rente ebenfalls verstorben war.
Der am 15. Januar 1958 geborene, in H. wohnende Kläger ist der Sohn der am 18. März 1930 geborenen und am 4. November 2013 verstorbenen Versicherten sowie des mit dieser seit 25. Februar 1956 verheirateten, am 10. September 1931 geborenen und am 11. November 2013 verstorbenen Witwers K. W. (K. W.) die beide bis zu ihrem Tod in L. wohnten. K. W. war Alleinerbe der Versicherten und der Kläger ist Alleinerbe des zuletzt verstorbenen K. W. (Erbschein, ausgestellt durch das Notariat N. I, Nachlassgericht, vom 4. Februar 2014).
Mit einer Änderungsanzeige, die am 8. November 2013 beim Rentenservice der Deutschen Post (im Weiteren: Rentenservice) einging und nur vom Kläger ("i. V.") unterschrieben war, beantragte der Kläger zugleich für K. W. eine Vorschusszahlung auf dessen Witwerrente. Nachdem der Rentenservice mit an K. W. gerichtetem Schreiben vom 12. November 2013 mitteilte, der Antrag auf Vorschusszahlung könne nicht abschließend bearbeitet werden, da das Antragsformblatt von ihm (K. W.) nicht eigenhändig unterschrieben sei, teilte der Kläger unter dem 22. November 2013 (Eingang 28. November 2013) dem Rentenservice mit, er habe eine Generalvollmacht für K. W. und legte eine entsprechende notarielle am 20. Juni 2012 ausgefertigte Generalvollmacht vor, wonach er K. W. u. a. gegenüber allen Behörden in jeder Weise zu vertreten bevollmächtigt war.
Auf Anfrage des Rentenservice vom 29. November 2013 stimmte die Beklagte der Vorschusszahlung am 2. Dezember 2013 zu, worauf der Rentenservice am 16. Dezember 2013 für Dezember 2013 einen Betrag von 262,27 EUR und für Januar bis Februar 2014 einen Betrag von 524,54 EUR als Vorschuss auf das im Antrag angegebene Konto, auf das auch die Versichertenrente der Versicherten bis zu deren Tod gezahlt worden war, überwies.
Nachdem die Beklagte vom Tod des K. W. Kenntnis erlangte, teilte die Beklagte dem Rentenservice mit Schreiben vom 17. Januar 2014 mit, die Vorschusszahlung stehe K. W., da er am 11. November 2013 verstorben sei, nicht zu und bat, die Vorschusszahlung wieder zurück zu holen.
Nachdem die weiteren Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass der Kläger Alleinerbe von K. W. ist, teilte sie ihm mit Schreiben vom 10. April 2014 mit, auf den von ihm für K. W. gestellten Antrag auf Vorschusszahlung sei diese Vorschusszahlung, die jeweils drei Monatsrenten umfasse für die Monate Dezember 2013 und Januar bis Februar 2014 mit monatlich 262,27 EUR am 17. Dezember 2013 ausbezahlt worden. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente bestehe für K. W. jedoch nicht, da er am 11. November 2013 selbst verstorben sei. Die Überzahlung für die Monate Dezember 2013 bis Februar 2014 in Höhe von 786,81 EUR sei vom Kläger als Alleinerbe des K. W. zu erstatten. Sie bitte um Überweisung des überzahlten Rentenbetrags innerhalb von drei Wochen.
Nachdem eine Äußerung des Klägers nicht einging, erließ die Beklagte den Bescheid vom 21. Mai 2014, mit welchem Sie die Rückzahlung des Betrags von 786,81 EUR durch den Kläger mit Hinweis auf § 118 Abs. 4 Satz 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i. V. m. § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) verfügte. Die Vorschusszahlung sei auf den Antrag des Klägers als Bevollmächtigter des K. W. erfolgt und habe drei Monatsrenten (Dezember 2013 und Januar bis Februar 2014) mit monatlich 262,27 EUR umfasst. Da K. W. am 11. November 2013 selbst verstorben sei, bestehe kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Die Überzahlung sei vom Kläger als Erbe zu erstatten. Eine Rückforderung sei nach § 45 Abs. 4 SGB X nur ausgeschlossen, wenn er sich auf einen Vertrauensschutz berufen könne, was nicht der Fall sei, da allgemein bekannt sei, dass mit dem Tod des Rentners für den Folgemonat kein Rentenanspruch mehr bestehe und die Rentenzahlung zurückgefordert werde, die nach dem Tod des Rentners ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Besondere Gründe, das begrenzt eingeräumte Ermessen anders auszuüben, z. B. wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse, sei nach Aktenlage nicht ersichtlich und seien auch nicht vorgebracht.
Dagegen erhob der Kläger am 13. Juni 2014 Widerspruch und behauptete, die Rente sei im Januar 2014 in Höhe von 493,82 EUR von der Beklagten "zurückgebucht" worden, von den von der Beklagten angeblich ausgezahlten Beträgen sei ihm nichts bekannt. Er lehne die Rückforderungszahlung ab, da nach seinen Unterlagen kein Geld geflossen sei. Hierzu legte er die Kopie eines Kontoauszugs des Girokontos ("K. W. Nachlass"), das auch im Antrag auf Vorschusszahlung angegeben war, für den Zeitraum vom 30. Dezember 2013 bis 2. Januar 2014 ("02.01.2014 Berichtigung xxx, Rente 12/13, xxx, Wert 02.01, 493,82-") vor.
Auf Hinweis der Beklagten, die vom Kläger bekannte Buchung betreffe nicht den von ihr geleisteten Vorschuss, sondern eine ZVK-Rente, äußerte sich der Kläger nicht und leistete auch keine Zahlungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Begründung entsprach im Wesentlichen der des angefochtenen Bescheids. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Deswegen hat der Kläger am 30. Oktober 2014 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und geltend gemacht, ihm sei von Rentenzahlungen nichts bekannt und er werde daher auch keine Rückzahlung leisten. Sollte ihm eine Rentenzahlung entgangen sein, da er mit den zwei kurz aufeinanderfolgenden Beerdigungen seiner Eltern beschäftigt gewesen sei, berufe er sich auf Vertrauensschutz. Die rechtlichen Grundlagen seien ihm als Laie nicht bekannt gewesen. Im Übrigen sei er nicht in der Lage, die Forderung zu erfüllen. Nachdem das SG einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts auf 15. Oktober 2015 anberaumt hat, hat der Kläger am 14. Oktober 2015 mitgeteilt, er könne wegen Erkrankung nicht kommen und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 14. Oktober 2015 (arbeitsunfähig seit 14. Oktober 2015 bis voraussichtlich 16. Oktober 2015) vorgelegt.
Nach entsprechendem Hinweis hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. November 2015 abgewiesen. Die Klage sei fristgerecht erhoben, nachdem mit dem vom Kläger vorgelegten Briefumschlag nachgewiesen sei, dass der Widerspruchsbescheid erst am 29. September 2014 zur Post gegeben sei. Die Klage sei aber nicht begründet, da der Bescheid und der Widerspruchsbescheid rechtmäßig seien. Gemäß § 118 Abs. 4 SGB VI sei die Beklagte befugt, die zu Unrecht erbrachten Geldleistungen vom Kläger zurückzuverlangen. Die Leistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 seien zu Unrecht erbracht worden, da K.W. selbst am 11. November 2013 verstorben sei und damit ab Dezember 2012 (richtig: Dezember 2013) kein Anspruch auf Zahlung der Hinterbliebenenrente bestanden habe. Sowohl der Empfänger der zu Unrecht erbrachten Leistungen als auch der Erbe sei zur Rückerstattung verpflichtet. Hinsichtlich der Inanspruchnahme des Erben sei allerdings über § 50 SGB X die Vertrauensschutzregel des § 45 Abs. 2 SGB X und die Ein-Jahres-Frist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X zu beachten und stehe die Inanspruchnahme des Erben zudem auf Grund der genannten Verweisung im Ermessen des Rentenversicherungsträgers, das pflichtgemäß auszuüben sei.
Allein die mit der Erbenstellung verbundene Kontoinhaberschaft mache einen Erben weder zum Empfänger noch zum Verfügenden im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI (vgl. Körner in Kasseler Kommentar, § 118 SGB VI Rdnr. 27, 28). Dies bedeute, dass vorliegend ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Rückerstattung der zu Unrecht weitergezahlten Hinterbliebenenrente lediglich nach § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI in Betracht komme. Die Beklagte habe den geltend gemachten Erstattungsanspruch zutreffend auf diese Vorschrift gestützt und hierbei insbesondere die Ein-Jahres-Frist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X beachtet und einen möglichen Vertrauensschutz nach §§ 50, 45 Abs. 2 SGB X berücksichtigt. Danach könne sich der Erbe insbesondere dann nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er gewusst habe bzw. hätte wissen müssen, dass der Anspruch auf die jeweilige Rentenzahlung nicht mehr bestand und die Zahlung zu Unrecht erfolgt sei. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt habe, sei allgemein bekannt, dass der Anspruch auf eine Witwerrente wie vorliegend mit dem Tod des Witwers erlösche und nicht mehr weiterzuzahlen sei. Soweit der Kläger geltend mache, er sei zu diesem Zeitpunkt mit zwei kurz aufeinanderfolgenden Beerdigungen beschäftigt gewesen und ihm als Laien seien die rechtlichen Grundlagen nicht bekannt gewesen, entbinde ihn das als Alleinerbe nicht von seiner Pflicht, sich um die Angelegenheit des Erbes, d.h. auch um die finanziellen Angelegenheiten, zu kümmern. Mit der Erbenstellung seien nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden. Dies gelte im Übrigen auch hinsichtlich der Stellung des Klägers als Generalbevollmächtigter des K.W. Die vorliegende notarielle Vollmachturkunde umfasse auch die Vollmacht hinsichtlich der finanziellen Angelegenheiten und des Vermögens, sodass der Kläger auch insoweit verpflichtet gewesen sei, sich um die finanziellen Angelegenheiten zu kümmern. Soweit der Kläger geltend mache, im Januar 2014 sei eine Rückbuchung erfolgt, habe die Beklagte bereits zutreffend auf den Buchungstext verwiesen, dem sich eindeutig entnehmen lasse, dass es sich bei dieser Rückbuchung nicht um eine Überzahlung der Beklagten, sondern um eine Überzahlung der ZVK an die Versicherte gehandelt habe. Offensichtlich sei es bei der ZVK-Rente ebenfalls zu einer Überzahlung gekommen, die mit der Rückbuchung korrigiert worden sei. Der Kläger sei insoweit verpflichtet gewesen, die Kontobewegungen regelmäßig zu kontrollieren. Damit sei er zur Rückerstattung des geforderten Betrags verpflichtet. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ermessensfehlern seien nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 2. Dezember 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21. Dezember 2015 Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen, als Laie sei es ihm nicht zuzumuten, die entsprechenden Gesetze zu kennen. Sein Vater habe im Dreimonatszeitraum noch gelebt. Er habe davon ausgehen können, dass seinem Vater die Witwerrente zugestanden habe und die Zahlung berechtigt gewesen sei, zumal sie ihm wegen der beiden Todesfälle kurz hintereinander vermutlich entgangen sei. Er mache Vertrauensschutz geltend. Ein Verwaltungsakt könne nach den §§ 45 und 50 SGB X nicht zurückgenommen werden. Die Beklagte habe ihr Ermessen auch fehlerhaft ausgeübt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. November 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid. Ergänzend hat sie noch dargelegt, dass die Teilbeträge der Vorschusszahlungen auf das im Antrag auf Vorschusszahlung angegebene Konto bei der X-Sparkasse H. erfolgt sei. Der Antrag auf Auszahlung des Sterbeüberbrückungsgeldes sei vom Rentenservice an den Bevollmächtigten mit Schreiben vom 12. November 2013 zurückgesandt worden, da die eigene Unterschrift des K.W. gefehlt habe. Dieser sei indes bereits am 11. November 2013 verstorben. Der Antrag sei daraufhin vom Kläger als Bevollmächtigter in Vertretung unterschrieben worden, ohne das ursprüngliche Datum vom 6. November 2013 zu aktualisieren. Auf Grund dessen sei die Zustimmung zur nachträglichen Vorschusszahlung erteilt worden, da der Tod des K.W. nicht bekannt gewesen sei. Erst am 17. Januar 2014 sei die Sterbeurkunde des K.W. eingegangen. Noch am selben Tag sei der Rentenservice gebeten worden, die Vorschusszahlung zurückzuholen, da dieser in der Situation am schnellsten reagieren könne. Aus Vereinfachungsgründen habe man auf die Bankanfrage bzw. Rückforderung beim Geldinstitut gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI verzichtet. Eine telefonische Rückfrage beim Rentenservice am 13. März 2014 habe dann ergeben, dass das Schreiben vom 17. Januar 2014 dort nicht vorgelegen habe und die Rückforderung durch den Rentenservice nicht erfolgt sei.
Nachdem der Berichterstatter einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts anberaumt hat, hat der Kläger am Vortag des Termins mitgeteilt, er könne wegen Erkrankung leider den Termin nicht wahrnehmen und schließlich am Tag nach dem Termin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 24. Oktober 2016 (Arbeitsunfähigkeit vom 24. Oktober 2016 bis voraussichtlich 28. Oktober 2016) vorgelegt. Ein auf 6. Dezember 2016 anberaumter Verhandlungstermin ist verlegt worden, weil der Kläger geltend gemacht hat, er sei urlaubsbedingt verhindert.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 hat der Berichterstatter den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe.
Die Beteiligten sind - mit Gelegenheit zur Äußerung - schriftlich darauf hingewiesen worden, dass es sich bei dem Verfahren um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren handeln dürfte und beabsichtigt sei, den Streitwert auf 786,81 EUR festzusetzen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers, der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwesend oder vertreten war, verhandeln und entscheiden, da er auf diese Möglichkeit in der Terminmitteilung hingewiesen worden ist, nach seiner telefonischen Mitteilung am Sitzungstag, er sei mit dem Auto auf der Autobahn liegengeblieben, könne nicht rechtzeitig zum Termin kommen, da das Organisieren eines Abschleppdienstes ca. 30 Minuten bis eine Stunde dauern werde, auf den Hinweis (der Urkundsbeamtin nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden), sein persönliches Erscheinen sei nicht angeordnet und erforderlich, sein Einverständnis, dass ohne ihn verhandelt und entschieden wird, erklärt hat und auch ein Verlegungsantrag nicht gestellt worden ist.
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind nicht zu beanstanden. Der Kläger ist zur Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrags in Höhe von 786,81 EUR verpflichtet.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Rückforderung des Betrags von 786,81 EUR - § 118 SGB VI und §§ 50, 45 SGB X - dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte zum Erlass des Verwaltungsaktes berechtigt war und der Kläger zur Erstattung des Betrags verpflichtet ist, weil nach dem Tod des K.W. am 11. November 2013 ab 1. Dezember 2013 ein Anspruch auf Witwerrente und somit auf Zahlung des Vorschusses nicht bestand und der Kläger insoweit als Erbe und Empfänger zur Erstattung verpflichtet ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen des Gerichtsbescheids gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass ein Anspruch auf Zahlung des Vorschusses an K.W. für die Zeit ab 1. Dezember 2013 durch dessen Tod am 11. November 2011 nicht bestand, weil schon kein Anspruch auf Witwerrente bestand, da diese erst mit Ablauf des Monats des Todes der Versicherten beginnt.
Im Übrigen kann der Kläger auch schon deshalb keinen Vertrauensschutz geltend machen, weil er mit Schreiben vom 22. November 2013 und Hinweis auf seine Generalvollmacht für K.W. den Antrag auf Vorschusszahlung vervollständigt hat und bereits zu diesem Zeitpunkt wusste, dass K.W. am 11. November 2013 verstorben war. Insofern hat er die Beklagte bzw. den Rentenservice bewusst darüber getäuscht, dass K. W. nicht mehr lebte bzw. dessen Tod arglistig verschwiegen, um so, was ihm auch gelungen ist, einen finanziellen Vorteil der Gestalt zu erhalten, dass der Vorschuss für drei Monate Witwerrente im Dezember 2013 zur Auszahlung gelangt ist. Inwieweit hier ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers vorliegt, ist an dieser Stelle vom Senat nicht zu entscheiden. Es ist jedoch festzustellen, dass er unter vorsätzlicher Täuschung des Rentenservice bzw. der Beklagten die Vorschusszahlung erwirkt hat. Damit scheidet Vertrauensschutz aus.
Im Übrigen sind - wie das SG im Gerichtsbescheid, auf den der Senat verweist, zutreffend ausgeführt hat - auch die weiteren Voraussetzungen der o.g. Vorschriften für die Rückforderung erfüllt. Die Beklagte hat ihr Ermessen auch ordnungsgemäß ausgeübt. Dass der Kläger nicht außer Stande ist, die zu Unrecht erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen ergibt sich schon daraus, dass er in der Lage ist, einen Erholungsurlaub auf Kuba mit Reisekosten von 5.024,00 EUR zu finanzieren (vorgelegte Reisebestätigung zum Verlegungsantrag)
Aus den vorstehenden Gründen ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung, da das Verfahren nach § 183 SGG nicht kostenfrei ist, weil der Kläger nicht als Versicherter oder Sonderrechtsnachfolger im Sinne von § 56 Erstes Buch Sozialgesetzbuch geklagt hat, sowie darauf, dass das Rechtschutzbegehren keinen Erfolg hatte.
Die Höhe des Streitwerts bemisst sich nach dem von der Beklagten vom Kläger geforderten Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt von 786,81 EUR (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 und § 47 Abs. 1, 39 des Gerichtskostengesetzes), weswegen ihn der Senat nach Anhörung in dieser Höhe festgesetzt hat.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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