Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 11 SF 395/13 E
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 441/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung. Er begehrt insbesondere die Festsetzung einer höheren Terminsgebühr.
Im Ausgangsverfahren erhob der von dem Beschwerdeführer vertretene Kläger am 28. Dezember 2009 Klage vor dem Sozialgericht Halle (SG) mit dem Begehren, ihm unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 2. September 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2009 Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Bewilligungszeitraum 1. Oktober 2009 bis 31. März 2010 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beschwerdeführer hat den Kläger bereits im Verwaltungsverfahren vertreten. Der Kläger wandte sich dagegen, dass Heizkosten bei den Kosten der Unterkunft nicht berücksichtigt wurden, weil sie nicht nachgewiesen worden seien. Der Beschwerdeführer nahm Akteneinsicht in einen Band Leistungsakten des Beklagten.
Das SG forderte den Kläger mit Schreiben vom 13. Juli 2010 auf, Nachweise zu den Heizkosten im streitbefangenen Zeitraum bis zum 15. September 2010 vorzulegen. Daraufhin übersandte der Beschwerdeführer für den Kläger eine Rechnung des Brennstoffhandels I ... S ... vom 7. Januar 2009 über 238,50 EUR an den Empfänger "S ...", H ... Str ... in H ..., weitere Rechnungen lägen ihm nicht mehr vor. Die Wohnung des Klägers wird zusammen mit der Wohnung eines Nachbarn (S ...) durch eine "Zentralheizung", in der Holz und Kohle verbrannt wird, beheizt. Der Kläger zahlt dem Nachbarn für die Anschaffung des Brennmaterials einen Anteil. Er vertrat die Auffassung, dass diese Kosten auch auf den streitgegenständlichen Zeitraum "hochgerechnet" werden müssten. Dem trat die Kammervorsitzende entgegen und verwies darauf, dass nur der tatsächliche Bedarf maßgeblich sei.
Mit Beschluss vom 21. Mai 2012 bewilligte das SG dem Kläger für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers.
Der Erörterungstermin vom 21. Mai 2012 um 14.30 Uhr begann um 14.28 Uhr und endete um 14.44 Uhr. Zugleich wurde der Rechtstreit des Klägers mit dem Aktenzeichen S 32 AS 1106/10 (Klageeingang vom 4. März 2010) verhandelt. Dieser betrifft mit der gleichen Rechtsfrage den Folgebewilligungszeitraum.
Der Kammervorsitzende schlug einen Vergleich derart vor, dass der Beklagte für beide geforderte Zeiträume statt den vom Kläger geforderten ca. 480 EUR einmalig 150 EUR zahlt und die Rechtsstreite damit erledigt sind. Es handele sich um eine Regelung auf Kulanzbasis, da feststehe, dass der Kläger Kosten für die Anschaffung von Heizmaterial gehabt habe, diese aber nicht mehr im Einzelnen belegen könne. Der Beklagte trage keine außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Beteiligten stimmten diesem Vergleich später schriftlich zu, woraufhin der Rechtsstreit beendet wurde.
Der Beschwerdeführer stellte am 6. November 2012 einen Kostenfestsetzungsantrag wie folgt:
Verfahrensgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, wenn einen Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR
Terminsgebühr 200,00 EUR
Einigungsgebühr 190,00 EUR
Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG
Kopien 50 á 0,50 EUR (die ersten 50 Kopien) 25,00 EUR
Kopien 36 à 0,15 EUR (jede weitere Kopie) 5,40 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation 20,00 EUR
19% Mehrwertsteuer 115,98 EUR
Gesamtbetrag 726,38 EUR
Mit Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 19. Juli 2013 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung wie folgt fest:
Verfahrensgebühr 170,00 EUR
Terminsgebühr 50,00 EUR
Einigungsgebühr 95,00 EUR
Dokumentenpauschale 30,40 EUR
sonst. Pauschale 20,00 EUR
Umsatzsteuer 69,43 EUR
Gesamtbetrag 434,83 EUR
Die Terminsgebühr könne nur mit 50,00 EUR angesetzt werden. Die nichtöffentliche Sitzung habe für zwei Termine insgesamt 16 Minuten gedauert, so dass sich eine durchschnittliche Terminsdauer pro Verfahren von 8 Minuten ergebe. Dies unterschreite die durchschnittliche Terminsdauer, weshalb 50 EUR angemessen seien. Die Einigungsgebühr werde mit der Hälfte der Mittelgebühr angesetzt.
Gegen diese Festsetzung legte der Beschwerdeführer am 26. August 2013 Erinnerung ein.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2015 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Bei der Festsetzung der Terminsgebühr sei die Mittelgebühr in der Regel angemessen, wenn der Termin mehr als eine halbe Stunde gedauert habe. Bei kürzeren Terminen finde ein Abschlag von der Mittelgebühr statt (21-30 Minuten ¾ der Mittelgebühr, 11-20 Minuten ½ Mittelgebühr, 0-10 Minuten ¼ Mittelgebühr). Von dieser "statischen" Lösung sei abzuweichen, wenn Anhaltspunkte vorlägen, die auf eine besondere Schwierigkeit oder andere Umstände in dem Termin schließen ließen, die eine andere Bemessung rechtfertigten. Umstände, die außerhalb des Termins lägen könnten nicht berücksichtigt werden. Auf die vorliegende Sache entfielen hier 8 Minuten und Anhaltspunkte für terminerschwerende Umstände lägen nicht vor, weshalb ¼ der Mittelgebühr angemessen sei. Bei der Einigungsgebühr halte die Kammer wegen der unterdurchschnittlichen Bedeutung (150 EUR für beide Verfahren) und der unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine halbe Mittelgebühr für angemessen.
Gegen diesen ihm am 9. Juni 2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 23. Juni 2015 Beschwerde erhoben: Das Gericht irre, wenn es in seiner Entscheidung bei der Berechnung der Terminsgebühr allein auf die Dauer des Termins abstelle, nicht aber auf den tatsächlichen Zeitaufwand, etwa durch einen verzögerten Beginn der Verhandlung oder Unterbrechungen. Zudem müsse die Abstufungen nach Minuten noch genauer erfolgen. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass eine fiktive Terminsgebühr ebenfalls mit 50 EUR angesetzt werde. Diese Abstufung sei nicht sachgerecht. Im Hinblick auf die Vergleichsgebühr sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund diese halbiert werde. Zwar seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterdurchschnittlich, dafür sei die Bedeutung für den Kläger weit überdurchschnittlich.
Der Beschwerdegegner hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist nicht erfolgreich.
Zur Anwendung kommen in diesem Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 die Regelungen des RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung. Der Klageauftrag wurde vor dem Zeitpunkt der Gesetzesänderung erteilt.
Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist gem. § 1 Abs. 3 RVG i. V. m. §§ 56 Abs. 2 Satz1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Der Beschwerdeführer hat eine Vergütung in Höhe von 726,38 EUR gefordert und es wurde eine solche in Höhe von 434,83 EUR festgesetzt. Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist eingelegt worden.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung ist jedenfalls nicht höher als auf 434,83 EUR festzusetzen.
Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Dabei bemessen sich die Rahmengebühren für die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG a. F.
Gem. Nr. 3103 VV RVG a. F. ist für die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, ein Gebührenrahmen von 20,00 EUR bis 320,00 EUR anzusetzen. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung eines besonderen Haftungsrisikos. Dabei gesteht die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Spielraum von 20 % (Toleranzgrenze) zu, der von den Dritten wie auch von den Gerichten zu beachten ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R- zitiert nach juris). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Dabei kann offenbleiben, ob die Vorschrift im Verhältnis der Beteiligten überhaupt direkt anwendbar ist, ob also die Staatskasse als Vergütungsschuldnerin nach § 55 RVG a. F. als Dritte i. S. der Vorschrift anzusehen ist oder ob die allg. Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heranzuziehen ist (vgl. LSG Hessen, Beschluss vom 26. Oktober 2015 – L 2 SO 95/15 B, Rn. 24 – ; LSG Bayern, Beschluss vom 21. März 2011 – L 15 SF 204/09 B E, Rn. 24 – jeweils zitiert nach juris). In jedem Fall steht dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht zu, wobei seine Entscheidung nur verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht.
Bei der Beurteilung des Umfangs der Tätigkeit ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwei Verfahren mit einer vergleichbaren Rechtsfrage (Übernahme der Heizkosten) geführt hat. Insofern ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Synergieeffekte nutzen konnte. Die vorliegende Klage wurde jedoch zeitlich früher erhoben und begründet. Auch die Akteneinsicht (1 Band Verwaltungsakten) erfolgte noch vor der Einreichung der anderen Klage im März 2010. Der Beschwerdeführer hat die Klage nur kurz begründet. Das Klageverfahren ist vom Umfang der Tätigkeit als noch durchschnittlich zu beurteilen. Die weiteren Synergieeffekte kamen erst in dem späteren Klageverfahren zum Tragen.
Die Einkommens- und Vermögenslage des Klägers ist als Leistungsempfänger unterdurchschnittlich. Aus diesem Grund ist jedoch die Bedeutung der Sache für ihn leicht überdurchschnittlich. Für ihn stellt sich schon die Berücksichtigung von weiteren 238,50 EUR im Bewilligungszeitraum (dies sind ca. 2/3 seiner monatlichen Regelleistung) bei den Kosten der Unterkunft als bedeutsam dar. Es kommt nicht darauf an, worauf sich der Kläger verglichen hat, sondern was er ursprünglich begehrt hat. Er forderte die Übernahme der ihm entstandenen Heizkosten im Bewilligungszeitraum. Diese wollte er aus einer früheren Rechnung über 238,50 EUR auch für den nächsten Winter "hochrechnen". Die unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögenslage und die überdurchschnittliche Bedeutung heben sich gegeneinander auf.
Die Schwierigkeit der Tätigkeit ist als unterdurchschnittlich einzuschätzen. Sie ist im Vergleich mit Tätigkeiten in sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beurteilen. Dabei sind im Rahmen einer objektiven Betrachtungsweise die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R – zitiert nach juris). Vorliegend wurden die tatsächlichen Heizkosten im Rahmen der Prüfung des § 22 Abs. 1 SGB II von dem Beklagten nicht berücksichtigt, weil sie vom Kläger nicht nachgewiesen wurden. Der Nachweis der aufgewendeten Heizkosten ist eine rein tatsächliche Frage, hierzu wurde der Kläger vom Gericht aufgefordert, entsprechende Rechnungen vorzulegen oder andere Beweismittel um die angefallenen Kosten zu belegen. Besondere rechtliche Fragen ergeben sich hieraus nicht. Insofern handelt es sich im Vergleich zu anderen Verfahren auch auf dem Gebiet des SGB II um eine atypische Fallgestaltung, die vom Durchschnitt nach unten abweicht. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers liegt nicht vor.
Insgesamt ist der Ansatz der Mittelgebühr bei einem noch durchschnittlichen Umfang, jedoch einer unterdurchschnittlicher Schwierigkeit nicht mehr angemessen, sondern es sind 3/4 der Mittelgebühr anzusetzen (127,50 EUR). Der Toleranzrahmen von 20 % ist überschritten.
Bei der festzusetzenden Vergütung aus der Landeskasse ist eine Terminsgebühr anzusetzen.
Eine solche entsteht in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, nach Nr. 3106 VV RVG a. F. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr u. a. für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs-, oder Beweisaufnahmetermin. Vorliegend hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Für zwei Verhandlungen, die zusammen mit einer entsprechenden Rechtsfrage verhandelt wurden, dauerte der Termin 16 Minuten.
Auch bei der Bestimmung der Terminsgebühr sind die Kriterien nach § 14 RVG heranzuziehen d. h. Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und ggf. ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes. Entgegen der Auffassung des SG kann nicht grundsätzlich bei einer Verhandlungsdauer von bis zu 10 Minuten nur ¼ der Mittelgebühr angesetzt werden, wovon nur in besonderen Fällen abgewichen werden kann. Es müssen vielmehr auch die übrigen Kriterien Berücksichtigung finden, die Dauer des Termins stellt nur ein, wenn auch wesentliches Kriterium dar. Daher folgt der Senat nicht der Auffassung, dass bei einer sehr kurzen Verhandlungsdauer ¼ der Mittelgebühr anzusetzen ist, wenn die übrigen Kriterien für die Bemessung als durchschnittlich zu beurteilen sind.
Gleichwohl ist der Ansatz von ¼ der Mittelgebühr in diesem Einzelfall zutreffend. Vorliegend ist das Verfahren, wie oben dargestellt unterdurchschnittlich schwierig. Es sind auch keine Schwierigkeiten etwa durch eine Teilnahme an einer Beweisaufnahme hinzugekommen. Das Verfahren hat wirtschaftlich eine leicht überdurchschnittliche Bedeutung für den Kläger dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterdurchschnittlich sind.
Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist auf den tatsächlichen Arbeits- und Zeitaufwand für die Terminsteilnahme, der wesentlich durch die Anzahl und Dauer der anberaumten Termine bestimmt wird, abzustellen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 29. Januar 2016 – L 15 SF 386/13 E). Hierbei ist der Zeitaufwand für die Vorbereitung nicht berücksichtigungsfähig. Ob ausnahmsweise Wartezeiten von mehr als 15 Minuten vor dem Beginn des Termins mitberücksichtigt werden können (so LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. November 2016 – L 5 SF 91/15 B E - zitiert nach juris), kann hier offen bleiben, weil der Erörterungstermin sogar zwei Minuten vorzeitig begonnen wurde. Die Dauer der Verhandlung hat das SG zutreffend als weit unterdurchschnittlich qualifiziert. Bei einer Verhandlungsdauer im erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahren von 30 Minuten ist der Umfang der Tätigkeit als noch durchschnittlich anzusehen. Insofern stellt eine Verhandlungsdauer von nur 16 Minuten eine unterdurchschnittliche Dauer dar. Es muss auch der Synergieeffekt berücksichtigt werden, dass zwei Sachen mit einer entsprechenden Rechtsfrage zusammen verhandelt wurden und getrennt abgerechnet werden können. Ergibt sich aus der Niederschrift über den Termin keine andere Zuordnung, ist die Gesamtdauer des Termins durch die Anzahl der verhandelten Streitsachen zu teilen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – L 19 AS 1475/15 B – zitiert nach juris). Insofern ist dem Ansatz des SG, wonach auf den vorliegenden Rechtsstreit nur die Hälfte der Termindauer entfällt, also acht Minuten, zu folgen. Allein diese sehr kurze Dauer des Termins und damit der sehr geringe Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bei der Terminwahrnehmung, rechtfertigt unter Berücksichtigung der übrigen Bemessungskriterien insbesondere der für ein Verfahren auf dem Gebiet des SGB II unterdurchschnittlichen Schwierigkeit (s. o.), dass nicht die Mittelgebühr, sondern 1/4 der Mittelgebühr anzusetzen sind (50 EUR).
Daneben ist die Erledigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 VV RVG a. F. anzusetzen.
Danach entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Der Beschwerdeführer hat dem Vergleich für den Kläger zugestimmt, so dass eine kausale Erledigungshandlung vorliegt.
Diese unstreitige Erledigungsgebühr ist nach den Umständen im Einzelfalles mit 1/2 der Mittelgebühr (95 EUR) anzusetzen, die geltend gemachten 190 EUR waren unbillig.
Wie oben dargestellt handelt es sich um ein Verfahren, welches unterdurchschnittlich schwierig, leicht überdurchschnittlich bedeutsam bei unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ist. Besondere Schwierigkeiten, den Kläger von dem Vergleich zu überzeugen, sind nicht ersichtlich. Zu Recht hat das SG jedoch bei dem Umfang der Tätigkeit berücksichtigt, dass mit dem abgeschlossenen Vergleich beide Verfahren erledigt wurden. Auch in Bezug auf die Einwirkung auf den Kläger und die Arbeit bei der Vergleichsmitwirkung bestanden daher Synergieeffekte.
Hinzu kommen die nicht streitigen Auslagentatbestände nach Nr. 7000 VV RVG (Ablichtungen), 7002 VV RVG (Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) und Nr. 7008 VV RVG i. V. m. § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (Umsatzsteuer auf die Vergütung).
Damit ergeben sich 127,50 EUR Geschäftsgebühr, 95,00 EUR Erledigungsgebühr, 50 EUR Terminsgebühr, 20 EUR Auslagenpauschale, 30,40 EUR für Ablichtungen und 61,35 EUR Umsatzsteuer, in der Summe 384,25 EUR. Da nur der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt hat, durfte die Festsetzung nicht verbösert werden. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls keinen höheren Vergütungsanspruch als ihm vom SG zugesprochen wurde.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung. Er begehrt insbesondere die Festsetzung einer höheren Terminsgebühr.
Im Ausgangsverfahren erhob der von dem Beschwerdeführer vertretene Kläger am 28. Dezember 2009 Klage vor dem Sozialgericht Halle (SG) mit dem Begehren, ihm unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 2. September 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2009 Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Bewilligungszeitraum 1. Oktober 2009 bis 31. März 2010 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beschwerdeführer hat den Kläger bereits im Verwaltungsverfahren vertreten. Der Kläger wandte sich dagegen, dass Heizkosten bei den Kosten der Unterkunft nicht berücksichtigt wurden, weil sie nicht nachgewiesen worden seien. Der Beschwerdeführer nahm Akteneinsicht in einen Band Leistungsakten des Beklagten.
Das SG forderte den Kläger mit Schreiben vom 13. Juli 2010 auf, Nachweise zu den Heizkosten im streitbefangenen Zeitraum bis zum 15. September 2010 vorzulegen. Daraufhin übersandte der Beschwerdeführer für den Kläger eine Rechnung des Brennstoffhandels I ... S ... vom 7. Januar 2009 über 238,50 EUR an den Empfänger "S ...", H ... Str ... in H ..., weitere Rechnungen lägen ihm nicht mehr vor. Die Wohnung des Klägers wird zusammen mit der Wohnung eines Nachbarn (S ...) durch eine "Zentralheizung", in der Holz und Kohle verbrannt wird, beheizt. Der Kläger zahlt dem Nachbarn für die Anschaffung des Brennmaterials einen Anteil. Er vertrat die Auffassung, dass diese Kosten auch auf den streitgegenständlichen Zeitraum "hochgerechnet" werden müssten. Dem trat die Kammervorsitzende entgegen und verwies darauf, dass nur der tatsächliche Bedarf maßgeblich sei.
Mit Beschluss vom 21. Mai 2012 bewilligte das SG dem Kläger für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers.
Der Erörterungstermin vom 21. Mai 2012 um 14.30 Uhr begann um 14.28 Uhr und endete um 14.44 Uhr. Zugleich wurde der Rechtstreit des Klägers mit dem Aktenzeichen S 32 AS 1106/10 (Klageeingang vom 4. März 2010) verhandelt. Dieser betrifft mit der gleichen Rechtsfrage den Folgebewilligungszeitraum.
Der Kammervorsitzende schlug einen Vergleich derart vor, dass der Beklagte für beide geforderte Zeiträume statt den vom Kläger geforderten ca. 480 EUR einmalig 150 EUR zahlt und die Rechtsstreite damit erledigt sind. Es handele sich um eine Regelung auf Kulanzbasis, da feststehe, dass der Kläger Kosten für die Anschaffung von Heizmaterial gehabt habe, diese aber nicht mehr im Einzelnen belegen könne. Der Beklagte trage keine außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Beteiligten stimmten diesem Vergleich später schriftlich zu, woraufhin der Rechtsstreit beendet wurde.
Der Beschwerdeführer stellte am 6. November 2012 einen Kostenfestsetzungsantrag wie folgt:
Verfahrensgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, wenn einen Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR
Terminsgebühr 200,00 EUR
Einigungsgebühr 190,00 EUR
Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG
Kopien 50 á 0,50 EUR (die ersten 50 Kopien) 25,00 EUR
Kopien 36 à 0,15 EUR (jede weitere Kopie) 5,40 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation 20,00 EUR
19% Mehrwertsteuer 115,98 EUR
Gesamtbetrag 726,38 EUR
Mit Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 19. Juli 2013 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung wie folgt fest:
Verfahrensgebühr 170,00 EUR
Terminsgebühr 50,00 EUR
Einigungsgebühr 95,00 EUR
Dokumentenpauschale 30,40 EUR
sonst. Pauschale 20,00 EUR
Umsatzsteuer 69,43 EUR
Gesamtbetrag 434,83 EUR
Die Terminsgebühr könne nur mit 50,00 EUR angesetzt werden. Die nichtöffentliche Sitzung habe für zwei Termine insgesamt 16 Minuten gedauert, so dass sich eine durchschnittliche Terminsdauer pro Verfahren von 8 Minuten ergebe. Dies unterschreite die durchschnittliche Terminsdauer, weshalb 50 EUR angemessen seien. Die Einigungsgebühr werde mit der Hälfte der Mittelgebühr angesetzt.
Gegen diese Festsetzung legte der Beschwerdeführer am 26. August 2013 Erinnerung ein.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2015 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Bei der Festsetzung der Terminsgebühr sei die Mittelgebühr in der Regel angemessen, wenn der Termin mehr als eine halbe Stunde gedauert habe. Bei kürzeren Terminen finde ein Abschlag von der Mittelgebühr statt (21-30 Minuten ¾ der Mittelgebühr, 11-20 Minuten ½ Mittelgebühr, 0-10 Minuten ¼ Mittelgebühr). Von dieser "statischen" Lösung sei abzuweichen, wenn Anhaltspunkte vorlägen, die auf eine besondere Schwierigkeit oder andere Umstände in dem Termin schließen ließen, die eine andere Bemessung rechtfertigten. Umstände, die außerhalb des Termins lägen könnten nicht berücksichtigt werden. Auf die vorliegende Sache entfielen hier 8 Minuten und Anhaltspunkte für terminerschwerende Umstände lägen nicht vor, weshalb ¼ der Mittelgebühr angemessen sei. Bei der Einigungsgebühr halte die Kammer wegen der unterdurchschnittlichen Bedeutung (150 EUR für beide Verfahren) und der unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine halbe Mittelgebühr für angemessen.
Gegen diesen ihm am 9. Juni 2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 23. Juni 2015 Beschwerde erhoben: Das Gericht irre, wenn es in seiner Entscheidung bei der Berechnung der Terminsgebühr allein auf die Dauer des Termins abstelle, nicht aber auf den tatsächlichen Zeitaufwand, etwa durch einen verzögerten Beginn der Verhandlung oder Unterbrechungen. Zudem müsse die Abstufungen nach Minuten noch genauer erfolgen. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass eine fiktive Terminsgebühr ebenfalls mit 50 EUR angesetzt werde. Diese Abstufung sei nicht sachgerecht. Im Hinblick auf die Vergleichsgebühr sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund diese halbiert werde. Zwar seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterdurchschnittlich, dafür sei die Bedeutung für den Kläger weit überdurchschnittlich.
Der Beschwerdegegner hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist nicht erfolgreich.
Zur Anwendung kommen in diesem Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 die Regelungen des RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung. Der Klageauftrag wurde vor dem Zeitpunkt der Gesetzesänderung erteilt.
Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist gem. § 1 Abs. 3 RVG i. V. m. §§ 56 Abs. 2 Satz1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Der Beschwerdeführer hat eine Vergütung in Höhe von 726,38 EUR gefordert und es wurde eine solche in Höhe von 434,83 EUR festgesetzt. Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist eingelegt worden.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung ist jedenfalls nicht höher als auf 434,83 EUR festzusetzen.
Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Dabei bemessen sich die Rahmengebühren für die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG a. F.
Gem. Nr. 3103 VV RVG a. F. ist für die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, ein Gebührenrahmen von 20,00 EUR bis 320,00 EUR anzusetzen. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung eines besonderen Haftungsrisikos. Dabei gesteht die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Spielraum von 20 % (Toleranzgrenze) zu, der von den Dritten wie auch von den Gerichten zu beachten ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R- zitiert nach juris). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Dabei kann offenbleiben, ob die Vorschrift im Verhältnis der Beteiligten überhaupt direkt anwendbar ist, ob also die Staatskasse als Vergütungsschuldnerin nach § 55 RVG a. F. als Dritte i. S. der Vorschrift anzusehen ist oder ob die allg. Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heranzuziehen ist (vgl. LSG Hessen, Beschluss vom 26. Oktober 2015 – L 2 SO 95/15 B, Rn. 24 – ; LSG Bayern, Beschluss vom 21. März 2011 – L 15 SF 204/09 B E, Rn. 24 – jeweils zitiert nach juris). In jedem Fall steht dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht zu, wobei seine Entscheidung nur verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht.
Bei der Beurteilung des Umfangs der Tätigkeit ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwei Verfahren mit einer vergleichbaren Rechtsfrage (Übernahme der Heizkosten) geführt hat. Insofern ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Synergieeffekte nutzen konnte. Die vorliegende Klage wurde jedoch zeitlich früher erhoben und begründet. Auch die Akteneinsicht (1 Band Verwaltungsakten) erfolgte noch vor der Einreichung der anderen Klage im März 2010. Der Beschwerdeführer hat die Klage nur kurz begründet. Das Klageverfahren ist vom Umfang der Tätigkeit als noch durchschnittlich zu beurteilen. Die weiteren Synergieeffekte kamen erst in dem späteren Klageverfahren zum Tragen.
Die Einkommens- und Vermögenslage des Klägers ist als Leistungsempfänger unterdurchschnittlich. Aus diesem Grund ist jedoch die Bedeutung der Sache für ihn leicht überdurchschnittlich. Für ihn stellt sich schon die Berücksichtigung von weiteren 238,50 EUR im Bewilligungszeitraum (dies sind ca. 2/3 seiner monatlichen Regelleistung) bei den Kosten der Unterkunft als bedeutsam dar. Es kommt nicht darauf an, worauf sich der Kläger verglichen hat, sondern was er ursprünglich begehrt hat. Er forderte die Übernahme der ihm entstandenen Heizkosten im Bewilligungszeitraum. Diese wollte er aus einer früheren Rechnung über 238,50 EUR auch für den nächsten Winter "hochrechnen". Die unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögenslage und die überdurchschnittliche Bedeutung heben sich gegeneinander auf.
Die Schwierigkeit der Tätigkeit ist als unterdurchschnittlich einzuschätzen. Sie ist im Vergleich mit Tätigkeiten in sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beurteilen. Dabei sind im Rahmen einer objektiven Betrachtungsweise die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R – zitiert nach juris). Vorliegend wurden die tatsächlichen Heizkosten im Rahmen der Prüfung des § 22 Abs. 1 SGB II von dem Beklagten nicht berücksichtigt, weil sie vom Kläger nicht nachgewiesen wurden. Der Nachweis der aufgewendeten Heizkosten ist eine rein tatsächliche Frage, hierzu wurde der Kläger vom Gericht aufgefordert, entsprechende Rechnungen vorzulegen oder andere Beweismittel um die angefallenen Kosten zu belegen. Besondere rechtliche Fragen ergeben sich hieraus nicht. Insofern handelt es sich im Vergleich zu anderen Verfahren auch auf dem Gebiet des SGB II um eine atypische Fallgestaltung, die vom Durchschnitt nach unten abweicht. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers liegt nicht vor.
Insgesamt ist der Ansatz der Mittelgebühr bei einem noch durchschnittlichen Umfang, jedoch einer unterdurchschnittlicher Schwierigkeit nicht mehr angemessen, sondern es sind 3/4 der Mittelgebühr anzusetzen (127,50 EUR). Der Toleranzrahmen von 20 % ist überschritten.
Bei der festzusetzenden Vergütung aus der Landeskasse ist eine Terminsgebühr anzusetzen.
Eine solche entsteht in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, nach Nr. 3106 VV RVG a. F. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr u. a. für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs-, oder Beweisaufnahmetermin. Vorliegend hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Für zwei Verhandlungen, die zusammen mit einer entsprechenden Rechtsfrage verhandelt wurden, dauerte der Termin 16 Minuten.
Auch bei der Bestimmung der Terminsgebühr sind die Kriterien nach § 14 RVG heranzuziehen d. h. Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und ggf. ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes. Entgegen der Auffassung des SG kann nicht grundsätzlich bei einer Verhandlungsdauer von bis zu 10 Minuten nur ¼ der Mittelgebühr angesetzt werden, wovon nur in besonderen Fällen abgewichen werden kann. Es müssen vielmehr auch die übrigen Kriterien Berücksichtigung finden, die Dauer des Termins stellt nur ein, wenn auch wesentliches Kriterium dar. Daher folgt der Senat nicht der Auffassung, dass bei einer sehr kurzen Verhandlungsdauer ¼ der Mittelgebühr anzusetzen ist, wenn die übrigen Kriterien für die Bemessung als durchschnittlich zu beurteilen sind.
Gleichwohl ist der Ansatz von ¼ der Mittelgebühr in diesem Einzelfall zutreffend. Vorliegend ist das Verfahren, wie oben dargestellt unterdurchschnittlich schwierig. Es sind auch keine Schwierigkeiten etwa durch eine Teilnahme an einer Beweisaufnahme hinzugekommen. Das Verfahren hat wirtschaftlich eine leicht überdurchschnittliche Bedeutung für den Kläger dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterdurchschnittlich sind.
Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist auf den tatsächlichen Arbeits- und Zeitaufwand für die Terminsteilnahme, der wesentlich durch die Anzahl und Dauer der anberaumten Termine bestimmt wird, abzustellen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 29. Januar 2016 – L 15 SF 386/13 E). Hierbei ist der Zeitaufwand für die Vorbereitung nicht berücksichtigungsfähig. Ob ausnahmsweise Wartezeiten von mehr als 15 Minuten vor dem Beginn des Termins mitberücksichtigt werden können (so LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. November 2016 – L 5 SF 91/15 B E - zitiert nach juris), kann hier offen bleiben, weil der Erörterungstermin sogar zwei Minuten vorzeitig begonnen wurde. Die Dauer der Verhandlung hat das SG zutreffend als weit unterdurchschnittlich qualifiziert. Bei einer Verhandlungsdauer im erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahren von 30 Minuten ist der Umfang der Tätigkeit als noch durchschnittlich anzusehen. Insofern stellt eine Verhandlungsdauer von nur 16 Minuten eine unterdurchschnittliche Dauer dar. Es muss auch der Synergieeffekt berücksichtigt werden, dass zwei Sachen mit einer entsprechenden Rechtsfrage zusammen verhandelt wurden und getrennt abgerechnet werden können. Ergibt sich aus der Niederschrift über den Termin keine andere Zuordnung, ist die Gesamtdauer des Termins durch die Anzahl der verhandelten Streitsachen zu teilen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – L 19 AS 1475/15 B – zitiert nach juris). Insofern ist dem Ansatz des SG, wonach auf den vorliegenden Rechtsstreit nur die Hälfte der Termindauer entfällt, also acht Minuten, zu folgen. Allein diese sehr kurze Dauer des Termins und damit der sehr geringe Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bei der Terminwahrnehmung, rechtfertigt unter Berücksichtigung der übrigen Bemessungskriterien insbesondere der für ein Verfahren auf dem Gebiet des SGB II unterdurchschnittlichen Schwierigkeit (s. o.), dass nicht die Mittelgebühr, sondern 1/4 der Mittelgebühr anzusetzen sind (50 EUR).
Daneben ist die Erledigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 VV RVG a. F. anzusetzen.
Danach entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Der Beschwerdeführer hat dem Vergleich für den Kläger zugestimmt, so dass eine kausale Erledigungshandlung vorliegt.
Diese unstreitige Erledigungsgebühr ist nach den Umständen im Einzelfalles mit 1/2 der Mittelgebühr (95 EUR) anzusetzen, die geltend gemachten 190 EUR waren unbillig.
Wie oben dargestellt handelt es sich um ein Verfahren, welches unterdurchschnittlich schwierig, leicht überdurchschnittlich bedeutsam bei unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ist. Besondere Schwierigkeiten, den Kläger von dem Vergleich zu überzeugen, sind nicht ersichtlich. Zu Recht hat das SG jedoch bei dem Umfang der Tätigkeit berücksichtigt, dass mit dem abgeschlossenen Vergleich beide Verfahren erledigt wurden. Auch in Bezug auf die Einwirkung auf den Kläger und die Arbeit bei der Vergleichsmitwirkung bestanden daher Synergieeffekte.
Hinzu kommen die nicht streitigen Auslagentatbestände nach Nr. 7000 VV RVG (Ablichtungen), 7002 VV RVG (Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) und Nr. 7008 VV RVG i. V. m. § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (Umsatzsteuer auf die Vergütung).
Damit ergeben sich 127,50 EUR Geschäftsgebühr, 95,00 EUR Erledigungsgebühr, 50 EUR Terminsgebühr, 20 EUR Auslagenpauschale, 30,40 EUR für Ablichtungen und 61,35 EUR Umsatzsteuer, in der Summe 384,25 EUR. Da nur der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt hat, durfte die Festsetzung nicht verbösert werden. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls keinen höheren Vergütungsanspruch als ihm vom SG zugesprochen wurde.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
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