L 7 SO 115/17 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 1780/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 115/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 8. Dezember 2016 (Ablehnung des Antrags auf eine einstweilige Anordnung) wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die unter Beachtung der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen, nämlich den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund), ab.

Die Voraussetzungen für den vom Antragsteller erstrebten einstweiligen Rechtsschutz liegen hier nicht vor. Dabei erachtet der Senat den Eingang eines formwirksam gestellten Antrags beim Sozialgericht (SG) Konstanz erst mit dem Schreiben des Klägers vom 28. August 2016 (eingegangen beim SG am 30. August 2016) für gegeben. Denn das am 21. Juli 2016 an das SG Ulm adressierte Dokument ist nach dorthin über den Online-Faxanbieter "C." übermittelt worden, dem ein über einen A. M. mit der Wiedergabe des Namens und der Anschrift des Antragstellers versehenes PDF-Format elektronisch zugeleitet worden war. Das genügt weder den Anforderungen des für einstweilige Rechtsschutzanträge entsprechend anzuwendenden § 90 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) an die Schriftform noch den von § 65a SGG für elektronische Dokumente geforderten Maßgaben (vgl. auch Bundessozialgericht BSG, Urteil vom 7. Oktober 2016 - B 4 AS 1/16 R - (juris); ferner Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 4619/15 - (juris Rdnrn. 27 f.)). Ohnehin erweckt das vorstehende Dokument auch inhaltlich eher den Eindruck eines Entwurfs.

Damit sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits deswegen nicht gegeben, weil das nach Verweisung durch das SG Ulm (Beschluss vom 2. August 2016) an das SG Konstanz im Verfahren S 3 SO 1780/16 ER schließlich am 30. August 2016 formwirksam herangetragene Begehren bereits Gegenstand des am 11. August 2016 beim SG eingegangenen einstweiligen Rechtsschutzbegehrens im Verfahren S 3 SO 1814/16 ER war. Auf Grund der Identität des Regelungsgegenstandes (die vom SG im Beschluss vom 8. Dezember 2016 - S 3 SO 1780/16 ER - unter den Ziffern 1 bis 12 erfassten Anträge entsprechen den vom SG im Beschluss vom 8. Dezember 2016 - S 3 SO 1814/16 ER - unter den Ziffern 6 bis 8, 9, 13, 15, 16, 18, 19, 20, 22, 23 formulierten Anträgen) stand dem erneuten Antrag mithin die anderweitige Rechtshängigkeit (§ 94 SGG entsprechend) entgegen, denn nach § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Dies hat zur Unzulässigkeit des vorliegend zweiten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geführt. Auf das inhaltliche Anliegen des Antragsteller war sonach im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen; auf den Senatsbeschluss vom heuten Tage im Verfahren L 7 SO 119/17 ER-B wird ergänzend hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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