Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 1814/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 119/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 8. Dezember 2016 (Ablehnung des Antrags auf eine einstweilige Anordnung) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die unter Beachtung der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG).
Vorliegend kommt (mit Ausnahme des nachstehend bezeichneten Antragspunktes Ziffer 21) nur eine Regelungsanordnung im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung nach dieser Vorschrift setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund, ab; eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung; deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu Tage treten, vom Senat zu verwerten.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz liegen nicht vor. Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerdeschrift vom 3. Januar 2017 lediglich ganz allgemein einen "grundrechts-‘beachtenden‘ Vorschuss" verlangt; dieses Begehren ist auslegungsbedürftig. Was der Antragsteller mit dem beantragten "Vorschuss" gemeint hat, hat er nicht erläutert; der Antrag wäre in dieser Allgemeinheit ohne entsprechende Konkretisierung auch nicht zulässig. Der Senat geht indessen zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass dieser mit dem Beschwerdebegehren die in seiner am 11. August 2016 beim Sozialgericht Konstanz (SG) eingegangenen Antragsschrift vom 10. August 2016 gestellten, vom SG im angefochtenen Beschluss unter den Ziffern 1 bis 9, 11 bis 16 sowie 18 bis 24 erfassten Anträge (nachfolgend bezeichnet mit den Ziffern 1 bis 22) weiterhin aufrechterhalten möchte. Aber auch diese Anträge sind zum Teil bereits nicht statthaft und unzulässig; hinsichtlich weiterer Anträge fehlt es an den für die Begründetheit eines Eilbegehrens erforderlichen Anordnungsvoraussetzungen. Dabei geht der Senat entgegen der Auffassung des SG davon aus, dass den Eilanträgen (nachfolgende Ziffern 6 bis 9, 12 bis 18 sowie 20 bis 21) nicht die anderweitige Rechtshängigkeit im Verfahren S 3 SO 1780/16 ER entgegengestanden hat; insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren L 7 SO 115/17 ER-B verwiesen.
Die vorstehend (neu) bezeichneten Ziffern 1 bis 22 betreffen folgende, teilweise sinngemäß auszulegende Anträge des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutz:
1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, Rechtsanwaltskosten in Höhe 150,00 Euro zuzüglich von Auslagen in Höhe von 10,00 Euro zu übernehmen,
2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 500,00 Euro als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen zu übernehmen,
3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, Kosten für die online-Erstellung einer Einkommensteuererklärung in Höhe von 50,00 Euro als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen zu übernehmen,
4. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm einen Zuschuss in Höhe von 5.000 Euro für "Makler-, Kautions- und Umzugskosten" zu gewähren,
5. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm einen Vorschuss auf die Sozialhilfe für die Zeit vom 12. bis 31. August 2016 in Höhe von 269,33 Euro zu gewähren,
6. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm zusätzliche Leistungen in Höhe von monatlich 300,00 Euro zur Existenzgründung ("Start für Selbständige") zu gewähren,
7. die Antragsgegnerin zu verpflichten, Bewerbungskosten in Höhe von monatlich pauschal 30,00 Euro zu übernehmen,
8. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten für die Rückführung und den Transport der im Lager in O. verwahrten "notwendigen Arbeitsmittel" zu übernehmen,
9. die Antragsgegnerin zu verpflichten, einen Vorschuss in Höhe von 1.000,00 Euro für die Anmietung und die Veranstaltung eines Klavierabends im Konzilsaal in K. zu gewähren,
10. die Antragsgegnerin zu verpflichten, für Fahrten von K.-L. nach O. "3-10 mal" einen Zuschuss, hilfsweise ein Darlehen von je 60,00 Euro sowie einen Zuschuss für "Bereitstellungskosten" zu je 100,00 Euro zu gewähren,
11. die Antragsgegnerin zu verpflichten, "Mietschulden" bei der Spedition J. für das Lager in O. in Höhe von rund 17.000 Euro zu übernehmen,
12. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm für die Aufwendungen zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis einen Zuschuss, hilfsweise ein Darlehen in Höhe von 347,25 Euro ("Führerschein-Bearbeitungskosten") zu gewähren,
13. die Antragsgegnerin zu verpflichten, Gutachterkosten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in Höhe von 500,00 bis 600,00 Euro zu übernehmen,
14. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm auf den Regelbedarf weitere 16,40 Euro (unter Berücksichtigung eines "Abzugs vom Regelsatz" für Haushaltsenergie lediglich in Höhe von 15,00 Euro anstatt von 31,40 Euro) zu gewähren,
15. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm rückwirkend ab September 2013 mit Bezug auf den zu viel vom Regelsatz "abgezogenen und einbehaltenen privaten Stromanteil" 790,60 Euro nachzuzahlen,
16. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm einen Zuschuss für die Anschaffung eines "Digitalpiano Clavinova" als "Arbeitsmittel" in Höhe von 5.000,00 Euro zu gewähren,
17. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm einen Zuschuss für die Anschaffung von Kühlsystemen/Geräten zu gewähren,
18. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm einen Zuschuss für die Anschaffung eines zusätzlichen Heizkörpers zu gewähren sowie die daraus folgenden Heizstromkosten zu übernehmen,
19. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die laufenden Grundsicherungsleistungen als "Existenzgründer-Zuschuss" in eine einmalige Leistung von 50.000 Euro umzuwandeln,
20. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm für die Anmietung der Carnegie Hall in N. Y. einen Zuschuss, hilfsweise ein Darlehen in Höhe von 50.000 Euro zu gewähren,
21. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Miete für die von ihm in K.-L. angemietete Wohnung in Höhe von 380,00 Euro direkt auf sein Konto (anstatt auf das Konto des Vermieters) zu überweisen.
22. die Antragsgegnerin zu verpflichten, Lagerkosten in Höhe von monatlich 92,82 Euro zu übernehmen.
Mit diesen Anträgen vermag der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes indessen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht durchzudringen.
a) Dabei ist das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers schon nicht statthaft, soweit es die Anträge unter den obigen Ziffern 6, 7, 9, 12, 13, 19 und 20 anbelangt. Denn hinsichtlich all dieser Anträge liegen, soweit nach Sichtung der umfangreichen Akten eruierbar, bereits bindend (§ 77 SGG) gewordene Bescheide vor; den betreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss sowie dem Vortrag der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 16. August 2016) hat der Antragsteller auch nicht widersprochen. Ist aber ein Verwaltungsakt bestandskräftig geworden, fehlt es bereits an einem streitigen Rechtsverhältnis, das einer vorläufigen Regelung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zugänglich wäre (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2007 - L 7 AS 2050/07 ER-B - und 14. Dezember 2016 - L 7 AS 4120/16 ER-B -(beide juris)). Das betrifft die Statthaftigkeit und damit die Zulässigkeit des Begehrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Bei derartigen Fallgestaltungen kommt auch eine Sicherungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) von vornherein nicht in Betracht. Sonach kommt es nicht mehr darauf an, dass es auch an jeglicher Glaubhaftmachung der Anordnungsvoraussetzungen für die vorstehenden Anträge fehlt.
Über die vom Antragsteller gewünschten "Starthilfen" für die Existenzgründung (Ziffern 6 und 19) liegt bereits ein ablehnender Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2014 (Bl. 1148 der Verwaltungsakten) vor, ferner sowie bezüglich der Ziffer 9 (Klavierabend im Konzilsaal) ein Ablehnungsbescheid vom 13. Februar 2014 (nach Bl. 860 der Verwaltungsakten) und hinsichtlich der Ziffern 12 und 13 (Kosten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis) ein ablehnender Bescheid vom 18. August 2014 (Bl. 1193 der Verwaltungsakten); die auf die vorgenannten Bescheide gerichteten Widersprüche des Antragstellers wurden mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2015 (Bl. 1568 der Verwaltungsakten) teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückgewiesen. Eine Klage zum SG (§ 87 SGG) hat der Antragsteller nach Aktenlage nicht erhoben. Mit Bezug auf die Ziffer 20 (Klavierabend in der C. H.) war ein entsprechender Antrag im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ebenfalls erfolglos geblieben (Bescheid vom 23. Oktober 2015, Bl. 1653 der Verwaltungsakten; Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2016, Bl. 1880 der Verwaltungsakten); eine Klage zum SG wurde wiederum nicht erhoben. Ferner hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der Bewerbungskosten (Ziffer 7) ebenfalls ablehnend entschieden (Bescheid vom 5. Juli 2016, Bl. 2218 der Verwaltungsakten), ohne dass der Antragsteller diesen Bescheid in einem Widerspruchsverfahren angefochten hätte. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine Widerspruchseinlegung in einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig nicht gesehen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2016 - L 7 AS 4120/16 ER-B - (juris Rdnr. 5)).
b) Eine mangelnde Statthaftigkeit des Antragstellerbegehrens liegt ferner hinsichtlich der Ziffer 14 (Abschlag des Haushaltsstroms vom Regelbedarf, der Antragsteller beheizt mit Strom) vor. Denn der Kläger hat den Bescheid vom 24. September 2015 (Bl. 1618 der Verwaltungsakten) über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2016 nach Aktenlage ebenso wenig angefochten wie den Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2015 (Bl. 1738 der Verwaltungsakten). Der Bewilligungszeitraum ist aber nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2008 - L 7 AS 3709/08 ER-B -, 27. Oktober 2009 - L 7 AS 2618/09 ER-B - und 24. März 2015 - L 7 AS 756/15 ER-B; ferner Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. September 2012 - L 13 AS 2976/12 ER-B - (juris)) regelmäßig der maßgebliche Anordnungszeitraum. Deshalb bedarf es insoweit keines weiteren Eingehens auf die zur Begründetheit einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsvoraussetzungen (vgl. zum Anteil des Haushaltsstroms am Regelbedarf § 5 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes sowie BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 87 (Rdnrn. 17); ferner LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - L 19 AS 235/16 B - (juris Rdnr. 23); zur abweichenden Festsetzung des Regelsatzes BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 13/14 R - (juris Rdnrn. 22 ff.; Senatsurteil vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 2424/14 - (juris Rdnrn. 28 f. (beide jeweils zur Inklusivmiete)).
c) Ferner liegen bezüglich der Ziffer 15 des Eilbegehrens (Nachzahlung von 760,90 Euro für "einbehaltenen Anteil" am Haushaltsstrom) die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Der den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2015 betreffende Bescheid vom 1. September 2014 dürfte wiederum bestandskräftig geworden sein. Anders verhält es sich zwar mit dem diese Abschläge vom Regelsatz im Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 30. September 2014 regelnden Bescheid vom 11. November 2013 (Bl. 682 der Verwaltungsakten) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2014 (Bl. 1345 der Verwaltungsakten), der mit der Klage im Verfahren vor dem SG mit dem Az. S 4 SO 3144/14 (früher S 3 SO 401/14) angefochten ist. In jedem Fall fehlt es indessen an dem für eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Gegenwartsbezug und damit an der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens (Anordnungsgrund). Denn einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen, ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz; die Regelungsanordnung dient allein zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung gegenwärtiger - akuter - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - (juris)). Insoweit war aber schon zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf eine einstweilige Anordnung beim SG am 11. August 2016 eine bis in die Gegenwart reichende Notlage des Antragstellers nicht erkennbar und von ihm erst recht nicht glaubhaft gemacht.
d) Bezüglich des Antrags Ziffer 16 (Kosten für die Anschaffung eines "Digitalpiano Clavinova") liegt aus neuerer Zeit eine ablehnende Verwaltungsentscheidung (Bescheid vom 23. Oktober 2016, Bl. 1653 der Verwaltungsakten; Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2016, Bl. 1880 der Verwaltungsakten) vor, die der Antragsteller - jedenfalls nicht ausdrücklich - angefochten hat. Der Senat lässt es für das vorliegende Verfahren offen, ob diese Verwaltungsakte über § 96 SGG Gegenstand des beim SG anhängigen Klageverfahrens S 4 SO 3144/14 (früher S 3 SO 401/14) geworden sind; der im dortigen Verfahren streitgegenständliche Bescheid vom 30. Oktober 2013 (Bl. 656 der Verwaltungsakten) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2014 (Bl. 1345 der Verwaltungsakten) hat u.a. ebenfalls die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Clavinovas zum Gegenstand. In jedem Fall fehlt es für dieses Eilbegehren an den Anordnungsvoraussetzungen, nachdem der Antragsteller (geb. 22. Oktober 1963) durchgehend seit Oktober 2012 bei der Antragsgegnerin im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII steht, sodass in Anbetracht der nach Aktenlage bestehenden Erwerbsunfähigkeit an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 33 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) in naher Zukunft nicht gedacht werden kann.
e) Hinsichtlich der Ziffer 4 ("Makler-, Kautions- und Umzugskosten") liegt zwar eine ebenfalls noch nicht bindend gewordene Entscheidung in dem im Klageverfahren S 4 SO 3144/14 (S 3 SO 401/14) streitgegenständlichen Bescheid vom 30. Oktober 2013 (Bl. 656 der Verwaltungsakten) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2014 (Bl. 1345 der Verwaltungsakten) vor. Indessen mangelt es dem Eilbegehren des Antragstellers auch hier an den Anordnungsvoraussetzungen. Denn eine Zusicherung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), auf die das von der Ziffer 4 erfasste Eilbegehren des Antragstellers hinausläuft, kommt wegen des Bestimmtheitsgebots des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur in Betracht, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt bereits hinreichend konkretisiert ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R - (juris Rdnr. 10); ferner BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 5/10 R - (juris Rdnr. 17); BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 37/13 R - (juris Rdnr. 14); Senatsbeschluss vom 30. Juli 2008 - L 7 AS 2809/08 - (juris)). Das ist hier indessen nicht der Fall.
f) Ferner fehlt es am Anordnungsanspruch für die unter Ziffern 1 und 2 vom Antragsteller begehrte Übernahme von Rechtsanwaltskosten und Rechtsverfolgungskosten sowie für die Kosten für die online-Erstellung einer Einkommensteuererklärung (Ziffer 3). Für die Übernahme solcher Aufwendungen durch den Sozialhilfeträger besteht von vornherein keine Rechtsgrundlage (vgl. BSG, Beschluss vom 27. August 2010 - B 4 AS 98/10 B - (juris Rdnr. 4); BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 - B 4 AS 38/15 R - (juris Rdnr. 16)).
g) Hinsichtlich des Eilbegehrens Ziffer 5 (Vorschuss auf die Sozialhilfe für die Zeit vom 12. bis 31. August 2016) ist ein Anordnungsgrund in Anbetracht der verstrichenen Zeit sowie mangels Glaubhaftmachung einer aktuell fortwirkenden Notlage nicht ersichtlich. Auf ein dem Antragsteller von der Antragsgegnerin am 12. August 2016 per E-Mail angebotenes Darlehen über 100,38 Euro hat der Antragsteller im Übrigen nicht reagiert, sodass - wie vom SG im angefochtenen Beschluss ausgeführt - schon seinerzeit von einer existenzbedrohenden Situation nicht ausgegangen werden konnte.
h) An der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt es ferner mit Bezug auf die Ziffern 17 und 18 des Eilbegehrens (Kühlsystem, zusätzlicher Heizkörper usw.). Deshalb kann dahinstehen, ob überhaupt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die betreffenden Anträge gegeben war (verneint vom SG im Beschluss vom 8. Dezember 2016 - S 3 SO 1780/16 ER -).
i) Bezüglich der Ziffern 8, 10, 11 und 22 (Transportkosten für die Rückführung eingelagerter "Arbeitsmittel", Lagerkosten für das Lager in O., Fahrtkosten zu diesem Lager u.dgl.) lässt es der Senat dahingestellt sein, ob der hinsichtlich der Rückführungskosten ergangene Ablehnungsbescheid vom 9. April 2015 (Bl. 1416 der Verwaltungsakten) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2015 (Bl. 1499 der Verwaltungsakten) sowie der die Lagerkosten betreffende Bescheid vom 5. Oktober 2015 (Bl. 1633 der Verwaltungsakten) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2016 (Bl. 1875 der Verwaltungsakten) überhaupt Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG (S 4 SO 3144/14) oder aber bindend geworden sind. Jedenfalls steht diesen Anträgen die Rechtskraft der zahlreichen, zwischenzeitlich unter den Beteiligten ergangenen Gerichtsentscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz entgegen (vgl. nur Beschluss des SG vom 30. April 2014 - S 3 SO 686/14 ER - mit Senatsbeschluss vom 10. Juni 2014 - L 7 SO 2241/14 ER-B -; Beschluss des SG vom 21. Januar 2015 - S 3 SO 3143/14 ER - mit Beschluss des LSG vom 10. Februar 2015 - L 2 SO 443/15 ER-B -; Beschluss des SG vom 8. Juli 2016 - S 3 SO 1265/16 ER -). Denn auch Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind der materiellen Rechtskraft (entsprechend § 141 SGG) fähig (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 - L 7 SO 5021/09 ER - und 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - (beide juris); ferner Bundesfinanzgericht BFHE 166, 114). Deshalb erübrigen sich vorliegend auch Ausführungen zu den begehrten Fahrtkosten zum Lager in O. sowie zu den "Bereitstellungskosten", ganz abgesehen davon, dass es auch insoweit an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes mangelt.
j) Bezüglich des Antrags zu Ziffer 21 (Direktauszahlung der Miete an den Vermieter) ist der einstweilige Rechtsschutz zwar nicht über § 86b Abs. 2 SGG, sondern über § 86b Abs. 1 SGG zu suchen; denn die Entscheidung über die Direktauszahlung an den Vermieter (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB XII) stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - L 7 AS 1048/15 ER-B - (n.v.); Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 35 Rdnr. 25; Piepenstock in jurisPK-SGB II, § 22 Rdnr. 230 (Stand: 28.11.2016)), so dass einem hiergegen gerichteten Widerspruch mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung nach § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung zukommt. Ein Rechtsbehelf, der die aufschiebende Wirkung überhaupt erst auslösen bzw. dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, liegt hier aber mit Bezug auf den (bereits oben unter b aufgeführten) Bewilligungsbescheid vom 24. September 2015 (Bl. 1618 der Verwaltungsakten) nach Aktenlage nicht vor. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist daher nach § 86b Abs. 1 SGG nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Beschluss vom 1. April 2015 a.a.O.; Beschluss vom 4. Januar 2017 - L 7 SO 4512/16 ER - (https//sozialgerichtsbarkeit.de)).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die unter Beachtung der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG).
Vorliegend kommt (mit Ausnahme des nachstehend bezeichneten Antragspunktes Ziffer 21) nur eine Regelungsanordnung im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung nach dieser Vorschrift setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund, ab; eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung; deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu Tage treten, vom Senat zu verwerten.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz liegen nicht vor. Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerdeschrift vom 3. Januar 2017 lediglich ganz allgemein einen "grundrechts-‘beachtenden‘ Vorschuss" verlangt; dieses Begehren ist auslegungsbedürftig. Was der Antragsteller mit dem beantragten "Vorschuss" gemeint hat, hat er nicht erläutert; der Antrag wäre in dieser Allgemeinheit ohne entsprechende Konkretisierung auch nicht zulässig. Der Senat geht indessen zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass dieser mit dem Beschwerdebegehren die in seiner am 11. August 2016 beim Sozialgericht Konstanz (SG) eingegangenen Antragsschrift vom 10. August 2016 gestellten, vom SG im angefochtenen Beschluss unter den Ziffern 1 bis 9, 11 bis 16 sowie 18 bis 24 erfassten Anträge (nachfolgend bezeichnet mit den Ziffern 1 bis 22) weiterhin aufrechterhalten möchte. Aber auch diese Anträge sind zum Teil bereits nicht statthaft und unzulässig; hinsichtlich weiterer Anträge fehlt es an den für die Begründetheit eines Eilbegehrens erforderlichen Anordnungsvoraussetzungen. Dabei geht der Senat entgegen der Auffassung des SG davon aus, dass den Eilanträgen (nachfolgende Ziffern 6 bis 9, 12 bis 18 sowie 20 bis 21) nicht die anderweitige Rechtshängigkeit im Verfahren S 3 SO 1780/16 ER entgegengestanden hat; insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren L 7 SO 115/17 ER-B verwiesen.
Die vorstehend (neu) bezeichneten Ziffern 1 bis 22 betreffen folgende, teilweise sinngemäß auszulegende Anträge des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutz:
1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, Rechtsanwaltskosten in Höhe 150,00 Euro zuzüglich von Auslagen in Höhe von 10,00 Euro zu übernehmen,
2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 500,00 Euro als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen zu übernehmen,
3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, Kosten für die online-Erstellung einer Einkommensteuererklärung in Höhe von 50,00 Euro als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen zu übernehmen,
4. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm einen Zuschuss in Höhe von 5.000 Euro für "Makler-, Kautions- und Umzugskosten" zu gewähren,
5. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm einen Vorschuss auf die Sozialhilfe für die Zeit vom 12. bis 31. August 2016 in Höhe von 269,33 Euro zu gewähren,
6. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm zusätzliche Leistungen in Höhe von monatlich 300,00 Euro zur Existenzgründung ("Start für Selbständige") zu gewähren,
7. die Antragsgegnerin zu verpflichten, Bewerbungskosten in Höhe von monatlich pauschal 30,00 Euro zu übernehmen,
8. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten für die Rückführung und den Transport der im Lager in O. verwahrten "notwendigen Arbeitsmittel" zu übernehmen,
9. die Antragsgegnerin zu verpflichten, einen Vorschuss in Höhe von 1.000,00 Euro für die Anmietung und die Veranstaltung eines Klavierabends im Konzilsaal in K. zu gewähren,
10. die Antragsgegnerin zu verpflichten, für Fahrten von K.-L. nach O. "3-10 mal" einen Zuschuss, hilfsweise ein Darlehen von je 60,00 Euro sowie einen Zuschuss für "Bereitstellungskosten" zu je 100,00 Euro zu gewähren,
11. die Antragsgegnerin zu verpflichten, "Mietschulden" bei der Spedition J. für das Lager in O. in Höhe von rund 17.000 Euro zu übernehmen,
12. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm für die Aufwendungen zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis einen Zuschuss, hilfsweise ein Darlehen in Höhe von 347,25 Euro ("Führerschein-Bearbeitungskosten") zu gewähren,
13. die Antragsgegnerin zu verpflichten, Gutachterkosten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in Höhe von 500,00 bis 600,00 Euro zu übernehmen,
14. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm auf den Regelbedarf weitere 16,40 Euro (unter Berücksichtigung eines "Abzugs vom Regelsatz" für Haushaltsenergie lediglich in Höhe von 15,00 Euro anstatt von 31,40 Euro) zu gewähren,
15. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm rückwirkend ab September 2013 mit Bezug auf den zu viel vom Regelsatz "abgezogenen und einbehaltenen privaten Stromanteil" 790,60 Euro nachzuzahlen,
16. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm einen Zuschuss für die Anschaffung eines "Digitalpiano Clavinova" als "Arbeitsmittel" in Höhe von 5.000,00 Euro zu gewähren,
17. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm einen Zuschuss für die Anschaffung von Kühlsystemen/Geräten zu gewähren,
18. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm einen Zuschuss für die Anschaffung eines zusätzlichen Heizkörpers zu gewähren sowie die daraus folgenden Heizstromkosten zu übernehmen,
19. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die laufenden Grundsicherungsleistungen als "Existenzgründer-Zuschuss" in eine einmalige Leistung von 50.000 Euro umzuwandeln,
20. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm für die Anmietung der Carnegie Hall in N. Y. einen Zuschuss, hilfsweise ein Darlehen in Höhe von 50.000 Euro zu gewähren,
21. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Miete für die von ihm in K.-L. angemietete Wohnung in Höhe von 380,00 Euro direkt auf sein Konto (anstatt auf das Konto des Vermieters) zu überweisen.
22. die Antragsgegnerin zu verpflichten, Lagerkosten in Höhe von monatlich 92,82 Euro zu übernehmen.
Mit diesen Anträgen vermag der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes indessen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht durchzudringen.
a) Dabei ist das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers schon nicht statthaft, soweit es die Anträge unter den obigen Ziffern 6, 7, 9, 12, 13, 19 und 20 anbelangt. Denn hinsichtlich all dieser Anträge liegen, soweit nach Sichtung der umfangreichen Akten eruierbar, bereits bindend (§ 77 SGG) gewordene Bescheide vor; den betreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss sowie dem Vortrag der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 16. August 2016) hat der Antragsteller auch nicht widersprochen. Ist aber ein Verwaltungsakt bestandskräftig geworden, fehlt es bereits an einem streitigen Rechtsverhältnis, das einer vorläufigen Regelung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zugänglich wäre (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2007 - L 7 AS 2050/07 ER-B - und 14. Dezember 2016 - L 7 AS 4120/16 ER-B -(beide juris)). Das betrifft die Statthaftigkeit und damit die Zulässigkeit des Begehrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Bei derartigen Fallgestaltungen kommt auch eine Sicherungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) von vornherein nicht in Betracht. Sonach kommt es nicht mehr darauf an, dass es auch an jeglicher Glaubhaftmachung der Anordnungsvoraussetzungen für die vorstehenden Anträge fehlt.
Über die vom Antragsteller gewünschten "Starthilfen" für die Existenzgründung (Ziffern 6 und 19) liegt bereits ein ablehnender Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2014 (Bl. 1148 der Verwaltungsakten) vor, ferner sowie bezüglich der Ziffer 9 (Klavierabend im Konzilsaal) ein Ablehnungsbescheid vom 13. Februar 2014 (nach Bl. 860 der Verwaltungsakten) und hinsichtlich der Ziffern 12 und 13 (Kosten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis) ein ablehnender Bescheid vom 18. August 2014 (Bl. 1193 der Verwaltungsakten); die auf die vorgenannten Bescheide gerichteten Widersprüche des Antragstellers wurden mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2015 (Bl. 1568 der Verwaltungsakten) teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückgewiesen. Eine Klage zum SG (§ 87 SGG) hat der Antragsteller nach Aktenlage nicht erhoben. Mit Bezug auf die Ziffer 20 (Klavierabend in der C. H.) war ein entsprechender Antrag im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ebenfalls erfolglos geblieben (Bescheid vom 23. Oktober 2015, Bl. 1653 der Verwaltungsakten; Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2016, Bl. 1880 der Verwaltungsakten); eine Klage zum SG wurde wiederum nicht erhoben. Ferner hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der Bewerbungskosten (Ziffer 7) ebenfalls ablehnend entschieden (Bescheid vom 5. Juli 2016, Bl. 2218 der Verwaltungsakten), ohne dass der Antragsteller diesen Bescheid in einem Widerspruchsverfahren angefochten hätte. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine Widerspruchseinlegung in einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig nicht gesehen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2016 - L 7 AS 4120/16 ER-B - (juris Rdnr. 5)).
b) Eine mangelnde Statthaftigkeit des Antragstellerbegehrens liegt ferner hinsichtlich der Ziffer 14 (Abschlag des Haushaltsstroms vom Regelbedarf, der Antragsteller beheizt mit Strom) vor. Denn der Kläger hat den Bescheid vom 24. September 2015 (Bl. 1618 der Verwaltungsakten) über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2016 nach Aktenlage ebenso wenig angefochten wie den Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2015 (Bl. 1738 der Verwaltungsakten). Der Bewilligungszeitraum ist aber nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2008 - L 7 AS 3709/08 ER-B -, 27. Oktober 2009 - L 7 AS 2618/09 ER-B - und 24. März 2015 - L 7 AS 756/15 ER-B; ferner Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. September 2012 - L 13 AS 2976/12 ER-B - (juris)) regelmäßig der maßgebliche Anordnungszeitraum. Deshalb bedarf es insoweit keines weiteren Eingehens auf die zur Begründetheit einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsvoraussetzungen (vgl. zum Anteil des Haushaltsstroms am Regelbedarf § 5 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes sowie BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 87 (Rdnrn. 17); ferner LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - L 19 AS 235/16 B - (juris Rdnr. 23); zur abweichenden Festsetzung des Regelsatzes BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 13/14 R - (juris Rdnrn. 22 ff.; Senatsurteil vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 2424/14 - (juris Rdnrn. 28 f. (beide jeweils zur Inklusivmiete)).
c) Ferner liegen bezüglich der Ziffer 15 des Eilbegehrens (Nachzahlung von 760,90 Euro für "einbehaltenen Anteil" am Haushaltsstrom) die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Der den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2015 betreffende Bescheid vom 1. September 2014 dürfte wiederum bestandskräftig geworden sein. Anders verhält es sich zwar mit dem diese Abschläge vom Regelsatz im Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 30. September 2014 regelnden Bescheid vom 11. November 2013 (Bl. 682 der Verwaltungsakten) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2014 (Bl. 1345 der Verwaltungsakten), der mit der Klage im Verfahren vor dem SG mit dem Az. S 4 SO 3144/14 (früher S 3 SO 401/14) angefochten ist. In jedem Fall fehlt es indessen an dem für eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Gegenwartsbezug und damit an der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens (Anordnungsgrund). Denn einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen, ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz; die Regelungsanordnung dient allein zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung gegenwärtiger - akuter - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - (juris)). Insoweit war aber schon zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf eine einstweilige Anordnung beim SG am 11. August 2016 eine bis in die Gegenwart reichende Notlage des Antragstellers nicht erkennbar und von ihm erst recht nicht glaubhaft gemacht.
d) Bezüglich des Antrags Ziffer 16 (Kosten für die Anschaffung eines "Digitalpiano Clavinova") liegt aus neuerer Zeit eine ablehnende Verwaltungsentscheidung (Bescheid vom 23. Oktober 2016, Bl. 1653 der Verwaltungsakten; Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2016, Bl. 1880 der Verwaltungsakten) vor, die der Antragsteller - jedenfalls nicht ausdrücklich - angefochten hat. Der Senat lässt es für das vorliegende Verfahren offen, ob diese Verwaltungsakte über § 96 SGG Gegenstand des beim SG anhängigen Klageverfahrens S 4 SO 3144/14 (früher S 3 SO 401/14) geworden sind; der im dortigen Verfahren streitgegenständliche Bescheid vom 30. Oktober 2013 (Bl. 656 der Verwaltungsakten) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2014 (Bl. 1345 der Verwaltungsakten) hat u.a. ebenfalls die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Clavinovas zum Gegenstand. In jedem Fall fehlt es für dieses Eilbegehren an den Anordnungsvoraussetzungen, nachdem der Antragsteller (geb. 22. Oktober 1963) durchgehend seit Oktober 2012 bei der Antragsgegnerin im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII steht, sodass in Anbetracht der nach Aktenlage bestehenden Erwerbsunfähigkeit an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 33 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) in naher Zukunft nicht gedacht werden kann.
e) Hinsichtlich der Ziffer 4 ("Makler-, Kautions- und Umzugskosten") liegt zwar eine ebenfalls noch nicht bindend gewordene Entscheidung in dem im Klageverfahren S 4 SO 3144/14 (S 3 SO 401/14) streitgegenständlichen Bescheid vom 30. Oktober 2013 (Bl. 656 der Verwaltungsakten) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2014 (Bl. 1345 der Verwaltungsakten) vor. Indessen mangelt es dem Eilbegehren des Antragstellers auch hier an den Anordnungsvoraussetzungen. Denn eine Zusicherung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), auf die das von der Ziffer 4 erfasste Eilbegehren des Antragstellers hinausläuft, kommt wegen des Bestimmtheitsgebots des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur in Betracht, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt bereits hinreichend konkretisiert ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R - (juris Rdnr. 10); ferner BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 5/10 R - (juris Rdnr. 17); BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 37/13 R - (juris Rdnr. 14); Senatsbeschluss vom 30. Juli 2008 - L 7 AS 2809/08 - (juris)). Das ist hier indessen nicht der Fall.
f) Ferner fehlt es am Anordnungsanspruch für die unter Ziffern 1 und 2 vom Antragsteller begehrte Übernahme von Rechtsanwaltskosten und Rechtsverfolgungskosten sowie für die Kosten für die online-Erstellung einer Einkommensteuererklärung (Ziffer 3). Für die Übernahme solcher Aufwendungen durch den Sozialhilfeträger besteht von vornherein keine Rechtsgrundlage (vgl. BSG, Beschluss vom 27. August 2010 - B 4 AS 98/10 B - (juris Rdnr. 4); BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 - B 4 AS 38/15 R - (juris Rdnr. 16)).
g) Hinsichtlich des Eilbegehrens Ziffer 5 (Vorschuss auf die Sozialhilfe für die Zeit vom 12. bis 31. August 2016) ist ein Anordnungsgrund in Anbetracht der verstrichenen Zeit sowie mangels Glaubhaftmachung einer aktuell fortwirkenden Notlage nicht ersichtlich. Auf ein dem Antragsteller von der Antragsgegnerin am 12. August 2016 per E-Mail angebotenes Darlehen über 100,38 Euro hat der Antragsteller im Übrigen nicht reagiert, sodass - wie vom SG im angefochtenen Beschluss ausgeführt - schon seinerzeit von einer existenzbedrohenden Situation nicht ausgegangen werden konnte.
h) An der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt es ferner mit Bezug auf die Ziffern 17 und 18 des Eilbegehrens (Kühlsystem, zusätzlicher Heizkörper usw.). Deshalb kann dahinstehen, ob überhaupt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die betreffenden Anträge gegeben war (verneint vom SG im Beschluss vom 8. Dezember 2016 - S 3 SO 1780/16 ER -).
i) Bezüglich der Ziffern 8, 10, 11 und 22 (Transportkosten für die Rückführung eingelagerter "Arbeitsmittel", Lagerkosten für das Lager in O., Fahrtkosten zu diesem Lager u.dgl.) lässt es der Senat dahingestellt sein, ob der hinsichtlich der Rückführungskosten ergangene Ablehnungsbescheid vom 9. April 2015 (Bl. 1416 der Verwaltungsakten) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2015 (Bl. 1499 der Verwaltungsakten) sowie der die Lagerkosten betreffende Bescheid vom 5. Oktober 2015 (Bl. 1633 der Verwaltungsakten) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2016 (Bl. 1875 der Verwaltungsakten) überhaupt Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG (S 4 SO 3144/14) oder aber bindend geworden sind. Jedenfalls steht diesen Anträgen die Rechtskraft der zahlreichen, zwischenzeitlich unter den Beteiligten ergangenen Gerichtsentscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz entgegen (vgl. nur Beschluss des SG vom 30. April 2014 - S 3 SO 686/14 ER - mit Senatsbeschluss vom 10. Juni 2014 - L 7 SO 2241/14 ER-B -; Beschluss des SG vom 21. Januar 2015 - S 3 SO 3143/14 ER - mit Beschluss des LSG vom 10. Februar 2015 - L 2 SO 443/15 ER-B -; Beschluss des SG vom 8. Juli 2016 - S 3 SO 1265/16 ER -). Denn auch Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind der materiellen Rechtskraft (entsprechend § 141 SGG) fähig (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 - L 7 SO 5021/09 ER - und 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - (beide juris); ferner Bundesfinanzgericht BFHE 166, 114). Deshalb erübrigen sich vorliegend auch Ausführungen zu den begehrten Fahrtkosten zum Lager in O. sowie zu den "Bereitstellungskosten", ganz abgesehen davon, dass es auch insoweit an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes mangelt.
j) Bezüglich des Antrags zu Ziffer 21 (Direktauszahlung der Miete an den Vermieter) ist der einstweilige Rechtsschutz zwar nicht über § 86b Abs. 2 SGG, sondern über § 86b Abs. 1 SGG zu suchen; denn die Entscheidung über die Direktauszahlung an den Vermieter (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB XII) stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - L 7 AS 1048/15 ER-B - (n.v.); Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 35 Rdnr. 25; Piepenstock in jurisPK-SGB II, § 22 Rdnr. 230 (Stand: 28.11.2016)), so dass einem hiergegen gerichteten Widerspruch mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung nach § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung zukommt. Ein Rechtsbehelf, der die aufschiebende Wirkung überhaupt erst auslösen bzw. dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, liegt hier aber mit Bezug auf den (bereits oben unter b aufgeführten) Bewilligungsbescheid vom 24. September 2015 (Bl. 1618 der Verwaltungsakten) nach Aktenlage nicht vor. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist daher nach § 86b Abs. 1 SGG nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Beschluss vom 1. April 2015 a.a.O.; Beschluss vom 4. Januar 2017 - L 7 SO 4512/16 ER - (https//sozialgerichtsbarkeit.de)).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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