Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 195 SO 2873/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 SO 95/16 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bei der Berechnung des Beschwerdewertes ist auch dann nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife beim Sozialgericht abzustellen, wenn der Beschwerdewert zu diesem Zeitpunkt erreicht war.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. März 2016 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren S 195 SO 2873/14 des Sozialgerichts Berlin.
Mit Bescheid vom 22. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2014 hatte es der Beklagte abgelehnt, der Klägerin höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GruSi) zu gewähren. Mit ihrer Klage hatte die Klägerin zunächst begehrt, ihr für den Monat Dezember 2013 Leistungen der GruSi in Höhe von 674,06 Euro (statt, wie bewilligt, 219,65 Euro) und für den Monat Januar 2014 in Höhe von 682,06 Euro (statt, wie bewilligt 229,01 Euro) zu gewähren. Sie machte geltend, dass Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) in Höhe von 249,28 Euro monatlich nicht berücksichtigt worden seien und 21,13 Euro monatlich an Hausrat-, Glas- und Haftpflichtversicherung sowie, dass das Kindergeld bei schwerbehinderten volljährigen Kindern nicht als Einkommen anzurechnen sei, und damit nicht bei ihr. Es wurde die Bewilligung von PKH beantragt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 15. Dezember 2014 eingereicht.
Mit Bescheid vom 13. April 2015 hat der Beklagte die Klägerin insoweit klaglos gestellt, als Versicherungsbeiträge abgesetzt und KdUH in Höhe von je 60,58 Euro monatlich als Bedarf berücksichtigt und entsprechend höhere Leistungen bewilligt wurden, wobei von den anerkannten KdUH ein Viertel berücksichtigt wurde, da die Wohnung von der Klägerin sowie ihrem Ehemann und zwei Kindern bewohnt wird. Streitig ist in der Hauptsache jetzt (nur) noch die Frage, ob das Kindergeld, das dem Vater der Klägerin bewilligt wurde, aber regelmäßig auf ihr Konto überwiesen wird, als Einkommen bei der Klägerin anzurechnen ist.
Mit Beschluss vom 9. März 2016 hat das Sozialgericht die Bewilligung von PKH mit der Begründung abgelehnt, dass das Kindergeld für volljährige schwerbehinderte Kinder bei der Berechnung der Leistungen der GruSi dann als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen sei, wenn es, wie hier, dem Kind tatsächlich zufließe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, dass das Kindergeld nicht die Tochter der Klägerin betreffe, sondern sie selbst, es werde für sie gezahlt, das Sozialgericht gehe von einem falschen Sachverhalt aus.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 hat der Senat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig sein dürfte, da der Beschwerdewert von mehr als 750,00 Euro nicht erreicht werde. Streitig seien nur noch Leistungen von je 184 Euro für zwei Monate, also 368,00 Euro.
Hiergegen wendet sich die Klägerin und macht geltend, dass auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den PKH-Antrag, hier im Dezember 2014, abzustellen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdewert von mehr als 750,00 Euro erreicht gewesen. Eine andere Rechtsauffassung würde dazu führen, dass in den Fällen, in denen der Beklagte nach Entscheidungsreife über den PKH-Antrag einen Abhilfebescheid erlasse und nur noch ein unter 750,00 Euro liegender Teilbetrag streitig sei und erstinstanzlich dann übersehen werde, dass entscheidungs-erheblicher Zeitpunkt nicht der momentane, sondern der der Entscheidungsreife sei und wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Antrag abgelehnt werde, der Bedürftige von seinem Rechtsweg abgeschnitten wäre. Hierin sehe sie eine Verletzung ihrer Grundrechte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und war daher zu verwerfen. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 b Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Dies ist hier der Fall. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Vorliegend sind nur noch Leistungen der GruSi in Höhe von 368,00 Euro in Streit, so dass der Beschwerdewert nicht erreicht ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist bezüglich der Berechnung des Beschwerdewertes auch nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife beim Sozialgericht abzustellen. Es ist von dem Wert des Anspruches auszugehen, der mit dem Rechtsmittel verfolgt wird. Der Beschwerdewert ergibt sich aus dem, was der Beschwerdeführer beim Sozialgericht erfolglos beantragt hat und im Beschwerdeverfahren weiter geltend macht (Böttiger in Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum SGG, 2. Auflage 2014, § 172 Rn. 45a). Dies sind hier nur 368,00 Euro. Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Beschwerdewerts ist gemäß § 202 SGG i.V.m. § 4 Zivilprozessordnung (ZPO) der der Einlegung des Rechtsmittels, hier der Beschwerde, also im vorliegenden Fall der 13. April 2016. Anlass, von diesem gesetzlich festgelegten Grundsatz abzugehen, ergibt sich nicht, auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Mit der Einführung des Ausschlusskatalogs des § 172 Abs. 3 SGG sollten solche Entscheidungen des Sozialgerichts von der Beschwerdefähigkeit befreit werden, die auch im Falle einer Klage nicht anfechtbar wären oder bei denen nur eine geringe wirtschaftliche Relevanz vorliegt (Böttiger, aaO., § 172 Rn. 43). Der Rechtsschutz gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht weiter reichen als der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren (Luik in Hennig, Kommentar zum SGG, Stand Mai 2016, § 172 Rn. 59; Aubel in Zeihe, Kommentar zum SGG, Stand August 2015, § 172 Rn. 20 unter Hinweis auf die Bundestagsdrucksache 17/1684, Seite 16). Das Landessozialgericht soll sich also nicht mit Fragen befassen müssen, über die es im Hauptsacheverfahren nicht wird entscheiden müssen. Diese gesetzgeberische Intention, die der Entlastung der zweiten Instanz dienen soll, ist zu beachten und nicht durch Ausweitung der Rechtsschutzmöglichkeiten entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 ZPO zu konterkarieren. Die Tatsache, dass nicht berücksichtigt werden kann, dass dem PKH-Antrag zum Zeitpunkt seiner Entscheidungsreife stattzugeben gewesen sein dürfte (vgl. zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife Hk-SGG/Littmann, 4. Auflage, § 73a Rn. 18), da die Klage bzgl. der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) hinreichende Erfolgsaussichten gehabt haben dürfte bzw. insoweit sogar teilweise, durch Berücksichtigung des auf die Klägerin entfallenden Kopfteils der KdUH, inzwischen erfolgreich war, ist hinzunehmen. Eine Beschränkung des Rechtswegs auf eine Instanz in wirtschaftlich nicht bedeutenden Fällen ist nicht verfassungswidrig. Weder Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip gewährleisten einen Instanzenzug (BVerfGE 87, 48 (61) m.w.N.; st. Rspr., BVerfG, Urteil vom 04. Juli 1995 – 1 BvF 2/86 –, BVerfGE 92, 365-411, juris Rn. 161); es besteht kein Anspruch auf mehr als eine gerichtliche Instanz (Jarass in Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG, 14. Auflage 2016, Art. 19 Rn. 56 m.w.N.). Das Risiko, dass die Entscheidungen des Sozialgerichts unrichtig sein können, ist den Entscheidungen immanent und hinzunehmen. Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts ist in diesen Fällen - nur - die Verfassungsbeschwerde zulässig. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife beim Sozialgericht der Beschwerdewert nur deshalb erreicht wurde, weil die KdUH nicht entsprechend der Berücksichtigung von Kopfteilen beantragt wurden. Ausgehend von den beantragten 270,41 Euro KdUH entfiele nur ein Viertel auf die Klägerin, das sind 67,60 Euro, für zwei Monate also 135,21 Euro. Zuzüglich des Kindergeldes von 368,00 Euro ergäbe sich ein Beschwerdewert von 503,21 Euro. Möglicherweise wäre selbst dann, wenn der Beklagte kein Teilanerkenntnis abgegeben hätte und die Klägerin weiter 270,41 an KdUH begehrt hätte, die Beschwerde deshalb unstatthaft gewesen.
Schließlich ist unerheblich, dass das Sozialgericht eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat und ob die Berufung ggf. nach § 144 Abs. 2 SGG zugelassen werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren S 195 SO 2873/14 des Sozialgerichts Berlin.
Mit Bescheid vom 22. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2014 hatte es der Beklagte abgelehnt, der Klägerin höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GruSi) zu gewähren. Mit ihrer Klage hatte die Klägerin zunächst begehrt, ihr für den Monat Dezember 2013 Leistungen der GruSi in Höhe von 674,06 Euro (statt, wie bewilligt, 219,65 Euro) und für den Monat Januar 2014 in Höhe von 682,06 Euro (statt, wie bewilligt 229,01 Euro) zu gewähren. Sie machte geltend, dass Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) in Höhe von 249,28 Euro monatlich nicht berücksichtigt worden seien und 21,13 Euro monatlich an Hausrat-, Glas- und Haftpflichtversicherung sowie, dass das Kindergeld bei schwerbehinderten volljährigen Kindern nicht als Einkommen anzurechnen sei, und damit nicht bei ihr. Es wurde die Bewilligung von PKH beantragt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 15. Dezember 2014 eingereicht.
Mit Bescheid vom 13. April 2015 hat der Beklagte die Klägerin insoweit klaglos gestellt, als Versicherungsbeiträge abgesetzt und KdUH in Höhe von je 60,58 Euro monatlich als Bedarf berücksichtigt und entsprechend höhere Leistungen bewilligt wurden, wobei von den anerkannten KdUH ein Viertel berücksichtigt wurde, da die Wohnung von der Klägerin sowie ihrem Ehemann und zwei Kindern bewohnt wird. Streitig ist in der Hauptsache jetzt (nur) noch die Frage, ob das Kindergeld, das dem Vater der Klägerin bewilligt wurde, aber regelmäßig auf ihr Konto überwiesen wird, als Einkommen bei der Klägerin anzurechnen ist.
Mit Beschluss vom 9. März 2016 hat das Sozialgericht die Bewilligung von PKH mit der Begründung abgelehnt, dass das Kindergeld für volljährige schwerbehinderte Kinder bei der Berechnung der Leistungen der GruSi dann als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen sei, wenn es, wie hier, dem Kind tatsächlich zufließe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, dass das Kindergeld nicht die Tochter der Klägerin betreffe, sondern sie selbst, es werde für sie gezahlt, das Sozialgericht gehe von einem falschen Sachverhalt aus.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 hat der Senat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig sein dürfte, da der Beschwerdewert von mehr als 750,00 Euro nicht erreicht werde. Streitig seien nur noch Leistungen von je 184 Euro für zwei Monate, also 368,00 Euro.
Hiergegen wendet sich die Klägerin und macht geltend, dass auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den PKH-Antrag, hier im Dezember 2014, abzustellen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdewert von mehr als 750,00 Euro erreicht gewesen. Eine andere Rechtsauffassung würde dazu führen, dass in den Fällen, in denen der Beklagte nach Entscheidungsreife über den PKH-Antrag einen Abhilfebescheid erlasse und nur noch ein unter 750,00 Euro liegender Teilbetrag streitig sei und erstinstanzlich dann übersehen werde, dass entscheidungs-erheblicher Zeitpunkt nicht der momentane, sondern der der Entscheidungsreife sei und wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Antrag abgelehnt werde, der Bedürftige von seinem Rechtsweg abgeschnitten wäre. Hierin sehe sie eine Verletzung ihrer Grundrechte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und war daher zu verwerfen. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 b Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Dies ist hier der Fall. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Vorliegend sind nur noch Leistungen der GruSi in Höhe von 368,00 Euro in Streit, so dass der Beschwerdewert nicht erreicht ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist bezüglich der Berechnung des Beschwerdewertes auch nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife beim Sozialgericht abzustellen. Es ist von dem Wert des Anspruches auszugehen, der mit dem Rechtsmittel verfolgt wird. Der Beschwerdewert ergibt sich aus dem, was der Beschwerdeführer beim Sozialgericht erfolglos beantragt hat und im Beschwerdeverfahren weiter geltend macht (Böttiger in Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum SGG, 2. Auflage 2014, § 172 Rn. 45a). Dies sind hier nur 368,00 Euro. Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Beschwerdewerts ist gemäß § 202 SGG i.V.m. § 4 Zivilprozessordnung (ZPO) der der Einlegung des Rechtsmittels, hier der Beschwerde, also im vorliegenden Fall der 13. April 2016. Anlass, von diesem gesetzlich festgelegten Grundsatz abzugehen, ergibt sich nicht, auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Mit der Einführung des Ausschlusskatalogs des § 172 Abs. 3 SGG sollten solche Entscheidungen des Sozialgerichts von der Beschwerdefähigkeit befreit werden, die auch im Falle einer Klage nicht anfechtbar wären oder bei denen nur eine geringe wirtschaftliche Relevanz vorliegt (Böttiger, aaO., § 172 Rn. 43). Der Rechtsschutz gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht weiter reichen als der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren (Luik in Hennig, Kommentar zum SGG, Stand Mai 2016, § 172 Rn. 59; Aubel in Zeihe, Kommentar zum SGG, Stand August 2015, § 172 Rn. 20 unter Hinweis auf die Bundestagsdrucksache 17/1684, Seite 16). Das Landessozialgericht soll sich also nicht mit Fragen befassen müssen, über die es im Hauptsacheverfahren nicht wird entscheiden müssen. Diese gesetzgeberische Intention, die der Entlastung der zweiten Instanz dienen soll, ist zu beachten und nicht durch Ausweitung der Rechtsschutzmöglichkeiten entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 ZPO zu konterkarieren. Die Tatsache, dass nicht berücksichtigt werden kann, dass dem PKH-Antrag zum Zeitpunkt seiner Entscheidungsreife stattzugeben gewesen sein dürfte (vgl. zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife Hk-SGG/Littmann, 4. Auflage, § 73a Rn. 18), da die Klage bzgl. der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) hinreichende Erfolgsaussichten gehabt haben dürfte bzw. insoweit sogar teilweise, durch Berücksichtigung des auf die Klägerin entfallenden Kopfteils der KdUH, inzwischen erfolgreich war, ist hinzunehmen. Eine Beschränkung des Rechtswegs auf eine Instanz in wirtschaftlich nicht bedeutenden Fällen ist nicht verfassungswidrig. Weder Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip gewährleisten einen Instanzenzug (BVerfGE 87, 48 (61) m.w.N.; st. Rspr., BVerfG, Urteil vom 04. Juli 1995 – 1 BvF 2/86 –, BVerfGE 92, 365-411, juris Rn. 161); es besteht kein Anspruch auf mehr als eine gerichtliche Instanz (Jarass in Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG, 14. Auflage 2016, Art. 19 Rn. 56 m.w.N.). Das Risiko, dass die Entscheidungen des Sozialgerichts unrichtig sein können, ist den Entscheidungen immanent und hinzunehmen. Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts ist in diesen Fällen - nur - die Verfassungsbeschwerde zulässig. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife beim Sozialgericht der Beschwerdewert nur deshalb erreicht wurde, weil die KdUH nicht entsprechend der Berücksichtigung von Kopfteilen beantragt wurden. Ausgehend von den beantragten 270,41 Euro KdUH entfiele nur ein Viertel auf die Klägerin, das sind 67,60 Euro, für zwei Monate also 135,21 Euro. Zuzüglich des Kindergeldes von 368,00 Euro ergäbe sich ein Beschwerdewert von 503,21 Euro. Möglicherweise wäre selbst dann, wenn der Beklagte kein Teilanerkenntnis abgegeben hätte und die Klägerin weiter 270,41 an KdUH begehrt hätte, die Beschwerde deshalb unstatthaft gewesen.
Schließlich ist unerheblich, dass das Sozialgericht eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat und ob die Berufung ggf. nach § 144 Abs. 2 SGG zugelassen werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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