Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 R 276/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 806/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Voraussetzungen einer Witwenrente. Nachweis von deutschen Beitragszeiten
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 11.05.2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch auf eine Witwenrente für die Klägerin.
Die 1944 geborene Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Marokko. Sie beantragte mit Schreiben vom 09.06.2014, Eingang bei der Beklagten am 02.07.2014, die Gewährung einer Hinterbliebenenrente. Dabei gab sie an, die Ehefrau des 1937 geborenen und am 27.07.1975 verstorbenen A. M. zu sein. Der Versicherte habe in Deutschland gearbeitet. Zum Nachweis legte sie einen Reisepass eines Herrn M.A. A. vor. Der Reisepass enthält verschiedene Einreise-/Ausreise- stempel für die Jahre 1968 und 1969 und einen Eintrag im Jahr 1971, ausgestellt in Düsseldorf. Mit Bescheid vom 22.10.2014 wurde der Antrag abgelehnt, da deutsche Beiträge wieder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht seien. Ermittlungen seien ergebnislos verlaufen.
Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid vom 17.02.2015 zurückgewiesen. Der verstorbene Ehegatte habe die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich nicht, ob die Klägerin überhaupt mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen war, ob sie gegebenenfalls wieder geheiratet habe oder überhaupt Witwe des Verstorbenen sei. Es seien keinerlei deutsche Beiträge nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden. Die Klägerin habe keinerlei Angaben gemacht und eine Versicherungsnummer habe nicht ermittelt werden können. Auch Unterlagen über die Ausstellung einer Versicherungskarte lägen nicht vor. Mangels ausreichender Angaben seien keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen möglich gewesen. Bei Herrn A., geboren im Jahr 1929, für den die Kopie des Personalausweises übersandt worden sei, habe es sich um eine andere Person gehandelt.
Mit ihrer Klage zum Sozialgericht Augsburg verfolgte die Klägerin ihr Ziel weiter. In der Klagebegründung wurde ausgeführt, dass der verstorbene Ehemann im Jahr 1963 nach Deutschland eingereist sei.
Das Sozialgericht Augsburg wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.05.2015 ab. Es führte aus, dass die Voraussetzungen einer Witwenrente nach § 46 SGB VI nicht erfüllt seien. Für den verstorbenen Ehemann der Klägerin seien keine Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. (Gezielte) Ermittlungen seien schon deshalb nicht möglich gewesen, weil die Klägerin keinerlei Auskunft darüber gab bzw. geben konnte, in welchen Zeiträumen ihr Ehemann bei welchen deutschen Arbeitgebern beschäftigt gewesen sein solle. Damit stehe fest, dass der für den geltend gemachten Anspruch zu erbringende Nachweis von 60 Beitragsmonaten nicht erbracht sei. Die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen würden eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen mit Beitragszahlungen zur deutschen Rentenversicherung nicht beweisen. Ebenso wenig sei bewiesen, dass in der Person des Verstorbenen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wartezeitfiktion, nämlich ein Rentenbezug aus der deutschen Rentenversicherung bis zu seinem Tod, vorgelegen haben.
Die Klägerin war mit der Entscheidung nicht einverstanden und erhob Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht. Beigefügt war eine öffentliche Beglaubigung darüber, dass der Verstorbene und die Klägerin am 22.09.1957 geheiratet hätten
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16.06.2015 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2015 zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte entscheiden, obwohl die Klägerin nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Sie war zum Termin ordnungsgemäß geladen und wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch im Falle ihres Fernbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16.06.2015 ist ebenso rechtmäßig wie der Bescheid der Beklagten 22.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2015 und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird nach § 153 Abs. 2 SGG abgesehen und auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts Augsburg verwiesen, denen sich das Gericht in vollem Umfang anschließt.
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn der Reisepass vom verstorbenen Ehemann der Klägerin stammt, sich aus diesem allenfalls entnehmen lässt, dass sich der Verstorbene irgendwann zwischen den Jahren 1968 und 1971 unregelmäßig in Deutschland aufgehalten hat. Eine Beitragsentrichtung kann dadurch jedenfalls nicht nachgewiesen werden. Ohne nähere Anhaltspunkte sind weitere Ermittlungen - über die bereits erfolgten hinaus - sozusagen "ins Blaue hinein" jedoch nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf dem Umstand, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch auf eine Witwenrente für die Klägerin.
Die 1944 geborene Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Marokko. Sie beantragte mit Schreiben vom 09.06.2014, Eingang bei der Beklagten am 02.07.2014, die Gewährung einer Hinterbliebenenrente. Dabei gab sie an, die Ehefrau des 1937 geborenen und am 27.07.1975 verstorbenen A. M. zu sein. Der Versicherte habe in Deutschland gearbeitet. Zum Nachweis legte sie einen Reisepass eines Herrn M.A. A. vor. Der Reisepass enthält verschiedene Einreise-/Ausreise- stempel für die Jahre 1968 und 1969 und einen Eintrag im Jahr 1971, ausgestellt in Düsseldorf. Mit Bescheid vom 22.10.2014 wurde der Antrag abgelehnt, da deutsche Beiträge wieder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht seien. Ermittlungen seien ergebnislos verlaufen.
Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid vom 17.02.2015 zurückgewiesen. Der verstorbene Ehegatte habe die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich nicht, ob die Klägerin überhaupt mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen war, ob sie gegebenenfalls wieder geheiratet habe oder überhaupt Witwe des Verstorbenen sei. Es seien keinerlei deutsche Beiträge nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden. Die Klägerin habe keinerlei Angaben gemacht und eine Versicherungsnummer habe nicht ermittelt werden können. Auch Unterlagen über die Ausstellung einer Versicherungskarte lägen nicht vor. Mangels ausreichender Angaben seien keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen möglich gewesen. Bei Herrn A., geboren im Jahr 1929, für den die Kopie des Personalausweises übersandt worden sei, habe es sich um eine andere Person gehandelt.
Mit ihrer Klage zum Sozialgericht Augsburg verfolgte die Klägerin ihr Ziel weiter. In der Klagebegründung wurde ausgeführt, dass der verstorbene Ehemann im Jahr 1963 nach Deutschland eingereist sei.
Das Sozialgericht Augsburg wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.05.2015 ab. Es führte aus, dass die Voraussetzungen einer Witwenrente nach § 46 SGB VI nicht erfüllt seien. Für den verstorbenen Ehemann der Klägerin seien keine Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. (Gezielte) Ermittlungen seien schon deshalb nicht möglich gewesen, weil die Klägerin keinerlei Auskunft darüber gab bzw. geben konnte, in welchen Zeiträumen ihr Ehemann bei welchen deutschen Arbeitgebern beschäftigt gewesen sein solle. Damit stehe fest, dass der für den geltend gemachten Anspruch zu erbringende Nachweis von 60 Beitragsmonaten nicht erbracht sei. Die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen würden eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen mit Beitragszahlungen zur deutschen Rentenversicherung nicht beweisen. Ebenso wenig sei bewiesen, dass in der Person des Verstorbenen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wartezeitfiktion, nämlich ein Rentenbezug aus der deutschen Rentenversicherung bis zu seinem Tod, vorgelegen haben.
Die Klägerin war mit der Entscheidung nicht einverstanden und erhob Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht. Beigefügt war eine öffentliche Beglaubigung darüber, dass der Verstorbene und die Klägerin am 22.09.1957 geheiratet hätten
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16.06.2015 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2015 zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte entscheiden, obwohl die Klägerin nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Sie war zum Termin ordnungsgemäß geladen und wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch im Falle ihres Fernbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16.06.2015 ist ebenso rechtmäßig wie der Bescheid der Beklagten 22.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2015 und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird nach § 153 Abs. 2 SGG abgesehen und auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts Augsburg verwiesen, denen sich das Gericht in vollem Umfang anschließt.
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn der Reisepass vom verstorbenen Ehemann der Klägerin stammt, sich aus diesem allenfalls entnehmen lässt, dass sich der Verstorbene irgendwann zwischen den Jahren 1968 und 1971 unregelmäßig in Deutschland aufgehalten hat. Eine Beitragsentrichtung kann dadurch jedenfalls nicht nachgewiesen werden. Ohne nähere Anhaltspunkte sind weitere Ermittlungen - über die bereits erfolgten hinaus - sozusagen "ins Blaue hinein" jedoch nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf dem Umstand, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved