L 7 SO 4113/16 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 1725/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4113/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. Oktober 2016 aufgehoben und der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Verfahren S 4 SO 1725/16 bei dem Sozialgericht Reutlingen ab dem 9. November 2016 bewilligt und Rechtsanwältin M., A., beigeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein beim Sozialgericht Reutlingen (SG) anhängiges Klageverfahren, in dem sie die Versorgung mit einer Sitzschale begehrt.

Die Klägerin ist 1965 geboren. Sie besucht den Förder- und Betreuungsbereich (FuB) einer Werkstatt für Behinderte der Z. g.; die Kosten des Besuchs des FuB werden vom beklagten Sozialhilfeträger getragen.

Die Klägerin beantragte am 30. März 2016 bei ihrer Krankenkasse, der D. G. (im Folgenden: D.), unter Vorlage einer Verordnung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. B. vom 7. März 2016 die Versorgung mit zwei angepassten "Sitzeinheiten im Sonderbau" für zu Hause und für den FuB. Beigefügt war ein Kostenvoranschlag der W. GmbH vom 16. März 2016 für eine Sitzeinheit über ein Betrag von insgesamt 1.339,65 EUR. Die Klägerin benötige eine individuell angepasste Sitzeinheit für das stabile Sitzen in der Einrichtung in einem vorhandenen Stuhl. Es sei keine Versorgung zum selbständigen, aufrechten Sitzen in dem FuB sowie zu Hause vorhanden. Ein täglicher Transport der Sitzeinheit sei aus Platzgründen nicht möglich.

Die D. bewilligte die Kostenübernahme für eine angepasste Sitzeinheit für zu Hause. Im Übrigen leitete sie den Antrag mit Schreiben vom 30. März 2016 gemäß § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) an den Beklagten weiter, wo er am 4. April 2016 einging.

Der Beklagte lehnte die Kostenübernahme mit Bescheid vom 27. April 2016 ab. Bei der ärztlich verordneten angepassten Sitzeinheit im Sonderbau handle es sich um eine spezielle Ausstattung zur Verwendung am Arbeitsplatz für behinderte Menschen. Gemäß § 1 Werkstattverordnung (WVO) habe die Einrichtung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben die Voraussetzung dafür zu schaffen, dass sie Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 136 Abs. 2 SGB IX aufnehmen könne. Ferner sei die Werkstatt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 WVO verpflichtet, bei der Gestaltung der Plätze die besonderen Bedürfnisse der behinderten Menschen zu berücksichtigten. Laut Rahmenvertrag zu § 75 Abs. 3 SGB XI sei die Einrichtung dazu verpflichtet, das Angebot unter anderem im tagesstrukturierenden Angebot für geistig und körperlich behinderte Menschen in der Förder- und Betreuungsgruppe bedarfsorientiert zur Verfügung zu stellen. Der Antrag auf Kostenübernahme sei daher abzulehnen.

Hiergegen erhob die Klägerin am 10. Mai 2016 Widerspruch. Der Beklagte habe durch seine Ablehnungsentscheidung Ende April die Zweiwochenfrist des § 14 Abs. 2 SGB IX nicht gewahrt. Im Übrigen sei die vorläufige Zuständigkeit des Beklagten bereits durch die Weiterleitung des Antrags an ihn bestimmt. Die Z. gGmbH sei nicht verpflichtet, diese Leistung zu erbringen. Es handle sich hier nicht um eine spezielle Ausstattung zur Verwendung am Arbeitsplatz in der Werkstatt für behinderte Menschen. Sie besuche nicht den Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen und habe somit auch keinen Arbeitsplatz. Die individuell angepasste Sitzeinheit werde nicht benötigt, um zu arbeiten, sondern um ihre Behinderung insgesamt auszugleichen, damit sie am Leben in der Gemeinschaft teilhaben könne. Die von dem Beklagten angeführten Paragraphen und Verordnungen bezögen sich allesamt auf den Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen. Die Anspruchsgrundlage für den Förder- und Betreuungsbereich sei jedoch in § 55 SGB IX geregelt. Nachdem es sich bei dem hier beantragten Hilfsmittel nicht um einen allgemeinen Ausstattungsgegenstand handle, der für die Pflege und Betreuung erforderlich sei, sondern um ein individuelles Hilfsmittel, sei in jedem Fall der Krankenversicherungsträger zuständig.

Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2016 zurück. Die Klägerin bemängele zu Recht, dass die auf eine Werkstatt für behinderte Menschen abstellende Begründung des Bescheides vom 27. April 2016 in ihrem Fall nicht zutreffe. Der Widerspruch sei jedoch gleichwohl unbegründet. Er – der Beklagte – zahle an die Z. gGmbH eine kalendertägliche Vergütung nach dem Rahmenvertrag gemäß § 75 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Höhe von 74,67 EUR (monatlich ca. 2.200 EUR). Die Einrichtung sei verpflichtet, das tagesstrukturierende Angebot für die von ihr betreuten Menschen mit Behinderung im FuB bedarfsorientiert zur Verfügung zu stellen. Die Aufwendungen hierfür seien durch die Vergütungspauschale nach § 41 Abs. 3 Satz 4 SGB IX i.V.m. § 136 Abs. 3 SGB IX erfasst. Da es sich bei der ZAW gGmbH nicht um einen Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 SGB IX handele, könne weder eine Weiterleitung des Antrages gemäß § 14 SGB IX erfolgen noch könne in diesem Rahmen eine Entscheidung anstelle der ZAW gGmbH getroffen werden. Nachdem die Kosten für die angepasste Sitzschale bereits in der Vergütungspauschale enthalten seien, sei eine Übernahme der Kosten durch ihn – den Beklagten – nicht möglich.

Hiergegen erhob die Klägerin am 7. Juli 2016 Klage beim SG und beantragte am 11. August 2016 die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Sie habe nach § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) einen Anspruch auf Versorgung mit der Sitzhilfe gegen die D ... Aufgrund der Weiterleitung ihres Antrages durch die D. an den Beklagten sei dieser jedoch als zweitangegangener Rehabilitationsträger formal für die Erbringung der Leistungen auch nach den Vorschriften des SGB V zuständig. Ein Transport der Sitzschale im Bus komme nicht in Betracht. Sie werde mit einem Bus der Lebenshilfe zu Hause abgeholt. Im hinteren Teil des Busses befinde sich eine Auffahrrampe, da sie zusammen mit zwei Kindern, die eines Rollstuhls bedürften, transportiert werde. Vor diesem Hintergrund sei kein Platz im Bus vorhanden, um die Sitzschale von zu Hause in den FuB zu transportieren. Die Klägerin legte Fotos der "Sitzeinheit" vor.

Der Beklagte trat der Klage entgegen. Es werde nicht bestritten, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen eine Versorgung mit einer entsprechenden Sitzschale benötige. Vorliegend gehe es jedoch um die Übernahme der Kosten für eine entsprechende Sitzschale zur Verwendung im FuB der Z. gGmbH. Seines Erachtens sei weder die D. noch er für die Kostentragung zuständig.

Das SG lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 21. Oktober 2016 ab. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die gewünschte Doppelversorgung mit einer Sitzschale falle vollständig in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse. Aufgrund der vorgenommenen Weiterleitung des Antrages an den Beklagten seien gleichwohl die Regelung des Krankenversicherungsrechts anzuwenden. Dazu gehöre neben § 33 SGB V auch § 6 Abs. 8 der vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Hilfsmittelrichtlinie. Danach könne eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln nur dann verordnet werden, wenn dies aus medizinischen, hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig oder aufgrund der besonderen Beanspruchung durch den Versicherten zweckmäßig und wirtschaftlich sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Medizinische, hygienische oder sicherheitstechnische Gründe, die einer Mehrfachausstattung mit einer Sitzaschale erforderten, seien nicht ersichtlich. Es liege auch keine besondere Beanspruchung durch die Klägerin vor, die eine Doppelversorgung rechtfertige. Dabei lege die Kammer zunächst zu Grunde, dass die Klägerin die Sitzschale sowohl im häuslichen Bereich als auch im Förder- und Betreuungsbereich der Werkstätte für behinderte Menschen tatsächlich benötige. Somit gehe es nur um die Frage, ob der Klägerin das Mitführen der Sitzschale vom häuslichen Bereich in die Werkstatt und zurück zugemutet werden könne. Davon gehe die Kammer nach Vorlage der Bilddokumentation aus. Aus dieser Dokumentation ergebe sich, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Hilfsmittel nicht um eine Sitzschale, sondern um ein flexibel an übliche Stühle anbringbares Haltegurtsystem mit seitlicher Unterstützung handele. In der Verordnung sei von einer Sitzeinheit die Rede, was das Hilfsmittel besser bezeichne als der Begriff Sitzschale. Die Behauptung der Klägerin, die Sitzeinheit könne von ihr nicht mitgeführt werden, sei nicht plausibel. Denn augenscheinlich sei die Sitzeinheit weder besonders schwer noch besonders sperrig. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum dieses Hilfsmittel nicht in einer Tragetasche oder auch so zusammengefaltet in dem von der Klägerin benutzten Bus mitgeführt werden könne. Das Vorbringen, es sei kein Platz im Bus vorhanden, da zwei weitere Kinder mit Rollstühlen mitfahren würden, überzeuge nicht. Es sei nicht vorstellbar, dass dieser Bus so voll sei, dass die Sitzeinheit keinen Platz mehr habe. Die gewünschte Doppelversorgung übersteige mithin das Maß des Notwendigen. Sie sei nicht wirtschaftlich. Soweit die Klägerin die nicht in Abrede zu stellenden Bequemlichkeitsvorteile einer Doppelversorgung dennoch wünsche, müsse sie dies aus ihrem eigenen Vermögen finanzieren.

Gegen den ihr am 24. Oktober 2016 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 9. November 2016 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt. Das SG gehe im angefochtenen Beschluss zu Unrecht davon aus, dass es sich lediglich bei den "Gurten", die an dem fotografierten Stuhl angebracht seien, um die sogenannte Sitzeinheit handle. Bei dem fotografierten Stuhl befinde sich sowohl im Sitzteil als auch im Rückenbereich jeweils eine eingebrachte Aluschale, die exakt auf die Körpermaße der Klägerin abgemessen sei. Diese Schalen seien fix mit dem Stuhl verschraubt. Weitere fänden sich auch im Rückenbereich. Bei der verordneten Sitzeinheit handle es also um mit dem Stuhl fest verbundene Aluschalen, die Stütze im Rückenbereich sowie die ersichtliche Stütze unterhalb der Armlehne. Ein Transport des gesamten Stuhles scheide jedoch aus. Die Klägerin hat ein Schreiben der Z. gGmbH vom 3. November 2016 vorgelegt, in dem diese ausführt, dass sie es für keine denkbare Lösung halte, dass die Sitzschale werktäglich von zu Hause in den FuB und wieder zurück transportiert werde. Die Sitzschale übersteige die Maße eines genormten Stuhles, sei nicht zerlegbar und bei einem Gewicht von über 10,5 Kilogramm sei auf jeden Fall eine weitere Sitzschale zum Verbleib im FuB angezeigt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. Oktober 2016 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M., A., für das beim Sozialgericht Reutlingen anhängige Verfahren S 4 SO 1725/16 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beklagte hält die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für rechtmäßig. Er wiederholt seine bisherigen Ausführungen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte des Beklagten Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1 SGG) eingelegt worden und auch nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der seit dem 25. Oktober 2013 geltenden Fassung ausgeschlossen, denn der Beschwerdeausschluss gilt danach nur, wenn – was hier nicht der Fall ist – das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist.

2. Die Beschwerde der Klägerin ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 4 SO 1725/16 beim SG, allerdings erst ab dem Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde am 9. November 2016.

a) Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden, jedoch darf Prozesskostenhilfe unter diesem Gesichtspunkt bereits dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss des Zweiten Senats vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – juris Rdnr. 26; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2012 – 1 BvR 2869/11 – juris Rdnr. 13; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 5. Januar 1994 – 1 A 14/92 – juris Rdnr. 3; Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2007 – L 10 B 1195/06 AS PKH – juris Rdnr. 4; Verwaltungsgerichtshof [VGH] Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2007 – 10 S 961/07 – juris Rdnr. 3).

Bei der Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe haben die Fachgerichte nach der Rechtsprechung des BVerfG die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Anforderungen zu beachten. Dabei ist keine vollständige Gleichheit Unbemittelter, sondern nur eine weitgehende Angleichung geboten (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Januar 1959 – 1 BvR 154/55 – juris Rdnr. 22 f.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – juris Rdnr. 23, 25; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06 – juris Rdnr. 35). Vergleichsperson ist derjenige Bemittelte, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/98 – juris Rdnr. 25; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06 – juris Rdnr. 35). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG auch einer Besserstellung der Unbemittelten gegenüber Bemittelten entgegensteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. November 2009 – 1 BvR 2455/08 – juris Rdnr. 9; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 – 1 BvR 1974/08 – juris Rdnr. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2011 – 1 BvR 2735/11 – juris Rdnr. 7; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2012 – 1 BvR 2869/11 – juris Rdnr. 13). Im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bezüglich der Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine summarische Prüfung geboten (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2006 – 1 BvR 2236/06 – juris Rdnr. 13; Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 14. Dezember 2006 – IX ZR 164/05 – juris Rdnr. 1; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. März 2006 – L 7 SO 96/06 PKH-B – juris Rdnr. 5; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2007 – L 10 B 1195/06 AS PKH – juris Rdnr. 4).

b) Nach diesen Maßstäben besteht für das Begehren der Klägerin inzwischen hinreichende Erfolgsaussicht.

Allerdings ist der angegriffene Beschluss auf der Grundlage der dem SG zum damaligen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen nicht zu beanstanden. Das SG ist aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Fotodokumentation davon ausgegangen, dass es sich bei dem begehrten Objekt nicht um eine Sitzschale, sondern um ein flexibel an übliche Stühle anbringbares Haltegurtsystem mit seitlicher Unterstützung handele. Die auf dieser Grundlage getroffene Schlussfolgerung, dass der Klägerin der Transport dieses Objektes von zu Hause zum FuB zumutbar sei, so dass eine Versorgung mit einem weiteren Haltegurtsystem nicht notwendig sei, war zutreffend.

Indes hat die Klägerin im Beschwerdeverfahren vorgetragen, dass die beantragte Leistung nicht ein flexibel an übliche Stühle anbringbares Haltegurtsystem mit seitlicher Unterstützung sei, sondern dass es sich um eine an ihre eigenen Körpermaße angepasste, im jeweiligen Rückenbereich eingebrachte Aluschale handele, die mit dem Stuhl fest verschraubt sei. Es wird daher im Hauptsacheverfahren – ggf. nach Beiladung der Z. gGmbH – zu ermitteln und zu entscheiden sein, ob der Klägerin der Transport der Sitzschale von zu Hause zum FuB gleichwohl zugemutet werden kann und ob die sonstigen Leistungsvoraussetzungen vorliegen.

Da die hinreichenden Erfolgsaussichten erst mit Beschwerdeeinlegung am 9. November 2016 schlüssig dargelegt wurden (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 – 1 BvR 362/10 – juris Rdnr. 15; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Oktober 2016 – L 4 R 2840/16 B – juris Rdnr. 25 m.w.N.), war die Prozesskostenhilfe erst ab diesem Zeitpunkt zu bewilligen.

Die Klägerin erfüllt auch die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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