Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 43 R 546/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 126/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Februar 2016 aufgehoben und festgestellt, dass die gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2015 erhobene Klage aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Verfahrenszüge.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.857,22 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in der Sache über eine Beitragsnachforderung in Höhe von 74.823,36 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 unter dem Gesichts-punkt einer Versicherungspflicht des Geschäftsführers der Antragstellerin in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Bei der Antragstellerin (im Folgenden: Ast.) handelt es sich um einen Handwerksbetrieb in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die seit dem 22. Juni 1995 im Handelsregister eingetragen ist. Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgte am 11. Juli 1995. Zunächst waren G.M. und der noch bestellte im Februar 1965 geborene Handwerksmeister V.M. Geschäftsführer der GmbH. Die Gesellschaftsanteile hielten V.M. und G.M. jeweils zur Hälfte. Zu dem Geschäftsführervertrag von V.M. vom 6. Januar 1995 wird auf Blatt I 39 bis 44 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Dem Geschäftsführervertrag ist ein handschriftlicher Zusatz beigefügt, nach dem das Monatsgehalt des Geschäftsführers ab dem 1. Januar 1995 6.000 DM betrug. Dem Geschäftsführer wurde ein Betriebsfahrzeug zur privaten Nutzung überlassen und eine Direktversicherung über die Ast. zugesichert.
Nachfolgend übertrug zunächst G.M. seine Gesellschaftsanteile auf V.M. Mit notariellem "Kauf- und Abtretungsvertrag über einen Geschäftsanteil" vom 22. Dezember 2003 übertrug sodann V.M. seine beiden Gesellschaftsanteile zu jeweils 25.000 DM gegen einen Kaufpreis von 1.000 EUR auf seine im Oktober 1967 geborene Ehefrau, die seit 1995 als Lehrerin an einem Gymnasium in S. tätig war. Bezüglich der Verträge wird auf Blatt I 50 bis 54 und I 45 bis 49 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Die Ast. führt ihren Betrieb auf den Grundstücken und mit Inventar im Eigentum von V.M. aus.
Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ag.) führte vom 23. Juni 2014 bis zum 9. Februar 2015 bei der Ast. eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 durch. Sie erließ nach Anhörung der Ast. mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 den Nachforderungsbescheid vom 9. Februar 2015. Das durch die Betriebsprüfung eingeleitete sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellungsverfahren habe zu dem Ergebnis geführt, dass für den Geschäftsführer der Ast. seit dem 22. Dezember 2003 ein versiche-rungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bestehe. Beiträge und Umlagen würden im Rahmen der Verjährung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemein-same Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2010 nachgefordert. Die Gesamtsumme der nachgeforderten Beiträge in Höhe von 74.823,36 EUR ergebe sich wie folgt: 2010 18.648,12 EUR, 2011 18.861,24 EUR, 2012 18.745,80 EUR und 2013 18.568,20 EUR.
Zur Begründung ihres am 26. Februar 2015 eingelegten Widerspruchs, mit dem sie gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides beantragte, verwies die Ast. auf eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens durch die Vollziehung der Beitragsnachforderung. Es liege kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis des Geschäfts-führers vor, da dessen Ehefrau die alleinige Gesellschafterin der Ast. sei, also eine "Familien-GmbH" bestehe. Die Alleingesellschafterin der Ast. sei bis Anfang des Jahres 2015 überhaupt nicht und seither nur als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin in dem Unternehmen tätig. Sie habe als Lehrerin nicht das Fachwissen zur Leitung eines solchen Unternehmens. Allein V.M. nehme alle für das Unternehmen relevanten Leitungsaufgaben unabhängig von jeder Gesellschafterbeeinflussung wahr. Dieser trage das wesentliche wirtschaftliche Risiko aus dem Unternehmen, weil aus seinen Einkünften Einlagen und Darlehen finanziert worden seien. Auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse sei hier von einer Ehegatteninnengesellschaft mit einer selbstständigen Tätigkeit von V.M. auszugehen. Die Ast. legte zu ihrem Vorbringen einen Vertrag vom 7. Mai 2010 über ein von V.M. und seiner Ehefrau an die Ast. gewährtes Darlehen in Höhe von 67.000 EUR und einen Vertrag vom 2. Juli 2013 über ein V.M. und seiner Ehefrau von einem Kreditinstitut gewährtes Darlehen in Höhe von 80.000 EUR vor. Im Übrigen reichte die Ast. Umsatzanzeigen für das Geschäftskonto der Ast. ein, aus dem sich Einlagen von V.M. und seiner Ehefrau in Höhe von 177.000 EUR und von V.M. in Höhe von 30.000 EUR ergeben.
Die Ag. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2015 als unbegründet zurück. Der Geschäftsführer der Ast. sei nicht Gesellschafter der GmbH. Er habe als Ehemann der Alleingesellschafterin auf Grund der maßgebenden rechtlichen Rahmenbedingungen wie jeder abhängig Beschäftigte seine Arbeitskraft verwertet und kein unternehmerisches Risiko getragen.
Die Ast. hat am 21. September 2015 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg (S 43 R 470/15) erhoben. Sie hat gleichzeitig im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 8. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2015 beantragt. In Ergänzung ihres Widerspruchsvorbringens hat sie ausgeführt, der Geschäftsführer sei im Verhältnis zu seiner Ehefrau als alleiniger Gesellschafterin kein "fremder Dritter". Die Gesellschafterin habe die Gesellschaftsanteile als so genannte unbenannte Zuwendung unter Ehegatten erhalten. Die Gesellschaftsanteile seien zur Umgehung der durch Erbschaft anstehenden anderen Einstufung des Grundstücks von Privatvermögen zu Betriebsvermögen zur Steuerverstrickung übertragen worden. Damit sei auch sichergestellt worden, dass das Grundstück aus der Haftung gekommen sei und langfristig dem privaten Vermögensaufbau habe dienen können. Die Alleingesellschafterin der Ast. stehe im Berufsleben, habe nicht den geringsten Bezug zum Geschäftsgegenstand und verfüge weder über theoretische noch über praktische Kenntnisse, wie sie zur Leitung des Unternehmens der Ast. erforderlich seien. Über diese Kenntnisse verfüge ausschließlich der Geschäftsführer, der auch die für die Auftragsakquisition erforderlichen Kontakte unterhalte. Er habe in den Krisenphasen auch die Finanzierung des Unternehmens sichergestellt, die Darlehen im Wesentlichen finanziert und über eine Grundschuld auf seinem Grundbesitz abgesichert. Die Rechtsmacht der Alleingesellschafterin sei damit nur theoretischer Natur. Die Ausschüttungen seien auf ein gemeinsames Konto der Ehegatten erfolgt.
Die Ag. hat sich während des erstinstanzlichen Verfahrens mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2015, eingegangen bei dem Sozialgericht am 23. Dezember 2015, bereit erklärt, einen Teilbetrag in Höhe von 55.393,47 EUR bei Kostentragung durch die Ast. bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auszusetzen. Die Ast. hat mit Schriftsatz vom 11. Januar 2016, eingegangen bei dem Sozialgericht am 11. Januar 2016, das Verfahren insoweit für erledigt erklärt und ihren Antrag in Bezug auf den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 19.428,89 EUR weiterverfolgt. Sie könne auch diesen Betrag nicht aufbringen, ohne die Vorfinanzierung laufender Bauvorhaben zu gefährden. Sie hat diesbezüglich auf eine Übersicht zu einem Auftragsvolumen in Höhe von 1.148.442,67 EUR verwiesen.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 18. Februar 2016 abgelehnt. Eine aufschiebende Wirkung der Klage nach § 7a Abs. 7 SGB IV beschränke sich bei der als Ausnahmeregelung zu sehenden Vorschrift auf Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV. Dies ergebe insbesondere die systematische und die teleologische Auslegung. Der vorliegende Anstellungsvertrag des Geschäftsführers enthalte arbeitnehmertypische Regelungen, insbesondere in Bezug auf den Anspruch auf ein festes Gehalt, das auch im Krankheitsfall fortgezahlt werde und die Bindung an die Weisungen der Gesellschafterversammlung. Das wirtschaftliche Risiko trage nach der Vertragsgestaltung allein das Unternehmen. Mit der Tantieme werde er am Gewinn, nicht aber am Verlust beteiligt. Auch wenn die Regelungen des Anstellungsvertrages nicht mehr der tatsächlichen Handhabung entsprächen, ändere dies nichts an der vertraglichen Stellung des Geschäfts-führers der Ast., die nur im Rahmen der Schriftform habe geändert werden können. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ergäben sich auch nicht aus der tatsächlich beherrschenden Position des Geschäftsführers. Es wirke sich hier nicht entschei-dend aus, ob der Geschäftsführer in der Zukunft im Falle eines Zerwürfnisses die Übertragung der Geschäftsanteile rückgängig machen und den Tischlerbetrieb als einen eigenen fortsetzen könne. Ohne Bedeutung seien auch die steuer- und erbrechtlichen Motive für die Übertragung des Unternehmens auf die Ehefrau des Geschäftsführers. Die aufschiebende Wirkung sei auch nicht zur Vermeidung einer unbilligen Härte anzuordnen.
Gegen den ihr am 22. Februar 2012 zugestellten Beschluss hat die Ast. am 21. März 2016 Beschwerde bei dem Sozialgericht eingelegt, die am 31. März 2016 bei dem Landessozial-gericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingegangen ist. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren vertieft und daran festgehalten, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden. Bezüglich des von ihr mitgeteilten Bruttoarbeitsentgeltes von V.M. in den Jahren 2002 bis 2013 wird auf Blatt 171, 175 bis 188 und 200 bis 209 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen.
Die Ast. beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Februar 2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Ag. vom 8. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2015 anzuordnen.
Die Ag. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Sie meint, dass § 7a Abs. 7 SGB IV keine Anwendung in Fällen von Statusfeststellungen im Rahmen von Betriebsprüfungen finde und hat dies ausführlich begründet. Es bestehe auch kein Zweifel in Bezug auf die Versicherungspflicht des Geschäftsführers der Ast. in der Kranken- und Pflegeversicherung, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenzen in den streitigen Jahren der Beitragspflicht nicht überschritten seien. Im Übrigen habe die Ast. ein diese Grenzen übersteigendes regelmäßiges Arbeitsentgelt auch für die vorausgegangenen Jahre nicht nachgewiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Ag. Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.
II.
Die Beschwerde der Ast. ist zulässig und begründet.
Das Sozialgericht hat die Voraussetzungen der aufschiebenden Wirkung der Klage der Ast. gegen den Bescheid der Ag. vom 8. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2015 zu Unrecht verneint.
Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) haben Widerspruch und Anfechtungs-klage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei einer Entscheidung über die Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. In den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfech-tungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 SGG durch Beschluss die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. In entsprechender Anwendung der Regelung in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG liegen die Voraussetzungen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung vor, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Bereichsspezifisch wird in § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV geregelt, dass Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, aufschiebende Wirkung haben. Dabei ist die Umdeutung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 2 SGG in einen solchen auf Feststellung der kraft Gesetzes nach § 86b Abs. 1 SGG eintretenden aufschiebenden Wirkung zulässig (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. November 2016 - L 1 R 153/16 B ER -, juris m.w.N.).
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Regelung in § 7a Abs. 7 SGB IV auch im Rahmen von Betriebsprüfungen Anwendung findet, soweit Beitragsforderungen allein aus einer streitigen Statusfeststellung resultieren und eine rechtsmissbräuchliche Inanspruch-nahme der aufschiebenden Wirkung nicht erkennbar ist (vgl. hierzu auch den Beschluss des 3. Senats des LSG Sachsen-Anhalt vom 1. September 2016 - L 3 R 307/16 B ER -, vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. November 2016, a.a.O.; Thüringer LSG, Beschluss vom 3. Juni 2015 - L 12 R 539/15 B ER -, juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Januar 2014 - L 2 R 409/13 BER -, juris). Die Regelung in § 7a Abs. 7 SGB IV soll eine Privilegierung solcher Vertragsparteien bewirken, die zeitnah eine Klärung des sozialversi-cherungsrechtlichen Status ihrer Zusammenarbeit herbeiführen. Dies schließt nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung des verfassungsrechtrechtlich anerkannten Vertrauensschutzes insbesondere solche Vertragsparteien von dieser Privilegierung nicht aus, die keinen Anlass hatten, eine Statusklärung herbeizuführen. Im vorliegenden Fall steht die Einordnung eines nach Auffassung der Ag. in Bezug auf die Vertragsregelungen seit dem Jahr 1995 unveränderten Vertragsverhältnisses im Streit, für das aus Verschiebungen der Gesellschaftsanteile eine Statusänderung des Geschäftsführers im Jahr 2003 abgeleitet wird. Insbesondere vor dem Hintergrund der früheren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist nicht erkennbar, zu welchem Zeitpunkt für die Ast. Anlass zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens hätte bestanden haben können. Es ist auch nicht zielführend, im Rahmen der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundlegende Feststellungen zu Anhaltspunkten für oder gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu treffen, die nur im Hauptsacheverfahren im Rahmen einer Gesamtwürdigung abschließend bewertet werden können. Im vorliegenden Fall wird die Frage eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses von den Beteiligten mit Argumenten diskutiert, für die nicht ausgeschlossen ist, dass sie im Rahmen des Hauptsacheverfahrens einer eingehenden Betrachtung bedürfen. Der Senat muss hier deshalb insbesondere nicht abschließend klären, ob der im Rahmen einer unstreitig als selbstständig zu bewertenden Geschäftsführertätigkeit geschlossene Geschäftsführervertrag des V.M. allein durch die nachfolgende Übertragung von Gesellschaftsanteilen seine Rechtsnatur hat ändern können, ob die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Handwerksordnung Auswirkungen auf die Statusfeststellung des über die maßgebende Qualifikation verfügenden Geschäftsführers haben können und ob das Eigentum an sämtlichen Betriebsmitteln des Geschäftsführers bei der Statusfeststellung zu berücksichtigen ist. Allein diese Gesichtspunkte lassen aber erkennen, dass das Bestreiten eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses des Geschäftsführers durch die Ast. hier nicht lediglich dem Zweck dient, sich einer offenkundigen Beitragspflicht zu entziehen.
Im Übrigen ergeben sich nach dem aktuellen Sach- und Streitstand ernstliche Zweifel in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des angefochten Bescheides zumindest in Bezug auf die Nachforderung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Eine Abgrenzung zwischen den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und denjenigen, für welche die Vollziehung ausgesetzt ist, ist hier durch die Ag. nicht erfolgt.
V.M. war in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum privat krankenversichert. Zu der seit dem 22. Dezember 2003 festgestellten Versicherungspflicht des Geschäftsführers der Ast. in der Kranken- und Pflegeversicherung fehlt es an Feststellungen der Ag. zu dem maßgebenden Arbeitsentgelt für die Jahre vor 2010. Allein das Bestreiten von Angaben der Ast. ersetzt entsprechende Feststellungen nicht. Die Ansprüche des Geschäftsführers auf eine Direkt-versicherung, die Überlassung eines Kraftfahrzeuges zur privaten Nutzung und regelmäßig gewährte Tantiemen sind nicht von vornherein dem Begriff des "regelmäßigen Jahresar-beitsentgelts" entzogen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 ff. Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Als Grundlage der Festsetzung hat der Senat ein Viertel der Beitragsforderung, für welche eine aufschiebende Wirkung noch weiterverfolgt worden ist, angesetzt (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 17. Mai 2010 - L 3 R 408/09 B ER -, juris, m.w.N.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Verfahrenszüge.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.857,22 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in der Sache über eine Beitragsnachforderung in Höhe von 74.823,36 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 unter dem Gesichts-punkt einer Versicherungspflicht des Geschäftsführers der Antragstellerin in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Bei der Antragstellerin (im Folgenden: Ast.) handelt es sich um einen Handwerksbetrieb in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die seit dem 22. Juni 1995 im Handelsregister eingetragen ist. Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgte am 11. Juli 1995. Zunächst waren G.M. und der noch bestellte im Februar 1965 geborene Handwerksmeister V.M. Geschäftsführer der GmbH. Die Gesellschaftsanteile hielten V.M. und G.M. jeweils zur Hälfte. Zu dem Geschäftsführervertrag von V.M. vom 6. Januar 1995 wird auf Blatt I 39 bis 44 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Dem Geschäftsführervertrag ist ein handschriftlicher Zusatz beigefügt, nach dem das Monatsgehalt des Geschäftsführers ab dem 1. Januar 1995 6.000 DM betrug. Dem Geschäftsführer wurde ein Betriebsfahrzeug zur privaten Nutzung überlassen und eine Direktversicherung über die Ast. zugesichert.
Nachfolgend übertrug zunächst G.M. seine Gesellschaftsanteile auf V.M. Mit notariellem "Kauf- und Abtretungsvertrag über einen Geschäftsanteil" vom 22. Dezember 2003 übertrug sodann V.M. seine beiden Gesellschaftsanteile zu jeweils 25.000 DM gegen einen Kaufpreis von 1.000 EUR auf seine im Oktober 1967 geborene Ehefrau, die seit 1995 als Lehrerin an einem Gymnasium in S. tätig war. Bezüglich der Verträge wird auf Blatt I 50 bis 54 und I 45 bis 49 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Die Ast. führt ihren Betrieb auf den Grundstücken und mit Inventar im Eigentum von V.M. aus.
Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ag.) führte vom 23. Juni 2014 bis zum 9. Februar 2015 bei der Ast. eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 durch. Sie erließ nach Anhörung der Ast. mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 den Nachforderungsbescheid vom 9. Februar 2015. Das durch die Betriebsprüfung eingeleitete sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellungsverfahren habe zu dem Ergebnis geführt, dass für den Geschäftsführer der Ast. seit dem 22. Dezember 2003 ein versiche-rungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bestehe. Beiträge und Umlagen würden im Rahmen der Verjährung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemein-same Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2010 nachgefordert. Die Gesamtsumme der nachgeforderten Beiträge in Höhe von 74.823,36 EUR ergebe sich wie folgt: 2010 18.648,12 EUR, 2011 18.861,24 EUR, 2012 18.745,80 EUR und 2013 18.568,20 EUR.
Zur Begründung ihres am 26. Februar 2015 eingelegten Widerspruchs, mit dem sie gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides beantragte, verwies die Ast. auf eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens durch die Vollziehung der Beitragsnachforderung. Es liege kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis des Geschäfts-führers vor, da dessen Ehefrau die alleinige Gesellschafterin der Ast. sei, also eine "Familien-GmbH" bestehe. Die Alleingesellschafterin der Ast. sei bis Anfang des Jahres 2015 überhaupt nicht und seither nur als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin in dem Unternehmen tätig. Sie habe als Lehrerin nicht das Fachwissen zur Leitung eines solchen Unternehmens. Allein V.M. nehme alle für das Unternehmen relevanten Leitungsaufgaben unabhängig von jeder Gesellschafterbeeinflussung wahr. Dieser trage das wesentliche wirtschaftliche Risiko aus dem Unternehmen, weil aus seinen Einkünften Einlagen und Darlehen finanziert worden seien. Auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse sei hier von einer Ehegatteninnengesellschaft mit einer selbstständigen Tätigkeit von V.M. auszugehen. Die Ast. legte zu ihrem Vorbringen einen Vertrag vom 7. Mai 2010 über ein von V.M. und seiner Ehefrau an die Ast. gewährtes Darlehen in Höhe von 67.000 EUR und einen Vertrag vom 2. Juli 2013 über ein V.M. und seiner Ehefrau von einem Kreditinstitut gewährtes Darlehen in Höhe von 80.000 EUR vor. Im Übrigen reichte die Ast. Umsatzanzeigen für das Geschäftskonto der Ast. ein, aus dem sich Einlagen von V.M. und seiner Ehefrau in Höhe von 177.000 EUR und von V.M. in Höhe von 30.000 EUR ergeben.
Die Ag. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2015 als unbegründet zurück. Der Geschäftsführer der Ast. sei nicht Gesellschafter der GmbH. Er habe als Ehemann der Alleingesellschafterin auf Grund der maßgebenden rechtlichen Rahmenbedingungen wie jeder abhängig Beschäftigte seine Arbeitskraft verwertet und kein unternehmerisches Risiko getragen.
Die Ast. hat am 21. September 2015 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg (S 43 R 470/15) erhoben. Sie hat gleichzeitig im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 8. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2015 beantragt. In Ergänzung ihres Widerspruchsvorbringens hat sie ausgeführt, der Geschäftsführer sei im Verhältnis zu seiner Ehefrau als alleiniger Gesellschafterin kein "fremder Dritter". Die Gesellschafterin habe die Gesellschaftsanteile als so genannte unbenannte Zuwendung unter Ehegatten erhalten. Die Gesellschaftsanteile seien zur Umgehung der durch Erbschaft anstehenden anderen Einstufung des Grundstücks von Privatvermögen zu Betriebsvermögen zur Steuerverstrickung übertragen worden. Damit sei auch sichergestellt worden, dass das Grundstück aus der Haftung gekommen sei und langfristig dem privaten Vermögensaufbau habe dienen können. Die Alleingesellschafterin der Ast. stehe im Berufsleben, habe nicht den geringsten Bezug zum Geschäftsgegenstand und verfüge weder über theoretische noch über praktische Kenntnisse, wie sie zur Leitung des Unternehmens der Ast. erforderlich seien. Über diese Kenntnisse verfüge ausschließlich der Geschäftsführer, der auch die für die Auftragsakquisition erforderlichen Kontakte unterhalte. Er habe in den Krisenphasen auch die Finanzierung des Unternehmens sichergestellt, die Darlehen im Wesentlichen finanziert und über eine Grundschuld auf seinem Grundbesitz abgesichert. Die Rechtsmacht der Alleingesellschafterin sei damit nur theoretischer Natur. Die Ausschüttungen seien auf ein gemeinsames Konto der Ehegatten erfolgt.
Die Ag. hat sich während des erstinstanzlichen Verfahrens mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2015, eingegangen bei dem Sozialgericht am 23. Dezember 2015, bereit erklärt, einen Teilbetrag in Höhe von 55.393,47 EUR bei Kostentragung durch die Ast. bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auszusetzen. Die Ast. hat mit Schriftsatz vom 11. Januar 2016, eingegangen bei dem Sozialgericht am 11. Januar 2016, das Verfahren insoweit für erledigt erklärt und ihren Antrag in Bezug auf den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 19.428,89 EUR weiterverfolgt. Sie könne auch diesen Betrag nicht aufbringen, ohne die Vorfinanzierung laufender Bauvorhaben zu gefährden. Sie hat diesbezüglich auf eine Übersicht zu einem Auftragsvolumen in Höhe von 1.148.442,67 EUR verwiesen.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 18. Februar 2016 abgelehnt. Eine aufschiebende Wirkung der Klage nach § 7a Abs. 7 SGB IV beschränke sich bei der als Ausnahmeregelung zu sehenden Vorschrift auf Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV. Dies ergebe insbesondere die systematische und die teleologische Auslegung. Der vorliegende Anstellungsvertrag des Geschäftsführers enthalte arbeitnehmertypische Regelungen, insbesondere in Bezug auf den Anspruch auf ein festes Gehalt, das auch im Krankheitsfall fortgezahlt werde und die Bindung an die Weisungen der Gesellschafterversammlung. Das wirtschaftliche Risiko trage nach der Vertragsgestaltung allein das Unternehmen. Mit der Tantieme werde er am Gewinn, nicht aber am Verlust beteiligt. Auch wenn die Regelungen des Anstellungsvertrages nicht mehr der tatsächlichen Handhabung entsprächen, ändere dies nichts an der vertraglichen Stellung des Geschäfts-führers der Ast., die nur im Rahmen der Schriftform habe geändert werden können. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ergäben sich auch nicht aus der tatsächlich beherrschenden Position des Geschäftsführers. Es wirke sich hier nicht entschei-dend aus, ob der Geschäftsführer in der Zukunft im Falle eines Zerwürfnisses die Übertragung der Geschäftsanteile rückgängig machen und den Tischlerbetrieb als einen eigenen fortsetzen könne. Ohne Bedeutung seien auch die steuer- und erbrechtlichen Motive für die Übertragung des Unternehmens auf die Ehefrau des Geschäftsführers. Die aufschiebende Wirkung sei auch nicht zur Vermeidung einer unbilligen Härte anzuordnen.
Gegen den ihr am 22. Februar 2012 zugestellten Beschluss hat die Ast. am 21. März 2016 Beschwerde bei dem Sozialgericht eingelegt, die am 31. März 2016 bei dem Landessozial-gericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingegangen ist. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren vertieft und daran festgehalten, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden. Bezüglich des von ihr mitgeteilten Bruttoarbeitsentgeltes von V.M. in den Jahren 2002 bis 2013 wird auf Blatt 171, 175 bis 188 und 200 bis 209 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen.
Die Ast. beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Februar 2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Ag. vom 8. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2015 anzuordnen.
Die Ag. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Sie meint, dass § 7a Abs. 7 SGB IV keine Anwendung in Fällen von Statusfeststellungen im Rahmen von Betriebsprüfungen finde und hat dies ausführlich begründet. Es bestehe auch kein Zweifel in Bezug auf die Versicherungspflicht des Geschäftsführers der Ast. in der Kranken- und Pflegeversicherung, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenzen in den streitigen Jahren der Beitragspflicht nicht überschritten seien. Im Übrigen habe die Ast. ein diese Grenzen übersteigendes regelmäßiges Arbeitsentgelt auch für die vorausgegangenen Jahre nicht nachgewiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Ag. Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.
II.
Die Beschwerde der Ast. ist zulässig und begründet.
Das Sozialgericht hat die Voraussetzungen der aufschiebenden Wirkung der Klage der Ast. gegen den Bescheid der Ag. vom 8. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2015 zu Unrecht verneint.
Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) haben Widerspruch und Anfechtungs-klage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei einer Entscheidung über die Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. In den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfech-tungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 SGG durch Beschluss die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. In entsprechender Anwendung der Regelung in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG liegen die Voraussetzungen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung vor, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Bereichsspezifisch wird in § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV geregelt, dass Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, aufschiebende Wirkung haben. Dabei ist die Umdeutung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 2 SGG in einen solchen auf Feststellung der kraft Gesetzes nach § 86b Abs. 1 SGG eintretenden aufschiebenden Wirkung zulässig (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. November 2016 - L 1 R 153/16 B ER -, juris m.w.N.).
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Regelung in § 7a Abs. 7 SGB IV auch im Rahmen von Betriebsprüfungen Anwendung findet, soweit Beitragsforderungen allein aus einer streitigen Statusfeststellung resultieren und eine rechtsmissbräuchliche Inanspruch-nahme der aufschiebenden Wirkung nicht erkennbar ist (vgl. hierzu auch den Beschluss des 3. Senats des LSG Sachsen-Anhalt vom 1. September 2016 - L 3 R 307/16 B ER -, vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. November 2016, a.a.O.; Thüringer LSG, Beschluss vom 3. Juni 2015 - L 12 R 539/15 B ER -, juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Januar 2014 - L 2 R 409/13 BER -, juris). Die Regelung in § 7a Abs. 7 SGB IV soll eine Privilegierung solcher Vertragsparteien bewirken, die zeitnah eine Klärung des sozialversi-cherungsrechtlichen Status ihrer Zusammenarbeit herbeiführen. Dies schließt nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung des verfassungsrechtrechtlich anerkannten Vertrauensschutzes insbesondere solche Vertragsparteien von dieser Privilegierung nicht aus, die keinen Anlass hatten, eine Statusklärung herbeizuführen. Im vorliegenden Fall steht die Einordnung eines nach Auffassung der Ag. in Bezug auf die Vertragsregelungen seit dem Jahr 1995 unveränderten Vertragsverhältnisses im Streit, für das aus Verschiebungen der Gesellschaftsanteile eine Statusänderung des Geschäftsführers im Jahr 2003 abgeleitet wird. Insbesondere vor dem Hintergrund der früheren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist nicht erkennbar, zu welchem Zeitpunkt für die Ast. Anlass zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens hätte bestanden haben können. Es ist auch nicht zielführend, im Rahmen der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundlegende Feststellungen zu Anhaltspunkten für oder gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu treffen, die nur im Hauptsacheverfahren im Rahmen einer Gesamtwürdigung abschließend bewertet werden können. Im vorliegenden Fall wird die Frage eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses von den Beteiligten mit Argumenten diskutiert, für die nicht ausgeschlossen ist, dass sie im Rahmen des Hauptsacheverfahrens einer eingehenden Betrachtung bedürfen. Der Senat muss hier deshalb insbesondere nicht abschließend klären, ob der im Rahmen einer unstreitig als selbstständig zu bewertenden Geschäftsführertätigkeit geschlossene Geschäftsführervertrag des V.M. allein durch die nachfolgende Übertragung von Gesellschaftsanteilen seine Rechtsnatur hat ändern können, ob die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Handwerksordnung Auswirkungen auf die Statusfeststellung des über die maßgebende Qualifikation verfügenden Geschäftsführers haben können und ob das Eigentum an sämtlichen Betriebsmitteln des Geschäftsführers bei der Statusfeststellung zu berücksichtigen ist. Allein diese Gesichtspunkte lassen aber erkennen, dass das Bestreiten eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses des Geschäftsführers durch die Ast. hier nicht lediglich dem Zweck dient, sich einer offenkundigen Beitragspflicht zu entziehen.
Im Übrigen ergeben sich nach dem aktuellen Sach- und Streitstand ernstliche Zweifel in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des angefochten Bescheides zumindest in Bezug auf die Nachforderung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Eine Abgrenzung zwischen den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und denjenigen, für welche die Vollziehung ausgesetzt ist, ist hier durch die Ag. nicht erfolgt.
V.M. war in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum privat krankenversichert. Zu der seit dem 22. Dezember 2003 festgestellten Versicherungspflicht des Geschäftsführers der Ast. in der Kranken- und Pflegeversicherung fehlt es an Feststellungen der Ag. zu dem maßgebenden Arbeitsentgelt für die Jahre vor 2010. Allein das Bestreiten von Angaben der Ast. ersetzt entsprechende Feststellungen nicht. Die Ansprüche des Geschäftsführers auf eine Direkt-versicherung, die Überlassung eines Kraftfahrzeuges zur privaten Nutzung und regelmäßig gewährte Tantiemen sind nicht von vornherein dem Begriff des "regelmäßigen Jahresar-beitsentgelts" entzogen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 ff. Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Als Grundlage der Festsetzung hat der Senat ein Viertel der Beitragsforderung, für welche eine aufschiebende Wirkung noch weiterverfolgt worden ist, angesetzt (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 17. Mai 2010 - L 3 R 408/09 B ER -, juris, m.w.N.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.
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