Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 2 AS 991/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 150/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 85/16 BH
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung eines höheren Regelsatzes für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2011.
Der 1954 geborene Kläger ist deutscher Staatsbürger und lebte bis Februar 2007 in Singapur, wo er Frau C., eine chinesische Staatsangehörige, heiratete. Seit seiner Rückkehr nach Deutschland erhält er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Das Ehepaar lebt seit der Rückkehr des Klägers nach Deutschland räumlich voneinander getrennt.
Im Rahmen seines Weiterbewilligungsantrages vom 2. März 2011 für den Bewilligungszeitraum ab 1. April 2011 (BI. 514 Rückseite der Verwaltungsakte) machte der Kläger einen laufenden, nicht vermeidbaren, besonderen Bedarf zur Unterstützung seiner Ehefrau geltend und forderte die Erstattung monatlicher Unterhaltsleistungen für seine Ehefrau in Höhe von 125 Euro, mindestens jedoch die Übernahme der Bankgebühren für den monatlichen Geldtransfer in Höhe von 15 Euro. Er sei gezwungen, von seiner in China lebenden Frau getrennt zu leben, weil sie materiell nicht in der Lage seien, eine Familienzusammenführung zu finanzieren. Auf das gegen die Stadt Frankfurt am Main geführte Parallelverfahren werde hingewiesen (S 20 SO 9/11). Seine Frau habe kein eigenes Auskommen, weshalb sie von ihm im Hinblick auf ihre medizinische Versorgung monatlich ungefähr in Höhe des regional geltenden Mindestlohnes unterstützt werde. Für den monatlichen Geldtransfer entstünden Bankgebühren von 15 Euro.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 15. März 2011 (Bl. 527a ff. der Verwaltungsakte) vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2011 ohne die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die Ehefrau des Klägers und ohne die Berücksichtigung von Banküberweisungskosten. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18. März 2011 (Bl. 534 der Verwaltungsakte) hinsichtlich eines Abzuges von 26,80 Euro (71,56 Euro 44,76 Euro) im April 2011 Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 26. März 2011 (Bl. 537 der Verwaltungsakte) erhöhte der Beklagte die Leistungen unter Berücksichtigung einer Regelleistung für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2011 in Höhe von 364 Euro monatlich. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 26. März 2011 (Bl. 557 der Verwaltungsakte) gewährte der Beklagte höhere Leistungen unter Berücksichtigung der vollen Heizkosten ohne Abzug einer Warmwasserpauschale für den Bewilligungszeitraum. Mit Schreiben vom 27. April 2011 (Bl. 560 der Verwaltungsakte) ergänzte der Kläger seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. März 2011 in der Fassung der Bescheide vom 26. März 2011 und vom 18. April 2011 dahingehend, dass er die seit 1. Januar 2011 nicht mehr übernommenen Rentenversicherungsbeiträge und höhere verfassungsmäßige Regelleistungen geltend mache. Den Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 15. März 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. März 2011 und vom 18. April 2011 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2011 (Bl. 587 der Verwaltungsakte) als unbegründet zurück. Dagegen erhob der Kläger am 26. August 2011 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (S 2 AS 1210/11).
Mit Beschluss vom 12. Juli 2012 trennte das Sozialgericht Frankfurt am Main das Verfahren hinsichtlich der Bewilligung höherer Regelleistungen ab und führte dieses Verfahren unter dem Aktenzeichen S 2 AS 991/12 fort. Der Kläger trug im Wesentlichen vor, die amtlich festgesetzte Regelleistung genüge nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 an die Ermittlung eines verfassungsgemäßen Anspruchsumfangs des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG gestellt habe. Der Kläger beantragte, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 15. März 2011, abgeändert durch die Bescheide vom 26. März und 18. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2011, für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2011 höhere Regelbedarfe unter Berücksichtigung der Entwicklung der Preise für Haushaltsstrom einschließlich derjenigen der EEG-Zuschläge, KWKG-Zuschläge, StromNEV-Umlagen, Offshore-Haftungsumlagen, Stromsteuern sowie des Netzzugangs inklusive der Entgelte für diesen nach dem KWK-Gesetz, Deckung des existenznotwendigen tatsächlichen örtlichen Mobilitätsbedarfs und Deckung akut existenznotwendiger Bedarfe für die künftige Ersatzanschaffung langlebiger Konsumgüter zu bewilligen. Er beziffert diesen höheren Regelbedarf unter Anlehnung an Berechnungen des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes mit 416 Euro monatlich. Dem trat der Beklagte entgegen. Mit Urteil vom 16. Oktober 2014 wies das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage aus dem Verfahren S 2 AS 991/12 ab.
Mit Beschluss vom 12. Juli 2012 trennte das Sozialgericht Frankfurt am Main das Verfahren hinsichtlich des Antrages auf Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen ebenfalls ab und führte es unter dem Aktenzeichen S 2 AS 971/12 fort. Der Kläger trug im Wesentlichen vor, die Abschaffung der Rentenversicherungspflicht von Arbeitslosengeld-II-Beziehern zum 1. Januar 2011 sei verfassungswidrig. Eine gesicherte Altersversorgung sei unabdingbarer Bestandteil des sozialen Rechtsstaates sowie der Gewährleistung des sozialökonomischen und soziokulturellen Existenzminimums jeden Bürgers. Das Sozialstaatsprinzip verpflichte den Staat auch diesbezüglich, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Die Abschaffung der Rentenversicherungspflicht greife nicht nur in seine erworbenen, gegenwärtigen und künftigen Renten- und Rehabilitationsansprüche, sondern in das gesamte System der Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung ein. Der Kläger beantragte, den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 15. März 2011, abgeändert durch die Bescheide vom 26. März und 18. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2011, für den Kläger Versicherungsbeiträge entsprechend der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des § 26 Abs. 1 SGB II an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten. Dem trat der Beklagte entgegen. Mit Urteil vom 16. Oktober 2014 wies das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage aus dem Verfahren S 2 AS 971/12 ab. Die dagegen vom Kläger erhobene Berufung (L 7 AS 149/15) hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.
Dieses Urteil im Verfahren S 2 AS 991/12 wurde dem Kläger am 14. November 2014 zugestellt. Dagegen hat er am 14. Dezember 2014 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Ebenfalls mit Urteil vom 16. Oktober 2014 wies das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage aus dem Verfahren S 2 AS 1210/11 ab, in der es um die Auszahlung eines Betrages von 26,80 Euro ging, welcher durch den Beklagten als Heizkostengutschrift auf die Kosten der Unterkunft im April 2011 mindernd angerechnet wurde. Die dagegen vom Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (L 7 AS 369/15 NZB) hat der Senat mit Beschluss vom 24. März 2016 wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen.
Der Kläger hält seine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts für zulässig, weil es um die Ablehnung von Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2015, also für mehr als ein Jahr, gehe. Außerdem habe das Sozialgericht in unzulässiger Weise ein isoliertes Verfahren wegen eines unzulässig isolierten Streitgegenstandes geführt. Im Übrigen hält der Kläger in der Sache an seiner erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassung fest.
Der Kläger beantragt,
"das Beklagte unter Aufhebung oder, soweit zutreffend, Abänderung oder Rücknahme der jeweiligen Bescheide in der Fassung jeweilig ergangener Abänderungs- und/oder Widerspruchsbescheide und der diesbezüglichen Urteile des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2014 zu verurteilen, für die jeweiligen Bewilligungszeiträume vom 1. April 2010 bis 30. September 2010 sowie vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Sozialgeld an die Ehefrau des Klägers als Mitglied der von diesem vertretenen Bedarfsgemeinschaft zu erbringen;
2. zu verurteilen, für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 beiden Mitgliedern der von dem Kläger vertretenen Bedarfsgemeinschaft tragfähige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) -Arbeitslosengeld II / Sozialgeld unter Berücksichtigung der Entwicklung der Preise für Haushaltsstrom einschließlich derjenigen der EEG-Zuschläge, KWKG-Zuschläge, StromNEV-Umlagen, Offshore-Haftungsumlagen, Stromsteuern sowie des Netzzugangs inklusive der Entgelte für diesen nach dem KWK-Gesetz, Deckung des existenznotwendigen tatsächlichen örtlichen Mobilitätsbedarfs, Deckung akut existenznotwendiger Bedarfe für die künftige Ersatzanschaffung langlebiger Konsumgüter zu bewilligen; hilfsweise, dem Kläger allein diese tragfähigen Leistungen für diesen Bewilligungszeitraum zu bewilligen;
3. zu verurteilen, für die jeweiligen Bewilligungszeiträume vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2014, höchst hilfsweise für den Bewilligungszeitraum vom 1. April 2011 bis 30. September 2011, beiden Mitgliedern der von dem Kläger vertretenen Bedarfsgemeinschaft tragfähige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Arbeitslosengeld II / Sozialgeld - unter Berücksichtigung der Entwicklung der Preise für Haushaltsstrom einschließlich derjenigen der EEG-Zuschläge, KWKG-Zuschläge, StromNEV-Umlagen, Offshore-Haftungsumlagen, Stromsteuern sowie des Netzzugangs inklusive der Entgelte für diesen nach dem KWK-Gesetz, Deckung des existenznotwendigen tatsächlichen örtlichen Mobilitätsbedarfs, Deckung akut existenznotwendiger Bedarfe für die künftige Ersatzanschaffung langlebiger Konsumgüter zu bewilligen; hilfsweise, dem Kläger allein solche tragfähigen Leistungen für die vorstehend haupt- und höchst hilfsweise bezeichneten Bewilligungszeiträume, wegen der Erbringung von Unterhaltsleistungen zur medizinischen Versorgung seiner Ehefrau ab 1. April 2011 monatliche Mehrbedarfe von zunächst 125 Euro, seit dem 18. April 2012 von 12 Euro inklusive der jeweiligen Banküberweisungskosten für die jeweils einschlägigen Bewilligungszeiträume, höchst hilfsweise wegen der bei Erbringung der vorstehend bezeichneten Unterhaltsleistungen jeweils entstehenden Banküberweisungskosten ab 1. April 2011 monatliche Mehrbedarfe von zunächst 15 Euro, seit dem 18. April 2012 von 10 Euro für die jeweils einschlägigen Bewilligungszeiträume zu bewilligen;
4. zu verurteilen, dem Kläger ab dem Bewilligungszeitraum vom 1. April 2011 wegen der notwendigen Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Ehefrau C., C. in der VR China (X., Y.) einmal jährlich Mehrbedarfe für eine dreiwöchige Reisedauer in dem jeweils einschlägigen Bewilligungszeitraum zu bewilligen, jenen für diesen jeweiligen Zeitraum nebst der jeweiligen Abreise - und Ankunftstage von bzw. in Deutschland ohne Schmälerung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der gesetzlichen Erreichbarkeitspflicht des § 7 SGB II freizustellen, als Bestandteil der notwendigen Kosten des jährlichen Mehrbedarfs auch entstehende Aufwendungen für die Beschaffung des für die Einreise in die VR China erforderlichen Visums, für die Registrierung des Aufenthalts bei der örtlichen Ausländerbehörde in China, sowie Verpflegungsmehraufwendungen und ggf. Übernachtungsmehraufwendungen iSd BRKG sowohl während der An- und Abreise zum bzw. vorn jeweiligen Wohnort der Eheleute als auch zur örtlichen Ausländerbehörde in China zu bewilligen, die bisher seit Erstantragstellung am 31. August 2011 jährlich entgangenen Leistungen und Aufenthaltszeiträume anlässlich der künftigen erstmaligen Erbringung des Mehrbedarfs nachträglich einmalig kumuliert zu bewilligen;
5. zu verurteilen, in den jeweiligen Bewilligungszeiträumen seit dem 1. Januar 2011, höchst hilfsweise in dem Bewilligungszeitraum vom 1. April 2011 bis 30. September 2011, für beide Mitglieder der von dem Kläger vertretenen Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Rentenversicherungsbeiträge - gemäß der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung der §§ 26 Abs.1 SGB II, 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI zu bewilligen und die jeweiligen Versicherungsbeiträge für jene an den Träger der Rentenversicherung zu entrichten, hilfsweise, die vorstehend zu 5. bezeichneten Leistungen für den Kläger allein zu bewilligen und die Rentenversicherungsbeiträge für jenen zu entrichten."
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Er hält die Berufung nicht für zulässig, weil der Beschwerdewert von 750 Euro nicht erreicht sei.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der über den Kläger bei der Beklagten geführten Leistungsakte, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig. Sie ist schon nicht statthaft.
Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ohne gesonderte Zulassung durch das Sozial- (§ 144 Abs. 2 und 3 SGG) oder auf Beschwerde das Berufungsgericht (§ 145 SGG) nur statthaft, wenn der Wert der Beschwer oder eines hierauf gerichteten Verwaltungsaktes 750 Euro übersteigt oder gemäß § 144 Abs. 1 S. 2 SGG wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind.
Vorliegend betrifft das erstinstanzliche Klageverfahren die Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2011. Dies ergibt sich daraus, dass Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens nur der Bescheid des Beklagten vom 15. März 2011 in der Fassung der Bescheide vom 26. März und 18. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2011 war, mit dem Kläger für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2011 Leistungen nach dem SGB II gewährt wurden. Da der vom Kläger geltend gemachte Regelbedarf von ihm im Verfahren mit 416 Euro monatlich beziffert wurde, beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes 312 Euro (415 Euro - 364 Euro x 6). Damit wird der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750 Euro nicht erreicht.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren einen weitergehenden Antrag unter Einbeziehung von Folgezeiträumen gestellt hat, ist diese Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG unzulässig, weil der Beklagte dem ausdrücklich widersprochen hat und das Gericht die Änderung für nicht sachdienlich hält.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist selbst dann nicht erreicht, wenn man die durch Beschluss des Sozialgerichts vom 12. Juli 2012 erfolgten Abtrennungen aus dem Verfahren S 2 AS 1210/11, wie der Kläger meint, als unzulässig ansieht und den Wert des Beschwerdegegenstandes dieser Verfahren zum Wert des Beschwerdegegenstandes des vorliegenden Verfahrens addieren würde. Im Verfahren hinsichtlich der Bewilligung von Rentenversicherungsbeiträgen (Aktenzeichen S 2 AS 971/12) wird, da die vom Berufungsbeklagten an die Rentenversicherung Bund überwiesenen Beiträge vor dem Wegfall der gesetzlichen Regelung 40,80 Euro monatlich betragen haben, um einen Betrag von 244,80 Euro (6 x 40,80 Euro) gestritten und im unter dem Aktenzeichen S 2 AS 1210/11 verbliebenen Verfahren ging es um die Auszahlung eines Betrages von 26,80 Euro, welcher durch den Beklagten als Heizkostengutschrift auf die Kosten der Unterkunft im April 2011 mindernd angerechnet wurde. Insgesamt wäre damit der Wert des Beschwerdegegenstandes von 750 Euro auch nicht erreicht (244,80 Euro + 312 Euro + 26,80 Euro = 583,60 Euro).
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Ausgang des Rechtsstreits entsprechend § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung eines höheren Regelsatzes für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2011.
Der 1954 geborene Kläger ist deutscher Staatsbürger und lebte bis Februar 2007 in Singapur, wo er Frau C., eine chinesische Staatsangehörige, heiratete. Seit seiner Rückkehr nach Deutschland erhält er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Das Ehepaar lebt seit der Rückkehr des Klägers nach Deutschland räumlich voneinander getrennt.
Im Rahmen seines Weiterbewilligungsantrages vom 2. März 2011 für den Bewilligungszeitraum ab 1. April 2011 (BI. 514 Rückseite der Verwaltungsakte) machte der Kläger einen laufenden, nicht vermeidbaren, besonderen Bedarf zur Unterstützung seiner Ehefrau geltend und forderte die Erstattung monatlicher Unterhaltsleistungen für seine Ehefrau in Höhe von 125 Euro, mindestens jedoch die Übernahme der Bankgebühren für den monatlichen Geldtransfer in Höhe von 15 Euro. Er sei gezwungen, von seiner in China lebenden Frau getrennt zu leben, weil sie materiell nicht in der Lage seien, eine Familienzusammenführung zu finanzieren. Auf das gegen die Stadt Frankfurt am Main geführte Parallelverfahren werde hingewiesen (S 20 SO 9/11). Seine Frau habe kein eigenes Auskommen, weshalb sie von ihm im Hinblick auf ihre medizinische Versorgung monatlich ungefähr in Höhe des regional geltenden Mindestlohnes unterstützt werde. Für den monatlichen Geldtransfer entstünden Bankgebühren von 15 Euro.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 15. März 2011 (Bl. 527a ff. der Verwaltungsakte) vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2011 ohne die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die Ehefrau des Klägers und ohne die Berücksichtigung von Banküberweisungskosten. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18. März 2011 (Bl. 534 der Verwaltungsakte) hinsichtlich eines Abzuges von 26,80 Euro (71,56 Euro 44,76 Euro) im April 2011 Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 26. März 2011 (Bl. 537 der Verwaltungsakte) erhöhte der Beklagte die Leistungen unter Berücksichtigung einer Regelleistung für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2011 in Höhe von 364 Euro monatlich. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 26. März 2011 (Bl. 557 der Verwaltungsakte) gewährte der Beklagte höhere Leistungen unter Berücksichtigung der vollen Heizkosten ohne Abzug einer Warmwasserpauschale für den Bewilligungszeitraum. Mit Schreiben vom 27. April 2011 (Bl. 560 der Verwaltungsakte) ergänzte der Kläger seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. März 2011 in der Fassung der Bescheide vom 26. März 2011 und vom 18. April 2011 dahingehend, dass er die seit 1. Januar 2011 nicht mehr übernommenen Rentenversicherungsbeiträge und höhere verfassungsmäßige Regelleistungen geltend mache. Den Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 15. März 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. März 2011 und vom 18. April 2011 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2011 (Bl. 587 der Verwaltungsakte) als unbegründet zurück. Dagegen erhob der Kläger am 26. August 2011 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (S 2 AS 1210/11).
Mit Beschluss vom 12. Juli 2012 trennte das Sozialgericht Frankfurt am Main das Verfahren hinsichtlich der Bewilligung höherer Regelleistungen ab und führte dieses Verfahren unter dem Aktenzeichen S 2 AS 991/12 fort. Der Kläger trug im Wesentlichen vor, die amtlich festgesetzte Regelleistung genüge nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 an die Ermittlung eines verfassungsgemäßen Anspruchsumfangs des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG gestellt habe. Der Kläger beantragte, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 15. März 2011, abgeändert durch die Bescheide vom 26. März und 18. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2011, für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2011 höhere Regelbedarfe unter Berücksichtigung der Entwicklung der Preise für Haushaltsstrom einschließlich derjenigen der EEG-Zuschläge, KWKG-Zuschläge, StromNEV-Umlagen, Offshore-Haftungsumlagen, Stromsteuern sowie des Netzzugangs inklusive der Entgelte für diesen nach dem KWK-Gesetz, Deckung des existenznotwendigen tatsächlichen örtlichen Mobilitätsbedarfs und Deckung akut existenznotwendiger Bedarfe für die künftige Ersatzanschaffung langlebiger Konsumgüter zu bewilligen. Er beziffert diesen höheren Regelbedarf unter Anlehnung an Berechnungen des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes mit 416 Euro monatlich. Dem trat der Beklagte entgegen. Mit Urteil vom 16. Oktober 2014 wies das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage aus dem Verfahren S 2 AS 991/12 ab.
Mit Beschluss vom 12. Juli 2012 trennte das Sozialgericht Frankfurt am Main das Verfahren hinsichtlich des Antrages auf Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen ebenfalls ab und führte es unter dem Aktenzeichen S 2 AS 971/12 fort. Der Kläger trug im Wesentlichen vor, die Abschaffung der Rentenversicherungspflicht von Arbeitslosengeld-II-Beziehern zum 1. Januar 2011 sei verfassungswidrig. Eine gesicherte Altersversorgung sei unabdingbarer Bestandteil des sozialen Rechtsstaates sowie der Gewährleistung des sozialökonomischen und soziokulturellen Existenzminimums jeden Bürgers. Das Sozialstaatsprinzip verpflichte den Staat auch diesbezüglich, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Die Abschaffung der Rentenversicherungspflicht greife nicht nur in seine erworbenen, gegenwärtigen und künftigen Renten- und Rehabilitationsansprüche, sondern in das gesamte System der Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung ein. Der Kläger beantragte, den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 15. März 2011, abgeändert durch die Bescheide vom 26. März und 18. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2011, für den Kläger Versicherungsbeiträge entsprechend der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des § 26 Abs. 1 SGB II an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten. Dem trat der Beklagte entgegen. Mit Urteil vom 16. Oktober 2014 wies das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage aus dem Verfahren S 2 AS 971/12 ab. Die dagegen vom Kläger erhobene Berufung (L 7 AS 149/15) hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.
Dieses Urteil im Verfahren S 2 AS 991/12 wurde dem Kläger am 14. November 2014 zugestellt. Dagegen hat er am 14. Dezember 2014 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Ebenfalls mit Urteil vom 16. Oktober 2014 wies das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage aus dem Verfahren S 2 AS 1210/11 ab, in der es um die Auszahlung eines Betrages von 26,80 Euro ging, welcher durch den Beklagten als Heizkostengutschrift auf die Kosten der Unterkunft im April 2011 mindernd angerechnet wurde. Die dagegen vom Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (L 7 AS 369/15 NZB) hat der Senat mit Beschluss vom 24. März 2016 wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen.
Der Kläger hält seine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts für zulässig, weil es um die Ablehnung von Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2015, also für mehr als ein Jahr, gehe. Außerdem habe das Sozialgericht in unzulässiger Weise ein isoliertes Verfahren wegen eines unzulässig isolierten Streitgegenstandes geführt. Im Übrigen hält der Kläger in der Sache an seiner erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassung fest.
Der Kläger beantragt,
"das Beklagte unter Aufhebung oder, soweit zutreffend, Abänderung oder Rücknahme der jeweiligen Bescheide in der Fassung jeweilig ergangener Abänderungs- und/oder Widerspruchsbescheide und der diesbezüglichen Urteile des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2014 zu verurteilen, für die jeweiligen Bewilligungszeiträume vom 1. April 2010 bis 30. September 2010 sowie vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Sozialgeld an die Ehefrau des Klägers als Mitglied der von diesem vertretenen Bedarfsgemeinschaft zu erbringen;
2. zu verurteilen, für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 beiden Mitgliedern der von dem Kläger vertretenen Bedarfsgemeinschaft tragfähige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) -Arbeitslosengeld II / Sozialgeld unter Berücksichtigung der Entwicklung der Preise für Haushaltsstrom einschließlich derjenigen der EEG-Zuschläge, KWKG-Zuschläge, StromNEV-Umlagen, Offshore-Haftungsumlagen, Stromsteuern sowie des Netzzugangs inklusive der Entgelte für diesen nach dem KWK-Gesetz, Deckung des existenznotwendigen tatsächlichen örtlichen Mobilitätsbedarfs, Deckung akut existenznotwendiger Bedarfe für die künftige Ersatzanschaffung langlebiger Konsumgüter zu bewilligen; hilfsweise, dem Kläger allein diese tragfähigen Leistungen für diesen Bewilligungszeitraum zu bewilligen;
3. zu verurteilen, für die jeweiligen Bewilligungszeiträume vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2014, höchst hilfsweise für den Bewilligungszeitraum vom 1. April 2011 bis 30. September 2011, beiden Mitgliedern der von dem Kläger vertretenen Bedarfsgemeinschaft tragfähige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Arbeitslosengeld II / Sozialgeld - unter Berücksichtigung der Entwicklung der Preise für Haushaltsstrom einschließlich derjenigen der EEG-Zuschläge, KWKG-Zuschläge, StromNEV-Umlagen, Offshore-Haftungsumlagen, Stromsteuern sowie des Netzzugangs inklusive der Entgelte für diesen nach dem KWK-Gesetz, Deckung des existenznotwendigen tatsächlichen örtlichen Mobilitätsbedarfs, Deckung akut existenznotwendiger Bedarfe für die künftige Ersatzanschaffung langlebiger Konsumgüter zu bewilligen; hilfsweise, dem Kläger allein solche tragfähigen Leistungen für die vorstehend haupt- und höchst hilfsweise bezeichneten Bewilligungszeiträume, wegen der Erbringung von Unterhaltsleistungen zur medizinischen Versorgung seiner Ehefrau ab 1. April 2011 monatliche Mehrbedarfe von zunächst 125 Euro, seit dem 18. April 2012 von 12 Euro inklusive der jeweiligen Banküberweisungskosten für die jeweils einschlägigen Bewilligungszeiträume, höchst hilfsweise wegen der bei Erbringung der vorstehend bezeichneten Unterhaltsleistungen jeweils entstehenden Banküberweisungskosten ab 1. April 2011 monatliche Mehrbedarfe von zunächst 15 Euro, seit dem 18. April 2012 von 10 Euro für die jeweils einschlägigen Bewilligungszeiträume zu bewilligen;
4. zu verurteilen, dem Kläger ab dem Bewilligungszeitraum vom 1. April 2011 wegen der notwendigen Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Ehefrau C., C. in der VR China (X., Y.) einmal jährlich Mehrbedarfe für eine dreiwöchige Reisedauer in dem jeweils einschlägigen Bewilligungszeitraum zu bewilligen, jenen für diesen jeweiligen Zeitraum nebst der jeweiligen Abreise - und Ankunftstage von bzw. in Deutschland ohne Schmälerung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der gesetzlichen Erreichbarkeitspflicht des § 7 SGB II freizustellen, als Bestandteil der notwendigen Kosten des jährlichen Mehrbedarfs auch entstehende Aufwendungen für die Beschaffung des für die Einreise in die VR China erforderlichen Visums, für die Registrierung des Aufenthalts bei der örtlichen Ausländerbehörde in China, sowie Verpflegungsmehraufwendungen und ggf. Übernachtungsmehraufwendungen iSd BRKG sowohl während der An- und Abreise zum bzw. vorn jeweiligen Wohnort der Eheleute als auch zur örtlichen Ausländerbehörde in China zu bewilligen, die bisher seit Erstantragstellung am 31. August 2011 jährlich entgangenen Leistungen und Aufenthaltszeiträume anlässlich der künftigen erstmaligen Erbringung des Mehrbedarfs nachträglich einmalig kumuliert zu bewilligen;
5. zu verurteilen, in den jeweiligen Bewilligungszeiträumen seit dem 1. Januar 2011, höchst hilfsweise in dem Bewilligungszeitraum vom 1. April 2011 bis 30. September 2011, für beide Mitglieder der von dem Kläger vertretenen Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Rentenversicherungsbeiträge - gemäß der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung der §§ 26 Abs.1 SGB II, 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI zu bewilligen und die jeweiligen Versicherungsbeiträge für jene an den Träger der Rentenversicherung zu entrichten, hilfsweise, die vorstehend zu 5. bezeichneten Leistungen für den Kläger allein zu bewilligen und die Rentenversicherungsbeiträge für jenen zu entrichten."
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Er hält die Berufung nicht für zulässig, weil der Beschwerdewert von 750 Euro nicht erreicht sei.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der über den Kläger bei der Beklagten geführten Leistungsakte, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig. Sie ist schon nicht statthaft.
Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ohne gesonderte Zulassung durch das Sozial- (§ 144 Abs. 2 und 3 SGG) oder auf Beschwerde das Berufungsgericht (§ 145 SGG) nur statthaft, wenn der Wert der Beschwer oder eines hierauf gerichteten Verwaltungsaktes 750 Euro übersteigt oder gemäß § 144 Abs. 1 S. 2 SGG wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind.
Vorliegend betrifft das erstinstanzliche Klageverfahren die Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2011. Dies ergibt sich daraus, dass Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens nur der Bescheid des Beklagten vom 15. März 2011 in der Fassung der Bescheide vom 26. März und 18. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2011 war, mit dem Kläger für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2011 Leistungen nach dem SGB II gewährt wurden. Da der vom Kläger geltend gemachte Regelbedarf von ihm im Verfahren mit 416 Euro monatlich beziffert wurde, beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes 312 Euro (415 Euro - 364 Euro x 6). Damit wird der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750 Euro nicht erreicht.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren einen weitergehenden Antrag unter Einbeziehung von Folgezeiträumen gestellt hat, ist diese Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG unzulässig, weil der Beklagte dem ausdrücklich widersprochen hat und das Gericht die Änderung für nicht sachdienlich hält.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist selbst dann nicht erreicht, wenn man die durch Beschluss des Sozialgerichts vom 12. Juli 2012 erfolgten Abtrennungen aus dem Verfahren S 2 AS 1210/11, wie der Kläger meint, als unzulässig ansieht und den Wert des Beschwerdegegenstandes dieser Verfahren zum Wert des Beschwerdegegenstandes des vorliegenden Verfahrens addieren würde. Im Verfahren hinsichtlich der Bewilligung von Rentenversicherungsbeiträgen (Aktenzeichen S 2 AS 971/12) wird, da die vom Berufungsbeklagten an die Rentenversicherung Bund überwiesenen Beiträge vor dem Wegfall der gesetzlichen Regelung 40,80 Euro monatlich betragen haben, um einen Betrag von 244,80 Euro (6 x 40,80 Euro) gestritten und im unter dem Aktenzeichen S 2 AS 1210/11 verbliebenen Verfahren ging es um die Auszahlung eines Betrages von 26,80 Euro, welcher durch den Beklagten als Heizkostengutschrift auf die Kosten der Unterkunft im April 2011 mindernd angerechnet wurde. Insgesamt wäre damit der Wert des Beschwerdegegenstandes von 750 Euro auch nicht erreicht (244,80 Euro + 312 Euro + 26,80 Euro = 583,60 Euro).
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Ausgang des Rechtsstreits entsprechend § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
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