Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 8 U 161/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 U 210/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. November 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergangenen Ordnungsgeldbeschluss.
Die Beschwerdeführerin hat in dem Klageverfahren S 8 U 161/12 insbesondere eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung begehrt. Gegen das teilweise stattgebende Urteil vom 20. Januar 2015 ist von beiden Beteiligten Berufung eingelegt worden, die noch anhängig ist (L 9 U 29/15).
In dem genannten Klageverfahren ist am 4. November 2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. In der diesbezüglichen Sitzungsniederschrift ist zu dem hier relevanten Vorgang Folgendes dokumentiert:
"Es wird festgestellt, dass die Klägerin sich beim Hereinkommen des Gerichts nicht erhoben hat. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass sie hierzu aufgefordert werde und für den Fall, dass sie dieser Aufforderung nicht nachkommt, ein Ordnungsgeld gegen sie verhängt wird.
Die Klägerin erklärt daraufhin, dass sie keine Verpflichtung zum Aufstehen sehe. Diese ergebe sich nur aus § 124 der Strafprozessordnung, die im vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei.
Der Vorsitzende fragt die Klägerin, ob sie ein Tonbandgerät eingeschaltet habe. Darauf die Antwort der Klägerin: "Hierzu gibt es keine Antwort."
Die Klägerin rügt die Besetzung des Gerichts.
Sodann stellte der Vorsitzende fest, dass weitere Einlassungen von der Klägerin nicht erfolgt sind. Er weist nochmals darauf hin, dass wegen Missachtung des Gerichts gegen sie ein Ordnungsgeld verhängt werden kann.
Die mündliche Verhandlung wird unterbrochen. Die Kammer zieht sich zur Beratung zurück. Nach Wiederaufnahme der Verhandlung ergeht folgender
Beschluss
Die Besetzungsrüge der Klägerin wird zurückgewiesen. Gründe, die eine Besetzungsrüge begründen könnten, sind weder ersichtlich noch wurden sie von der Klägerin vorgetragen.
b.u.v.
Sodann ergeht folgender weiterer
Beschluss
Gegen die Klägerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,- Euro festgesetzt, weil sie sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig gemacht hat, indem sie bei Eintritt des Gerichts sitzen geblieben ist und sich geweigert hat, die berechtigte Frage des Vorsitzenden nach Tonbandgeräten zu beantworten.
b.u.v."
Die Sitzungsniederschrift wurde der Beschwerdeführerin mit einer Rechtsmittelbelehrung, die den Hinweis enthält, es könne Beschwerde binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses eingelegt werden, am 22. November 2014 zugestellt.
Die Beschwerdeführerin hat gegen den Beschluss am 21. Dezember 2014 Beschwerde bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten L 9 U 210/14 B und L L 9 U 29/15 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde, die frist- und formgerecht eingelegt worden ist (§§ 66 Abs. 2 S. 1, 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach § 61 Abs. 1 SGG i.V.m. § 178 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann unter anderem gegen einen Verfahrensbeteiligten, der sich in einer Sitzung einer Ungebühr schuldig macht, ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro festgesetzt werden.
Die formellen Voraussetzungen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes sind erfüllt. Nach § 61 Abs. 1 SGG i.V.m. § 178 Abs. 2 GVG entscheidet über die Festsetzung von Ordnungsgeld gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in allen übrigen Fällen das Gericht. Diese Zuständigkeitsregelung ist bei der Verhängung des Ordnungsgeldes beachtet worden. Das Sozialgericht hat ausweislich der Sitzungsniederschrift über die Verhängung von Ordnungsgeld in Kammerbesetzung nach geheimer Beratung entschieden. Es war dabei nicht gehindert, in dieser Kammerbesetzung zu entscheiden. Die Besetzungsrüge der Beschwerdeführerin war ausweislich der Sitzungsniederschrift zuvor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zurückgewiesen worden. Dem Beschluss ging auch eine Abmahnung bzw. ein – sogar wiederholter – Hinweis auf die mögliche Ordnungsgeldfestsetzung voraus. Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, sich zu äußern, so dass vor Verhängung des Ordnungsgeldes das erforderliche rechtliche Gehör (§ 62 SGG, dazu Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 61 Rn. 5e) demnach gewährt worden ist. Weiterhin ist der Beschluss über die Verhängung des Ordnungsgeldes und dessen Veranlassung auch protokolliert worden, so dass den entsprechenden Vorgaben nach § 61 Abs. 1 SGG i.V.m. § 182 GVG Genüge getan worden ist.
Auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Verhängung des Ordnungsgeldes sind gegeben. Die Beschwerdeführerin hat sich einer Ungebühr schuldig gemacht, die mit dem verhängten Ordnungsgeld in verhältnismäßiger Weise sanktioniert worden ist.
Ungebühr stellt eine Missachtung des Gerichts in einer nach allgemeinem Empfinden grob unangemessenen Weise dar (Keller, a.a.O., § 61 Rn. 5 d). Die Auffassung des Sozialgerichts, das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Sitzung am 4. November 2014 stelle eine Ungebühr i.S. von § 178 GVG dar, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat in seinem Beschluss auf die Ungebühr verwiesen, die im Sitzenbleiben bei Eintritt des Gerichts und in der Weigerung, die Frage des Vorsitzenden nach Tonbandgeräten zu beantworten, liege. Diese beiden Verhaltensweisen – das Sitzenbleiben und die Antwortverweigerung – sind angesichts der protokollierten weiteren Umstände durchaus als Ungebühr zu bewerten. Das Sitzenbleiben beim Eintritt des Gerichts wird in der Rechtsprechung zutreffend als Ungebühr bewertet, wenn – wie vorliegend – weitere Umstände hinzutreten, die darauf schließen lassen, dass dies in der Absicht erfolgt, das Gericht zu provozieren oder herabzusetzen (vgl. etwa Oberlandesgericht Saarbrücken vom 28. Februar 2007 – 1 Ws 33/07; Oberlandesgericht Koblenz vom 28. Februar 1985 – 1 Ws 118/85; Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 178 GVG, Rn. 3; Allgayer in: BeckOK StPO/GVG § 178 Rn. 2). Hier ist die Beschwerdeführerin nicht nur bei Eintritt des Gerichts sitzen geblieben, sondern hat sich auch nach ausdrücklicher Aufforderung geweigert, aufzustehen und hierzu überdies – unzutreffend – erwidert, sie sei zum Aufstehen nicht verpflichtet. Die Aufrechterhaltung der äußeren Ordnung der Sitzung obliegt nach § 176 GVG dem Vorsitzenden. Hier hat der Vorsitzende die Beschwerdeführerin, die sich entgegen der Üblichkeit bei Eintritt des Gerichts nicht erhoben hat, hierzu aufgefordert. Diese Aufforderung diente demnach dazu, den üblichen äußeren Ablauf der Sitzung und damit deren Ordnung zu gewährleisten. Die Weigerung der Beschwerdeführerin, dieser berechtigten Aufforderung nachzukommen, war geeignet, das Ansehen des Gerichts zu beschädigen, wobei ihr ausdrücklicher Hinweis, sich hierzu nicht als verpflichtet anzusehen, dies noch verschärft hat. Damit liegen Umstände vor, die auf die Absicht schließen lassen, das Gericht zu provozieren bzw. herabzusetzen.
Eine weitere Ungebühr der Beschwerdeführerin liegt in ihrer Weigerung, die Frage des Vorsitzenden, ob sie ein Tonbandgerät eingeschaltet habe, zu beantworten. Die Durchführung heimlicher Tonbandaufnahmen während der Sitzung wird zutreffend als Ungebühr angesehen (siehe Zimmermann in: Münchener Kommentar ZPO/ GVG § 178 Rn. 9 m.N. zur Rechtsprechung), weil sie die – auch in einer öffentlichen Sitzung – berechtigte Erwartung aller Anwesenden an die Flüchtigkeit des gesprochenen Wortes verletzt. Dementsprechend war der Vorsitzende nach § 176 GVG im Rahmen der ihm obliegenden Aufrechterhaltung der Ordnung der Sitzung berechtigt, die Beschwerdeführerin danach zu fragen, ob sie ein Tonbandgerät eingeschaltet hat. Die protokollierte Erwiderung der Beschwerdeführerin "Hierzu gibt es keine Antwort" kann als patzig bezeichnet werden und stellt sich der berechtigten Frage des Vorsitzenden entgegen. Dieses Verhalten ist damit ebenfalls geeignet, das Ansehen des Gerichts herabzusetzen.
In Bezug auf das verhängte Ordnungsmittel kommt dem Beschwerdegericht ebenso wie der Vorinstanz ein Ermessensspielraum zu, wobei eine Verschärfung als nicht zulässig angesehen wird (Lückemann, a.a.O., § 181 GVG Rn. 5). Der Senat hält das von dem Sozialgericht verhängte Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 Euro – die Obergrenze liegt gemäß § 178 Abs. 1 Satz 1 GVG bei 1.000,00 Euro – angesichts der beiden ungebührlichen Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Umstände ohne Weiteres für verhältnismäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergangenen Ordnungsgeldbeschluss.
Die Beschwerdeführerin hat in dem Klageverfahren S 8 U 161/12 insbesondere eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung begehrt. Gegen das teilweise stattgebende Urteil vom 20. Januar 2015 ist von beiden Beteiligten Berufung eingelegt worden, die noch anhängig ist (L 9 U 29/15).
In dem genannten Klageverfahren ist am 4. November 2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. In der diesbezüglichen Sitzungsniederschrift ist zu dem hier relevanten Vorgang Folgendes dokumentiert:
"Es wird festgestellt, dass die Klägerin sich beim Hereinkommen des Gerichts nicht erhoben hat. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass sie hierzu aufgefordert werde und für den Fall, dass sie dieser Aufforderung nicht nachkommt, ein Ordnungsgeld gegen sie verhängt wird.
Die Klägerin erklärt daraufhin, dass sie keine Verpflichtung zum Aufstehen sehe. Diese ergebe sich nur aus § 124 der Strafprozessordnung, die im vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei.
Der Vorsitzende fragt die Klägerin, ob sie ein Tonbandgerät eingeschaltet habe. Darauf die Antwort der Klägerin: "Hierzu gibt es keine Antwort."
Die Klägerin rügt die Besetzung des Gerichts.
Sodann stellte der Vorsitzende fest, dass weitere Einlassungen von der Klägerin nicht erfolgt sind. Er weist nochmals darauf hin, dass wegen Missachtung des Gerichts gegen sie ein Ordnungsgeld verhängt werden kann.
Die mündliche Verhandlung wird unterbrochen. Die Kammer zieht sich zur Beratung zurück. Nach Wiederaufnahme der Verhandlung ergeht folgender
Beschluss
Die Besetzungsrüge der Klägerin wird zurückgewiesen. Gründe, die eine Besetzungsrüge begründen könnten, sind weder ersichtlich noch wurden sie von der Klägerin vorgetragen.
b.u.v.
Sodann ergeht folgender weiterer
Beschluss
Gegen die Klägerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,- Euro festgesetzt, weil sie sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig gemacht hat, indem sie bei Eintritt des Gerichts sitzen geblieben ist und sich geweigert hat, die berechtigte Frage des Vorsitzenden nach Tonbandgeräten zu beantworten.
b.u.v."
Die Sitzungsniederschrift wurde der Beschwerdeführerin mit einer Rechtsmittelbelehrung, die den Hinweis enthält, es könne Beschwerde binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses eingelegt werden, am 22. November 2014 zugestellt.
Die Beschwerdeführerin hat gegen den Beschluss am 21. Dezember 2014 Beschwerde bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten L 9 U 210/14 B und L L 9 U 29/15 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde, die frist- und formgerecht eingelegt worden ist (§§ 66 Abs. 2 S. 1, 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach § 61 Abs. 1 SGG i.V.m. § 178 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann unter anderem gegen einen Verfahrensbeteiligten, der sich in einer Sitzung einer Ungebühr schuldig macht, ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro festgesetzt werden.
Die formellen Voraussetzungen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes sind erfüllt. Nach § 61 Abs. 1 SGG i.V.m. § 178 Abs. 2 GVG entscheidet über die Festsetzung von Ordnungsgeld gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in allen übrigen Fällen das Gericht. Diese Zuständigkeitsregelung ist bei der Verhängung des Ordnungsgeldes beachtet worden. Das Sozialgericht hat ausweislich der Sitzungsniederschrift über die Verhängung von Ordnungsgeld in Kammerbesetzung nach geheimer Beratung entschieden. Es war dabei nicht gehindert, in dieser Kammerbesetzung zu entscheiden. Die Besetzungsrüge der Beschwerdeführerin war ausweislich der Sitzungsniederschrift zuvor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zurückgewiesen worden. Dem Beschluss ging auch eine Abmahnung bzw. ein – sogar wiederholter – Hinweis auf die mögliche Ordnungsgeldfestsetzung voraus. Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, sich zu äußern, so dass vor Verhängung des Ordnungsgeldes das erforderliche rechtliche Gehör (§ 62 SGG, dazu Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 61 Rn. 5e) demnach gewährt worden ist. Weiterhin ist der Beschluss über die Verhängung des Ordnungsgeldes und dessen Veranlassung auch protokolliert worden, so dass den entsprechenden Vorgaben nach § 61 Abs. 1 SGG i.V.m. § 182 GVG Genüge getan worden ist.
Auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Verhängung des Ordnungsgeldes sind gegeben. Die Beschwerdeführerin hat sich einer Ungebühr schuldig gemacht, die mit dem verhängten Ordnungsgeld in verhältnismäßiger Weise sanktioniert worden ist.
Ungebühr stellt eine Missachtung des Gerichts in einer nach allgemeinem Empfinden grob unangemessenen Weise dar (Keller, a.a.O., § 61 Rn. 5 d). Die Auffassung des Sozialgerichts, das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Sitzung am 4. November 2014 stelle eine Ungebühr i.S. von § 178 GVG dar, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat in seinem Beschluss auf die Ungebühr verwiesen, die im Sitzenbleiben bei Eintritt des Gerichts und in der Weigerung, die Frage des Vorsitzenden nach Tonbandgeräten zu beantworten, liege. Diese beiden Verhaltensweisen – das Sitzenbleiben und die Antwortverweigerung – sind angesichts der protokollierten weiteren Umstände durchaus als Ungebühr zu bewerten. Das Sitzenbleiben beim Eintritt des Gerichts wird in der Rechtsprechung zutreffend als Ungebühr bewertet, wenn – wie vorliegend – weitere Umstände hinzutreten, die darauf schließen lassen, dass dies in der Absicht erfolgt, das Gericht zu provozieren oder herabzusetzen (vgl. etwa Oberlandesgericht Saarbrücken vom 28. Februar 2007 – 1 Ws 33/07; Oberlandesgericht Koblenz vom 28. Februar 1985 – 1 Ws 118/85; Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 178 GVG, Rn. 3; Allgayer in: BeckOK StPO/GVG § 178 Rn. 2). Hier ist die Beschwerdeführerin nicht nur bei Eintritt des Gerichts sitzen geblieben, sondern hat sich auch nach ausdrücklicher Aufforderung geweigert, aufzustehen und hierzu überdies – unzutreffend – erwidert, sie sei zum Aufstehen nicht verpflichtet. Die Aufrechterhaltung der äußeren Ordnung der Sitzung obliegt nach § 176 GVG dem Vorsitzenden. Hier hat der Vorsitzende die Beschwerdeführerin, die sich entgegen der Üblichkeit bei Eintritt des Gerichts nicht erhoben hat, hierzu aufgefordert. Diese Aufforderung diente demnach dazu, den üblichen äußeren Ablauf der Sitzung und damit deren Ordnung zu gewährleisten. Die Weigerung der Beschwerdeführerin, dieser berechtigten Aufforderung nachzukommen, war geeignet, das Ansehen des Gerichts zu beschädigen, wobei ihr ausdrücklicher Hinweis, sich hierzu nicht als verpflichtet anzusehen, dies noch verschärft hat. Damit liegen Umstände vor, die auf die Absicht schließen lassen, das Gericht zu provozieren bzw. herabzusetzen.
Eine weitere Ungebühr der Beschwerdeführerin liegt in ihrer Weigerung, die Frage des Vorsitzenden, ob sie ein Tonbandgerät eingeschaltet habe, zu beantworten. Die Durchführung heimlicher Tonbandaufnahmen während der Sitzung wird zutreffend als Ungebühr angesehen (siehe Zimmermann in: Münchener Kommentar ZPO/ GVG § 178 Rn. 9 m.N. zur Rechtsprechung), weil sie die – auch in einer öffentlichen Sitzung – berechtigte Erwartung aller Anwesenden an die Flüchtigkeit des gesprochenen Wortes verletzt. Dementsprechend war der Vorsitzende nach § 176 GVG im Rahmen der ihm obliegenden Aufrechterhaltung der Ordnung der Sitzung berechtigt, die Beschwerdeführerin danach zu fragen, ob sie ein Tonbandgerät eingeschaltet hat. Die protokollierte Erwiderung der Beschwerdeführerin "Hierzu gibt es keine Antwort" kann als patzig bezeichnet werden und stellt sich der berechtigten Frage des Vorsitzenden entgegen. Dieses Verhalten ist damit ebenfalls geeignet, das Ansehen des Gerichts herabzusetzen.
In Bezug auf das verhängte Ordnungsmittel kommt dem Beschwerdegericht ebenso wie der Vorinstanz ein Ermessensspielraum zu, wobei eine Verschärfung als nicht zulässig angesehen wird (Lückemann, a.a.O., § 181 GVG Rn. 5). Der Senat hält das von dem Sozialgericht verhängte Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 Euro – die Obergrenze liegt gemäß § 178 Abs. 1 Satz 1 GVG bei 1.000,00 Euro – angesichts der beiden ungebührlichen Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Umstände ohne Weiteres für verhältnismäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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