Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 333/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4789/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. September 2014 abgeändert, soweit der Beklagte zur Leistungsgewährung ab dem 1. April 2013 verurteilt worden ist; insoweit wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. September 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheids vom 15. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2013 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 25. März 2011, 26. Mai 2011, 21. Dezember 2011, 22. März 2012, 12. Mai 2012, 20. Dezember 2012 und 28. Mai 2013 für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2013 einen höheren Regelsatz von weiteren 48,51 Euro monatlich zu gewähren.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der 1971 in M. geborene, alleinstehende Kläger steht bereits seit vielen Jahren im Bezug von lebensunterhaltssichernden Leistungen, zunächst in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, von 2005 bis 2007 in Form der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Kläger leidet u.a. an einer atopischen Diathese (Neurodermitis) mit Begleitsyndromen (u.a. Asthma bronchiale, Rhinokonjunktivitis allergica saisonalis). Er ist seit September 1999 als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 60 anerkannt. Die Deutsche Rentenversicherung R.-P. stellte auf Ersuchen der Kreisverwaltung K. eine volle Erwerbsminderung auf Dauer seit (zumindest) 17. Juli 2007 fest (Entscheidung vom 14. Januar 2008).
Der Kläger hatte zunächst jahrelang seinen Wohnsitz im Gebiet des Landkreises H ... Zuletzt war er ab September 2007 in N. (Landkreis K.) wohnhaft gewesen. Er bezog von der Kreisverwaltung K. Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII; durch einen Abhilfebescheid vom 11. Juni 2010 wurden von dort rückwirkend zum 1. September 2007 zusätzlich zu den im Regelsatz bereits enthaltenen Anteilen "Pauschalbeträge" in Höhe von jeweils 100,00 Euro für Bedarfe im Bereich der Pflegemittel sowie für Bekleidung (insgesamt 200,00 Euro) anerkannt. Ab März 2010 belief sich die "Regelsatzerhöhung" auf einen monatlichen Betrag von insgesamt 237,00 Euro (Bescheid vom 16. Juni 2010); zuerkannt wurde außerdem ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung von 26,50 Euro.
Anfang Januar 2011 erhielt der Kläger von den Hauptmietern die Kündigung der von ihm in Untermiete angemieteten Räumlichkeiten in N. zum 1. April 2011. Anfang Februar 2011 wandte sich Kläger darauf an den Beklagten, teilte mit, dass er beabsichtige, in den Raum S. G., M. oder S. umzuziehen, und wies ferner darauf hin, dass er derzeit wegen seiner Neurodermitis Zuschläge zum Regelsatz von pauschal 100,00 Euro für besonders benötigte Bekleidung sowie von pauschal 100,00 Euro für besondere Pflegemittel erhalte und diese Zuschläge weiterhin beanspruche. Am 16. März 2011 ging schließlich der Formantrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei dem Beklagten ein, mit dem der Kläger unter Verweis auf sein vorgenanntes Schreiben einen "Mehrbedarf" geltend machte.
Durch Bescheid vom 25. März 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 in Höhe von monatlich insgesamt 876,34 Euro (Regelbedarf 359,00 Euro, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 166,47 Euro, Kosten der Unterkunft 350,87 Euro); der Bescheid enthielt den Hinweis, dass bezüglich der Gewährung eines Mehrbedarfs auf Grund der Neurodermitis des Klägers, zusätzlich erforderlicher Bekleidung sowie Gewährung von Zusatzleistungen noch ein gesonderter Bescheid ergehe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger wegen der begehrten "Regelsatzaufstockung" auf insgesamt 200,00 Euro, nicht berücksichtigter Stellplatzmiete (20,00 Euro) sowie des nur teilweise berücksichtigten Wasser-/Abwasser-Abschlags (weitere 12,36 Euro) Widerspruch ein. Diesen beiden letztgenannten Punkten entsprach der Beklagte mit dem Abhilfebescheid vom 15. Juni 2011, wobei er zusätzlich noch einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung (8,37 Euro) gewährte. Bereits zuvor war mit Änderungsbescheid vom 26. Mai 2011 wegen der gesetzlichen Neufestsetzung der Regelbedarfe zum 1. April 2011 eine Erhöhung des Regelsatzes auf 364,00 Euro erfolgt. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, wobei er sich nunmehr auch gegen die bislang unterbliebene Bewilligung einer Mehrbedarfsleistung für kostenaufwändige Ernährung wandte. Ein weiterer Bescheid erging unter dem 16. Juni 2011 wegen der Änderung der Höhe des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags zum 1. April 2011 auf insgesamt 146,43 Euro. Der nachfolgend ergangene Bescheid vom 21. Dezember 2011 betraf die Erhöhung des Regelsatzes auf 374,00 Euro sowie die Erhöhung des Mehrbedarfs für dezentrale Warmwasseraufbereitung auf 8,60 Euro ab dem 1. Januar 2012, der Bescheid vom 29. Dezember 2011 die Beitragserhöhungen in der Kranken- und Pflegeversicherung auf 149,63 Euro (ebenfalls ab dem 1. Januar 2012).
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 4. März 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 22. März 2012 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. April 2012 bis 31. März 2013 in Höhe von monatlich insgesamt 932,41 Euro (Regelbedarf 374,00 Euro, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 149,63 Euro, Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung 8,60 Euro, Kosten der Unterkunft 400,18 Euro). Eine Neuberechnung erfolgte durch Bescheid vom 12. April 2012 wegen der ab April 2012 geänderten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (159,70 Euro). Dem Widerspruch des Klägers gegen den Änderungsbescheid vom 9. März 2012, der die ab 1. Februar 2012 geänderten Heizkosten wegen einer neuen Abschlagshöhe der Stadtwerke S. G. nur teilweise berücksichtigt hatte, half der Beklagte mit Bescheid vom 15. Mai 2012 ab, berücksichtigte die fällige Abschlagszahlung für Strom nunmehr in voller Höhe von 140,00 Euro für die Zeit von Februar bis Dezember 2012, abzüglich einer "Energiepauschale" in Höhe von 29,07 Euro sowie ohne einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgung (monatlich demnach 102,33 Euro) und übernahm ferner die geänderten Nebenkosten. Mit Änderungsbescheid vom 20. Dezember 2012 hob der Beklagte schließlich wegen der Erhöhung der Regelbedarfsstufen ab dem 1. Januar 2013 den monatlichen Regelsatz auf nunmehr 382,00 Euro an und berücksichtigte ferner eine Mieterhöhung. Durch Änderungsbescheid vom 6. März 2013 erfolgte schließlich wegen der Heizkosten eine Neuberechnung ab dem 1. Februar 2013, wobei dem diesbezüglich eingelegten Widerspruch des Klägers mit dem Abhilfebescheid vom 28. Mai 2013 insoweit Rechnung getragen wurde, als der Beklagte ab 1. Februar 2013 die fällige Abschlagszahlung in Höhe von monatlich 229,00 Euro, abzüglich "der Abzugshöhe Haushaltsenergie" von 29,69 Euro übernahm. Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 9. März 2013 erging der Bewilligungsbescheid vom 7. März 2013 für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. März 2014 (mit nachfolgenden Änderungsbescheiden).
Zwischenzeitlich hatte der Beklagte auf Empfehlung der Gesundheitsamtsärztin Dr. R. (Stellungnahme vom 10. Mai 2011) hinsichtlich der vom Kläger wegen seiner Erkrankungsbilder geltend gemachten "Mehrbedarfe" ein dermatologisch-allergologisches Gutachten bei dem Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten Dr. H., Oberarzt der Klinik für Dermatologie und Allergologie am Krankenhaus B. C., eingeholt. Dieser beschrieb im Gutachten vom 14. Dezember 2011 ein bei der gutachterlichen Untersuchung am 29. September 2011 altersentsprechend normales Hautorgan ohne Zeichen einer aktuellen atopischen Dermatitis und ohne Anhalt für ein allergisches Kontaktekzem gegenüber Externa (z.B. Kleidung). Die zum Vorstellungszeitpunkt gesunde Haut habe keiner ärztlichen Behandlung, sondern lediglich einer ausreichenden fettenden Pflege (sog. "Basistherapie) bedurft. Hinsichtlich von Nahrungsmitteln sei eine diätetische Einschränkung nicht erforderlich.
Während der vom Kläger beim Sozialgericht Ulm (SG) erhobenen Untätigkeitsklage (S 11 SO 803/12) erging zunächst der Bescheid vom 28. Juni 2012, mit dem der Beklagte den Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung ablehnte. Dieses Untätigkeitsklageverfahren erklärte der Kläger am 17. August 2012 insgesamt für erledigt, nachdem über den verlangten "Mehrbedarf für besondere Bekleidung, Bettwäsche, Pflegemittel und Reinigungsmittel" das Schreiben des Beklagten vom 15. August 2012 ergangen war. Den vorgenannten Bescheid vom 28. Juni 2012 focht der Kläger nicht an, beantragte jedoch am 31. Dezember 2012 per E-Mail die Überprüfung dieses Bescheids nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach erneuter Untätigkeitsklage zum SG (S 11 SO 400/14) wurde der Beklagte mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 17. September 2014 verpflichtet, diesen Antrag zu bescheiden. Es erging darauf der ablehnende Bescheid vom 4. Februar 2016, gegen den der Kläger Widerspruch einlegte. Über diesen Widerspruch ist noch nicht entschieden, weswegen der Kläger erneut beim SG eine Untätigkeitsklage erhoben hat (S 11 SO 85/17).
In dem oben erwähnten Schreiben vom 15. August 2012 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ein "Mehrbedarf für besondere Bekleidung, Bettwäsche, Pflegemittel und Reinigungsmittel" bei der zu gewährenden und erhaltenen Grundsicherungsleistung nicht berücksichtigt werden könne, weil es hierfür im Leistungskatalog des SGB XII keine Anspruchsgrundlage gebe. Hiergegen legte der Kläger am 20. September 2012 Widerspruch ein mit dem Begehren, den "Antrag auf kostenaufwendige Bekleidung, Bettwäsche, Pflegemittel und Reinigungsmittel in angemessener Höhe, hilfsweise in Höhe einer Pauschale von 200,00 EUR ab dem 01.04.2011 zu gewähren". Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2013 mit der Begründung zurück, das Gutachten vom 14. Dezember 2011 rechtfertige den "Aufstockungsbetrag" nicht.
Deswegen hat der Kläger am 1. Februar 2013 Klage zum SG erhoben (S 11 SO 333/13). Mit der Klageschrift hat er (unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide) die Verurteilung des Beklagten begehrt, ihm "für kostenaufwendige Bekleidung, Bettwäsche, Pflegemittel und Reinigungsmittel eine Kostenpauschale von 200,00 EUR, hilfsweise in einer vom Gericht zu bestimmenden angemessener Höhe ab dem 01.04.2011 zu gewähren". Zur Begründung hat er vorgebracht, er sei erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes. Er müsse daher sowohl bei der Ernährung als auch bei der Körperpflege, Kleidung und Bettwäsche sowie bei Wohntextilien peinlich auf die Vermeidung von Schadstoffen und weiteren Zusätzen achten. Die Kleidung und Bettwäsche müsse aus hundertprozentiger und naturbelassener KbA-Baumwolle, die in schadstofffreier Qualität hergestellt werde, bestehen. Ebenso dürfe das Schuhwerk nicht mit Chemikalien und Toxinen belastet sein. Außerdem benötige er eine ausreichend fettende Hautpflege, die zu der sog. Basistherapie gehöre und die er nach Angaben der Ärzte fortzuführen habe; allein zwei notwendige medizinische Fettbäderflaschen kosteten ihn im Monat 40,00 Euro. Er habe deshalb einen Anspruch auf Aufstockung des Regelsatzes; einen Aufstockungsbetrag habe er bereits von der Kreisverwaltung K. erhalten. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Vortrag des Klägers, dass er sowohl bei der Ernährung als auch bei der Körperpflege, Kleidung und Bettwäsche sowie bei Wohntextilien auf die Vermeidung von Schadstoffen und weiteren Zusätzen achten müsse, werde bestritten. Aus dem Gutachten vom 14. Dezember 2011 ergebe sich, dass für den Kläger kein zusätzlicher individueller Bedarf dergestalt bestehe, dass er auf über das übliche Maß hinausgehende Maßnahmen zur Allergenreduzierung angewiesen sei. Im Übrigen werde bestritten, dass der Kläger allein für Ölbäder im Monat 40,00 Euro ausgebe. Dem Kläger als Bezieher von Leistungen der steuerfinanzierten Sozialhilfe sei es grundsätzlich zuzumuten, hier auf die günstigsten Artikel auszuweichen; insofern könne der geltend gemachte Bedarf aus den hierfür im Regelsatz bestimmten Anteilen für Bekleidung, Körperpflege usw. bestritten werden.
Das SG hat zunächst den Hausarzt des Klägers, Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. W., als sachverständigen Zeugen schriftlich befragt; dieser hat im Schreiben vom 26. Juni 2013 hinsichtlich der Körperpflege und der Vermeidung von Schad- und Konservierungsstoffen u.a. auf den Vortrag in der Klageschrift verwiesen und außerdem zahlreiche ärztliche Unterlagen sowie ein Schreiben des Klägers vom 13. Juni 2013 vorgelegt. Das SG hat anschließend Prof. Dr. W., Universitätsklinik für Dermatologie und Allergologie am Universitätsklinikum U., zum Sachverständigen bestellt. Im Gutachten vom 15. Oktober 2013 hat der Arzt eine atopische Diathese mit ausgeprägter Xerosis cutis (trockene Haut) am gesamten Körper, ein atopisches Ekzem mit Lichenifikation der Ellenbeugen und Kniekehlen sowie einem diskreten Handekzem, eine Rhinokonjunktivitis allergica saisonalis bei Typ-I-Sensibilisierungen gegen Hasel, Buche, Erle, Roggenpollen, Spitzwegerich, Gräser, Beifuß, Lieschgras, Salweide, Platane, Typ-I-Sensibilisierungen gegen Hausstaubmilben, Katzenepithelien, Goldrute, Gerste, Hafer, Weizen, Schimmelpilze, Hefe, Erdnüsse, Hummer und Krebs, eine Typ-IV-Sensibilisierung gegen Kolophonium, ein Asthma bronchiale sowie einen allergischen Hypertonus beschrieben. Der Sachverständige hat die Verwendung und zeitgerechte Ersetzung einer speziellen Allergiker-Bettwäsche im Turnus von drei Jahren empfohlen und ausgeführt, dass für die Reinigung der speziellen Bettwäsche konstant höhere Kosten anfielen. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass der Kläger Kleidung tragen sollte, die atmungsaktiv und weitgehend frei von möglichen Allergenen sei, wie z.B. Kaliumdichromat in Schuhen. Er bedürfe einer intensiven rückfettenden Pflege, was durch die täglichen Ölbäder gut habe erreicht werde können; ferner sollten duftstofffreie und ph-neutrale Cremes angewendet werden. Wegen der deutlichen Einschränkung in der Wahl von Pflegeprodukten, Kleidung, Waschmitteln und Bettwäsche bestehe ein höherer Kostenaufwand als bei Hautgesunden. Pflegeprodukte für Allergiker seien üblicherweise teurer als Produkte vom Discounter. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 17. September 2014 hat der Kläger beantragt, "den Bescheid vom 15.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine höhere Regelleistung ab dem 01.04.2011 zu bewilligen".
Mit Urteil vom 17. September 2014 hat das SG tenoriert: "Der Bescheid vom 15.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2013 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger höhere Regelleistungen mit monatlich zusätzlich 48,51 Euro ab dem 01.04.2011 zu bewilligen". In den Entscheidungsgründen hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, vorliegend sei lediglich über den abtrennbaren Streitgegenstand der Höhe der "Regelleistung" zu entscheiden. Das Gericht sei zu der Überzeugung gelangt, dass ein von der Regelleistung abweichender Bedarf von monatlich 48,51 Euro begründet sei. Rechtsgrundlage für die abweichende Festlegung sei die Bestimmung des § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII. Bei dem Kläger fielen erhöhte Kosten auf Grund der täglich durchzuführenden Ölbäder und der intensiven Hautpflege mit rückfettenden Cremes und Pflegeprodukten an. Bezüglich dieser Kosten erachte das Gericht den in der Regelleistung für die Körperpflege monatlich enthaltenen Betrag von 15,55 Euro um 50 % erhöht an, was 7,75 Euro ergebe. Zudem sei ein abweichender Bedarf für den Erwerb besonderer Kleidung anzuerkennen; dieser Bedarf sei mit 50 % des für Bekleidung in der Regelleistung vorgesehenen Gesamtbetrags (30,40 Euro), mithin mit 15,20 Euro zu berücksichtigen. Schließlich sei dem Kläger gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII noch ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung von monatlich 25,56 Euro zuzugestehen. Das (mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene) Urteil ist den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. Oktober 2014 und dem Beklagten am 23. Oktober 2014 zugestellt worden.
Hiergegen hat der Kläger am 19. November 2014 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. In der Berufungsschrift hat er beantragt: "Das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17.09.2014, Az.: S 11 SO 333/13, wird mit der Maßgabe abgeändert, dass der Bescheid vom 15.08.2012, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.01.2013 dahingehend abgeändert wird und der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger höhere Regelleistungen mit in Höhe von mindestens 277,73 Euro ab dem 01.04.2011 zu zahlen." Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, soweit Regelbedarfssätze unzureichend oder zu niedrig seien bzw. unabweisbare Bedarfe nicht gedeckt seien, seien diese auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010 zu gewähren. Die vom SG in pauschaler Weise vorgenommene Schätzung habe keine Rechtsgrundlage. Er leide an Neurodermitis und weiteren gesundheitlichen Beschwerden. Diese Beschwerden hätten u.a. zur Folge, dass es je nach Schub, Schwere und Verlauf (unter anderem mit schweren Schmerzen, unerträglichem Juckreiz, eiternden und blutenden Wunden, verschmutzter Bettwäsche und Bekleidung, teilweise nässenden und entzündeten, offenen und angeschwollenen Hautpartien, Abszessen, Schwellungen) meist sehr lange dauere, bis ein normaler Hautzustand wiederhergestellt sei, wobei sodann die Medikamentengabe erhöht werden und er oft zweimal täglich baden müsse. Er sei ärztlicherseits angehalten worden, alles zu tun, damit er möglichst beschwerdefrei leben könne. Das gelte auch für eine achtsame Ernährung. Sein Bekleidungsbestand sei dringend komplett zu erneuern. Ergänzend hat er mit Schriftsatz vom 18. März 2015 vorgebracht, mangels Geldmittel könne er gegenwärtig die medizinischen Vorgaben nur unzureichend erfüllen, was mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verbunden sei. Er müsse daher nun Medikamente einsetzen, die er vorher nicht benötigt habe. Auch habe er die Anzahl der Ölbäder erhöhen müssen, wobei er die Dosierung je Vollbad extrem reduzieren müssen, weil er sich die erforderliche Anzahl der medizinischen Ölbadflaschen nicht mehr leisten könne. Der Kläger hat u.a. von ihm am 29. Oktober 2014 erstellte Listen über einen monatlichen zusätzlichen Bekleidungsbedarf von 95,83 Euro sowie über zusätzliche Bedarfe für Pflegemittel, Reinigungsmittel und Bettwäsche von monatlich 181,85 Euro, eine ihm im Jahr 2000 vom Landratsamt H. zur Verfügung gestellte Bekleidungsliste, das Protokoll des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. November 2000 über einem mit dem Landkreis H. geschlossenen Vergleich (Bekleidungspauschale von insgesamt 585,00 DM für Winter 1998/99, Sommer 1999 und Winter 1999/2000) sowie eine Übersicht seiner in den Monaten November 2014 bis April 2015 über Ebay getätigten Käufe, die ganz überwiegend für andere Personen bestimmt gewesen seien, vorgelegt. Der Kläger hat außerdem Rechnungen der Fa. h. vom 22. Juni 2010 über 563,95 Euro, vom 8. Juli 2010 (467,45 Euro), vom 13. Januar 2015 (199,00 Euro), vom 18. Januar 2015 (816,25 Euro), vom 29. Januar 2015 (649,60 Euro), vom 29. Januar 2015 (458,80 Euro), vom 30. Januar 2015 (55,85 Euro), vom 12. Februar 2015 (30,95 Euro), vom 19. Februar 2015 (90,91 Euro) und vom 6. März 2015 (119,90 Euro), ferner die Rechnungen der S. GmbH vom 21. Juni 2010 über 291,90 Euro und vom 18. Januar 2016 (311,90 Euro), die Rechnungen der Fa. A. vom 20. Juni 2011 über 103,32 Euro, vom 28. Juni 2013 (84,58 Euro) und vom 18. Januar 2016 (541,52 Euro), der Fa. B. vom 4. Juli 2014 über 28,30 Euro sowie der m. V. vom 19. Februar 2015 über 40,76 Euro zu den Akten gereicht und hierzu ergänzend vorgebracht, weitere Rechnungen seien nicht mehr vorhanden; es habe für ihn auch kein Anlass bestanden, die Belege zu sammeln, weil er auf Grund der Entscheidung der Kreisverwaltung K. davon ausgegangen sei, dass die Zahlung des "Mehrbedarfs" bzw. des "Regelsatzzuschlags" erfolgen werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. September 2014 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 15. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2013 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 25. März 2011, 26. Mai 2011, 21. Dezember 2011, 22. März 2012, 12. Mai 2012, 20. Dezember 2012 und 28. Mai 2013 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. April 2011 einen höheren Regelsatz in Höhe von monatlich 200,00 Euro zu gewähren, und die Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie - im Wege der Anschlussberufung - das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. September 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit er zur Leistungsgewährung über den 31. März 2013 verurteilt wurde.
Mit Schriftsätzen vom 3. Dezember 2014 sowie 26. Februar und 13. April 2015 hat der Beklagte das erstinstanzliche Urteil zunächst verteidigt; das SG habe den individuellen Bedarf des Klägers nach Grund und Höhe zutreffend ermittelt. Im Übrigen scheine sich der Kläger, wie die vorgelegten Rechnungen zeigten, nicht gerade kostenbewusst zu verhalten; sein Kaufverhalten sei als sozialhilferechtlich unangemessen zu beurteilen. Nach Aktenlage sei auch als widerlegt anzusehen, dass der Kläger ausschließlich auf Öko- und Naturbekleidung sowie Öko-Schuhwerk angewiesen sei; so ergebe sich aus einem von diesem im Rahmen eines Weitergewährungsantrags vorgelegten Kontoauszug vom 28. November 2014, dass er Onlineeinkäufe in Internet-Fashionshops und Ebay-shops tätige und auch bei Aldi und Netto einkaufe. Nicht nachvollziehbar sei die Ansicht des Klägers, entsprechende Belege zum Nachweis nicht zu sammeln; zumindest seit Zugang des Ablehnungsbescheids vom 15. August 2012 hätte es als naheliegend angesehen werden müssen, entsprechende Belege aufzubewahren. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2015 (Eingang beim LSG am 20. Mai 2015) hat der Beklagte schließlich Anschlussberufung eingelegt, die er in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2017 auf die Zeit ab 1. April 2013 beschränkt hat.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (8 Bde.), die Klageakte des SG (S 11 SO 333/13), die weiteren Akten des SG (S 11 SO 803/12, S 11 SO 400/14) und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Anschlussberufung des Beklagten hat Erfolg, nicht dagegen die Berufung des Klägers.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht entgegenstehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Erhöhung des Regelsatzes über den bereits vom SG im angefochtenen Urteil zugesprochenen Betrag von monatlich 48,51 Euro hinaus. Allerdings war der Urteilsauspruch erster Instanz auf die statthafte (unselbständige) Anschlussberufung des Beklagten (§ 201 Satz 1 SGG i.V.m. § 524 der Zivilprozessordnung (ZPO)) hin auf die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. März 2013 zu begrenzen. Von vornherein konnte nur dieser Zeitraum zulässiger Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein.
1. a) Gemäß § 123 SGG zur Entscheidung gestellt ist allein der vom Kläger erhobene Anspruch auf einen um 200,00 Euro monatlich höheren Regelsatz (§ 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII), den der Kläger für die Zeit ab dem 1. April 2011 - insoweit freilich für die Zeit ab dem 1. April 2013 unzulässigerweise (vgl. hierzu nachstehend unter d) - begehrt. Nicht dagegen geht es dem Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Februar 2017 nochmals deutlich zum Ausdruck gebracht hat, im vorliegenden Verfahren um einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung (§ 30 Abs. 5 SGB XII). Schon mit der Klageschrift vom 30. Januar 2013 hatte der - damals noch anwaltlich vertretene - Kläger lediglich eine "Kostenpauschale für kostenaufwendige Bekleidung, Bettwäsche, Pflegemittel und Reinigungsmittel" erstrebt und in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 17. September 2014 eine entsprechende Konkretisierung auf "höhere Regelleistungen" vorgenommen. Auch der Sachantrag in der Berufungsschrift vom 17. November 2014 (seinerzeit war der Kläger ebenfalls noch anwaltlich vertreten) war eindeutig allein auf "höhere Regelleistungen" gerichtet. Hinsichtlich des ernährungsbedingten Mehrbedarfs hat der Kläger mit seiner E-Mail vom 31. Dezember 2012 in einem gesonderten Verfahren die Überprüfung des einen solchen Mehrbedarf ablehnenden Bescheids vom 28. Juni 2012 nach § 44 SGB X begehrt; auf der Grundlage der vom Kläger zum SG erhobenen Untätigkeitsklage (S 11 SO 400/14) erging das rechtskräftig gewordene Urteil (ebenfalls) vom 17. September 2014, mit dem der Beklagte verpflichtet wurde, diesen Antrag zu bescheiden. Wegen des noch nicht beschiedenen Widerspruchs des Klägers gegen den darauf erlassenen ablehnenden Bescheid vom 4. Februar 2016 ist beim SG im Übrigen erneut eine Untätigkeitsklage anhängig (S 11 SO 85/17).
b) Zwar könnten einzelne Teile des angefochtenen Urteils dafür sprechen, dass das SG auch den Ernährungsmehrbedarf - entgegen der Sachantragstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2014 - als streitgegenständlich erachtet hat; denn in der Begründung des erstinstanzlichen Urteils ist auch ein "Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung" (monatlich 25,56 Euro) erwähnt. Hierüber hat das SG aber gerade nicht entschieden. Denn in der verkündeten Urteilsformel hat das SG dem Kläger "höhere Regelleistungen" von monatlich zusätzlich 48,51 Euro zugesprochen, wobei es in den Entscheidungsgründen als Rechtsgrundlage für einen solchen abweichenden Bedarf - insoweit zutreffend - die Bestimmung des § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII herangezogen hat. Allerdings ist es in der weiteren Begründung diesbezüglich lediglich auf Beträge von monatlich 7,75 Euro (Körperpflege) sowie von monatlich 15,20 Euro für Bekleidung (insgesamt also 22,95 Euro) gekommen; erst bei der Urteilsabfassung hat es offenbar die Differenz dieses Betrags zu der mit dem Tenor ausgeurteilten Leistungshöhe bemerkt und nunmehr gemeint, die betragsmäßige Lücke nachträglich mit einem "Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung" ausfüllen zu können. Eine andere als die verkündete Entscheidung hat das SG damit gleichwohl nicht getroffen, auch wenn sich die Entscheidungsgründe als teilweise nachträgliche Kritik an der Urteilsformel lesen lassen könnten (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 2 U 26/08 R - (juris Rdnr. 12)). Der - unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter gefällte und in der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2014 verkündete - Urteilsausspruch des SG war nämlich eindeutig; er war gerichtet auf die Zuerkennung eines höheren Regelsatzes von weiteren 48,51 Euro monatlich. Die aufgezeigte (teilweise) Divergenz zwischen dem Urteilsausspruch und den Entscheidungsgründen ist zugunsten der Urteilsformel aufzulösen; für den Inhalt der Entscheidung ist regelmäßig der Wortlaut des Tenors maßgebend (vgl. Bundesgerichtshof FamRZ 2002, 1706; ferner Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage 2014, § 136 Rdnr. 5c; Baumbach/Lauterbach/Al-bers/Hartmann, ZPO, 74. Auflage 2016, § 322 Rdnr. 14). Über einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung (§ 30 Abs. 5 SGB XII) hatte der Beklagte in den im Verfahren angefochtenen Bescheiden im Übrigen auch nicht befunden; in dem vom SG als streitbefangen erachteten Bescheid vom 15. August 2012 (Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2013) hat der Beklagte vielmehr allein über einen "Mehrbedarf für kostenaufwändige Bekleidung, Bettwäsche, Pflegemittel und Reinigungsmittel" entschieden. Demgemäß hatte der Kläger, wie bereits ausgeführt, mit der Klageschrift auch allein eine "Kostenpauschale i.H.v. 200,00 EUR für kostenaufwendige Bekleidung, Bettwäsche, Pflegemittel und Reinigungsmittel, hilfsweise in einer angemessenen, vom Gericht zu bestimmenden Höhe" verlangt und sein Begehren in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 17. September 2014 eindeutig auf "höhere Regelleistungen" eingegrenzt.
c) Zulässig ist freilich die Beschränkung der Klage auf einen (höheren) Regelsatz; denn insoweit handelt es sich um einen - ebenso wie bei den Bedarfen für die Unterkunft und Heizung sowie den Mehrbedarfen und Sonderbedarfen nach den §§ 30 ff. SGB XII - abtrennbaren Streitgegenstand (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSGE 101, 217 = SozR 4-3500 § 133a Nr. 1 (jeweils Rdnr. 14); BSGE 103, 181 = SozR 4-3500 § 42 Nr. 2 (jeweils Rdnr. 13); BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 22/10 R (juris Rdnr. 12)). Dies hat das SG im angefochtenen Urteil zutreffend erkannt.
d) Nicht zutreffend ist allerdings die weitergehende Annahme des SG, dass über das klägerische Begehren für die Zeit "ab dem 1. April 2011", mithin auf unbegrenzte Zeit, sachlich zu entscheiden sei. Dem steht bereits entgegen, dass der Beklagte in dem vom Kläger mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochtenen Bescheid vom 22. März 2011 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII lediglich für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 und in dem Bescheid vom 22. März 2012 für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. März 2013 bewilligt hat. Das nach Ergehen dieser Bescheide erlassene, vom Kläger zunächst ausdrücklich angefochtene Schreiben des Beklagten vom 15. August 2012, das nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts (vgl. hierzu etwa BSGE 89, 90, 100 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3; BSG SozR 4-1500 § 77 Nr. 1 (Rdnr. 15)) nicht lediglich als schlichte Mitteilung ohne Regelungscharakter, sondern als Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X zu werten ist und als solcher im Übrigen auch vom Kläger verstanden wurde, nimmt, ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2013, zwar nicht ausdrücklich Bezug auf einen Bewilligungszeitraum. Dies lässt aus der Sicht eines objektiven verständigen Empfängers indessen nicht den Schluss zu, der Beklagte habe abschließend, mithin nicht nur für die vorgenannten Bewilligungszeiträume, sondern für eine unbestimmte Zukunft über einen vom Kläger geltend gemachten höheren Bedarf entscheiden wollen; hierzu wäre er - wegen der in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (in der maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 - RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG 2011 - (BGBl. I S. 453)) vorgesehenen abschnittsweisen Leistungsbewilligung - auch nicht berechtigt gewesen (vgl. dazu BSG SozR 4-4200 § 21 Nr. 10 (Rdnr. 14); BSGE 108, 235 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 13 (jeweils Rdnr. 15)). Ohnehin ist ein abweichender Regelbedarf (§ 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII) - um einen solchen wird im vorliegenden Verfahren (wie oben bereits dargestellt) allein gestritten - lediglich für den Bewilligungszeitraum zu prüfen, für den Leistungen durch Bescheid zugesprochen worden sind (vgl. nur BSGE 112, 188 = SozR 4-3500 § 49 Nr. 1 (jeweils Rdnrn. 2 f., 10, 25); ferner Gutzler in jurisPK-SGB XII, § 27a Rdnr. 120 (Stand: 06.01.2016)). Die objektive Empfängersicht ergibt mithin vorliegend die - rechtlich auch einzig zulässige - Auslegung, dass die (ablehnende) Entscheidung des Beklagten über einen höheren Regelsatz nur solche Bewilligungszeiträume betrifft, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung in der Vergangenheit bzw. der Gegenwart gelegen haben (vgl. nochmals BSG SozR 4-4200 § 21 Nr. 10 (Rdnr. 14); ferner BSGE 112, 188 = SozR 4-3500 § 49 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 10)). Von dem Bescheid vom 15. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2013 umfasst sind sonach lediglich die soeben genannten Bewilligungszeiträume vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 und vom 1. April 2012 bis 31. März 2013. Die Bescheide über die Folgezeiträume ab dem 1. April 2013 (vgl. z.B. den Bewilligungsbescheid vom 7. März 2013) sind dagegen nicht über § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. BSG SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 (Rdnr. 8); BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - (juris Rdnr. 9)). All das hat das SG im angefochtenen Urteil vom 17. September 2014 übersehen, indem es dem Kläger ohne zeitliche Begrenzung "höhere Regelleistungen" für die Zeit ab dem 1. April 2011 zugesprochen hat; die Klage war vielmehr hinsichtlich der Zeit ab dem 1. April 2013 von vornherein unzulässig. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Februar 2017 aufrechterhaltene Anschlussberufung des Beklagten erfasst diesen Umstand zutreffend.
e) Gegenstand des Verfahrens ist allerdings nicht nur der vom Kläger mit der am 1. Februar 2013 erhobenen Klage ausdrücklich angefochtene und vom SG in den Urteilsausspruch allein aufgenommene Bescheid vom 15. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2013, sondern alle Bescheide, die in den Zeiträumen vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 und vom 1. April 2012 bis 2013 Regelungen mit Verwaltungsaktcharakter zur Höhe des dem Kläger bewilligten Regelsatzes getroffen haben. Das sind hier die Bescheide vom 25. März 2011, 26. Mai 2011, 21. Dezember 2011, 22. März 2012, 15. Mai 2012, 20. Dezember 2012 und 28. Mai 2013. Diese Bescheide regeln für die jeweiligen Zeiträume die vom Beklagten zu erbringenden, vom Kläger zulässig auf den Regelsatz beschränkten Leistungen und bilden deshalb mit dem Bescheid vom 15. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2013 eine rechtliche Einheit (vgl. dazu auch BSG SozR 4-4200 § 21 Nr. 10 (Rdnr. 15)). Dem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Februar 2017 Rechnung getragen. Insoweit hat der Senat den Tenor des erstinstanzlichen Urteils klarstellend neu gefasst.
2. Der vom Kläger erhobene Anspruch auf einen höheren Regelsatz kann nach allem nur hinsichtlich der Zeiträume vom 1. April bis 31. März 2012 sowie vom 1. April 2012 bis 31. März 2013 sachlich geprüft werden. Hinsichtlich der darüber hinaus gehenden Zeiten (ab dem 1. April 2013) ist die Klage bereits unzulässig und die Berufung des Klägers insoweit schon aus diesem Grunde ohne Erfolg. Aber auch mit Bezug auf die Zeiträume vom 1. April bis 31. März 2012 und 1. April 2012 bis 31. März 2013 vermag der Kläger mit seinem Begehren auf höhere als die vom SG zugesprochenen Leistungen, nämlich statt eines um 48,51 Euro monatlich höheren Regelsatzes einen um monatlich 200,00 Euro abweichenden Betrag, nicht durchzudringen.
a) Zutreffend hat der Kläger seine Klage allerdings gegen den Landkreis O. gerichtet, der auch die vorstehend genannten, in das Verfahren einzubeziehenden und vom Kläger nunmehr auch einbezogenen Bescheide erlassen hat. Denn der Beklagte ist der für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowohl sachlich als auch örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe (§ 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 8 Nr. 1 SGB XII, § 1 Abs. 1, § 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII in der Fassung des Art. 122 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. 2004 S. 469, 534)).
b) Dem Kläger stehen indessen der Sache nach in den Zeiträumen vom 1. April bis 31. März 2012 sowie vom 1. April 2012 bis 31. März 2013 keine höheren Leistungen zu als sie ihm das SG für diese Zeiträume zugesprochen hat. Rechtsgrundlage des erhobenen Anspruchs auf höhere Grundsicherungsleistungen - hier: mittels eines höheren Regelsatzes - ist § 19 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 41 SGB XII (beide in der Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄnG 2011). Danach werden älteren sowie dauerhaft erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die zudem ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen (nach §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII) bestreiten können, auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gewährt. Die Grundsicherungsleistungen umfassen u.a. den Regelsatz nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII (§ 42 Nr. 1 SGB XII in der Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG 2011). Nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII (ebenfalls in der Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG 2011) wird der individuelle Bedarf im Einzelfall abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anders gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Diese Regelung gilt auch für Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII, obwohl § 42 Nr. 1 SGB XII (in der hier maßgeblichen Fassung) noch keinen ausdrücklichen Verweis enthielt (vgl. BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 20); BSG SozR 4-3500 § 18 Nr. 3 (Rdnr. 14)).
aa) Vorliegend bedarf es keines näheren Eingehens auf die zentralen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, nämlich die Hilfebedürftigkeit des Klägers sowie dessen dauerhafte volle Erwerbsminderung im Sinne des § 41 Abs. 3 SGB XII (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 23.Februar 2017 - L 7 SO 284/13 -). Beides hat der Beklagte freilich nicht in Zweifel gezogen, wobei die Deutsche Rentenversicherung R.-P. bereits im Jahr 2008 eine volle Erwerbsminderung auf Dauer festgestellt und es für unwahrscheinlich gehalten hatte, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann (vgl. die Entscheidung vom 14. Januar 2008, Bl. 40 der Verwaltungsakten, sowie das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung B.-W. an den Kläger vom 14. August 2014, Bl. 397 der Verwaltungsakten). Denn dem Kläger stehen jedenfalls keine höheren als die bereits vom SG zuerkannten Leistungen mit Bezug auf den Regelsatz zu. Dabei geht es dem Kläger allein um eine Regelsatzerhöhung nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 SGB XII. Die in den Abhilfebescheiden vom 15. Mai 2012 und 28. Mai 2013 wegen einer "Energiepauschale" bzw. einer "Abzugshöhe Haushaltsenergie" (monatlich 29,07 Euro vom 1. Februar bis 31. Dezember 2012, monatlich 29,69 Euro ab 1. Februar 2013) sinngemäß nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 SGB XII erfolgte abweichende Regelsatzfestsetzung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 13/14 R - (juris Rdnrn. 22 ff.); Senatsurteil vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 2474/14 - (juris Rdnrn. 28 f.) (beide jeweils zur Inklusivmiete)) hat der Kläger, dessen Wohnung mit einer Stromheizung versorgt ist, zu Recht nicht beanstandet (vgl. auch seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. März 2012, Bl. 160 der Verwaltungsakten; zum Anteil des Haushaltsstroms am Regelbedarf ferner BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 87 (Rdnr. 17), zu den betreffenden Werten in den Jahren 2012 und 2013 (29,07 Euro bzw. 29,69 Euro) siehe http://www.harald-thome.de/media/files/Ruediger-Boeker-Aufteilung-Regel-Bedarf-2011-2016.pdf).
bb) Eine höhere als die vom SG zugesprochene (weitere) Regelsatzleistung von monatlich 48,51 Euro für zusätzlichen Bekleidungs- und Pflegebedarf vermag der Kläger in den Zeiträumen vom 1. April bis 31. März 2012 sowie vom 1. April 2012 bis 31. März 2013 nicht zu erlangen. Da der Beklagte dem Kläger diesen zusätzlichen individuellen Bedarf in den vorgenannten Zeiträumen zugestanden hat, nachdem er seine Anschlussberufung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Februar 2017 auf die Zeit ab dem 1. April 2013 beschränkt hat, bedarf es keiner näheren Erörterungen mehr zum (typisierten, pauschalierten) Regelsatz (§ 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII), für den der Beklagte in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2011 364,00 Euro (vgl. Änderungsbescheid vom 26. Mai 2011), in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 374,00 Euro (vgl. Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2011 und Bewilligungsbescheid vom 22. März 2012) sowie in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2013 382,00 Euro (vgl. Änderungsbescheid vom 20. Dezember 2012) und damit die in der Anlage zu § 28 SGB XII für die Regelbedarfsstufe 1 festgesetzten - im Übrigen vom Gesetzgeber verfassungskonform ermittelten (vgl. hierzu den Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2014 1 BvL 10/12 u.a. - BVerfGE 137, 43; ferner BSG, Beschluss vom 1. Juli 2016 - B 8 SO 12/16 BH - BeckRS 2016, 71302) - Leistungsbeträge zugrunde gelegt hatte.
cc) Die Voraussetzungen für eine abweichende Festlegung des Regelsatzes nach der Bestimmung des § 27a Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 SGB XII über den ausgeurteilten Monatsbetrag von 48,51 Euro hinaus liegen jedenfalls in den Zeiträumen vom 1. April 2011 bis 31. März 2013 nicht vor. Ein höherer Anspruch nach der vorgenannten Öffnungsklausel ist lediglich bei einer unabweisbaren, erheblich vom Durchschnitt abweichenden Bedarfslage gegeben. Dabei ist das Merkmal der Erheblichkeit nur erfüllt, wenn der Bedarf im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung vom durchschnittlichen Bedarf in nicht nur unbedeutendem wirtschaftlichen Umfang abweicht (vgl. BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 28); ferner zur Parallelregelung in § 21 Abs. 6 SGB II BSGE 116, 86 = SozR 4-4200 § 21 Nr. 18 (jeweils Rdnr. 28)). Was die Bezugsgröße des "durchschnittlichen Bedarfs" anbelangt, ist das tatsächliche Verbraucherverhalten unterer Einkommensgruppen, soweit es für die Regelsatzbemessung relevant ist, heranzuziehen (vgl. Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, § 27a Rdnr. 66a (Stand: 06/15)). Auch der Gesetzgeber des § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII (in der Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159)) greift im Übrigen ausdrücklich hierauf zurück, indem er nunmehr (bei nicht nur einmaligen Bedarfen) eine abweichende Regelsatzfestsetzung vorschreibt, wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf " in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchausgaben ergeben ". Das Merkmal der Unabweisbarkeit eines Bedarfs ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bemessen; die getätigten Aufwendungen dürfen der Höhe nach jedoch nicht außer Verhältnis zu dem stehen, was einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht (BSGE 117, 240 = SozR 4-4200 § 21 Nr. 19 (jeweils Rdnr. 23); ferner BSGE 118, 82 = SozR 4-4200 § 21 Nr. 21 (jeweils Rdnr. 24); Gutzler in jurisPK, a.a.O., Rdnr. 101.2). Zu wählen ist mithin die kostengünstigste Variante, mit der die Bedarfsdeckung zumutbar erreicht werden kann. In jedem Fall ist eine höhere Leistung, abweichend vom Regelsatz, nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 SGB XII nur dann gerechtfertigt, wenn tatsächlich ein individuell höherer Bedarf nachweislich vorliegt (vgl. BSG SozR 4-3500 § 30 Nr. 4 (Rdnrn.10, 28); ferner BSGE 112, 188 = SozR 4-3500 § 49 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 25); BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 13/14 R - (juris Rdnr. 20)).
Diese Voraussetzungen sind, jedenfalls soweit der Klägers höhere Regelsatzleistungen über den monatlichen Betrag von 48,51 Euro hinaus erreichen möchte, nicht erfüllt. Zwar geht auch der Senat unter Würdigung des vom SG bei Prof. Dr. W. eingeholten Sachverständigengutachtens vom 15. Oktober 2013 bei dem Kläger, der an einer anlagebedingten Hauterkrankung im Sinne einer atopischen Diathese mit Neigung zu krankhaften Neurodermitissymptomen, verbunden mit einem atopischen Syndrom (u.a. Asthma bronchiale, Rhinokonjunktivitis allergica saisonalis) leidet, von einem abweichenden, nicht nur einmaligen Bedarf dem Grunde nach aus, der auch nicht in nur unwesentlichem wirtschaftlichem Umfang vom durchschnittlichen Bedarf abweicht. Indessen ist der vom Kläger geltend gemachte abweichende Bedarf, den er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Februar 2017 - wie schon im Klageverfahren - mit insgesamt 200,00 Euro monatlich angegeben hat, jedenfalls der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Soweit sich der Kläger auf die Bewilligungsentscheidungen der Kreisverwaltung K. berufen hat, kommt diesen - schon auf Grund der in § 44 SGB XII vorgesehenen abschnittsweisen Bewilligung der Grundsicherungsleistungen - keine Bindungswirkung für künftige Bewilligungszeiträume zu (vgl. dazu nur BSG SozR 4-4200 § 21 Nr. 9 (Rdnr. 16); BSG SozR 4-4200 § 21 Nr. 10 (Rdnr. 14)). Die dem Kläger vom SG zugesprochene zusätzliche Leistung von 48,51 Euro stellt im Übrigen bereits mehr als das Doppelte der regelbedarfsrelevanten Beträge in der Abteilung 3 ("Bekleidung und Schuhe") sowie der Abteilung 6 ("Gesundheitspflege") in § 5 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII - Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) dar; so sind dort als regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in der Abteilung 3 ein Betrag von 30,40 Euro und in der Abteilung 6 ein Betrag von 15,55 Euro vorgesehen (vgl. hierzu auch Bundestags-Drucksache 17/3404, S. 54, 58), wobei der ausgeurteilte Monatsbetrag im Übrigen selbst dann noch höher ist, wenn zusätzlich der für "Heimtextilien" in der Abteilung 5 ("Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände") im Gesetzesentwurf (Bundestags-Drucksache 17/3404, S. 56) ausgewiesene Betrag von 2,35 Euro (entspricht 8,57 % der regelbedarfsrelevanten Ausgaben in der Abteilung 5 (27,41 &61509;uro)) in Ansatz gebracht wird. Die vorgenannten, auf der Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 basierenden Beträge haben sich im Übrigen in der Folgezeit erhöht, sodass dem Kläger in der Zeit vom 1. April 2011 bis 31. März 2013 schon mit Bezug auf den (pauschalierten) Regelbedarf höhere als dort eingestellte Werte zur Verfügung gestanden haben. So haben sich die regelbedarfsrelevanten Beträge in der Abteilung 3 im Jahr 2011 auf 30,58 Euro, im Jahr 2012 auf 31,42 Euro und im Jahr 2013 auf 32,09 Euro belaufen und ferner in der Abteilung 6 in diesen Jahren auf 15,64 Euro, 16,07 Euro und 16,41 Euro; hinsichtlich der Abteilung 5 (dort nur "Heimtextilien") haben sich in diesen Jahren monatliche Werte von 2,36 Euro (8,57 % von 27,58 Euro), von 2,43 Euro (8,57 % von 28,34 Euro) und von 2,48 Euro (8,57 % von 28,95 Euro) ergeben (siehe dazu nochmals im Internet http://www.harald-thome.de/media/files/Ruediger-Boeker-Aufteilung-Regel-Bedarf-2011-2016.pdf; ferner Schwabe ZfF 2011, 97, ZfF 2012, 1, ZfF 2013, 1).
Abgesehen davon, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. H. (29. September 2011), dessen Gutachten der Senat urkundenbeweislich zu verwerten hat, ein Anhalt für ein allergisches Kontaktekzem gegenüber Externa (z.B. Kleidung) nicht gefunden werden konnte, lässt sich dem Vorbringen des Klägers sowie den mit Schriftsätzen vom 18. März und 6. Mai 2015 sowie 3. Februar und 4. März 2016 eingereichten Unterlagen, die zudem den im Berufungsverfahren zulässigen Streitzeitraum ganz überwiegend nicht erfassen, schon nicht annähernd entnehmen, welche regelmäßigen monatlichen Aufwendungen er mit Blick auf die von ihm geltend gemachten zusätzlichen tatsächlichen Bedarfe hat (vgl. hierzu etwa BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 13/14 R - (juris Rdnr. 20)). In die hier zu überprüfenden Zeiträume vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 und vom 1. April 2012 bis 31. März 2013 fällt überhaupt nur die vom Kläger vorgelegte Rechnung der Fa. A. vom 20. Juni 2011 (103,32 Euro). Von dort hatte der Kläger seinerzeit vier Packungen NEUTRAL Flüssigwaschmittel (zu je 8,99 Euro, insgesamt 35,95 Euro), zwei Packungen KLAR Bleichmittel (zu je 3,99 Euro, insgesamt 7,98 Euro), zwei Packungen PUR Shampoo-Duschgel (zu je 8,45 Euro, insgesamt 16,90 Euro), zwei 500 ml-Flaschen Dermifant Kinderölbad (zu je 16,90 Euro, insgesamt 33,80 Euro) sowie ein Paar latexfreie Haushalts-Handschuhe Größe XL (2,99 Euro) geliefert erhalten. Der vom Kläger auf Grund seiner Hauterkrankung für Pflege- und Reinigungsmittel (sowie für Bekleidung und Bettwäsche) geltend gemachte erhöhte Bedarf von monatlich 200,00 Euro ist damit nicht annähernd spezifiziert.
Soweit der Kläger erstinstanzlich vorgebracht hat, monatlich zwei Ölbäderflaschen zu benötigen, die ihn insgesamt 40,00 Euro kosteten, lässt sich dieser Betrag schon nicht annähernd der oben genannten Rechnung vom 20. Juni 2011 entnehmen. Erst recht gilt dies, wenn zum Vergleich und zur Plausibilitätskontrolle die weiteren vom Kläger eingereichten Rechnungen, die die Lieferung von Ölbäderflaschen zum Gegenstand haben, herangezogen werden; so hat er gemäß der Rechnung der Fa. A. vom 28. Juni 2013 eine 500 ml-Flasche Dermifant Kinderölbad (zu 19,95 Euro), gemäß der Rechnung der m. V. vom 18. Februar 2015 eine 500 ml-Flasche Dermifant Kinderölbad (zu 15,77 Euro) sowie gemäß der Rechnung der Fa. A. vom 18. Januar 2016 eine 500 ml-Flasche Dermifant Kinderölbad (zu 19,95 Euro) bestellt. Insgesamt sind mithin Käufe von (lediglich) fünf Flaschen dieses Produktes in einem Zeitraum von mehr als viereinhalb Jahren (54 Monate) zu einem Gesamtbetrag von 89,47 Euro nachgewiesen, was umgerechnet auf den Monat rund 1,66 Euro entspricht. Für Duschgels und Cremebäder hat der Kläger im vorgenannten Zeitraum gar nur insgesamt 44,85 Euro ausgegeben (vgl. die Rechnungen der Fa. A. vom 20. Juni 2011 (zwei Packungen zu insgesamt 16,90 Euro), vom 28. Juni 2013 (eine Packung zu 8,45 Euro) und vom 18. Januar 2016 (eine Packung zu 19,50 Euro)), umgerechnet monatlich also rund 0,83 Euro. Für Flüssigwaschmittel sind im bezeichneten Zeitraum insgesamt 106,41 Euro belegt (vgl. die Rechnungen der Fa. A. vom 20. Juni 2011 (insgesamt 35,95 Euro), vom 28. Juni 2013 (eine Packung zu 9,90 Euro), vom 18. Januar 2016 (zwei Packungen zu je 14,90 Euro, insges. 29,80 Euro) sowie der Fa. B. vom 4. Juli 2014 (vier 2 l-Packungen zu je 7,69 Euro, insges. 30,76 Euro)), umgerechnet auf den Monat mithin rund 1,97 Euro. Zieht man die Ausgaben des Klägers für Bettwäsche heran, so ergeben sich ausweislich der zu den Akten gereichten Rechnungen folgende Anschaffungen: Kauf eines Kopfkissens (40 x 80 cm) bei der Fa. A. laut Rechnung vom 28. Juni 2013 für 17,90 Euro, eines Kissenbezugs (80 x 80 cm) der Fa. h. laut der Rechnung vom 18. Januar 2015 für 17,95 Euro, eines Spannbetttuchs bei der Fa. h. laut der Rechnung vom 29. Januar 2015 für 39,95 Euro, eines Kopfkissens (80 x 80 cm) bei der Fa. A. laut der Rechnung vom 18. Januar 2016 für 42,90 Euro sowie eines Steppbetts bei der Fa. A. laut der Rechnung vom 18. Januar 2016 für 99,90 Euro; dies ergibt für rund zweieinhalb Jahre (31 Monate) insgesamt einen Betrag von 218,60 Euro (umgerechnet auf den Monat 7,05 Euro). Was das S. anbelangt, ergeben sich gemäß den eingereichten Rechnungen der S. GmbH vom 21. Juni 2010 und 18. Januar 2016 in rund fünfeinhalb Jahren (67 Monaten) Ausgaben für Schuhkäufe von insgesamt 603,80 Euro (monatlich umgerechnet 9,01 Euro). Mit Bezug auf die vom Kläger vorgelegten, unter den Daten vom 22. Juni 2010 bis 18. Januar 2016 erstellten Rechnungen der Fa. h. errechnen sich Ausgaben für Bekleidung (ohne die bereits vorerwähnten Bettwäsche-Artikel) in einem Zeitraum von rund fünfeinhalb Jahren zu einen Gesamtbetrag von 3.394,76 Euro (umgerechnet auf den Monat 50,66 Euro). Bei all dem ist indessen in Ansatz zubringen, dass im Regelsatz in den Jahren 2011 bis 2013 - wie oben bereits dargestellt - beispielsweise für Bekleidung und Schuhe bereits 30,58 Euro bzw. 31,42 Euro und 32,09 Euro enthalten waren.
Der im vorliegenden Verfahren vom Kläger beanspruchte abweichende Bedarf (für Bekleidung und Pflegemittel usw.) kann nach allem der Höhe nach nicht nachvollzogen werden; aus den aktenkundigen Rechnungen ergibt sich auch nicht annähernd der beanspruchte Betrag von monatlich 200,00 Euro. Soweit der Kläger vorgebracht hat, auf Grund beschränkter Mittel keine Anschaffungen in einem Aufwand von monatlich 200,00 Euro getätigt haben zu können, ist diese Darstellung schon in Anbetracht dessen, dass er auf Grund des Abhilfebescheids der Kreisverwaltung K. vom 11. Juni 2010 eine Nachzahlung über insgesamt 6.000,00 Euro bekommen hatte und ihm von diesem Sozialhilfeträger bis zum 31. März 2011 eine "Regelsatzerhöhung" über monatlich 237,00 Euro geleistet wurde, nicht einleuchtend. Weitere (zumindest vorläufige) Zahlungen hat der Kläger im Übrigen (wenngleich außerhalb der hier zu überprüfenden Zeiträume) von dem Beklagten erhalten, nachdem der Senatsvorsitzende dessen nach § 199 Abs. 2 SGG gestellten Aussetzungsantrag mit Beschluss vom l2. Januar 2016 abgelehnt hatte. Dennoch hat der Kläger keine Rechnungen vorgelegt, aus denen die beanspruchten erhöhten Regelsatzleistungen - nicht einmal im Sinne einer Plausibilitätskontrolle - fassbar wären. Soweit der Kläger hierzu geltend gemacht hat, weitere als die zu den Akten gereichten Rechnungen seien bei ihm nicht vorhanden, weil er sie nicht aufbewahrt habe, muss dies zu seinen Lasten gehen, denn für einen überdurchschnittlichen Bedarf im Sinne des § 27a Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 SGB XII trägt er die (objektive) Beweislast (vgl. Gutzler in jurisPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 108; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 27a Rdnr. 37).
Nach allem ist der vom SG dem Kläger zugesprochene abweichende Regelbedarf von monatlich 48,51 Euro, den der Beklagte für die hier überprüften Zeiträume vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 und vom 1. April 2012 bis 31. März 2013 akzeptiert hat, für den Kläger mehr als günstig. Schon aus den vorgenannten Gründen vermag er für diese Zeiträume keinesfalls höhere Leistungen als den vom SG ausgeurteilten Betrag zu beanspruchen. Deshalb kann vorliegend dahinstehen, ob der vom Kläger durch Rechnungen nachgewiesene Aufwand für "besondere Bekleidung, Bettwäsche, Pflegemittel und "Reinigungsmittel" überhaupt die kostengünstigste ihm zumutbare Variante darstellt und ob sonstige Einsparmöglichkeiten, etwa durch die Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. hierzu etwa BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 13/14 R - (juris Rdnr. 21)), bestanden hätten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei hat es der Senat für die erste Instanz beim Kostenausspruch des SG belassen, wonach der Beklagte dem Kläger ein Sechstel seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Eine - auch nur teilweise - Kostenauferlegung an den Beklagten für das Berufungsverfahren war dagegen nicht angezeigt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. September 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheids vom 15. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2013 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 25. März 2011, 26. Mai 2011, 21. Dezember 2011, 22. März 2012, 12. Mai 2012, 20. Dezember 2012 und 28. Mai 2013 für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2013 einen höheren Regelsatz von weiteren 48,51 Euro monatlich zu gewähren.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der 1971 in M. geborene, alleinstehende Kläger steht bereits seit vielen Jahren im Bezug von lebensunterhaltssichernden Leistungen, zunächst in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, von 2005 bis 2007 in Form der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Kläger leidet u.a. an einer atopischen Diathese (Neurodermitis) mit Begleitsyndromen (u.a. Asthma bronchiale, Rhinokonjunktivitis allergica saisonalis). Er ist seit September 1999 als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 60 anerkannt. Die Deutsche Rentenversicherung R.-P. stellte auf Ersuchen der Kreisverwaltung K. eine volle Erwerbsminderung auf Dauer seit (zumindest) 17. Juli 2007 fest (Entscheidung vom 14. Januar 2008).
Der Kläger hatte zunächst jahrelang seinen Wohnsitz im Gebiet des Landkreises H ... Zuletzt war er ab September 2007 in N. (Landkreis K.) wohnhaft gewesen. Er bezog von der Kreisverwaltung K. Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII; durch einen Abhilfebescheid vom 11. Juni 2010 wurden von dort rückwirkend zum 1. September 2007 zusätzlich zu den im Regelsatz bereits enthaltenen Anteilen "Pauschalbeträge" in Höhe von jeweils 100,00 Euro für Bedarfe im Bereich der Pflegemittel sowie für Bekleidung (insgesamt 200,00 Euro) anerkannt. Ab März 2010 belief sich die "Regelsatzerhöhung" auf einen monatlichen Betrag von insgesamt 237,00 Euro (Bescheid vom 16. Juni 2010); zuerkannt wurde außerdem ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung von 26,50 Euro.
Anfang Januar 2011 erhielt der Kläger von den Hauptmietern die Kündigung der von ihm in Untermiete angemieteten Räumlichkeiten in N. zum 1. April 2011. Anfang Februar 2011 wandte sich Kläger darauf an den Beklagten, teilte mit, dass er beabsichtige, in den Raum S. G., M. oder S. umzuziehen, und wies ferner darauf hin, dass er derzeit wegen seiner Neurodermitis Zuschläge zum Regelsatz von pauschal 100,00 Euro für besonders benötigte Bekleidung sowie von pauschal 100,00 Euro für besondere Pflegemittel erhalte und diese Zuschläge weiterhin beanspruche. Am 16. März 2011 ging schließlich der Formantrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei dem Beklagten ein, mit dem der Kläger unter Verweis auf sein vorgenanntes Schreiben einen "Mehrbedarf" geltend machte.
Durch Bescheid vom 25. März 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 in Höhe von monatlich insgesamt 876,34 Euro (Regelbedarf 359,00 Euro, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 166,47 Euro, Kosten der Unterkunft 350,87 Euro); der Bescheid enthielt den Hinweis, dass bezüglich der Gewährung eines Mehrbedarfs auf Grund der Neurodermitis des Klägers, zusätzlich erforderlicher Bekleidung sowie Gewährung von Zusatzleistungen noch ein gesonderter Bescheid ergehe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger wegen der begehrten "Regelsatzaufstockung" auf insgesamt 200,00 Euro, nicht berücksichtigter Stellplatzmiete (20,00 Euro) sowie des nur teilweise berücksichtigten Wasser-/Abwasser-Abschlags (weitere 12,36 Euro) Widerspruch ein. Diesen beiden letztgenannten Punkten entsprach der Beklagte mit dem Abhilfebescheid vom 15. Juni 2011, wobei er zusätzlich noch einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung (8,37 Euro) gewährte. Bereits zuvor war mit Änderungsbescheid vom 26. Mai 2011 wegen der gesetzlichen Neufestsetzung der Regelbedarfe zum 1. April 2011 eine Erhöhung des Regelsatzes auf 364,00 Euro erfolgt. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, wobei er sich nunmehr auch gegen die bislang unterbliebene Bewilligung einer Mehrbedarfsleistung für kostenaufwändige Ernährung wandte. Ein weiterer Bescheid erging unter dem 16. Juni 2011 wegen der Änderung der Höhe des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags zum 1. April 2011 auf insgesamt 146,43 Euro. Der nachfolgend ergangene Bescheid vom 21. Dezember 2011 betraf die Erhöhung des Regelsatzes auf 374,00 Euro sowie die Erhöhung des Mehrbedarfs für dezentrale Warmwasseraufbereitung auf 8,60 Euro ab dem 1. Januar 2012, der Bescheid vom 29. Dezember 2011 die Beitragserhöhungen in der Kranken- und Pflegeversicherung auf 149,63 Euro (ebenfalls ab dem 1. Januar 2012).
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 4. März 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 22. März 2012 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. April 2012 bis 31. März 2013 in Höhe von monatlich insgesamt 932,41 Euro (Regelbedarf 374,00 Euro, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 149,63 Euro, Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung 8,60 Euro, Kosten der Unterkunft 400,18 Euro). Eine Neuberechnung erfolgte durch Bescheid vom 12. April 2012 wegen der ab April 2012 geänderten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (159,70 Euro). Dem Widerspruch des Klägers gegen den Änderungsbescheid vom 9. März 2012, der die ab 1. Februar 2012 geänderten Heizkosten wegen einer neuen Abschlagshöhe der Stadtwerke S. G. nur teilweise berücksichtigt hatte, half der Beklagte mit Bescheid vom 15. Mai 2012 ab, berücksichtigte die fällige Abschlagszahlung für Strom nunmehr in voller Höhe von 140,00 Euro für die Zeit von Februar bis Dezember 2012, abzüglich einer "Energiepauschale" in Höhe von 29,07 Euro sowie ohne einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgung (monatlich demnach 102,33 Euro) und übernahm ferner die geänderten Nebenkosten. Mit Änderungsbescheid vom 20. Dezember 2012 hob der Beklagte schließlich wegen der Erhöhung der Regelbedarfsstufen ab dem 1. Januar 2013 den monatlichen Regelsatz auf nunmehr 382,00 Euro an und berücksichtigte ferner eine Mieterhöhung. Durch Änderungsbescheid vom 6. März 2013 erfolgte schließlich wegen der Heizkosten eine Neuberechnung ab dem 1. Februar 2013, wobei dem diesbezüglich eingelegten Widerspruch des Klägers mit dem Abhilfebescheid vom 28. Mai 2013 insoweit Rechnung getragen wurde, als der Beklagte ab 1. Februar 2013 die fällige Abschlagszahlung in Höhe von monatlich 229,00 Euro, abzüglich "der Abzugshöhe Haushaltsenergie" von 29,69 Euro übernahm. Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 9. März 2013 erging der Bewilligungsbescheid vom 7. März 2013 für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. März 2014 (mit nachfolgenden Änderungsbescheiden).
Zwischenzeitlich hatte der Beklagte auf Empfehlung der Gesundheitsamtsärztin Dr. R. (Stellungnahme vom 10. Mai 2011) hinsichtlich der vom Kläger wegen seiner Erkrankungsbilder geltend gemachten "Mehrbedarfe" ein dermatologisch-allergologisches Gutachten bei dem Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten Dr. H., Oberarzt der Klinik für Dermatologie und Allergologie am Krankenhaus B. C., eingeholt. Dieser beschrieb im Gutachten vom 14. Dezember 2011 ein bei der gutachterlichen Untersuchung am 29. September 2011 altersentsprechend normales Hautorgan ohne Zeichen einer aktuellen atopischen Dermatitis und ohne Anhalt für ein allergisches Kontaktekzem gegenüber Externa (z.B. Kleidung). Die zum Vorstellungszeitpunkt gesunde Haut habe keiner ärztlichen Behandlung, sondern lediglich einer ausreichenden fettenden Pflege (sog. "Basistherapie) bedurft. Hinsichtlich von Nahrungsmitteln sei eine diätetische Einschränkung nicht erforderlich.
Während der vom Kläger beim Sozialgericht Ulm (SG) erhobenen Untätigkeitsklage (S 11 SO 803/12) erging zunächst der Bescheid vom 28. Juni 2012, mit dem der Beklagte den Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung ablehnte. Dieses Untätigkeitsklageverfahren erklärte der Kläger am 17. August 2012 insgesamt für erledigt, nachdem über den verlangten "Mehrbedarf für besondere Bekleidung, Bettwäsche, Pflegemittel und Reinigungsmittel" das Schreiben des Beklagten vom 15. August 2012 ergangen war. Den vorgenannten Bescheid vom 28. Juni 2012 focht der Kläger nicht an, beantragte jedoch am 31. Dezember 2012 per E-Mail die Überprüfung dieses Bescheids nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach erneuter Untätigkeitsklage zum SG (S 11 SO 400/14) wurde der Beklagte mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 17. September 2014 verpflichtet, diesen Antrag zu bescheiden. Es erging darauf der ablehnende Bescheid vom 4. Februar 2016, gegen den der Kläger Widerspruch einlegte. Über diesen Widerspruch ist noch nicht entschieden, weswegen der Kläger erneut beim SG eine Untätigkeitsklage erhoben hat (S 11 SO 85/17).
In dem oben erwähnten Schreiben vom 15. August 2012 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ein "Mehrbedarf für besondere Bekleidung, Bettwäsche, Pflegemittel und Reinigungsmittel" bei der zu gewährenden und erhaltenen Grundsicherungsleistung nicht berücksichtigt werden könne, weil es hierfür im Leistungskatalog des SGB XII keine Anspruchsgrundlage gebe. Hiergegen legte der Kläger am 20. September 2012 Widerspruch ein mit dem Begehren, den "Antrag auf kostenaufwendige Bekleidung, Bettwäsche, Pflegemittel und Reinigungsmittel in angemessener Höhe, hilfsweise in Höhe einer Pauschale von 200,00 EUR ab dem 01.04.2011 zu gewähren". Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2013 mit der Begründung zurück, das Gutachten vom 14. Dezember 2011 rechtfertige den "Aufstockungsbetrag" nicht.
Deswegen hat der Kläger am 1. Februar 2013 Klage zum SG erhoben (S 11 SO 333/13). Mit der Klageschrift hat er (unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide) die Verurteilung des Beklagten begehrt, ihm "für kostenaufwendige Bekleidung, Bettwäsche, Pflegemittel und Reinigungsmittel eine Kostenpauschale von 200,00 EUR, hilfsweise in einer vom Gericht zu bestimmenden angemessener Höhe ab dem 01.04.2011 zu gewähren". Zur Begründung hat er vorgebracht, er sei erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes. Er müsse daher sowohl bei der Ernährung als auch bei der Körperpflege, Kleidung und Bettwäsche sowie bei Wohntextilien peinlich auf die Vermeidung von Schadstoffen und weiteren Zusätzen achten. Die Kleidung und Bettwäsche müsse aus hundertprozentiger und naturbelassener KbA-Baumwolle, die in schadstofffreier Qualität hergestellt werde, bestehen. Ebenso dürfe das Schuhwerk nicht mit Chemikalien und Toxinen belastet sein. Außerdem benötige er eine ausreichend fettende Hautpflege, die zu der sog. Basistherapie gehöre und die er nach Angaben der Ärzte fortzuführen habe; allein zwei notwendige medizinische Fettbäderflaschen kosteten ihn im Monat 40,00 Euro. Er habe deshalb einen Anspruch auf Aufstockung des Regelsatzes; einen Aufstockungsbetrag habe er bereits von der Kreisverwaltung K. erhalten. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Vortrag des Klägers, dass er sowohl bei der Ernährung als auch bei der Körperpflege, Kleidung und Bettwäsche sowie bei Wohntextilien auf die Vermeidung von Schadstoffen und weiteren Zusätzen achten müsse, werde bestritten. Aus dem Gutachten vom 14. Dezember 2011 ergebe sich, dass für den Kläger kein zusätzlicher individueller Bedarf dergestalt bestehe, dass er auf über das übliche Maß hinausgehende Maßnahmen zur Allergenreduzierung angewiesen sei. Im Übrigen werde bestritten, dass der Kläger allein für Ölbäder im Monat 40,00 Euro ausgebe. Dem Kläger als Bezieher von Leistungen der steuerfinanzierten Sozialhilfe sei es grundsätzlich zuzumuten, hier auf die günstigsten Artikel auszuweichen; insofern könne der geltend gemachte Bedarf aus den hierfür im Regelsatz bestimmten Anteilen für Bekleidung, Körperpflege usw. bestritten werden.
Das SG hat zunächst den Hausarzt des Klägers, Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. W., als sachverständigen Zeugen schriftlich befragt; dieser hat im Schreiben vom 26. Juni 2013 hinsichtlich der Körperpflege und der Vermeidung von Schad- und Konservierungsstoffen u.a. auf den Vortrag in der Klageschrift verwiesen und außerdem zahlreiche ärztliche Unterlagen sowie ein Schreiben des Klägers vom 13. Juni 2013 vorgelegt. Das SG hat anschließend Prof. Dr. W., Universitätsklinik für Dermatologie und Allergologie am Universitätsklinikum U., zum Sachverständigen bestellt. Im Gutachten vom 15. Oktober 2013 hat der Arzt eine atopische Diathese mit ausgeprägter Xerosis cutis (trockene Haut) am gesamten Körper, ein atopisches Ekzem mit Lichenifikation der Ellenbeugen und Kniekehlen sowie einem diskreten Handekzem, eine Rhinokonjunktivitis allergica saisonalis bei Typ-I-Sensibilisierungen gegen Hasel, Buche, Erle, Roggenpollen, Spitzwegerich, Gräser, Beifuß, Lieschgras, Salweide, Platane, Typ-I-Sensibilisierungen gegen Hausstaubmilben, Katzenepithelien, Goldrute, Gerste, Hafer, Weizen, Schimmelpilze, Hefe, Erdnüsse, Hummer und Krebs, eine Typ-IV-Sensibilisierung gegen Kolophonium, ein Asthma bronchiale sowie einen allergischen Hypertonus beschrieben. Der Sachverständige hat die Verwendung und zeitgerechte Ersetzung einer speziellen Allergiker-Bettwäsche im Turnus von drei Jahren empfohlen und ausgeführt, dass für die Reinigung der speziellen Bettwäsche konstant höhere Kosten anfielen. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass der Kläger Kleidung tragen sollte, die atmungsaktiv und weitgehend frei von möglichen Allergenen sei, wie z.B. Kaliumdichromat in Schuhen. Er bedürfe einer intensiven rückfettenden Pflege, was durch die täglichen Ölbäder gut habe erreicht werde können; ferner sollten duftstofffreie und ph-neutrale Cremes angewendet werden. Wegen der deutlichen Einschränkung in der Wahl von Pflegeprodukten, Kleidung, Waschmitteln und Bettwäsche bestehe ein höherer Kostenaufwand als bei Hautgesunden. Pflegeprodukte für Allergiker seien üblicherweise teurer als Produkte vom Discounter. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 17. September 2014 hat der Kläger beantragt, "den Bescheid vom 15.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine höhere Regelleistung ab dem 01.04.2011 zu bewilligen".
Mit Urteil vom 17. September 2014 hat das SG tenoriert: "Der Bescheid vom 15.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2013 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger höhere Regelleistungen mit monatlich zusätzlich 48,51 Euro ab dem 01.04.2011 zu bewilligen". In den Entscheidungsgründen hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, vorliegend sei lediglich über den abtrennbaren Streitgegenstand der Höhe der "Regelleistung" zu entscheiden. Das Gericht sei zu der Überzeugung gelangt, dass ein von der Regelleistung abweichender Bedarf von monatlich 48,51 Euro begründet sei. Rechtsgrundlage für die abweichende Festlegung sei die Bestimmung des § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII. Bei dem Kläger fielen erhöhte Kosten auf Grund der täglich durchzuführenden Ölbäder und der intensiven Hautpflege mit rückfettenden Cremes und Pflegeprodukten an. Bezüglich dieser Kosten erachte das Gericht den in der Regelleistung für die Körperpflege monatlich enthaltenen Betrag von 15,55 Euro um 50 % erhöht an, was 7,75 Euro ergebe. Zudem sei ein abweichender Bedarf für den Erwerb besonderer Kleidung anzuerkennen; dieser Bedarf sei mit 50 % des für Bekleidung in der Regelleistung vorgesehenen Gesamtbetrags (30,40 Euro), mithin mit 15,20 Euro zu berücksichtigen. Schließlich sei dem Kläger gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII noch ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung von monatlich 25,56 Euro zuzugestehen. Das (mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene) Urteil ist den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. Oktober 2014 und dem Beklagten am 23. Oktober 2014 zugestellt worden.
Hiergegen hat der Kläger am 19. November 2014 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. In der Berufungsschrift hat er beantragt: "Das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17.09.2014, Az.: S 11 SO 333/13, wird mit der Maßgabe abgeändert, dass der Bescheid vom 15.08.2012, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.01.2013 dahingehend abgeändert wird und der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger höhere Regelleistungen mit in Höhe von mindestens 277,73 Euro ab dem 01.04.2011 zu zahlen." Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, soweit Regelbedarfssätze unzureichend oder zu niedrig seien bzw. unabweisbare Bedarfe nicht gedeckt seien, seien diese auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010 zu gewähren. Die vom SG in pauschaler Weise vorgenommene Schätzung habe keine Rechtsgrundlage. Er leide an Neurodermitis und weiteren gesundheitlichen Beschwerden. Diese Beschwerden hätten u.a. zur Folge, dass es je nach Schub, Schwere und Verlauf (unter anderem mit schweren Schmerzen, unerträglichem Juckreiz, eiternden und blutenden Wunden, verschmutzter Bettwäsche und Bekleidung, teilweise nässenden und entzündeten, offenen und angeschwollenen Hautpartien, Abszessen, Schwellungen) meist sehr lange dauere, bis ein normaler Hautzustand wiederhergestellt sei, wobei sodann die Medikamentengabe erhöht werden und er oft zweimal täglich baden müsse. Er sei ärztlicherseits angehalten worden, alles zu tun, damit er möglichst beschwerdefrei leben könne. Das gelte auch für eine achtsame Ernährung. Sein Bekleidungsbestand sei dringend komplett zu erneuern. Ergänzend hat er mit Schriftsatz vom 18. März 2015 vorgebracht, mangels Geldmittel könne er gegenwärtig die medizinischen Vorgaben nur unzureichend erfüllen, was mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verbunden sei. Er müsse daher nun Medikamente einsetzen, die er vorher nicht benötigt habe. Auch habe er die Anzahl der Ölbäder erhöhen müssen, wobei er die Dosierung je Vollbad extrem reduzieren müssen, weil er sich die erforderliche Anzahl der medizinischen Ölbadflaschen nicht mehr leisten könne. Der Kläger hat u.a. von ihm am 29. Oktober 2014 erstellte Listen über einen monatlichen zusätzlichen Bekleidungsbedarf von 95,83 Euro sowie über zusätzliche Bedarfe für Pflegemittel, Reinigungsmittel und Bettwäsche von monatlich 181,85 Euro, eine ihm im Jahr 2000 vom Landratsamt H. zur Verfügung gestellte Bekleidungsliste, das Protokoll des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. November 2000 über einem mit dem Landkreis H. geschlossenen Vergleich (Bekleidungspauschale von insgesamt 585,00 DM für Winter 1998/99, Sommer 1999 und Winter 1999/2000) sowie eine Übersicht seiner in den Monaten November 2014 bis April 2015 über Ebay getätigten Käufe, die ganz überwiegend für andere Personen bestimmt gewesen seien, vorgelegt. Der Kläger hat außerdem Rechnungen der Fa. h. vom 22. Juni 2010 über 563,95 Euro, vom 8. Juli 2010 (467,45 Euro), vom 13. Januar 2015 (199,00 Euro), vom 18. Januar 2015 (816,25 Euro), vom 29. Januar 2015 (649,60 Euro), vom 29. Januar 2015 (458,80 Euro), vom 30. Januar 2015 (55,85 Euro), vom 12. Februar 2015 (30,95 Euro), vom 19. Februar 2015 (90,91 Euro) und vom 6. März 2015 (119,90 Euro), ferner die Rechnungen der S. GmbH vom 21. Juni 2010 über 291,90 Euro und vom 18. Januar 2016 (311,90 Euro), die Rechnungen der Fa. A. vom 20. Juni 2011 über 103,32 Euro, vom 28. Juni 2013 (84,58 Euro) und vom 18. Januar 2016 (541,52 Euro), der Fa. B. vom 4. Juli 2014 über 28,30 Euro sowie der m. V. vom 19. Februar 2015 über 40,76 Euro zu den Akten gereicht und hierzu ergänzend vorgebracht, weitere Rechnungen seien nicht mehr vorhanden; es habe für ihn auch kein Anlass bestanden, die Belege zu sammeln, weil er auf Grund der Entscheidung der Kreisverwaltung K. davon ausgegangen sei, dass die Zahlung des "Mehrbedarfs" bzw. des "Regelsatzzuschlags" erfolgen werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. September 2014 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 15. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2013 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 25. März 2011, 26. Mai 2011, 21. Dezember 2011, 22. März 2012, 12. Mai 2012, 20. Dezember 2012 und 28. Mai 2013 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. April 2011 einen höheren Regelsatz in Höhe von monatlich 200,00 Euro zu gewähren, und die Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie - im Wege der Anschlussberufung - das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. September 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit er zur Leistungsgewährung über den 31. März 2013 verurteilt wurde.
Mit Schriftsätzen vom 3. Dezember 2014 sowie 26. Februar und 13. April 2015 hat der Beklagte das erstinstanzliche Urteil zunächst verteidigt; das SG habe den individuellen Bedarf des Klägers nach Grund und Höhe zutreffend ermittelt. Im Übrigen scheine sich der Kläger, wie die vorgelegten Rechnungen zeigten, nicht gerade kostenbewusst zu verhalten; sein Kaufverhalten sei als sozialhilferechtlich unangemessen zu beurteilen. Nach Aktenlage sei auch als widerlegt anzusehen, dass der Kläger ausschließlich auf Öko- und Naturbekleidung sowie Öko-Schuhwerk angewiesen sei; so ergebe sich aus einem von diesem im Rahmen eines Weitergewährungsantrags vorgelegten Kontoauszug vom 28. November 2014, dass er Onlineeinkäufe in Internet-Fashionshops und Ebay-shops tätige und auch bei Aldi und Netto einkaufe. Nicht nachvollziehbar sei die Ansicht des Klägers, entsprechende Belege zum Nachweis nicht zu sammeln; zumindest seit Zugang des Ablehnungsbescheids vom 15. August 2012 hätte es als naheliegend angesehen werden müssen, entsprechende Belege aufzubewahren. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2015 (Eingang beim LSG am 20. Mai 2015) hat der Beklagte schließlich Anschlussberufung eingelegt, die er in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2017 auf die Zeit ab 1. April 2013 beschränkt hat.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (8 Bde.), die Klageakte des SG (S 11 SO 333/13), die weiteren Akten des SG (S 11 SO 803/12, S 11 SO 400/14) und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Anschlussberufung des Beklagten hat Erfolg, nicht dagegen die Berufung des Klägers.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht entgegenstehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Erhöhung des Regelsatzes über den bereits vom SG im angefochtenen Urteil zugesprochenen Betrag von monatlich 48,51 Euro hinaus. Allerdings war der Urteilsauspruch erster Instanz auf die statthafte (unselbständige) Anschlussberufung des Beklagten (§ 201 Satz 1 SGG i.V.m. § 524 der Zivilprozessordnung (ZPO)) hin auf die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. März 2013 zu begrenzen. Von vornherein konnte nur dieser Zeitraum zulässiger Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein.
1. a) Gemäß § 123 SGG zur Entscheidung gestellt ist allein der vom Kläger erhobene Anspruch auf einen um 200,00 Euro monatlich höheren Regelsatz (§ 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII), den der Kläger für die Zeit ab dem 1. April 2011 - insoweit freilich für die Zeit ab dem 1. April 2013 unzulässigerweise (vgl. hierzu nachstehend unter d) - begehrt. Nicht dagegen geht es dem Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Februar 2017 nochmals deutlich zum Ausdruck gebracht hat, im vorliegenden Verfahren um einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung (§ 30 Abs. 5 SGB XII). Schon mit der Klageschrift vom 30. Januar 2013 hatte der - damals noch anwaltlich vertretene - Kläger lediglich eine "Kostenpauschale für kostenaufwendige Bekleidung, Bettwäsche, Pflegemittel und Reinigungsmittel" erstrebt und in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 17. September 2014 eine entsprechende Konkretisierung auf "höhere Regelleistungen" vorgenommen. Auch der Sachantrag in der Berufungsschrift vom 17. November 2014 (seinerzeit war der Kläger ebenfalls noch anwaltlich vertreten) war eindeutig allein auf "höhere Regelleistungen" gerichtet. Hinsichtlich des ernährungsbedingten Mehrbedarfs hat der Kläger mit seiner E-Mail vom 31. Dezember 2012 in einem gesonderten Verfahren die Überprüfung des einen solchen Mehrbedarf ablehnenden Bescheids vom 28. Juni 2012 nach § 44 SGB X begehrt; auf der Grundlage der vom Kläger zum SG erhobenen Untätigkeitsklage (S 11 SO 400/14) erging das rechtskräftig gewordene Urteil (ebenfalls) vom 17. September 2014, mit dem der Beklagte verpflichtet wurde, diesen Antrag zu bescheiden. Wegen des noch nicht beschiedenen Widerspruchs des Klägers gegen den darauf erlassenen ablehnenden Bescheid vom 4. Februar 2016 ist beim SG im Übrigen erneut eine Untätigkeitsklage anhängig (S 11 SO 85/17).
b) Zwar könnten einzelne Teile des angefochtenen Urteils dafür sprechen, dass das SG auch den Ernährungsmehrbedarf - entgegen der Sachantragstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2014 - als streitgegenständlich erachtet hat; denn in der Begründung des erstinstanzlichen Urteils ist auch ein "Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung" (monatlich 25,56 Euro) erwähnt. Hierüber hat das SG aber gerade nicht entschieden. Denn in der verkündeten Urteilsformel hat das SG dem Kläger "höhere Regelleistungen" von monatlich zusätzlich 48,51 Euro zugesprochen, wobei es in den Entscheidungsgründen als Rechtsgrundlage für einen solchen abweichenden Bedarf - insoweit zutreffend - die Bestimmung des § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII herangezogen hat. Allerdings ist es in der weiteren Begründung diesbezüglich lediglich auf Beträge von monatlich 7,75 Euro (Körperpflege) sowie von monatlich 15,20 Euro für Bekleidung (insgesamt also 22,95 Euro) gekommen; erst bei der Urteilsabfassung hat es offenbar die Differenz dieses Betrags zu der mit dem Tenor ausgeurteilten Leistungshöhe bemerkt und nunmehr gemeint, die betragsmäßige Lücke nachträglich mit einem "Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung" ausfüllen zu können. Eine andere als die verkündete Entscheidung hat das SG damit gleichwohl nicht getroffen, auch wenn sich die Entscheidungsgründe als teilweise nachträgliche Kritik an der Urteilsformel lesen lassen könnten (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 2 U 26/08 R - (juris Rdnr. 12)). Der - unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter gefällte und in der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2014 verkündete - Urteilsausspruch des SG war nämlich eindeutig; er war gerichtet auf die Zuerkennung eines höheren Regelsatzes von weiteren 48,51 Euro monatlich. Die aufgezeigte (teilweise) Divergenz zwischen dem Urteilsausspruch und den Entscheidungsgründen ist zugunsten der Urteilsformel aufzulösen; für den Inhalt der Entscheidung ist regelmäßig der Wortlaut des Tenors maßgebend (vgl. Bundesgerichtshof FamRZ 2002, 1706; ferner Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage 2014, § 136 Rdnr. 5c; Baumbach/Lauterbach/Al-bers/Hartmann, ZPO, 74. Auflage 2016, § 322 Rdnr. 14). Über einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung (§ 30 Abs. 5 SGB XII) hatte der Beklagte in den im Verfahren angefochtenen Bescheiden im Übrigen auch nicht befunden; in dem vom SG als streitbefangen erachteten Bescheid vom 15. August 2012 (Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2013) hat der Beklagte vielmehr allein über einen "Mehrbedarf für kostenaufwändige Bekleidung, Bettwäsche, Pflegemittel und Reinigungsmittel" entschieden. Demgemäß hatte der Kläger, wie bereits ausgeführt, mit der Klageschrift auch allein eine "Kostenpauschale i.H.v. 200,00 EUR für kostenaufwendige Bekleidung, Bettwäsche, Pflegemittel und Reinigungsmittel, hilfsweise in einer angemessenen, vom Gericht zu bestimmenden Höhe" verlangt und sein Begehren in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 17. September 2014 eindeutig auf "höhere Regelleistungen" eingegrenzt.
c) Zulässig ist freilich die Beschränkung der Klage auf einen (höheren) Regelsatz; denn insoweit handelt es sich um einen - ebenso wie bei den Bedarfen für die Unterkunft und Heizung sowie den Mehrbedarfen und Sonderbedarfen nach den §§ 30 ff. SGB XII - abtrennbaren Streitgegenstand (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSGE 101, 217 = SozR 4-3500 § 133a Nr. 1 (jeweils Rdnr. 14); BSGE 103, 181 = SozR 4-3500 § 42 Nr. 2 (jeweils Rdnr. 13); BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 22/10 R (juris Rdnr. 12)). Dies hat das SG im angefochtenen Urteil zutreffend erkannt.
d) Nicht zutreffend ist allerdings die weitergehende Annahme des SG, dass über das klägerische Begehren für die Zeit "ab dem 1. April 2011", mithin auf unbegrenzte Zeit, sachlich zu entscheiden sei. Dem steht bereits entgegen, dass der Beklagte in dem vom Kläger mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochtenen Bescheid vom 22. März 2011 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII lediglich für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 und in dem Bescheid vom 22. März 2012 für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. März 2013 bewilligt hat. Das nach Ergehen dieser Bescheide erlassene, vom Kläger zunächst ausdrücklich angefochtene Schreiben des Beklagten vom 15. August 2012, das nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts (vgl. hierzu etwa BSGE 89, 90, 100 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3; BSG SozR 4-1500 § 77 Nr. 1 (Rdnr. 15)) nicht lediglich als schlichte Mitteilung ohne Regelungscharakter, sondern als Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X zu werten ist und als solcher im Übrigen auch vom Kläger verstanden wurde, nimmt, ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2013, zwar nicht ausdrücklich Bezug auf einen Bewilligungszeitraum. Dies lässt aus der Sicht eines objektiven verständigen Empfängers indessen nicht den Schluss zu, der Beklagte habe abschließend, mithin nicht nur für die vorgenannten Bewilligungszeiträume, sondern für eine unbestimmte Zukunft über einen vom Kläger geltend gemachten höheren Bedarf entscheiden wollen; hierzu wäre er - wegen der in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (in der maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 - RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG 2011 - (BGBl. I S. 453)) vorgesehenen abschnittsweisen Leistungsbewilligung - auch nicht berechtigt gewesen (vgl. dazu BSG SozR 4-4200 § 21 Nr. 10 (Rdnr. 14); BSGE 108, 235 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 13 (jeweils Rdnr. 15)). Ohnehin ist ein abweichender Regelbedarf (§ 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII) - um einen solchen wird im vorliegenden Verfahren (wie oben bereits dargestellt) allein gestritten - lediglich für den Bewilligungszeitraum zu prüfen, für den Leistungen durch Bescheid zugesprochen worden sind (vgl. nur BSGE 112, 188 = SozR 4-3500 § 49 Nr. 1 (jeweils Rdnrn. 2 f., 10, 25); ferner Gutzler in jurisPK-SGB XII, § 27a Rdnr. 120 (Stand: 06.01.2016)). Die objektive Empfängersicht ergibt mithin vorliegend die - rechtlich auch einzig zulässige - Auslegung, dass die (ablehnende) Entscheidung des Beklagten über einen höheren Regelsatz nur solche Bewilligungszeiträume betrifft, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung in der Vergangenheit bzw. der Gegenwart gelegen haben (vgl. nochmals BSG SozR 4-4200 § 21 Nr. 10 (Rdnr. 14); ferner BSGE 112, 188 = SozR 4-3500 § 49 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 10)). Von dem Bescheid vom 15. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2013 umfasst sind sonach lediglich die soeben genannten Bewilligungszeiträume vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 und vom 1. April 2012 bis 31. März 2013. Die Bescheide über die Folgezeiträume ab dem 1. April 2013 (vgl. z.B. den Bewilligungsbescheid vom 7. März 2013) sind dagegen nicht über § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. BSG SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 (Rdnr. 8); BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - (juris Rdnr. 9)). All das hat das SG im angefochtenen Urteil vom 17. September 2014 übersehen, indem es dem Kläger ohne zeitliche Begrenzung "höhere Regelleistungen" für die Zeit ab dem 1. April 2011 zugesprochen hat; die Klage war vielmehr hinsichtlich der Zeit ab dem 1. April 2013 von vornherein unzulässig. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Februar 2017 aufrechterhaltene Anschlussberufung des Beklagten erfasst diesen Umstand zutreffend.
e) Gegenstand des Verfahrens ist allerdings nicht nur der vom Kläger mit der am 1. Februar 2013 erhobenen Klage ausdrücklich angefochtene und vom SG in den Urteilsausspruch allein aufgenommene Bescheid vom 15. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2013, sondern alle Bescheide, die in den Zeiträumen vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 und vom 1. April 2012 bis 2013 Regelungen mit Verwaltungsaktcharakter zur Höhe des dem Kläger bewilligten Regelsatzes getroffen haben. Das sind hier die Bescheide vom 25. März 2011, 26. Mai 2011, 21. Dezember 2011, 22. März 2012, 15. Mai 2012, 20. Dezember 2012 und 28. Mai 2013. Diese Bescheide regeln für die jeweiligen Zeiträume die vom Beklagten zu erbringenden, vom Kläger zulässig auf den Regelsatz beschränkten Leistungen und bilden deshalb mit dem Bescheid vom 15. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2013 eine rechtliche Einheit (vgl. dazu auch BSG SozR 4-4200 § 21 Nr. 10 (Rdnr. 15)). Dem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Februar 2017 Rechnung getragen. Insoweit hat der Senat den Tenor des erstinstanzlichen Urteils klarstellend neu gefasst.
2. Der vom Kläger erhobene Anspruch auf einen höheren Regelsatz kann nach allem nur hinsichtlich der Zeiträume vom 1. April bis 31. März 2012 sowie vom 1. April 2012 bis 31. März 2013 sachlich geprüft werden. Hinsichtlich der darüber hinaus gehenden Zeiten (ab dem 1. April 2013) ist die Klage bereits unzulässig und die Berufung des Klägers insoweit schon aus diesem Grunde ohne Erfolg. Aber auch mit Bezug auf die Zeiträume vom 1. April bis 31. März 2012 und 1. April 2012 bis 31. März 2013 vermag der Kläger mit seinem Begehren auf höhere als die vom SG zugesprochenen Leistungen, nämlich statt eines um 48,51 Euro monatlich höheren Regelsatzes einen um monatlich 200,00 Euro abweichenden Betrag, nicht durchzudringen.
a) Zutreffend hat der Kläger seine Klage allerdings gegen den Landkreis O. gerichtet, der auch die vorstehend genannten, in das Verfahren einzubeziehenden und vom Kläger nunmehr auch einbezogenen Bescheide erlassen hat. Denn der Beklagte ist der für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowohl sachlich als auch örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe (§ 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 8 Nr. 1 SGB XII, § 1 Abs. 1, § 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII in der Fassung des Art. 122 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. 2004 S. 469, 534)).
b) Dem Kläger stehen indessen der Sache nach in den Zeiträumen vom 1. April bis 31. März 2012 sowie vom 1. April 2012 bis 31. März 2013 keine höheren Leistungen zu als sie ihm das SG für diese Zeiträume zugesprochen hat. Rechtsgrundlage des erhobenen Anspruchs auf höhere Grundsicherungsleistungen - hier: mittels eines höheren Regelsatzes - ist § 19 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 41 SGB XII (beide in der Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄnG 2011). Danach werden älteren sowie dauerhaft erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die zudem ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen (nach §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII) bestreiten können, auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gewährt. Die Grundsicherungsleistungen umfassen u.a. den Regelsatz nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII (§ 42 Nr. 1 SGB XII in der Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG 2011). Nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII (ebenfalls in der Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG 2011) wird der individuelle Bedarf im Einzelfall abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anders gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Diese Regelung gilt auch für Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII, obwohl § 42 Nr. 1 SGB XII (in der hier maßgeblichen Fassung) noch keinen ausdrücklichen Verweis enthielt (vgl. BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 20); BSG SozR 4-3500 § 18 Nr. 3 (Rdnr. 14)).
aa) Vorliegend bedarf es keines näheren Eingehens auf die zentralen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, nämlich die Hilfebedürftigkeit des Klägers sowie dessen dauerhafte volle Erwerbsminderung im Sinne des § 41 Abs. 3 SGB XII (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 23.Februar 2017 - L 7 SO 284/13 -). Beides hat der Beklagte freilich nicht in Zweifel gezogen, wobei die Deutsche Rentenversicherung R.-P. bereits im Jahr 2008 eine volle Erwerbsminderung auf Dauer festgestellt und es für unwahrscheinlich gehalten hatte, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann (vgl. die Entscheidung vom 14. Januar 2008, Bl. 40 der Verwaltungsakten, sowie das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung B.-W. an den Kläger vom 14. August 2014, Bl. 397 der Verwaltungsakten). Denn dem Kläger stehen jedenfalls keine höheren als die bereits vom SG zuerkannten Leistungen mit Bezug auf den Regelsatz zu. Dabei geht es dem Kläger allein um eine Regelsatzerhöhung nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 SGB XII. Die in den Abhilfebescheiden vom 15. Mai 2012 und 28. Mai 2013 wegen einer "Energiepauschale" bzw. einer "Abzugshöhe Haushaltsenergie" (monatlich 29,07 Euro vom 1. Februar bis 31. Dezember 2012, monatlich 29,69 Euro ab 1. Februar 2013) sinngemäß nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 SGB XII erfolgte abweichende Regelsatzfestsetzung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 13/14 R - (juris Rdnrn. 22 ff.); Senatsurteil vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 2474/14 - (juris Rdnrn. 28 f.) (beide jeweils zur Inklusivmiete)) hat der Kläger, dessen Wohnung mit einer Stromheizung versorgt ist, zu Recht nicht beanstandet (vgl. auch seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. März 2012, Bl. 160 der Verwaltungsakten; zum Anteil des Haushaltsstroms am Regelbedarf ferner BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 87 (Rdnr. 17), zu den betreffenden Werten in den Jahren 2012 und 2013 (29,07 Euro bzw. 29,69 Euro) siehe http://www.harald-thome.de/media/files/Ruediger-Boeker-Aufteilung-Regel-Bedarf-2011-2016.pdf).
bb) Eine höhere als die vom SG zugesprochene (weitere) Regelsatzleistung von monatlich 48,51 Euro für zusätzlichen Bekleidungs- und Pflegebedarf vermag der Kläger in den Zeiträumen vom 1. April bis 31. März 2012 sowie vom 1. April 2012 bis 31. März 2013 nicht zu erlangen. Da der Beklagte dem Kläger diesen zusätzlichen individuellen Bedarf in den vorgenannten Zeiträumen zugestanden hat, nachdem er seine Anschlussberufung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Februar 2017 auf die Zeit ab dem 1. April 2013 beschränkt hat, bedarf es keiner näheren Erörterungen mehr zum (typisierten, pauschalierten) Regelsatz (§ 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII), für den der Beklagte in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2011 364,00 Euro (vgl. Änderungsbescheid vom 26. Mai 2011), in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 374,00 Euro (vgl. Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2011 und Bewilligungsbescheid vom 22. März 2012) sowie in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2013 382,00 Euro (vgl. Änderungsbescheid vom 20. Dezember 2012) und damit die in der Anlage zu § 28 SGB XII für die Regelbedarfsstufe 1 festgesetzten - im Übrigen vom Gesetzgeber verfassungskonform ermittelten (vgl. hierzu den Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2014 1 BvL 10/12 u.a. - BVerfGE 137, 43; ferner BSG, Beschluss vom 1. Juli 2016 - B 8 SO 12/16 BH - BeckRS 2016, 71302) - Leistungsbeträge zugrunde gelegt hatte.
cc) Die Voraussetzungen für eine abweichende Festlegung des Regelsatzes nach der Bestimmung des § 27a Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 SGB XII über den ausgeurteilten Monatsbetrag von 48,51 Euro hinaus liegen jedenfalls in den Zeiträumen vom 1. April 2011 bis 31. März 2013 nicht vor. Ein höherer Anspruch nach der vorgenannten Öffnungsklausel ist lediglich bei einer unabweisbaren, erheblich vom Durchschnitt abweichenden Bedarfslage gegeben. Dabei ist das Merkmal der Erheblichkeit nur erfüllt, wenn der Bedarf im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung vom durchschnittlichen Bedarf in nicht nur unbedeutendem wirtschaftlichen Umfang abweicht (vgl. BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 28); ferner zur Parallelregelung in § 21 Abs. 6 SGB II BSGE 116, 86 = SozR 4-4200 § 21 Nr. 18 (jeweils Rdnr. 28)). Was die Bezugsgröße des "durchschnittlichen Bedarfs" anbelangt, ist das tatsächliche Verbraucherverhalten unterer Einkommensgruppen, soweit es für die Regelsatzbemessung relevant ist, heranzuziehen (vgl. Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, § 27a Rdnr. 66a (Stand: 06/15)). Auch der Gesetzgeber des § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII (in der Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159)) greift im Übrigen ausdrücklich hierauf zurück, indem er nunmehr (bei nicht nur einmaligen Bedarfen) eine abweichende Regelsatzfestsetzung vorschreibt, wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf " in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchausgaben ergeben ". Das Merkmal der Unabweisbarkeit eines Bedarfs ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bemessen; die getätigten Aufwendungen dürfen der Höhe nach jedoch nicht außer Verhältnis zu dem stehen, was einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht (BSGE 117, 240 = SozR 4-4200 § 21 Nr. 19 (jeweils Rdnr. 23); ferner BSGE 118, 82 = SozR 4-4200 § 21 Nr. 21 (jeweils Rdnr. 24); Gutzler in jurisPK, a.a.O., Rdnr. 101.2). Zu wählen ist mithin die kostengünstigste Variante, mit der die Bedarfsdeckung zumutbar erreicht werden kann. In jedem Fall ist eine höhere Leistung, abweichend vom Regelsatz, nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 SGB XII nur dann gerechtfertigt, wenn tatsächlich ein individuell höherer Bedarf nachweislich vorliegt (vgl. BSG SozR 4-3500 § 30 Nr. 4 (Rdnrn.10, 28); ferner BSGE 112, 188 = SozR 4-3500 § 49 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 25); BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 13/14 R - (juris Rdnr. 20)).
Diese Voraussetzungen sind, jedenfalls soweit der Klägers höhere Regelsatzleistungen über den monatlichen Betrag von 48,51 Euro hinaus erreichen möchte, nicht erfüllt. Zwar geht auch der Senat unter Würdigung des vom SG bei Prof. Dr. W. eingeholten Sachverständigengutachtens vom 15. Oktober 2013 bei dem Kläger, der an einer anlagebedingten Hauterkrankung im Sinne einer atopischen Diathese mit Neigung zu krankhaften Neurodermitissymptomen, verbunden mit einem atopischen Syndrom (u.a. Asthma bronchiale, Rhinokonjunktivitis allergica saisonalis) leidet, von einem abweichenden, nicht nur einmaligen Bedarf dem Grunde nach aus, der auch nicht in nur unwesentlichem wirtschaftlichem Umfang vom durchschnittlichen Bedarf abweicht. Indessen ist der vom Kläger geltend gemachte abweichende Bedarf, den er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Februar 2017 - wie schon im Klageverfahren - mit insgesamt 200,00 Euro monatlich angegeben hat, jedenfalls der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Soweit sich der Kläger auf die Bewilligungsentscheidungen der Kreisverwaltung K. berufen hat, kommt diesen - schon auf Grund der in § 44 SGB XII vorgesehenen abschnittsweisen Bewilligung der Grundsicherungsleistungen - keine Bindungswirkung für künftige Bewilligungszeiträume zu (vgl. dazu nur BSG SozR 4-4200 § 21 Nr. 9 (Rdnr. 16); BSG SozR 4-4200 § 21 Nr. 10 (Rdnr. 14)). Die dem Kläger vom SG zugesprochene zusätzliche Leistung von 48,51 Euro stellt im Übrigen bereits mehr als das Doppelte der regelbedarfsrelevanten Beträge in der Abteilung 3 ("Bekleidung und Schuhe") sowie der Abteilung 6 ("Gesundheitspflege") in § 5 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII - Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) dar; so sind dort als regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in der Abteilung 3 ein Betrag von 30,40 Euro und in der Abteilung 6 ein Betrag von 15,55 Euro vorgesehen (vgl. hierzu auch Bundestags-Drucksache 17/3404, S. 54, 58), wobei der ausgeurteilte Monatsbetrag im Übrigen selbst dann noch höher ist, wenn zusätzlich der für "Heimtextilien" in der Abteilung 5 ("Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände") im Gesetzesentwurf (Bundestags-Drucksache 17/3404, S. 56) ausgewiesene Betrag von 2,35 Euro (entspricht 8,57 % der regelbedarfsrelevanten Ausgaben in der Abteilung 5 (27,41 &61509;uro)) in Ansatz gebracht wird. Die vorgenannten, auf der Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 basierenden Beträge haben sich im Übrigen in der Folgezeit erhöht, sodass dem Kläger in der Zeit vom 1. April 2011 bis 31. März 2013 schon mit Bezug auf den (pauschalierten) Regelbedarf höhere als dort eingestellte Werte zur Verfügung gestanden haben. So haben sich die regelbedarfsrelevanten Beträge in der Abteilung 3 im Jahr 2011 auf 30,58 Euro, im Jahr 2012 auf 31,42 Euro und im Jahr 2013 auf 32,09 Euro belaufen und ferner in der Abteilung 6 in diesen Jahren auf 15,64 Euro, 16,07 Euro und 16,41 Euro; hinsichtlich der Abteilung 5 (dort nur "Heimtextilien") haben sich in diesen Jahren monatliche Werte von 2,36 Euro (8,57 % von 27,58 Euro), von 2,43 Euro (8,57 % von 28,34 Euro) und von 2,48 Euro (8,57 % von 28,95 Euro) ergeben (siehe dazu nochmals im Internet http://www.harald-thome.de/media/files/Ruediger-Boeker-Aufteilung-Regel-Bedarf-2011-2016.pdf; ferner Schwabe ZfF 2011, 97, ZfF 2012, 1, ZfF 2013, 1).
Abgesehen davon, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. H. (29. September 2011), dessen Gutachten der Senat urkundenbeweislich zu verwerten hat, ein Anhalt für ein allergisches Kontaktekzem gegenüber Externa (z.B. Kleidung) nicht gefunden werden konnte, lässt sich dem Vorbringen des Klägers sowie den mit Schriftsätzen vom 18. März und 6. Mai 2015 sowie 3. Februar und 4. März 2016 eingereichten Unterlagen, die zudem den im Berufungsverfahren zulässigen Streitzeitraum ganz überwiegend nicht erfassen, schon nicht annähernd entnehmen, welche regelmäßigen monatlichen Aufwendungen er mit Blick auf die von ihm geltend gemachten zusätzlichen tatsächlichen Bedarfe hat (vgl. hierzu etwa BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 13/14 R - (juris Rdnr. 20)). In die hier zu überprüfenden Zeiträume vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 und vom 1. April 2012 bis 31. März 2013 fällt überhaupt nur die vom Kläger vorgelegte Rechnung der Fa. A. vom 20. Juni 2011 (103,32 Euro). Von dort hatte der Kläger seinerzeit vier Packungen NEUTRAL Flüssigwaschmittel (zu je 8,99 Euro, insgesamt 35,95 Euro), zwei Packungen KLAR Bleichmittel (zu je 3,99 Euro, insgesamt 7,98 Euro), zwei Packungen PUR Shampoo-Duschgel (zu je 8,45 Euro, insgesamt 16,90 Euro), zwei 500 ml-Flaschen Dermifant Kinderölbad (zu je 16,90 Euro, insgesamt 33,80 Euro) sowie ein Paar latexfreie Haushalts-Handschuhe Größe XL (2,99 Euro) geliefert erhalten. Der vom Kläger auf Grund seiner Hauterkrankung für Pflege- und Reinigungsmittel (sowie für Bekleidung und Bettwäsche) geltend gemachte erhöhte Bedarf von monatlich 200,00 Euro ist damit nicht annähernd spezifiziert.
Soweit der Kläger erstinstanzlich vorgebracht hat, monatlich zwei Ölbäderflaschen zu benötigen, die ihn insgesamt 40,00 Euro kosteten, lässt sich dieser Betrag schon nicht annähernd der oben genannten Rechnung vom 20. Juni 2011 entnehmen. Erst recht gilt dies, wenn zum Vergleich und zur Plausibilitätskontrolle die weiteren vom Kläger eingereichten Rechnungen, die die Lieferung von Ölbäderflaschen zum Gegenstand haben, herangezogen werden; so hat er gemäß der Rechnung der Fa. A. vom 28. Juni 2013 eine 500 ml-Flasche Dermifant Kinderölbad (zu 19,95 Euro), gemäß der Rechnung der m. V. vom 18. Februar 2015 eine 500 ml-Flasche Dermifant Kinderölbad (zu 15,77 Euro) sowie gemäß der Rechnung der Fa. A. vom 18. Januar 2016 eine 500 ml-Flasche Dermifant Kinderölbad (zu 19,95 Euro) bestellt. Insgesamt sind mithin Käufe von (lediglich) fünf Flaschen dieses Produktes in einem Zeitraum von mehr als viereinhalb Jahren (54 Monate) zu einem Gesamtbetrag von 89,47 Euro nachgewiesen, was umgerechnet auf den Monat rund 1,66 Euro entspricht. Für Duschgels und Cremebäder hat der Kläger im vorgenannten Zeitraum gar nur insgesamt 44,85 Euro ausgegeben (vgl. die Rechnungen der Fa. A. vom 20. Juni 2011 (zwei Packungen zu insgesamt 16,90 Euro), vom 28. Juni 2013 (eine Packung zu 8,45 Euro) und vom 18. Januar 2016 (eine Packung zu 19,50 Euro)), umgerechnet monatlich also rund 0,83 Euro. Für Flüssigwaschmittel sind im bezeichneten Zeitraum insgesamt 106,41 Euro belegt (vgl. die Rechnungen der Fa. A. vom 20. Juni 2011 (insgesamt 35,95 Euro), vom 28. Juni 2013 (eine Packung zu 9,90 Euro), vom 18. Januar 2016 (zwei Packungen zu je 14,90 Euro, insges. 29,80 Euro) sowie der Fa. B. vom 4. Juli 2014 (vier 2 l-Packungen zu je 7,69 Euro, insges. 30,76 Euro)), umgerechnet auf den Monat mithin rund 1,97 Euro. Zieht man die Ausgaben des Klägers für Bettwäsche heran, so ergeben sich ausweislich der zu den Akten gereichten Rechnungen folgende Anschaffungen: Kauf eines Kopfkissens (40 x 80 cm) bei der Fa. A. laut Rechnung vom 28. Juni 2013 für 17,90 Euro, eines Kissenbezugs (80 x 80 cm) der Fa. h. laut der Rechnung vom 18. Januar 2015 für 17,95 Euro, eines Spannbetttuchs bei der Fa. h. laut der Rechnung vom 29. Januar 2015 für 39,95 Euro, eines Kopfkissens (80 x 80 cm) bei der Fa. A. laut der Rechnung vom 18. Januar 2016 für 42,90 Euro sowie eines Steppbetts bei der Fa. A. laut der Rechnung vom 18. Januar 2016 für 99,90 Euro; dies ergibt für rund zweieinhalb Jahre (31 Monate) insgesamt einen Betrag von 218,60 Euro (umgerechnet auf den Monat 7,05 Euro). Was das S. anbelangt, ergeben sich gemäß den eingereichten Rechnungen der S. GmbH vom 21. Juni 2010 und 18. Januar 2016 in rund fünfeinhalb Jahren (67 Monaten) Ausgaben für Schuhkäufe von insgesamt 603,80 Euro (monatlich umgerechnet 9,01 Euro). Mit Bezug auf die vom Kläger vorgelegten, unter den Daten vom 22. Juni 2010 bis 18. Januar 2016 erstellten Rechnungen der Fa. h. errechnen sich Ausgaben für Bekleidung (ohne die bereits vorerwähnten Bettwäsche-Artikel) in einem Zeitraum von rund fünfeinhalb Jahren zu einen Gesamtbetrag von 3.394,76 Euro (umgerechnet auf den Monat 50,66 Euro). Bei all dem ist indessen in Ansatz zubringen, dass im Regelsatz in den Jahren 2011 bis 2013 - wie oben bereits dargestellt - beispielsweise für Bekleidung und Schuhe bereits 30,58 Euro bzw. 31,42 Euro und 32,09 Euro enthalten waren.
Der im vorliegenden Verfahren vom Kläger beanspruchte abweichende Bedarf (für Bekleidung und Pflegemittel usw.) kann nach allem der Höhe nach nicht nachvollzogen werden; aus den aktenkundigen Rechnungen ergibt sich auch nicht annähernd der beanspruchte Betrag von monatlich 200,00 Euro. Soweit der Kläger vorgebracht hat, auf Grund beschränkter Mittel keine Anschaffungen in einem Aufwand von monatlich 200,00 Euro getätigt haben zu können, ist diese Darstellung schon in Anbetracht dessen, dass er auf Grund des Abhilfebescheids der Kreisverwaltung K. vom 11. Juni 2010 eine Nachzahlung über insgesamt 6.000,00 Euro bekommen hatte und ihm von diesem Sozialhilfeträger bis zum 31. März 2011 eine "Regelsatzerhöhung" über monatlich 237,00 Euro geleistet wurde, nicht einleuchtend. Weitere (zumindest vorläufige) Zahlungen hat der Kläger im Übrigen (wenngleich außerhalb der hier zu überprüfenden Zeiträume) von dem Beklagten erhalten, nachdem der Senatsvorsitzende dessen nach § 199 Abs. 2 SGG gestellten Aussetzungsantrag mit Beschluss vom l2. Januar 2016 abgelehnt hatte. Dennoch hat der Kläger keine Rechnungen vorgelegt, aus denen die beanspruchten erhöhten Regelsatzleistungen - nicht einmal im Sinne einer Plausibilitätskontrolle - fassbar wären. Soweit der Kläger hierzu geltend gemacht hat, weitere als die zu den Akten gereichten Rechnungen seien bei ihm nicht vorhanden, weil er sie nicht aufbewahrt habe, muss dies zu seinen Lasten gehen, denn für einen überdurchschnittlichen Bedarf im Sinne des § 27a Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 SGB XII trägt er die (objektive) Beweislast (vgl. Gutzler in jurisPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 108; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 27a Rdnr. 37).
Nach allem ist der vom SG dem Kläger zugesprochene abweichende Regelbedarf von monatlich 48,51 Euro, den der Beklagte für die hier überprüften Zeiträume vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 und vom 1. April 2012 bis 31. März 2013 akzeptiert hat, für den Kläger mehr als günstig. Schon aus den vorgenannten Gründen vermag er für diese Zeiträume keinesfalls höhere Leistungen als den vom SG ausgeurteilten Betrag zu beanspruchen. Deshalb kann vorliegend dahinstehen, ob der vom Kläger durch Rechnungen nachgewiesene Aufwand für "besondere Bekleidung, Bettwäsche, Pflegemittel und "Reinigungsmittel" überhaupt die kostengünstigste ihm zumutbare Variante darstellt und ob sonstige Einsparmöglichkeiten, etwa durch die Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. hierzu etwa BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 13/14 R - (juris Rdnr. 21)), bestanden hätten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei hat es der Senat für die erste Instanz beim Kostenausspruch des SG belassen, wonach der Beklagte dem Kläger ein Sechstel seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Eine - auch nur teilweise - Kostenauferlegung an den Beklagten für das Berufungsverfahren war dagegen nicht angezeigt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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