Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 18 EG 23/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 EG 48/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
B 10 EG 2/16 BH abgelehnt.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 23.11.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) für seine Töchter L und G.
Der am 00.00.1967 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er lebt seit Februar 2012 zusammen mit seiner Ehefrau in F und bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Am 00.00.2011 wurde die gemeinsame Tochter L in F geboren. Die Beklagte lehnte die Bewilligung von Elterngeld für L ab, da die Leistungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen seien. Widerspruch, Klage (S 18 EG 10/11) und Berufung (L 13 EG 27/13) blieben erfolglos. Der Kläger hat mittlerweile beim Bundessozialgericht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Am 00.00.2013 wurde die gemeinsame Tochter G in F geboren. Am 21.03.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten für die Betreuung von G Elterngeld. Die Beklagte versagte mit Bescheid vom 17.06.2013 Elterngeldleistungen für das Kind G nach § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I), weil trotz entsprechender Aufforderung verschiedene Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Der Kläger und seine Ehefrau legten am 02.07.2013 Widerspruch ein, den die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2013 zurückwies.
Am 11.11.2013 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Duisburg erhoben. Beklagte sei die Bundesrepublik Deutschland (BRD). Er begehre Elterngeld für beide Töchter. Außerdem sollten die bisher befassten Mitarbeiter der Beklagten die Bearbeitung seiner Anträge wegen Befangenheit unterlassen. Im Laufe des Verfahrens hat der Kläger vorgetragen, Kläger sei die von ihm vertretene Familie. Er hat des Weiteren vorgetragen, es seien verschiedene Feststellungen hinsichtlich des Verhaltens der Beklagten zu treffen. Der Beklagten sei zudem aufzugeben, bestimmte Handlungen zu unterlassen. Wegen der Einzelheiten dieses Vortrags wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 01.08.2015 Bezug genommen.
Die Beklagte hat auf Hinweis des Sozialgerichts, dass vor Versagung der Leistungen gemäß § 66 Abs. 3 SGB I eine Frist hätte gesetzt werden müssen, die angefochtenen Bescheide mit Bescheid vom 05.11.2014 aufgehoben. Sie hat den Kläger sodann unter Fristsetzung aufgefordert, die Originalgeburtsbescheinigung für das Kind G zu den Akten zu reichen. Nachdem die Ehefrau des Klägers im Rahmen einer persönlichen Vorsprache diese Originalgeburtsbescheinigung vorgezeigt hat, aber nicht zu den Akten hat geben wollen, hat die Beklagte Elterngeldleistungen für das Kind G mit Bescheid vom 04.02.2015 erneut nach § 66 SGB I versagt. Der Bescheid werde Gegenstand des Klageverfahrens.
Die Beklagte hat unter Bezug auf Weisungen des früheren Landesversorgungsamtes Nordrhein-Westfalen zum früheren Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) vom 09.04.1991 vorgetragen, das Einreichen der Originalgeburtsbescheinigung sei zur Vermeidung eines Doppelbezuges erforderlich.
Der Kläger hat hierauf erwidert, das Einreichen der Originalgeburtsbescheinigung sei nicht erforderlich.
Der Kläger hat wiederholt die zuständige Kammervorsitzende und mehrere mit seinen Ablehnungsgesuchen befasste Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Ablehnungsanträge wurden von jeweils anderen Kammern des Sozialgerichts mit Beschlüssen vom 04.04.2014, 08.09.2015 und 09.10.2015 zum Teil als unzulässig verworfen, zum Teil als unbegründet zurückgewiesen.
Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 23.11.2015 nach § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt. Es hat nach vorheriger Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 23.11.2015 den Bescheid der Beklagten vom 04.02.2015 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens sei nur noch der Bescheid vom 04.02.2015. Die Klage sei teilweise begründet. Der Bescheid vom 04.02.2015 sei rechtswidrig und daher aufzuheben. Die von der Beklagten zur Begründung der Pflicht zur Einreichung der Originalgeburtsbescheinigung angeführte Missbrauchsgefahr bestehe hier nicht, da beide Elternteile zusammen im Gebiet der Beklagten lebten. Im Übrigen sei die Klage aber unzulässig. Leistungen für das erstgeborene Kind L könnten nicht begehrt werden, da diesbezüglich ein anderes Klage- bzw. Berufungsverfahren anhängig sei. Für das Begehren des Klägers auf Befassung anderer Mitarbeiter der Beklagten mit seiner Angelegenheit sei das Sozialgericht nicht zuständig. Auch für das zweitgeborene Kind G könnten keine Leistungen begehrt werden, da Streitgegenstand ein Versagungsbescheid sei, gegen den nur eine Anfechtungsklage statthaft sei.
Der Kläger hat gegen den ihm am 30.11.2015 zugestellten Gerichtsbescheid am 14.12.2015 namens der Familie Berufung eingelegt und vorgetragen, er wiederhole sämtliche bislang gestellten Anträge.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat, am 14.04.2016, hat der Kläger sämtliche Richter des Senates sowie weitere Personen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.04.2016 ist für den Kläger seine Ehefrau aufgetreten, die die bislang gestellten Anträge wiederholt hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, deren jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet über die Berufung in der geschäftsplanmäßigen Besetzung, da der am 14.04.2016 gestellte Ablehnungsantrag - ebenso wie der am 15.04.2016 wiederholend gestellte inhaltsgleiche Ablehnungsantrag - rechtsmissbräuchlich ist (vgl. hierzu Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 60 Rn 10d). Die Rechtsmissbräuchlichkeit ergibt sich daraus, dass der Kläger im vorliegenden wie im vorangegangenen Klage- und Berufungsverfahren grundsätzlich alle mit seinen Angelegenheiten befassten Personen ablehnt und ohne erkennbaren Grund verdächtigt, ihn wegen seiner Religion bzw. Herkunft zu benachteiligen. Das Ablehnungsgesuch ist weder ausreichend individualisiert noch ist der Ablehnungsgrund wenigstens ansatzweise substantiiert worden. Über den Vorwurf ist überdies sowohl im vorliegenden wie im vorangegangenen Klage- und Berufungsverfahren mehrfach entschieden worden.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Berufung ist dahingehend auszulegen, dass sie wie die Klage im Namen nur des Klägers erhoben und gegen die Stadt F gerichtet ist. Dem Kläger geht es ersichtlich um Elterngeld für sich. Dies zeigt sein Antrag vom 21.03.2013 ebenso wie die Klage vom 11.11.2013. Die Familie als solche ist nicht beteiligtenfähig i.S.v. § 70 SGG. Anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 18.12.2015 entschiedenen Verfahren L 13 EG 27/13 hat die Ehefrau des Klägers dessen Schriftsätze nicht mit unterschrieben. Auch durch ihr Verhalten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.04.2016, in dem sie letztlich als Vertreterin des Klägers aufgetreten ist, ist deutlich zum Ausdruck gekommen, dass in der Sache allein der Kläger den Prozess führt. Passivlegitimiert ist nur die Stadt F (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BEEG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und nach dem Bundeskindergeldgesetz NW).
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist aufgrund der nur vom Kläger eingelegten Berufung maßgeblich sein Begehren, Elterngeldleistungen für beide Töchter zu erhalten. Die Aufhebung des Bescheides vom 04.02.2015, die allein die Beklagte beschwert, ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Im Hinblick auf den genannten Gegenstand des Berufungsverfahrens hat das Sozialgericht die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen.
Gegen die angefochtenen Versagungsbescheide ist statthafte Klageart allein die Anfechtungsklage. Ein Leistungsbegehren könnte hiermit nur ausnahmsweise und zwar insbesondere dann verbunden werden, wenn sich bei einer Aufhebung der Entscheidung über die Versagung wegen fehlender Mitwirkung das bisherige Verwaltungsverfahren lediglich wiederholen und der Leistungsträger die Leistung in der Sache voraussichtlich mit der gleichen Begründung ablehnen würde (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 78/08 R, Rn 16; vgl. auch BSG, Beschluss vom 25.02.2013 - B 14 AS 133/12 B, juris Rn 5; Keller, a.a.O., § 54 Rn 38b; Kampe, in: jurisPK-SGB I, Stand: 12.11.2015, § 66 Rn 36). Diese für den Bereich existenzsichernder Leistungen entwickelte Fallgruppe liegt hier nicht vor. Mit der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts ist zwischen den Beteiligten erstmals die Frage des Umfangs der Mitwirkungspflichten geklärt worden und es nicht ersichtlich, warum sich die Beklagte in dem dann neu durchzuführenden Verwaltungsverfahren nicht an die Entscheidung des Sozialgerichts halten sollte. Eine Leistungsklage kommt auch nicht unter dem prozessökonomischen Gesichtspunkt in Betracht, dass bereits alle übrigen Leistungsvoraussetzungen geklärt wären (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 78/08 R, Rn 14; Keller, a.a.O.; Seewald, in: KassKomm, Stand: Dezember 2015, § 66 Rn 40a). Auch ein solcher Fall ist nicht gegeben - eine Klärung sämtlicher Leistungsvoraussetzungen zu Grund, Umfang und Höhe des Anspruchs wird weder behauptet noch ist dies zwischen den Beteiligten unstreitig.
Leistungen wegen der Betreuung des Kindes L können darüber hinaus deshalb nicht zulässigerweise geltend gemacht werden, weil diese Leistungen nicht Gegenstand der hier angefochtenen Bescheide sind. Sie waren vielmehr Gegenstand des mit Urteil vom 18.12.2015 abgeschlossenen Berufungsverfahrens L 13 EG 27/13. Da der Kläger gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt hat, ist eine Geltendmachung dieser Leistungsansprüche auch wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.
Eine Einflussnahme auf die Person des Sachbearbeiters auf Seiten der Beklagten ist mit gerichtlichen Mitteln nicht möglich (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R, Rn 27; Roller, in: von Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 16 Rn 18 und § 17 Rn 8).
Soweit die weiteren Begehren des ersichtlich rechtsunkundigen Klägers überhaupt als Klageanträge und nicht lediglich als Teil seiner Klagebegründung aufzufassen sind, sind seine Feststellungsbegehren mangels Feststellungsinteresse i.S.v. § 55 Abs. 1 a.E. SGG bzw. wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage (vgl. Keller, a.a.O., § 55 Rn 19 ff.) unzulässig. Soweit er begehrt, die Beklagte möge verpflichtet werden, bestimmte Handlungen zu unterlassen, handelt es sich nicht um Verpflichtungsklagen, da nicht der Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt wird (vgl. Keller, a.a.O., § 54 Rn 8), sondern um (vorbeugende) Unterlassungsklagen. Insofern fehlt es an einem qualifizierten Rechtsschutzinteresse (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.04.2015 - B 4 AS 39/14 R, Rn 10 f.).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war wegen fehlender Erfolgsaussicht nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen. Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe konnte ausnahmsweise (vgl. hierzu Leitherer, in: in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 73a Rn 11 a.E.; BSG, Beschluss vom 04.12.2007 - B 2 U 165/06 B, juris) mit der Sachentscheidung verbunden werden, weil der Antrag ohne erkennbaren Grund erst einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt worden und offensichtlich unbegründet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) für seine Töchter L und G.
Der am 00.00.1967 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er lebt seit Februar 2012 zusammen mit seiner Ehefrau in F und bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Am 00.00.2011 wurde die gemeinsame Tochter L in F geboren. Die Beklagte lehnte die Bewilligung von Elterngeld für L ab, da die Leistungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen seien. Widerspruch, Klage (S 18 EG 10/11) und Berufung (L 13 EG 27/13) blieben erfolglos. Der Kläger hat mittlerweile beim Bundessozialgericht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Am 00.00.2013 wurde die gemeinsame Tochter G in F geboren. Am 21.03.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten für die Betreuung von G Elterngeld. Die Beklagte versagte mit Bescheid vom 17.06.2013 Elterngeldleistungen für das Kind G nach § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I), weil trotz entsprechender Aufforderung verschiedene Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Der Kläger und seine Ehefrau legten am 02.07.2013 Widerspruch ein, den die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2013 zurückwies.
Am 11.11.2013 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Duisburg erhoben. Beklagte sei die Bundesrepublik Deutschland (BRD). Er begehre Elterngeld für beide Töchter. Außerdem sollten die bisher befassten Mitarbeiter der Beklagten die Bearbeitung seiner Anträge wegen Befangenheit unterlassen. Im Laufe des Verfahrens hat der Kläger vorgetragen, Kläger sei die von ihm vertretene Familie. Er hat des Weiteren vorgetragen, es seien verschiedene Feststellungen hinsichtlich des Verhaltens der Beklagten zu treffen. Der Beklagten sei zudem aufzugeben, bestimmte Handlungen zu unterlassen. Wegen der Einzelheiten dieses Vortrags wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 01.08.2015 Bezug genommen.
Die Beklagte hat auf Hinweis des Sozialgerichts, dass vor Versagung der Leistungen gemäß § 66 Abs. 3 SGB I eine Frist hätte gesetzt werden müssen, die angefochtenen Bescheide mit Bescheid vom 05.11.2014 aufgehoben. Sie hat den Kläger sodann unter Fristsetzung aufgefordert, die Originalgeburtsbescheinigung für das Kind G zu den Akten zu reichen. Nachdem die Ehefrau des Klägers im Rahmen einer persönlichen Vorsprache diese Originalgeburtsbescheinigung vorgezeigt hat, aber nicht zu den Akten hat geben wollen, hat die Beklagte Elterngeldleistungen für das Kind G mit Bescheid vom 04.02.2015 erneut nach § 66 SGB I versagt. Der Bescheid werde Gegenstand des Klageverfahrens.
Die Beklagte hat unter Bezug auf Weisungen des früheren Landesversorgungsamtes Nordrhein-Westfalen zum früheren Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) vom 09.04.1991 vorgetragen, das Einreichen der Originalgeburtsbescheinigung sei zur Vermeidung eines Doppelbezuges erforderlich.
Der Kläger hat hierauf erwidert, das Einreichen der Originalgeburtsbescheinigung sei nicht erforderlich.
Der Kläger hat wiederholt die zuständige Kammervorsitzende und mehrere mit seinen Ablehnungsgesuchen befasste Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Ablehnungsanträge wurden von jeweils anderen Kammern des Sozialgerichts mit Beschlüssen vom 04.04.2014, 08.09.2015 und 09.10.2015 zum Teil als unzulässig verworfen, zum Teil als unbegründet zurückgewiesen.
Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 23.11.2015 nach § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt. Es hat nach vorheriger Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 23.11.2015 den Bescheid der Beklagten vom 04.02.2015 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens sei nur noch der Bescheid vom 04.02.2015. Die Klage sei teilweise begründet. Der Bescheid vom 04.02.2015 sei rechtswidrig und daher aufzuheben. Die von der Beklagten zur Begründung der Pflicht zur Einreichung der Originalgeburtsbescheinigung angeführte Missbrauchsgefahr bestehe hier nicht, da beide Elternteile zusammen im Gebiet der Beklagten lebten. Im Übrigen sei die Klage aber unzulässig. Leistungen für das erstgeborene Kind L könnten nicht begehrt werden, da diesbezüglich ein anderes Klage- bzw. Berufungsverfahren anhängig sei. Für das Begehren des Klägers auf Befassung anderer Mitarbeiter der Beklagten mit seiner Angelegenheit sei das Sozialgericht nicht zuständig. Auch für das zweitgeborene Kind G könnten keine Leistungen begehrt werden, da Streitgegenstand ein Versagungsbescheid sei, gegen den nur eine Anfechtungsklage statthaft sei.
Der Kläger hat gegen den ihm am 30.11.2015 zugestellten Gerichtsbescheid am 14.12.2015 namens der Familie Berufung eingelegt und vorgetragen, er wiederhole sämtliche bislang gestellten Anträge.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat, am 14.04.2016, hat der Kläger sämtliche Richter des Senates sowie weitere Personen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.04.2016 ist für den Kläger seine Ehefrau aufgetreten, die die bislang gestellten Anträge wiederholt hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, deren jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet über die Berufung in der geschäftsplanmäßigen Besetzung, da der am 14.04.2016 gestellte Ablehnungsantrag - ebenso wie der am 15.04.2016 wiederholend gestellte inhaltsgleiche Ablehnungsantrag - rechtsmissbräuchlich ist (vgl. hierzu Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 60 Rn 10d). Die Rechtsmissbräuchlichkeit ergibt sich daraus, dass der Kläger im vorliegenden wie im vorangegangenen Klage- und Berufungsverfahren grundsätzlich alle mit seinen Angelegenheiten befassten Personen ablehnt und ohne erkennbaren Grund verdächtigt, ihn wegen seiner Religion bzw. Herkunft zu benachteiligen. Das Ablehnungsgesuch ist weder ausreichend individualisiert noch ist der Ablehnungsgrund wenigstens ansatzweise substantiiert worden. Über den Vorwurf ist überdies sowohl im vorliegenden wie im vorangegangenen Klage- und Berufungsverfahren mehrfach entschieden worden.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Berufung ist dahingehend auszulegen, dass sie wie die Klage im Namen nur des Klägers erhoben und gegen die Stadt F gerichtet ist. Dem Kläger geht es ersichtlich um Elterngeld für sich. Dies zeigt sein Antrag vom 21.03.2013 ebenso wie die Klage vom 11.11.2013. Die Familie als solche ist nicht beteiligtenfähig i.S.v. § 70 SGG. Anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 18.12.2015 entschiedenen Verfahren L 13 EG 27/13 hat die Ehefrau des Klägers dessen Schriftsätze nicht mit unterschrieben. Auch durch ihr Verhalten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.04.2016, in dem sie letztlich als Vertreterin des Klägers aufgetreten ist, ist deutlich zum Ausdruck gekommen, dass in der Sache allein der Kläger den Prozess führt. Passivlegitimiert ist nur die Stadt F (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BEEG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und nach dem Bundeskindergeldgesetz NW).
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist aufgrund der nur vom Kläger eingelegten Berufung maßgeblich sein Begehren, Elterngeldleistungen für beide Töchter zu erhalten. Die Aufhebung des Bescheides vom 04.02.2015, die allein die Beklagte beschwert, ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Im Hinblick auf den genannten Gegenstand des Berufungsverfahrens hat das Sozialgericht die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen.
Gegen die angefochtenen Versagungsbescheide ist statthafte Klageart allein die Anfechtungsklage. Ein Leistungsbegehren könnte hiermit nur ausnahmsweise und zwar insbesondere dann verbunden werden, wenn sich bei einer Aufhebung der Entscheidung über die Versagung wegen fehlender Mitwirkung das bisherige Verwaltungsverfahren lediglich wiederholen und der Leistungsträger die Leistung in der Sache voraussichtlich mit der gleichen Begründung ablehnen würde (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 78/08 R, Rn 16; vgl. auch BSG, Beschluss vom 25.02.2013 - B 14 AS 133/12 B, juris Rn 5; Keller, a.a.O., § 54 Rn 38b; Kampe, in: jurisPK-SGB I, Stand: 12.11.2015, § 66 Rn 36). Diese für den Bereich existenzsichernder Leistungen entwickelte Fallgruppe liegt hier nicht vor. Mit der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts ist zwischen den Beteiligten erstmals die Frage des Umfangs der Mitwirkungspflichten geklärt worden und es nicht ersichtlich, warum sich die Beklagte in dem dann neu durchzuführenden Verwaltungsverfahren nicht an die Entscheidung des Sozialgerichts halten sollte. Eine Leistungsklage kommt auch nicht unter dem prozessökonomischen Gesichtspunkt in Betracht, dass bereits alle übrigen Leistungsvoraussetzungen geklärt wären (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 78/08 R, Rn 14; Keller, a.a.O.; Seewald, in: KassKomm, Stand: Dezember 2015, § 66 Rn 40a). Auch ein solcher Fall ist nicht gegeben - eine Klärung sämtlicher Leistungsvoraussetzungen zu Grund, Umfang und Höhe des Anspruchs wird weder behauptet noch ist dies zwischen den Beteiligten unstreitig.
Leistungen wegen der Betreuung des Kindes L können darüber hinaus deshalb nicht zulässigerweise geltend gemacht werden, weil diese Leistungen nicht Gegenstand der hier angefochtenen Bescheide sind. Sie waren vielmehr Gegenstand des mit Urteil vom 18.12.2015 abgeschlossenen Berufungsverfahrens L 13 EG 27/13. Da der Kläger gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt hat, ist eine Geltendmachung dieser Leistungsansprüche auch wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.
Eine Einflussnahme auf die Person des Sachbearbeiters auf Seiten der Beklagten ist mit gerichtlichen Mitteln nicht möglich (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R, Rn 27; Roller, in: von Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 16 Rn 18 und § 17 Rn 8).
Soweit die weiteren Begehren des ersichtlich rechtsunkundigen Klägers überhaupt als Klageanträge und nicht lediglich als Teil seiner Klagebegründung aufzufassen sind, sind seine Feststellungsbegehren mangels Feststellungsinteresse i.S.v. § 55 Abs. 1 a.E. SGG bzw. wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage (vgl. Keller, a.a.O., § 55 Rn 19 ff.) unzulässig. Soweit er begehrt, die Beklagte möge verpflichtet werden, bestimmte Handlungen zu unterlassen, handelt es sich nicht um Verpflichtungsklagen, da nicht der Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt wird (vgl. Keller, a.a.O., § 54 Rn 8), sondern um (vorbeugende) Unterlassungsklagen. Insofern fehlt es an einem qualifizierten Rechtsschutzinteresse (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.04.2015 - B 4 AS 39/14 R, Rn 10 f.).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war wegen fehlender Erfolgsaussicht nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen. Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe konnte ausnahmsweise (vgl. hierzu Leitherer, in: in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 73a Rn 11 a.E.; BSG, Beschluss vom 04.12.2007 - B 2 U 165/06 B, juris) mit der Sachentscheidung verbunden werden, weil der Antrag ohne erkennbaren Grund erst einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt worden und offensichtlich unbegründet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
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