Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 6 R 410/06
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Bescheid vom 30.8.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.3.2006 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Firma R. seit dem 1.12.2004 nicht gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist. 3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (nur noch) darüber, ob der Kläger bei der Beigeladenen als Gesellschafter-Geschäftsführer in der Zeit vom 1.12.2004 bis 1.12.2006 sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist. Nachdem die Beigeladene Ende 2006 ihre Aktivität am Markt eingestellt hat und seitdem lediglich als Hülle vorhanden ist, haben die Beteiligten festgestellt, dass ab 2007 eine abhängige Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen nicht bestanden hat und das Verfahren für den Zeitraum ab 1.1.2007 übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der am xxxxx geborene Kläger ist Kaufmann. Die Beigeladene wurde als GmbH mit notariellem Vertrag am 26.3.2003 durch die drei Gesellschafter, dem Kauffmann M., dem Kläger sowie der Kauffrau G., gegründet. Sie ist entstanden aus der Geschäftstätigkeit der Firma L. – ebenfalls eine Gesellschaft der drei Gesellschafter mit gleicher Anteilsverteilung –, welche seit 2000 auf dem Markt tätig ist und als Wiederverkäuferin (Vertrieb) von Hard- und Softwarekomponenten auftritt. Bei beiden Gesellschaften handelt es sich um mittelständische Unternehmen mit insgesamt inzwischen etwa 80 Mitarbeitern. Zweck der Beigeladenen war, im Gegensatz zum reinen Vertrieb als Herstellerin mit Eigenmarken am Markt aufzutreten. Daher sind Gegenstand der Beigeladenen nach § 2 des Gesellschaftsvertrags Import, Herstellung und Vertrieb von Hard- und Softwarekomponenten. Am Stammkapital der Gesellschaft, das 50.000,- EUR beträgt, ist nach § 3 des Gesellschaftsvertrages Herr M. mit einer Stammeinlage von 26.000,- EUR, der Kläger mit einer Stammeinlage von 12.500,- EUR und G. mit einer Stammeinlage von 11.500,- EUR beteiligt. Nach § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages sind die Geschäftsführer einzeln geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. In § 4 Abs. 4 ist festgelegt, dass die Geschäftsführung für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen, der ausdrücklichen vorhergehenden Einwilligung der Gesellschafterversammlung bedarf, die dort beispielhaft genannt sind (u.a. Verfügungen über Grundstücke, Veräußerung des Unternehmens im Ganzen, Erwerb anderer Unternehmen und Geschäfte, die im Einzelfall 100.000,- EUR überschreiten). Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz zwingend oder der Vertrag ausdrücklich etwas anderes bestimmen (§ 6 des Gesellschaftsvertrags). Die Geschäfte nach § 4 Abs. 4 Buchstabe a – d bedürfen 75 % der Stimmen. Von der in § 4 Abs. 5 eingeräumten Möglichkeit, einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte zu beschließen, hat die Gesellschafterversammlung keinen Gebrauch gemacht.
Alleiniger Geschäftsführer seit Gründung der GmbH war zunächst der Gesellschafter M., durch Gesellschafterbeschluss vom 28.10.2004 wurden auch der Kläger und die Gesellschafterin G. zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der GmbH bestellt.
Grundlage der Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer war ein am 29.11.2004 mit der Beigeladenen geschlossener Anstellungsvertrag für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit Wirkung ab dem 1.12.2004. Nach § 1 des Vertrages ist der Kläger von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Nach § 2 hat er seine gesamte Arbeitskraft und seine gesamten Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Ihm obliegen danach Leitung und Überwachung des Gesamtunternehmens, unbeschadet gleicher Rechte und Pflichten etwaiger anderer Geschäftsführer. Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit nach § 4 ein festes Monatsgehalt von 2749,60 EUR, zuzüglich Weihnachtsgeld in gleicher Höhe. Im Krankheitsfall blieb der Gehaltsanspruch für die Dauer von sechs Monaten bestehen. Nach § 6 des Vertrages hatte der Geschäftsführer Anspruch auf 26 Arbeitstage bezahlten Urlaub. Das Anstellungsverhältnis ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und für beide Parteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Quartalsende kündbar (§ 7).
Am 5.1.2005 beantrage der Kläger Statusfeststellung. Auf Veranlassung der Beklagten reichte er einen Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ein. In dem von dem Kläger als Antragsteller und M. als Vertreter der Beigeladenen am 18.4.2005 unterschriebenen Vordruck wird ausgeführt, dass der Kläger dem Weisungsrecht der Gesellschaft hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Beschäftigung nicht unterliege, er ohne Ausnahme selbständig Personal einstellen und entlassen könne und er am Gewinn aufgrund von Gewinnausschüttungen auf Gesellschafterbasis beteiligt sei.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2005 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass nach ihren Feststellungen, insbesondere dem Gesellschafteranteil von 25%, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Darauf teilte der Kläger mit, dass er umfangreichen Einfluss auf die Geschicke der Firma habe. Die Aufgabenbereiche seien klar verteilt. Während der Mehrheitsgesellschafter Herr M. sich um Neuaquise und Vertrieb kümmere, sei G. zuständig für den Bereich Marketing und Schutzrechte und der Kläger obliege der Bereich internationale Expansion, Administration, Logistik und Personal.
Mit Bescheid vom 30. August 2005 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Beigeladenen stehe. Der Kläger habe einen Stimmanteil von 25 %. Somit habe er keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft, da er nicht über die Hälfte des Stammkapitals verfüge und daher auch nicht die einfache Mehrheit erreichen könne. Er besitze auch keine Sperrminorität. Angesichts der Zahlung fester Bezüge trage er kein eine selbständige Tätigkeit kennzeichnendes Unternehmerrisiko. Hinsichtlich der Arbeitszeit, des Ortes und der Ausübung der Geschäftsführung sei ihm zwar weitgehende Freiheit belassen, trotzdem bleibe die Arbeitsleistung fremdbestimmt, da sie sich in eine von den übrigen Gesellschaftern vorgegebenen Ordnung des Betriebes eingliedere. Seine Weisungsgebundenheit verfeinere sich zur funktionsgerecht dienenden Tätigkeit am Arbeitsprozess. Nach Gesamtwürdigung überwiegten die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Dagegen erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, das de jure bestimmungsfähige Organ der Gesellschafterversammlung sei bei der Firma R. nicht in der Weise von Bedeutung wie nach der gesetzlichen, dispositiven Grundvorgabe vorgesehen. Ungeachtet der formellen Stimmrechte, die sich wie üblich nach der Verteilung der Kapitalrechte richteten, beruhe das Unternehmensprojekt auf einem gemeinsamen Plan aller drei Gesellschafter, der in uneingeschränkt einvernehmlicher und gleichberechtigter Weise aufgestellt worden sei und sich in derselben Weise in der Umsetzung befinde. Das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung und die Umsetzung der eigentlichen "Rechtsmacht" dieses Gesellschaftsorgans fänden in der betrieblichen Praxis keine Umsetzung.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2006 mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie im Ausgangsbescheid zurück.
Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 30.8.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.3.2006 aufzuheben und festzustellen, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Firma R. GmbH in der Zeit vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2006 nicht der Gesamtsozialversicherungspflicht unterlag.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid.
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger angehört. Er hat unbestritten ausgeführt, dass G. durch ihre Schwangerschaft bei der Beigeladenen nicht viel mitgearbeitet hätte. Er selbst sei für den Aufbau der Eigenmarken, die operative und strategische Ausrichtung, die ausländische Tochter in P. und das Personalwesen zuständig gewesen und Herr M. für die Distribution. Im Wesentlichen sei dieser aber weiter bei der L. GmbH tätig gewesen, so dass sie beide jeweils die Schnittstelle zwischen diesen beiden Unternehmen darstellten. Die jeweiligen Mitarbeiter seien bei Problemen jeweils zu ihnen gekommen und sie hätten sich dann gemeinsam hingesetzt und eine Lösung gesucht. Sie hätten über viele Dinge gesprochen. Bei wichtigen Fragen würden sie dies solange besprechen, bis alle drei Gesellschafter einverstanden seien, andernfalls würden sie den Punkt erst einmal zurückstellen. So sei es beispielsweise bei der geplanten Ausgliederung der Eigenmarken und Gründung der Beigeladenen gewesen, wovon sie Elena G. erst hätten überzeugen müssen. Er kenne M. seit vielen Jahren. Sie hätten sich bei einem Sprachkurs kennengelernt. M. hätte dann die Geschäftsidee gehabt und sie alle drei hätten dann das Unternehmen von einem kleinen Unternehmen mit 3 Beschäftigten zu einem Unternehmen mit 80 Beschäftigten aufgebaut. Sie würden gemeinsam arbeiten aufgrund jahrelanger Zusammenarbeit und Vertrauens. Den Mehrheitsanteil habe Herr M. nur, weil er aufgrund einer erhöhten Gewinnausschüttung von seiner ersten Geschäftsidee profitieren sollte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Sie haben der Kammer vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 30.8.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.3.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger war bei der Beigeladenen nicht versicherungspflichtig beschäftigt.
Die Voraussetzungen für die Sozialversicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung liegen auch in der Zeit vom 1.12.2004 bis zum 1.12.2006 nicht vor. Voraussetzung für die Sozialversicherungspflicht ist das Vorliegen einer Beschäftigung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
Eine Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Arbeitnehmer ist, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die persönliche Abhängigkeit erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) die Eingliederung in den Betrieb und damit die Unterordnung unter das vor allem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassende Weisungsrecht des Arbeitgebers. Zwar kann das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein, vollständig entfallen darf es jedoch nicht. Es muss eine fremdbestimmte Leistung verbleiben, die Dienstleistung also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung eines Betriebes aufgehen. Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der Betreffende seine Tätigkeit also im Wesentlichen frei gestalten, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen und fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt keine abhängige, sondern eine selbständige Tätigkeit vor, die regelmäßig durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet ist (Urteil des LSG Schleswig – Holstein vom 29. Juni 2005, L 5 KR 114/04, veröffentlicht bei Juris). Die Kriterien für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit sind gegeneinander abzuwägen. Jedes Kriterium hat lediglich indizielle Wirkung. Dabei kommt es für die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, vorrangig auf die tatsächliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses an, die vertraglich vereinbarte Rechtslage ist demgegenüber nachrangig (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4).
Auf dieser Grundlage ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter einer GmbH zu dieser gleichzeitig in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Dies ist grundsätzlich neben seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung möglich. Allerdings schließt ein rechtlich maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft aufgrund der Gesellschafterstellung ein Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne aus, wenn der Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; BSG Urteilsammlung für die gesetzliche Krankenversicherung - USK - 9448). Dies ist jedenfalls bei Alleingesellschaftern grundsätzlich der Fall (vgl. in diesem Sinne BSG SozR 4100 § 104 Nr. 19 und BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 22; Bundesarbeitsgericht - BAG - USK 9811).
Hat ein Geschäftsführer aufgrund seiner Kapitalbeteiligung einen so maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft, dass er jeden ihm nicht genehmen Beschluss verhindern kann, so fehlt ebenfalls die das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wesentlich kennzeichnende persönliche Abhängigkeit. Dies ist der Fall, wenn der Geschäftsführer Mehrheitsgesellschafter ist, er also über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft oder mehr verfügt (BSG SozR Nr. 41 zu § 537 RVO a. F.; BSG SozR 2200 § 723 Nr. 1), und zwar auch dann, wenn er von der ihm zustehenden Rechtsmacht tatsächlich keinen Gebrauch macht und die Entscheidung anderen überlässt (BSG SozR 3-4100 § 168 Nrn. 5 und 8, BSG SozR 4100 § 104 Nr. 19). Unter Umständen genügt auch schon ein geringerer Kapitalanteil, insbesondere wenn er über eine Sperrminorität verfügt, die sich unter anderem darauf erstreckt, ihm nicht genehme Weisungen gerade hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit verhindern zu können (vgl. BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 8; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 8). Der Umkehrschluss, dass mangels eines durch die Kapitalbeteiligung hervorgerufenen beherrschenden Einflusses auf die Gesellschaft regelmäßig ein Abhängigkeitsverhältnis des Gesellschafter-Geschäftsführers anzunehmen ist, hat das BSG indes nicht gebilligt (BSG SozR Nr. 5 zu § 1 AVG a. F.). In solchen Fällen hängt das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach allgemeinen Grundsätzen wesentlich davon ab, ob der Geschäftsführer nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit einem seine persönliche Abhängigkeit begründenden Weisungsrecht der GmbH unterliegt. Denn auch wenn der geschäftsführende Gesellschafter über keine Mehrheit am Stammkapital und auch nicht über eine Sperrminorität verfügt, kann eine abhängige Beschäftigung weiter dann ausgeschlossen sein, wenn es ihm sein tatsächlicher Einfluss auf die Willensbildung der GmbH gestattet, nicht genehme Weisungen der genannten Art zu verhindern (BSG SozR 2100 § 7 Nr. 7; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn er auch als externer (angestellter) Geschäftsführer in der GmbH "schalten und walten" kann, wie er will, weil er die Gesellschaft persönlich dominiert oder weil diese wirtschaftlich von ihm abhängig ist (BSG USK 9975).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in der Gesamtschau nach Abwägung der maßgebenden Kriterien festzustellen, dass die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen im nur noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.12.2004 und 31.12.2006 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde. Die Gesichtspunkte, die in vertraglicher wie tatsächlicher Hinsicht gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und für eine selbständige Tätigkeit sprechen, überwiegen eindeutig.
Zwar folgt eine Selbständigkeit des Klägers nach der oben zitierten Rechtsprechung des BSG nicht aus seinem Anteil am Stammkapital, der im streitigen Zeitraum bei lediglich 25 % lag. Auch der im Anstellungsvertrag vereinbarte Urlaub, das feste Gehalt und die Fortzahlung im Krankheitsfall sprechen nicht für eine Selbständigkeit. Die tatsächlichen Verhältnisse jedoch lassen in vollem Umfang eine Bewertung der Tätigkeit des Klägers als eine selbständige Tätigkeit zu.
Denn der Kläger unterlag nicht wie ein Arbeitnehmer dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Er hatte bereits aufgrund der Regelungen in dem seiner Tätigkeit zugrunde liegenden Geschäftsführeranstellungsvertrages eine uneingeschränkte Gestaltungsfreiheit hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeitpunkt seiner Tätigkeit. Auch ansonsten waren zumindest die beiden männlichen Gesellschafter, der Kläger und der Mehrheitsgesellschafter Herr M., als Geschäftsführer bei der Beigeladenen in jeder Beziehung gleichgestellt. Sie erhielten Gehalt in identischer Höhe, hatten jeder einen Anstellungsvertrag mit der Klägerin geschlossen, beide waren zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt und vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit. Der Vertrag enthält keine Regelungen, die die Entscheidungsfreiheit des Klägers in wesentlicher Weise einschränken. Entsprechendes ergibt sich aber insbesondere für die tatsächlichen Verhältnisse, die sich aus den unbestrittenen Schilderungen des Klägers zu seiner täglichen Arbeitstätigkeit in der mündlichen Verhandlung ergeben.
Danach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit keinerlei Weisungsrecht der Gesellschaft unterlag bzw. dieses tatsächlich nicht ausgeübt wurde. Aus Sicht der Kammer ist dabei die Geschäftsführertätigkeit bei der Beigeladenen ohne Berücksichtigung der ersten Gesellschaft der drei Gesellschafter, L., nicht ausreichend beurteilbar. Denn dadurch hat sich das Arbeitsgebiet des Klägers inhaltlich eindeutig von den Aufgaben des Mitgesellschafters M. abgegrenzt, wobei es Überschneidungspunkte gab. Während G. aufgrund ihrer Schwangerschaft in der Firma R., der Beigeladenen, überhaupt nur sehr wenig anwesend und tätig war und im Übrigen zuständig für Marketing und Schutzrechte war, war der Mehrheitsgesellschafter Herr M. im Wesentlichen weiter bei der ursprünglichen, der älteren L.-GmbH und Co KG tätig, die sich dem Vertrieb der Hard- und Softwarekomponenten widmete. Der Kläger wiederum war allein zuständig für das Personal sowie aber insbesondere in der Hauptsache eigenverantwortlich und selbstbestimmt mit dem Aufbau der Beigeladenen, die den Aufbau von Eigenmarken zum Zweck hatte, beschäftigt.
Denn der Aufbau der Eigenmarken sollte aus betriebswirtschaftlichen Gründen in einer eigenen Gesellschaft getrennt von L. vorangetrieben werden. Arbeitszeit, -ort und Art der Tätigkeit bestimmte der Kläger dabei selbst. So betrieb er die operative und strategische Ausrichtung, den Aufbau des Lieferantenstammes und den Einkauf. Eigenverantwortlich führte er die in der streitigen Zeit die erforderlichen Geschäftsreisen nach Asien und P. sowie die dortigen Vertragsverhandlungen durch. Der Kläger und Herr M. haben sich nachvollziehbar lediglich gegenseitig über die entsprechenden betrieblichen Vorgänge in den beiden Gesellschaften informiert, ohne dass jedoch von einer der beiden Seiten eine Weisung an den jeweils anderen Teil erteilt worden wäre. Bei Konflikten aufgrund sich überschneidender Bereiche in den beiden Gesellschaften war der Kläger Ansprechpartner für "seine" Mitarbeiter, während die Mitarbeiter des Gesellschafters M. zu diesem gingen. Sie beide stellten nach Worten des Klägers als Köpfe ihrer "Abteilungen" strukturtechnisch die "Schnittstelle" dar und haben einvernehmlich Lösungen erarbeitet. Diese Art der Arbeit ist in höchstem Grade geprägt von Unternehmertum und gibt keinesfalls das typische Bild eines weisungsgebundenen Arbeitnehmers wieder. Der Kläger war in dieser Funktion entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht in einer "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" im Rahmen einer von der Gesellschafterversammlung vorgegeben betrieblichen Ordnung tätig. Vielmehr bestimmte der Kläger, der zum größten Anteil allein die Aufgabe hatte, die Ziele der Beigeladenen – den Eigenmarkenaufbau – zu verwirklichen, die betriebliche Ordnung in dieser Gesellschaft selbst.
Der Ausübung des Direktions- und Weisungsrechtes steht zudem die persönliche Verbundenheit der drei Gesellschafter und ihre Art und Weise der Zusammenarbeit entgegen. Die drei Gesellschafter, die sich bereits aus dem Sprachkurs seit nunmehr vielen Jahren kennen, das gleiche Studium absolviert haben und sich dann beruflich zusammengetan haben, verbindet eine jahrelange vertrauensvolle Zusammenarbeit. In Bezug auf ihre Tätigkeit als Geschäftsführer fassten sie keine formellen Gesellschafterbeschlüsse, sondern besprachen viele Angelegenheiten des täglichen betrieblichen Ablaufs informell und teilweise lediglich informatorisch. Im Wesentlichen konnte der Kläger schalten und walten, wie er es für richtig hielt. So oblagen ihm beispielsweise und insbesondere der Aufbau des Lieferantenstammes und der Einkauf in Fernost. Die vertraglichen Konditionen hat er eigenverantwortlich auf den Geschäftsreisen ausgehandelt. Hierbei handelte es sich auch um Einzelgeschäfte mit einem Volumen von bis zu 200.000,- EUR, die den in § 4 Abs. 4 Ziffer d des Gesellschaftsvertrages genannten Betrag von 100.000,- EUR überschritten.
Dass der Gesellschafter Herr M. einen Mehrheitsanteil am Stammkapital hat, dient nicht dem Zweck, Einfluss auf den Kläger nehmen zu können, sondern gründet vielmehr darauf, bei der Gewinnausschüttung eine höhere Vergütung dafür zu erhalten, dass er die Geschäftsidee hatte, das erste kleine Unternehmen als Online-shop aufgebaut und dieses in das im Jahre 2000 von den drei Gesellschaftern neu gegründete Unternehmen eingebracht hatte.
Gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht schließlich auch, dass der Kläger zumindest mittelbar unternehmerisches Risiko trug. Zwar stand ihm nach dem Anstellungsvertrag ein festes Gehalt zu. Jedoch wurde die Beigeladene betrieblich und wirtschaftlich derart vom Kläger dominiert, dass ihr Erfolg ganz wesentlich von seiner Tätigkeit abhing. Ohne wirtschaftlichen Erfolg des Klägers und somit der Beigeladenen, wäre aber auch sein eigenes Festgehalt nicht mehr garantiert gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (nur noch) darüber, ob der Kläger bei der Beigeladenen als Gesellschafter-Geschäftsführer in der Zeit vom 1.12.2004 bis 1.12.2006 sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist. Nachdem die Beigeladene Ende 2006 ihre Aktivität am Markt eingestellt hat und seitdem lediglich als Hülle vorhanden ist, haben die Beteiligten festgestellt, dass ab 2007 eine abhängige Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen nicht bestanden hat und das Verfahren für den Zeitraum ab 1.1.2007 übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der am xxxxx geborene Kläger ist Kaufmann. Die Beigeladene wurde als GmbH mit notariellem Vertrag am 26.3.2003 durch die drei Gesellschafter, dem Kauffmann M., dem Kläger sowie der Kauffrau G., gegründet. Sie ist entstanden aus der Geschäftstätigkeit der Firma L. – ebenfalls eine Gesellschaft der drei Gesellschafter mit gleicher Anteilsverteilung –, welche seit 2000 auf dem Markt tätig ist und als Wiederverkäuferin (Vertrieb) von Hard- und Softwarekomponenten auftritt. Bei beiden Gesellschaften handelt es sich um mittelständische Unternehmen mit insgesamt inzwischen etwa 80 Mitarbeitern. Zweck der Beigeladenen war, im Gegensatz zum reinen Vertrieb als Herstellerin mit Eigenmarken am Markt aufzutreten. Daher sind Gegenstand der Beigeladenen nach § 2 des Gesellschaftsvertrags Import, Herstellung und Vertrieb von Hard- und Softwarekomponenten. Am Stammkapital der Gesellschaft, das 50.000,- EUR beträgt, ist nach § 3 des Gesellschaftsvertrages Herr M. mit einer Stammeinlage von 26.000,- EUR, der Kläger mit einer Stammeinlage von 12.500,- EUR und G. mit einer Stammeinlage von 11.500,- EUR beteiligt. Nach § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages sind die Geschäftsführer einzeln geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. In § 4 Abs. 4 ist festgelegt, dass die Geschäftsführung für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen, der ausdrücklichen vorhergehenden Einwilligung der Gesellschafterversammlung bedarf, die dort beispielhaft genannt sind (u.a. Verfügungen über Grundstücke, Veräußerung des Unternehmens im Ganzen, Erwerb anderer Unternehmen und Geschäfte, die im Einzelfall 100.000,- EUR überschreiten). Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz zwingend oder der Vertrag ausdrücklich etwas anderes bestimmen (§ 6 des Gesellschaftsvertrags). Die Geschäfte nach § 4 Abs. 4 Buchstabe a – d bedürfen 75 % der Stimmen. Von der in § 4 Abs. 5 eingeräumten Möglichkeit, einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte zu beschließen, hat die Gesellschafterversammlung keinen Gebrauch gemacht.
Alleiniger Geschäftsführer seit Gründung der GmbH war zunächst der Gesellschafter M., durch Gesellschafterbeschluss vom 28.10.2004 wurden auch der Kläger und die Gesellschafterin G. zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der GmbH bestellt.
Grundlage der Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer war ein am 29.11.2004 mit der Beigeladenen geschlossener Anstellungsvertrag für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit Wirkung ab dem 1.12.2004. Nach § 1 des Vertrages ist der Kläger von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Nach § 2 hat er seine gesamte Arbeitskraft und seine gesamten Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Ihm obliegen danach Leitung und Überwachung des Gesamtunternehmens, unbeschadet gleicher Rechte und Pflichten etwaiger anderer Geschäftsführer. Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit nach § 4 ein festes Monatsgehalt von 2749,60 EUR, zuzüglich Weihnachtsgeld in gleicher Höhe. Im Krankheitsfall blieb der Gehaltsanspruch für die Dauer von sechs Monaten bestehen. Nach § 6 des Vertrages hatte der Geschäftsführer Anspruch auf 26 Arbeitstage bezahlten Urlaub. Das Anstellungsverhältnis ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und für beide Parteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Quartalsende kündbar (§ 7).
Am 5.1.2005 beantrage der Kläger Statusfeststellung. Auf Veranlassung der Beklagten reichte er einen Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ein. In dem von dem Kläger als Antragsteller und M. als Vertreter der Beigeladenen am 18.4.2005 unterschriebenen Vordruck wird ausgeführt, dass der Kläger dem Weisungsrecht der Gesellschaft hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Beschäftigung nicht unterliege, er ohne Ausnahme selbständig Personal einstellen und entlassen könne und er am Gewinn aufgrund von Gewinnausschüttungen auf Gesellschafterbasis beteiligt sei.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2005 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass nach ihren Feststellungen, insbesondere dem Gesellschafteranteil von 25%, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Darauf teilte der Kläger mit, dass er umfangreichen Einfluss auf die Geschicke der Firma habe. Die Aufgabenbereiche seien klar verteilt. Während der Mehrheitsgesellschafter Herr M. sich um Neuaquise und Vertrieb kümmere, sei G. zuständig für den Bereich Marketing und Schutzrechte und der Kläger obliege der Bereich internationale Expansion, Administration, Logistik und Personal.
Mit Bescheid vom 30. August 2005 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Beigeladenen stehe. Der Kläger habe einen Stimmanteil von 25 %. Somit habe er keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft, da er nicht über die Hälfte des Stammkapitals verfüge und daher auch nicht die einfache Mehrheit erreichen könne. Er besitze auch keine Sperrminorität. Angesichts der Zahlung fester Bezüge trage er kein eine selbständige Tätigkeit kennzeichnendes Unternehmerrisiko. Hinsichtlich der Arbeitszeit, des Ortes und der Ausübung der Geschäftsführung sei ihm zwar weitgehende Freiheit belassen, trotzdem bleibe die Arbeitsleistung fremdbestimmt, da sie sich in eine von den übrigen Gesellschaftern vorgegebenen Ordnung des Betriebes eingliedere. Seine Weisungsgebundenheit verfeinere sich zur funktionsgerecht dienenden Tätigkeit am Arbeitsprozess. Nach Gesamtwürdigung überwiegten die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Dagegen erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, das de jure bestimmungsfähige Organ der Gesellschafterversammlung sei bei der Firma R. nicht in der Weise von Bedeutung wie nach der gesetzlichen, dispositiven Grundvorgabe vorgesehen. Ungeachtet der formellen Stimmrechte, die sich wie üblich nach der Verteilung der Kapitalrechte richteten, beruhe das Unternehmensprojekt auf einem gemeinsamen Plan aller drei Gesellschafter, der in uneingeschränkt einvernehmlicher und gleichberechtigter Weise aufgestellt worden sei und sich in derselben Weise in der Umsetzung befinde. Das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung und die Umsetzung der eigentlichen "Rechtsmacht" dieses Gesellschaftsorgans fänden in der betrieblichen Praxis keine Umsetzung.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2006 mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie im Ausgangsbescheid zurück.
Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 30.8.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.3.2006 aufzuheben und festzustellen, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Firma R. GmbH in der Zeit vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2006 nicht der Gesamtsozialversicherungspflicht unterlag.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid.
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger angehört. Er hat unbestritten ausgeführt, dass G. durch ihre Schwangerschaft bei der Beigeladenen nicht viel mitgearbeitet hätte. Er selbst sei für den Aufbau der Eigenmarken, die operative und strategische Ausrichtung, die ausländische Tochter in P. und das Personalwesen zuständig gewesen und Herr M. für die Distribution. Im Wesentlichen sei dieser aber weiter bei der L. GmbH tätig gewesen, so dass sie beide jeweils die Schnittstelle zwischen diesen beiden Unternehmen darstellten. Die jeweiligen Mitarbeiter seien bei Problemen jeweils zu ihnen gekommen und sie hätten sich dann gemeinsam hingesetzt und eine Lösung gesucht. Sie hätten über viele Dinge gesprochen. Bei wichtigen Fragen würden sie dies solange besprechen, bis alle drei Gesellschafter einverstanden seien, andernfalls würden sie den Punkt erst einmal zurückstellen. So sei es beispielsweise bei der geplanten Ausgliederung der Eigenmarken und Gründung der Beigeladenen gewesen, wovon sie Elena G. erst hätten überzeugen müssen. Er kenne M. seit vielen Jahren. Sie hätten sich bei einem Sprachkurs kennengelernt. M. hätte dann die Geschäftsidee gehabt und sie alle drei hätten dann das Unternehmen von einem kleinen Unternehmen mit 3 Beschäftigten zu einem Unternehmen mit 80 Beschäftigten aufgebaut. Sie würden gemeinsam arbeiten aufgrund jahrelanger Zusammenarbeit und Vertrauens. Den Mehrheitsanteil habe Herr M. nur, weil er aufgrund einer erhöhten Gewinnausschüttung von seiner ersten Geschäftsidee profitieren sollte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Sie haben der Kammer vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 30.8.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.3.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger war bei der Beigeladenen nicht versicherungspflichtig beschäftigt.
Die Voraussetzungen für die Sozialversicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung liegen auch in der Zeit vom 1.12.2004 bis zum 1.12.2006 nicht vor. Voraussetzung für die Sozialversicherungspflicht ist das Vorliegen einer Beschäftigung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
Eine Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Arbeitnehmer ist, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die persönliche Abhängigkeit erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) die Eingliederung in den Betrieb und damit die Unterordnung unter das vor allem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassende Weisungsrecht des Arbeitgebers. Zwar kann das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein, vollständig entfallen darf es jedoch nicht. Es muss eine fremdbestimmte Leistung verbleiben, die Dienstleistung also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung eines Betriebes aufgehen. Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der Betreffende seine Tätigkeit also im Wesentlichen frei gestalten, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen und fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt keine abhängige, sondern eine selbständige Tätigkeit vor, die regelmäßig durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet ist (Urteil des LSG Schleswig – Holstein vom 29. Juni 2005, L 5 KR 114/04, veröffentlicht bei Juris). Die Kriterien für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit sind gegeneinander abzuwägen. Jedes Kriterium hat lediglich indizielle Wirkung. Dabei kommt es für die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, vorrangig auf die tatsächliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses an, die vertraglich vereinbarte Rechtslage ist demgegenüber nachrangig (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4).
Auf dieser Grundlage ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter einer GmbH zu dieser gleichzeitig in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Dies ist grundsätzlich neben seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung möglich. Allerdings schließt ein rechtlich maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft aufgrund der Gesellschafterstellung ein Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne aus, wenn der Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; BSG Urteilsammlung für die gesetzliche Krankenversicherung - USK - 9448). Dies ist jedenfalls bei Alleingesellschaftern grundsätzlich der Fall (vgl. in diesem Sinne BSG SozR 4100 § 104 Nr. 19 und BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 22; Bundesarbeitsgericht - BAG - USK 9811).
Hat ein Geschäftsführer aufgrund seiner Kapitalbeteiligung einen so maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft, dass er jeden ihm nicht genehmen Beschluss verhindern kann, so fehlt ebenfalls die das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wesentlich kennzeichnende persönliche Abhängigkeit. Dies ist der Fall, wenn der Geschäftsführer Mehrheitsgesellschafter ist, er also über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft oder mehr verfügt (BSG SozR Nr. 41 zu § 537 RVO a. F.; BSG SozR 2200 § 723 Nr. 1), und zwar auch dann, wenn er von der ihm zustehenden Rechtsmacht tatsächlich keinen Gebrauch macht und die Entscheidung anderen überlässt (BSG SozR 3-4100 § 168 Nrn. 5 und 8, BSG SozR 4100 § 104 Nr. 19). Unter Umständen genügt auch schon ein geringerer Kapitalanteil, insbesondere wenn er über eine Sperrminorität verfügt, die sich unter anderem darauf erstreckt, ihm nicht genehme Weisungen gerade hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit verhindern zu können (vgl. BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 8; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 8). Der Umkehrschluss, dass mangels eines durch die Kapitalbeteiligung hervorgerufenen beherrschenden Einflusses auf die Gesellschaft regelmäßig ein Abhängigkeitsverhältnis des Gesellschafter-Geschäftsführers anzunehmen ist, hat das BSG indes nicht gebilligt (BSG SozR Nr. 5 zu § 1 AVG a. F.). In solchen Fällen hängt das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach allgemeinen Grundsätzen wesentlich davon ab, ob der Geschäftsführer nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit einem seine persönliche Abhängigkeit begründenden Weisungsrecht der GmbH unterliegt. Denn auch wenn der geschäftsführende Gesellschafter über keine Mehrheit am Stammkapital und auch nicht über eine Sperrminorität verfügt, kann eine abhängige Beschäftigung weiter dann ausgeschlossen sein, wenn es ihm sein tatsächlicher Einfluss auf die Willensbildung der GmbH gestattet, nicht genehme Weisungen der genannten Art zu verhindern (BSG SozR 2100 § 7 Nr. 7; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn er auch als externer (angestellter) Geschäftsführer in der GmbH "schalten und walten" kann, wie er will, weil er die Gesellschaft persönlich dominiert oder weil diese wirtschaftlich von ihm abhängig ist (BSG USK 9975).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in der Gesamtschau nach Abwägung der maßgebenden Kriterien festzustellen, dass die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen im nur noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.12.2004 und 31.12.2006 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde. Die Gesichtspunkte, die in vertraglicher wie tatsächlicher Hinsicht gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und für eine selbständige Tätigkeit sprechen, überwiegen eindeutig.
Zwar folgt eine Selbständigkeit des Klägers nach der oben zitierten Rechtsprechung des BSG nicht aus seinem Anteil am Stammkapital, der im streitigen Zeitraum bei lediglich 25 % lag. Auch der im Anstellungsvertrag vereinbarte Urlaub, das feste Gehalt und die Fortzahlung im Krankheitsfall sprechen nicht für eine Selbständigkeit. Die tatsächlichen Verhältnisse jedoch lassen in vollem Umfang eine Bewertung der Tätigkeit des Klägers als eine selbständige Tätigkeit zu.
Denn der Kläger unterlag nicht wie ein Arbeitnehmer dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Er hatte bereits aufgrund der Regelungen in dem seiner Tätigkeit zugrunde liegenden Geschäftsführeranstellungsvertrages eine uneingeschränkte Gestaltungsfreiheit hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeitpunkt seiner Tätigkeit. Auch ansonsten waren zumindest die beiden männlichen Gesellschafter, der Kläger und der Mehrheitsgesellschafter Herr M., als Geschäftsführer bei der Beigeladenen in jeder Beziehung gleichgestellt. Sie erhielten Gehalt in identischer Höhe, hatten jeder einen Anstellungsvertrag mit der Klägerin geschlossen, beide waren zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt und vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit. Der Vertrag enthält keine Regelungen, die die Entscheidungsfreiheit des Klägers in wesentlicher Weise einschränken. Entsprechendes ergibt sich aber insbesondere für die tatsächlichen Verhältnisse, die sich aus den unbestrittenen Schilderungen des Klägers zu seiner täglichen Arbeitstätigkeit in der mündlichen Verhandlung ergeben.
Danach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit keinerlei Weisungsrecht der Gesellschaft unterlag bzw. dieses tatsächlich nicht ausgeübt wurde. Aus Sicht der Kammer ist dabei die Geschäftsführertätigkeit bei der Beigeladenen ohne Berücksichtigung der ersten Gesellschaft der drei Gesellschafter, L., nicht ausreichend beurteilbar. Denn dadurch hat sich das Arbeitsgebiet des Klägers inhaltlich eindeutig von den Aufgaben des Mitgesellschafters M. abgegrenzt, wobei es Überschneidungspunkte gab. Während G. aufgrund ihrer Schwangerschaft in der Firma R., der Beigeladenen, überhaupt nur sehr wenig anwesend und tätig war und im Übrigen zuständig für Marketing und Schutzrechte war, war der Mehrheitsgesellschafter Herr M. im Wesentlichen weiter bei der ursprünglichen, der älteren L.-GmbH und Co KG tätig, die sich dem Vertrieb der Hard- und Softwarekomponenten widmete. Der Kläger wiederum war allein zuständig für das Personal sowie aber insbesondere in der Hauptsache eigenverantwortlich und selbstbestimmt mit dem Aufbau der Beigeladenen, die den Aufbau von Eigenmarken zum Zweck hatte, beschäftigt.
Denn der Aufbau der Eigenmarken sollte aus betriebswirtschaftlichen Gründen in einer eigenen Gesellschaft getrennt von L. vorangetrieben werden. Arbeitszeit, -ort und Art der Tätigkeit bestimmte der Kläger dabei selbst. So betrieb er die operative und strategische Ausrichtung, den Aufbau des Lieferantenstammes und den Einkauf. Eigenverantwortlich führte er die in der streitigen Zeit die erforderlichen Geschäftsreisen nach Asien und P. sowie die dortigen Vertragsverhandlungen durch. Der Kläger und Herr M. haben sich nachvollziehbar lediglich gegenseitig über die entsprechenden betrieblichen Vorgänge in den beiden Gesellschaften informiert, ohne dass jedoch von einer der beiden Seiten eine Weisung an den jeweils anderen Teil erteilt worden wäre. Bei Konflikten aufgrund sich überschneidender Bereiche in den beiden Gesellschaften war der Kläger Ansprechpartner für "seine" Mitarbeiter, während die Mitarbeiter des Gesellschafters M. zu diesem gingen. Sie beide stellten nach Worten des Klägers als Köpfe ihrer "Abteilungen" strukturtechnisch die "Schnittstelle" dar und haben einvernehmlich Lösungen erarbeitet. Diese Art der Arbeit ist in höchstem Grade geprägt von Unternehmertum und gibt keinesfalls das typische Bild eines weisungsgebundenen Arbeitnehmers wieder. Der Kläger war in dieser Funktion entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht in einer "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" im Rahmen einer von der Gesellschafterversammlung vorgegeben betrieblichen Ordnung tätig. Vielmehr bestimmte der Kläger, der zum größten Anteil allein die Aufgabe hatte, die Ziele der Beigeladenen – den Eigenmarkenaufbau – zu verwirklichen, die betriebliche Ordnung in dieser Gesellschaft selbst.
Der Ausübung des Direktions- und Weisungsrechtes steht zudem die persönliche Verbundenheit der drei Gesellschafter und ihre Art und Weise der Zusammenarbeit entgegen. Die drei Gesellschafter, die sich bereits aus dem Sprachkurs seit nunmehr vielen Jahren kennen, das gleiche Studium absolviert haben und sich dann beruflich zusammengetan haben, verbindet eine jahrelange vertrauensvolle Zusammenarbeit. In Bezug auf ihre Tätigkeit als Geschäftsführer fassten sie keine formellen Gesellschafterbeschlüsse, sondern besprachen viele Angelegenheiten des täglichen betrieblichen Ablaufs informell und teilweise lediglich informatorisch. Im Wesentlichen konnte der Kläger schalten und walten, wie er es für richtig hielt. So oblagen ihm beispielsweise und insbesondere der Aufbau des Lieferantenstammes und der Einkauf in Fernost. Die vertraglichen Konditionen hat er eigenverantwortlich auf den Geschäftsreisen ausgehandelt. Hierbei handelte es sich auch um Einzelgeschäfte mit einem Volumen von bis zu 200.000,- EUR, die den in § 4 Abs. 4 Ziffer d des Gesellschaftsvertrages genannten Betrag von 100.000,- EUR überschritten.
Dass der Gesellschafter Herr M. einen Mehrheitsanteil am Stammkapital hat, dient nicht dem Zweck, Einfluss auf den Kläger nehmen zu können, sondern gründet vielmehr darauf, bei der Gewinnausschüttung eine höhere Vergütung dafür zu erhalten, dass er die Geschäftsidee hatte, das erste kleine Unternehmen als Online-shop aufgebaut und dieses in das im Jahre 2000 von den drei Gesellschaftern neu gegründete Unternehmen eingebracht hatte.
Gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht schließlich auch, dass der Kläger zumindest mittelbar unternehmerisches Risiko trug. Zwar stand ihm nach dem Anstellungsvertrag ein festes Gehalt zu. Jedoch wurde die Beigeladene betrieblich und wirtschaftlich derart vom Kläger dominiert, dass ihr Erfolg ganz wesentlich von seiner Tätigkeit abhing. Ohne wirtschaftlichen Erfolg des Klägers und somit der Beigeladenen, wäre aber auch sein eigenes Festgehalt nicht mehr garantiert gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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