Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 642/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 16/17 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. November 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Schreiben des nicht anwaltlich vertretenen Klägers vom 01.01.2017, mit dem dieser wörtlich "Widerspruch" gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) erhoben hat, war meistbegünstigend dahingehend auszulegen, dass er damit das Rechtsmittel einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung erheben wollte. Das so verstandene Rechtsmittel ist gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts (SG) oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung. Gegenstand des Verfahrens vor dem SG war die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Monat August 2015 in Höhe von zuletzt noch 439,58 Euro (vgl. Bescheid des Beklagten vom 09.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2016). Dem Kläger war im Juli 2015 eine Betriebskostengutschrift für das Jahr 2014 zugeflossen, die der Beklagte sodann im Folgemonat gemäß § 22 Abs. 3 SGB II als Einkommen bedarfsmindernd angerechnet hat. Die Bewilligung hat der Beklagte daraufhin teilweise gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben und zu viel ausgezahlte Leistungen in Höhe 439,58 Euro nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückgefordert. Der Beschwerdegegenstand erreicht daher weder den Betrag von 750,00 Euro, noch liegt ein Fall wiederkehrender oder laufender Leistungen für mehr als ein Jahr vor. Das SG hat die Berufung im Urteil vom 25.11.2016 auch nicht zugelassen.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen erfüllt ist.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG, Beschlüsse vom 30.09.1992, - 11 BAr 47/92 - und vom 30.03.2005, - B 4 RA 257/04 B -, Juris). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage für das betroffene Verfahren, hinzutreten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14.06.1984, - 1 BJ 72/84 -, Juris). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr dagegen keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 26.06.1975, - 12 BJ 12/75 -, Juris). Eine nach diesen Maßstäben bestehende grundsätzliche Bedeutung hat der Kläger nicht dargelegt. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, dass das angerechnete Guthaben nicht dem Beklagten, sondern ihm zustehe. Der Beklagte habe nicht die vollen Kosten für Unterkunft und Heizung gewährt, so dass er einen Teil der Kosten aus der von ihm bezogenen Verletztenrente der Unfallversicherung selbst bestritten habe. Die Anrechnung von Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen ist jedoch gesetzlich in § 22 Abs. 3 SGB II geregelt. Auch die Frage der Berechnung des Erstattungsbetrages bei Bewilligung von abgesenkten Kosten für Unterkunft und Heizung ist inzwischen vom Bundessozialgericht abschließend entschieden (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R -, Juris) und diese Rechtsprechung vom SG in der angefochtenen Entscheidung auch zugrunde gelegt worden, so dass keine über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit besteht.
Ebenfalls liegt keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor. Eine solche ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Erforderlich ist, dass das SG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl. BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26 S. 44 f.). Das SG hat hier weder in seinem Urteil vom 25.11.2016 einen solchen Rechtssatz aufgestellt, noch hat der Kläger eine Divergenz zu Entscheidungen der genannten Gerichte vorgetragen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger im Widerspruchsverfahren zitierten Entscheidung des SG Kiel (S 38 AS 588/10 ER). Er hat sich zum einen im Beschwerdeverfahren nicht mehr ausdrücklich auf diese Entscheidung berufen, noch eine Klärungsbedürftigkeit aufgeworfen, zumal inzwischen das o.g. Urteil des BSG vom 12.12.2013 vorliegt. Darüber hinaus handelt es sich bei der vom Kläger genannten Entscheidung des SG Kiel nicht um eine Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte.
Berufungszulassungsgründe im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegen ebenfalls nicht vor. Ein solcher Zulassungsgrund ist nur dann gegeben, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, dieser vorliegt und die Entscheidung auf ihm beruhen kann. Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu verstehen (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 32 ff.). Solche Gründe hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dass der Kläger die angegriffene Entscheidung des SG für inhaltlich falsch hält, begründet keinen Fehler des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Schreiben des nicht anwaltlich vertretenen Klägers vom 01.01.2017, mit dem dieser wörtlich "Widerspruch" gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) erhoben hat, war meistbegünstigend dahingehend auszulegen, dass er damit das Rechtsmittel einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung erheben wollte. Das so verstandene Rechtsmittel ist gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts (SG) oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung. Gegenstand des Verfahrens vor dem SG war die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Monat August 2015 in Höhe von zuletzt noch 439,58 Euro (vgl. Bescheid des Beklagten vom 09.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2016). Dem Kläger war im Juli 2015 eine Betriebskostengutschrift für das Jahr 2014 zugeflossen, die der Beklagte sodann im Folgemonat gemäß § 22 Abs. 3 SGB II als Einkommen bedarfsmindernd angerechnet hat. Die Bewilligung hat der Beklagte daraufhin teilweise gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben und zu viel ausgezahlte Leistungen in Höhe 439,58 Euro nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückgefordert. Der Beschwerdegegenstand erreicht daher weder den Betrag von 750,00 Euro, noch liegt ein Fall wiederkehrender oder laufender Leistungen für mehr als ein Jahr vor. Das SG hat die Berufung im Urteil vom 25.11.2016 auch nicht zugelassen.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen erfüllt ist.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG, Beschlüsse vom 30.09.1992, - 11 BAr 47/92 - und vom 30.03.2005, - B 4 RA 257/04 B -, Juris). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage für das betroffene Verfahren, hinzutreten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14.06.1984, - 1 BJ 72/84 -, Juris). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr dagegen keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 26.06.1975, - 12 BJ 12/75 -, Juris). Eine nach diesen Maßstäben bestehende grundsätzliche Bedeutung hat der Kläger nicht dargelegt. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, dass das angerechnete Guthaben nicht dem Beklagten, sondern ihm zustehe. Der Beklagte habe nicht die vollen Kosten für Unterkunft und Heizung gewährt, so dass er einen Teil der Kosten aus der von ihm bezogenen Verletztenrente der Unfallversicherung selbst bestritten habe. Die Anrechnung von Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen ist jedoch gesetzlich in § 22 Abs. 3 SGB II geregelt. Auch die Frage der Berechnung des Erstattungsbetrages bei Bewilligung von abgesenkten Kosten für Unterkunft und Heizung ist inzwischen vom Bundessozialgericht abschließend entschieden (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R -, Juris) und diese Rechtsprechung vom SG in der angefochtenen Entscheidung auch zugrunde gelegt worden, so dass keine über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit besteht.
Ebenfalls liegt keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor. Eine solche ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Erforderlich ist, dass das SG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl. BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26 S. 44 f.). Das SG hat hier weder in seinem Urteil vom 25.11.2016 einen solchen Rechtssatz aufgestellt, noch hat der Kläger eine Divergenz zu Entscheidungen der genannten Gerichte vorgetragen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger im Widerspruchsverfahren zitierten Entscheidung des SG Kiel (S 38 AS 588/10 ER). Er hat sich zum einen im Beschwerdeverfahren nicht mehr ausdrücklich auf diese Entscheidung berufen, noch eine Klärungsbedürftigkeit aufgeworfen, zumal inzwischen das o.g. Urteil des BSG vom 12.12.2013 vorliegt. Darüber hinaus handelt es sich bei der vom Kläger genannten Entscheidung des SG Kiel nicht um eine Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte.
Berufungszulassungsgründe im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegen ebenfalls nicht vor. Ein solcher Zulassungsgrund ist nur dann gegeben, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, dieser vorliegt und die Entscheidung auf ihm beruhen kann. Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu verstehen (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 32 ff.). Solche Gründe hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dass der Kläger die angegriffene Entscheidung des SG für inhaltlich falsch hält, begründet keinen Fehler des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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