Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 28 KR 921/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 170/17
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann mangels subjektiven Rechts einen Bescheid der Einzugsstelle nach § 28 h Abs. 2 SGB IV nicht mit der Begründung anfechten, es sei ein obligatorisches Anfrageverfahren durch-zuführen und sie sei für das die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht nach § 7a Abs. 1 S. 2 u. 3. SGB IV ausschließlich zuständig.
2. Ein Rentenversicherungsträger kann einen Bescheid der Einzugsstelle nach § 28 h Abs. 2 SGB IV, mit dem die Rentenversicherungsfreiheit festgestellt wird, nur dann anfechten, wenn er nach den §§ 126 ff. SGB VI innerhalb des gegliederten Systems der gesetzlichen Rentenversicherung für die Durchführung der Versicherung im konkreten Fall zuständig ist.
2. Ein Rentenversicherungsträger kann einen Bescheid der Einzugsstelle nach § 28 h Abs. 2 SGB IV, mit dem die Rentenversicherungsfreiheit festgestellt wird, nur dann anfechten, wenn er nach den §§ 126 ff. SGB VI innerhalb des gegliederten Systems der gesetzlichen Rentenversicherung für die Durchführung der Versicherung im konkreten Fall zuständig ist.
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die beklagte Einzugsstelle feststellte, dass die Beigeladene zu 1. in der für den Beigeladenen zu 2. ausgeübten Tätigkeit wegen selbständiger Ausübung nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Die 1990 geborene Beigeladene zu 1. ist von Beruf Kauffrau im Einzelhandel und Tochter des Beigeladenen zu 2., der die Einzelfirma M. R. betreibt. Sie ist für diesen seit geraumer Zeit tätig und erhält von ihm eine monatliche Vergütung. Die Beigeladenen gingen davon aus, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung handelte und führten dementsprechend Sozialversicherungsbeiträge ab. Zuständig für die Durchführung der Rentenversicherung ist die DRV Nord. Bei welcher Krankenkasse die Beigeladene zu 1. ursprünglich kranken- und pflegeversichert war, ist nicht bekannt.
Mit Schreiben vom 24. September 2013 beantragte die von den Beigeladenen beauftragte a.ag bei der Beklagten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht die zuständige Krankenkasse war, die Überprüfung der versicherungsrechtlichen Beurteilung. Man sei der Meinung, dass die Beigeladene zu 1. nicht sozialversicherungspflichtig sei, da sie absolut nicht weisungsgebunden sei, ihre umfangreiche Tätigkeit völlig frei bestimme und für ihren Aufgabenbereich seit Jahren eigenständig verantwortlich sei. Sie sei absolut gleichwertiger Partner im Betrieb und setze sich ganz und gar für das Wohl des Unternehmens ein. Beigefügt war ein "Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen im Rahmen eines Anfrageverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV". Die Beklagte teilte bereits unter dem 25. September 2013 mit, dass vorbehaltlich einer abschließenden versicherungsrechtlichen Beurteilung davon auszugehen sei, dass es sich ab dem 1. Dezember 2013 um eine sozialversicherungsfreie Tätigkeit handele. In diesem Fall sei die Abmeldung zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber zum 30. November 2013 erforderlich; die abschließende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung erfolge in einem gesonderten Bescheid.
Die Beigeladene zu 1. wechselte zum 1. November 2013 die Krankenkasse und ist seitdem bei der Beklagten krankenversichert. Die Meldung des Arbeitgebers erfolgte am 11. November 2013 mit dem Grund 11 (Kassenwechsel) und enthielt keine Angabe darüber, dass die Beigeladene zu 1. Abkömmling des Arbeitgebers ist.
Die Beigeladenen schlossen um 2. Dezember 2013 für die Zeit ab dem 1. Dezember 2013 einen Arbeitsvertrag. Nachdem sie diesen bei der Beklagten eingereicht hatten, stellte diese mit Bescheid vom 11. November 2013 fest, dass Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht bestehe, da es sich bei der Tätigkeit für den Beigeladenen zu 2. um kein abhängiges versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handele.
Die Klägerin erhielt aufgrund der Überendung einer Daten-CD am 2. Mai 2014 Kenntnis von dieser Entscheidung. Sie erhob am 23. Mai 2014 Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides und der Feststellung, dass die Beigeladene zu 1. für die Zeit ab dem 1. Dezember 2013 der Rentenversicherungspflicht unterliege. Sie führt aus, die Beigeladene zu 1. sei im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig; die Beurteilung der Beklagten könne nicht nachvollzogen werden. Sie sei berechtigt, den Bescheid hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht anzufechten, auch wenn sie nicht Kontoführerin sei. Ein solches Recht ergebe sich auch aus der Berechtigung, Einzugsstellenprüfungen vorzunehmen. Darüber hinaus sei die Beklagte für die Entscheidung nicht zuständig gewesen, da dies bei einem Abkömmling des Arbeitgebers im Rahmen eines obligatorischen Anfragenverfahrens ihr selbst oblegen hätte.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2013 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer für den Beigeladenen zu 2. ausgeübten Tätigkeit in der Zeit ab dem 1. Dezember 2013 der Rentenversicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, da die Klägerin in einem Prüfbericht vom 14. Mai 2014 ausgeführt habe, dass sie bereits zuvor festgestellt habe, dass im süddeutschen Raum in erheblicher Anzahl Familienangehörige von der Sozialversicherung abgemeldet worden seien. Damit sei davon auszugehen, dass sie bereits früher Kenntnis von dem angegriffenen Bescheid hatte. Darüber hinaus hält sie daran fest, dass hier eine selbständige Tätigkeit vorläge. Sie sei auch für die Feststellung zuständig gewesen, da das obligatorische Anfrageverfahren vorausgesetzt hätte, dass die Meldung des Arbeitgebers den Status als Abkömmling ausgewiesen hätte. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Darüber hinaus sei vor der Meldung das Statusverfahren bei ihr eingeleitet worden, so dass ein Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV ausgeschlossen gewesen sei.
Die Beigeladenen äußern sich nicht zu dem Verfahren.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Klägerin und der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Der von der Klägerin gestellte Antrag war entsprechend ihres Begehrens gemäß § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auszulegen. Sie begehrt zum einen die vollständige Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der Begründung, sie selbst sei für den Erlass einer derartigen Entscheidung über die Versicherungspflicht zuständig gewesen (hierzu unter I.) und zum anderen die Feststellung, die Beigeladene zu 1. unterliege in ihrer für den Beigeladenen zu 2. ausgeübten Tätigkeit der Rentenversicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung (hierzu unter II.).
I. Die Klage ist mit ihrem Antrag auf vollständige Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2013 zulässig (vgl. unter 1.), aber unbegründet (vgl. unter 2.).
1.
Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann mit einer Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden; die Anfechtungsklage ist somit statthaft.
Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage ist gewahrt. Sie ist gemäß § 87 Absatz 1 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu erheben. Die Beklagte hat den Bescheid vom 11. November 2013 der Klägerin nicht unmittelbar nach seinem Erlass bekannt gegeben. Sie erhielt vielmehr erst durch Übersendung einer Daten-CD am 2. Mai 2014 Kenntnis von ihm. Die Klage erhob sie am 23. Mai 2014, also innerhalb einer Frist von einem Monat. Dass die Klägerin zuvor positive Kenntnis von dem konkreten, hier angefochtenen Bescheid hatte, ist weder von der Klägerin dargelegt, noch sonst ersichtlich. Allein aus dem Umstand, dass sie bereits zuvor Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Beklagte in nicht näher bekannten Fällen derartige Entscheidungen getroffen haben soll, reicht nicht aus.
Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht, da hier ein Versicherungsträger klagt (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 3 SGG).
Die Klägerin ist auch klagebefugt. Die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage besteht, wenn die Klägerin behaupten kann, durch den angefochtenen, von ihr als rechtswidrig angesehenen Verwaltungsakt beschwert zu sein (vgl. § 54 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 SGG). Der Adressat eines belastenden Bescheides ist regelmäßig beschwert und klagebefugt, während bei einem Drittbetroffenen dies nur der Fall ist, wenn durch den an einen anderen gerichteten Verwaltungsakt in dessen Rechtssphäre eingegriffen wird. Die Klagebefugnis fehlt bei der Anfechtung eines Verwaltungsaktes durch einen Dritten, wenn die als verletzt angesehene Rechtsnorm keinen drittschützenden Charakter in dem Sinne hat, dass sie zumindest auch der Verwirklichung individueller Interessen des Dritten zu dienen bestimmt ist; es müssen die geltend gemachten rechtlichen Interessen des Dritten vom Schutzzweck der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm erfasst sein (vgl. zum Ganzen z.B., BSG, Urteil vom 11. September 2012, B 1 S 2/11 R, zitiert nach juris, Rn. 14 m.w.N).Die Klagebefugnis und damit die Zulässigkeit der Klage entfallen aber nur dann, wenn die von dem Dritten geltend gemachten Rechte unter Zugrundelegung seines Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise zustehen können; liegt ausgehend von diesem Maßstab eine Klagebefugnis vor, ist die abstrakte Tauglichkeit des einschlägigen Rechtssatzes zur Begründung eines subjektiven Rechts im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen (Keller in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 54, Rn. 14 a m.w.N.).
Die Klägerin macht geltend, dass sie gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) für die Beurteilung der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. zuständig gewesen wäre. Da in den durch die Vorschrift erfassten Fällen ein Anfrageverfahren obligatorisch durchzuführen und hierfür die Klägerin zuständig ist, erscheint die Verletzung eines ihr zustehenden Rechtes daher zumindest möglich. Ob § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IV dagegen tatsächlich ein subjektives Recht mit der Folge eines Aufhebungsanspruches vermitteln, ist dagegen bei der Begründetheit der Klage zu prüfen (so auch SG Berlin, Urteil vom 6. März 2015, S 166 KR 656/14, bisher unveröffentlicht, Urteilsabdruck, S. 6).
2.
Das Begehren der Klägerin, den Bescheid hinsichtlich aller Zweige der Sozialversicherung ersatzlos aufzuheben, ist unbegründet. Zum einen vermittelt die Vorschrift des § 7 a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IV kein subjektives öffentliches Recht der Klägerin (hierzu unter a.), Zum anderen ist die Vorschrift auch nicht verletzt (hierzu unter b.).
a.
§ 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IV räumt der Klägerin kein subjektives öffentliches Recht zur Durchsetzung ihrer Zuständigkeit ein (a.A.: SG Berlin, Urteile vom 6. März 2015, a.a.O. und vom 9. Oktober 2015, S 211 KR 692/14, bisher unveröffentlicht).
Nach Satz 1 des § 7a Abs. 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund (Vgl. § 7a Abs. 1 S. 3 SGB IV).
Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist (§ 7a Abs. 1 S. 3 SGB IV).
Die Vorschrift überträgt für die in § 7 Abs. 1 Satz 2 genannten Fälle - abweichend von § 28h Abs. 2 SGV IV - die sachliche Zuständigkeit für den Erlass eines Bescheides über die Beurteilung von Versicherungspflicht oder -freiheit der Klägerin; die ansonsten für die Beurteilung der Versicherungspflicht zuständige Einzugsstelle verliert insoweit ihre Zuständigkeit. Dies macht einen von der Einzugsstelle gleichsam erlassenen Bescheid grundsätzlich rechtswidrig und führt dazu, dass dessen Adressat, in der Regel der Auftragnehmer/Arbeitnehmer und der Auftraggeber/Arbeitgeber, die Aufhebung beanspruchen können; die sachliche Unzuständigkeit stellt auch keinen unbeachtlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 42 Satz 1 des Zehnten Sozialgesetzbuchs (SGB X) dar; ein Verwaltungsakt, der von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen wurde ist auch dann aufzuheben, wenn eine andere Entscheidung in der Sache nicht hätte getroffen werden können (BSG, Urteil vom 11. Dezember 1987,12 RK 22/86, zitiert nach juris, Rn. 33). Die Vorschrift ist jedoch nicht in der Weise die Klägerin drittschützend, dass sie einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch darauf hat, in den in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Fällen das Anfrageverfahren durchzuführen.
Bei der Regelung über die sachliche Zuständigkeit handelt es sich um ein Verfahrensrecht, bei dem zu unterscheiden ist, ob es sich um ein sog. "absolutes Verfahrensrecht" oder ein "relatives Verfahrensrecht" handelt. Denn im Regelfall bezwecken Verfahrensvorschriften allein den Schutz des materiellen Rechts, auf das sich das vorgeschriebene Verfahren bezieht; die Berufung auf ihre Verletzung setzt daher auch voraus, dass ein eigenes materielles Recht verletzt sein kann (Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier/Wahl/Schütz; Kommentar zur VwGO § 42 Rn. 73). Anders liegt es bei dem absoluten Verfahrensrecht: Nur bei einem solchen handelt es sich um eine vom materiellen Recht unabhängige, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition eines Drittbetroffenen, mit dem dieser einen Anspruch auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens überhaupt oder auf Beteiligung an einem eingeleiteten Verwaltungsverfahren geltend machen kann; er kann die Aufhebung auch einer materiell rechtmäßigen Sachentscheidung im Wege der Anfechtungsklage verlangen (Wahl/Schütz, a.a.O.). Für die Bestimmung eines solchen absoluten Verfahrensrechts wird nicht auf das jeweilige materielle Recht abgestellt, auf das die Verfahrensvorschrift sich bezieht, sondern allein auf deren Zielrichtung und Schutzzweck (Wahl/Schütz, a.a.O. m.w.N.). Zielrichtung und Schutzweck des § 7 a Abs. 1 Satz 2 SGB IV vermitteln jedoch kein absolutes Verfahrensrecht, auf das die Klägerin sich berufen kann. Vielmehr dient die Vorschrift allein dem Schutz derjenigen, die Sozialversicherungsbeiträge zahlen, vor der Durchführung einer "Scheinversicherung", aus der keine Leistungsansprüche (vor allem in der Arbeitslosenversicherung) resultieren.
Mit dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I 2000, 2) wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 (erstmalig) das Anfrageverfahren zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a SGB IV eingeführt und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) übertragen. Grund hierfür waren die Unsicherheiten bei der Abgrenzung abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit, die durch die Neuregelungen zum 1. Januar 1999 entstanden waren, insbesondere aufgrund der Einführung der Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 S. 1 Nr. 9 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch – SGB VI (vgl. Artikel 3 und 4 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 - BGBl I 3843). Das Statusanfrageverfahren sollte die Regelungen des § 28h Abs. 2 SGB IV (Feststellung der Versicherungspflicht durch die Einzugsstelle) und des § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV (Betriebsprüfung) ergänzen und eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage eröffnen sowie divergierende Entscheidungen verhindern; die Zuständigkeit der damaligen BfA wurde vorgesehen, weil die betroffenen Beschäftigten ganz überwiegend zu den Versicherten dieses Rentenversicherungsträgers gehörten und weil die BfA für die Pflichtversicherung der Selbständigen zuständig war. Ferner sollten divergierende Statusentscheidungen von Einzugsstellen und Rentenversicherungsträgern (als für die Betriebsprüfung zuständiger Sozialversicherungsträger) vermieden werden. (vgl. zum Ganzen: BT-DrS 14/1855, S. 6 und 7 sowie Abschlussbericht der Kommission "Scheinselbständigkeit", NZA 1999, 1260). Trotz des Bemühens um Vermeidung divergierender Entscheidungen wurde eine leistungsrechtliche Bindung der damaligen Bundesanstalt für Arbeit an die Entscheidung der BfA nicht eingeführt; eine solche Bindung ergab sich nach § 336 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) in der ab dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung nur dann, wenn die Bundesanstalt der Feststellung der Versicherungspflicht auf Antrag der Beteiligten zugestimmt hatte.
Das obligatorische Anfrageverfahren wurde sodann für "Angehörige" und geschäftsführende Gesellschafter zum 1. Januar 2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2954) eingeführt. Grund hierfür war, dass in der täglichen Praxis der Arbeitsverwaltung immer wieder der Fall vorkam, dass Arbeitgeber für im Betrieb mitarbeitende Ehegatten oder sonstige enge Familienangehörige ohne Prüfung des Status der Betroffenen Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit abführten. Erst bei Verlust der Erwerbstätigkeit der Betroffenen stellte sich heraus, dass Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht bestanden, weil Familienangehörige keine abhängig Beschäftigten, sondern Mitinhaber des Familienbetriebs gewesen waren. Den Betroffenen stand zwar die Möglichkeit offen, eine Entscheidung der Einzugsstelle oder eines Rentenversicherungsträgers über das Vorliegen der Versicherungspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit herbeizuführen und über § 336 SGB III eine leistungsrechtliche Bindung der Arbeitsverwaltung an diese Entscheidung zu beantragen. Diese Regelung wurde jedoch in der Praxis trotz besonderer Information der Arbeitgeber nicht von allen Personen genutzt. Diese unbefriedigende Lage sollte dadurch vermieden werden, dass in der Meldung ein entsprechender Status als Familienangehöriger vermerkt, der versicherungsrechtliche Status durch die Bundesanstalt für Angestellte geprüft und die Bundesanstalt für Arbeit leistungsrechtlich gebunden werden (vgl. zum Ganzen: Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit, BT-DrS 15/1749, S. 35). Insoweit wurde § 336 SGB III mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 ebenfalls geändert und eine entsprechende leistungsrechtliche Bindung herbeigeführt.
Ziel des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV war somit die Schaffung von mehr Rechts- und Planungssicherheit in Bezug auf den Bestand des Versicherungsschutzes vor allem für den Fall der Arbeitslosigkeit (so auch Knospe in Hauck/Noftz, Viertes Buch Sozialgesetzbuch, K § 7a, Rn. 16). Es sollten damit insbesondere diejenigen geschützt werden, die davon ausgingen, dass die Arbeit in dem Betrieb eines Familienangehörigen Versicherungspflicht bedingte und die zuvor über Jahre oder Jahrzehnte hinweg Beiträge gezahlt hatten und somit auf Versicherungsschutz im Falle der Arbeitslosigkeit vertraut hatten. Da somit die obligatorische Zuständigkeitsübertragung in den Fällen des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV allein dem Schutz derjenigen dient, die sich für abhängig Beschäftigte halten und ansonsten ungeprüft Beiträge zahlen würden, kann ein Schutzzweck der Vorschrift in Bezug auf die DRV Bund oder die Allgemeinheit nicht erkannt werden.
Soweit argumentiert wird, dass der DRV Bund für die Beurteilung des Sachverhaltes eine größere Kompetenz eingeräumt oder ihr gar das Anfrageverfahren deshalb überantwortet wurde, weil der Gesetzgeber eine gewisse Befangenheit der Einzugsstelle sah (so Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB IV, § 7a, Rn. 3a), kann dies der Entstehungsgeschichte nicht entnommen werden. Denn zum einen wird abgesehen von den Sachverhalten des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV das Anfrageverfahren dem freien Willen der Vertragsbeteiligten überantwortet. In allen anderen als den dort genannten Fällen können die Beteiligten ebenso eine Entscheidung der Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 SGB IV herbeiführen und durch diese klären lassen, ob eine Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung besteht. Hätte der Gesetzgeber den Einzugsstellen in der Weise misstraut, dass sie nicht sachgerecht derartige Entscheidungen treffen, so wäre es folgerichtig gewesen, die Beurteilung vollständig der BfA, jetzt der DRV Bund, zu übertragen. Darüber hinaus hat er auch die Fälle, in denen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge und geschäftsführenden Gesellschafter für den Arbeitgeber/Auftraggeber tätig werden, nicht vollständig dem Anfrageverfahren unterworfen. Denn sofern die Vertragsparteien davon ausgehen, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt, erfolgt eine Prüfung nach § 7 a Abs. 1 S. 2 SGB IV nicht (so auch Rittweger in Beck‘scher online Kommentar zum SGB IV, § 7 a, Rn. 17). Insoweit stellt der Wortlaut des § 7 a Abs. 1 S. 2 SGB IV darauf ab, dass sich aus der "Meldung" des Arbeitgebers die Eigenschaft als Familienangehöriger, Lebenspartner oder geschäftsführender Gesellschafter ergibt und verweist bei der Meldung auf die entsprechende Vorschrift des § 28a SGB IV. Dies ist unter Berücksichtigung des dargestellten Schutzzwecks auch nur konsequent. Wenn die Vertragsbeteiligten davon ausgehen, dass eine selbständige Tätigkeit vorliegt, so entrichten sie keine Beiträge nach dem Recht der Arbeitsförderung und vertrauen dementsprechend auch nicht darauf, dass im Falle der Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Eine Schutzbedürftigkeit dieses Personenkreises ergibt sich gerade nicht.
Ebenso wenig kann der Gesetzesentwicklung entnommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Zuständigkeitsübertragung auf die DRV Bund einem Gedanken der "Richtigkeitsgewähr durch Verfahren" Rechnung tragen wollte. Insoweit sollten alleine divergierende Entscheidungen zwischen der Einzugsstelle und dem betriebsprüfenden Rentenversicherungsträger vermieden werden, um Arbeitgeber vor Nachzahlungen aufgrund von Betriebsprüfungen zu schützen. Dass der Gesetzgeber der DRV Bund damit aber eine besondere Kompetenz zugetraut hätte, wird nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere unter dem Blickwinkel, dass, wie dargelegt, der DRV Bund nur ein Teil der Verfahren, in denen die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit von Bedeutung ist, übertragen wurde.
Soweit jedoch die Klägerin als zuständiger Rentenversicherungsträger von einer Entscheidung der Einzugsstelle, die die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung feststellt, betroffen ist, so ist sie in ihren materiellen Rechten beschwert und kann aus diesem Gesichtspunkt heraus die Entscheidung anfechten (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 1999, B 12 KR 2/99 R, zitiert nach juris). Insoweit ist ein Schutzbedürfnis der Klägerin, die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beklagten in Gänze anzufechten, auch nicht erkennbar. Da aber auch die Agentur für Arbeit die Entscheidung gegebenenfalls im Hinblick auf die Beurteilung der Beitragspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung anfechten kann, bleiben die Rechte der weiteren betroffenen Sozialversicherungsträger gewahrt, ohne dass es einer vollständigen Aufhebung des Bescheides bedürfte.
b.
Darüber hinaus ist § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch nicht verletzt. Denn es ergab sich für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2013 nicht aus der Meldung des Arbeitgebers nach § 28 a SGB IV, dass es sich um einen Familienangehörigen des Arbeitgebers gehandelt hat.
Zwar hätte die aus Anlass des Kassenwechsels erforderliche Meldung nach § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d SGB IV die Angabe enthalten müssen, dass die Beigeladene zu 1. Tochter des Beigeladenen zu 2. ist. Diese Angabe ist zwar nur bei der Anmeldung erforderlich, jedoch handelt es sich bei dem Wechsel der Einzugsstelle technisch um eine Abmeldung bei der alten und Anmeldung bei der neuen Einzugsstelle (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung - DEÜV). Die an die Beklagte erfolgte Anmeldung aus Anlass des Kassenwechsels enthielt die erforderliche Angabe jedoch nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch das Wissen um die Eigenschaft als Familienangehöriger aus anderer Quelle ausreicht, und den Tatbestand des § 7 a Abs. 1 S. 2 SGB IV zu erfüllen (wohl bejahend: Pietrek in jurisPK-SGB IV, § 7a Rn. 107; verneinend: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2010, L 5 KR 5179/08, zitiert nach juris, sowie Baier in Krauskopf, Kommentar, SGB IV, § 7a Rn. 5c; offen lassend: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Dezember 2012, L 11 R 44/11, zitiert nach juris, Rn. 36). Die Kammer bejaht dies für den Fall, dass eine Anmeldung ohne Angabe der Angehörigeneigenschaft erfolgte, da die Einzugsstelle gemäß § 28 b Abs. 1 Satz 3 SGB IV in der hier anwendbaren bis 30. Juni 2015 geltenden Fassung dafür zu sorgen hat, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Angaben vollständig und richtig enthalten sind und die Meldungen rechtzeitig weitergeleitet werden. Da die Beklagte hier Kenntnis von der Eigenschaft als Familienangehörige hatte, hätte sie grundsätzlich darauf hinwirken müssen, dass auch eine entsprechende Meldung erfolgt, die dann wiederum die Verpflichtung zur Stellung eines Antrages bei der Klägerin ausgelöst hätte.
Jedoch hätte sich ein aufgrund einer solchen Meldung erfolgter Antrag auf Durchführung des Anfrageverfahrens und dem folgend die Prüfung der Klägerin lediglich auf die Tätigkeit im Kalendermonat November 2013 bezogen. Denn ersichtlich haben die Vertragsbeteiligten mit Wirkung zum 1. Dezember 2013 durch Abschluss des Vertrages ein neues Tätigkeitsverhältnis auf veränderter vertraglicher Grundlage und damit ein neues Rechtsverhältnis begründet. Dieses sollte sich nach deren Vorstellungen rechtserheblich von dem zuvor bestandenen unterscheiden. Sofern sie davon ausgingen, dass durch diese Änderung nunmehr keine abhängige Beschäftigung, sondern eine selbständige Tätigkeit vorliegt, so haben sie folgerichtig mit Wirkung zum Ende des Kalendermonats November 2013 die Abmeldung vorgenommen (vgl. § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IV). Insoweit hätte ein obligatorisches Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV auch allein zur Folge gehabt, dass das Rechtsverhältnis für diesen Monat geprüft worden wäre. Für diesen Kalendermonat ist jedoch zwischen allen Beteiligten unstreitig, dass eine abhängige Beschäftigung vorgelegen hat. Für die Zeit ab dem 1. Dezember 2013 ist jedoch eine Zäsur eingetreten, so dass hier eine neue Beurteilung aufgrund eines neuen Antrages hätte erfolgen müssen. Da aber die Beteiligten hier von einer selbständigen Tätigkeit ausgingen, somit eine Anmeldung zur Sozialversicherung überhaupt nicht erforderlich war, musste ab diesem Zeitpunkt auch kein obligatorisches Anfrageverfahren durchgeführt werden.
Weiterhin kann der Anwendungsbereich des § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV nicht auf die Fälle erstreckt werden, bei denen – wegen einer angenommenen selbständigen Ausübung – eine Anmeldung nicht erfolgt ist und die Einzugsstelle Erkenntnisse über die Tätigkeit eines Familienangehörigen im Betrieb des Arbeitgebers hat. Zwar wird diesbezüglich argumentiert, dass der Wortlaut des § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV, der auf die Meldung des Arbeitgebers (§ 28 a) abstellt, nur den "typischen Weg der Informationsgewinnung" beschreibt und dasselbe Schutzbedürfnis bestehe, wenn die Einzugsstelle auf andere Weise Kenntnis von einem Angehörigenverhältnis erlangt; dann sei kein sachlicher Differenzierungsgrund ersichtlich (so SG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2015, S 211 KR 692/14, bisher unveröffentlicht, Urteilsabdruck S. 7). Dem ist entgegenzuhalten, dass hier sehr wohl ein sachlicher Differenzierungsgrund ersichtlich ist und eben nicht dasselbe Schutzbedürfnis besteht. Gehen die Vertragsbeteiligten davon aus, dass eine selbständige Tätigkeit vorliegt und erfolgt deshalb gerade keine Meldung, so werden keine Beiträge entrichtet und es besteht auch kein Schutzbedürfnis (vgl. hierzu unten I.1.a.).
An dem Ergebnis ändert auch nichts der Umstand, dass sich hier der Verdacht aufdrängt, dass in kollusivem Zusammenwirken der a.ag und der Beklagten den Vertragsbeteiligten unbesehen, ohne eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen, eine selbständige Ausübung und eine Versicherungsfreiheit bescheinigt werden sollten und zwar zu Lasten anderer Versicherungsträger. Dies ergibt sich aus den ca. 130 bei dem Sozialgericht Berlin anhängigen Verfahren der Klägerin gegen die Beklagte, bei denen die Sachverhalte - quer über die Bundesrepublik Deutschland hinweg - jeweils nahezu identisch sind; die Anträge sind quasi wortgleich formuliert, die Fragebögen gleich ausgefüllt und die Arbeitsverträge unterscheiden sich auch im Wortlaut kaum. Selbst die zeitliche Vorgehensweise ist in allen Fällen gleich. Ein Missbrauch, der hierin liegen dürfte und das Rechtsempfinden, dass bei einem solchen Vorgehen eingeschritten werden müsse, ändert nichts daran, dass ein subjektives Recht nicht vorliegt und die Klägerin als Trägerin der Rentenversicherung den Bescheid lediglich dann anfechten kann, wenn sie die Kontoführerin ist und soweit keine Rentenversicherungspflicht festgestellt wurde. Die Bekämpfung des Missbrauchs als solchem obliegt dagegen vielmehr der Aufsichtsbehörde und, soweit strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen sollte, den Strafverfolgungsbehörden.
II.
Die Klage ist unzulässig, soweit mit ihr allein die Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2013 in Bezug auf die Rentenversicherungspflicht angefochten und die Feststellung begehrt wird, die Beigeladene zu 1. unterliege in ihrer Tätigkeit gemäß § 1 S. 1 Nr. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) der Rentenversicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung. Denn der Klägerin als nicht kontoführendem Rentenversicherungsträger fehlt hierfür die erforderliche Klagebefugnis.
Wie dargelegt besteht eine solche, wenn die Klägerin behaupten kann, durch den angefochtenen, von ihr als rechtswidrig angesehenen Verwaltungsakt beschwert zu sein (vgl. § 54 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 SGG). Zwar ist ein Träger der Rentenversicherung grundsätzlich befugt, einen Bescheid der Einzugsstelle, der die Rentenversicherungsfreiheit feststellt, anzufechten (BSG, Urteil vom 1. Juli 199. B 12 KR 2/99 R, zitiert nach juris). Hier ist die Klägerin jedoch nicht zuständig für die Durchführung der Rentenversicherung der Beigeladenen zu 1. Denn dies ist die DRV Nord. Als nicht zuständiger Träger kann sie dagegen nicht in ihren Rechten verletzt sein, insbesondere ist sie keine allgemeine Sachwalterin der Interessen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 SGB VI werden die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) von den Regionalträgern und den Bundesträgern (DRV Bund und DRV Knappschaft-Bahn-See) wahrgenommen. Die Klägerin, die DRV Bund, nimmt gemäß § 138 SGB VI darüber hinaus auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahr. Welcher Rentenversicherungsträger in der allgemeinen Rentenversicherung für die Durchführung der Versicherung zuständig ist, ergibt sich aus den Regelungen der §§ 126-129 SGB VI. Eine örtliche Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Regionalträgern nimmt § 128 SGB VI vor. Die Träger der Rentenversicherung sind gemäß § 29 Abs. 1 SGB IV jeweils eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Ihre Aufgaben erfüllen sie im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts in eigener Verantwortung (§ 29 Abs. 3 SGB IV); jeder Versicherungsträger stellt einen eigenen Haushaltsplan auf (§ 67 Abs. 1 SGB IV). Die von den Einzugsstellen eingenommenen Rentenversicherungsbeiträge werden nach § 28 k Abs. 1 S. 2 und 3 SGB IV zwischen den Trägern der Rentenversicherung aufgeteilt, wobei die Anzahl der Versicherten eines der wesentlichen Aufteilungskriterien ist. Bei den entstehenden Ausgaben besteht gemäß § 219 SGB VI ein Finanzverbund, nach dem die Ausgaben im Verhältnis der Beitragseinnahmen getragen werden.
Somit ergibt sich trotz der besonderen Verfahrensweisen bei dem Beitragseinzug und den Ausgaben ein gegliedertes System der Rentenversicherung, in dem jeder Rentenversicherungsträger rechtlich selbständig ist und einen eigenen Haushalt führt. Die Rentenversicherung der bei ihm Versicherten führt jeder Rentenversicherungsträger in eigener Verantwortung durch (§ 29 Abs. 3 SGB IV), so dass ein nicht zuständiger Rentenversicherungsträger auch nicht ermächtigt ist, kraft Gesetzes die Geschäfte eines anderen zu führen. Somit kann innerhalb dieses gegliederten Systems der Rentenversicherung mit konkreter Zuständigkeitsabgrenzung auch nur der Rentenversicherungsträger einen Bescheid der Einzugsstelle nach § 28 h Abs. 2 SGB IV hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht angreifen, der für die Durchführung der Rentenversicherung nach den §§ 126 ff SGB VI zuständig ist bzw. wäre. Denn soweit ihm die Durchführung nicht obliegt, kann er auch nicht in eigenen Rechten verletzt sein. Der DRV Bund kommt nach dem dargestellten gegliederten System gerade nicht die Funktion zu, als allgemeiner Sachwalter der Deutschen Rentenversicherung aufzutreten und Einzelfälle wegen grundsätzlicher Bedeutung an sich zu ziehen. Soweit die Klägerin allgemeine Aufgaben wahrnimmt, sind diese durch das Gesetz, im Wesentlichen durch § 138 SGB VI, konkret bestimmt. Hierunter fällt jedenfalls die Anfechtung eines Einzugsstellenbescheides nicht.
Ob die Klägerin dagegen durch den zuständigen Rentenversicherungsträger hätte ermächtigt werden können und/oder ob eine Prozessstandschaft zulässig gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, für den zuständigen Rentenversicherungsträger zu handeln oder ein fremdes Recht geltend zu machen.
b.
Ein Anfechtungsrecht ergibt sich auch nicht aufgrund der der Klägerin obliegenden Aufgabe der Einzugsstellenprüfung nach § 28q SGB IV.
Die Vorschrift des § 28q Abs. 1 S. 1 SGB IV regelt allein, dass die Träger der Rentenversicherung bei den Einzugsstellen die Durchführung der Aufgaben prüfen, für die diese eine Vergütung erhalten (Einzug, Verwaltung, Weiterleitung , Abrechnung und Abstimmung der Beitragsansprüche). Sie regelt detailliert, welche Daten durch die Rentenversicherung verwendet und erhoben werden können und welche Mitwirkungspflichten die Einzugsstellen haben. Sie sieht aber – anders als bei der Arbeitgeberprüfung in § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV - keine Befugnis vor, Verwaltungsakte über die Versicherungspflicht und die –Beitragshöhe zu erlassen. Weiterhin sieht die Vorschrift auch kein Aufsichtsrecht gegenüber der Einzugsstelle vor (vgl. BT-DrS. 11/2221). Da ein Erlass von Verwaltungsakten gegenüber der Einzugsstelle nicht möglich ist, verbleibt den prüfenden Rentenversicherungsträgern somit bei Beanstandungen lediglich die Möglichkeit mit schriftlichen Prüfmitteilungen, die bloße Empfehlungen sind, oder mit der Vereinbarung von öffentlich-rechtlichen Verträgen Einfluss auf die Einzugsstelle zu nehmen (vgl. Scheer in jurisPK- SGB IV, 3. Auflage 2016, § 28q, Rn. 80, 100,101), so dass festgestellte Beanstandungen nicht rechtswirksam nach außen durchgesetzt werden können. Vielmehr ist der Rentenversicherungsträger darauf verwiesen, bei schuldhafter Verletzung der der Einzugsstelle obliegenden Pflichten, einen sich ergebenden Schaden nach § 28r SGB IV geltend zu machen. Das Gesetz räumt daher nach außen, gegenüber den Versicherten und Arbeitgebern, der Bestandskraft der Einzugsstellenentscheidung und somit der Rechtssicherheit für die Beteiligten den Vorrang ein.
Folglich kann auch dem prüfenden Rentenversicherungsträger kein Anfechtungsrecht aufgrund der Betriebsprüfung zustehen, da ansonsten die dargestellte gesetzliche Systematik durchbrochen würde. Sofern der prüfende Rentenversicherungsträger allerdings auch für die Durchführung der Rentenversicherung zuständig ist und erstmalig Kenntnis von einem derartigen Bescheid erhält, kann er sich - ohne dass es auf eine auf § 28r SGB IV gestützte Ermächtigung ankäme - auf Verletzung seines subjektiven Rechts aus § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI berufen und den Bescheid anfechten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf Anwendung des § 197a Abs. 1 u. 2. SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1 u. 3, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dabei war zu berücksichtigen, dass sich die Beigeladenen nicht am Verfahren beteiligt haben, so dass sie keine Kosten zu tragen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Weiterhin entsprach es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die beklagte Einzugsstelle feststellte, dass die Beigeladene zu 1. in der für den Beigeladenen zu 2. ausgeübten Tätigkeit wegen selbständiger Ausübung nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Die 1990 geborene Beigeladene zu 1. ist von Beruf Kauffrau im Einzelhandel und Tochter des Beigeladenen zu 2., der die Einzelfirma M. R. betreibt. Sie ist für diesen seit geraumer Zeit tätig und erhält von ihm eine monatliche Vergütung. Die Beigeladenen gingen davon aus, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung handelte und führten dementsprechend Sozialversicherungsbeiträge ab. Zuständig für die Durchführung der Rentenversicherung ist die DRV Nord. Bei welcher Krankenkasse die Beigeladene zu 1. ursprünglich kranken- und pflegeversichert war, ist nicht bekannt.
Mit Schreiben vom 24. September 2013 beantragte die von den Beigeladenen beauftragte a.ag bei der Beklagten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht die zuständige Krankenkasse war, die Überprüfung der versicherungsrechtlichen Beurteilung. Man sei der Meinung, dass die Beigeladene zu 1. nicht sozialversicherungspflichtig sei, da sie absolut nicht weisungsgebunden sei, ihre umfangreiche Tätigkeit völlig frei bestimme und für ihren Aufgabenbereich seit Jahren eigenständig verantwortlich sei. Sie sei absolut gleichwertiger Partner im Betrieb und setze sich ganz und gar für das Wohl des Unternehmens ein. Beigefügt war ein "Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen im Rahmen eines Anfrageverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV". Die Beklagte teilte bereits unter dem 25. September 2013 mit, dass vorbehaltlich einer abschließenden versicherungsrechtlichen Beurteilung davon auszugehen sei, dass es sich ab dem 1. Dezember 2013 um eine sozialversicherungsfreie Tätigkeit handele. In diesem Fall sei die Abmeldung zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber zum 30. November 2013 erforderlich; die abschließende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung erfolge in einem gesonderten Bescheid.
Die Beigeladene zu 1. wechselte zum 1. November 2013 die Krankenkasse und ist seitdem bei der Beklagten krankenversichert. Die Meldung des Arbeitgebers erfolgte am 11. November 2013 mit dem Grund 11 (Kassenwechsel) und enthielt keine Angabe darüber, dass die Beigeladene zu 1. Abkömmling des Arbeitgebers ist.
Die Beigeladenen schlossen um 2. Dezember 2013 für die Zeit ab dem 1. Dezember 2013 einen Arbeitsvertrag. Nachdem sie diesen bei der Beklagten eingereicht hatten, stellte diese mit Bescheid vom 11. November 2013 fest, dass Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht bestehe, da es sich bei der Tätigkeit für den Beigeladenen zu 2. um kein abhängiges versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handele.
Die Klägerin erhielt aufgrund der Überendung einer Daten-CD am 2. Mai 2014 Kenntnis von dieser Entscheidung. Sie erhob am 23. Mai 2014 Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides und der Feststellung, dass die Beigeladene zu 1. für die Zeit ab dem 1. Dezember 2013 der Rentenversicherungspflicht unterliege. Sie führt aus, die Beigeladene zu 1. sei im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig; die Beurteilung der Beklagten könne nicht nachvollzogen werden. Sie sei berechtigt, den Bescheid hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht anzufechten, auch wenn sie nicht Kontoführerin sei. Ein solches Recht ergebe sich auch aus der Berechtigung, Einzugsstellenprüfungen vorzunehmen. Darüber hinaus sei die Beklagte für die Entscheidung nicht zuständig gewesen, da dies bei einem Abkömmling des Arbeitgebers im Rahmen eines obligatorischen Anfragenverfahrens ihr selbst oblegen hätte.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2013 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer für den Beigeladenen zu 2. ausgeübten Tätigkeit in der Zeit ab dem 1. Dezember 2013 der Rentenversicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, da die Klägerin in einem Prüfbericht vom 14. Mai 2014 ausgeführt habe, dass sie bereits zuvor festgestellt habe, dass im süddeutschen Raum in erheblicher Anzahl Familienangehörige von der Sozialversicherung abgemeldet worden seien. Damit sei davon auszugehen, dass sie bereits früher Kenntnis von dem angegriffenen Bescheid hatte. Darüber hinaus hält sie daran fest, dass hier eine selbständige Tätigkeit vorläge. Sie sei auch für die Feststellung zuständig gewesen, da das obligatorische Anfrageverfahren vorausgesetzt hätte, dass die Meldung des Arbeitgebers den Status als Abkömmling ausgewiesen hätte. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Darüber hinaus sei vor der Meldung das Statusverfahren bei ihr eingeleitet worden, so dass ein Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV ausgeschlossen gewesen sei.
Die Beigeladenen äußern sich nicht zu dem Verfahren.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Klägerin und der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Der von der Klägerin gestellte Antrag war entsprechend ihres Begehrens gemäß § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auszulegen. Sie begehrt zum einen die vollständige Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der Begründung, sie selbst sei für den Erlass einer derartigen Entscheidung über die Versicherungspflicht zuständig gewesen (hierzu unter I.) und zum anderen die Feststellung, die Beigeladene zu 1. unterliege in ihrer für den Beigeladenen zu 2. ausgeübten Tätigkeit der Rentenversicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung (hierzu unter II.).
I. Die Klage ist mit ihrem Antrag auf vollständige Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2013 zulässig (vgl. unter 1.), aber unbegründet (vgl. unter 2.).
1.
Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann mit einer Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden; die Anfechtungsklage ist somit statthaft.
Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage ist gewahrt. Sie ist gemäß § 87 Absatz 1 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu erheben. Die Beklagte hat den Bescheid vom 11. November 2013 der Klägerin nicht unmittelbar nach seinem Erlass bekannt gegeben. Sie erhielt vielmehr erst durch Übersendung einer Daten-CD am 2. Mai 2014 Kenntnis von ihm. Die Klage erhob sie am 23. Mai 2014, also innerhalb einer Frist von einem Monat. Dass die Klägerin zuvor positive Kenntnis von dem konkreten, hier angefochtenen Bescheid hatte, ist weder von der Klägerin dargelegt, noch sonst ersichtlich. Allein aus dem Umstand, dass sie bereits zuvor Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Beklagte in nicht näher bekannten Fällen derartige Entscheidungen getroffen haben soll, reicht nicht aus.
Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht, da hier ein Versicherungsträger klagt (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 3 SGG).
Die Klägerin ist auch klagebefugt. Die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage besteht, wenn die Klägerin behaupten kann, durch den angefochtenen, von ihr als rechtswidrig angesehenen Verwaltungsakt beschwert zu sein (vgl. § 54 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 SGG). Der Adressat eines belastenden Bescheides ist regelmäßig beschwert und klagebefugt, während bei einem Drittbetroffenen dies nur der Fall ist, wenn durch den an einen anderen gerichteten Verwaltungsakt in dessen Rechtssphäre eingegriffen wird. Die Klagebefugnis fehlt bei der Anfechtung eines Verwaltungsaktes durch einen Dritten, wenn die als verletzt angesehene Rechtsnorm keinen drittschützenden Charakter in dem Sinne hat, dass sie zumindest auch der Verwirklichung individueller Interessen des Dritten zu dienen bestimmt ist; es müssen die geltend gemachten rechtlichen Interessen des Dritten vom Schutzzweck der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm erfasst sein (vgl. zum Ganzen z.B., BSG, Urteil vom 11. September 2012, B 1 S 2/11 R, zitiert nach juris, Rn. 14 m.w.N).Die Klagebefugnis und damit die Zulässigkeit der Klage entfallen aber nur dann, wenn die von dem Dritten geltend gemachten Rechte unter Zugrundelegung seines Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise zustehen können; liegt ausgehend von diesem Maßstab eine Klagebefugnis vor, ist die abstrakte Tauglichkeit des einschlägigen Rechtssatzes zur Begründung eines subjektiven Rechts im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen (Keller in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 54, Rn. 14 a m.w.N.).
Die Klägerin macht geltend, dass sie gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) für die Beurteilung der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. zuständig gewesen wäre. Da in den durch die Vorschrift erfassten Fällen ein Anfrageverfahren obligatorisch durchzuführen und hierfür die Klägerin zuständig ist, erscheint die Verletzung eines ihr zustehenden Rechtes daher zumindest möglich. Ob § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IV dagegen tatsächlich ein subjektives Recht mit der Folge eines Aufhebungsanspruches vermitteln, ist dagegen bei der Begründetheit der Klage zu prüfen (so auch SG Berlin, Urteil vom 6. März 2015, S 166 KR 656/14, bisher unveröffentlicht, Urteilsabdruck, S. 6).
2.
Das Begehren der Klägerin, den Bescheid hinsichtlich aller Zweige der Sozialversicherung ersatzlos aufzuheben, ist unbegründet. Zum einen vermittelt die Vorschrift des § 7 a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IV kein subjektives öffentliches Recht der Klägerin (hierzu unter a.), Zum anderen ist die Vorschrift auch nicht verletzt (hierzu unter b.).
a.
§ 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IV räumt der Klägerin kein subjektives öffentliches Recht zur Durchsetzung ihrer Zuständigkeit ein (a.A.: SG Berlin, Urteile vom 6. März 2015, a.a.O. und vom 9. Oktober 2015, S 211 KR 692/14, bisher unveröffentlicht).
Nach Satz 1 des § 7a Abs. 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund (Vgl. § 7a Abs. 1 S. 3 SGB IV).
Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist (§ 7a Abs. 1 S. 3 SGB IV).
Die Vorschrift überträgt für die in § 7 Abs. 1 Satz 2 genannten Fälle - abweichend von § 28h Abs. 2 SGV IV - die sachliche Zuständigkeit für den Erlass eines Bescheides über die Beurteilung von Versicherungspflicht oder -freiheit der Klägerin; die ansonsten für die Beurteilung der Versicherungspflicht zuständige Einzugsstelle verliert insoweit ihre Zuständigkeit. Dies macht einen von der Einzugsstelle gleichsam erlassenen Bescheid grundsätzlich rechtswidrig und führt dazu, dass dessen Adressat, in der Regel der Auftragnehmer/Arbeitnehmer und der Auftraggeber/Arbeitgeber, die Aufhebung beanspruchen können; die sachliche Unzuständigkeit stellt auch keinen unbeachtlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 42 Satz 1 des Zehnten Sozialgesetzbuchs (SGB X) dar; ein Verwaltungsakt, der von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen wurde ist auch dann aufzuheben, wenn eine andere Entscheidung in der Sache nicht hätte getroffen werden können (BSG, Urteil vom 11. Dezember 1987,12 RK 22/86, zitiert nach juris, Rn. 33). Die Vorschrift ist jedoch nicht in der Weise die Klägerin drittschützend, dass sie einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch darauf hat, in den in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Fällen das Anfrageverfahren durchzuführen.
Bei der Regelung über die sachliche Zuständigkeit handelt es sich um ein Verfahrensrecht, bei dem zu unterscheiden ist, ob es sich um ein sog. "absolutes Verfahrensrecht" oder ein "relatives Verfahrensrecht" handelt. Denn im Regelfall bezwecken Verfahrensvorschriften allein den Schutz des materiellen Rechts, auf das sich das vorgeschriebene Verfahren bezieht; die Berufung auf ihre Verletzung setzt daher auch voraus, dass ein eigenes materielles Recht verletzt sein kann (Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier/Wahl/Schütz; Kommentar zur VwGO § 42 Rn. 73). Anders liegt es bei dem absoluten Verfahrensrecht: Nur bei einem solchen handelt es sich um eine vom materiellen Recht unabhängige, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition eines Drittbetroffenen, mit dem dieser einen Anspruch auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens überhaupt oder auf Beteiligung an einem eingeleiteten Verwaltungsverfahren geltend machen kann; er kann die Aufhebung auch einer materiell rechtmäßigen Sachentscheidung im Wege der Anfechtungsklage verlangen (Wahl/Schütz, a.a.O.). Für die Bestimmung eines solchen absoluten Verfahrensrechts wird nicht auf das jeweilige materielle Recht abgestellt, auf das die Verfahrensvorschrift sich bezieht, sondern allein auf deren Zielrichtung und Schutzzweck (Wahl/Schütz, a.a.O. m.w.N.). Zielrichtung und Schutzweck des § 7 a Abs. 1 Satz 2 SGB IV vermitteln jedoch kein absolutes Verfahrensrecht, auf das die Klägerin sich berufen kann. Vielmehr dient die Vorschrift allein dem Schutz derjenigen, die Sozialversicherungsbeiträge zahlen, vor der Durchführung einer "Scheinversicherung", aus der keine Leistungsansprüche (vor allem in der Arbeitslosenversicherung) resultieren.
Mit dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I 2000, 2) wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 (erstmalig) das Anfrageverfahren zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a SGB IV eingeführt und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) übertragen. Grund hierfür waren die Unsicherheiten bei der Abgrenzung abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit, die durch die Neuregelungen zum 1. Januar 1999 entstanden waren, insbesondere aufgrund der Einführung der Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 S. 1 Nr. 9 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch – SGB VI (vgl. Artikel 3 und 4 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 - BGBl I 3843). Das Statusanfrageverfahren sollte die Regelungen des § 28h Abs. 2 SGB IV (Feststellung der Versicherungspflicht durch die Einzugsstelle) und des § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV (Betriebsprüfung) ergänzen und eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage eröffnen sowie divergierende Entscheidungen verhindern; die Zuständigkeit der damaligen BfA wurde vorgesehen, weil die betroffenen Beschäftigten ganz überwiegend zu den Versicherten dieses Rentenversicherungsträgers gehörten und weil die BfA für die Pflichtversicherung der Selbständigen zuständig war. Ferner sollten divergierende Statusentscheidungen von Einzugsstellen und Rentenversicherungsträgern (als für die Betriebsprüfung zuständiger Sozialversicherungsträger) vermieden werden. (vgl. zum Ganzen: BT-DrS 14/1855, S. 6 und 7 sowie Abschlussbericht der Kommission "Scheinselbständigkeit", NZA 1999, 1260). Trotz des Bemühens um Vermeidung divergierender Entscheidungen wurde eine leistungsrechtliche Bindung der damaligen Bundesanstalt für Arbeit an die Entscheidung der BfA nicht eingeführt; eine solche Bindung ergab sich nach § 336 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) in der ab dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung nur dann, wenn die Bundesanstalt der Feststellung der Versicherungspflicht auf Antrag der Beteiligten zugestimmt hatte.
Das obligatorische Anfrageverfahren wurde sodann für "Angehörige" und geschäftsführende Gesellschafter zum 1. Januar 2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2954) eingeführt. Grund hierfür war, dass in der täglichen Praxis der Arbeitsverwaltung immer wieder der Fall vorkam, dass Arbeitgeber für im Betrieb mitarbeitende Ehegatten oder sonstige enge Familienangehörige ohne Prüfung des Status der Betroffenen Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit abführten. Erst bei Verlust der Erwerbstätigkeit der Betroffenen stellte sich heraus, dass Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht bestanden, weil Familienangehörige keine abhängig Beschäftigten, sondern Mitinhaber des Familienbetriebs gewesen waren. Den Betroffenen stand zwar die Möglichkeit offen, eine Entscheidung der Einzugsstelle oder eines Rentenversicherungsträgers über das Vorliegen der Versicherungspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit herbeizuführen und über § 336 SGB III eine leistungsrechtliche Bindung der Arbeitsverwaltung an diese Entscheidung zu beantragen. Diese Regelung wurde jedoch in der Praxis trotz besonderer Information der Arbeitgeber nicht von allen Personen genutzt. Diese unbefriedigende Lage sollte dadurch vermieden werden, dass in der Meldung ein entsprechender Status als Familienangehöriger vermerkt, der versicherungsrechtliche Status durch die Bundesanstalt für Angestellte geprüft und die Bundesanstalt für Arbeit leistungsrechtlich gebunden werden (vgl. zum Ganzen: Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit, BT-DrS 15/1749, S. 35). Insoweit wurde § 336 SGB III mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 ebenfalls geändert und eine entsprechende leistungsrechtliche Bindung herbeigeführt.
Ziel des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV war somit die Schaffung von mehr Rechts- und Planungssicherheit in Bezug auf den Bestand des Versicherungsschutzes vor allem für den Fall der Arbeitslosigkeit (so auch Knospe in Hauck/Noftz, Viertes Buch Sozialgesetzbuch, K § 7a, Rn. 16). Es sollten damit insbesondere diejenigen geschützt werden, die davon ausgingen, dass die Arbeit in dem Betrieb eines Familienangehörigen Versicherungspflicht bedingte und die zuvor über Jahre oder Jahrzehnte hinweg Beiträge gezahlt hatten und somit auf Versicherungsschutz im Falle der Arbeitslosigkeit vertraut hatten. Da somit die obligatorische Zuständigkeitsübertragung in den Fällen des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV allein dem Schutz derjenigen dient, die sich für abhängig Beschäftigte halten und ansonsten ungeprüft Beiträge zahlen würden, kann ein Schutzzweck der Vorschrift in Bezug auf die DRV Bund oder die Allgemeinheit nicht erkannt werden.
Soweit argumentiert wird, dass der DRV Bund für die Beurteilung des Sachverhaltes eine größere Kompetenz eingeräumt oder ihr gar das Anfrageverfahren deshalb überantwortet wurde, weil der Gesetzgeber eine gewisse Befangenheit der Einzugsstelle sah (so Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB IV, § 7a, Rn. 3a), kann dies der Entstehungsgeschichte nicht entnommen werden. Denn zum einen wird abgesehen von den Sachverhalten des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV das Anfrageverfahren dem freien Willen der Vertragsbeteiligten überantwortet. In allen anderen als den dort genannten Fällen können die Beteiligten ebenso eine Entscheidung der Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 SGB IV herbeiführen und durch diese klären lassen, ob eine Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung besteht. Hätte der Gesetzgeber den Einzugsstellen in der Weise misstraut, dass sie nicht sachgerecht derartige Entscheidungen treffen, so wäre es folgerichtig gewesen, die Beurteilung vollständig der BfA, jetzt der DRV Bund, zu übertragen. Darüber hinaus hat er auch die Fälle, in denen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge und geschäftsführenden Gesellschafter für den Arbeitgeber/Auftraggeber tätig werden, nicht vollständig dem Anfrageverfahren unterworfen. Denn sofern die Vertragsparteien davon ausgehen, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt, erfolgt eine Prüfung nach § 7 a Abs. 1 S. 2 SGB IV nicht (so auch Rittweger in Beck‘scher online Kommentar zum SGB IV, § 7 a, Rn. 17). Insoweit stellt der Wortlaut des § 7 a Abs. 1 S. 2 SGB IV darauf ab, dass sich aus der "Meldung" des Arbeitgebers die Eigenschaft als Familienangehöriger, Lebenspartner oder geschäftsführender Gesellschafter ergibt und verweist bei der Meldung auf die entsprechende Vorschrift des § 28a SGB IV. Dies ist unter Berücksichtigung des dargestellten Schutzzwecks auch nur konsequent. Wenn die Vertragsbeteiligten davon ausgehen, dass eine selbständige Tätigkeit vorliegt, so entrichten sie keine Beiträge nach dem Recht der Arbeitsförderung und vertrauen dementsprechend auch nicht darauf, dass im Falle der Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Eine Schutzbedürftigkeit dieses Personenkreises ergibt sich gerade nicht.
Ebenso wenig kann der Gesetzesentwicklung entnommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Zuständigkeitsübertragung auf die DRV Bund einem Gedanken der "Richtigkeitsgewähr durch Verfahren" Rechnung tragen wollte. Insoweit sollten alleine divergierende Entscheidungen zwischen der Einzugsstelle und dem betriebsprüfenden Rentenversicherungsträger vermieden werden, um Arbeitgeber vor Nachzahlungen aufgrund von Betriebsprüfungen zu schützen. Dass der Gesetzgeber der DRV Bund damit aber eine besondere Kompetenz zugetraut hätte, wird nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere unter dem Blickwinkel, dass, wie dargelegt, der DRV Bund nur ein Teil der Verfahren, in denen die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit von Bedeutung ist, übertragen wurde.
Soweit jedoch die Klägerin als zuständiger Rentenversicherungsträger von einer Entscheidung der Einzugsstelle, die die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung feststellt, betroffen ist, so ist sie in ihren materiellen Rechten beschwert und kann aus diesem Gesichtspunkt heraus die Entscheidung anfechten (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 1999, B 12 KR 2/99 R, zitiert nach juris). Insoweit ist ein Schutzbedürfnis der Klägerin, die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beklagten in Gänze anzufechten, auch nicht erkennbar. Da aber auch die Agentur für Arbeit die Entscheidung gegebenenfalls im Hinblick auf die Beurteilung der Beitragspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung anfechten kann, bleiben die Rechte der weiteren betroffenen Sozialversicherungsträger gewahrt, ohne dass es einer vollständigen Aufhebung des Bescheides bedürfte.
b.
Darüber hinaus ist § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch nicht verletzt. Denn es ergab sich für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2013 nicht aus der Meldung des Arbeitgebers nach § 28 a SGB IV, dass es sich um einen Familienangehörigen des Arbeitgebers gehandelt hat.
Zwar hätte die aus Anlass des Kassenwechsels erforderliche Meldung nach § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d SGB IV die Angabe enthalten müssen, dass die Beigeladene zu 1. Tochter des Beigeladenen zu 2. ist. Diese Angabe ist zwar nur bei der Anmeldung erforderlich, jedoch handelt es sich bei dem Wechsel der Einzugsstelle technisch um eine Abmeldung bei der alten und Anmeldung bei der neuen Einzugsstelle (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung - DEÜV). Die an die Beklagte erfolgte Anmeldung aus Anlass des Kassenwechsels enthielt die erforderliche Angabe jedoch nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch das Wissen um die Eigenschaft als Familienangehöriger aus anderer Quelle ausreicht, und den Tatbestand des § 7 a Abs. 1 S. 2 SGB IV zu erfüllen (wohl bejahend: Pietrek in jurisPK-SGB IV, § 7a Rn. 107; verneinend: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2010, L 5 KR 5179/08, zitiert nach juris, sowie Baier in Krauskopf, Kommentar, SGB IV, § 7a Rn. 5c; offen lassend: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Dezember 2012, L 11 R 44/11, zitiert nach juris, Rn. 36). Die Kammer bejaht dies für den Fall, dass eine Anmeldung ohne Angabe der Angehörigeneigenschaft erfolgte, da die Einzugsstelle gemäß § 28 b Abs. 1 Satz 3 SGB IV in der hier anwendbaren bis 30. Juni 2015 geltenden Fassung dafür zu sorgen hat, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Angaben vollständig und richtig enthalten sind und die Meldungen rechtzeitig weitergeleitet werden. Da die Beklagte hier Kenntnis von der Eigenschaft als Familienangehörige hatte, hätte sie grundsätzlich darauf hinwirken müssen, dass auch eine entsprechende Meldung erfolgt, die dann wiederum die Verpflichtung zur Stellung eines Antrages bei der Klägerin ausgelöst hätte.
Jedoch hätte sich ein aufgrund einer solchen Meldung erfolgter Antrag auf Durchführung des Anfrageverfahrens und dem folgend die Prüfung der Klägerin lediglich auf die Tätigkeit im Kalendermonat November 2013 bezogen. Denn ersichtlich haben die Vertragsbeteiligten mit Wirkung zum 1. Dezember 2013 durch Abschluss des Vertrages ein neues Tätigkeitsverhältnis auf veränderter vertraglicher Grundlage und damit ein neues Rechtsverhältnis begründet. Dieses sollte sich nach deren Vorstellungen rechtserheblich von dem zuvor bestandenen unterscheiden. Sofern sie davon ausgingen, dass durch diese Änderung nunmehr keine abhängige Beschäftigung, sondern eine selbständige Tätigkeit vorliegt, so haben sie folgerichtig mit Wirkung zum Ende des Kalendermonats November 2013 die Abmeldung vorgenommen (vgl. § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IV). Insoweit hätte ein obligatorisches Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV auch allein zur Folge gehabt, dass das Rechtsverhältnis für diesen Monat geprüft worden wäre. Für diesen Kalendermonat ist jedoch zwischen allen Beteiligten unstreitig, dass eine abhängige Beschäftigung vorgelegen hat. Für die Zeit ab dem 1. Dezember 2013 ist jedoch eine Zäsur eingetreten, so dass hier eine neue Beurteilung aufgrund eines neuen Antrages hätte erfolgen müssen. Da aber die Beteiligten hier von einer selbständigen Tätigkeit ausgingen, somit eine Anmeldung zur Sozialversicherung überhaupt nicht erforderlich war, musste ab diesem Zeitpunkt auch kein obligatorisches Anfrageverfahren durchgeführt werden.
Weiterhin kann der Anwendungsbereich des § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV nicht auf die Fälle erstreckt werden, bei denen – wegen einer angenommenen selbständigen Ausübung – eine Anmeldung nicht erfolgt ist und die Einzugsstelle Erkenntnisse über die Tätigkeit eines Familienangehörigen im Betrieb des Arbeitgebers hat. Zwar wird diesbezüglich argumentiert, dass der Wortlaut des § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV, der auf die Meldung des Arbeitgebers (§ 28 a) abstellt, nur den "typischen Weg der Informationsgewinnung" beschreibt und dasselbe Schutzbedürfnis bestehe, wenn die Einzugsstelle auf andere Weise Kenntnis von einem Angehörigenverhältnis erlangt; dann sei kein sachlicher Differenzierungsgrund ersichtlich (so SG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2015, S 211 KR 692/14, bisher unveröffentlicht, Urteilsabdruck S. 7). Dem ist entgegenzuhalten, dass hier sehr wohl ein sachlicher Differenzierungsgrund ersichtlich ist und eben nicht dasselbe Schutzbedürfnis besteht. Gehen die Vertragsbeteiligten davon aus, dass eine selbständige Tätigkeit vorliegt und erfolgt deshalb gerade keine Meldung, so werden keine Beiträge entrichtet und es besteht auch kein Schutzbedürfnis (vgl. hierzu unten I.1.a.).
An dem Ergebnis ändert auch nichts der Umstand, dass sich hier der Verdacht aufdrängt, dass in kollusivem Zusammenwirken der a.ag und der Beklagten den Vertragsbeteiligten unbesehen, ohne eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen, eine selbständige Ausübung und eine Versicherungsfreiheit bescheinigt werden sollten und zwar zu Lasten anderer Versicherungsträger. Dies ergibt sich aus den ca. 130 bei dem Sozialgericht Berlin anhängigen Verfahren der Klägerin gegen die Beklagte, bei denen die Sachverhalte - quer über die Bundesrepublik Deutschland hinweg - jeweils nahezu identisch sind; die Anträge sind quasi wortgleich formuliert, die Fragebögen gleich ausgefüllt und die Arbeitsverträge unterscheiden sich auch im Wortlaut kaum. Selbst die zeitliche Vorgehensweise ist in allen Fällen gleich. Ein Missbrauch, der hierin liegen dürfte und das Rechtsempfinden, dass bei einem solchen Vorgehen eingeschritten werden müsse, ändert nichts daran, dass ein subjektives Recht nicht vorliegt und die Klägerin als Trägerin der Rentenversicherung den Bescheid lediglich dann anfechten kann, wenn sie die Kontoführerin ist und soweit keine Rentenversicherungspflicht festgestellt wurde. Die Bekämpfung des Missbrauchs als solchem obliegt dagegen vielmehr der Aufsichtsbehörde und, soweit strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen sollte, den Strafverfolgungsbehörden.
II.
Die Klage ist unzulässig, soweit mit ihr allein die Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2013 in Bezug auf die Rentenversicherungspflicht angefochten und die Feststellung begehrt wird, die Beigeladene zu 1. unterliege in ihrer Tätigkeit gemäß § 1 S. 1 Nr. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) der Rentenversicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung. Denn der Klägerin als nicht kontoführendem Rentenversicherungsträger fehlt hierfür die erforderliche Klagebefugnis.
Wie dargelegt besteht eine solche, wenn die Klägerin behaupten kann, durch den angefochtenen, von ihr als rechtswidrig angesehenen Verwaltungsakt beschwert zu sein (vgl. § 54 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 SGG). Zwar ist ein Träger der Rentenversicherung grundsätzlich befugt, einen Bescheid der Einzugsstelle, der die Rentenversicherungsfreiheit feststellt, anzufechten (BSG, Urteil vom 1. Juli 199. B 12 KR 2/99 R, zitiert nach juris). Hier ist die Klägerin jedoch nicht zuständig für die Durchführung der Rentenversicherung der Beigeladenen zu 1. Denn dies ist die DRV Nord. Als nicht zuständiger Träger kann sie dagegen nicht in ihren Rechten verletzt sein, insbesondere ist sie keine allgemeine Sachwalterin der Interessen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 SGB VI werden die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) von den Regionalträgern und den Bundesträgern (DRV Bund und DRV Knappschaft-Bahn-See) wahrgenommen. Die Klägerin, die DRV Bund, nimmt gemäß § 138 SGB VI darüber hinaus auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahr. Welcher Rentenversicherungsträger in der allgemeinen Rentenversicherung für die Durchführung der Versicherung zuständig ist, ergibt sich aus den Regelungen der §§ 126-129 SGB VI. Eine örtliche Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Regionalträgern nimmt § 128 SGB VI vor. Die Träger der Rentenversicherung sind gemäß § 29 Abs. 1 SGB IV jeweils eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Ihre Aufgaben erfüllen sie im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts in eigener Verantwortung (§ 29 Abs. 3 SGB IV); jeder Versicherungsträger stellt einen eigenen Haushaltsplan auf (§ 67 Abs. 1 SGB IV). Die von den Einzugsstellen eingenommenen Rentenversicherungsbeiträge werden nach § 28 k Abs. 1 S. 2 und 3 SGB IV zwischen den Trägern der Rentenversicherung aufgeteilt, wobei die Anzahl der Versicherten eines der wesentlichen Aufteilungskriterien ist. Bei den entstehenden Ausgaben besteht gemäß § 219 SGB VI ein Finanzverbund, nach dem die Ausgaben im Verhältnis der Beitragseinnahmen getragen werden.
Somit ergibt sich trotz der besonderen Verfahrensweisen bei dem Beitragseinzug und den Ausgaben ein gegliedertes System der Rentenversicherung, in dem jeder Rentenversicherungsträger rechtlich selbständig ist und einen eigenen Haushalt führt. Die Rentenversicherung der bei ihm Versicherten führt jeder Rentenversicherungsträger in eigener Verantwortung durch (§ 29 Abs. 3 SGB IV), so dass ein nicht zuständiger Rentenversicherungsträger auch nicht ermächtigt ist, kraft Gesetzes die Geschäfte eines anderen zu führen. Somit kann innerhalb dieses gegliederten Systems der Rentenversicherung mit konkreter Zuständigkeitsabgrenzung auch nur der Rentenversicherungsträger einen Bescheid der Einzugsstelle nach § 28 h Abs. 2 SGB IV hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht angreifen, der für die Durchführung der Rentenversicherung nach den §§ 126 ff SGB VI zuständig ist bzw. wäre. Denn soweit ihm die Durchführung nicht obliegt, kann er auch nicht in eigenen Rechten verletzt sein. Der DRV Bund kommt nach dem dargestellten gegliederten System gerade nicht die Funktion zu, als allgemeiner Sachwalter der Deutschen Rentenversicherung aufzutreten und Einzelfälle wegen grundsätzlicher Bedeutung an sich zu ziehen. Soweit die Klägerin allgemeine Aufgaben wahrnimmt, sind diese durch das Gesetz, im Wesentlichen durch § 138 SGB VI, konkret bestimmt. Hierunter fällt jedenfalls die Anfechtung eines Einzugsstellenbescheides nicht.
Ob die Klägerin dagegen durch den zuständigen Rentenversicherungsträger hätte ermächtigt werden können und/oder ob eine Prozessstandschaft zulässig gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, für den zuständigen Rentenversicherungsträger zu handeln oder ein fremdes Recht geltend zu machen.
b.
Ein Anfechtungsrecht ergibt sich auch nicht aufgrund der der Klägerin obliegenden Aufgabe der Einzugsstellenprüfung nach § 28q SGB IV.
Die Vorschrift des § 28q Abs. 1 S. 1 SGB IV regelt allein, dass die Träger der Rentenversicherung bei den Einzugsstellen die Durchführung der Aufgaben prüfen, für die diese eine Vergütung erhalten (Einzug, Verwaltung, Weiterleitung , Abrechnung und Abstimmung der Beitragsansprüche). Sie regelt detailliert, welche Daten durch die Rentenversicherung verwendet und erhoben werden können und welche Mitwirkungspflichten die Einzugsstellen haben. Sie sieht aber – anders als bei der Arbeitgeberprüfung in § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV - keine Befugnis vor, Verwaltungsakte über die Versicherungspflicht und die –Beitragshöhe zu erlassen. Weiterhin sieht die Vorschrift auch kein Aufsichtsrecht gegenüber der Einzugsstelle vor (vgl. BT-DrS. 11/2221). Da ein Erlass von Verwaltungsakten gegenüber der Einzugsstelle nicht möglich ist, verbleibt den prüfenden Rentenversicherungsträgern somit bei Beanstandungen lediglich die Möglichkeit mit schriftlichen Prüfmitteilungen, die bloße Empfehlungen sind, oder mit der Vereinbarung von öffentlich-rechtlichen Verträgen Einfluss auf die Einzugsstelle zu nehmen (vgl. Scheer in jurisPK- SGB IV, 3. Auflage 2016, § 28q, Rn. 80, 100,101), so dass festgestellte Beanstandungen nicht rechtswirksam nach außen durchgesetzt werden können. Vielmehr ist der Rentenversicherungsträger darauf verwiesen, bei schuldhafter Verletzung der der Einzugsstelle obliegenden Pflichten, einen sich ergebenden Schaden nach § 28r SGB IV geltend zu machen. Das Gesetz räumt daher nach außen, gegenüber den Versicherten und Arbeitgebern, der Bestandskraft der Einzugsstellenentscheidung und somit der Rechtssicherheit für die Beteiligten den Vorrang ein.
Folglich kann auch dem prüfenden Rentenversicherungsträger kein Anfechtungsrecht aufgrund der Betriebsprüfung zustehen, da ansonsten die dargestellte gesetzliche Systematik durchbrochen würde. Sofern der prüfende Rentenversicherungsträger allerdings auch für die Durchführung der Rentenversicherung zuständig ist und erstmalig Kenntnis von einem derartigen Bescheid erhält, kann er sich - ohne dass es auf eine auf § 28r SGB IV gestützte Ermächtigung ankäme - auf Verletzung seines subjektiven Rechts aus § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI berufen und den Bescheid anfechten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf Anwendung des § 197a Abs. 1 u. 2. SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1 u. 3, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dabei war zu berücksichtigen, dass sich die Beigeladenen nicht am Verfahren beteiligt haben, so dass sie keine Kosten zu tragen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Weiterhin entsprach es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved