S 4 EG 2/16

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Fulda (HES)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
4.
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 4 EG 2/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 EG 4/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze

1. Die Bewertung von Einnahmen als „sonstige Bezüge“ i.S.d. § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG (in der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung) ist allein nach lohnsteuerlichen Maßstäben, also gem. § 38a Abs. 1 EStG i.V.m. den geltenden Lohnsteuerrichtlinien, vorzunehmen. Ein davon unabhängiger Einkommensbegriff des Elterngeldrechts ist abzulehnen.

2. Provisionen, die monatlich ergänzend zu einem Grundgehalt gezahlt werden, sind laufender Arbeitslohn, nicht „sonstige Bezüge“.

Der Beklagte wird zu verurteilt, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 13. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2016 Elterngeld unter Berücksichtigung der im Bemessungszeitraum erhaltenen Umsatzprovisionen als Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 BEEG zu zahlen.

Der Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf die Zahlung von Elterngeld.

Mit Datum vom 19. Juni 2016 beantragte die Klägerin für ihren 2016 geborenen Sohn B. die Zahlung von Elterngeld. Daraufhin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Juli 2016 Elterngeld ab der Geburt des Kindes, dessen Höhe auf der Basis eines monatlichen Einkommens der Klägerin von 1.595,88 EUR berechnet und auf das zunächst das bis zum 8. August 2016 gezahlte Mutterschaftsgeld angerechnet wurde.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 21. Juli 2016, bei dem Beklagten eingegangen am 27. Juli 2016, Widerspruch und führte hierzu aus, dass die Berechnung des Elterngeldes zu Unrecht ohne Berücksichtigung der ihr regelmäßig zugehenden Provisionszahlungen erfolgt sei.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2016 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Grundsätze aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. März 2014 (B 10 EG 7/13 R) aufgrund einer Gesetzesänderung für Geburten ab dem 1. Juli 2015 keine Anwendung mehr finden könnten. Das dem Elterngeld zu Grunde liegende Einkommen aus Erwerbstätigkeit sei ohne solche Einnahmen zu bestimmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als "sonstige Bezüge" zu behandeln seien. Aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen gehe hervor, dass der Arbeitgeber der Klägerin die geleisteten Provisionszahlungen als "sonstigen Bezug" steuerlich verbucht habe. Die Richtigkeit dieser Lohn- und Gehaltsabrechnungen werde gesetzlich vermutet. Entsprechend könnten die geltend gemachten Provisionszahlungen nicht zur Bestimmung der Höhe des Elterngeldes herangezogen werden.

Mit Schreiben vom 11. August 2016, das am selben Tag bei dem Sozialgericht Fulda eingegangen ist, hat die Klägerin Klage erhoben und verfolgt ihr Begehren auf Zahlung eines höheren Elterngeldes weiter. Zur Begründung verweist sie darauf, dass der in der Entscheidung des BSG vom 26. März 2014 (B 10 EG 7/13 R) entwickelte eigenständige Einkommensbegriff trotz der Gesetzesänderung weiter Gültigkeit beanspruche. Hierzu hat die Klägerin Auszüge aus den arbeitsvertraglichen Abreden mit ihrem Arbeitgeber vorgelegt, wonach ihr monatlich ein Grundgehalt von 2.600,00 EUR brutto zusteht, neben dem eine Umsatzprovision in Höhe von zuletzt 0,5 % gezahlt wird. Ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen wird der darin als "Provisionsabschlag" bezeichnete Provisionsbetrag monatlich in unterschiedlicher Höhe an die Klägerin zusammen mit dem Grundgehalt gezahlt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 13. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2016 Elterngeld unter Berücksichtigung der im Bemessungszeitraum erhaltenen Umsatzprovisionen zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, dass die frühere Auffassung des Bundessozialgerichts aufgrund der erfolgten Gesetzesänderung nicht mehr Geltung beanspruchen könne. Hiernach seien Lohnbestandteile, die steuerlich als sonstige Bezüge zu behandeln seien, bei der Bestimmung der Höhe des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen. Dazu sei auf die geltenden Lohnsteuerrichtlinien zu verweisen und insbesondere darauf, dass die jeweiligen Lohnabrechnungen, die im Falle der Klägerin die Provisionszahlungen als sonstige Bezüge ausweisen, als richtig zu Grunde zu legen seien. Diese Bezüge seien auch entsprechend behandelt worden.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte hat zu Unrecht die Elterngeldberechnung ohne Berücksichtigung der der Klägerin monatlich gezahlten Umsatzprovisionen vorgenommen.

1. Der Klägerin steht, insoweit zwischen den Beteiligten unumstritten, ein Anspruch auf Zahlung von Elterngeld gemäß § 1 Abs. 1 BEEG zu. Dessen Höhe bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG auf der Basis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit. Dieses wiederum bestimmt sich gem. § 2c Abs. 1 BEEG, wonach der "monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein[em] Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f," das berücksichtigungsfähige "Einkommen" darstellt. Gemäß Satz 2 der Norm werden

"Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind",

dabei nicht als Einkommen berücksichtigt. Gem. § 2c Abs. 2 BEEG sind "Grundlage der Ermittlung der Einnahmen ( ) die Angaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers", deren "Richtigkeit und Vollständigkeit ( ) vermutet" wird.

a) Der Gesetzgeber hatte die hier relevante Materie ursprünglich in § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG a.F. und danach zunächst ab 18. September 2012 in § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG a.F. geregelt; die Vorschrift lautete anfangs:

"Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt."

Und später:

"Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden."

Damit sollte laut Beschlussempfehlung und Bericht des 13. BT-Ausschusses der bisherige Regelungsgehalt des § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG übernommen werden; Änderungen seien nur "redaktionell bedingt" (vgl. BT-Drs. 17/9841, S. 22).

b) Insofern dürften die Erwägungen des BSG aus seinem Urteil vom 26. März 2014 (B 10 EG 14/13 R - BSGE 115, 198) zur älteren Gesetzesfassung auch für diese vorbeschriebene Änderung gelten. Hierin hatte das BSG mit Recht ausgeführt, dass es trotz der Bezugnahme auf die faktische Durchführung des Lohnsteuerabzugs nicht darauf ankommen könne, wie ein Arbeitgeber Lohnbestandteile steuerrechtlich bewerte und in der Gehaltsbescheinigung ausweise. Denn dann läge es in dessen Entscheidungsmacht, die Berechnungsgrundlage des Elterngeldes zu beeinflussen. Zudem sei es Zweck des Elterngeldes, "das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen teilweise zu ersetzen", weshalb "alle dem Elterngeldberechtigten im Zwölfmonatszeitraum vor dem Monat der Geburt zugeflossenen laufenden Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen" seien.

c) Dann aber kam es zur weiteren Gesetzesänderung mit Wirkung vom 1. Januar 2015. § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG lautet nun:

"Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind."

Damit ist (allein) das Steuerrecht als Maßstab für die Bestimmung der Berechnungsgrundlage des Elterngeldes festgelegt worden. Es kommt auch von Gesetzes wegen – wie zuvor schon seitens des BSG ausgeurteilt – erst recht nicht (mehr) darauf an, wie Lohnbestandteile seitens des Arbeitgebers ausgewiesen werden ("behandelt werden"), sondern wie sie steuerrechtlich korrekt zu bewerten sind ("zu behandeln sind"; ebenso SG Reutlingen, Urt. v. 23. Mai 2016 – S 6 EG 1218/15 –, juris Rn. 26). Die Entwurfsbegründung der Bundesregierung (BT-Drs. 18/2583, S. 24 f.) führt dazu eindeutig aus:

"Die Regelung stellt klar, dass die Einordnung von Lohn- und Gehaltsbestandteilen als sonstige Bezüge allein nach lohnsteuerlichen Vorgaben (§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG; Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) als nach Art. 108 Abs. 7 GG erlassene Verwaltungsvorschriften) erfolgt. Ein Auseinanderfallen des lohnsteuerlichen und elterngeldrechtlichen Einkommensbegriffs würde dazu führen, dass die Festlegungen in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen schon dem Grundsatz nach nicht mehr unmittelbar für die Elterngeldberechnung genutzt werden könnten. Dies würde den Verwaltungsaufwand erheblich steigern. Nach dieser Regelung sind demnach alle Lohn- und Gehaltsbestandteile, die richtigerweise nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind (siehe u.a. R 39b.2 Abs. 2 LStR), auch elterngeldrechtlich als sonstige Bezüge zu behandeln. Dies gilt insbesondere auch für Provisionen."

Daraus ergibt sich, dass es in Abkehr von der früheren zitierten Rechtsprechung des BSG nach dem Willen des Gesetzgebers keinen eigenständigen Einkommensbegriff des Elterngeldrechts geben kann, der von dem lohnsteuerlichen abweicht (anders aber wohl jüngst LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13. Dezember 2016 – L 11 EG 1557/16 –, juris Rn. 28, das die Differenzierung zwischen laufenden Bezügen und sonstigem Arbeitslohn weiterhin "auch mit Blick auf den Zweck des Elterngeldes" vornehmen will). Allein aus dem Steuerrecht ergibt sich daher die Antwort auf die Frage nach der Berücksichtigungsfähigkeit von Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit.

Gleichwohl ist auch nach dieser gesetzgeberischen Klarstellung unklar, wie mit Provisionen zu verfahren ist. Insofern kommt es jedenfalls nicht auf die Deklarierung der Einkünfte in den Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers der Klägerin an, die die Provisionsanteile tatsächliche als "sonstige Bezüge" ausweisen. Dann insofern besteht nur eine widerlegliche Vermutung für die Richtigkeit der Angaben in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen besteht (§ 2c Abs. 2 S. 2 BEEG), die somit das Gericht nicht binden, das vielmehr wie die Verwaltung auch eine eigene Bewertung vorzunehmen hat (so zutreffend LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13. Dezember 2016 – L 11 EG 1557/16 , juris Rn. 26). Insoweit wird die in der zitierten Gesetzentwurfsbegründung intendierte Vermeidung von Verwaltungsaufwand ohnehin nur eingeschränkt erreicht, zumal auch insoweit nur solche Einnahmen unberücksichtigt bleiben sollen, die "richterweise" nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind.

d) Nach alledem ist auf § 38a Abs. 1 S. 3 EStG abzustellen und in der Folge auf die ebenfalls 2015 neugefassten Lohnsteuerrichtlinien, hier einschlägig R 39b.2. Darin werden in Abs. 1 Nr. 1 ausdrücklich "Monatsgehälter" als (somit für das Elterngeld berücksichtigungsfähiger) laufender Arbeitslohn definiert. Ausnahmen werden beispielhaft in R 39b.2 Abs. 2 LStR 2015 aufgezählt wie folgt:

"Ein sonstiger Bezug ist der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, z. B.:

1. dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter,
2. einmalige Abfindungen und Entschädigungen,
3. Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden,
4. Jubiläumszuwendungen,
5. Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs,
6. Vergütungen für Erfindungen,
7. Weihnachtszuwendungen,
8. Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden, oder, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt,
9. Ausgleichszahlungen für die in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen auf Grund eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell, das vor Ablauf der vereinbarten Zeit beendet wird,
10. Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge."

Vor diesem Hintergrund ergibt sich zunächst nicht die von der Gesetzentwurfsbegründung angenommene Eindeutigkeit des Charakters von "Provisionen" als sonstige Bezüge (vgl. das Zitat aus BT-Drs. 18/2583, S. 25). Provisionszahlungen können hier aber nur von Nr. 10 erfasst sein, wonach etwa Quartalszahlungen sonstige Bezüge sind. Um solche handelt es sich bei den Provisionsabschlägen der Klägerin nicht, denn sie erhält sie als monatliche (Teil )Beträge, nicht nur im halb- oder vierteljährlichen Turnus. Den übrigen Beispielen der Vorschrift unterfallen diese ebenfalls nicht, so dass insoweit keine Rechtfertigung für eine Bewertung der klägerischen Provisionen als sonstige Bezüge besteht.

Freilich ist der Katalog in R 39b.2 Abs. 2 LStR 2015 als nicht abschließend zu bewerten; doch ergibt sich daraus kein anderes Ergebnis. Denn R 39b.2 Abs. 1 LStR 2015 definiert zunächst laufenden Arbeitslohn als den "Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt". Monatliche Gehaltszahlungen sind das übliche Entlohnungssystem von Arbeitnehmern in Deutschland. Diese Arbeitslohnzahlungen sind daher der typische Fall regelmäßigen und fortlaufenden Zuflusses. Wenn daher wie hier die Provisionen der Klägerin monatlich gezahlt werden, sind sie ohne weiteres laufender Arbeitslohn im Sinne dieser Definition. Dass dieser regelmäßige Zufluss der Höhe nach schwankt, ist insofern ohne Bedeutung.

e) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer entgegen der Auffassung des LSG Baden-Württemberg (Urt. v. 13. Dezember 2016 – L 11 EG 1557/16 –, juris) keine Bedenken gegen die Heranziehung der Lohnsteuerrichtlinien als Maßstab für die Bewertung von Einkommen als "sonstige Einkünfte" hat. Dass der Bereich des Elterngeldrechts einem Parlamentsvorbehalt unterliegen könnte, ist nicht ersichtlich. Wenn schon im Steuerrecht, das klassische Eingriffsverwaltung darstellt, Maßstäbe durch untergesetzliche Verwaltungsvorschriften gesetzt werden dürfen (was bisher niemand durchgreifend in Abrede stellt), muss dies für die bloße Leistungsverwaltung in Gestalt des reinen Zuschusses "Elterngeld" erst recht gelten; dies gilt umso mehr, als die Lohnsteuerrichtlinien nicht nur auf einfachgesetzlicher, sondern sogar verfassungsrechtlicher Ermächtigung beruhen (Art. 108 Abs. 7 GG). Unabhängig davon ergäbe sich aber aus den Grundsätzen der zitierten Entscheidung des LSG Baden-Württemberg erst recht ein Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung der erhaltenen Provisionen.

f) Nach alledem ist die Klage begründet. Die Beklagte hat die Höhe des Elterngeldanspruchs zu Unrecht ohne Berücksichtigung der im Bemessungszeitraum gem. § 2b BEEG an die Klägerin gezahlten Provisionen bestimmt, da diese "laufenden Arbeitslohn", nicht aber "sonstige Bezüge" darstellen. Daher sind der angegriffene Bescheid abzuändern und die Elterngeldhöhe neu zu bestimmen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Rechtskraft
Aus
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