L 12 AS 1905/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 18 AS 3286/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 1905/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 51/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB als unzulässig verworfen
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.08.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich zum einen gegen einen bloßen Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung und zum anderen gegen einen bestandskräftigen Bescheid des Beklagten, mit dem dieser seine Leistungen - aufgrund einer gesetzlichen Erhöhung der Regelbedarfe zum Jahreswechsel - ab dem 01.01.2015 neu festgesetzt hat.

Das Ausgangsgericht hat das erste Begehren mit Gerichtsbescheid vom 26.08.2016 als unbegründet abgewiesen nachdem der Widerspruch der Klägerin als unzulässig verworfen worden war. Das zweite Begehren hat es als unzulässig verworfen.

Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 16.09.2016 Rechtsmittel eingelegt ohne auf die Begründung des Ausgangsgerichts einzugehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung unbegründet. Auf diese wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtgesetz [SGG]).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved