L 8 R 85/16 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 21 R 368/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 85/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 11.1.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung wie folgt gefasst wird: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.12.2014 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.678,41 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) sowie form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG) am 26.1.2016 schriftlich eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr am 14.1.2016 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 11.1.2016 ist nicht begründet. Das SG hat den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.12.2014 im Ergebnis zu Recht außer Vollzug gesetzt.

Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten einschließlich der Säumniszuschläge (vgl. zu Letzteren: Senat, Beschluss v. 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, NZS 2011, 906; Beschluss v. 9.1.2013, L 8 R 406/12 B ER; Beschluss v. 27.6.2013, L 8 R 114/13 B ER; Beschluss v. 11.3.2016, L 8 R 506/14 B ER, jeweils juris). Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Senat, Beschluss v. 7.1.2011, a.a.O.; Beschluss v. 10.1.2012, L 8 R 774/11 B ER; Beschluss v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER; Beschluss v. 9.1.2013, a.a.O.; Beschluss v. 27.6.2013, a.a.O.; Beschluss v. 11.3.2016, a.a.O., jeweils juris).

Nach dieser Maßgabe hat das SG die aufschiebende Wirkung des Anfechtungswiderspruchs gegen den Bescheid vom 11.12.2014 im Ergebnis zu Recht angeordnet.

1. Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Nach dieser Vorschrift erlassen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern. Diese Vorschrift ermächtigt auch zur Erhebung von Säumniszuschlägen gemäß § 24 SGB IV (u.a. Senat, Beschluss v. 20.1.2015, L 8 R 70/14 B ER; im Einzelnen hierzu Scheer, in: jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 28p Rdnr. 213).

2. Ob der Antragsteller vor dem Erlass des Bescheides vom 11.12.2014 nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ordnungsgemäß angehört worden ist, bedarf im vorliegenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes keiner abschließenden Beurteilung durch den Senat. Insofern bestehen derzeit allerdings Bedenken, da ein dem Zweck der Anhörung dienendes Schreiben der Antragsgegnerin (Bl. 2 ff. der Verwaltungsvorgänge) weder ein Datum, noch - anders als (teilweise) andere in den Verwaltungsvorgängen enthaltene Ausfertigungen - einen Vermerk über den vermeintlichen Zeitpunkt der Aufgabe zur Post trägt, weshalb derzeit nicht zweifelsfrei beantwortet werden kann, ob dieses Schreiben überhaupt in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Auch ein den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin vorgehefteter interner Vordruck "Sachstandsvermerk" enthält keinen ordnungsgemäßen Absendevermerk.

Ein hiernach möglicher Anhörungsmangel kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X (auch) im Widerspruchsverfahren geheilt werden, wenn der Betroffene Gelegenheit erhält, sich in diesem vorprozessualen Verfahren sachgerecht zu äußern (hierzu Schneider-Danwitz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2013, § 41 Rdnr. 29 m.w.N.).

3. Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen hat das SG nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung den Bescheid vom 11.12.2014 zu Recht außer Vollzug gesetzt.

Nach § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen. Zum Nachweis der richtigen Beitragszahlung hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle Beitragsnachweise zu übermitteln (§ 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Soweit er die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen (§ 28f Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4 SGB IV).

Ob der prüfende Rentenversicherungsträger einen Summenbescheid erlassen darf, beurteilt sich nach den Verhältnissen bei Bekanntgabe des Bescheides. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Gesamtwürdigung der Erlass eines Summenbescheides verhältnismäßig ist. Dies kann im gerichtlichen Verfahren voll überprüft werden (Bundessozialgericht [BSG], Urteil v. 7.2.2002, B 12 KR 12/01 R, SozR 3-2400 § 24f Nr. 3; Senat, Urteil v. 28.4.2010, L 8 R 30/09, juris, jeweils m.w.N.). Ist im Einzelfall eine Schätzung zulässig, so ist diese gerichtlich voll überprüfbar, ohne dass dem prüfenden Rentenversicherungsträger ein Ermessen eingeräumt wäre. Seine Schätzung soll der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. Auch wenn er bei der Wahl der Schätzmethoden frei ist, muss er von sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen ausgehen und eigene, sozialversicherungsrechtliche Maßstäbe anlegen (vgl. Werner, in jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 28f Rdnr. 65 ff.; Senat, Beschluss v. 6.12.2011, L 8 R 701/11 B ER; Beschluss v. 6.6.2016, L 8 R 972/14 B ER, jeweils juris).

a) Der Senat kann offen lassen, ob die derzeitigen Erkenntnisgrundlagen die Annahme der Antragsgegnerin tragen, dass der Antragsteller seine Aufzeichnungspflicht nach § 28f Abs. 1 SGB VI nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Für die Annahme, dass die von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen die von dem Gesetzgeber an die Führung von Entgeltunterlagen geforderten Mindestanforderungen nicht erfüllen, spricht jedenfalls, dass in diesen Dokumenten die nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) erforderlichen Angaben zur Feststellung von Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht erforderlichen Unterlagen nicht enthalten sind. Zudem ist nicht dokumentiert, dass der Antragsteller die von § 8 Abs. 1 Nr. 10 BVV geforderten Angaben zur Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung des Arbeitsentgelts (§ 14 SGB IV) dokumentiert hat.

b) Nach der Systematik des § 28f Abs. 2 SGB IV rechtfertigt nämlich das Vorliegen einer objektiven Aufzeichnungspflichtverletzung allein nicht zum Erlass eines nicht personenbezogenen Summenbeitragsbescheides. Gemäß § 28f Abs. 2 Satz 2 SGB IV steht ein solcher vielmehr unter dem Vorbehalt, dass trotz der Aufzeichnungspflichtverletzung die maßgeblichen Verhältnisse ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand nicht festgestellt werden können.

Die Ermächtigung des § 28f Abs. 2 SGB IV entbindet den prüfenden Rentenversicherungsträger insofern nicht von seiner Amtsermittlungspflicht gemäß §§ 20, 21 SGB X. Vielmehr werden die danach grundsätzlich gebotenen Bemühungen nach dem allgemeinen Gebot der Verhältnismäßigkeit des Verwaltungshandelns, dessen besondere Ausprägung § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist, lediglich auf ein zumutbares Maß beschränkt (BT-Drucks. 11/2221, S. 23; Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.8.2004, L 9 KR 63/02, ASR 2005, 78; Mette, in: Rolf/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Sozialrecht, 2007, § 28f SGB IV Rn. 7; Roßbach: KSW, 2009, § 28f SGB IV Rn. 11; Sehnert, in: Hauck-Noftz, SGB IV, Stand 2007, § 28f Rn. 9; Werner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2017, Rdnr. 58). Ob der Summenbescheid in diesem Sinne verhältnismäßig ist, kann im gerichtlichen Verfahren voll überprüft werden (BSG, Urteil v. 7.2.2002, B 12 KR 12/01 R, SozR 3-2400 § 28f Nr. 3; a.A. Sehnert, a.a.O. Rn. 9, der von einem Beurteilungsspielraum der Verwaltung ausgeht). Die Frage, ob der Erlass eines Summenbescheides unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist, steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers oder des prüfenden Rentenversicherungsträgers. Die Vorschrift des § 28f Abs. 2 SGB IV gibt ihrem Sinn und Zweck nach eine gesetzliche Grundlage für den Interessenausgleich im Spannungsverhältnis zwischen dem individuellen Interesse an der Äquivalenz zwischen Beitragszahlung und sozialer Leistung einerseits und dem Interesse der Versichertengemeinschaft an der Sicherung des Beitragsaufkommens andererseits. Sie dient in keinem Fall dazu, die Arbeitgeber von ihren Mitwirkungspflichten bei der Betriebsprüfung zu entlasten. Ebenso wenig besteht ihre Funktion in einer allgemeinen Arbeitserleichterung für den prüfenden Rentenversicherungsträger. Vielmehr wollte der Gesetzgeber erkennbar dem Interesse an der Sicherung des Beitragsaufkommens dann, aber auch nur dann Vorrang gegenüber den Individualinteressen an Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung einräumen, wenn Letzterem nur mit unverhältnismäßigem Aufwand des prüfenden Rentenversicherungsträgers Rechnung getragen werden kann (Senat, Urteil v. 28.4.2010, L 8 R 30/09). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Interesse an Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung nicht vorrangig ein solches des Arbeitgebers, sondern vielmehr in erster Linie des versicherten Arbeitnehmers ist, der bei Erlass des Summenbescheides Gefahr läuft, seinen aus den zu entrichtenden Beiträgen folgenden Anspruch auf soziale Leistungen zu verlieren. Mit Blick darauf kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine personenbezogene Zuordnung nicht ohne unverhältnismäßig großen Aufwand vorgenommen werden kann, nicht in erster Linie auf die Beurteilung des Arbeitgebers (bzw. seiner Mitarbeitenden) an. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, der von einem "Verwaltungsaufwand" spricht und damit erkennbar vorrangig auf den Arbeitsaufwand des prüfenden Rentenversicherungsträgers, nicht des Arbeitgebers abhebt. Der Rentenversicherungsträger darf sich daher nicht ohne Prüfung auf entsprechende Angaben des Arbeitgebers verlassen und muss - auch zur Wahrung der Schutzinteressen der Versicherten - vielmehr auf eine Befolgung der Mitwirkungspflicht drängen. Erst wenn sich dabei ergibt, dass der vom Arbeitgeber zu leistende Arbeitsaufwand - z.B. weil er zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen führt - das Interesse an der Sicherung des Beitragsaufkommens gefährdet, kann unter Abwägung mit den individuellen Leistungsinteressen der Versicherten der Erlass des Summenbescheides gerechtfertigt sein (zum Ganzen Senat, Urteil v. 28.4.2010, L 8 R 30/09; Beschluss v. 30.12.2013, L 8 R 406/13 B ER; Beschluss v. 14.4.2014, L 8 R 911/13 B ER).

Nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Beurteilung hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend dargelegt, dass eine personenbezogene Feststellung mit einem unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand verbunden war.

aa) Soweit in der Anlage zum Bescheid vom 11.12.2014 im Anschluss an die Bezeichnung des Betriebs " B Trinkhalle" (obgleich der Antragsteller im Gleichbau tätig ist) als Sachverhalt "Schätzung nach § 28f Abs. 2 SGB IV wegen Prüfungsverweigerung bzw. unzureichenden Aufzeichnungen" angegeben wird, ist nach den erkennbar unvollständig geführten Verwaltungsvorgängen schon nicht ersichtlich, inwieweit die Aufzeichnungen tatsächlich "unzureichend" waren. Die von dem Senat beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin lassen schon nicht erkennen, welche behördlichen Ermittlungsansätze zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu Beginn der Betriebsprüfung überhaupt initiiert worden sind. So beginnen die beigezogenen Verwaltungsvorgänge mit einem an den Antragsteller adressierten Schreiben vom 10.10.2014, nach dessen Inhalt die vorgesehene Betriebsprüfung der Sozialabgaben "bislang nicht möglich gewesen" sei, da der Antragsteller bzw. seine Abrechnungsstelle die erforderlichen Unterlagen nur unvollständig vorgelegt habe. Der Inhalt der diesem Schreiben offenbar vorangegangenen Erklärung der Antragsgegnerin, die nach dem Inhalt des Bescheides vom 11.12.2014 unter dem 16.5.2014 ergangen sein soll, ist demgegenüber nicht dokumentiert. Ebenso wenig ist das nach dem Inhalt des Bescheides vom 11.12.2014 bei der Antragsgegnerin am 19.7.2014 eingegangene Schreiben der früheren Abrechnungsstelle des Antragstellers (Z, E) vom 8.7.2014 dokumentiert, mit dem diese Entgeltunterlagen übersandt hatte, die indessen für eine Prüfung nur unzureichend gewesen seien. Welchen Inhalt diese Dokumente, bei denen es sich - zumindest nach dem Inhalt des Schreibens des Antragstellers vom 10.2.2015 - um die "vollständigen mit einem Abrechnungsprogramm der E erstellten Entgeltabrechnungen" gehandelt haben soll, entzieht sich daher der Kenntnis des Gerichts.

Bei dieser Sachlage fällt kaum noch ins Gewicht, dass der Hinweis in dem Bescheid vom 11.12.2014, ein "angedrohtes Zwangsgeld" habe den Antragsteller nicht zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bewegen können (Seite 2 des Bescheides, erster Absatz), jedenfalls von den dokumentierten Verwaltungsvorgängen nicht gestützt wird. Unter dem 10.10.2014 hatte die Antragsgegnerin lediglich mitgeteilt, dass der Antragsteller mit einem Zwangsgeld zur Erfüllung seiner Verpflichtungen angehalten werden könne. Eine entsprechende Androhung des Zwangsmittels ist demgegenüber nicht aktenkundig.

bb) Nach dem Inhalt des aktenkundigen Vermerks "C AG" hatte der Antragsteller 17 Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungsrechtlich gemeldet, wobei von dieser Gesamtzahl 14 Beschäftigungsverhältnisse als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gemeldet worden sind. Ausgehend von der Prämisse, dass die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten E-Dokumente, aus denen sich u.a. Namen und Anschriften der von dem Antragsteller beschäftigten Personen feststellen lassen, bereits im Verwaltungsverfahren (ggf. mit Schreiben vom 8.7.2014) zur Akte gereicht worden sind, hätte es sich auch aufgrund des Gebots der Verhältnismäßigkeit aufgedrängt, weitergehende personenbezogene Feststellungen zu treffen. Dieses gilt in dem vorliegenden Sachverhalt insbesondere auch deshalb, weil Hinweise auf etwaige Schwarzlohnzahlungen durch den Antragsteller, etwa durch Feststellungen eines Hauptzollamtes, nicht aktenkundig sind und auch seitens der Antragsgegnerin nicht behauptet werden.

c) Einer Auseinandersetzung mit den weiteren Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Soweit das SG allerdings einen Ermessensfehler angenommen hat, weist der Senat - nur vorsorglich - darauf hin, dass der Erlass eines Summenbescheides nach Maßgabe des § 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV zwar nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen hat (vgl. hierzu: Wehrhahn in: Kasseler Kommentar, Stand 2012, § 28f SGB IV, Rdnr. 8a m.w.N.; Werner in: juris-PK-SGB IV, 2. Auflage 2011, § 28f Rdnr. 55; vgl. dazu: Senat, Beschluss v. 30.12.2013, L 8 R 406/13 B ER). Sollte nach dem Ergebnis eines neuerlichen Verwaltungsverfahrens eine personenbezogene Zuordnung der Beiträge weiterhin nicht möglich sein und besteht für die Antragsgegnerin mithin nach weitergehenden Ermittlungen tatsächlich keine andere Möglichkeit als die Wahl eines Summenbescheides, um ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen und vollständigen Beitragserhebung (§ 76 Abs. 1 SGB IV) zu entsprechen, dürfte ein Ermessensfehler nicht ohne Weiteres anzunehmen sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a SGG i. V. m. §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache als Streitwert anzusetzen ist (Senat, Beschluss v. 8.10.2010, L 8 R 368/10 ER [juris]).

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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