L 11 KR 2174/17 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 KR 670/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2174/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 03.05.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Auf die zutreffenden Gründe im Beschluss des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 03.05.2017 wird vollinhaltlich verwiesen. (§§ 153 Abs 2, § 143 Abs 2 S 3 SGG). Der Senat ist mit dem SG der Auffassung, dass es derzeit an einem Anordnungsanspruch fehlt, weil die Frage, ob der Antragsteller Anspruch auf die stationäre Krankenbehandlung in Form der renalen Sympathikusdenervierung hat, noch offen ist. Um diese Frage zu klären, bedarf es zunächst weiterer ärztlicher und gegebenenfalls gutachtlicher Ermittlungen. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Eilrechtsantrages durch den Klägerbevollmächtigten, der zum Beweis seines Vorbringens auf ein Sachverständigengutachten verwiesen hat.

Ein entsprechender Sachleistungsanspruch kann auch nicht auf § 13 Abs 3a SGB V gestützt werden. Der Antrag des Klägers ist am 17.03.2016 bei der Beklagten eingegangen. Diese hat mit Schreiben vom 20.03.2016 eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) angefordert. Das Gutachten datiert vom 07.04.2016. Daraufhin hat die Beklagte mit Bescheid vom 20.04.2016 den Antrag abgelehnt. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall nach der Rechtsprechung des Senats aufgrund der Einholung des Gutachtens durch den MDK die 5-Wochenfrist des § 13 Abs 3a S 1 SGB V. Zwar hat die Beklagte den Kläger nicht – wie in § 13 Abs 3a Satz 2 SGB V gefordert – darüber unterrichtet, dass sie eine gutachtliche Stellungnahme einholt. Die Verletzung dieser Pflicht führt indes nicht dazu, dass abweichend von Satz 1 die 3-Wochenfrist gilt (Urteil des Senats vom 21.02.2017, L 11 KR 2090/16 mit näherer Begründung; aA BSG 08.03.2016, B 1 KR 25/15 R, SozR 4-2500 § 13 Nr 33).

Die Gewährung der begehrten Sachleistung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes scheitert hier auch daran, dass es insoweit zu einer Vorwegnahme der Hauptsache kommen würde. Eine solche scheidet im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich aus. Nach der grundrechtsorientierten Rechtsprechung des BVerfG ist eine Vorwegnahme (gleich ob vorläufig oder endgültig) nur dann zulässig, wenn ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens unzumutbare und nicht mehr zu beseitigende Nachteile nach sich zieht; denn die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich nur die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (Lutz Wehrhahn in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 86b, Rn 73; BVerfG 12.05.2005, 1 BvR 569/05).

Ein solcher Ausnahmefall ist für den Senat hier nicht ersichtlich. Für den Senat steht zwar fest, dass der Kläger an einer schweren arteriellen Hypertonie erkrankt ist und als Begleiterkrankung eine schwere koronare Herzerkrankung besteht. Eine akute Lebensgefahr wird aber weder von den Ärzten der Klinik S ... G. (Dr. M.) noch von Dr. B. beschrieben. Vielmehr wird ausgeführt, dass der Antragsteller seit vielen Jahren an der schweren arteriellen Hypertonie leidet. Gegen eine besondere Eilbedürftigkeit spricht auch der Umstand, dass der Klägerbevollmächtigte im schon seit 02.05.2016 laufenden Widerspruchsverfahren (- Widerspruch eingelegt durch den Antragsteller -) noch im August 2016 die Einräumung einer Bearbeitungszeit von rund eineinhalb Monaten erbeten hat. Die ab September 2016 dann geltend gemachte Eilbedürftigkeit ist für den Senat nicht in dieser Dringlichkeit nachvollziehbar. Der Senat hält es für zumutbar, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten bzw den Antragsteller auf das Kostenerstattungsverfahren gemäß § 13 Abs 3 SGB V zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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