Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 2481/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1149/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 31.01.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Beitragsbemessung aus kapitalisierten Versorgungsbezügen in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Der am 17.07.1952 geborene Kläger war langjährig bei der Firma F. AG beschäftigt und ist seit 01.10.2015 als Rentner in der KVdR kranken- und pflegeversichert. Auf der Grundlage einer "Betriebsvereinbarung zwischen der Deutschen F. AG H. und dem Gesamtbetriebsrat der Deutschen F. AG vom 29.10.1975 bezüglich Gewährung einer Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und einer Treueprämie" wurde dem Kläger im September 2015 eine sogenannte Treueprämie in Form einer Kapitalleistung in Höhe von 129.969,00 EUR ausbezahlt. Die F. S. G. GmbH teilte der Beklagten die Auszahlung mit.
Mit Bescheid vom 15.12.2015 setzte die Beklagte zu 1), auch im Namen der Beklagten zu 2), die vom Kläger ab 01.10.2015 zu zahlenden monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung auf 158,13 EUR, den Zusatzbeitrag auf 8,66 EUR und für die Pflegeversicherung auf monatlich 25,45 EUR fest.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Es handele sich um eine Treueprämie, also Arbeitsentgelt. Diese Prämie sei beitragsfrei. Dies sei in gleichgelagerten Fällen bei verschiedenen Kollegen von ihm auch so entschieden worden. Es handele sich nicht um eine Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenversorgung, die über die Arbeitgeberin abgeschlossen worden sei.
Mit Schreiben vom 27.01.2016 teilten die Beklagten dem Kläger mit, dass rentenähnliche Einnahmen, wie etwa Versorgungsbezüge, beitragspflichtig seien. Dies gelte sowohl für einmalig gezahlte Kapitalleistungen als auch für Abfindungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Kapitalleistung in Form der Treueprämie stelle eine einmalige Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar, weil ein Bezug zum früheren Berufsleben gegeben sei und der gezahlte Einmalbetrag zur Versorgung im Alter bestimmt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2016 wiesen die Beklagten den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 08.08.2016 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Bislang sei in vergleichbaren Fällen die von der F. AG ausgezahlte Treueprämie in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung beitragsbefreit gewesen. Dies habe sich nach diesseitigem Kenntnisstand erst in jüngerer Zeit aufgrund von internen Vorgaben bei den Beklagten geändert. Die Prämie falle nicht in den Anwendungsbereich des § 229 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Es handele sich nicht um eine mit einer Rente vergleichbare Einnahme. Die Treueprämie erfülle keine Unterhaltsersatzfunktion, sondern der Arbeitgeber honoriere die Betriebstreue des Arbeitnehmers. Außerdem sei der größte Teil der Treueprämie im Zeitraum von 1978 bis 01.01.2004 (Inkrafttreten der Gesetzesänderung des § 229 SGB V) verdient worden.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Beitragspflicht sei die Auszahlung der Leistung, die erst im Jahr 2015 erfolgt sei.
Mit Urteil vom 31.01.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die "Treueprämie" stelle eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar. Die Bezeichnung ändere nichts daran, dass es sich inhaltlich um eine Versorgungszusage auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses handele. § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V sei verfassungskonform und verletze keine Grundrechte des Klägers, wie das Bundessozialgericht und das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden hätten.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 24.02.2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 22.03.2017 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen vollumfänglich aufrechterhalten und weiter vertieft. Grundlage für die Treueprämie sei die Betriebsvereinbarung vom 29.10.1975 gewesen. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger nicht mit dem 65. Lebensjahr "in Rente" gegangen sei, sondern eine Vorruhestandsregelung mit dem 61. Lebensjahr in Anspruch genommen habe. Neben der Funktion als Treueprämie für Betriebszugehörigkeit handele es sich entsprechend entweder um Arbeitsentgelt oder um Überbrückungsgeld, so dass gerade kein rentenvergleichbarer Versorgungszweck erfüllt wäre.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 31.01.2017 und den Bescheid der Beklagten vom 15.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.07.2016 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nehmen auf ihr bisheriges Vorbringen und die Ausführungen des SG Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat hat das Rubrum dahingehend berichtigt, dass auch die Beklagte zu 2) in das Rubrum aufgenommen worden ist, da die Bescheide auch in ihrem Namen ergangen sind.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 15.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Nach § 220 Abs 1 SGB V sind die Mittel der GKV durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufzubringen. Die Beiträge sind gemäß § 223 Abs 1 SGB V für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit das SGB V nichts anderes bestimmt. Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen (§ 223 Abs 2 Satz 1 SGB V). Der Umfang der Beitragspflicht zur KV beurteilt sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden. Der Kläger ist seit 01.10.2015 in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherungspflichtig (§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB V). Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden nach § 237 SGB V der Beitragsbemessung zugrunde gelegt (1.) der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, (2.) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und (3.) das Arbeitseinkommen. § 226 Abs 2 und die §§ 228, 229 und 231 SGB V gelten entsprechend.
Da § 237 SGB V die Regelung des § 229 SGB V für entsprechend anwendbar erklärt, unterliegen auch die dort genannten Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht selbst dann, wenn diese neben einer Rente iSd § 237 Satz 1 SGB V geleistet werden. Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V). Ein solcher Fall liegt vor.
Der Kläger hat auf der Grundlage einer "Betriebsvereinbarung zwischen der Deutschen F. AG H. und dem Gesamtbetriebsrat der Deutschen F. AG vom 29.10.1975 bezüglich Gewährung einer Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und einer Treueprämie" im September 2015 eine Kapitalleistung in Höhe von 129.969,00 EUR ausbezahlt erhalten. Diese Leistung stellt eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar. Im Hinblick auf den objektiv zu bestimmenden Charakter der Leistung hat es keinen Einfluss auf die Bewertung, wie die an der Konzernbetriebsvereinbarung Beteiligten und die frühere Arbeitgeberin des Klägers ihrerseits die Leistung rechtlich eingeordnet haben; auch die arbeitgeberseitigen Motive für die Einführung dieser Leistung spielen keine Rolle (BSG 29.07.2015, B 12 KR 4/14 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 19).
Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt, liegt ein Fall der betrieblichen Altersversorgung vor (§ 1 Abs 1 S 1 BetrAVG). Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) im Sinne des Beitragsrechts der GKV sind, wenn ihr Bezug - wie hier - nicht schon institutionell (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird, ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-) Ersatzfunktion als - weiteres - Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente (vgl BSG 29.07.2015, B 12 KR 4/14 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 19 mwN). Leistungen sind dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie ua die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen (vgl BSG 29.07.2015 aaO unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 11 mwN). Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung von erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl BSG 29.07.2015 aaO unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 66 f; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 32).
Das BSG (29.07.2015 aaO) hat sich der Rechtsprechung des BAG angeschlossen und ausgeführt: "Für die Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentenrechts von (bloßen) "Überbrückungsgeldern", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw misst das BAG in ständiger Rechtsprechung vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung zu (vgl zuletzt BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG DB 2004, 1624, BAGE 90, 120, 123 f und BAG AP Nr 17 zu § 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) Lebensversicherung, jeweils mwN). Das BAG führt in diesem Kontext zunächst grundlegend aus, dass durch die vereinbarte Leistung ein im BetrAVG angesprochenes Risiko, bei der Altersversorgung das Langlebigkeitsrisiko "Alter" (teilweise) übernommen werden und die Risikoübernahme gerade in einer "Versorgung" bestehen müsse, andernfalls die Leistung aus dem Schutzbereich des BetrAVG ausgenommen sei. Sodann führt es aus, dass sich zwar kein fester Zeitpunkt ermitteln lasse, von dem an eine betriebliche Altersversorgung überhaupt nur in Betracht komme, es auch bei der Wahl eines früheren Leistungsbeginns aber bei dem Zweck bleiben müsse, dass die Leistung dazu dienen soll, einem aus dem aktiven Arbeitsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei der Sicherung des Lebensstandards im Alter zu helfen (BAGE 90, 120, 123). Das BAG sieht dies bei der Festlegung eines Lebensalters gewährleistet, dass nach der Verkehrsanschauung als Beginn des Ruhestandes gilt, bei dem also typischerweise mit einem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben gerechnet werden muss mit der Folge, dass die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze auf sachlichen, nicht außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegenden Gründen beruht (BAGE 128, 199 RdNr 25; BAGE 90, 120, 123). Eine typisierende Betrachtung sei bei Versorgungssystemen nicht zu beanstanden, sondern sachgerecht; auf die Verhältnisse des Einzelfalls müsse nicht abgestellt werden. Das BAG legt des Weiteren dar, dass es für die Beantwortung der Frage, ob die vereinbarte Leistung auf das Alter "zugeschnitten" sei oder einem anderen Zweck diene, etwa Abfindung ohne Versorgungscharakter sei, entscheidend auf den objektiven Inhalt der Leistung ankomme, die - in den vertraglichen Abreden dokumentierten - Vorstellungen der Arbeitsvertragsparteien zu den Beweggründen für die und zur Einordnung der in Aussicht gestellten Leistungen demgegenüber nicht maßgebend seien (BAGE 128, 199 RdNr 30 ff; BAGE 90, 120, 122). Anschließend weist das BAG darauf hin, dass es nicht gegen einen Versorgungszweck spreche, wenn die vorgesehene Leistung nur zeitlich befristet sei (BAGE 128, 199 RdNr 27), eine Leistung allerdings nicht schon dann (zwingend) als eine solche der betrieblichen Altersversorgung behandelt werden müsse, wenn sie sich der Höhe nach an einer in Aussicht gestellten Betriebsrente orientiere (BAGE 90, 120, 124). Auch könne das Versprechen von Zahlungen für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung oder Aufhebungsvertrag vor Eintritt in den Ruhestand darauf hinweisen, dass mit der Zahlung die Zeit bis zum Ruhestand überbrückt und nicht der Ruhestand selbst wirtschaftlich abgesichert werden solle (BAGE 90, 120, 124). Der Senat schließt sich - soweit er das in der Vergangenheit nicht bereits getan hat - dieser Auffassung des BAG zur Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung von Arbeitgeberleistungen, die auf das Arbeitslosigkeitsrisiko "zugeschnitten" sind, dh für den Verlust eines Arbeitsplatzes "übergangsweise" bis zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses oder bis zum Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden, für das Beitragsrecht der GKV an."
In Anwendung dieser Grundsätze stellen die Leistungen in der Betriebsvereinbarung vom 29.10.1975 zur Auszahlung einer Treueprämie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge des 65. Lebensjahres Einnahmen dar, die iS von § 229 Abs 1 S 1 SGB V "zur Altersversorgung erzielt" werden; sie verfolgen nicht lediglich einen Überbrückungszweck, weil sie nicht den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den Ruhestand erleichtern sollen, sondern einen Versorgungszweck, da die Zusage dieser Einnahmen nach ihrem objektiven Inhalt die Versorgung der Berechtigten – und ihrer Familien - sicherstellen soll. Die Treueprämie wird ausweislich Ziff. II 1a "infolge Vollendung des 65. Lebensjahres oder vorheriger Inanspruchnahme des Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Invalidität" gezahlt oder nach Ziff. II 1b) beim Tod des Betriebsangehörigen; in diesem Fall sind – in dieser Reihenfolge der überlebende Ehegatte, die ehelichen Abkömmlinge oder Adoptivkinder, die Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt (Ziff. II.5. der Betriebsvereinbarung). Damit steht die Zahlung gleichsam als zweite Säule neben der gesetzlichen Altersrente zur Altersversorgung zur Verfügung.
Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus den Versorgungsbezügen ist deren Zahlbetrag. Dies ist bei einer Betriebsrente als Versorgungsbezug der vom Versorgungsträger auszuzahlende Betrag der Betriebsrente. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfall vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V). Einwände gegen die Berechnung der Beiträge werden nicht erhoben. Unrichtigkeiten sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat die von der F. S. G. GmbH mitgeteilte Kapitalleistung in Höhe von 129.969,00 EUR zugrunde gelegt. Ein Hundertzwanzigstel dieser Kapitalleistung ist 1.083,08 EUR. Unter Ansatz des jeweiligen Beitragssatzes (§ 241 SGB V, § 55 SGB XI) errechnet sich der vom Kläger zu zahlende Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt nach Ansicht des erkennenden Senats nicht gegen Verfassungsrecht (vgl zuletzt Entscheidungen vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris, vom 29.09.2011, L 11 KR 2026/10; vom 26.06.2012, L 11 KR 408/11; vom 23.01.2013, L 11 KR 3371/12; vom 12.03.2013, L 11 KR 1029/11; vom 14.05.2013, L 11 KR 46080/11; vom 25.06.2013, L 11 KR 4271/12, vom 17.03.2014, L 11 KR 3839/13, vom 24.06.2014, L 11 KR 5461/13 und vom 26.07.2016, L 11 KR 310/16). Der Senat schließt sich weiterhin der ständigen Rechtsprechung des BSG an (Urteile vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R, jeweils mwN; zuletzt Urteile vom 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R und 16/10 R, und vom 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, aaO) und den Entscheidungen des BVerfG (Beschlüsse vom 04.04.2008, 1 BvR 1924/07 und vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10).
Eine verfassungs- oder europarechtswidrige Ungleichbehandlung des Klägers bzw eine Verletzung von Vertrauenstatbeständen liegt nicht vor. Für die Beitragspflicht ist es nicht entscheidend, dass der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtige Einkünfte während des Anspruchserwerbs erzielte bzw. die Versicherungsbeiträge aus zur Sozialversicherung herangezogenem Arbeitsentgelt stammen. § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V knüpft die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen allein daran, dass eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung vorliegt. Da die gesetzliche Regelung mit den Versorgungsbezügen iS von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und aus vergleichbaren Sicherungssystemen der Beitragspflicht unterwirft, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht, ist nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen. Diese sog institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente bzw die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird, und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (BSG 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R, BSGE 108, 63, SozR 4-2500 § 229 Nr 12 Rn 19 mwN). Die vom BSG vorgenommene Typisierung ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris). Erfasst werden alle auf einer einseitigen Versorgungszusage des Arbeitgebers beruhenden und damit im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Leistungen der klassischen betrieblichen Altersversorgung, die nach Ausscheiden des Versicherten aus dem Berufsleben gezahlt werden. Vom Arbeitgeber finanziert sind auch Betriebsrenten, die aus einer unechten Entgeltumwandlung finanziert werden, bei der der Arbeitnehmer zugunsten der betrieblichen Altersversorgung auf eine freiwillige Lohnerhöhung des Arbeitgebers verzichtet (vgl Peters in jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 229 Rn 39). Es werden auch solche Leistungen erfasst, zu denen allein der Arbeitnehmer beigetragen hat, solange sie Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung sind (Peters, aaO, Rn 43 mwN). Ein Verstoß gegen Grundrechte ergibt sich insbesondere dann nicht, wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris).
Im Beschluss vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08, juris) hat das BVerfG noch einmal bestätigt, dass die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art 14, 2 Abs 1 und 3 Abs 1 GG verstößt. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG sieht das BVerfG nur dann, wenn auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterworfen werden, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (Beschluss vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 11). Das BVerfG stellt nicht nur auf die Tragung der Versicherungsprämien durch den Mitarbeiter ab, sondern darauf, dass durch das Einrücken des Mitarbeiters in die Stellung des Versicherungsnehmers nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der institutionelle Rahmen einer Betriebsrente bzw eines Versorgungsbezugs verlassen wird (BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, aaO; BVerfG 14.04.2011, 1 BvR 2123/08, juris). Diesen institutionellen Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge hat der Kläger nicht verlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Beitragsbemessung aus kapitalisierten Versorgungsbezügen in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Der am 17.07.1952 geborene Kläger war langjährig bei der Firma F. AG beschäftigt und ist seit 01.10.2015 als Rentner in der KVdR kranken- und pflegeversichert. Auf der Grundlage einer "Betriebsvereinbarung zwischen der Deutschen F. AG H. und dem Gesamtbetriebsrat der Deutschen F. AG vom 29.10.1975 bezüglich Gewährung einer Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und einer Treueprämie" wurde dem Kläger im September 2015 eine sogenannte Treueprämie in Form einer Kapitalleistung in Höhe von 129.969,00 EUR ausbezahlt. Die F. S. G. GmbH teilte der Beklagten die Auszahlung mit.
Mit Bescheid vom 15.12.2015 setzte die Beklagte zu 1), auch im Namen der Beklagten zu 2), die vom Kläger ab 01.10.2015 zu zahlenden monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung auf 158,13 EUR, den Zusatzbeitrag auf 8,66 EUR und für die Pflegeversicherung auf monatlich 25,45 EUR fest.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Es handele sich um eine Treueprämie, also Arbeitsentgelt. Diese Prämie sei beitragsfrei. Dies sei in gleichgelagerten Fällen bei verschiedenen Kollegen von ihm auch so entschieden worden. Es handele sich nicht um eine Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenversorgung, die über die Arbeitgeberin abgeschlossen worden sei.
Mit Schreiben vom 27.01.2016 teilten die Beklagten dem Kläger mit, dass rentenähnliche Einnahmen, wie etwa Versorgungsbezüge, beitragspflichtig seien. Dies gelte sowohl für einmalig gezahlte Kapitalleistungen als auch für Abfindungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Kapitalleistung in Form der Treueprämie stelle eine einmalige Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar, weil ein Bezug zum früheren Berufsleben gegeben sei und der gezahlte Einmalbetrag zur Versorgung im Alter bestimmt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2016 wiesen die Beklagten den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 08.08.2016 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Bislang sei in vergleichbaren Fällen die von der F. AG ausgezahlte Treueprämie in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung beitragsbefreit gewesen. Dies habe sich nach diesseitigem Kenntnisstand erst in jüngerer Zeit aufgrund von internen Vorgaben bei den Beklagten geändert. Die Prämie falle nicht in den Anwendungsbereich des § 229 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Es handele sich nicht um eine mit einer Rente vergleichbare Einnahme. Die Treueprämie erfülle keine Unterhaltsersatzfunktion, sondern der Arbeitgeber honoriere die Betriebstreue des Arbeitnehmers. Außerdem sei der größte Teil der Treueprämie im Zeitraum von 1978 bis 01.01.2004 (Inkrafttreten der Gesetzesänderung des § 229 SGB V) verdient worden.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Beitragspflicht sei die Auszahlung der Leistung, die erst im Jahr 2015 erfolgt sei.
Mit Urteil vom 31.01.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die "Treueprämie" stelle eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar. Die Bezeichnung ändere nichts daran, dass es sich inhaltlich um eine Versorgungszusage auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses handele. § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V sei verfassungskonform und verletze keine Grundrechte des Klägers, wie das Bundessozialgericht und das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden hätten.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 24.02.2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 22.03.2017 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen vollumfänglich aufrechterhalten und weiter vertieft. Grundlage für die Treueprämie sei die Betriebsvereinbarung vom 29.10.1975 gewesen. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger nicht mit dem 65. Lebensjahr "in Rente" gegangen sei, sondern eine Vorruhestandsregelung mit dem 61. Lebensjahr in Anspruch genommen habe. Neben der Funktion als Treueprämie für Betriebszugehörigkeit handele es sich entsprechend entweder um Arbeitsentgelt oder um Überbrückungsgeld, so dass gerade kein rentenvergleichbarer Versorgungszweck erfüllt wäre.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 31.01.2017 und den Bescheid der Beklagten vom 15.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.07.2016 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nehmen auf ihr bisheriges Vorbringen und die Ausführungen des SG Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat hat das Rubrum dahingehend berichtigt, dass auch die Beklagte zu 2) in das Rubrum aufgenommen worden ist, da die Bescheide auch in ihrem Namen ergangen sind.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 15.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Nach § 220 Abs 1 SGB V sind die Mittel der GKV durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufzubringen. Die Beiträge sind gemäß § 223 Abs 1 SGB V für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit das SGB V nichts anderes bestimmt. Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen (§ 223 Abs 2 Satz 1 SGB V). Der Umfang der Beitragspflicht zur KV beurteilt sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden. Der Kläger ist seit 01.10.2015 in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherungspflichtig (§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB V). Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden nach § 237 SGB V der Beitragsbemessung zugrunde gelegt (1.) der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, (2.) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und (3.) das Arbeitseinkommen. § 226 Abs 2 und die §§ 228, 229 und 231 SGB V gelten entsprechend.
Da § 237 SGB V die Regelung des § 229 SGB V für entsprechend anwendbar erklärt, unterliegen auch die dort genannten Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht selbst dann, wenn diese neben einer Rente iSd § 237 Satz 1 SGB V geleistet werden. Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V). Ein solcher Fall liegt vor.
Der Kläger hat auf der Grundlage einer "Betriebsvereinbarung zwischen der Deutschen F. AG H. und dem Gesamtbetriebsrat der Deutschen F. AG vom 29.10.1975 bezüglich Gewährung einer Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und einer Treueprämie" im September 2015 eine Kapitalleistung in Höhe von 129.969,00 EUR ausbezahlt erhalten. Diese Leistung stellt eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar. Im Hinblick auf den objektiv zu bestimmenden Charakter der Leistung hat es keinen Einfluss auf die Bewertung, wie die an der Konzernbetriebsvereinbarung Beteiligten und die frühere Arbeitgeberin des Klägers ihrerseits die Leistung rechtlich eingeordnet haben; auch die arbeitgeberseitigen Motive für die Einführung dieser Leistung spielen keine Rolle (BSG 29.07.2015, B 12 KR 4/14 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 19).
Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt, liegt ein Fall der betrieblichen Altersversorgung vor (§ 1 Abs 1 S 1 BetrAVG). Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) im Sinne des Beitragsrechts der GKV sind, wenn ihr Bezug - wie hier - nicht schon institutionell (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird, ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-) Ersatzfunktion als - weiteres - Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente (vgl BSG 29.07.2015, B 12 KR 4/14 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 19 mwN). Leistungen sind dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie ua die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen (vgl BSG 29.07.2015 aaO unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 11 mwN). Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung von erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl BSG 29.07.2015 aaO unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 66 f; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 32).
Das BSG (29.07.2015 aaO) hat sich der Rechtsprechung des BAG angeschlossen und ausgeführt: "Für die Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentenrechts von (bloßen) "Überbrückungsgeldern", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw misst das BAG in ständiger Rechtsprechung vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung zu (vgl zuletzt BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG DB 2004, 1624, BAGE 90, 120, 123 f und BAG AP Nr 17 zu § 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) Lebensversicherung, jeweils mwN). Das BAG führt in diesem Kontext zunächst grundlegend aus, dass durch die vereinbarte Leistung ein im BetrAVG angesprochenes Risiko, bei der Altersversorgung das Langlebigkeitsrisiko "Alter" (teilweise) übernommen werden und die Risikoübernahme gerade in einer "Versorgung" bestehen müsse, andernfalls die Leistung aus dem Schutzbereich des BetrAVG ausgenommen sei. Sodann führt es aus, dass sich zwar kein fester Zeitpunkt ermitteln lasse, von dem an eine betriebliche Altersversorgung überhaupt nur in Betracht komme, es auch bei der Wahl eines früheren Leistungsbeginns aber bei dem Zweck bleiben müsse, dass die Leistung dazu dienen soll, einem aus dem aktiven Arbeitsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei der Sicherung des Lebensstandards im Alter zu helfen (BAGE 90, 120, 123). Das BAG sieht dies bei der Festlegung eines Lebensalters gewährleistet, dass nach der Verkehrsanschauung als Beginn des Ruhestandes gilt, bei dem also typischerweise mit einem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben gerechnet werden muss mit der Folge, dass die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze auf sachlichen, nicht außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegenden Gründen beruht (BAGE 128, 199 RdNr 25; BAGE 90, 120, 123). Eine typisierende Betrachtung sei bei Versorgungssystemen nicht zu beanstanden, sondern sachgerecht; auf die Verhältnisse des Einzelfalls müsse nicht abgestellt werden. Das BAG legt des Weiteren dar, dass es für die Beantwortung der Frage, ob die vereinbarte Leistung auf das Alter "zugeschnitten" sei oder einem anderen Zweck diene, etwa Abfindung ohne Versorgungscharakter sei, entscheidend auf den objektiven Inhalt der Leistung ankomme, die - in den vertraglichen Abreden dokumentierten - Vorstellungen der Arbeitsvertragsparteien zu den Beweggründen für die und zur Einordnung der in Aussicht gestellten Leistungen demgegenüber nicht maßgebend seien (BAGE 128, 199 RdNr 30 ff; BAGE 90, 120, 122). Anschließend weist das BAG darauf hin, dass es nicht gegen einen Versorgungszweck spreche, wenn die vorgesehene Leistung nur zeitlich befristet sei (BAGE 128, 199 RdNr 27), eine Leistung allerdings nicht schon dann (zwingend) als eine solche der betrieblichen Altersversorgung behandelt werden müsse, wenn sie sich der Höhe nach an einer in Aussicht gestellten Betriebsrente orientiere (BAGE 90, 120, 124). Auch könne das Versprechen von Zahlungen für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung oder Aufhebungsvertrag vor Eintritt in den Ruhestand darauf hinweisen, dass mit der Zahlung die Zeit bis zum Ruhestand überbrückt und nicht der Ruhestand selbst wirtschaftlich abgesichert werden solle (BAGE 90, 120, 124). Der Senat schließt sich - soweit er das in der Vergangenheit nicht bereits getan hat - dieser Auffassung des BAG zur Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung von Arbeitgeberleistungen, die auf das Arbeitslosigkeitsrisiko "zugeschnitten" sind, dh für den Verlust eines Arbeitsplatzes "übergangsweise" bis zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses oder bis zum Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden, für das Beitragsrecht der GKV an."
In Anwendung dieser Grundsätze stellen die Leistungen in der Betriebsvereinbarung vom 29.10.1975 zur Auszahlung einer Treueprämie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge des 65. Lebensjahres Einnahmen dar, die iS von § 229 Abs 1 S 1 SGB V "zur Altersversorgung erzielt" werden; sie verfolgen nicht lediglich einen Überbrückungszweck, weil sie nicht den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den Ruhestand erleichtern sollen, sondern einen Versorgungszweck, da die Zusage dieser Einnahmen nach ihrem objektiven Inhalt die Versorgung der Berechtigten – und ihrer Familien - sicherstellen soll. Die Treueprämie wird ausweislich Ziff. II 1a "infolge Vollendung des 65. Lebensjahres oder vorheriger Inanspruchnahme des Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Invalidität" gezahlt oder nach Ziff. II 1b) beim Tod des Betriebsangehörigen; in diesem Fall sind – in dieser Reihenfolge der überlebende Ehegatte, die ehelichen Abkömmlinge oder Adoptivkinder, die Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt (Ziff. II.5. der Betriebsvereinbarung). Damit steht die Zahlung gleichsam als zweite Säule neben der gesetzlichen Altersrente zur Altersversorgung zur Verfügung.
Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus den Versorgungsbezügen ist deren Zahlbetrag. Dies ist bei einer Betriebsrente als Versorgungsbezug der vom Versorgungsträger auszuzahlende Betrag der Betriebsrente. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfall vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V). Einwände gegen die Berechnung der Beiträge werden nicht erhoben. Unrichtigkeiten sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat die von der F. S. G. GmbH mitgeteilte Kapitalleistung in Höhe von 129.969,00 EUR zugrunde gelegt. Ein Hundertzwanzigstel dieser Kapitalleistung ist 1.083,08 EUR. Unter Ansatz des jeweiligen Beitragssatzes (§ 241 SGB V, § 55 SGB XI) errechnet sich der vom Kläger zu zahlende Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt nach Ansicht des erkennenden Senats nicht gegen Verfassungsrecht (vgl zuletzt Entscheidungen vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris, vom 29.09.2011, L 11 KR 2026/10; vom 26.06.2012, L 11 KR 408/11; vom 23.01.2013, L 11 KR 3371/12; vom 12.03.2013, L 11 KR 1029/11; vom 14.05.2013, L 11 KR 46080/11; vom 25.06.2013, L 11 KR 4271/12, vom 17.03.2014, L 11 KR 3839/13, vom 24.06.2014, L 11 KR 5461/13 und vom 26.07.2016, L 11 KR 310/16). Der Senat schließt sich weiterhin der ständigen Rechtsprechung des BSG an (Urteile vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R, jeweils mwN; zuletzt Urteile vom 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R und 16/10 R, und vom 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, aaO) und den Entscheidungen des BVerfG (Beschlüsse vom 04.04.2008, 1 BvR 1924/07 und vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10).
Eine verfassungs- oder europarechtswidrige Ungleichbehandlung des Klägers bzw eine Verletzung von Vertrauenstatbeständen liegt nicht vor. Für die Beitragspflicht ist es nicht entscheidend, dass der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtige Einkünfte während des Anspruchserwerbs erzielte bzw. die Versicherungsbeiträge aus zur Sozialversicherung herangezogenem Arbeitsentgelt stammen. § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V knüpft die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen allein daran, dass eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung vorliegt. Da die gesetzliche Regelung mit den Versorgungsbezügen iS von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und aus vergleichbaren Sicherungssystemen der Beitragspflicht unterwirft, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht, ist nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen. Diese sog institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente bzw die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird, und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (BSG 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R, BSGE 108, 63, SozR 4-2500 § 229 Nr 12 Rn 19 mwN). Die vom BSG vorgenommene Typisierung ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris). Erfasst werden alle auf einer einseitigen Versorgungszusage des Arbeitgebers beruhenden und damit im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Leistungen der klassischen betrieblichen Altersversorgung, die nach Ausscheiden des Versicherten aus dem Berufsleben gezahlt werden. Vom Arbeitgeber finanziert sind auch Betriebsrenten, die aus einer unechten Entgeltumwandlung finanziert werden, bei der der Arbeitnehmer zugunsten der betrieblichen Altersversorgung auf eine freiwillige Lohnerhöhung des Arbeitgebers verzichtet (vgl Peters in jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 229 Rn 39). Es werden auch solche Leistungen erfasst, zu denen allein der Arbeitnehmer beigetragen hat, solange sie Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung sind (Peters, aaO, Rn 43 mwN). Ein Verstoß gegen Grundrechte ergibt sich insbesondere dann nicht, wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris).
Im Beschluss vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08, juris) hat das BVerfG noch einmal bestätigt, dass die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art 14, 2 Abs 1 und 3 Abs 1 GG verstößt. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG sieht das BVerfG nur dann, wenn auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterworfen werden, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (Beschluss vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 11). Das BVerfG stellt nicht nur auf die Tragung der Versicherungsprämien durch den Mitarbeiter ab, sondern darauf, dass durch das Einrücken des Mitarbeiters in die Stellung des Versicherungsnehmers nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der institutionelle Rahmen einer Betriebsrente bzw eines Versorgungsbezugs verlassen wird (BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, aaO; BVerfG 14.04.2011, 1 BvR 2123/08, juris). Diesen institutionellen Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge hat der Kläger nicht verlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved