L 11 KR 1224/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 4959/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1224/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.02.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Berücksichtigung ausgezahlter Kapitalleistungen als beitragspflichtige Versorgungsbezüge.

Der 1942 geborene Kläger erhielt am 01.12.2007 Kapitalleistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag der A. Lebensversicherungs-AG (Nr ...) in Höhe von 92.836,64 EUR sowie aus einem Kapitalversicherungsvertrag der V. Lebensversicherung AG (E.; LV ...) in Höhe von 8.501,97 EUR ausgezahlt. Der letztgenannte Versicherungsvertrag war aus der Fortführung eines Gruppenversicherungsvertrages der früheren Arbeitgeberin des Klägers, der S. AG (nunmehr E. Immobilienbeteiligungen GmbH), hervorgegangen. Die zum 01.12.1977 beginnende Direktversicherung (T ..., TV-Nr .../0) mit Ablaufdatum 01.12.2007 wurde zum 01.12.1979 in die Kapitalversicherung mit beibehaltener Ablaufdauer 01.12.2007 umgewandelt. Versicherter und Versicherungsnehmer dieser neuen Versicherung war der Kläger. Einen monatlichen Beitrag wies der Versicherungsschein vom 22.12.1980 nicht aus. Der Lebensversicherungsvertrag mit der A. Lebensversicherungs-AG resultierte aus einer Firmendirektversicherung, die die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers, die Fa. E. Z. AG (jetzt Z. Umwelttechnik GmbH; im Folgenden einheitlich Z.), zunächst bei einem Versicherungsunternehmen des G.-Konzerns abgeschlossen hatte. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 15.08.2007 aus dem Gruppenvertrag abgemeldet worden war, wurde die Versicherung auf ihn privat übertragen. Die Versicherungsbeiträge wurden bis zum Ablauf über die Arbeitgeberin, Firma Z., gezahlt.

Nach einem Krankenkassenwechsel ist der Kläger seit 01.04.2016 als versicherungspflichtiger Rentenbezieher bei der Beklagten zu 1) kranken- und dem entsprechend bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert.

Mit Bescheid vom 24.03.2016 setzte die Beklagte zu 1) – auch im Namen der Beklagten zu 2) – aus einer Kapitalleistung von insgesamt 101.338,61 EUR ab dem 01.04.2016 monatliche Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 131,74 EUR (Beitragssatz 14,6% zzgl Zusatzbeitrag 1%) und zur Pflegeversicherung in Höhe von 19,84 EUR (Beitragssatz 2,35%) fest (monatlicher Gesamtbeitrag 151,58 EUR). Die Kapitalleistungen unterlägen als rentenähnliche Einnahmen der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Aus der auf einen Zehnjahreszeitraum zu verteilenden Gesamtkapitalleistung ergebe sich ein monatlich beitragspflichtiger Betrag von 844,49 EUR (773,64 EUR+ 70,85 EUR).

Zur Begründung des dagegen unter dem 31.03.2016 eingelegten Widerspruchs legte der Kläger Schreiben der A. Lebensversicherungs-AG vom 21.10.1993, 31.07. und 22.10.2015, den Versicherungsschein der V. Lebensversicherung AG vom 22.12.1980 sowie ein Schreiben der Firma Z. vom 10.03.2009 vor, wonach die Prämien zur Lebensversicherung des Klägers von diesem bezahlt (Abzug vom Gehalt) und von der Arbeitgeberin überwiesen worden seien; diese Zahlungen hätten in keinem Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersversorgung gestanden.

Auf Anfrage der Beklagten zu 1) teilte ihr die A. Lebensversicherungs-AG mit, die dortige Versicherung sei vom Versicherungsbeginn bis zum Ablauf als Firmendirektversicherung geführt worden. Ein Versicherungsnehmerwechsel habe nicht stattgefunden. Ein Ausscheiden des Versicherten aus dem Arbeitsverhältnis sei ihr nicht angezeigt, die Versicherungsbeiträge seien bis zum Ablauf durch den Arbeitgeber gezahlt worden. Daher sei die volle Ablaufleistung als beitragspflichtiger Versorgungsbezug gemeldet worden (Schreiben vom 26.05.2016). Die V. Lebensversicherung AG führte im Schreiben vom 07.06.2016 aus, zum 01.12.1979 sei das Guthaben aus der Gruppendirektversicherung mit der Firma E. Immobilienbeteiligungen GmbH auf die bei ihr geführte Versicherung des Klägers angerechnet worden. Das gesamte Kapital des Vertrags beruhe daher auf Leistungen aus betrieblicher Versorgung. Die ehemaligen Vertragsunterlagen aus dem Jahr 1977 lägen allerdings nicht mehr vor.

Mit Bescheid vom 24.05.2016 mahnte die Beklagte zu 1) die Beitragszahlung für April 2016 beim Kläger an und setzte Säumniszuschläge sowie Mahnkosten fest. Gleiches erfolgte für die Beiträge für Mai bis August 2016 (Bescheide vom 22.06.2016, 21.07.2016, 19.08.2016 und 21.09.2016). Ein deswegen vom Kläger geführtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg (Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 22.09.2016, S 3 KR 4958/16 ER; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg 16.11.2016, L 4 KR 3802/16 ER-B).

Am 10.11.2016 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Die dem Kläger ausgezahlten Kapitalleistungen stellten einmalige Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge dar. Eine Kapitalleistung aus einem Direktversicherungsvertrag sei als Versorgungsbezug beitragspflichtig, soweit der Arbeitgeber Versicherungsnehmer gewesen sei. Unerheblich sei, wer die Beiträge gezahlt habe.

Bereits am 12.09.2016 hatte der Kläger zum SG Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass seine Krankenversicherungsbeiträge bereits vom Rentenversicherungsträger überwiesen würden. Ein Anspruch der Beklagten auf "Zusatzbeiträge" sei nicht erbracht worden. Vorliegend handele es sich nicht um eine betriebliche Altersvorsorge. Der Abschluss der Gruppen-/Direktversicherung über den Arbeitgeber habe folgende Gründe gehabt: Der Arbeitgeber habe Vermittlungsprovision erhalten; der Arbeitgeber habe seine Beitragsbasis für Lohnnebenkosten reduzieren können; die Lohnsteuer sei nach einem Pauschalsatz erhoben worden. Eine betriebliche Altersversorgung setze voraus, dass der Arbeitgeber für seinen Mitarbeiter eine Vereinbarung getroffen habe und er hierfür finanzielle Leistungen erbringe.

Nach Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten am 15.02.2017 hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 17.02.2017 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach § 237 Satz 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) würden bei versicherungspflichtigen Rentnern neben der Rente der Beitragsbemessung auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt; ua §§ 226 Abs 2, 229 SGB V gälten entsprechend (§ 237 Satz 2 SGB V). Die dem Kläger ausgezahlten Kapitalleistungen stellten Versorgungsbezüge iSv § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V dar, die gemäß § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V der Beitragsbemessung ab dem 01.04.2016 zugrunde zu legen seien. Es handele sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSv § 1 des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung (BetrAVG). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei geklärt, dass die hier streitgegenständliche Beitragspflicht verfassungsgemäß sei. Die Beiträge seien auch in zutreffender Höhe festgesetzt worden.

Gegen den ihm am 23.02.2017 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 21.03.2017 eingelegte Berufung des Klägers. Er bleibt dabei, dass von der Beklagten kein Beweis über das Bestehen einer betrieblichen Altersversorgung geführt worden sei. Er habe eine Bestätigung seines Arbeitgebers, dass die Versicherung in keinem Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersversorgung stehe; der Arbeitgeber habe nämlich keine betriebliche Altersversorgung gehabt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart 17.02.2017 und den Bescheid der Beklagten vom 24.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2016 aufzuheben.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie schließen sich den Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid an.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Akte L 4 KR 3802/16 ER-B und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, zulässig, aber in der Sache unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Beklagte zu 1) war berechtigt, im Namen der Beklagten zu 2) auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festzusetzen. Nach § 46 Abs 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) in der ab dem 01.07.2008 geltenden Fassung (Art 1 Nr 31 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28.05.2008, BGBl I 874) können Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die – wie vorliegend – ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Hierbei ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs 2 Satz 5 SGB XI). Den erforderlichen Hinweis auf den gemeinsamen Bescheid hat die Beklagte zu 1) in ihrem Bescheid vom 24.03.2016 gegeben.

Der Umfang der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung beurteilt sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden. Der Kläger ist im hier streitigen Zeitraum ab 01.04.2016 in der KVdR versicherungspflichtig (§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB V). Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden nach § 237 SGB V der Beitragsbemessung zugrunde gelegt (1.) der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, (2.) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und (3.) das Arbeitseinkommen. § 226 Abs 2 und die §§ 228, 229 und 231 SGB V gelten entsprechend.

Da § 237 SGB V die Regelung des § 229 SGB V für entsprechend anwendbar erklärt, unterliegen auch die dort genannten Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht selbst dann, wenn diese neben einer Rente iSd § 237 Satz 1 SGB V geleistet werden. Der Kläger kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, er zahle bereits Beiträge aus seiner Rente. Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V).

Für die Bemessung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung bei Mitgliedern der Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten nach § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI die §§ 226 bis 238 und § 244 SGB V entsprechend. Die Beitragsbemessung folgt daher den gleichen Regeln wie in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die gezahlten Kapitalleistungen der A. Lebensversicherungs-AG und der V. Lebensversicherung AG stellen ohne Zweifel Versorgungsbezüge dar, denn sie beruhen auf den von den früheren Arbeitgebern des Klägers als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen. Insoweit wird auf die umfassende und zutreffende Darstellung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids (Seiten 8 bis 10) Bezug genommen und die Berufung zur Vermeidung von Wiederholungen aus den überzeugenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurückgewiesen (§ 153 Abs 2 SGG). Entsprechende umfangreiche Ausführungen enthält auch bereits der Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 16.11.2016, L 4 KR 3802/16 ER-B). Soweit der Kläger darauf beharrt, es lägen keine Versorgungsbezüge vor, beruht dies ebenso auf einer unzutreffenden rechtlichen Vorstellung wie offenbar das Schreiben der Firma Z. vom 10.03.2009.

Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt nach Ansicht des erkennenden Senats nicht gegen Verfassungsrecht (vgl Entscheidungen vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris, vom 29.09.2011, L 11 KR 2026/10; vom 26.06.2012, L 11 KR 408/11; vom 23.01.2013, L 11 KR 3371/12; vom 12.03.2013, L 11 KR 1029/11; vom 14.05.2013, L 11 KR 46080/11; vom 25.06.2013, L 11 KR 4271/12, vom 17.03.2014, L 11 KR 3839/13 und vom 24.06.2014, L 11 KR 5461/13). Der Senat schließt sich weiterhin der ständigen Rechtsprechung des BSG an (Urteile vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R, jeweils mwN; Urteile vom 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R und 16/10 R, und vom 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, aaO) und den Entscheidungen des BVerfG (Beschlüsse vom 04.04.2008, 1 BvR 1924/07 und vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10).

Für die Beitragspflicht ist es nicht entscheidend, dass der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtige Einkünfte während des Anspruchserwerbs erzielte bzw die Versicherungsbeiträge aus zur Sozialversicherung herangezogenem Arbeitsentgelt stammen. § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V knüpft die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen allein daran, dass eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung vorliegt. Da die gesetzliche Regelung mit den Versorgungsbezügen iS von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und aus vergleichbaren Sicherungssystemen der Beitragspflicht unterwirft, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht, ist nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen. Diese sog institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente bzw die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird, und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (BSG 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R, BSGE 108, 63, SozR 4-2500 § 229 Nr 12 Rn 19 mwN).

Die vom BSG vorgenommene Typisierung ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris). Erfasst werden alle auf einer einseitigen Versorgungszusage des Arbeitgebers beruhenden und damit im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Leistungen der klassischen betrieblichen Altersversorgung, die nach Ausscheiden des Versicherten aus dem Berufsleben gezahlt werden. Ein Verstoß gegen Grundrechte ergibt sich insbesondere dann nicht, wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10).

Im Beschluss vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 11) hat das BVerfG noch einmal bestätigt, dass die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art 14, 2 Abs 1 und 3 Abs 1 GG verstößt. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG sieht das BVerfG nur dann, wenn auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterworfen werden, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (Beschluss vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, aaO). Das BVerfG stellt nicht nur auf die Tragung der Versicherungsprämien durch den Mitarbeiter ab, sondern darauf, dass durch das Einrücken des Mitarbeiters in die Stellung des Versicherungsnehmers nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der institutionelle Rahmen einer Betriebsrente bzw eines Versorgungsbezugs verlassen wird (BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, aaO; BVerfG 14.04.2011, 1 BvR 2123/08, juris). Diesen institutionellen Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge hat der Kläger indes nicht verlassen.

Versicherungsnehmer des Versicherungsvertrags mit der A. Lebensversicherungs-AG war bis zuletzt die frühere Arbeitgeberin des Klägers. Ausweislich des vorgelegten Versicherungsscheins vom 22.12.1980 war der Kläger zwar ab dem 01.12.1979 Versicherungsnehmer des Versicherungsvertrags mit der V. Lebensversicherung AG. Eigene Beitragszahlungen des Klägers ab diesem Zeitpunkt sind aber nicht festzustellen. Der Kläger hat auch selbst nicht behauptet, nach Einrücken in die Stellung als Versicherungsnehmer noch eigene Beiträge geleistet zu haben. Als monatliche Zahlbeträge der Versorgungsbezüge (120. Teil der jeweiligen Kapitalleistung) ergeben sich somit 773,64 EUR und 70,85 EUR (Gesamtbetrag monatlich 844,49 EUR), wie von den Beklagten im angefochtenen Bescheid berücksichtigt.

Die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen von 844,49 EUR übersteigen auch ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) und damit den in § 237 Satz 2 SGB V iVm § 226 Abs 2 SGB V, § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI geregelten Grenzbetrag. Diese monatliche Bezugsgröße beträgt 2016 2.905,00 EUR (davon ein Zwanzigstel: 145,25 EUR). Die aufgrund der zwei Kapitalleistungen beitragspflichtigen Beträge sind auch in diesem Zusammenhang zu addieren (so auch Peters, in: jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 226 RdNr 55). § 226 Abs 2 SGB V stellt ausdrücklich darauf ab, ob die beitragspflichtigen Einnahmen "insgesamt" den Geringfügigkeitsbetrag überschreiten.

Durch die Heranziehung der Versorgungsbezüge zur Beitragserhebung wird die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten. Erreicht der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (§ 238 SGB V). Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs 7 SGB V für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze, § 223 Abs 3 SGB V). Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze beträgt 2016 4.237,50 EUR (vgl. § 4 Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016). Es bestehen keine Hinweise, dass der monatliche Zahlbetrag der Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Differenzbetrag zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und den Versorgungsbezügen überschreitet. Der Kläger selbst behauptet nichts anderes. Auch der Akteninhalt bietet keine Anhaltspunkte für ein höheres Renteneinkommen.

Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Beitragssätze ergeben sich aus dem monatlichen Gesamtbetrag von 844,49 EUR die von den Beklagten festgesetzten Beiträge (allgemeiner Beitragssatz gemäß § 248 Satz 1 iVm § 241 SGB V idF vom 24.07.2014, BGBl 1133 von 14,6% zuzüglich Zusatzbeitrag der Beklagten zu 1) in Höhe von 1,0%; Beitragssatz zur Pflegeversicherung von mindestens 2,35% gemäß § 55 Abs 1 Satz 1 SGB IX idF vom 17.12.2014 (BGBl. I S. 2222).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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