S 6 R 906/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 6 R 906/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 R 336/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei einer Beamtentätigkeit.

Die am 00.00.1950 geborene Klägerin ist Mutter von zwei Töchtern namens L und L1, geboren am 00.00.1978 und am 00.00.1981. Sie war seit 1966 Beamtin des Landes Nordrhein-Westfalen. Mit Bescheid vom 10.02.2004 erhielt sie die Zusage für Altersteilzeit gemäß § 78d Beamtengesetz NRW (BeamtG NRW), wonach sie vom 01.02.2005 bis 31.01.2010 ihren Dienst mit voller Arbeitszeit (40 Stunden) verrichtete und danach bis zum Ruhestand am 31.01.2015 freigestellt wurde.

Mit Bescheid vom 26.02.2013 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als 6 Kalenderjahre zurücklagen, also die Zeiten bis 31.12.2006, verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren. Die Zeiten vom 01.08.1978 bis 31.07.1979 sowie vom 01.12.1981 bis 30.11.1982 merkte die Beklagte als Kindererziehungszeiten vor. Ferner merkte die Beklagte die Zeiten vom 08.07.1978 bis 07.07.1988 und vom 18.11.1981 bis 17.11.1991 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vor.

Am 05.10.2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Bewilligung einer Regelaltersrente. Diese bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 26.03.2015 für die Zeit ab 01.06.2015. In dem Bescheid führte die Beklagte aus, dass für die Zeit vom 01.08.1978 bis 31.07.1979 und vom 01.12.1981 bis 30.11.1982 die bisher vorgemerkten Kindererziehungszeiten wegen einer Rechtsänderung nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Die Klägerin habe während dieser Zeit Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erworben. Nach den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung würden diese als systembezogen annähernd gleichwertig gelten. Der Bescheid vom 26.02.2013 über die Feststellung dieser Zeit werde insoweit nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI mit Wirkung ab 01.07.2014 aufgehoben. Für die Zeit vom 08.07.1978 bis 17.11.1991 könne aus denselben Gründen nicht mehr als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung berücksichtigt werden. Der Bescheid vom 26.02.2013 werde daher insoweit ebenfalls aufgehoben.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Diesen begründete sie damit, dass ihr bezüglich der Anerkennung der Kindererziehungszeiten sowie der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung Vertrauensschutz zustehe, da die Beklagte ihr dies gegenüber bereits mittels Bescheid bestätigt habe. Auch aus § 56 SGB VI sei trotz der neuen Fassung kein Ausschluss zwangsläufig, da dort ausgeführt werde, dass Anwartschaften systembezogen annähernd gleich sein müssten, um einen Ausschluss zu begründen. Dies sei bei ihr nicht der Fall. Bei ihr seien beamtenrechtlich für 2 Kinder je 6 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Dies sei in keinem Fall gleichwertig. Inzwischen sei dies auch so gerichtlich bestätigt worden, beispielsweise durch das Urteil des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 22.03.2013 zum Aktenzeichen (Az.) S 34 R 1594/10. Es sei hierbei nicht hinderlich, dass das Urteil zu der Zeit anderer Gesetzesgeltung entstanden sei, da dort grundlegend die Vergleichbarkeit erörtert worden sei. Auch verweise sie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf vom 07.01.2013 zum Az. 23 K 5322/12.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. In Bezug auf die Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeiten seien nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 Elternteile weiterhin - wie nach der bisher geltenden Rechtslage - von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben hätten und diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen und annähernd gleichwertig berücksichtigt würden wie die Kindererziehung in der Rentenversicherung. In § 56 Abs. 4 Nr. 3, 2. Halbsatz SGB VI zusätzlich neu geregelt worden sei, dass Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen und entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen stets als annähernd gleichwertig gelten würden. Die Neuregelung ab 01.07.2014 erfasse ohne Einschränkung auch Erziehungszeiten vor dem 01.07.2014. Die bereits rechtmäßig vorgemerkten Erziehungszeiten hätten ab 01.07.2014 nicht mehr dem geltenden Recht entsprochen, so dass die Vormerkungsentscheidung nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI ohne Anwendung der §§ 24, 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) im Rentenbescheid aufzuheben gewesen sei.

Die Klägerin hat am 21.09.2015 Klage erhoben.

Die Klägerin wiederholt ihre Widerspruchsbegründung.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2015 zu verurteilen, ihr Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Tochter L und die Tochter L1 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf die Neufassung des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI mit Wirkung ab 01.07.2014. Darin sei geregelt worden, dass Versorgungsanwartschaften generell als gleichwertig gelten würden. Insoweit entfalle bei dem betroffenen Personenkreis jetzt die konkrete Prüfung, ob die Erziehung in dem jeweiligen Alterssicherungssystem annähernd gleichwertig berücksichtigt werde wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Vormerkung von Erziehungszeiten für diesen Personenkreis sei immer ausgeschlossen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, der auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 26.02.2016 gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 26.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2015 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Tochter L und die Tochter L1.

Die Klägerin ist gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gemäß § 57 S. 1 i. V. m. § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI.

Kindererziehungszeiten sind gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VI Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil wird unter den weiteren Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 S. 2 SGB VI eine Kindererziehungszeit angerechnet. Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist gemäß § 57 S. 1 SGB VI bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Elternteile sind allerdings gemäß (§ 57 S. 1 SGB VI i. V. m.) § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

So liegt der Fall bei der Klägerin. Bei ihr wurden im Rahmen der Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften für beide Töchter jeweils 6 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt (vgl. § 85 Abs. 7 LBeamtVG NRW i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 4 LBeamtVG NRW in der bis zum 31.12.1991 gültigen Fassung). Der Gesetzgeber hat in der ab dem 01.07.2014 gültigen Fassung des § 56 Abs. 4 Nr. 3, 2. HS SGB VI die gesetzliche Fiktion für die annähernde Gleichwertigkeit der Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften geschaffen. Einfachgesetzlich entfällt damit bereits nach dem Gesetzeswortlaut die Prüfung einer annähernden Gleichwertigkeit im Einzelfall bei Geltung der Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen.

Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des SG Dortmund und des VG Düsseldorf ist bereits vor dem Hintergrund dieser Gesetzesänderung nicht auf den Fall der Klägerin übertragbar. Die Rechtsprechung bezieht sich auf die Fassung des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI bis zum 30.06.2014. Dort hieß es: "Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch." Die gesetzliche Fiktion existierte zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Es war dementsprechend eine Prüfung der Gleichwertigkeit durchzuführen, die nunmehr entfällt.

Die Kammer hat auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI. Insbesondere verletzt die Norm nicht Art. 3 Grundgesetz (GG) und Art. 6 GG. Es liegt zur Überzeugung der Kammer keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung oder mit dem Grundgesetz unvereinbare Benachteiligung von Familien vor. Mit der gesetzlichen Fiktion hält sich der Gesetzgeber im Rahmen seines ihm zuzubilligenden weiten Gestaltungsspielraumes.

Zwischen dem System der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen bestehen grundlegende Unterschiede, so dass ein direkter Vergleich beider Systeme (praktische) Schwierigkeiten aufwirft (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.03.2002, Az. 2 BvL 17/99). So hat die Berücksichtigung von 6 Monaten Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht dieselben Auswirkungen wie eine Berücksichtigung derselben Anzahl von Monaten nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Die Auswirkungen hängen von einer Vielzahl von Faktoren in der Erwerbsbiographie der Betroffenen ab. Vor diesem Hintergrund sind - entgegen der Ansicht des SG Dortmund und des VG Düsseldorf - die Bezieher einer Pension nach beamtenrechtlichen Vorschriften nicht notwendig schlechter gestellt als Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Jedenfalls liegt der rechtfertigende Grund für eine Ungleichbehandlung in der Verschiedenartigkeit der Systeme. Mit der gesetzlichen Fiktion der annähernden Gleichwertigkeit setzt der Gesetzgeber lediglich folgerichtig die Trennung beider Systeme um. Beamte sind gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI kraft Gesetzes versicherungsfrei. Auf sie finden die Regelungen des SGB VI mithin keine Anwendung. Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, Nachteile in einem System durch ein anderes System auszugleichen oder gar eine Häufung zweckidentischer Leistungen zu fördern, also eine Vermischung unterschiedlicher und nicht vergleichbarer Systeme vorzunehmen. Dies wäre insbesondere unter Gleichheitsgesichtspunkten problematisch. Der Empfänger erhielte nämlich unter Umständen weit mehr, als ihm das beamtenrechtliche Versorgungssystem und die gesetzliche Rentenversicherung von ihren Grundgedanken her jeweils verschaffen sollen. So läge der Fall allerdings bei der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten sowohl nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung als auch nach denen der Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen. Der Gesetzgeber hat - wie es sich bereits aus der Fassung des Gesetzes ergibt - die besagte Besserstellung zu keiner Zeit als sachlich begründet, politisch erwünscht oder aus sonstigen Gründen erstrebenswert angesehen. Auch lässt sich aus Art. 6 GG gerade nicht das Gebot herleiten, manche Familien durch die Häufung von Leistungen stärker zu begünstigen als andere. Vielmehr lässt sich aus Art. 3, 6 GG nur das Gebot ableiten Familien nicht zu benachteiligen. Durch die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nach den beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ist dies jedoch nicht der Fall.

Diese Ausführungen stehen nach Auffassung der Kammer auch nicht in Diskrepanz zu den Ausführungen des Bundessozialgerichts (BSG) in seinen Urteilen vom 18.10.2005 (Az. B 4 RA 6/05 R) und vom 31.01.2008 (Az. B 13 R 64/06 R). Vielmehr orientiert sich die Kammer an den (verfassungsrechtlichen) Ausführungen des BSG in den genannten Entscheidungen. Zunächst hat das BSG nach Auffassung der Kammer mit den genannten Urteilen ersichtlich nicht entschieden, dass die die Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen nicht annähernd gleichwertig mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung ist und daher aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Einbeziehung dieser Versorgungsempfänger in die gesetzliche Rentenversicherung zu erfolgen hat. Vielmehr hatten die Entscheidungen des BSG die berufsständische Versorgung zum Gegenstand, nach der im Gegensatz zu der Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen keinerlei Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten erfolgte. Aus verfassungsrechtlicher Hinsichtlich maßgeblich für das BSG - wie für die erkennende Kammer auch - war die Gewährleistung eines prinzipiell gleichwertigen Schutzes wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser kann nach den Ausführungen des BSG grundsätzlich auch durch eine systembezogen differenzierte Anrechnung der Kindererziehungszeiten erfolgen. Wie bereits ausgeführt hat der Gesetzgeber diesem verfassungsrechtlichen Maßstab durch die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten bei der Berechnung der Versorgung entsprochen. Zudem sah das BSG den Ausschluss nach § 56 Abs. 4 SGB VI im Zusammenhang mit der berufsständischen Versorgung nur dann als verfassungsrechtlich gerechtfertigt an, wenn während der von der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannten Zeit der Kindererziehung auch in der berufsständischen Versorgungseinrichtung die Kindererziehung systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird. Nur die Doppelpflichtmitgliedschaft in zwei annähernd gleichwertigen Sicherungssystemen rechtfertige den Anrechnungsausschluss. Insoweit liege bei den Kindererziehungszeiten im Verhältnis zu "befreienden Systemen" eine "Systemsubsidiarität" der gesetzlichen Rentenversicherung vor, jedoch keine "Einzelfallsubsidiarität". Eine derartige Doppelpflichtmitgliedschaft kann bei Beamten aufgrund der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI bereits nicht bestehen. Insoweit besteht bereits keine "Systemsubsidiarität" der gesetzlichen Rentenversicherung. Darüber hinaus war nach Ansicht des BSG eine verfassungskonforme Auslegung des § 56 Abs. 4 SGB VI deshalb notwendig, um eine sonst erforderliche Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG zu vermeiden, mit der zu rügen wäre, dass der Gesetzgeber entgegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 GG für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen keine dem § 177 Abs. 1 SGB VI entsprechende Beitragsregelung geschaffen hat. Nach § 177 Abs. 1 SGB VI werden die Beiträge für Kindererziehungszeiten vom Bund gezahlt. Diese Überlegungen sind nicht ohne weiteres auf die Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen übertragbar, da dort zum einen Kindererziehungszeiten Berücksichtigung finden und es sich zum anderen nicht um (unterbleibende) Zahlungen von Versorgungswerken handelt, die einen Solidarbeitrag ihrer eigenen Mitglieder voraussetzen, sondern ebenfalls um staatliche Leistungen.

Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht berufen. Der Feststellungsbescheid vom 26.02.2013 ist zutreffend gemäß § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI von der Beklagten hinsichtlich der vorgemerkten Zeiten für die Kindererziehung aufgehoben worden und dementsprechend nicht mehr bindend. Zudem enthielt der Bescheid den Zusatz, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden wird. Ferner bestand die auf die Klägerin angewandte Fassung des § 56 Abs. 4 SGB VI bereits vor Beginn der Regelaltersrente der Klägerin. Eine Berücksichtigung der Zeiten der Kindererziehung hatte von Beginn an nicht stattgefunden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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