L 5 KA 1808/17 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 1808/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.04.2017 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den (nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständigen) Berichterstatter als Einzelrichter.

Die Beschwerde des Klägers ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthaft und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert des Klageverfahrens S 5 KA 4423/15 zutreffend auf 19.347,32 EUR festgesetzt.

Streitgegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 18.03.2014 (Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015) gewesen, mit dem die Beklagte die Honorarbescheide für die Quartale 2/2008 bis 4/2008 zurückgenommen und Honorar i.H.v. 19.347,32 EUR zurückgefordert hat. Der Antrag des Klägers (Klageschrift vom 13.08.2015) hat sich auf die Aufhebung der genannten Bescheide gerichtet. Für die Streitwertfestsetzung in solchen Fällen gilt § 52 Abs. 3 GKG. Die Vorschrift bestimmt: Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Danach ist der Streitwert des Klageverfahrens auf den in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Rückforderungsbetrag von 19.347,32 EUR festzusetzen. Unerheblich ist, dass der Kläger die Forderung der Beklagten nach Klagrücknahme erfüllt hat.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved