Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 14 AL 468/16
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Angefochten sind die Bescheide der Beklagten vom 31.5.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.6.2016. Durch diese Bescheide hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 28.2.2012 auf und forderte von dem Kläger die Erstattung des für den Zeitraum vom 28.2.2012 bis 31.5.2012 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1581,93 EUR. Durch Bescheid vom 20.6.2016 forderte die Beklagte zudem die für diesen Zeitraum gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 423,85 EUR von dem Kläger zurück. Maßgebend für diese Entscheidungen war, dass das Landessozialgericht Hamburg mit Urteil vom 3.2.2016 (Aktenzeichen L 2 AL 23/15) festgestellt hat, dass der Kläger am 28.2.2012 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die seine Arbeitslosigkeit beendete. Das Landessozialgericht Hamburg stellte in dem genannten Urteil fest, dass der Kläger seine anwaltliche Tätigkeit nicht erst zum 1.6.2012, sondern bereits durch Vorbereitungshandlungen, deren Abschluss in der Zahlung der Zulassungsgebühr an die Rechtsanwaltskammer am 28.2.2012 gelegen habe, aufgenommen hat. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Vorbereitungshandlungen gleichsam einen "point of no return" erreicht. Damit hätte die Verfügbarkeit als Element der Arbeitslosigkeit nicht mehr vorgelegen.
Der Kläger hat gegen die genannten Bescheide am 31.7.2016 Klage erhoben. Er sei auch über den 28.2.2012 hinaus weiterhin ohne Beschäftigung gewesen. Einen freien Beruf habe er nicht ausgeübt und einen Verdienst habe er nicht gehabt. Im Übrigen habe die Beklagte sämtliche Umstände, die nach ihrer Argumentation seine Arbeitslosigkeit beendet haben sollen, gekannt. Insoweit hätte die Beklagte schon im Februar 2012 den Bewilligungsbescheid aufheben können, was sie jedoch nicht getan habe. Er habe im guten Glauben an das Behaltendürfen der Leistungen das gezahlte Arbeitslosengeld zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verwendet. Schließlich mache er Verjährung gelten.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Aufhebungsbescheid vom 31.5.2016 und den Erstattungsbescheid der Beklagten vom 31.5.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.6.2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen. Die Beteiligten wurden zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört. Der Kläger hält eine mündliche Verhandlung für notwendig.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen sowie für den gesamten Sachverhalt wird auf die beigezogenen Unterlagen und auf die Prozessakte Bezug genommen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand Entscheidung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe:
Der Kammervorsitzende kann gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten angehört worden sind. Gründe, weshalb hier eine mündliche Verhandlung erforderlich sein sollte, werden vom Kläger nicht angeführt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 27.6.2016 wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG verwiesen. Nach den bindenden Feststellungen des Landessozialgerichts Hamburg im Urteil vom 3.2.2016 (Aktenzeichen L 2 AL 23/15) stand der Kläger ab dem 28.2.2012 der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung, weil er im Rahmen seiner Vorbereitungshandlungen für seine selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt gleichsam einen point of no return erreicht hatte. Das dieser point of no return von dem Kläger subjektiv nicht bemerkt wurde, ist nicht plausibel zu machen. Ein Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Gründungszuschuss (für den der Kläger im Sinne einer Neubescheidung ja erfolgreich bis zum Landessozialgericht Hamburg gestritten hat) ist gesetzlich ausgeschlossen, auf guten Glauben kann der Kläger sich nicht berufen. Die Frist des § 48 Abs. 4 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 SGB X ist gewahrt, da erst mit dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg die Gleichsetzung der Vorbereitungshandlung mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit erfolgte. Die Einrede der Verjährung liegt neben der Sache, weil die Forderung erst mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Angefochten sind die Bescheide der Beklagten vom 31.5.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.6.2016. Durch diese Bescheide hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 28.2.2012 auf und forderte von dem Kläger die Erstattung des für den Zeitraum vom 28.2.2012 bis 31.5.2012 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1581,93 EUR. Durch Bescheid vom 20.6.2016 forderte die Beklagte zudem die für diesen Zeitraum gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 423,85 EUR von dem Kläger zurück. Maßgebend für diese Entscheidungen war, dass das Landessozialgericht Hamburg mit Urteil vom 3.2.2016 (Aktenzeichen L 2 AL 23/15) festgestellt hat, dass der Kläger am 28.2.2012 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die seine Arbeitslosigkeit beendete. Das Landessozialgericht Hamburg stellte in dem genannten Urteil fest, dass der Kläger seine anwaltliche Tätigkeit nicht erst zum 1.6.2012, sondern bereits durch Vorbereitungshandlungen, deren Abschluss in der Zahlung der Zulassungsgebühr an die Rechtsanwaltskammer am 28.2.2012 gelegen habe, aufgenommen hat. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Vorbereitungshandlungen gleichsam einen "point of no return" erreicht. Damit hätte die Verfügbarkeit als Element der Arbeitslosigkeit nicht mehr vorgelegen.
Der Kläger hat gegen die genannten Bescheide am 31.7.2016 Klage erhoben. Er sei auch über den 28.2.2012 hinaus weiterhin ohne Beschäftigung gewesen. Einen freien Beruf habe er nicht ausgeübt und einen Verdienst habe er nicht gehabt. Im Übrigen habe die Beklagte sämtliche Umstände, die nach ihrer Argumentation seine Arbeitslosigkeit beendet haben sollen, gekannt. Insoweit hätte die Beklagte schon im Februar 2012 den Bewilligungsbescheid aufheben können, was sie jedoch nicht getan habe. Er habe im guten Glauben an das Behaltendürfen der Leistungen das gezahlte Arbeitslosengeld zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verwendet. Schließlich mache er Verjährung gelten.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Aufhebungsbescheid vom 31.5.2016 und den Erstattungsbescheid der Beklagten vom 31.5.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.6.2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen. Die Beteiligten wurden zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört. Der Kläger hält eine mündliche Verhandlung für notwendig.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen sowie für den gesamten Sachverhalt wird auf die beigezogenen Unterlagen und auf die Prozessakte Bezug genommen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand Entscheidung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe:
Der Kammervorsitzende kann gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten angehört worden sind. Gründe, weshalb hier eine mündliche Verhandlung erforderlich sein sollte, werden vom Kläger nicht angeführt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 27.6.2016 wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG verwiesen. Nach den bindenden Feststellungen des Landessozialgerichts Hamburg im Urteil vom 3.2.2016 (Aktenzeichen L 2 AL 23/15) stand der Kläger ab dem 28.2.2012 der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung, weil er im Rahmen seiner Vorbereitungshandlungen für seine selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt gleichsam einen point of no return erreicht hatte. Das dieser point of no return von dem Kläger subjektiv nicht bemerkt wurde, ist nicht plausibel zu machen. Ein Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Gründungszuschuss (für den der Kläger im Sinne einer Neubescheidung ja erfolgreich bis zum Landessozialgericht Hamburg gestritten hat) ist gesetzlich ausgeschlossen, auf guten Glauben kann der Kläger sich nicht berufen. Die Frist des § 48 Abs. 4 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 SGB X ist gewahrt, da erst mit dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg die Gleichsetzung der Vorbereitungshandlung mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit erfolgte. Die Einrede der Verjährung liegt neben der Sache, weil die Forderung erst mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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HAM
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