Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 2 U 268/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 U 58/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 46/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 17.12.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4111 (BK 4111) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) und die Gewährung von Rente wegen deren Folgen. Die BK erfasst eine chronische obstruktive Bronchitis oder ein Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlenbergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren ((mg/cbm) X Jahre).
Der im Jahre 1937 geborene Kläger war von August 1953 bis Dezember 1956 in Ungarn als Busschaffner tätig. Vom 19.12.1956 bis 16.04.1960 war er als Neubergmann bis Lehrhauer auf der Grube B in B unter Tage beschäftigt. Danach war der Kläger über Tage bis zum 01.01.1967 bei der Kokerei B als Mischerarbeiter und nachfolgend bis zum 24.11.1969 als Maschinist in der Kokerei tätig (Eigenangaben des Klägers vom 23.01.2006 und Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, März 2006).
Im Rahmen eines Verhandlungstermins (14.05.2014) beim Sozialgericht (SG) Aachen im Verfahren - S 1 U 252/12 - (Anerkennung einer BK 4101 - Silikose -) beantragte der Kläger unter anderen die Anerkennung einer BK 4111. Die Beklagte zog aus dem Parallelverfahren die Eigenangaben des Klägers, Berichte der behandelnden Ärzte, ein Gutachten des Lungenfacharztes Dr. H (01.07.2013), eine beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. T (01.12.2013) sowie eine radiologische Stellungnahme von Dr. I (05.03.2014) bei.
Nach der Stellungnahme der Prävention der Beklagten (18.07.2014) bestand für die Tätigkeit unter Tage vom 19.12.1956 bis 16.04.1960 eine grundsätzliche Gefährdung im Sinne der BK 4111. Unter Zugrundelegung des "worst-case nach Prof. Bauer" ergebe sich eine kumulierte Feinstaubbelastung von 46,6 mg-FSJ (Feinstaubjahre). Da die Belastung deutlich unter 100 mg-FSJ liege, seien die beruflichen Voraussetzungen mit Sicherheit nicht gegeben.
Darauf gestützt lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 4111 sowie die Gewährung von Leistungen, einschließlich derer nach § 3 BKV, ab (Bescheid vom 17.09.2014). Den hiergegen ohne Begründung erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2014 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 21.11.2014 Klage beim SG Aachen erhoben und auf die bei ihm festgestellte chronische obstruktive Bronchitis mit Emphysem verwiesen. Soweit die Beklagte die arbeitstechnischen Voraussetzungen verneint habe, habe sie die Feinstaubbelastungen im Rahmen der Tätigkeiten über Tage außer Acht gelassen. Zudem sei nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 15.09.2011 - B 2 U 25/10 R - www.juris.de) das Erreichen von 100 Feinstaubjahren nicht mehr zwingende Voraussetzung für das Vorliegen der BK. Im Hinblick auf die kumulativ wirkende Belastung auch durch Kokereigase liege eine so genannte Quasiberufskrankheit vor.
Das SG hat dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers den Antrag entnommen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.09.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2014 zu verurteilen, dem Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4111 der Berufskrankheiten-Liste stattzugeben und ihm eine entsprechende Rente zu bewilligen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Gegenstand des Verfahrens sei nur die BK 4111, deren Voraussetzungen bei einer maximal möglichen Staubbelastung von lediglich 46,6 mg-Feinstaubjahren für die ausschlaggebende untertägige Belastung nicht erfüllt seien.
Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 17.12.2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der erforderliche Nachweis der so genannten arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 4111 fehle nach der überzeugenden Berechnung der Beklagten. Mit den danach geschätzten 46,6 FSJ liege ein irrelevanter Wert im Sinne der Entscheidung des BSG vom 15.09.2011 (a.a.O.) vor, so dass eine an den tatsächlichen Verhältnissen angelehnte Berechnung entbehrlich gewesen sei. Die Beklagte habe im Hinblick auf die Legaldefinition der BK 4111 zutreffend allein die Tätigkeiten des Klägers im Steinkohlenbergbau unter Tage berücksichtigt und nicht auch weitere Tätigkeiten als Mischerarbeiter oder in der Kokerei.
Gegen den ihm am 28.12.2015 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers vom 21.01.2016, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen vertieft. Das SG verkenne, dass es sich bei der BKV nicht um ein Gesetz, sondern um eine Verordnung handelt, deren Bewertung zur Rechtmäßigkeit dem Richterrecht unterliege. Eine fixe Untergrenze zur Feinstaubbelastung habe das BSG nicht gesetzt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 17.12.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2014 zu verurteilen, eine Berufskrankheit nach Nr. 4111 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen und Verletztenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie pflichtet dem angefochtenen Urteil bei und verweist ergänzend auf ein Sitzungsprotokoll des 17. Senates des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen im Verfahren L 17 U 318/15 vom 31.08.2016, demzufolge dieser Senat unter Hinweis auf eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende Stellungnahme des Ärztlichen Sachverständigen-Beirates vom 01.10.2006 die Auffassung vertreten hat, für Nieraucher sei von einem unteren Wert von 86 Feinstaubjahren auszugehen.
Der Senat hat zur Frage des dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechenden unteren Wertes der Feinstaubbelastung im Sinne der BK 4111 eine Auskunft der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin angefordert. Dazu hat diese mit elektronischer Post vom 05.12.2016 auf die dazu veröffentlichten wissenschaftlichen Begründungen und Stellungnahmen sowie die Stellungnahme des Ärztlichen Sachverständigenbeirates "Berufskrankheiten" vom 01.10.2006 verwiesen. Danach ergebe sich für Nieraucher ein unterer Grenzwert der Verdopplungsdosis für das Erkrankungsrisiko von 86 Feinstaubjahren, für Raucher gelte ein Grenzwert von 100 Feinstaubjahren.
Mit Beschluss vom 22.04.2016 hat der Senat die Berufung gem. § 153 Abs. 5 SGG auf die Berichterstatterin zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, denn der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht beschwert. Diese hat vielmehr zutreffend die Anerkennung die BK 4111 und Gewährung von Rente wegen deren Folgen abgelehnt. Soweit die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zudem die Gewährung von Leistungen nach § 3 BKV abgelehnt hat, hat der Kläger einen derartigen Anspruch im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht, so dass insoweit der Bescheid bindend geworden ist (§ 77 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Gleichermaßen nicht Gegenstand des Verfahrens geworden ist die Anerkennung einer Quasi-Berufskrankheit, denn die Beklagte hat hierüber in den angefochtenen Bescheiden nicht entschieden (vgl. BSG, Urteil vom 12.01.2010 - B 2 U 5/08 R -, juris Rn. 25 m.w.N.).
Berufskrankheiten - die gemäß § 7 Abs. 1 des hier anwendbaren Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) neben Arbeitsunfällen als Versicherungsfälle gelten (§ 7 Abs. 1 SGB VII) - sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 SGB VII). In der Rechtsverordnung sind solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Die Berufskrankheiten können auf bestimmte Gefährdungsbereiche beschränkt oder mit dem Zwang zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten versehen werden.
Nach der vom Senat zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteile vom 15.09.2011, a.a.O., sowie vom 29.11.2011 - B 2 U 26/10 R - m.w.N.; Bayerisches LSG, Urteil vom 27.11.2013 - L 2 U 616/11 - www.juris.de) lassen sich bei der hier allein streitigen Listen-BK nach Nr. 4111 der Anlage 1 zur BKV - chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlenbergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren ((mg/cbm) X Jahre) - folgende Tatbestandsmerkmale ableiten: Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).
Während die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen müssen, genügt für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Die bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs genügt hingegen nicht.
Davon ausgehend steht zwar zur Überzeugung des Senates fest, dass der Kläger im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit als im Bergbau Beschäftigter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) zwischen dem 19.12.1956 und 16.04.1960 Einwirkungen durch Feinstäube im untertägigen Steinkohlenbergbau im Sinne der BK 4111 ausgesetzt war. Die nach dem Verordnungstext zu dieser BK geforderte kumulative Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren ist aber weder durch diese Feinstäube erfüllt noch sind weitere Arbeitsstoffe in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen.
Der Senat stützt sich insoweit auf die Feststellungen der Prävention der Beklagten, wonach im Rahmen einer worst-case-Schätzung eine zu berücksichtigende kumulierte Feinstaubbelastung von insgesamt 46,6 mg-FSJ bestanden hat (Stellungnahme vom 18.07.2014). Anlass, dieses Ermittlungsergebnis in Zweifel zu ziehen, bestand nicht, da die der ansonsten zutreffenden Berechnung zugrunde gelegten Zeiträume von Beschäftigungen im untertägigen Bergbau auf den übereinstimmenden Angaben der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und des Klägers beruhten.
Die weiteren Arbeitsstoffe, denen der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit über Tage ausgesetzt gewesen ist, sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Der Verordnungsgeber hat auf der Grundlage des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes allein Einwirkungen durch Feinstäube im untertägigen Steinkohlenbergbau als berücksichtigungsfähig angesehen. Derartigen Einwirkungen war der Kläger aber auch nach seinem Bekunden weder als Mischerarbeiter noch als Maschinist in der Kokerei ausgesetzt, da es sich um Arbeiten über Tage gehandelt hat. Ob die dort erlittenen beruflichen Einwirkungen u.a. durch Stäube vergleichbar waren mit den untägig festgestellten Belastungen, kann vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlautes des Verordnungstextes dahinstehen.
Zwar kann durchaus die berufsbedingte Verursachung einer Erkrankung durch das Zusammenwirken verschiedener gefährdender Stoffe als BK bezeichnet werden, wie dies die Verordnungsgeberin im Falle des Lungenkrebses durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (BK 4114 der Anlage 2 der BKV) geregelt hat. Bezogen auf die hier streitige berufliche Einwirkung existiert aber schon keine derartige Listen-BK. Im Übrigen hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid allein Feststellungen zur BK 4111 getroffen, so dass auch nur dieser Streitgegenstand der gerichtlichen Überprüfung unterlag.
Soweit der Senat seiner Entscheidung die von der Prävention der Beklagten ermittelte kumulierte Feinstaubbelastung von insgesamt 46,6 mg-FSJ nach Maßgabe der worst-case-Schätzung zugrunde gelegt hat, steht dies im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Zwar ist mit der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 15.09.2011 - B 2 U 25/10 R - juris Rn. 18) bei der Ermittlung der stattgehabten Einwirkung jeweils ein realitätsgerechter Maßstab zugrunde zu legen, da die Einwirkungen im Sinne des Vollbeweises vorliegen müssen. Davon kann aber in Fällen der vorliegenden Art abgewichen werden, wenn mit der worst-case-Schätzung eine Einwirkungsdosis errechnet wird, die auf keinen Fall geeignet ist, die BK zu verursachen (BSG, Urteil vom 15.09.2011, a.a.O., juris Rn. 18).
Ein derart irrelevanter Wert lag zur Überzeugung des Senates bezogen auf die allein zu berücksichtigende Feinstaubbelastung des Klägers im untertägigen Steinkohlenbergbau vor. Insoweit stützt der Senat sich zunächst auf die technische Sachkunde der Präventionsabteilung der Beklagten (Stellungnahme vom 18.07.2014), deren Beurteilung zudem bestätigt wird durch die Auskunft der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Danach entspricht die Bekanntmachung des Ärztlichen Sachverständigenbeirates "Berufskrankheiten" vom 01.10.2006 mit den zugrunde gelegten Grenzwerten nach wie vor dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Davon abweichende Äußerungen sind - wie dem 17. Senat (vgl. Sitzungsniederschrift vom 31.08.2016, a.a.O.) - auch dem erkennenden Senat nicht bekannt geworden und werden vom Kläger nicht behauptet. Danach verweist die BK 4111 mit ihrer Formulierung "in der Regel" zwar nicht auf einen absoluten und abschließenden Grenzwert, für Nieraucher ergibt sich aber aktuell ein allgemein akzeptierter unterer Grenzwert der Verdoppelungsdosis für das Erkrankungsrisiko von 86 Feinstaubjahren, für Raucher gilt ein Grenzwert von 100 Feinstaubjahren. Der beim Kläger im Rahmen der worst-case-Schätzung ermittelte Wert von 46,6 mg-FSJ liegt derart deutlich unter den genannten Grenzwerten, dass der Senat dahinstehen lassen konnte, ob beim Kläger aufgrund der aktenkundigen Raucheranamnese (laut Gutachten Dr. H ca. 10 Zigaretten pro Tag bis 1994) ein Grenzwert von 100 oder von 86 Feinstaubjahren anzusetzen war.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist im Hinblick auf den Wortlaut des Verordnungstextes, die genannte Rechtsprechung des BSG und den zu berücksichtigenden aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine weitere Absenkung des Grenzwertes vor dem Hintergrund der beim Kläger ermittelten Einwirkungen abwegig. Bei dieser Sachlage waren weitere Ermittlungen zu den konkreten beruflichen Einwirkungen von Amts wegen entbehrlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zu Revisionszulassung besteht keine Veranlassung, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4111 (BK 4111) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) und die Gewährung von Rente wegen deren Folgen. Die BK erfasst eine chronische obstruktive Bronchitis oder ein Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlenbergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren ((mg/cbm) X Jahre).
Der im Jahre 1937 geborene Kläger war von August 1953 bis Dezember 1956 in Ungarn als Busschaffner tätig. Vom 19.12.1956 bis 16.04.1960 war er als Neubergmann bis Lehrhauer auf der Grube B in B unter Tage beschäftigt. Danach war der Kläger über Tage bis zum 01.01.1967 bei der Kokerei B als Mischerarbeiter und nachfolgend bis zum 24.11.1969 als Maschinist in der Kokerei tätig (Eigenangaben des Klägers vom 23.01.2006 und Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, März 2006).
Im Rahmen eines Verhandlungstermins (14.05.2014) beim Sozialgericht (SG) Aachen im Verfahren - S 1 U 252/12 - (Anerkennung einer BK 4101 - Silikose -) beantragte der Kläger unter anderen die Anerkennung einer BK 4111. Die Beklagte zog aus dem Parallelverfahren die Eigenangaben des Klägers, Berichte der behandelnden Ärzte, ein Gutachten des Lungenfacharztes Dr. H (01.07.2013), eine beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. T (01.12.2013) sowie eine radiologische Stellungnahme von Dr. I (05.03.2014) bei.
Nach der Stellungnahme der Prävention der Beklagten (18.07.2014) bestand für die Tätigkeit unter Tage vom 19.12.1956 bis 16.04.1960 eine grundsätzliche Gefährdung im Sinne der BK 4111. Unter Zugrundelegung des "worst-case nach Prof. Bauer" ergebe sich eine kumulierte Feinstaubbelastung von 46,6 mg-FSJ (Feinstaubjahre). Da die Belastung deutlich unter 100 mg-FSJ liege, seien die beruflichen Voraussetzungen mit Sicherheit nicht gegeben.
Darauf gestützt lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 4111 sowie die Gewährung von Leistungen, einschließlich derer nach § 3 BKV, ab (Bescheid vom 17.09.2014). Den hiergegen ohne Begründung erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2014 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 21.11.2014 Klage beim SG Aachen erhoben und auf die bei ihm festgestellte chronische obstruktive Bronchitis mit Emphysem verwiesen. Soweit die Beklagte die arbeitstechnischen Voraussetzungen verneint habe, habe sie die Feinstaubbelastungen im Rahmen der Tätigkeiten über Tage außer Acht gelassen. Zudem sei nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 15.09.2011 - B 2 U 25/10 R - www.juris.de) das Erreichen von 100 Feinstaubjahren nicht mehr zwingende Voraussetzung für das Vorliegen der BK. Im Hinblick auf die kumulativ wirkende Belastung auch durch Kokereigase liege eine so genannte Quasiberufskrankheit vor.
Das SG hat dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers den Antrag entnommen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.09.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2014 zu verurteilen, dem Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4111 der Berufskrankheiten-Liste stattzugeben und ihm eine entsprechende Rente zu bewilligen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Gegenstand des Verfahrens sei nur die BK 4111, deren Voraussetzungen bei einer maximal möglichen Staubbelastung von lediglich 46,6 mg-Feinstaubjahren für die ausschlaggebende untertägige Belastung nicht erfüllt seien.
Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 17.12.2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der erforderliche Nachweis der so genannten arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 4111 fehle nach der überzeugenden Berechnung der Beklagten. Mit den danach geschätzten 46,6 FSJ liege ein irrelevanter Wert im Sinne der Entscheidung des BSG vom 15.09.2011 (a.a.O.) vor, so dass eine an den tatsächlichen Verhältnissen angelehnte Berechnung entbehrlich gewesen sei. Die Beklagte habe im Hinblick auf die Legaldefinition der BK 4111 zutreffend allein die Tätigkeiten des Klägers im Steinkohlenbergbau unter Tage berücksichtigt und nicht auch weitere Tätigkeiten als Mischerarbeiter oder in der Kokerei.
Gegen den ihm am 28.12.2015 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers vom 21.01.2016, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen vertieft. Das SG verkenne, dass es sich bei der BKV nicht um ein Gesetz, sondern um eine Verordnung handelt, deren Bewertung zur Rechtmäßigkeit dem Richterrecht unterliege. Eine fixe Untergrenze zur Feinstaubbelastung habe das BSG nicht gesetzt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 17.12.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2014 zu verurteilen, eine Berufskrankheit nach Nr. 4111 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen und Verletztenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie pflichtet dem angefochtenen Urteil bei und verweist ergänzend auf ein Sitzungsprotokoll des 17. Senates des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen im Verfahren L 17 U 318/15 vom 31.08.2016, demzufolge dieser Senat unter Hinweis auf eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende Stellungnahme des Ärztlichen Sachverständigen-Beirates vom 01.10.2006 die Auffassung vertreten hat, für Nieraucher sei von einem unteren Wert von 86 Feinstaubjahren auszugehen.
Der Senat hat zur Frage des dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechenden unteren Wertes der Feinstaubbelastung im Sinne der BK 4111 eine Auskunft der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin angefordert. Dazu hat diese mit elektronischer Post vom 05.12.2016 auf die dazu veröffentlichten wissenschaftlichen Begründungen und Stellungnahmen sowie die Stellungnahme des Ärztlichen Sachverständigenbeirates "Berufskrankheiten" vom 01.10.2006 verwiesen. Danach ergebe sich für Nieraucher ein unterer Grenzwert der Verdopplungsdosis für das Erkrankungsrisiko von 86 Feinstaubjahren, für Raucher gelte ein Grenzwert von 100 Feinstaubjahren.
Mit Beschluss vom 22.04.2016 hat der Senat die Berufung gem. § 153 Abs. 5 SGG auf die Berichterstatterin zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, denn der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht beschwert. Diese hat vielmehr zutreffend die Anerkennung die BK 4111 und Gewährung von Rente wegen deren Folgen abgelehnt. Soweit die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zudem die Gewährung von Leistungen nach § 3 BKV abgelehnt hat, hat der Kläger einen derartigen Anspruch im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht, so dass insoweit der Bescheid bindend geworden ist (§ 77 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Gleichermaßen nicht Gegenstand des Verfahrens geworden ist die Anerkennung einer Quasi-Berufskrankheit, denn die Beklagte hat hierüber in den angefochtenen Bescheiden nicht entschieden (vgl. BSG, Urteil vom 12.01.2010 - B 2 U 5/08 R -, juris Rn. 25 m.w.N.).
Berufskrankheiten - die gemäß § 7 Abs. 1 des hier anwendbaren Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) neben Arbeitsunfällen als Versicherungsfälle gelten (§ 7 Abs. 1 SGB VII) - sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 SGB VII). In der Rechtsverordnung sind solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Die Berufskrankheiten können auf bestimmte Gefährdungsbereiche beschränkt oder mit dem Zwang zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten versehen werden.
Nach der vom Senat zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteile vom 15.09.2011, a.a.O., sowie vom 29.11.2011 - B 2 U 26/10 R - m.w.N.; Bayerisches LSG, Urteil vom 27.11.2013 - L 2 U 616/11 - www.juris.de) lassen sich bei der hier allein streitigen Listen-BK nach Nr. 4111 der Anlage 1 zur BKV - chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlenbergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren ((mg/cbm) X Jahre) - folgende Tatbestandsmerkmale ableiten: Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).
Während die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen müssen, genügt für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Die bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs genügt hingegen nicht.
Davon ausgehend steht zwar zur Überzeugung des Senates fest, dass der Kläger im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit als im Bergbau Beschäftigter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) zwischen dem 19.12.1956 und 16.04.1960 Einwirkungen durch Feinstäube im untertägigen Steinkohlenbergbau im Sinne der BK 4111 ausgesetzt war. Die nach dem Verordnungstext zu dieser BK geforderte kumulative Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren ist aber weder durch diese Feinstäube erfüllt noch sind weitere Arbeitsstoffe in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen.
Der Senat stützt sich insoweit auf die Feststellungen der Prävention der Beklagten, wonach im Rahmen einer worst-case-Schätzung eine zu berücksichtigende kumulierte Feinstaubbelastung von insgesamt 46,6 mg-FSJ bestanden hat (Stellungnahme vom 18.07.2014). Anlass, dieses Ermittlungsergebnis in Zweifel zu ziehen, bestand nicht, da die der ansonsten zutreffenden Berechnung zugrunde gelegten Zeiträume von Beschäftigungen im untertägigen Bergbau auf den übereinstimmenden Angaben der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und des Klägers beruhten.
Die weiteren Arbeitsstoffe, denen der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit über Tage ausgesetzt gewesen ist, sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Der Verordnungsgeber hat auf der Grundlage des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes allein Einwirkungen durch Feinstäube im untertägigen Steinkohlenbergbau als berücksichtigungsfähig angesehen. Derartigen Einwirkungen war der Kläger aber auch nach seinem Bekunden weder als Mischerarbeiter noch als Maschinist in der Kokerei ausgesetzt, da es sich um Arbeiten über Tage gehandelt hat. Ob die dort erlittenen beruflichen Einwirkungen u.a. durch Stäube vergleichbar waren mit den untägig festgestellten Belastungen, kann vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlautes des Verordnungstextes dahinstehen.
Zwar kann durchaus die berufsbedingte Verursachung einer Erkrankung durch das Zusammenwirken verschiedener gefährdender Stoffe als BK bezeichnet werden, wie dies die Verordnungsgeberin im Falle des Lungenkrebses durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (BK 4114 der Anlage 2 der BKV) geregelt hat. Bezogen auf die hier streitige berufliche Einwirkung existiert aber schon keine derartige Listen-BK. Im Übrigen hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid allein Feststellungen zur BK 4111 getroffen, so dass auch nur dieser Streitgegenstand der gerichtlichen Überprüfung unterlag.
Soweit der Senat seiner Entscheidung die von der Prävention der Beklagten ermittelte kumulierte Feinstaubbelastung von insgesamt 46,6 mg-FSJ nach Maßgabe der worst-case-Schätzung zugrunde gelegt hat, steht dies im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Zwar ist mit der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 15.09.2011 - B 2 U 25/10 R - juris Rn. 18) bei der Ermittlung der stattgehabten Einwirkung jeweils ein realitätsgerechter Maßstab zugrunde zu legen, da die Einwirkungen im Sinne des Vollbeweises vorliegen müssen. Davon kann aber in Fällen der vorliegenden Art abgewichen werden, wenn mit der worst-case-Schätzung eine Einwirkungsdosis errechnet wird, die auf keinen Fall geeignet ist, die BK zu verursachen (BSG, Urteil vom 15.09.2011, a.a.O., juris Rn. 18).
Ein derart irrelevanter Wert lag zur Überzeugung des Senates bezogen auf die allein zu berücksichtigende Feinstaubbelastung des Klägers im untertägigen Steinkohlenbergbau vor. Insoweit stützt der Senat sich zunächst auf die technische Sachkunde der Präventionsabteilung der Beklagten (Stellungnahme vom 18.07.2014), deren Beurteilung zudem bestätigt wird durch die Auskunft der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Danach entspricht die Bekanntmachung des Ärztlichen Sachverständigenbeirates "Berufskrankheiten" vom 01.10.2006 mit den zugrunde gelegten Grenzwerten nach wie vor dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Davon abweichende Äußerungen sind - wie dem 17. Senat (vgl. Sitzungsniederschrift vom 31.08.2016, a.a.O.) - auch dem erkennenden Senat nicht bekannt geworden und werden vom Kläger nicht behauptet. Danach verweist die BK 4111 mit ihrer Formulierung "in der Regel" zwar nicht auf einen absoluten und abschließenden Grenzwert, für Nieraucher ergibt sich aber aktuell ein allgemein akzeptierter unterer Grenzwert der Verdoppelungsdosis für das Erkrankungsrisiko von 86 Feinstaubjahren, für Raucher gilt ein Grenzwert von 100 Feinstaubjahren. Der beim Kläger im Rahmen der worst-case-Schätzung ermittelte Wert von 46,6 mg-FSJ liegt derart deutlich unter den genannten Grenzwerten, dass der Senat dahinstehen lassen konnte, ob beim Kläger aufgrund der aktenkundigen Raucheranamnese (laut Gutachten Dr. H ca. 10 Zigaretten pro Tag bis 1994) ein Grenzwert von 100 oder von 86 Feinstaubjahren anzusetzen war.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist im Hinblick auf den Wortlaut des Verordnungstextes, die genannte Rechtsprechung des BSG und den zu berücksichtigenden aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine weitere Absenkung des Grenzwertes vor dem Hintergrund der beim Kläger ermittelten Einwirkungen abwegig. Bei dieser Sachlage waren weitere Ermittlungen zu den konkreten beruflichen Einwirkungen von Amts wegen entbehrlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zu Revisionszulassung besteht keine Veranlassung, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
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