S 14 R 785/12

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 785/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 1000/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 1. April 2011 in der Fassung der Bescheide vom 18. Oktober 2011 und vom 15. Februar 2012 und in der Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 3. Juli 2012 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine höhere Altersrente.

Die am 1950 in Rumänien geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und Inhaberin eines Bundesvertriebenenausweises A. Sie ist am 30.05.1990 aus Rumänien nach Deutschland übergesiedelt. Hinsichtlich der in ihrem Versichertenkonto gespeicherten Daten wird auf den dem Bescheid vom 15.02.2012 als Anlage 2 beigefügten Versicherungsverlauf verwiesen.

Mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 15.10.2001 (Az.: 404 F 00877/01) ist die Ehe der Klägerin mit Herrn Johann A. geschieden worden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind vom Versicherungskonto der Klägerin auf das Versicherungskonto ihres geschiedenen Ehemannes Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 148,02 DM bezogen auf den 31.03.2001 übertragen worden. Nachdem der geschiedene Ehemann der Klägerin am 03.08.2005 verstorben war, hatte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Nordbayern den Versorgungsausgleich auf Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 03.02.2007 rückgängig gemacht.

Mit formlosem Antrag vom 29.07.2009 begehrte die seinerzeit in Spanien wohnhafte Klägerin von der Beklagten Altersrente für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres. Die von der Beklagten daraufhin übersandten spanischen Formblätter reichte die Klägerin am 12.08.2009 beim spanischen Rentenversicherungsträger ein. Da der frühestmögliche Rentenbeginn in der beantragten Rentenart erst am 01.07.2010 (Monat nach der Vollendung des 60. Lebensjahres) lag, übersandte die Beklagte der Klägerin unter dem 25.11.2009 zunächst eine Rentenauskunft.

In der Folge übersandte die Klägerin der Beklagten einen erneuten Antrag auf Versichertenrente vom 19.02.2010 (Eingang bei der Beklagten am 24.02.2010). Sie kreuzte an, Rente wegen Erwerbsminderung oder Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres zu begehren.

Mit Bescheid vom 07.05.2010 gewährte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 12.08.2009 hin Altersrente für Frauen beginnend am 01.07.2010. Als monatlichen Rentenzahlbetrag errechnete die Beklagte 509,09 EUR. In Anlage 10 des Bescheides wurden die von der Klägerin zwischen dem 10.11.1970 und dem 28.05.1990 in Rumänien zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten gemäß § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes (FRG) durchweg zu 5/6 bewertet, weil sie nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht seien. Die Beklagte stufte die genannten Zeiten durchweg in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ein. Den von der Klägerin gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch hat die Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid vom 22.06.2010 abgelehnt.

Nachdem die Klägerin in der Folge verschiedene Bescheinigungen ("Adeverintas") betreffend ihre in Rumänien zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten vorgelegt hatte, berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 01.04.2011 die Altersrente der Klägerin von Rentenbeginn an neu. Es ergab sich nun ab dem 01.05.2011 - ohne Abzug eines Beitragsanteils zur deutschen gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung, weil die Klägerin weiterhin in Spanien wohnhaft war - ein monatlicher Rentenzahlbetrag von 588,98 EUR. Für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 30.04.2011 errechnete sich eine Nachzahlung von 242,70 EUR, die die Beklagte vorläufig einbehielt. Auf Grund der nun eingereichten Bescheinigungen wurden die Zeiten in Rumänien vom 01.09.1979 bis zum 28.02.1987 und vom 01.11.1987 bis zum 28.05.1990 zu 6/6 angerechnet. Für das Jahr 1990 wurde hierbei ein Teilzeitfaktor von 0,9291 berücksichtigt. Die Zeit vom 01.03.1987 bis zum 06.07.1987 wurde als Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft/Mutterschutz und die Zeit vom 07.07.1987 bis 31.07.1987 als Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. Der Zeitraum vom 01.08.1987 bis zum 31.10.1987 wurde als Erziehungsurlaub anerkannt. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 08.04.2010 Widerspruch und machte geltend, der Nachzahlungsbetrag sei unverzüglich an sie auszubezahlen. Des Weiteren sei die Einstufung in Qualifikationsgruppe 4 nicht zutreffend, da sie im November 1978 eine Prüfung als Hauptkrankenschwester absolviert habe. In Bezug auf die rumänischen Zeiten von April 1971 bis August 1979 übersandte die Klägerin eine weitere rumänische Arbeitsbescheinigung vom 19.07.2011.

Daraufhin berechnete die Beklagte die Altersrente der Klägerin mit Bescheid vom 18.10.2011 wiederum von Rentenbeginn an neu. Es ergab sich ab dem 01.12.2011 - nun, da die Klägerin ab dem 01.08.2011 wieder in Deutschland wohnhaft war und der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner unterlag, mit Abzug eines Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeitragsanteils - ein monatlicher Rentenzahlbetrag von 548,69 EUR. Für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 30.11.2011 errechnete die Beklagte eine weitere Nachzahlung in Höhe von 261,04 EUR und behielt diese ebenfalls ein. Die Zeit vom 01.12.1986 bis 28.02.1987 und vom 01.11.1987 bis 28.05.1990 wurde nun in Qualifikationsgruppe 3 eingestuft. Mit Bescheid vom 30.11.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass von der mit Bescheid vom 18.10.2011 festgestellten und zunächst einbehaltenen Rentennachzahlung ein Betrag von 157,71 EUR für die Nachzahlung von Pflichtbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner für die Zeit vom 01.08.2011 bis zum 31.10.2011 verwendet werde. Der Restbetrag von 115,10 EUR (inkl. Zinsen) wurde an die Klägerin ausgezahlt.

Mit weiterem Bescheid vom 15.02.2012 berechnete die Beklagte die Altersrente der Klägerin nochmals von Rentenbeginn an neu. Es ergab sich nun ab dem 01.03.2012 ein monatlicher Rentenzahlbetrag von 564,47 EUR. Für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 29.02.2012 errechnete die Beklagte eine weitere Nachzahlung von 345,62 EUR, die auf das Konto der Klägerin überwiesen wurde. Die Zeiten vom 01.04.1971 bis zum 09.03.1976 und vom 30.06.1976 bis zum 31.08.1979 wurden nun zu 6/6 berücksichtigt. Die Zeit vom 10.03.1976 bis zum 29.06.1976 wurde als Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft/Mutterschutz anerkannt. Die Zeit vom 01.12.1986 bis 28.02.1987 und vom 01.11.1987 bis 28.05.1990 wurde in Qualifikationsgruppe 2 eingestuft.

Mit Schreiben vom 15.06.2012 nahm die Klägerin den am 24.02.2010 gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung zurück.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 01.04.2011 in der Fassung der Bescheide vom 18.10.2011 und vom 15.02.2012 zurück, soweit ihm bisher noch nicht abgeholfen worden war. Die zuletzt mit Bescheid vom 15.02.2012 berechnete Rente werde in richtiger Höhe geleistet. Hinsichtlich der noch nicht abgerechneten Nachzahlung aus dem Bescheid vom 01.04.2011 erhalte die Klägerin weitere Mitteilung.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg und bat, die Entscheidung der Beklagten zu überprüfen. Sinngemäß machte sie geltend: Sie habe einen Rechtsanspruch auf die mit Bescheid vom 01.04.2011 festgestellte Nachzahlung. Die Beklagte sei nicht berechtigt, auf ihre Altersrente eine fiktive rumänische Rente anzurechnen. Der im Jahre 2001 durchgeführte Versorgungsausgleich sei rückgängig zu machen. Bereits ab 01.12.1978 sei die Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe als 4 vorzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt habe sie als Hauptkrankenschwester bzw. Krankenschwester mit Leitungsfunktion gearbeitet. Die zu 5/6 angerechneten rumänischen Beitrags- und Beschäftigungszeiten seien zu 6/6 zu berücksichtigen. Es sei nicht zulässig, dass die rumänischen Beitrags- und Beschäftigungszeiten mit dem Faktor 0,6 gekürzt werden. Die Anwendung eines Teilzeitfaktors sei nicht nachvollziehbar. Für die Zeit ab 29.05.1990 seien keine Daten im Versicherungskonto hinterlegt, obwohl sie in diesem Zeitraum bis Jahresende 1991 Leistungen über die Bundesagentur für Arbeit bezogen habe.

Nachdem das Gericht die Klägerin mit Schreiben vom 14.08.2012 und vom 22.08.2012 auf die fehlenden Erfolgsaussichten ihrer Klage hingewiesen hatte, wurde den Beteiligten mit Schreiben vom 24.09.2012 mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Ihnen wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 01.04.2011 in der Fassung der Bescheide vom 18.10.2011 und vom 15.02.2012 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2012 zu verurteilen, ihr eine höhere Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage kann gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört.

Soweit die Klägerin mit der vorliegenden Klage die Auszahlung der mit Bescheid vom 01.04.2011 festgestellten Nachzahlung begehrt, ist die Klage mangels Durchführung des von § 78 SGG vorgeschriebenen Vorverfahrens bereits unzulässig. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin mehrfach in persönlicher Vorsprache beim Gericht auf eine schnelle Entscheidung des vorliegenden Klageverfahrens gedrängt hat, erachtet es die Kammer - im Gegensatz zur sonst üblichen Aussetzung des Klageverfahrens zur Nachholung des Vorverfahrens - für sinnvoller, zunächst den vorliegenden Gerichtsbescheid zu erlassen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beklagte - wie sie selbst im Widerspruchsbescheid vom 03.07.2012 angemerkt hat - über die Abrechnung der mit Bescheid vom 01.04.2011 festgestellten Nachzahlung noch entscheiden muss.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, sachlich aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 01.04.2011 in der Fassung der Bescheide vom 18.10.2011 und vom 15.02.2012 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat die Altersrente der Klägerin zutreffend berechnet.

Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte sei nicht berechtigt, auf ihre Altersrente eine fiktive rumänische Rente anzurechnen, so ist festzustellen, dass die Beklagte eine solche Anrechnung zu keinem Zeitpunkt vorgenommen hat. In keinem der Rentenbescheide (Bescheide vom 07.05.2010, vom 01.04.2011, vom 18.10.2011 und vom 15.02.2012) wird eine derartige Anrechnung vorgenommen. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, worauf die von der Klägerin geäußerte anderweitige Ansicht gründet.

Soweit die Klägerin geltend macht, der im Jahr 2001 vorgenommene Versorgungsausgleich sei rückgängig zu machen, so ist dies bereits im Jahr 2007 geschehen (Bescheid der DRV Nordbayern vom 03.02.2007). Dementsprechend hat die Beklagte hat die Altersrente der Klägerin von Beginn an ohne Abzug der ursprünglich auf das Versicherungskonto ihres geschiedenen und im Jahre 2005 verstorbenen Ehemannes übertragenen Rentenanwartschaften berechnet. In keinem der Rentenbescheide (Bescheide vom 07.05.2010, vom 01.04.2011, vom 18.10.2011 und vom 15.02.2012) wird ein derartiger Abzug vorgenommen. Auch insoweit ist für das Gericht nicht ersichtlich, worauf die von der Klägerin geäußerte anderweitige Ansicht gründet.

Auch die von der Beklagten vorgenommene Einstufung der rumänischen Beitrags- und Beschäftigungszeiten in Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI ist nicht zu beanstanden. Nach den vorliegenden Unterlagen hat die Klägerin von September 1968 an zwei Jahre lang eine Berufsschule für Sanitätswesen absolviert und im September 1970 die Abschlussprüfung bestanden. Diese Ausbildung vermittelte eine Facharbeiterqualifikation. Die von der Klägerin anschließend ab November 1970 ausgeübte Tätigkeit war daher in Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) einzustufen. Ab dem 09.12.1978 wurde die Klägerin ausweislich ihres rumänischen Arbeitsbuches als Hauptkrankenschwester eingesetzt. Da die Klägerin nicht über einen Fachschulabschluss zur Krankenschwester (in der Regel vier- bis fünfjährige Ausbildungen an einer technischen Mittelschule bzw. einem Lyzeum für Gesundheitswesen) verfügte, kann die Tätigkeit als Hauptkrankenschwester jedoch nicht von Beginn an in die Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen) eingestuft werden. Ab dem 01.12.1986 ist dann - wie durch die Beklagte zutreffend erfolgt und im Widerspruchsbescheid vom 03.07.2012 ausführlich erläutert - über den Ergänzungstatbestand des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI die Einstufung in Qualifikationsgruppe 2 nach einer langjährigen Berufsausübung - hier nach 96 Kalendermonaten - vorzunehmen. Nach dieser Vorschrift sind Versicherte, die aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, in diese Qualifikationsgruppe einzustufen. Eine frühere Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe als 4 ist mit der Anlage 13 zum SGB VI nicht vereinbar, zumal es eine mit dem Meister eines Handwerks (Qualifkationsgruppe 3) vergleichbare Qualifizierung auf dem Berufsfeld der Krankenschwester nicht gibt.

Soweit die ermittelten Entgeltpunkte für die rumänischen Beitrags- und Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 10.11.1970 bis zum 24.03.1971 im Rahmen der Rentenberechnung nur zu 5/6 berücksichtigt werden, findet dies seine rechtliche Grundlage in § 22 Abs. 3 FRG. Nach dieser Vorschrift werden die ermittelten Entgeltpunkte für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, um ein Sechstel gekürzt. Nachgewiesen sind Zeiten nur dann, wenn überzeugend feststeht, dass Ausfallzeittatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit) nicht vorlagen. Dieser Nachweis scheitert bezüglich der Zeit vom 10.11.1970 bis zum 24.03.1971 daran, dass die von der Klägerin vorgelegten rumänischen Arbeitsbescheinigungen ("Adeverintas") vom 19.07.2011 (Nr. 3500) und vom 22.07.2011 (Nr. 3562) jeweils erst mit dem Monat April 1971 beginnen und für die davor liegende Zeit keine Arbeitstage bescheinigen. Die Zeiten vom 01.04.1971 bis zum 28.05.1990 hat die Beklagte ausweislich der Anlage 10 zum Bescheid vom 15.02.2012 mittlerweile sämtlich als nachgewiesene Zeiten zu 6/6 anerkannt.

Die Beklagte hat auch die Vorschrift des § 22 Abs. 4 FRG zutreffend angewandt. Danach sind die in den § 22 Abs. 1 und 3 FRG genannten Entgeltpunkte für Beitragszeiten - wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 03.07.2012 ausführlich und in jeder Hinsicht zutreffend erläutert hat - mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen.

Soweit die Klägerin die Vergabe eines Teilzeitfaktors beanstandet, so ist festzustellen, dass die Beklagte einen solchen ausweislich der Anlage 10 zum Bescheid vom 15.02.2012 lediglich bei der Berechnung der Entgeltpunkte für das Jahr 1990 angewandt hat. Dies liegt darin begründet, dass in der von der Klägerin vorgelegten Adeverinta vom 14.06.2010 (Nr. 415) für das Jahr 1990 bezogen auf den Zeitraum vom 01.01.1990 bis zum 28.05.1990 nur 118 Arbeits- bzw. Urlaubstage bescheinigt werden. Bei 6 Arbeitstagen pro Woche ergeben sich im genannten Zeitraum jedoch 127 abzudeckende Tage. Daher hat die Beklagte für dieses Jahr einen Teilzeitfaktor vergeben (118:127 = 0,9291). Diese Verfahrensweise ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Alternativ wäre eine Kürzung des Beschäftigungszeitraums in Betracht gekommen, die rechnerisch zum selben Ergebnis geführt hätte.

Soweit die Klägerin geltend macht, für die Zeit ab 29.05.1990 bis zum 31.12.1991 seien keine Daten im Versicherungskonto hinterlegt, obwohl sie in diesem Zeitraum Leistungen der Agentur für Arbeit bezogen habe, ist festzustellen, dass diese Zeit ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 15.02.2012 ordnungsgemäß als Ersatzzeit wegen Vertreibung bzw. Flucht im Versicherungskonto erfasst ist. Zahlungen der Agentur für Arbeit haben vor dem 01.01.1992 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen, so dass keine Beitragszeiten entstehen konnten. Da Ersatzzeiten gegenüber sonst nur in Betracht kommenden Anrechnungszeiten (wegen Arbeitslosigkeit) höherwertig sind, ist die vorgenommene Anrechnung nicht zu beanstanden.

Da das Gericht auch darüber hinaus keine Fehler bei der Berechnung der Altersrente der Klägerin festzustellen vermag, ist die Klage mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Von einer Auferlegung von Mutwillenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG, die hier angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage durchaus in Betracht gekommen wäre, wird allein auf Grund der finanziellen Situation der Klägerin abgesehen.
Rechtskraft
Aus
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