Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 375/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 260/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Aufhebung und Erstattung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer.
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 4. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2012 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Aufhebung der Entscheidung über Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer nach § 421 j Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nebst einer Erstattungsforderung.
Der 1955 geborene Kläger meldete sich am 02.07.2009 zum 30.07.2009 arbeitslos. Für die Zeit ab 30.07.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 18,33 EUR täglich für 450 Tage. Am 03.08.2009 nahm der Kläger bei der Firma M. GmbH & Co. KG eine Beschäftigung in N. auf.
Auf den Antrag des Klägers vom 28.07.2009 bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 19.08.2009 Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer nach § 421 j SGB III für 720 Kalendertage als Zuschuss zum Arbeitsentgelt für die Zeit ab 03.08.2009 in Höhe von 69,60 EUR monatlich und ab 02.08.2010 in Höhe von 41,76 EUR monatlich. Außerdem bewilligte sie Leistungen zur Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrages des Klägers ab 03.08.2009 in Höhe von 207,90 EUR monatlich und ab 02.08.2010 in Höhe von 207,90 EUR monatlich. In der Folgezeit bezog der Kläger Leistungen der Entgeltsicherung bis zum 23.07.2011.
Am 19.03.2012 meldete sich der Kläger erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Im Zusammenhang mit der Antragstellung legte der Kläger Arbeitsbescheinigungen der Firma M. GmbH & Co. KG über Beschäftigungszeiten vom 03.08.2009 bis 31.07.2010, der H. Personalkonzepte GmbH vom 30.06.2010 bis 31.08.2010, der V. Eisen- und Metallhandelsgesellschaft mbH vom 01.09.2010 bis 31.08.2011 sowie der P. Eisen- und Stahl-Gesellschaft mbH vom 01.09.2011 bis 15.04.2012 vor.
Nach Anhörung hob die Beklagte gestützt auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III mit Bescheid vom 04.06.2012 die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer ab dem 01.02.2010 teilweise in Höhe von 16,35 EUR und ab dem 01.03.2010 ganz auf. Zur Begründung führte sie aus, ab diesem Zeitpunkt habe die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nicht bzw. nicht mehr in der ursprünglich bewilligten Höhe gezahlt werden dürfen. Außerdem verlangte die Beklagte Erstattung überzahlter Leistungen für die Zeit vom 01.02.2010 bis 23.07.2011 in Höhe von 856,66 EUR.
Mit seinem Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 04.06.2012 machte der Kläger geltend, er habe die notwendigen Arbeitsplatzwechsel ordnungsgemäß angezeigt, so dass ihn kein Verschulden an der eingetretenen Überzahlung treffe. Die Leistungen habe er zwischenzeitlich im guten Glauben an die Rechtmäßigkeit der geleisteten Zahlungen verbraucht. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Arbeitslosigkeit sei er - abgesehen davon auch aus finanziellen Gründen - nicht in der Lage, den geltend gemachten Betrag zu erstatten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe, obwohl er im Bewilligungsbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass er u.a. Änderungen des Bruttoentgelts um mindestens 5 % oder um mindestens 100,00 EUR monatlich anzuzeigen habe, anzeigepflichtige Änderungen nicht mitgeteilt. Es sei hinsichtlich des monatlichen Entgelts ab Februar 2010 eine wesentliche Änderung eingetreten, so dass die Leistungen zur Entgeltsicherung in Höhe von 16,35 EUR zu Unrecht gewährt worden seien. Ab März 2010 sei das monatliche Entgelt um mehr als 100,00 EUR erhöht worden, weshalb kein Anspruch mehr auf Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer bestanden habe. Die überzahlten Leistungen in Höhe von 856,53 EUR habe der Kläger daher zu erstatten.
Mit seiner am 12.11.2012 zum Sozialgericht Augsburg erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 04.06.2012. Zur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend bringt er vor, es sei schon keine wesentliche Änderung ab Februar 2010 bzw. ab März 2010 eingetreten. Grundlage seines Antrages auf Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer sei der Arbeitsvertrag mit der Firma M. GmbH & Co. KG gewesen, in dem ein Stundenlohn in Höhe von 7,51 EUR brutto vereinbart gewesen sei. Dementsprechend betrage die prozentuale Steigerung des Arbeitsentgelts lediglich 1,8 %. Erst zum 01.09.2010 habe er dann zu der Firma V. Eisen- und Metallhandelsgesellschaft mbH bei einem vereinbarten Stundenlohn in Höhe von 10,00 EUR brutto gewechselt. Sämtliche Arbeitgeberwechsel seien der Beklagten unter Beifügung einer Kopie des jeweiligen Arbeitsvertrages angezeigt worden mittels einer schriftlichen Änderungsmitteilung. Diese Mitteilungen seien von ihm persönlich in den Briefkasten der Agentur für Arbeit in N. eingeworfen worden. Allenfalls könnte eine Überzahlung im Zeitraum vom 01.09.2010 bis 02.10.2010 eingetreten sein. Dabei handle es sich jedoch lediglich um einen Betrag von ca. 42 EUR.
Der Kläger beantragt die Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2012.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend bringt sie vor, erst im Zusammenhang mit der erneuten Arbeitslosmeldung des Klägers am 19.03.2012 und den sodann vorgelegten Arbeitsbescheinigungen habe sie von den geänderten Verhältnissen erfahren.
Zur Ergänzung des Tatbestandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Augsburg erhobene Klage ist zulässig.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 04.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht die mit Bescheid vom 19.08.2009 bewilligten Leistungen ab 01.02.2010 teilweise und ab 01.03.2010 vollständig aufgehoben und Erstattung überzahlter Leistungen verlangt.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Er ist nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.
Eine solche wesentliche Änderung ist in Bezug auf die Gewährung von Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer für die Zeit ab dem 01.02.2010 bzw. ab dem 01.03.2010 eingetreten.
Nach § 421 j Abs. 1 Satz 1 SGB III in der hier anwendbaren, ab 01.01.2009 geltenden Fassung haben Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie 1. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 120 Tagen haben oder geltend machen könnten, 2. ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Bindung der Vertragspartei nicht besteht, den ortsüblichen Bedingungen entspricht und 3. eine monatliche Nettoentgeltdifferenz von mindestens 50,00 EUR besteht.
Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das sich aus dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt ergibt, und dem niedrigeren pauschalierten Nettoentgelt der aufgenommenen Beschäftigung (§ 421 j Abs. 1 Satz 2 SGB III).
Die Entgeltsicherung wird für die Dauer von zwei Jahren gewährt (§ 421 j Abs. 2 Satz 1 SGB III). Die Entgeltsicherung wird geleistet als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und als zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 421 j Abs. 3 Satz 1 SGB III). Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt beträgt im ersten Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung 50 % und im zweiten Jahr 30 % der monatlichen Nettoentgeltdifferenz (§ 421 j Abs. 3 Satz 2 SGB III). Der zusätzliche Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird gemäß § 421 j Abs. 3 Satz 3 SGB III nach § 163 Abs. 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bemessen und von der Bundesagentur entrichtet. Nach § 421 j Abs. 3 Satz 5 SGB III werden wesentliche Änderungen des Arbeitsentgelts während des Bezugs der Leistung der Entgeltsicherung berücksichtigt. Welche Änderungen in diesem Sinne wesentlich sind, besagt das Gesetz allerdings nicht. Nach der Gesetzesbegründung zu der ursprünglichen Fassung der Norm soll die Vorschrift unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes der Beklagten umgesetzt werden (BT-Drucks. 15/25, S. 35). Ausweislich des von der Beklagten herausgegebenen Merkblattes 19 "Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer" sowie ihrer Durchführungsanweisungen zu § 421 j SGB III geht die Beklagte davon aus, dass Änderungen des Arbeitsentgelts dann wesentlich sind, wenn dieses sich um 5 % oder um mindestens 100,00 EUR monatlich ändert. Mit entsprechenden Hinweisen versieht die Beklagte, wie auch im Falle des Klägers den Bewilligungsbescheid vom 19.08.2009, die jeweiligen Bewilligungsbescheide.
Der Bewilligung der Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer an den Kläger vom 19.08.2009 lag ausweislich der im Zusammenhang mit der Antragstellung eingereichten Entgeltbescheinigung der Firma M. GmbH & Co. KG ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.119,32 EUR zu Grunde. Eine wesentliche Änderung im oben genannten Sinne trat erstmals ab 01.02.2010 ein. Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt belief sich ausweislich der Arbeitsbescheinigung der Firma M. GmbH & Co. KG vom 10.08.2010 für die Zeit ab 01.02.2010 auf folgende Beträge: 01.02.2010 bis 28.02.2010 - 1.201,20 EUR 01.03.2010 bis 31.03.2010 - 1.423,92 EUR 01.04.2010 bis 30.04.2010 - 1.346,04 EUR 01.05.2010 bis 31.05.2010 - 1.311,62 EUR 01.06.2010 bis 30.06.2010 - 1.317,48 EUR 01.07.2010 bis 31.07.2010 - 1.152,69 EUR.
Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der Firma H. Personalkonzepte GmbH vom 11.04.2012 betrug das monatliche Bruttoarbeitsentgelt vom 30.06.2010 bis 30.06.2010 - 54,25 EUR 01.07.2010 bis 31.07.2010 - 1.243,19 EUR 01.08.2010 bis 31.08.2010 - 1.726,36 EUR.
Mithin ergibt sich für den Monat Juni 2010 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.371,73 EUR und für den Monat Juli 2010 in Höhe von 2.394,88 EUR.
Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der Firma V. Eisen- und Metallhandelsgesellschaft mbH erzielte der Kläger als monatliches Bruttoarbeitsentgelt vom 01.09.2010 bis 30.09.2010 - 1.733,30 EUR vom 01.10.2010 bis 31.10.2010 - 1.884,30 EUR vom 01.11.2010 bis 30.11.2010 - 2.055,50 EUR vom 01.12.2010 bis 31.12.2010 - 2.142,50 EUR vom 01.01.2011 bis 31.01.2011 - 2.186,00 EUR vom 01.02.2011 bis 28.02.2011 - 1.882,00 EUR vom 01.03.2011 bis 31.03.2011 - 746,55 EUR vom 08.05.2011 bis 31.05.2011 - 1.359,76 EUR vom 01.06.2011 bis 30.06.2011 - 1.890,80 EUR vom 01.07.2011 bis 31.07.2011 - 1.790,30 EUR.
In der Zeit vom 16.03.2011 bis 22.03.2011, vom 01.04.2011 bis 30.04.2011 und vom 01.05.2011 bis 08.05.2011 bezog der Kläger Krankengeld.
Es sind somit wesentliche Änderungen im oben beschriebenen Sinne ab Februar 2010 und dann ab März 2010 eingetreten.
Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Es ist ein subjektiver Maßstab anzulegen. Danach handelt grob fahrlässig, wer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, seines Einsichtsvermögens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 30.10.2013, B 12 R 14/11 R; Urteil vom 08.02.2001, B 11 AL 21/00 R).
Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass im Bewilligungsbescheid vom 19.08.2009 unmissverständliche Hinweise enthalten waren. So wurde der Kläger durch folgenden Text unter der drucktechnisch hervorgehobenen Überschrift "wichtiger Hinweis" belehrt:
"Sie sind nach § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) verpflichtet, der Agentur für Arbeit ohne Aufforderung alle Änderungen mitzuteilen, die für den Anspruch auf Entgeltsicherungsleistungen oder für deren Höhe von Bedeutung sind. Hierzu zählen insbesondere: - verspätete Aufnahme, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses, - Arbeitszeitänderungen, - Änderungen Ihres Bruttoarbeitsentgeltes um mindestens 5 Prozent oder um mindestens 100 EUR monatlich, - Steuerklassenwechsel.
Ob eine Änderung von Bedeutung ist, prüft Ihre Agentur für Arbeit. Bitte unter- richten Sie deshalb Ihre Agentur für Arbeit auch in Zweifelsfällen.
Für schriftliche Mitteilungen benutzen Sie bitte die beigefügte Veränderungs- mitteilung. Das erleichtert die Bearbeitung."
In den vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakten sind keinerlei Veränderungsmitteilungen bzw. andere Anzeigen des Klägers über die zwei Arbeitsplatzwechsel seit Bewilligung der Eingliederungsleistungen enthalten. Nach Aktenlage hat die Beklagte erstmals im Zusammenhang mit der erneuten Beantragung von Arbeitslosengeld am 19.03.2012 Kenntnis von den anzeigepflichtigen Änderungen aufgrund der beigebrachten Arbeitsbescheinigungen erlangt.
Das nur pauschale Vorbringen des Klägers, er sei seiner Anzeigepflicht nachgekommen und habe die entsprechenden Nachweise durch Einwurf in den Briefkasten der zuständigen Agentur für Arbeit der Beklagten übermittelt, hält die Kammer für nicht glaubwürdig. So hat der Kläger zunächst im Rahmen seiner Anhörung angegeben, er habe den Arbeitsplatzwechsel von der Firma M. GmbH & Co. KG zu der Firma HWK Personalkonzepte GmbH mit Schreiben vom 29.06.2010 unter Beifügung einer Kopie des Arbeitsvertrages mitgeteilt. Später hat er dann im Widerspruchsverfahren vorgebracht, er habe die notwendigen Arbeitsplatzwechsel von sich aus ordnungsgemäß angezeigt. Im Klageverfahren hat er ebenfalls angegeben, er habe alle Arbeitgeberwechsel unter Beifügung einer Kopie des jeweiligen Arbeitsvertrages schriftlich angezeigt.
Es mag sein, dass - trotz aller Sorgfalt - ein einzelnes Schreiben, das in den Hausbriefkasten der Agentur für Arbeit eingeworfen wird, nicht an die zuständige Stelle bei der Agentur für Arbeit gelangt. Der Kläger bringt - jedenfalls im Klageverfahren - aber vor, er habe jeden Arbeitsplatzwechsel der Agentur für Arbeit angezeigt. Nach Bewilligung der Entgeltsicherungsleistung für ältere Arbeitnehmer hat der Kläger seinen Arbeitsplatz aber nicht nur einmal gewechselt, sondern mehrfach. Dementsprechend müssten mehrere Schreiben verloren gegangen sein. Hinzu kommt, dass der Kläger im Rahmen der Anhörung am 30.04.2012 angegeben hat, er habe den Arbeitsplatzwechsel von der Firma M. GmbH & Co. KG zu der Firma HWK Personalkonzepte GmbH mitgeteilt. Von einem Arbeitsplatzwechsel zur Firma V. Eisen- und Metallhandelsgesellschaft mbH war in diesem Anhörungsschreiben vom 30.04.2012 nicht die Rede. Die Angaben des Klägers sind daher widersprüchlich. Möglicherweise liegt auf Seiten des Klägers ein Irrtum vor. So findet sich in der Verwaltungsakte eine Anzeige des Klägers vom 05.09.2011, eingegangen bei der Agentur für Arbeit N. am 05.09.2011, mit der der Kläger die Aufnahme einer befristeten Beschäftigung als Systemadministrator ab 01.09.2011 bei der Firma P. GmbH anzeigte. Diese Anzeige steht aber in keinem Zusammenhang mit den hier streitigen Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer. Die Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer hatten am 23.07.2011 geendet und die Mitteilung des Klägers vom 05.09.2011 erfolgte im Zusammenhang mit der Absage eines Meldetermins am 13.09.2011, zu dem die Agentur für Arbeit N. den Kläger eingeladen hatte. Möglicherweise hat die Ehefrau des Klägers ihn begleitet, als er diese Anzeige vom 05.09.2011 in den Hausbriefkasten der Beklagten eingeworfen hat.
Abgesehen davon bringt der Kläger selbst nicht vor, dass er die wesentliche Änderung/ Erhöhung seines Bruttoarbeitsentgelts, die bereits während der Beschäftigungszeit bei der Firma M. GmbH & Co. KG ab Februar 2010 eingetreten ist, der Beklagten mitgeteilt hat. Schließlich hält die Kammer es nicht für glaubhaft, dass der Kläger trotz der ganz erheblichen Erhöhung des Bruttoarbeitsentgelts während der Förderungsdauer gegenüber dem bei Antragstellung angegebenen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.119,32 EUR davon ausgegangen ist, dass diese keinen Einfluss auf die von ihm bezogenen Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer hat.
Des Weiteren ist die Erstattungsforderung rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, erbrachte Leistungen zu erstatten. Die Erstattungsforderung der Beklagten ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, nachdem sie zu Recht die Leistungsbewilligung ab 01.02.2010 teilweise und ab 01.03.2010 ganz aufgehoben hat. Zur Berechnung im Einzelnen verweist das Gericht auf Bl. 63/64 der Verwaltungsakten.
Schließlich führt der Einwand des Klägers, er habe die von der Beklagten zurückgeforderten Leistungen längst verbraucht, zu keiner abweichenden Entscheidung. Der aus den zivilrechtlichen Bereicherungsvorschriften stammende Einwand des Wegfalls der Bereicherung findet im Rahmen des § 50 SGB X, also auf einen dem öffentlichen Recht zugehörige Vorschrift gestützten Erstattungsanspruch keine Anwendung.
Sollte es dem Kläger aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht möglich sein, den Erstattungsbetrag ganz zu zahlen, ist es ihm unbenommen, bei der Beklagten einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Aufhebung der Entscheidung über Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer nach § 421 j Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nebst einer Erstattungsforderung.
Der 1955 geborene Kläger meldete sich am 02.07.2009 zum 30.07.2009 arbeitslos. Für die Zeit ab 30.07.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 18,33 EUR täglich für 450 Tage. Am 03.08.2009 nahm der Kläger bei der Firma M. GmbH & Co. KG eine Beschäftigung in N. auf.
Auf den Antrag des Klägers vom 28.07.2009 bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 19.08.2009 Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer nach § 421 j SGB III für 720 Kalendertage als Zuschuss zum Arbeitsentgelt für die Zeit ab 03.08.2009 in Höhe von 69,60 EUR monatlich und ab 02.08.2010 in Höhe von 41,76 EUR monatlich. Außerdem bewilligte sie Leistungen zur Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrages des Klägers ab 03.08.2009 in Höhe von 207,90 EUR monatlich und ab 02.08.2010 in Höhe von 207,90 EUR monatlich. In der Folgezeit bezog der Kläger Leistungen der Entgeltsicherung bis zum 23.07.2011.
Am 19.03.2012 meldete sich der Kläger erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Im Zusammenhang mit der Antragstellung legte der Kläger Arbeitsbescheinigungen der Firma M. GmbH & Co. KG über Beschäftigungszeiten vom 03.08.2009 bis 31.07.2010, der H. Personalkonzepte GmbH vom 30.06.2010 bis 31.08.2010, der V. Eisen- und Metallhandelsgesellschaft mbH vom 01.09.2010 bis 31.08.2011 sowie der P. Eisen- und Stahl-Gesellschaft mbH vom 01.09.2011 bis 15.04.2012 vor.
Nach Anhörung hob die Beklagte gestützt auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III mit Bescheid vom 04.06.2012 die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer ab dem 01.02.2010 teilweise in Höhe von 16,35 EUR und ab dem 01.03.2010 ganz auf. Zur Begründung führte sie aus, ab diesem Zeitpunkt habe die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nicht bzw. nicht mehr in der ursprünglich bewilligten Höhe gezahlt werden dürfen. Außerdem verlangte die Beklagte Erstattung überzahlter Leistungen für die Zeit vom 01.02.2010 bis 23.07.2011 in Höhe von 856,66 EUR.
Mit seinem Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 04.06.2012 machte der Kläger geltend, er habe die notwendigen Arbeitsplatzwechsel ordnungsgemäß angezeigt, so dass ihn kein Verschulden an der eingetretenen Überzahlung treffe. Die Leistungen habe er zwischenzeitlich im guten Glauben an die Rechtmäßigkeit der geleisteten Zahlungen verbraucht. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Arbeitslosigkeit sei er - abgesehen davon auch aus finanziellen Gründen - nicht in der Lage, den geltend gemachten Betrag zu erstatten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe, obwohl er im Bewilligungsbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass er u.a. Änderungen des Bruttoentgelts um mindestens 5 % oder um mindestens 100,00 EUR monatlich anzuzeigen habe, anzeigepflichtige Änderungen nicht mitgeteilt. Es sei hinsichtlich des monatlichen Entgelts ab Februar 2010 eine wesentliche Änderung eingetreten, so dass die Leistungen zur Entgeltsicherung in Höhe von 16,35 EUR zu Unrecht gewährt worden seien. Ab März 2010 sei das monatliche Entgelt um mehr als 100,00 EUR erhöht worden, weshalb kein Anspruch mehr auf Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer bestanden habe. Die überzahlten Leistungen in Höhe von 856,53 EUR habe der Kläger daher zu erstatten.
Mit seiner am 12.11.2012 zum Sozialgericht Augsburg erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 04.06.2012. Zur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend bringt er vor, es sei schon keine wesentliche Änderung ab Februar 2010 bzw. ab März 2010 eingetreten. Grundlage seines Antrages auf Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer sei der Arbeitsvertrag mit der Firma M. GmbH & Co. KG gewesen, in dem ein Stundenlohn in Höhe von 7,51 EUR brutto vereinbart gewesen sei. Dementsprechend betrage die prozentuale Steigerung des Arbeitsentgelts lediglich 1,8 %. Erst zum 01.09.2010 habe er dann zu der Firma V. Eisen- und Metallhandelsgesellschaft mbH bei einem vereinbarten Stundenlohn in Höhe von 10,00 EUR brutto gewechselt. Sämtliche Arbeitgeberwechsel seien der Beklagten unter Beifügung einer Kopie des jeweiligen Arbeitsvertrages angezeigt worden mittels einer schriftlichen Änderungsmitteilung. Diese Mitteilungen seien von ihm persönlich in den Briefkasten der Agentur für Arbeit in N. eingeworfen worden. Allenfalls könnte eine Überzahlung im Zeitraum vom 01.09.2010 bis 02.10.2010 eingetreten sein. Dabei handle es sich jedoch lediglich um einen Betrag von ca. 42 EUR.
Der Kläger beantragt die Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2012.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend bringt sie vor, erst im Zusammenhang mit der erneuten Arbeitslosmeldung des Klägers am 19.03.2012 und den sodann vorgelegten Arbeitsbescheinigungen habe sie von den geänderten Verhältnissen erfahren.
Zur Ergänzung des Tatbestandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Augsburg erhobene Klage ist zulässig.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 04.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht die mit Bescheid vom 19.08.2009 bewilligten Leistungen ab 01.02.2010 teilweise und ab 01.03.2010 vollständig aufgehoben und Erstattung überzahlter Leistungen verlangt.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Er ist nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.
Eine solche wesentliche Änderung ist in Bezug auf die Gewährung von Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer für die Zeit ab dem 01.02.2010 bzw. ab dem 01.03.2010 eingetreten.
Nach § 421 j Abs. 1 Satz 1 SGB III in der hier anwendbaren, ab 01.01.2009 geltenden Fassung haben Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie 1. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 120 Tagen haben oder geltend machen könnten, 2. ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Bindung der Vertragspartei nicht besteht, den ortsüblichen Bedingungen entspricht und 3. eine monatliche Nettoentgeltdifferenz von mindestens 50,00 EUR besteht.
Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das sich aus dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt ergibt, und dem niedrigeren pauschalierten Nettoentgelt der aufgenommenen Beschäftigung (§ 421 j Abs. 1 Satz 2 SGB III).
Die Entgeltsicherung wird für die Dauer von zwei Jahren gewährt (§ 421 j Abs. 2 Satz 1 SGB III). Die Entgeltsicherung wird geleistet als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und als zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 421 j Abs. 3 Satz 1 SGB III). Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt beträgt im ersten Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung 50 % und im zweiten Jahr 30 % der monatlichen Nettoentgeltdifferenz (§ 421 j Abs. 3 Satz 2 SGB III). Der zusätzliche Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird gemäß § 421 j Abs. 3 Satz 3 SGB III nach § 163 Abs. 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bemessen und von der Bundesagentur entrichtet. Nach § 421 j Abs. 3 Satz 5 SGB III werden wesentliche Änderungen des Arbeitsentgelts während des Bezugs der Leistung der Entgeltsicherung berücksichtigt. Welche Änderungen in diesem Sinne wesentlich sind, besagt das Gesetz allerdings nicht. Nach der Gesetzesbegründung zu der ursprünglichen Fassung der Norm soll die Vorschrift unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes der Beklagten umgesetzt werden (BT-Drucks. 15/25, S. 35). Ausweislich des von der Beklagten herausgegebenen Merkblattes 19 "Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer" sowie ihrer Durchführungsanweisungen zu § 421 j SGB III geht die Beklagte davon aus, dass Änderungen des Arbeitsentgelts dann wesentlich sind, wenn dieses sich um 5 % oder um mindestens 100,00 EUR monatlich ändert. Mit entsprechenden Hinweisen versieht die Beklagte, wie auch im Falle des Klägers den Bewilligungsbescheid vom 19.08.2009, die jeweiligen Bewilligungsbescheide.
Der Bewilligung der Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer an den Kläger vom 19.08.2009 lag ausweislich der im Zusammenhang mit der Antragstellung eingereichten Entgeltbescheinigung der Firma M. GmbH & Co. KG ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.119,32 EUR zu Grunde. Eine wesentliche Änderung im oben genannten Sinne trat erstmals ab 01.02.2010 ein. Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt belief sich ausweislich der Arbeitsbescheinigung der Firma M. GmbH & Co. KG vom 10.08.2010 für die Zeit ab 01.02.2010 auf folgende Beträge: 01.02.2010 bis 28.02.2010 - 1.201,20 EUR 01.03.2010 bis 31.03.2010 - 1.423,92 EUR 01.04.2010 bis 30.04.2010 - 1.346,04 EUR 01.05.2010 bis 31.05.2010 - 1.311,62 EUR 01.06.2010 bis 30.06.2010 - 1.317,48 EUR 01.07.2010 bis 31.07.2010 - 1.152,69 EUR.
Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der Firma H. Personalkonzepte GmbH vom 11.04.2012 betrug das monatliche Bruttoarbeitsentgelt vom 30.06.2010 bis 30.06.2010 - 54,25 EUR 01.07.2010 bis 31.07.2010 - 1.243,19 EUR 01.08.2010 bis 31.08.2010 - 1.726,36 EUR.
Mithin ergibt sich für den Monat Juni 2010 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.371,73 EUR und für den Monat Juli 2010 in Höhe von 2.394,88 EUR.
Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der Firma V. Eisen- und Metallhandelsgesellschaft mbH erzielte der Kläger als monatliches Bruttoarbeitsentgelt vom 01.09.2010 bis 30.09.2010 - 1.733,30 EUR vom 01.10.2010 bis 31.10.2010 - 1.884,30 EUR vom 01.11.2010 bis 30.11.2010 - 2.055,50 EUR vom 01.12.2010 bis 31.12.2010 - 2.142,50 EUR vom 01.01.2011 bis 31.01.2011 - 2.186,00 EUR vom 01.02.2011 bis 28.02.2011 - 1.882,00 EUR vom 01.03.2011 bis 31.03.2011 - 746,55 EUR vom 08.05.2011 bis 31.05.2011 - 1.359,76 EUR vom 01.06.2011 bis 30.06.2011 - 1.890,80 EUR vom 01.07.2011 bis 31.07.2011 - 1.790,30 EUR.
In der Zeit vom 16.03.2011 bis 22.03.2011, vom 01.04.2011 bis 30.04.2011 und vom 01.05.2011 bis 08.05.2011 bezog der Kläger Krankengeld.
Es sind somit wesentliche Änderungen im oben beschriebenen Sinne ab Februar 2010 und dann ab März 2010 eingetreten.
Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Es ist ein subjektiver Maßstab anzulegen. Danach handelt grob fahrlässig, wer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, seines Einsichtsvermögens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 30.10.2013, B 12 R 14/11 R; Urteil vom 08.02.2001, B 11 AL 21/00 R).
Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass im Bewilligungsbescheid vom 19.08.2009 unmissverständliche Hinweise enthalten waren. So wurde der Kläger durch folgenden Text unter der drucktechnisch hervorgehobenen Überschrift "wichtiger Hinweis" belehrt:
"Sie sind nach § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) verpflichtet, der Agentur für Arbeit ohne Aufforderung alle Änderungen mitzuteilen, die für den Anspruch auf Entgeltsicherungsleistungen oder für deren Höhe von Bedeutung sind. Hierzu zählen insbesondere: - verspätete Aufnahme, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses, - Arbeitszeitänderungen, - Änderungen Ihres Bruttoarbeitsentgeltes um mindestens 5 Prozent oder um mindestens 100 EUR monatlich, - Steuerklassenwechsel.
Ob eine Änderung von Bedeutung ist, prüft Ihre Agentur für Arbeit. Bitte unter- richten Sie deshalb Ihre Agentur für Arbeit auch in Zweifelsfällen.
Für schriftliche Mitteilungen benutzen Sie bitte die beigefügte Veränderungs- mitteilung. Das erleichtert die Bearbeitung."
In den vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakten sind keinerlei Veränderungsmitteilungen bzw. andere Anzeigen des Klägers über die zwei Arbeitsplatzwechsel seit Bewilligung der Eingliederungsleistungen enthalten. Nach Aktenlage hat die Beklagte erstmals im Zusammenhang mit der erneuten Beantragung von Arbeitslosengeld am 19.03.2012 Kenntnis von den anzeigepflichtigen Änderungen aufgrund der beigebrachten Arbeitsbescheinigungen erlangt.
Das nur pauschale Vorbringen des Klägers, er sei seiner Anzeigepflicht nachgekommen und habe die entsprechenden Nachweise durch Einwurf in den Briefkasten der zuständigen Agentur für Arbeit der Beklagten übermittelt, hält die Kammer für nicht glaubwürdig. So hat der Kläger zunächst im Rahmen seiner Anhörung angegeben, er habe den Arbeitsplatzwechsel von der Firma M. GmbH & Co. KG zu der Firma HWK Personalkonzepte GmbH mit Schreiben vom 29.06.2010 unter Beifügung einer Kopie des Arbeitsvertrages mitgeteilt. Später hat er dann im Widerspruchsverfahren vorgebracht, er habe die notwendigen Arbeitsplatzwechsel von sich aus ordnungsgemäß angezeigt. Im Klageverfahren hat er ebenfalls angegeben, er habe alle Arbeitgeberwechsel unter Beifügung einer Kopie des jeweiligen Arbeitsvertrages schriftlich angezeigt.
Es mag sein, dass - trotz aller Sorgfalt - ein einzelnes Schreiben, das in den Hausbriefkasten der Agentur für Arbeit eingeworfen wird, nicht an die zuständige Stelle bei der Agentur für Arbeit gelangt. Der Kläger bringt - jedenfalls im Klageverfahren - aber vor, er habe jeden Arbeitsplatzwechsel der Agentur für Arbeit angezeigt. Nach Bewilligung der Entgeltsicherungsleistung für ältere Arbeitnehmer hat der Kläger seinen Arbeitsplatz aber nicht nur einmal gewechselt, sondern mehrfach. Dementsprechend müssten mehrere Schreiben verloren gegangen sein. Hinzu kommt, dass der Kläger im Rahmen der Anhörung am 30.04.2012 angegeben hat, er habe den Arbeitsplatzwechsel von der Firma M. GmbH & Co. KG zu der Firma HWK Personalkonzepte GmbH mitgeteilt. Von einem Arbeitsplatzwechsel zur Firma V. Eisen- und Metallhandelsgesellschaft mbH war in diesem Anhörungsschreiben vom 30.04.2012 nicht die Rede. Die Angaben des Klägers sind daher widersprüchlich. Möglicherweise liegt auf Seiten des Klägers ein Irrtum vor. So findet sich in der Verwaltungsakte eine Anzeige des Klägers vom 05.09.2011, eingegangen bei der Agentur für Arbeit N. am 05.09.2011, mit der der Kläger die Aufnahme einer befristeten Beschäftigung als Systemadministrator ab 01.09.2011 bei der Firma P. GmbH anzeigte. Diese Anzeige steht aber in keinem Zusammenhang mit den hier streitigen Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer. Die Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer hatten am 23.07.2011 geendet und die Mitteilung des Klägers vom 05.09.2011 erfolgte im Zusammenhang mit der Absage eines Meldetermins am 13.09.2011, zu dem die Agentur für Arbeit N. den Kläger eingeladen hatte. Möglicherweise hat die Ehefrau des Klägers ihn begleitet, als er diese Anzeige vom 05.09.2011 in den Hausbriefkasten der Beklagten eingeworfen hat.
Abgesehen davon bringt der Kläger selbst nicht vor, dass er die wesentliche Änderung/ Erhöhung seines Bruttoarbeitsentgelts, die bereits während der Beschäftigungszeit bei der Firma M. GmbH & Co. KG ab Februar 2010 eingetreten ist, der Beklagten mitgeteilt hat. Schließlich hält die Kammer es nicht für glaubhaft, dass der Kläger trotz der ganz erheblichen Erhöhung des Bruttoarbeitsentgelts während der Förderungsdauer gegenüber dem bei Antragstellung angegebenen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.119,32 EUR davon ausgegangen ist, dass diese keinen Einfluss auf die von ihm bezogenen Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer hat.
Des Weiteren ist die Erstattungsforderung rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, erbrachte Leistungen zu erstatten. Die Erstattungsforderung der Beklagten ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, nachdem sie zu Recht die Leistungsbewilligung ab 01.02.2010 teilweise und ab 01.03.2010 ganz aufgehoben hat. Zur Berechnung im Einzelnen verweist das Gericht auf Bl. 63/64 der Verwaltungsakten.
Schließlich führt der Einwand des Klägers, er habe die von der Beklagten zurückgeforderten Leistungen längst verbraucht, zu keiner abweichenden Entscheidung. Der aus den zivilrechtlichen Bereicherungsvorschriften stammende Einwand des Wegfalls der Bereicherung findet im Rahmen des § 50 SGB X, also auf einen dem öffentlichen Recht zugehörige Vorschrift gestützten Erstattungsanspruch keine Anwendung.
Sollte es dem Kläger aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht möglich sein, den Erstattungsbetrag ganz zu zahlen, ist es ihm unbenommen, bei der Beklagten einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Rechtskraft
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