Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 3069/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 606/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.01.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt (im Wege der Untätigkeitsklage) eine Terminvergabe für eine Beratung durch die Beklagte.
Der im Jahre 1964 geborene Kläger war bei der Firma U. L. GmbH bis 21.01.2015 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber am 20.01.2015 zum 21.01.2015 gekündigt. Auf Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld I ab 22.01.2015 in Höhe von täglich 30,25 EUR mit einer Anspruchsdauer von 300 Tagen (zuletzt Änderungsbescheid vom 24.11.2015). Der Arbeitslosengeldanspruch war am 20.11.2015 erschöpft (Schreiben der Agentur für Arbeit S. vom 09.10.2015). Seither bezieht der Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch das Jobcenter R.-M ...
Mit Schreiben vom 10.12.2015 teilte das Jobcenter R.-M. dem Kläger mit, dass er auf den 21.12.2015 einen Termin in der Agentur für Arbeit B. zur Beratung bekommen habe, in der Arbeitsvermittlung allerdings eine - namentlich benannte - Mitarbeiterin des Jobcenters zuständige Beraterin sei. Eine Beratung in der Agentur für Arbeit bezüglich der beruflichen Situation mache daher keinen Sinn. Der Termin werde daher storniert. Der Kläger wurde außerdem gebeten, sich bei Fragen seiner beruflichen Situation an die - namentlich benannte - Mitarbeiterin zuwenden. Der Kläger sprach am 14.12.2015 um 11:35 Uhr persönlich und um 13:26 Uhr telefonisch bei der Bundesagentur für Arbeit vor. Bei der persönlichen Vorsprache reagierte der Kläger auf die Mitteilung, dass der Termin bei der Agentur für Arbeit gelöscht worden sei, da das Jobcenter zuständig sei, aufgebracht und kündigte an, vor Gericht zu gehen. Bei der telefonischen Kontaktaufnahme beschwerte sich der Kläger erneut, dass sein Termin bei der Agentur für Arbeit abgesagt worden sei (Vermerke der Bundesagentur für Arbeit vom 14.12.2015).
Am 31.05.2016 erhob der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) zur Niederschrift Untätigkeitsklage. Er machte zur Begründung geltend, er habe am 14.12.2015 bei der Agentur für Arbeit B. eine allgemeine Beratung zum Ausbildungs-/Arbeitsmarkt für Berufsrückkehr/Wiedereinstieg, eine Bildungsberatung sowie eine Beratung zur Realisierung gesundheitlich angemessene Beschäftigung beantragt. Er habe bis heute keine Antwort bzw. Einladung zu einem Gespräch erhalten. Er wolle Vorschläge zur Berufswahl haben. Er wolle arbeiten, so wie es ihm eben gesundheitlich möglich sei. Der Kläger legte ein Formblatt der Agentur für Arbeit B. "Beratungspaket Teil 3 - Vorbereitung Beratungsgespräch" vom 14.12.2015 vor und kündigte an, soweit notwendig weitere Unterlagen vorlegen zu können.
Die Beklagte trat der Klage entgegen (Schriftsatz vom 13.06.2016).
Mit Gerichtsbescheid vom 23.01.2017 wies das SG die Klage ab. Die Klage sei unzulässig. Die Ablehnung einer beantragten Beratung sei regelmäßig als Verwaltungsakt anzusehen, der mit Widerspruch und im Falle der Zurückweisung mit der Klage angefochten werden könne. Vor Erhebung der Klage seien jedoch Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren zu prüfen. Widerspruch müsse binnen eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle eingereicht werden, die den Verwaltungsakt erlassen habe. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung greife vorliegend die Jahresfrist. Innerhalb der Widerspruchsfrist habe der Kläger keinen schriftlichen Widerspruch gegen die Terminsaufhebung eingereicht. Die Klage sei daher abzuweisen.
Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 02.02.2017 (zur Niederschrift) eingelegte Berufung. Er machte zur Begründung geltend, das SG habe nicht nach Gesetz gearbeitet. Die Klage sei ohne mündliche Verhandlung und ohne Grund abgelehnt worden. Rechtsanwalt M., B. , könne dazu befragt werden, wie es abgelaufen sei.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zur zeitnahen Terminvergabe für eine allgemeine Beratung zum Ausbildungs- / Arbeitsmarkt, Bildungsberatung, Berufsrückkehr- / Wiedereinstiegsberatung bzw. Beratung zur Realisierung gesundheitlich angemessene Beschäftigung zu verpflichten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Rechtsstreit ist durch den Berichterstatter mit den Beteiligten in der nichtöffentlichen Sitzung am 02.06.2017 erörtert worden. Hierzu wird auf die Niederschrift vom 02.06.2017 Bezug genommen. Im Termin am 02.06.2017 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist - im Ergebnis - nicht zu beanstanden.
Allerdings folgt der Senat den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids nicht. Streitgegenstand ist vorliegend nicht die Aufhebung des Beratungstermins am 21.12.2015 durch Schreiben des Jobcenter R.-M. vom 10.12.2015, wovon das SG bei seiner Entscheidung ausgeht, gegen die der Kläger mit Widerspruch hätte vorgehen müssen. Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist vielmehr ein vom Kläger geltend gemachter davon unabhängiger Antrag vom 14.12.2015, wie das bei der Erhebung der Untätigkeitsklage am 31.05.2016 vorgelegte Formblatt der Agentur für Arbeit B. "Beratungspaketteil 3 - Vorbereitung Beratungsgespräch" vom 14.12.2015 deutlich macht. Damit macht der Kläger einen unabhängig von dem Schreiben des Jobcenters R.-M. vom 10.12.2015 neuen Antrag auf ein Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit unter Benennung des Beratungsanliegens geltend und moniert die Untätigkeit der Beklagten. Dem entspricht das beurkundete Vorbringen des Klägers zur Begründung seiner Untätigkeitsklage in der Niederschrift zur Klageerhebung vom 31.05.2016. Im Übrigen wäre, wenn der Rechtsansicht des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid gefolgt würde, die Klage nicht gegen die Agentur für Arbeit, sondern gegen das Jobcenter R.-M. zu richten gewesen, das hinsichtlich des Beratungstermins am 21.12.2015 nach der Rechtsansicht des SG einen "Aufhebungsbescheid" (Schreiben vom 10.12.2015) erlassen hätte. Dem entspricht ersichtlich nicht das Begehren des Klägers. Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit keinen Beratungstermin durch das Jobcenter R.-M., sondern durch die Beklagte, wie er auch im Berufungsverfahren in der nichtöffentlichen Sitzung am 02.06.2017 zum Ausdruck gebracht hat. Der Erbringung der begehrten Beratung durch das für ihn nunmehr zuständige Jobcenter R.-M. ist der Kläger im Termin am 02.06.2017 nicht näher getreten, sondern hat an seinem Begehren auf Beratung durch die Beklagte festgehalten. Der Senat sieht deshalb auch keine Veranlassung, einen Träger der Grundsicherung des Jobcenter R.-M. gemäß § 75 Absatz 5 SGG zum vorliegenden Rechtsstreit beizuladen.
Gleichwohl erweist sich die vom Kläger beim SG ausdrücklich als Untätigkeitsklage erhobene Klage als unzulässig und damit die Berufung des Klägers als unbegründet. Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG ist, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden wurde, Klage zulässig (Untätigkeitsklage). Für die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage müssen neben den für sozialgerichtliche Klagen geltende allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen die sich aus der Rechtsnatur der Untätigkeitsklage ergebenden besonderen Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Eine besondere Prozessvoraussetzung ist, dass die Untätigkeitsklage auf die Vornahme eines Verwaltungsaktes (oder den Erlass eines Widerspruchsbescheids) gerichtet ist. Das Begehren auf eine Vornahme eines schlichten Verwaltungshandelns (Realakt) ist nicht im Wege der Untätigkeitsklage, sondern mit der echten Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) durchzusetzen (Jaritz in Roos/Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, 2014, § 88 Rdnr. 18; Schmidt in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer / Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 88 Rdnr. 3). Letzteres trifft auf das Begehren des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit zu. Das Beratungsbegehren des Klägers richtet sich nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes, das mit der vom Kläger ausdrücklich erhobenen Untätigkeitsklage nicht eingeklagt werden kann. Die Beratung wird als Dienstleistung im Sinne des § 11 Satz 1 Alt. 1 SGB I erbracht und stellt schlichtes hoheitliches Handeln in Form eines Realaktes dar. Da es grundsätzlich und regelmäßig an einem Regelungsgehalt (als Voraussetzung für einen Verwaltungsakt - vgl. hierzu § 31 Satz 1 SGB X) im Rahmen der Beratungsleistung fehlt, liegt damit kein Verwaltungsakt vor (vgl. Brand, SGB III, 7. Auflage, Rdnr. 7; § 29 Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 29 SGB III Rdnr. 36 m.w.N.; Beck scher Online-Kommentar Sozialrecht, Rolfs / Giesen / Kreikebohm / Udsching, 44. Edition, § 29 SGB III, Rdnr. 3), weshalb sich die Untätigkeitsklage des Klägers bereits aus diesem Grund als unzulässig erweist.
Weitere besondere Prozessvoraussetzung der Untätigkeitsklage ist, dass der Kläger einen Antrag gestellt hat. Hierfür trägt der Kläger die Beweislast (Jaritz in Roos/Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, 2014, § 88 Rdnr. 22). Dass der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf ein Beratungsgespräch entsprechend dem von ihm mit der Klageerhebung dem SG vorgelegten Formblatt der Agentur für Arbeit B. "Beratungspaket Teil 3 - Vorbereitung Beratungsgespräch" gestellt hat, wie er zur Begründung der Untätigkeitsklage geltend macht, kann jedoch nicht festgestellt werden. Ein entsprechender Antrag findet sich in den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten nicht. Auch den Vermerken der Beklagten vom 14.12.2015 hinsichtlich der Vorsprachen des Klägers lässt sich nicht (ansatzweise) entnehmen, dass der Kläger entsprechend seinem Vortrag einen Antrag gestellt hat. Hierzu hat der Kläger auch im Berufungsverfahren, insbesondere in der nichtöffentlichen Sitzung am 02.06.2017 trotz Erörterung durch den Berichterstatter, keine nachvollziehbare und für den Senat nachprüfbare Angaben gemacht. Er beließ es bei vagen Angaben, die zielgerichtete Ermittlungen durch den Senat nicht ermöglichen. Hierauf kommt es nach dem oben Ausgeführten auch nicht entscheidungsrelevant an. Es bedarf deswegen keiner näheren Erörterung dazu, ob in der Erhebung der Untätigkeitsklage (als Minus) eine Antragstellung gesehen werden kann (vgl. hierzu Jaritz in Roos / Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, 2014, § 88 Rdnr. 22).
Unabhängig davon wäre die Berufung selbst dann, wenn zu Gunsten des nicht rechtskundig vertretenen Klägers seine Untätigkeitsklage in eine statthafte echte Leistungsklage (vergleiche hierzu oben) umgedeutet würde, unbegründet. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf (vorrangige) Beratung durch die Beklagte nicht zu. Rechtsgrundlage des Beratungsbegehrens des Klägers sind die im Dritten Kapitel (Aktive Arbeitsförderung) Erster Abschnitt (Beratung und Vermittlung) Erster Unterabschnitt (Beratung) geregelten Vorschriften (§ 29 ff) des SGB III. Der Kläger steht im Leistungsbezug nach dem SGB II durch das für ihn örtlich und sachlich zuständige Jobcenter R.-M ...
Zwar wird durch § 22 Abs. 4 SGB III nicht generell ausgeschlossen, dass ein Beratungsanspruch gegen die Beklagte besteht, trotz des Leistungsbezugs des Klägers nach dem SGB II zu haben (vgl. Timme in: Hauck/Noftz, SGB, 04/17, § 22 SGB III, Rdnr. 29). Der Kläger kann die von ihm geltend gemachte Beratung aber auch durch das für ihn sachlich und örtlich zuständige Jobcenter R.-M. (über die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung) erlangen. Hierauf wurde der Kläger im Schreiben des Jobcenter R.-M. vom 10.12.2015 auch zutreffend hingewiesen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung des Jobcenter R.-M. (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zur Eingliederung in Arbeit Leistungen nach § 35 des SGB III. Zusätzlich kann die Agentur für Arbeit (als Träger der Grundsicherung des Jobcenter R.-M.) nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III erbringen, mithin auch die Erteilung von Auskunft und Rat im Sinne der §§ 29, 30 SGB III, was dem Kläger vom Jobcenter R.-M. im Schreiben vom 10.12.2015 auch angeboten wurde. Der Kläger kann von der Beklagten nach der Normstruktur des § 16 SGB II auf eine Beratung durch das für ihn zuständige Jobcenter R.-M. verwiesen werden. Die Normstruktur des § 16 SGB II wird vor allem durch zwei Wertungen bestimmt. Zum einen soll allen erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Personen, zu denen der Kläger zählt, der Zugang zu Eingliederungsleistungen möglichst umfassend und einheitlich gewährt werden. Zum anderen soll verhindert werden, dass Versicherungsleistungen der Arbeitslosenversicherung in ein System fließen, das als steuerfinanziertes Fürsorgesystem konstruiert ist. Diese zweite Wertung wird in erster Linie gesetzestechnisch umgesetzt durch § 22 Abs. 4 SGB III, der daher als komplementäre Norm zur Auslegung von § 16 SGB III jeweils heranzuziehen ist (Gagel, SGB II/SGB III, § 16 SGB II Rdnr. 13 m.w.N.). Ein freies Wahlrecht des Klägers auf Beratung durch die Beklagte anstelle des für ihn zuständigen Jobcenter R.-M. widerspräche der dargestellten Normstruktur des § 16 SGB II. Umstände, wonach für den Kläger gleichwohl ein besonderes Interesse besteht, an Stelle des für ihn zuständigen Jobcenters R.-M. eine Beratung durch die Beklagte zu erhalten, hat der Kläger nicht dargetan und insbesondere in der nicht-öffentlichen Sitzung am 02.06.2017 nicht ansatzweise deutlich machen können. Ein vorrangiger Anspruch auf Beratung durch die Beklagte anstelle des Jobcenters R.-M. kann danach nicht festgestellt werden.
Unabhängig davon ist das Beratungsbegehren des Klägers nicht auf eine Berufsberatung durch die Erteilung von Auskunft und Rat im Sinne des § 30 SGB III (1. zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung und zum Berufswechsel, 2. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe, 3. zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung, 4. zur Ausbildungs- und Arbeitsstellensuche, 5. zu Leistungen der Arbeitsförderung oder 6. zu Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung, soweit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung sind) beschränkt. Dem Kläger geht es in erster Linie darum, in einen geeigneten - seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gerecht werdenden - Arbeitsplatz vermittelt zu werden, wie er im Schreiben vom 30.09.2016 an das SG zum Ausdruck gebracht hat (Verlangen einer Tätigkeit der Beklagten, Vorschläge zur Berufswahl, Wunsch nach Arbeit). Dieses vordergründig mit der geltend gemachten Beratung in Zusammenhang stehende Begehren der Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes durch die Beklagte hat der Kläger auch in der nichtöffentlichen Sitzung am 02.06.2017 zum Ausdruck gebracht und Gründe für eine auf eine allgemeine Erteilung von Auskunft und Rat beschränkte Beratung nicht genannt. Damit strebt der Kläger mit seinem Beratungsbegehren vordergründig Leistungen der Beklagten nach § 35 SGB III (Arbeitsvermittlung) an, die nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II, wie dies beim Kläger zutrifft, nicht von der Beklagten, sondern gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom für den Kläger zuständigen Jobcenter R.-M. (durch die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung) zu erbringen sind.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt (im Wege der Untätigkeitsklage) eine Terminvergabe für eine Beratung durch die Beklagte.
Der im Jahre 1964 geborene Kläger war bei der Firma U. L. GmbH bis 21.01.2015 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber am 20.01.2015 zum 21.01.2015 gekündigt. Auf Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld I ab 22.01.2015 in Höhe von täglich 30,25 EUR mit einer Anspruchsdauer von 300 Tagen (zuletzt Änderungsbescheid vom 24.11.2015). Der Arbeitslosengeldanspruch war am 20.11.2015 erschöpft (Schreiben der Agentur für Arbeit S. vom 09.10.2015). Seither bezieht der Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch das Jobcenter R.-M ...
Mit Schreiben vom 10.12.2015 teilte das Jobcenter R.-M. dem Kläger mit, dass er auf den 21.12.2015 einen Termin in der Agentur für Arbeit B. zur Beratung bekommen habe, in der Arbeitsvermittlung allerdings eine - namentlich benannte - Mitarbeiterin des Jobcenters zuständige Beraterin sei. Eine Beratung in der Agentur für Arbeit bezüglich der beruflichen Situation mache daher keinen Sinn. Der Termin werde daher storniert. Der Kläger wurde außerdem gebeten, sich bei Fragen seiner beruflichen Situation an die - namentlich benannte - Mitarbeiterin zuwenden. Der Kläger sprach am 14.12.2015 um 11:35 Uhr persönlich und um 13:26 Uhr telefonisch bei der Bundesagentur für Arbeit vor. Bei der persönlichen Vorsprache reagierte der Kläger auf die Mitteilung, dass der Termin bei der Agentur für Arbeit gelöscht worden sei, da das Jobcenter zuständig sei, aufgebracht und kündigte an, vor Gericht zu gehen. Bei der telefonischen Kontaktaufnahme beschwerte sich der Kläger erneut, dass sein Termin bei der Agentur für Arbeit abgesagt worden sei (Vermerke der Bundesagentur für Arbeit vom 14.12.2015).
Am 31.05.2016 erhob der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) zur Niederschrift Untätigkeitsklage. Er machte zur Begründung geltend, er habe am 14.12.2015 bei der Agentur für Arbeit B. eine allgemeine Beratung zum Ausbildungs-/Arbeitsmarkt für Berufsrückkehr/Wiedereinstieg, eine Bildungsberatung sowie eine Beratung zur Realisierung gesundheitlich angemessene Beschäftigung beantragt. Er habe bis heute keine Antwort bzw. Einladung zu einem Gespräch erhalten. Er wolle Vorschläge zur Berufswahl haben. Er wolle arbeiten, so wie es ihm eben gesundheitlich möglich sei. Der Kläger legte ein Formblatt der Agentur für Arbeit B. "Beratungspaket Teil 3 - Vorbereitung Beratungsgespräch" vom 14.12.2015 vor und kündigte an, soweit notwendig weitere Unterlagen vorlegen zu können.
Die Beklagte trat der Klage entgegen (Schriftsatz vom 13.06.2016).
Mit Gerichtsbescheid vom 23.01.2017 wies das SG die Klage ab. Die Klage sei unzulässig. Die Ablehnung einer beantragten Beratung sei regelmäßig als Verwaltungsakt anzusehen, der mit Widerspruch und im Falle der Zurückweisung mit der Klage angefochten werden könne. Vor Erhebung der Klage seien jedoch Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren zu prüfen. Widerspruch müsse binnen eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle eingereicht werden, die den Verwaltungsakt erlassen habe. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung greife vorliegend die Jahresfrist. Innerhalb der Widerspruchsfrist habe der Kläger keinen schriftlichen Widerspruch gegen die Terminsaufhebung eingereicht. Die Klage sei daher abzuweisen.
Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 02.02.2017 (zur Niederschrift) eingelegte Berufung. Er machte zur Begründung geltend, das SG habe nicht nach Gesetz gearbeitet. Die Klage sei ohne mündliche Verhandlung und ohne Grund abgelehnt worden. Rechtsanwalt M., B. , könne dazu befragt werden, wie es abgelaufen sei.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zur zeitnahen Terminvergabe für eine allgemeine Beratung zum Ausbildungs- / Arbeitsmarkt, Bildungsberatung, Berufsrückkehr- / Wiedereinstiegsberatung bzw. Beratung zur Realisierung gesundheitlich angemessene Beschäftigung zu verpflichten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Rechtsstreit ist durch den Berichterstatter mit den Beteiligten in der nichtöffentlichen Sitzung am 02.06.2017 erörtert worden. Hierzu wird auf die Niederschrift vom 02.06.2017 Bezug genommen. Im Termin am 02.06.2017 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist - im Ergebnis - nicht zu beanstanden.
Allerdings folgt der Senat den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids nicht. Streitgegenstand ist vorliegend nicht die Aufhebung des Beratungstermins am 21.12.2015 durch Schreiben des Jobcenter R.-M. vom 10.12.2015, wovon das SG bei seiner Entscheidung ausgeht, gegen die der Kläger mit Widerspruch hätte vorgehen müssen. Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist vielmehr ein vom Kläger geltend gemachter davon unabhängiger Antrag vom 14.12.2015, wie das bei der Erhebung der Untätigkeitsklage am 31.05.2016 vorgelegte Formblatt der Agentur für Arbeit B. "Beratungspaketteil 3 - Vorbereitung Beratungsgespräch" vom 14.12.2015 deutlich macht. Damit macht der Kläger einen unabhängig von dem Schreiben des Jobcenters R.-M. vom 10.12.2015 neuen Antrag auf ein Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit unter Benennung des Beratungsanliegens geltend und moniert die Untätigkeit der Beklagten. Dem entspricht das beurkundete Vorbringen des Klägers zur Begründung seiner Untätigkeitsklage in der Niederschrift zur Klageerhebung vom 31.05.2016. Im Übrigen wäre, wenn der Rechtsansicht des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid gefolgt würde, die Klage nicht gegen die Agentur für Arbeit, sondern gegen das Jobcenter R.-M. zu richten gewesen, das hinsichtlich des Beratungstermins am 21.12.2015 nach der Rechtsansicht des SG einen "Aufhebungsbescheid" (Schreiben vom 10.12.2015) erlassen hätte. Dem entspricht ersichtlich nicht das Begehren des Klägers. Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit keinen Beratungstermin durch das Jobcenter R.-M., sondern durch die Beklagte, wie er auch im Berufungsverfahren in der nichtöffentlichen Sitzung am 02.06.2017 zum Ausdruck gebracht hat. Der Erbringung der begehrten Beratung durch das für ihn nunmehr zuständige Jobcenter R.-M. ist der Kläger im Termin am 02.06.2017 nicht näher getreten, sondern hat an seinem Begehren auf Beratung durch die Beklagte festgehalten. Der Senat sieht deshalb auch keine Veranlassung, einen Träger der Grundsicherung des Jobcenter R.-M. gemäß § 75 Absatz 5 SGG zum vorliegenden Rechtsstreit beizuladen.
Gleichwohl erweist sich die vom Kläger beim SG ausdrücklich als Untätigkeitsklage erhobene Klage als unzulässig und damit die Berufung des Klägers als unbegründet. Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG ist, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden wurde, Klage zulässig (Untätigkeitsklage). Für die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage müssen neben den für sozialgerichtliche Klagen geltende allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen die sich aus der Rechtsnatur der Untätigkeitsklage ergebenden besonderen Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Eine besondere Prozessvoraussetzung ist, dass die Untätigkeitsklage auf die Vornahme eines Verwaltungsaktes (oder den Erlass eines Widerspruchsbescheids) gerichtet ist. Das Begehren auf eine Vornahme eines schlichten Verwaltungshandelns (Realakt) ist nicht im Wege der Untätigkeitsklage, sondern mit der echten Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) durchzusetzen (Jaritz in Roos/Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, 2014, § 88 Rdnr. 18; Schmidt in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer / Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 88 Rdnr. 3). Letzteres trifft auf das Begehren des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit zu. Das Beratungsbegehren des Klägers richtet sich nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes, das mit der vom Kläger ausdrücklich erhobenen Untätigkeitsklage nicht eingeklagt werden kann. Die Beratung wird als Dienstleistung im Sinne des § 11 Satz 1 Alt. 1 SGB I erbracht und stellt schlichtes hoheitliches Handeln in Form eines Realaktes dar. Da es grundsätzlich und regelmäßig an einem Regelungsgehalt (als Voraussetzung für einen Verwaltungsakt - vgl. hierzu § 31 Satz 1 SGB X) im Rahmen der Beratungsleistung fehlt, liegt damit kein Verwaltungsakt vor (vgl. Brand, SGB III, 7. Auflage, Rdnr. 7; § 29 Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 29 SGB III Rdnr. 36 m.w.N.; Beck scher Online-Kommentar Sozialrecht, Rolfs / Giesen / Kreikebohm / Udsching, 44. Edition, § 29 SGB III, Rdnr. 3), weshalb sich die Untätigkeitsklage des Klägers bereits aus diesem Grund als unzulässig erweist.
Weitere besondere Prozessvoraussetzung der Untätigkeitsklage ist, dass der Kläger einen Antrag gestellt hat. Hierfür trägt der Kläger die Beweislast (Jaritz in Roos/Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, 2014, § 88 Rdnr. 22). Dass der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf ein Beratungsgespräch entsprechend dem von ihm mit der Klageerhebung dem SG vorgelegten Formblatt der Agentur für Arbeit B. "Beratungspaket Teil 3 - Vorbereitung Beratungsgespräch" gestellt hat, wie er zur Begründung der Untätigkeitsklage geltend macht, kann jedoch nicht festgestellt werden. Ein entsprechender Antrag findet sich in den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten nicht. Auch den Vermerken der Beklagten vom 14.12.2015 hinsichtlich der Vorsprachen des Klägers lässt sich nicht (ansatzweise) entnehmen, dass der Kläger entsprechend seinem Vortrag einen Antrag gestellt hat. Hierzu hat der Kläger auch im Berufungsverfahren, insbesondere in der nichtöffentlichen Sitzung am 02.06.2017 trotz Erörterung durch den Berichterstatter, keine nachvollziehbare und für den Senat nachprüfbare Angaben gemacht. Er beließ es bei vagen Angaben, die zielgerichtete Ermittlungen durch den Senat nicht ermöglichen. Hierauf kommt es nach dem oben Ausgeführten auch nicht entscheidungsrelevant an. Es bedarf deswegen keiner näheren Erörterung dazu, ob in der Erhebung der Untätigkeitsklage (als Minus) eine Antragstellung gesehen werden kann (vgl. hierzu Jaritz in Roos / Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, 2014, § 88 Rdnr. 22).
Unabhängig davon wäre die Berufung selbst dann, wenn zu Gunsten des nicht rechtskundig vertretenen Klägers seine Untätigkeitsklage in eine statthafte echte Leistungsklage (vergleiche hierzu oben) umgedeutet würde, unbegründet. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf (vorrangige) Beratung durch die Beklagte nicht zu. Rechtsgrundlage des Beratungsbegehrens des Klägers sind die im Dritten Kapitel (Aktive Arbeitsförderung) Erster Abschnitt (Beratung und Vermittlung) Erster Unterabschnitt (Beratung) geregelten Vorschriften (§ 29 ff) des SGB III. Der Kläger steht im Leistungsbezug nach dem SGB II durch das für ihn örtlich und sachlich zuständige Jobcenter R.-M ...
Zwar wird durch § 22 Abs. 4 SGB III nicht generell ausgeschlossen, dass ein Beratungsanspruch gegen die Beklagte besteht, trotz des Leistungsbezugs des Klägers nach dem SGB II zu haben (vgl. Timme in: Hauck/Noftz, SGB, 04/17, § 22 SGB III, Rdnr. 29). Der Kläger kann die von ihm geltend gemachte Beratung aber auch durch das für ihn sachlich und örtlich zuständige Jobcenter R.-M. (über die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung) erlangen. Hierauf wurde der Kläger im Schreiben des Jobcenter R.-M. vom 10.12.2015 auch zutreffend hingewiesen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung des Jobcenter R.-M. (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zur Eingliederung in Arbeit Leistungen nach § 35 des SGB III. Zusätzlich kann die Agentur für Arbeit (als Träger der Grundsicherung des Jobcenter R.-M.) nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III erbringen, mithin auch die Erteilung von Auskunft und Rat im Sinne der §§ 29, 30 SGB III, was dem Kläger vom Jobcenter R.-M. im Schreiben vom 10.12.2015 auch angeboten wurde. Der Kläger kann von der Beklagten nach der Normstruktur des § 16 SGB II auf eine Beratung durch das für ihn zuständige Jobcenter R.-M. verwiesen werden. Die Normstruktur des § 16 SGB II wird vor allem durch zwei Wertungen bestimmt. Zum einen soll allen erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Personen, zu denen der Kläger zählt, der Zugang zu Eingliederungsleistungen möglichst umfassend und einheitlich gewährt werden. Zum anderen soll verhindert werden, dass Versicherungsleistungen der Arbeitslosenversicherung in ein System fließen, das als steuerfinanziertes Fürsorgesystem konstruiert ist. Diese zweite Wertung wird in erster Linie gesetzestechnisch umgesetzt durch § 22 Abs. 4 SGB III, der daher als komplementäre Norm zur Auslegung von § 16 SGB III jeweils heranzuziehen ist (Gagel, SGB II/SGB III, § 16 SGB II Rdnr. 13 m.w.N.). Ein freies Wahlrecht des Klägers auf Beratung durch die Beklagte anstelle des für ihn zuständigen Jobcenter R.-M. widerspräche der dargestellten Normstruktur des § 16 SGB II. Umstände, wonach für den Kläger gleichwohl ein besonderes Interesse besteht, an Stelle des für ihn zuständigen Jobcenters R.-M. eine Beratung durch die Beklagte zu erhalten, hat der Kläger nicht dargetan und insbesondere in der nicht-öffentlichen Sitzung am 02.06.2017 nicht ansatzweise deutlich machen können. Ein vorrangiger Anspruch auf Beratung durch die Beklagte anstelle des Jobcenters R.-M. kann danach nicht festgestellt werden.
Unabhängig davon ist das Beratungsbegehren des Klägers nicht auf eine Berufsberatung durch die Erteilung von Auskunft und Rat im Sinne des § 30 SGB III (1. zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung und zum Berufswechsel, 2. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe, 3. zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung, 4. zur Ausbildungs- und Arbeitsstellensuche, 5. zu Leistungen der Arbeitsförderung oder 6. zu Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung, soweit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung sind) beschränkt. Dem Kläger geht es in erster Linie darum, in einen geeigneten - seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gerecht werdenden - Arbeitsplatz vermittelt zu werden, wie er im Schreiben vom 30.09.2016 an das SG zum Ausdruck gebracht hat (Verlangen einer Tätigkeit der Beklagten, Vorschläge zur Berufswahl, Wunsch nach Arbeit). Dieses vordergründig mit der geltend gemachten Beratung in Zusammenhang stehende Begehren der Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes durch die Beklagte hat der Kläger auch in der nichtöffentlichen Sitzung am 02.06.2017 zum Ausdruck gebracht und Gründe für eine auf eine allgemeine Erteilung von Auskunft und Rat beschränkte Beratung nicht genannt. Damit strebt der Kläger mit seinem Beratungsbegehren vordergründig Leistungen der Beklagten nach § 35 SGB III (Arbeitsvermittlung) an, die nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II, wie dies beim Kläger zutrifft, nicht von der Beklagten, sondern gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom für den Kläger zuständigen Jobcenter R.-M. (durch die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung) zu erbringen sind.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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