L 10 LW 1579/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 1579/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt

Gründe:

Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt.

Eine derartige Erfolgsaussicht verneint der Senat für das alleinige Begehren des Klägers, die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen (voller) Erwerbsminderung nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) auch für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.10.2013 zu erreichen.

Dem Begehren des Klägers steht entgegen, dass er im streitigen Zeitraum sein landwirtschaftliches Unternehmen nicht abgegeben hatte.

Das Sozialgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend die Rechtsgrundlagen für die begehrte Rente (§ 13 Abs. 1 ALG) und die Voraussetzungen für eine wirksame Abgabe nach § 21 ALG dargelegt und ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass angesichts der im streitigen Zeitraum noch im Eigentum des Klägers stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke eine Abgabe nicht erfolgte. Es ist dabei zu Recht der Argumentation des Klägers, auf die er sich auch im Berufungsverfahren stützt, nicht gefolgt und hat der Tatsache, dass über das Vermögen des Klägers bereits seit dem Jahr 2011 ein Insolvenzverfahren eröffnet war, keine für die Frage der Abgabe relevante Bedeutung beigemessen. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug.

Unbeschadet der Ausführungen des Sozialgerichts ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass im streitigen Zeitraum das landwirtschaftliche Unternehmen nicht abgegeben war. Der Kläger beruft sich insoweit allein auf den Verlust seines Verwaltungs- und Verfügungsrechts über sein Vermögen und damit über die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke gemäß § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO). Die Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen des § 80 InsO änderten aber an den Eigentumsverhältnissen der landwirtschaftlichen Grundstücke nichts. Eigentümer der landwirtschaftlichen Grundstücke war der Kläger auch während des Bestehens dieser Beschränkungen. Eine Abgabe nach § 21 Abs. 1 InsO durch Eigentumsübergang lag nicht vor. Für Fälle der Abgabefiktion (§ 21 Abs. 2 ALG: Verpachtung, Nießbrauch, ähnliche Weise), auf die sich der Kläger beruft, verlangt § 21 Abs. 2 Satz 1 ALG eine Unmöglichkeit der Nutzung für einen (von vornherein feststellbaren) Zeitraum von mindestens neun Jahren. Dies ist bei einem Insolvenzverfahren nicht der Fall. Schon hieran scheitert das Begehren des Klägers, selbst wenn man seiner Argumentation im Übrigen folgen würde.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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