Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 AS 2403/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2437/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin zu 1 gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Die Berufungen der Kläger zu 2 bis 5 gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Mai 2014 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 15. Januar bis 19. September 2010.
Die Klägerin zu 1 ist 1966 geboren, ihr Ehemann, der Kläger zu 2, 1958. Die Kläger zu 3 bis 5 sind die 1987, 1991 bzw. 1997 geborenen Kinder der Kläger zu 1 und 2. Die Kläger sind Staatsangehörige der Hellenischen Republik.
Die Klägerin zu 1 beantragte am 15. Januar 2010 bei dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II für sich und die Kläger zu 2 bis 5. Der Kläger zu 2 gab an, Eigentümer eines Hauses in G. in der Stadt K. (M., ca. zehn Kilometer vom Meer entfernt) mit einer Grundstücksgröße von 316 qm und einer Wohnfläche von 116 qm zu sein. Die Kläger legten eine auszugsweise Übersetzung des im Original in g. Sprache verfassten Grundstückskaufvertrages vom 26. August 1991 vor. Danach hat der Kläger zu 2 das Grundstück am 26. August 1991 zum Preis von 4.000.000 G. Drachmen (GRD) gekauft. Der momentane Wert betrage 11.950.000,00 GRD. Die Kläger gaben ergänzend hierzu handschriftlich an, dass der aktuelle Wert jetzt 35.069,70 EUR betrage. Es handele sich um ein Einfamilienhaus mit drei Räumen. Das Haus – Baujahr 1992/1993 – verfüge weiter über einen Geschäftsraum sowie über ein Lagerhäuschen mit 90 qm.
Der Beklagte lehnte den Leistungsantrag der Kläger mit Bescheid vom 3. März 2010 (laut Abdruck in der Akte des Beklagten: 2. März 2010) ab. Das zu berücksichtigende Vermögen von insgesamt 30.166,28 EUR übersteige die Grundfreibeträge von 18.016,28 EUR. Der Verkehrswert des bebauten Grundstückes in G. sowie das Guthaben auf dem Konto des Klägers zu 3 übersteige den Vermögensfreibetrag der Bedarfsgemeinschaft.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Kläger wies die Widerspruchsstelle des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2010 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin zu 1 – anwaltlich vertreten – am 21. April 2010 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) die hier streitgegenständliche Klage (S 19 AS 2403/10) erhoben, ohne diese zu begründen. In einem Erörterungstermin vom 20. Dezember 2010 hat die Klägerin zu 1 ausgeführt, dass sich auf dem Grundstück in G. ein Einfamilienhaus mit drei Zimmern befinde. Eigentümer dieses Hauses und des Grundstückes sei ihr Ehemann. Es handele sich dabei um ein Familienerbstück von den Schwiegereltern. Das Haus stehe seit ca. 1991 "auf dem Namen" ihres Mannes. Damals sei das Vermögen ihrer Schwiegereltern zwischen den Geschwistern verteilt worden. In G. mache man das so, es sei eine Art vorweggenommenes Testament. Ihre Schwiegereltern hätten in diesem Haus das Wohnrecht bis zu ihrem Tode. Sie wisse nicht, ob es damals Verträge gegeben oder ob man dies mündlich so vereinbart habe. Sie hätten damals den Schwiegereltern das Wohnrecht einräumen müssen, aber Zahlungen an die Eltern oder Geschwister hätten sie nicht leisten müssen. Es sei eine notarielle Regelung geschaffen worden. Die anderen Geschwister hätten auch etwas erhalten. Die Schwiegereltern zahlten keine Miete für das Haus. Sie habe keine Ahnung, wieviel das Grundstück heute wert sei. Es habe kein Gutachten gegeben, damals sei der Wert noch in Drachmen zu bemessen gewesen. Zwar sei damals ein Grundstückskaufvertrag geschlossen worden. Ein Kaufpreis sei aber nicht gezahlt worden, weil ihr Mann dieses Grundstück erben sollte. Sie hätten damals ein Darlehen in Höhe von 40.000,00 DM aufgenommen, um auf diesem Grundstück ein neues Haus zu bauen. Es habe sich auf dem Grundstück ein altes Haus befunden, das aber abgerissen worden sei. Mit dem Geld ihres Mannes sei dort ein neues Haus gebaut worden, in dem jetzt ihre Schwiegereltern lebten. Die Klägerin zu 1 hat weiter vorgebracht, dass es keine notarielle Fixierung des lebenslangen Wohnrechts der Schwiegereltern gebe. Die Klägerin zu 1 hat eine eidesstattliche Versicherung des Klägers zu 2 vom 29. Dezember 2010 vorgelegt, in der dieser ausführt, dass im Rahmen der Übertragung des Grundstücks seinen Eltern ein lebenslanges Wohnrecht in dem dort errichteten Haus eingeräumt worden sei. Die Klägerin zu 1 hat ferner eine in deutscher Sprache abgefasste Bestätigung ihrer Schwiegermutter vom 10. Mai 2013 vorgelegt, in der diese ausführt, in dem Haus in G. ein lebenslanges Wohnrecht zu haben und dass dieses Haus nicht verkauft werden dürfe, solange sie lebe. Die Klägerin zu 1 hat weiter vorgebracht, dass ihr Schwiegervater zwischenzeitlich verstorben sei. Ihre Schwiegermutter wohne jedoch immer noch dort. In der nichtöffentlichen Sitzung des SG vom 27. März 2013 hat der Bevollmächtigte der Klägerin zu 1 vorgetragen, dass die Klage auch von den Klägern zu 2 bis 5 erhoben worden sei und um Berichtigung des Rubrums gebeten.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Klägerin zu 1 sei zusammen mit dem Ablehnungsbescheid mitgeteilt worden, dass eine darlehensweise Bewilligung wegen der nicht möglichen sofortigen Verwertung des Grundstücks möglich sei. Eine darlehensweise Bewilligung sei wegen der fehlenden Rücksendung des am 28. April 2010 zugesandten Darlehensvertrages nicht möglich gewesen. Die eidesstattliche Versicherung des Klägers zu 2 könne nicht anerkannt werden. Er – der Beklagte – gehe davon aus, dass ein lebenslanges Wohnrecht auch in G. notariell beurkundet werden müsse. Weiterhin gehe er davon aus, dass das Grundstück in G. von der Klägerin und ihrem Ehemann gekauft worden sei.
Am 20. September 2010 haben die Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II beantragt.
Die Beteiligten haben unter dem 8. Dezember 2010 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen, in dem sich der Beklagte verpflichtet, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 20. September 2010 bis zum 31. März 2010 (gemeint: 2011) für die Dauer von maximal sechs Monaten als Darlehen zu gewähren. In Art. 4 des Vertrages stellten die Beteiligten "unstreitig fest, dass Vermögen in Form eines bebauten Grundstücks in G. im Wert von 30.000,- EUR vorhanden ist, das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder verwertbar noch verbrauchbar ist.".
Der Beklagte lehnte den erneuten Leistungsantrag mit Bescheid vom 10. Dezember 2010 (laut Ausdruck des Bescheides in der Akte des Beklagten: 8. Dezember 2010) ab, weil die Kläger über verwertbares Vermögen in Höhe von 30.000,00 EUR verfügten.
Gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2010 erhob die Klägerin zu 1 am 21. Dezember 2010 Widerspruch. Der Wert des Grundstücks sei von einem Notar ermittelt worden, der den Wert 1991 auf 11.950.000,00 GRD geschätzt habe. Dies entspreche etwa 35.069,70 EUR. Ob diese Werte dem heutigen Wert des Grundstücks entsprächen, sei – insbesondere unter Berücksichtigung der aktuell besonders angespannten wirtschaftlichen Lage in G. – völlig offen. Darüber hinaus sei der Grundfreibetrag offensichtlich falsch ermittelt worden, da neben der Klägerin und ihrem Ehemann noch ein Grundfreibetrag für drei minderjährige hilfebedürftige Kinder zu berücksichtigen gewesen wäre. All diese Umstände hinderten aber nicht den Anspruch auf die beantragten Leistungen. Als Vermögen seien alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Eine Verwertung könne von ihr in der Kürze der Zeit nicht erreicht werden. Darüber hinaus sei das Wohnrecht der Schwiegereltern im Rahmen der Verwertbarkeit zu berücksichtigen. Das angegebene Vermögen bestehe zur Zeit nur auf dem Papier. Hätte sie die Möglichkeit, das Grundstück zu verwerten, hätte sie die Leistung nicht beantragt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne eine Verwertbarkeit von Vermögen nur angenommen werden, wenn der Berechtigte in der Lage sei, die Verwertung innerhalb einer bei Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln – autonom – herbeizuführen. Dies sei im vorliegenden Fall ganz offensichtlich und unstreitig nicht der Fall.
Die Widerspruchsstelle des Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin zu 1 mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2011 zurück. Die volljährigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft hätten zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Vermögensgegenstand in Form des Hauses in G. in Höhe von 35.069,70 EUR besessen. Von diesem Vermögen sei für die Klägerin zu 1 ein Grundfreibetrag in Höhe von 6.600,00 EUR und für den Kläger zu 2 ein Grundfreibetrag in Höhe von 7.800,00 EUR abzusetzen. Außerdem sei ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen zu gewähren, im vorliegenden Fall also in Höhe von insgesamt 3.750,00 EUR. Damit errechne sich ein Freibetrag in Höhe von insgesamt 18.150,00 EUR. Das verwertbare Vermögen übersteige diesen Freibetrag.
Gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2011 hat die Klägerin zu 1 am 2. März 2011 beim SG Klage erhoben (S 19 AS 1291/11).
Das SG hat die Kläger zu 2 bis 5 in beiden Rechtsstreiten (vorliegend erstmals in der Niederschrift vom 27. März 2013) in das Rubrum aufgenommen und die Klage(n) in beiden Rechtsstreiten mit Urteilen vom 12. Mai 2014 abgewiesen. Der Ehemann der Klägerin sei Eigentümer eines nicht selbst bewohnten 316 qm großen Grundstückes in G ... Der Wert des Grundstückes sei bei Antragstellung mit ca. 30.000,00 EUR angegeben worden. Bei diesem Grundstück handle es sich nicht um privilegiertes Vermögen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Auch seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich wäre. Der Verweis auf die schlechte wirtschaftliche Situation in G. sei nicht ausreichend, um eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung zu belegen. Die Kammer habe sich nicht davon überzeugen können, dass ein Verkauf oder zumindest eine Verpachtung/Vermietung des Wohnhauses mit den Geschäftsräumen bzw. der Lagerhäuser nicht möglich sei. Auch wenn sich letztere nach den Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung nur zur landwirtschaftlichen Nutzung eigneten, schließe dies eine Vermietung/Verpachtung nicht aus. Angesichts der Lage des Grundstücks in der Stadt K., welches sich an einer größeren Straße in der Nähe der Küste und somit nicht in einer völlig abgelegenen Gegend in G. befinde, sei es nicht nachvollziehbar, dass es überhaupt keinen Markt für Immobilien oder Vermietung geben solle. Die Tatsache, dass die Schwiegermutter der Klägerin in dem Haus wohne und ihr zumindest schriftlich – wenn auch nicht notariell auf das Grundstück als Belastung eingetragen – ein lebenslanges Wohnrecht zugebilligt worden sei, führe ebenfalls nicht zur tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Verwertung bzw. zur Annahme einer besonderen Härte. So sei, selbst wenn das Wohnhaus von der Schwiegermutter der Klägerin bewohnt werde, noch eine Vermietung/Verpachtung des Geschäftsraumes bzw. der Lagerhäuser möglich. Auch führe das Wohnrecht der Schwiegermutter der Klägerin ohne Weiteres noch nicht zur Annahme einer besonderen Härte. Nach der Rechtsprechung des BSG schließe die Belastung eines Hausgrundstückes mit einem Nießbrauch oder Wohnrecht dessen Verwertung nicht aus. Vielmehr sei im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob es eine Verwertungsmöglichkeit gebe. Dies sei im vorliegenden Fall angesichts der Bebauung des Grundstücks mit mehreren Gebäuden zu bejahen. Das Grundstück sei daher mit dem Wert, den die Kläger bei Antragstellung angegeben hätten, als Vermögen in Höhe von 30.000,00 EUR zu berücksichtigen. Es übersteige die den Klägern zustehenden Freibeträge.
Gegen das Urteil bezüglich des Bescheides vom 10. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2011 (S 19 AS 1291/11) haben die Kläger Berufung eingelegt, die beim Senat unter dem Aktenzeichen L 7 AS 2405/14 anhängig war; die Beteiligten haben sich vergleichsweise darauf geeinigt, eine rechtskräftige Entscheidung des Senats im vorliegenden Verfahren auf jenes Verfahren zu übertragen.
Gegen das ihnen am 20. Mai 2014 zugestellte Urteil bzgl. des Bescheides vom 3. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2010 haben die Klägerin zu 1 am 27. Mai 2014 beim SG und sinngemäß die Kläger zu 2 bis 5 am 30. Juni 2014 beim LSG die hier streitgegenständlichen Berufungen eingelegt. Es entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort, wenn das SG davon ausgehe, dass das bezeichnete Grundstück über Geschäftsräume oder Lagerhäuser verfüge. Weshalb das SG davon ausgehe, bleibe völlig offen. Mangels Existenz könnten auch keine Geschäftsräume oder Lagerhäuser vermietet werden. Die Mutter des Klägers zu 2 bewohne das auf dem Grundstück befindliche Haus bis heute und genieße dort ein lebenslanges Wohnrecht. Das Wohnrecht sei nicht nur vereinbart und gelebt worden, sondern entspreche den seit Jahrhunderten gelebten örtlichen Gewohnheiten. Das streitgegenständliche Grundstück habe vor dem Eintritt des Todesfalles des Vaters des Klägers zu 2 im Eigentum beider Eltern des Klägers zu 2 zu gleichen Teilen gestanden. Die entsprechenden Eigentumsverhältnisse bestünden bis heute. Das Recht des Klägers zu 2 habe dieser durch Verfügung von Todes wegen erlangt. Der Eigentumsanteil des Klägers zu 2 übersteige den Grundfreibetrag nicht. Darüber hinaus seien die Grundfreibeträge falsch berechnet worden. Die Kläger könnten das Grundstück auch nicht verwerten. Eine Vermietung sei nicht möglich. Auch eine Veräußerung sei nicht möglich. Hilfsweise wäre dies unwirtschaftlich und würde höchsthilfsweise eine nicht hinnehmbare Härte bedeuten. Eine Veräußerung des gesamten Hauses wäre wegen des Eigentumsrechts der Mutter des Klägers zu 2 nicht möglich. Eine Veräußerung des Eigentumsteils wäre mit dem Wohnrecht belastet. Eine Veräußerung habe weiter unter dem Vorbehalt gestanden und stehe weiter unter dem Vorbehalt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in G. im streitgegenständlichen Zeitraum einen Erlös bedeuten würden, der den tatsächlichen Wert des Grundstücks nicht abbilde und damit unwirtschaftlich wäre. Es wäre noch nicht einmal sichergestellt, dass der Erlös des gesamten Grundstücks den Grundfreibetrag an Vermögen übersteigen würde. Die Veräußerung würde ferner eine nicht hinnehmbare Härte schon deshalb bedeuten, da die Mutter des Klägers zu 2 eine alte Frau sei, die das Haus seit über 20 Jahren bewohne und sich darauf eingestellt habe und habe einstellen können, den verbleibenden Rest ihres Lebens dort zu verbringen. Schließlich stelle der Miteigentumsteil am Haus das einzige Vermögen des Klägers zu 2 dar und damit auch dessen Altersabsicherung. Das SG habe zudem fehlerhaft keine ausreichenden Feststellungen zum Zeitraum einer möglichen Verwertung getroffen. Dies sei nach der Rechtsprechung des BSG jedoch erforderlich. Denn erst auf dieser Grundlage könne geprüft werden, ob die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich sei oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Maßgebend für die Prognose, ob und gegebenenfalls welche Verwertungsmöglichkeiten bestünden, sei im Regelfall der Zeitraum, für den Leistungen bewilligt würden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Mai 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 3. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2010 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 15. Januar bis zum 19. September 2010 Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass das streitgegenständliche Grundstück in G. aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation in G. von 2010 bis heute einen Verkehrswert von weniger als 10.000,00 EUR hat, welcher hierdurch in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert stehe, ein Sachverständigengutachten einzuholen, weiter hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass das streitgegenständliche Grundstück in G. im hälftigen Miteigentum der Mutter des Klägers zu 2 stehe und zum Beweis der Tatsache, dass die Mutter des Klägers zu 2 auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein lebenslanges Wohnrecht genieße, die Mutter des Klägers zu 2 sowie Herrn E. T. als Zeugen zu vernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die Berufungen nicht für begründet und verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Entscheidung einverstanden erklärt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung der Klägerin zu 1 ist zulässig, die Berufungen der Kläger zu 2 bis 5 sind unzulässig. Der Senat konnte über sie mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
a) Die gemäß § 144 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 2 SGG am 27. März 2014 beim SG eingelegte Berufung der Klägerin zu 1 ist frist- und formgerecht und auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da die Klägerin zu 1 Leistungen von mehr 750,00 EUR begehrt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. SGG).
b) Die Berufungen der Kläger zu 2 bis 5 sind hingegen unzulässig, denn sie sind verfristet.
aa) Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 151 Abs. 2 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Das Urteil des SG – mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) – ist den Klägern zu 2 bis 5 laut dem zur Akte des SG gelangten Empfangsbekenntnis ihres anwaltlichen Bevollmächtigten am 20. Mai 2014 zugestellt worden. Die einmonatige Berufungsfrist ist daher am 20. Juni 2014 abgelaufen (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Das Berufungsschreiben vom 27. Mai 2014, das am 28. Mai 2014 beim SG eingegangen ist, nennt indes nur die Klägerin zu 1 als Berufungsklägerin. Dies wird deutlich dadurch, dass im anwaltlichen Schriftsatz nur ihr Name genannt wird und formuliert wird, es werde im Namen und Vollmacht "der Klägerin/Berufungsklägerin" Berufung eingelegt. Erst im Schriftsatz vom 30. Juni 2014, der am selben Tag beim LSG eingegangen ist, ist davon die Rede, dass die Berufung "für die Kläger" mit der Formulierung eines entsprechenden Antrages ergänzt werde. Damit lässt sich zwar der Schriftsatz so deuten, dass die Berufungen nunmehr im Namen aller bereits im Rubrum des angefochtenen Urteils des SG genannten Kläger eingelegt werden sollten. Bei Eingang dieses Schriftsatzes am 30. Juni 2014 war die Berufungsfrist jedoch bereits abgelaufen.
Die (fristgemäße) Berufungseinlegung durch die Klägerin zu 1 wirkt nicht auch für die Kläger zu 2 bis 5. Bei den Ansprüchen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II handelt es sich um Individualansprüche, die jeweils gesondert und einzeln von dem rechtlich Betroffenen gerichtlich geltend zu machen sind (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 51/09 R – juris Rn. 11; BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – juris Rn. 12). Dies gilt auch dann, wenn lediglich ein an die Bedarfsgemeinschaft gerichteter Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid vorliegt. Dies beruht auf der Vermutungsregelung des § 38 SGB II, die jedoch nur im Verwaltungs- und Vorverfahren, nicht aber im Klageverfahren gilt (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 54/08 R – juris Rn. 22; Link in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 38 Rn. 47). Es muss daher deutlich werden, ob nur eine Person oder jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Klage erhebt oder Rechtsmittel einlegt.
Das BSG hat im Hinblick auf die rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II und die daraus resultierenden tatsächlichen Ungereimtheiten des Verwaltungs- und prozessualen Verfahrens entschieden, dass die Klageanträge in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien bis zum 30. Juni 2007 danach zu beurteilen sind, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen die Klage hätten erheben müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – juris Rn. 11). Für die Zeit danach ist eine derartige Auslegung hinsichtlich der Klägerstellung nicht mehr möglich. Erfolgt die Klageerhebung fristgerecht nur durch ein Mitglied der Bedarfs-/Einstandsgemeinschaft, wird der Bescheid hinsichtlich der anderen Mitglieder bestandskräftig (vgl. § 77 SGG). Entsprechendes gilt für die Einlegung von Rechtsmitteln, so dass das Urteil des SG gegenüber den Klägern zu 2 bis 5 mit Ablauf des 20. Juni 2014 rechtskräftig (vgl. § 141 Abs. 1 SGG) geworden ist.
bb) Den Klägern zu 2 bis 5 ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGG). Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung nach § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG auch ohne Antrag gewährt werden. Gründe für eine Wiedereinsetzung liegen nicht vor und sind auch nicht geltend gemacht worden.
2. Die Berufung der Klägerin zu 1 ist unbegründet. Nichts anderes gilt auch für die – allerdings bereits unzulässigen – Berufungen der Kläger zu 2 bis 5. Das SG hat die Klage(n) im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 5 waren die Klagen bereits deswegen unzulässig, weil die Klagen verfristet waren; im Übrigen waren die Klagen auch unbegründet, weil der Bescheid vom 3. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2010 insofern bestandskräftig geworden ist (dazu unter a). Die Klage der Klägerin zu 1 ist unbegründet, weil der Bescheid vom 3. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2010 rechtmäßig ist (dazu unter b).
a) Soweit die streitgegenständlichen Bescheide (Bescheid vom 3. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2010) gegenüber den Klägern zu 2 bis 5 ergangen sind, sind sie bestandskräftig geworden (§ 77 SGG), so dass die Klagen insofern schon deswegen unbegründet (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 16. Januar 1964 – VIII C 72.62 – BeckRS 1964, 31326078; BFH, Urteil vom 24. Juli 1984 – VII R 122/80 – juris Rn. 13; Becker in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2013, § 84 Rn. 27), wegen Verfristung im Übrigen auch bereits unzulässig sind.
Nach den obigen Ausführungen wird ein Bescheid hinsichtlich der anderen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft bestandskräftig (vgl. § 77 SGG), falls die Klageerhebung fristgerecht nur durch ein Mitglied der Bedarfs-/Einstandsgemeinschaft erfolgt.
So verhält es sich hier, da die Klage am 21. April 2010 durch die anwaltlichen Bevollmächtigten nur im Namen der Klägerin zu 1 erhoben worden ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Rubrum der Klageschrift vom 20. April 2010, in dem nur die Klägerin zu 1 aufgeführt ist, aber auch aus den weiteren Ausführungen in der Klageschrift. Dort wird ausgeführt, dass "die Klägerin" vertreten wird und im Namen und Vollmacht "der Klägerin" beantragt, "der Klägerin" Leistungen zu gewähren. Entsprechend hat das SG zunächst auch nur die Klägerin zu 1 im Rubrum geführt, was für die Klägerin zu 1 im Übrigen etwa durch die Terminsbestimmung vom 3. Dezember 2010 für den Erörterungstermin am 20. Dezember 2010, die Niederschrift dieses Erörterungstermines vom 20. Dezember 2010, die Terminsbestimmung vom 22. November 2012 für den Erörterungstermin am 27. Februar 2013, die Terminsaufhebung vom 28. November 2012 und die Terminsbestimmung vom 12. Dezember 2012 für den Erörterungstermin am 27. März 2013 bekannt war. Im Übrigen findet sich in der Niederschrift des Erörterungstermins vor dem SG vom 20. Dezember 2010 der ausdrückliche Hinweis, dass der Ehemann der Klägerin zu 1, also der im Berufungsverfahren als Kläger zu 2 Geführte mit Einverständnis der Beteiligten anwesend ist. Es bestand also Konsens, dass der Ehemann gerade nicht Beteiligter des Verfahrens ist. Erst im Erörterungstermin vor dem SG vom 27. März 2013 hat die Klägerin zu 1 die Auffassung vertreten, dass auch die Kläger zu 2 bis 5 Klage erhoben hätten und um Rubrumsberichtigung gebeten.
Die Rubrumsergänzung durch das SG ist nur dann zu Recht erfolgt, wenn man in der Erklärung vom 27. März 2013 die Klageerhebung durch die Kläger zu 2 bis 5 sieht. In diesem Fall ist aber hinsichtlich des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2010 sowohl die Monatsfrist des § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG als auch die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG verstrichen gewesen, so dass die Klage bereits unzulässig war.
b) Die Klage der Klägerin zu 1 ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2010 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat für die Zeit vom 15. Januar bis 19. September 2010 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss.
aa) Streitgegenständlich ist der Zeitraum vom 15. Januar bis 19. September 2010. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 3. März 2015 hat der Beklagte Leistungen ab dem 15. Januar 2010 abgelehnt. Die Begrenzung bis zum 19. September 2010 ergibt sich daraus, dass die Klägerin zu 1 am 20. September 2015 einen neuen Leistungsantrag bei dem Beklagten gestellt hat. Grundsätzlich ist bei ablehnenden oder versagenden Entscheidungen streitgegenständlich der gesamte Zeitraum von der Antragstellung bis zur gerichtlichen Entscheidung (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 59/06 R – juris Rdnr. 13; BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rdnr. 9). Etwas anderes gilt zum einen dann, wenn die Behörde über einen Antrag nur für einen bestimmten Zeitraum entschieden hat; dies kann sich aus dem Verfügungssatz des ablehnenden Bescheides und seiner Begründung einschließlich dem beigefügten Berechnungsbogen ergeben (vgl. allgemein zur Notwendigkeit der Auslegung von Behördenentscheidungen BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 49/10 R – juris Rdnr. 14). Eine Beschränkung des Streitgegenstandes erfolgt aber auch dann, wenn – wie hier – der Betroffene einen neuen Leistungsantrag stellt (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 59/06 R – juris Rdnr. 13; BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rdnr. 9). Die entscheidende Zäsur bildet nicht der Erlass des weiteren, auf den neuen Antrag hin ergehenden Bescheides (so aber noch BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 59/06 R – juris Rdnr. 13), sondern der Beginn des von der erneuten Antragstellung erfassten Leistungszeitraums (Urteil des Senats vom 23. Februar 2017 – L 7 SO 588/15 – n.v.; LSG Bayern, Urteil vom 21. Juli 2011 – L 7 AS 529/10 – juris Rdnr. 21; LSG Thüringen, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – L 4 AS 1070/14 B ER – juris Rdnr. 44); dies war im Jahr 2010 die Zeit ab Antragstellung (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung). Denn der neue Bescheid trifft idealiter nicht erst eine Regelung ab seinem Erlass, sondern – so auch hier der Bescheid vom 10. Dezember 2010 – eine Regelung ab Antragstellung (hier vom 20. September 2010). In diesem Sinne hat auch das BSG in späteren Entscheidungen formuliert, dass sich der angefochtene Bescheid für den Zeitraum erledigt, der von dem neuen Bescheid erfasst wird (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 62/08 R – juris Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rdnr. 9; ebenso Bittner in Estelmann [Hrsg.], SGB II, § 37 Rn. 49 [Dezember 2013]).
bb) Streitgegenständlich ist nur die Frage, ob der Klägerin zu 1 Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss zu gewähren sind, nicht hingegen, ob ihr Leistungen als Darlehen zu gewähren sind. Aus dem gesamtem Vorbringen der Klägerin zu 1 ergibt sich, dass sie – auch nicht als Minus – keine Darlehensleistungen begehrt, zumal es sich um Leistungen für die Vergangenheit handeln würde, die sinnvollerweise nicht als Darlehen erbracht werden können. Das Angebot des Beklagten vom 3. März 2010, ein Darlehen zu gewähren, hat die Klägerin zu 1 nicht aufgegriffen.
cc) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Die Klägerin zu 1 war im streitgegenständlichen Zeitraum zwar 43 bzw. 44 Jahre alt, erwerbsfähig (§ 8 SGB II) und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Ob Gründe, die zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5 SGB II führen, vorliegen, kann dahinstehen, denn die Klägerin zu 1 war nicht im Sinne eines Anspruchs auf Leistungen als Zuschuss hilfebedürftig.
(1) Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II in der hier anzuwendenden, vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (a.F.), wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F.). Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F.). Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II a.F.). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 4 SGB II a.F. auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen (§ 23 Abs. 5 SGB II a.F.).
Als Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vom Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II unter anderem abzusetzen (1.) ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen, (1a.) ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind, (4.) ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB II darf bei Personen, die (1.) vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.750 Euro (2.) nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.900 Euro und (3.) nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 10.050 Euro nicht übersteigen. Der Grundfreibetrag für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind bezieht sich indes ausschließlich auf das Kind selbst und das bei ihm tatsächlich vorhandene Vermögen, ist also nicht zu berücksichtigen, soweit es – wie hier – ausschließlich um Vermögen der Eltern geht (dazu eingehend BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 – B 4 AS 58/08 R – juris Rdnr. 19 ff.).
Als Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II unter anderem nicht zu berücksichtigen vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist (Nr. 3), ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung (Nr. 4), Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde (Nr. 5) sowie Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (Nr. 6). Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend (§ 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II).
Das Vermögen ist gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs (§ 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II). Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 4 Satz 3 SGB II).
(2) Nach diesen Maßstäben war die Klägerin zu 1 nicht hilfebedürftig, da ihr Ehemann, dessen Vermögen zu berücksichtigen war, über ein Grundstück in G. verfügte, dessen Wert die maßgeblichen Vermögensfreibeträge überschritt.
&945;) Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger zu 2 Alleineigentümer des bebauten Grundstücks in G. ist. Diese Überzeugung stützt sich auf den von den Klägern selbst im Rahmen des Leistungsantrages bei dem Beklagten vom 15. Januar 2010 vorgelegten Auszug des Grundstückskaufvertrags vom 26. August 1991, in dem ausschließlich der Kläger zu 2 als Käufer genannt wurde. Nach dem Vertrag übergibt der Verkäufer "das Grundstück"; eine Beschränkung auf einen Miteigentumsanteil findet sich dort nicht. Als Verkaufsgegenstand wird vielmehr das "Grundstück mit 316 qm" genannt. Auch im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin zu 1 zunächst ausdrücklich – so im Erörterungstermin vor dem SG vom 20. Dezember 2010 – bekundet, dass der Kläger zu 2 "seit ca. 1991" Eigentümer des Grundstücks und des Hauses sei. Der Kläger zu 2, der bei diesem Termin anwesend war, hat dem nicht widersprochen. Allein dieses Alleigentum des Klägers zu 2 ist auch mit Blick auf die von der Klägerin zu 1 in jenem Termin geschilderten Hintergründe der Eigentumsübertragung plausibel. Die Klägerin zu 1 hat dargelegt, dass es sich bei der Eigentumsübertragung um die vorweggenommene Aufteilung des Erbes der Schwiegereltern gehandelt habe; im Rahmen der Verteilung des Vermögens der Schwiegereltern an deren Kinder habe der Kläger zu 2 das Hausgrundstück erhalten. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn der Kläger zu 2 nur Miteigentümer zur Hälfte neben seinen Eltern geworden wäre, seine Mutter aber weiterhin Miteigentümerin geblieben wäre, so dass bei deren Versterben noch wesentliches Vermögen als Erbmasse vorhanden wäre.
Für die inzwischen vorgetragene gegenteilige Behauptung der Klägerin zu 1 gibt es keinerlei objektiven Anhaltspunkt; insbesondere hat die Klägerin zu 1 außer der Übersetzung des notariellen Kaufvertrages, in dem auch die Eintragung des Verkaufes in das Grundbuch vermerkt ist, keinerlei andere amtlichen Urkunden vorgelegt. Mit dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten notariellen Grundstückskaufvertrag und ihrem früheren Vorbringen im gerichtlichen Verfahren lässt sich weder der Vortrag der Kläger vereinbaren, der Kläger zu 2 sei lediglich Miteigentümer, noch der Vortrag, er habe diese Miteigentümerstellung durch Verfügung von Todes wegen erlangt. Dem Beweisantrag der Kläger, ihre Schwiegermutter und deren Schwager zur Behauptung, das Grundstück stünde in hälftigem Miteigentum der Schwiegermutter, als Zeugen zu hören, war nicht folgen; es handelt sich bei den Eigentumsverhältnissen um Rechts- und nicht um Tatsachenfragen; Rechtsfragen sind indes dem Zeugenbeweis nicht zugänglich. Dass die Schwiegermutter oder deren Schwager zu den der Beurteilung der Rechtsfrage zugrundeliegenden Tatsachen Angaben machen könnten, haben die Kläger nicht behauptet; entsprechend haben sie auch nicht dargetan, welche tatsächlichen Angaben die benannten Zeugen machen könnten.
&946;) Der Senat ist ferner der Überzeugung, dass das Grundstück mindestens einen Wert von 30.000,00 EUR hat. Diese Überzeugung stützt sich auf die Angaben der Kläger gegenüber dem Beklagten im Rahmen des ersten Leistungsantrages vom 15. Januar 2010. Die Kläger gaben damals an, dass der Wert des Grundstücks "jetzt" 35.069,70 EUR betrage. Hieran müssen sich die Kläger festhalten lassen. Zudem haben sie in dem mit dem Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 8. Dezember 2010 ausdrücklich unstreitig gestellt, dass Vermögen in Form eines bebauten Grundstücks in G. im Wert von 30.000,00 EUR vorhanden sei. Die im späteren Verlauf getätigten gegenteiligen Behauptungen der Kläger sind zur Überzeugung des Senats allein vom Prozessziel geleitet. Im Übrigen erscheint die Behauptung der Kläger, dass das Grundstück seit Antragstellung einen Verkehrswert von weniger als 10.000 EUR habe, nicht plausibel. Die Klägerin zu 1 hat im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens selbst vorgebracht, einen Kredit von 40.000,00 DM aufgenommen zu haben, um auf dem Grundstück ein neues Haus zu bauen. Der Grundstückswert ist also gegenüber dem Zustand bei Eigentumsübergang im Jahr 1991 tendenziell gesteigert worden. Dingliche Belastungen, die zu einer Verminderung des Wertes führen, ruhen auf dem Grundstück nicht. Dem Beweisantrag der Klägerin zu 1, durch ein Sachverständigengutachten feststellen zu lassen, dass das Grundstück einen Verkehrswert von weniger als 10.000,00 EUR habe, war nicht zu folgen, denn der Sachverhalt ist zur Überzeugung des Senats hinreichend aufgeklärt. Allein dadurch, dass ein Kläger einen ursprünglich selbst eingeräumten, für ihn nachteiligen Sachverhalt im Lauf des gerichtlichen Verfahrens bestreitet, entsteht kein unklarer, der Aufklärung bedürftiger Sachverhalt.
Das Vermögen des Klägers zu 2 übersteigt damit den bei der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigenden Vermögensfreibetrag von insgesamt 18.150,00 EUR (im Einzelnen: 6.600,00 EUR für die Klägerin zu 1 gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II a.F., 7.800,00 EUR für den Kläger zu 2 gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II a.F., 3.750,00 EUR für die Kläger insgesamt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F.).
&947;) Der Berücksichtigung als Vermögen steht nicht entgegen, dass – was der Senat als wahr unterstellt, weswegen dem diesbezüglichen Beweisantrag der Klägerin zu 1 nicht nachzukommen war – im streitgegenständlichen Zeitraum die Schwiegereltern der Klägerin zu 1 aufgrund konkludent getroffener schuldrechtlicher Vereinbarung ein lebenslanges Wohnrecht in dem Haus hatten, denn dies steht einer Verwertung jedenfalls nicht dauerhaft entgegen. Eine dingliche Belastung des Grundstücks mit einem Wohnrecht liegt hingegen nicht vor. An der zwischenzeitlich vorgetragenen gegenteiligen, aber stets nie belegten Behauptung hat die Klägerin zu 1 zuletzt selbst nicht mehr festgehalten.
Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (z.B. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 – B 14/7b AS 46/06 R – juris Rdnr. 11; BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 – B 14 AS 158/11 R – juris Rdnr. 15). Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind, und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist (bspw. BSG, Urteil vom 18. September 2014 – B 14 AS 58/13 R – juris Rdnr. 15 m.w.N.; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 15/15 R – juris Rdnr. 25). Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf. eine Prognose erforderlich ist. Für diese Prognose ist auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 – B 14/7b AS 46/06 R – juris Rdnr. 15; Urteil vom 18. September 2014 – B 14 AS 58/13 R – juris Rdnr. 15; Urteil des Senats vom 29. Januar 2015 – L 7 AS 1406/12 – juris Rdnr. 39). Aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 9 Abs. 4 SGB II a.F. und § 12 Abs. 1 SGB II kann gefolgert werden, dass auch aktuell nicht verwertbares Vermögen grundsätzlich zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 – B 14/7b AS 46/06 R – juris Rdnr. 13; Urteil des Senats vom 29. Januar 2015 – L 7 AS 1406/12 – juris Rdnr. 39).
Es ist daher nicht entscheidend, ob das Grundstück in G. bereits im streitgegenständlichen Zeitraum hätte verwertet werden können. Ausreichend ist es vielmehr, dass die Verwertung nicht per se oder jedenfalls auf eine nicht absehbare Zeit ausgeschlossen ist. Dass dies hier der Fall wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Selbst die Klägerin zu 1 hat nicht behauptet, dass das Grundstück auch langfristig nicht verwertbar wäre. Jedenfalls langfristig kommt nicht zuletzt auch ein (teilweiser) Verkauf des Grundstücks als Verwertung in Betracht. Dabei ist nicht recht verständlich, warum die Kläger im Berufungsverfahren vorgebracht haben, das SG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Grundstück über Geschäftsräume und Lagerhäuser verfüge; die Kläger haben bei ihrem Leistungsantrag vom 15. Januar 2010 selbst angegeben, dass das Grundstück auch über einen Geschäftsraum sowie über ein Lagerhaus mit 90 qm verfüge.
Hierauf kommt es letztlich indes nicht an. Denn auch während des streitgegenständlichen Zeitraums wäre das Grundstück jedenfalls durch Beleihung verwertbar gewesen. Das BSG hat bereits entscheiden, dass sogar ein Erbaurecht, ein Nießbrauchrecht oder ein dingliches Wohnrecht einer Verwertung – etwas durch Beleihung – nicht entgegensteht (BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 – B 14 AS 158/11 R – juris Rdnr. 16 f.).
&948;) Der Berücksichtigung des Hausgrundstückes als Vermögen steht auch § 12 Abs. 3 SGB II nicht entgegen.
§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist nicht einschlägig, weil weder die Klägerin zu 1 noch der Kläger zu 2 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.
§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II greift nicht ein, weil es sich nicht um ein selbst genutztes Hausgrundstück handelt. Selbst genutzt im Sinne dieser Norm ist nur ein Hausgrundstück, wenn es vom Leistungsberechtigten allein oder mit seinen Angehörigen bewohnt wird (Radüge in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 12 Rdnr. 129). Dies ist hier gerade nicht der Fall, weil die Kläger nicht in dem Haus in G. wohnen.
Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB II liegen ebenfalls nicht vor, da das Hausgrundstück nicht zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde. Zum einen ist weder behauptet noch ersichtlich, dass die Mutter des Klägers zu 2 behindert oder pflegebedürftig ist. Zum anderen stünde der weiteren Nutzung des Hausgrundstückes durch die Mutter des Klägers zu 2 dessen Verwertung in Form einer Beleihung nicht entgegen.
Die Verwertung des (bislang unbelasteten) Hausgrundstücks in Form der Beleihung wäre auch nicht im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II offensichtlich unwirtschaftlich gewesen. Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" oder Substanzwert steht (dazu etwa BSG, Urteil vom 18. September 2014 – B 14 AS 58/13 R – juris Rdnr. 26 ff.). Bei einem Hausgrundstück oder einer Eigentumswohnung kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste – insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes – können jedoch als zumutbar angesehen werden, eine absolute Grenze lässt sich nicht ziehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Gegenstände eigentlich keinen "wirklichen Wert" haben, sondern in einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung in finanzieller Hinsicht nur den Wert haben, der für sie auf dem Markt erzielt werden kann. Ideelle Wertbemessungen müssen im vorliegenden Kontext außer Betracht bleiben.
Unabhängig von der Frage, welcher Wert auf dem Markt zum maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II a.F.) hätte erzielt werden können und welcher Substanzwert des Hausgrundstücks diesem gegenüberzustellen ist, wird die Klägerin zu 1 vorliegend lediglich auf die Verwertungsmöglichkeit der Beleihung verwiesen. Damit wird gerade nicht in die Substanz des Hausgrundstücks eingegriffen und ihr zudem die Wohnmöglichkeit erhalten (BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 – B 14 AS 158/11 R – juris Rdnr. 19).
Die Verwertung des Hausgrundstücks in Form der Beleihung stellt für die Klägerin schließlich keine besondere Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II a.F. dar. Der Regelung kommt die Funktion eines Auffangtatbestandes und einer allgemeinen Härteklausel zu, die die atypischen Fälle erfassen soll, die nicht durch die ausdrücklichen Ausnahmetatbestände des § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F., die hier nicht vorliegen, und die Absetzbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II a.F. erfasst werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. September 2014 – B 14 AS 58/13 R – juris Rdnr. 29 ff.). Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll überprüfbar, weil es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt.
Die Verwertung des Hausgrundstücks durch eine Beleihung stellt keine besondere Härte dar, da nicht in die Substanz des Hauses und seiner Wohnmöglichkeiten eingegriffen wird (BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 – B 14 AS 158/11 R – juris Rdnr. 19). Der Vortrag, das Hausgrundstück sei als Altersvorsorgevermögen anzusehen, begründet schließlich ebenfalls keine besondere Härte, da § 12 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. ausdrückliche Regelungen zum geschützten Altersvorsorgevermögen enthält (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2014 – B 14 AS 58/13 R – juris Rdnr. 32).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 15. Januar bis 19. September 2010.
Die Klägerin zu 1 ist 1966 geboren, ihr Ehemann, der Kläger zu 2, 1958. Die Kläger zu 3 bis 5 sind die 1987, 1991 bzw. 1997 geborenen Kinder der Kläger zu 1 und 2. Die Kläger sind Staatsangehörige der Hellenischen Republik.
Die Klägerin zu 1 beantragte am 15. Januar 2010 bei dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II für sich und die Kläger zu 2 bis 5. Der Kläger zu 2 gab an, Eigentümer eines Hauses in G. in der Stadt K. (M., ca. zehn Kilometer vom Meer entfernt) mit einer Grundstücksgröße von 316 qm und einer Wohnfläche von 116 qm zu sein. Die Kläger legten eine auszugsweise Übersetzung des im Original in g. Sprache verfassten Grundstückskaufvertrages vom 26. August 1991 vor. Danach hat der Kläger zu 2 das Grundstück am 26. August 1991 zum Preis von 4.000.000 G. Drachmen (GRD) gekauft. Der momentane Wert betrage 11.950.000,00 GRD. Die Kläger gaben ergänzend hierzu handschriftlich an, dass der aktuelle Wert jetzt 35.069,70 EUR betrage. Es handele sich um ein Einfamilienhaus mit drei Räumen. Das Haus – Baujahr 1992/1993 – verfüge weiter über einen Geschäftsraum sowie über ein Lagerhäuschen mit 90 qm.
Der Beklagte lehnte den Leistungsantrag der Kläger mit Bescheid vom 3. März 2010 (laut Abdruck in der Akte des Beklagten: 2. März 2010) ab. Das zu berücksichtigende Vermögen von insgesamt 30.166,28 EUR übersteige die Grundfreibeträge von 18.016,28 EUR. Der Verkehrswert des bebauten Grundstückes in G. sowie das Guthaben auf dem Konto des Klägers zu 3 übersteige den Vermögensfreibetrag der Bedarfsgemeinschaft.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Kläger wies die Widerspruchsstelle des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2010 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin zu 1 – anwaltlich vertreten – am 21. April 2010 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) die hier streitgegenständliche Klage (S 19 AS 2403/10) erhoben, ohne diese zu begründen. In einem Erörterungstermin vom 20. Dezember 2010 hat die Klägerin zu 1 ausgeführt, dass sich auf dem Grundstück in G. ein Einfamilienhaus mit drei Zimmern befinde. Eigentümer dieses Hauses und des Grundstückes sei ihr Ehemann. Es handele sich dabei um ein Familienerbstück von den Schwiegereltern. Das Haus stehe seit ca. 1991 "auf dem Namen" ihres Mannes. Damals sei das Vermögen ihrer Schwiegereltern zwischen den Geschwistern verteilt worden. In G. mache man das so, es sei eine Art vorweggenommenes Testament. Ihre Schwiegereltern hätten in diesem Haus das Wohnrecht bis zu ihrem Tode. Sie wisse nicht, ob es damals Verträge gegeben oder ob man dies mündlich so vereinbart habe. Sie hätten damals den Schwiegereltern das Wohnrecht einräumen müssen, aber Zahlungen an die Eltern oder Geschwister hätten sie nicht leisten müssen. Es sei eine notarielle Regelung geschaffen worden. Die anderen Geschwister hätten auch etwas erhalten. Die Schwiegereltern zahlten keine Miete für das Haus. Sie habe keine Ahnung, wieviel das Grundstück heute wert sei. Es habe kein Gutachten gegeben, damals sei der Wert noch in Drachmen zu bemessen gewesen. Zwar sei damals ein Grundstückskaufvertrag geschlossen worden. Ein Kaufpreis sei aber nicht gezahlt worden, weil ihr Mann dieses Grundstück erben sollte. Sie hätten damals ein Darlehen in Höhe von 40.000,00 DM aufgenommen, um auf diesem Grundstück ein neues Haus zu bauen. Es habe sich auf dem Grundstück ein altes Haus befunden, das aber abgerissen worden sei. Mit dem Geld ihres Mannes sei dort ein neues Haus gebaut worden, in dem jetzt ihre Schwiegereltern lebten. Die Klägerin zu 1 hat weiter vorgebracht, dass es keine notarielle Fixierung des lebenslangen Wohnrechts der Schwiegereltern gebe. Die Klägerin zu 1 hat eine eidesstattliche Versicherung des Klägers zu 2 vom 29. Dezember 2010 vorgelegt, in der dieser ausführt, dass im Rahmen der Übertragung des Grundstücks seinen Eltern ein lebenslanges Wohnrecht in dem dort errichteten Haus eingeräumt worden sei. Die Klägerin zu 1 hat ferner eine in deutscher Sprache abgefasste Bestätigung ihrer Schwiegermutter vom 10. Mai 2013 vorgelegt, in der diese ausführt, in dem Haus in G. ein lebenslanges Wohnrecht zu haben und dass dieses Haus nicht verkauft werden dürfe, solange sie lebe. Die Klägerin zu 1 hat weiter vorgebracht, dass ihr Schwiegervater zwischenzeitlich verstorben sei. Ihre Schwiegermutter wohne jedoch immer noch dort. In der nichtöffentlichen Sitzung des SG vom 27. März 2013 hat der Bevollmächtigte der Klägerin zu 1 vorgetragen, dass die Klage auch von den Klägern zu 2 bis 5 erhoben worden sei und um Berichtigung des Rubrums gebeten.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Klägerin zu 1 sei zusammen mit dem Ablehnungsbescheid mitgeteilt worden, dass eine darlehensweise Bewilligung wegen der nicht möglichen sofortigen Verwertung des Grundstücks möglich sei. Eine darlehensweise Bewilligung sei wegen der fehlenden Rücksendung des am 28. April 2010 zugesandten Darlehensvertrages nicht möglich gewesen. Die eidesstattliche Versicherung des Klägers zu 2 könne nicht anerkannt werden. Er – der Beklagte – gehe davon aus, dass ein lebenslanges Wohnrecht auch in G. notariell beurkundet werden müsse. Weiterhin gehe er davon aus, dass das Grundstück in G. von der Klägerin und ihrem Ehemann gekauft worden sei.
Am 20. September 2010 haben die Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II beantragt.
Die Beteiligten haben unter dem 8. Dezember 2010 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen, in dem sich der Beklagte verpflichtet, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 20. September 2010 bis zum 31. März 2010 (gemeint: 2011) für die Dauer von maximal sechs Monaten als Darlehen zu gewähren. In Art. 4 des Vertrages stellten die Beteiligten "unstreitig fest, dass Vermögen in Form eines bebauten Grundstücks in G. im Wert von 30.000,- EUR vorhanden ist, das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder verwertbar noch verbrauchbar ist.".
Der Beklagte lehnte den erneuten Leistungsantrag mit Bescheid vom 10. Dezember 2010 (laut Ausdruck des Bescheides in der Akte des Beklagten: 8. Dezember 2010) ab, weil die Kläger über verwertbares Vermögen in Höhe von 30.000,00 EUR verfügten.
Gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2010 erhob die Klägerin zu 1 am 21. Dezember 2010 Widerspruch. Der Wert des Grundstücks sei von einem Notar ermittelt worden, der den Wert 1991 auf 11.950.000,00 GRD geschätzt habe. Dies entspreche etwa 35.069,70 EUR. Ob diese Werte dem heutigen Wert des Grundstücks entsprächen, sei – insbesondere unter Berücksichtigung der aktuell besonders angespannten wirtschaftlichen Lage in G. – völlig offen. Darüber hinaus sei der Grundfreibetrag offensichtlich falsch ermittelt worden, da neben der Klägerin und ihrem Ehemann noch ein Grundfreibetrag für drei minderjährige hilfebedürftige Kinder zu berücksichtigen gewesen wäre. All diese Umstände hinderten aber nicht den Anspruch auf die beantragten Leistungen. Als Vermögen seien alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Eine Verwertung könne von ihr in der Kürze der Zeit nicht erreicht werden. Darüber hinaus sei das Wohnrecht der Schwiegereltern im Rahmen der Verwertbarkeit zu berücksichtigen. Das angegebene Vermögen bestehe zur Zeit nur auf dem Papier. Hätte sie die Möglichkeit, das Grundstück zu verwerten, hätte sie die Leistung nicht beantragt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne eine Verwertbarkeit von Vermögen nur angenommen werden, wenn der Berechtigte in der Lage sei, die Verwertung innerhalb einer bei Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln – autonom – herbeizuführen. Dies sei im vorliegenden Fall ganz offensichtlich und unstreitig nicht der Fall.
Die Widerspruchsstelle des Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin zu 1 mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2011 zurück. Die volljährigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft hätten zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Vermögensgegenstand in Form des Hauses in G. in Höhe von 35.069,70 EUR besessen. Von diesem Vermögen sei für die Klägerin zu 1 ein Grundfreibetrag in Höhe von 6.600,00 EUR und für den Kläger zu 2 ein Grundfreibetrag in Höhe von 7.800,00 EUR abzusetzen. Außerdem sei ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen zu gewähren, im vorliegenden Fall also in Höhe von insgesamt 3.750,00 EUR. Damit errechne sich ein Freibetrag in Höhe von insgesamt 18.150,00 EUR. Das verwertbare Vermögen übersteige diesen Freibetrag.
Gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2011 hat die Klägerin zu 1 am 2. März 2011 beim SG Klage erhoben (S 19 AS 1291/11).
Das SG hat die Kläger zu 2 bis 5 in beiden Rechtsstreiten (vorliegend erstmals in der Niederschrift vom 27. März 2013) in das Rubrum aufgenommen und die Klage(n) in beiden Rechtsstreiten mit Urteilen vom 12. Mai 2014 abgewiesen. Der Ehemann der Klägerin sei Eigentümer eines nicht selbst bewohnten 316 qm großen Grundstückes in G ... Der Wert des Grundstückes sei bei Antragstellung mit ca. 30.000,00 EUR angegeben worden. Bei diesem Grundstück handle es sich nicht um privilegiertes Vermögen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Auch seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich wäre. Der Verweis auf die schlechte wirtschaftliche Situation in G. sei nicht ausreichend, um eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung zu belegen. Die Kammer habe sich nicht davon überzeugen können, dass ein Verkauf oder zumindest eine Verpachtung/Vermietung des Wohnhauses mit den Geschäftsräumen bzw. der Lagerhäuser nicht möglich sei. Auch wenn sich letztere nach den Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung nur zur landwirtschaftlichen Nutzung eigneten, schließe dies eine Vermietung/Verpachtung nicht aus. Angesichts der Lage des Grundstücks in der Stadt K., welches sich an einer größeren Straße in der Nähe der Küste und somit nicht in einer völlig abgelegenen Gegend in G. befinde, sei es nicht nachvollziehbar, dass es überhaupt keinen Markt für Immobilien oder Vermietung geben solle. Die Tatsache, dass die Schwiegermutter der Klägerin in dem Haus wohne und ihr zumindest schriftlich – wenn auch nicht notariell auf das Grundstück als Belastung eingetragen – ein lebenslanges Wohnrecht zugebilligt worden sei, führe ebenfalls nicht zur tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Verwertung bzw. zur Annahme einer besonderen Härte. So sei, selbst wenn das Wohnhaus von der Schwiegermutter der Klägerin bewohnt werde, noch eine Vermietung/Verpachtung des Geschäftsraumes bzw. der Lagerhäuser möglich. Auch führe das Wohnrecht der Schwiegermutter der Klägerin ohne Weiteres noch nicht zur Annahme einer besonderen Härte. Nach der Rechtsprechung des BSG schließe die Belastung eines Hausgrundstückes mit einem Nießbrauch oder Wohnrecht dessen Verwertung nicht aus. Vielmehr sei im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob es eine Verwertungsmöglichkeit gebe. Dies sei im vorliegenden Fall angesichts der Bebauung des Grundstücks mit mehreren Gebäuden zu bejahen. Das Grundstück sei daher mit dem Wert, den die Kläger bei Antragstellung angegeben hätten, als Vermögen in Höhe von 30.000,00 EUR zu berücksichtigen. Es übersteige die den Klägern zustehenden Freibeträge.
Gegen das Urteil bezüglich des Bescheides vom 10. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2011 (S 19 AS 1291/11) haben die Kläger Berufung eingelegt, die beim Senat unter dem Aktenzeichen L 7 AS 2405/14 anhängig war; die Beteiligten haben sich vergleichsweise darauf geeinigt, eine rechtskräftige Entscheidung des Senats im vorliegenden Verfahren auf jenes Verfahren zu übertragen.
Gegen das ihnen am 20. Mai 2014 zugestellte Urteil bzgl. des Bescheides vom 3. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2010 haben die Klägerin zu 1 am 27. Mai 2014 beim SG und sinngemäß die Kläger zu 2 bis 5 am 30. Juni 2014 beim LSG die hier streitgegenständlichen Berufungen eingelegt. Es entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort, wenn das SG davon ausgehe, dass das bezeichnete Grundstück über Geschäftsräume oder Lagerhäuser verfüge. Weshalb das SG davon ausgehe, bleibe völlig offen. Mangels Existenz könnten auch keine Geschäftsräume oder Lagerhäuser vermietet werden. Die Mutter des Klägers zu 2 bewohne das auf dem Grundstück befindliche Haus bis heute und genieße dort ein lebenslanges Wohnrecht. Das Wohnrecht sei nicht nur vereinbart und gelebt worden, sondern entspreche den seit Jahrhunderten gelebten örtlichen Gewohnheiten. Das streitgegenständliche Grundstück habe vor dem Eintritt des Todesfalles des Vaters des Klägers zu 2 im Eigentum beider Eltern des Klägers zu 2 zu gleichen Teilen gestanden. Die entsprechenden Eigentumsverhältnisse bestünden bis heute. Das Recht des Klägers zu 2 habe dieser durch Verfügung von Todes wegen erlangt. Der Eigentumsanteil des Klägers zu 2 übersteige den Grundfreibetrag nicht. Darüber hinaus seien die Grundfreibeträge falsch berechnet worden. Die Kläger könnten das Grundstück auch nicht verwerten. Eine Vermietung sei nicht möglich. Auch eine Veräußerung sei nicht möglich. Hilfsweise wäre dies unwirtschaftlich und würde höchsthilfsweise eine nicht hinnehmbare Härte bedeuten. Eine Veräußerung des gesamten Hauses wäre wegen des Eigentumsrechts der Mutter des Klägers zu 2 nicht möglich. Eine Veräußerung des Eigentumsteils wäre mit dem Wohnrecht belastet. Eine Veräußerung habe weiter unter dem Vorbehalt gestanden und stehe weiter unter dem Vorbehalt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in G. im streitgegenständlichen Zeitraum einen Erlös bedeuten würden, der den tatsächlichen Wert des Grundstücks nicht abbilde und damit unwirtschaftlich wäre. Es wäre noch nicht einmal sichergestellt, dass der Erlös des gesamten Grundstücks den Grundfreibetrag an Vermögen übersteigen würde. Die Veräußerung würde ferner eine nicht hinnehmbare Härte schon deshalb bedeuten, da die Mutter des Klägers zu 2 eine alte Frau sei, die das Haus seit über 20 Jahren bewohne und sich darauf eingestellt habe und habe einstellen können, den verbleibenden Rest ihres Lebens dort zu verbringen. Schließlich stelle der Miteigentumsteil am Haus das einzige Vermögen des Klägers zu 2 dar und damit auch dessen Altersabsicherung. Das SG habe zudem fehlerhaft keine ausreichenden Feststellungen zum Zeitraum einer möglichen Verwertung getroffen. Dies sei nach der Rechtsprechung des BSG jedoch erforderlich. Denn erst auf dieser Grundlage könne geprüft werden, ob die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich sei oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Maßgebend für die Prognose, ob und gegebenenfalls welche Verwertungsmöglichkeiten bestünden, sei im Regelfall der Zeitraum, für den Leistungen bewilligt würden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Mai 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 3. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2010 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 15. Januar bis zum 19. September 2010 Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass das streitgegenständliche Grundstück in G. aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation in G. von 2010 bis heute einen Verkehrswert von weniger als 10.000,00 EUR hat, welcher hierdurch in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert stehe, ein Sachverständigengutachten einzuholen, weiter hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass das streitgegenständliche Grundstück in G. im hälftigen Miteigentum der Mutter des Klägers zu 2 stehe und zum Beweis der Tatsache, dass die Mutter des Klägers zu 2 auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein lebenslanges Wohnrecht genieße, die Mutter des Klägers zu 2 sowie Herrn E. T. als Zeugen zu vernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die Berufungen nicht für begründet und verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Entscheidung einverstanden erklärt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung der Klägerin zu 1 ist zulässig, die Berufungen der Kläger zu 2 bis 5 sind unzulässig. Der Senat konnte über sie mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
a) Die gemäß § 144 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 2 SGG am 27. März 2014 beim SG eingelegte Berufung der Klägerin zu 1 ist frist- und formgerecht und auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da die Klägerin zu 1 Leistungen von mehr 750,00 EUR begehrt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. SGG).
b) Die Berufungen der Kläger zu 2 bis 5 sind hingegen unzulässig, denn sie sind verfristet.
aa) Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 151 Abs. 2 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Das Urteil des SG – mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) – ist den Klägern zu 2 bis 5 laut dem zur Akte des SG gelangten Empfangsbekenntnis ihres anwaltlichen Bevollmächtigten am 20. Mai 2014 zugestellt worden. Die einmonatige Berufungsfrist ist daher am 20. Juni 2014 abgelaufen (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Das Berufungsschreiben vom 27. Mai 2014, das am 28. Mai 2014 beim SG eingegangen ist, nennt indes nur die Klägerin zu 1 als Berufungsklägerin. Dies wird deutlich dadurch, dass im anwaltlichen Schriftsatz nur ihr Name genannt wird und formuliert wird, es werde im Namen und Vollmacht "der Klägerin/Berufungsklägerin" Berufung eingelegt. Erst im Schriftsatz vom 30. Juni 2014, der am selben Tag beim LSG eingegangen ist, ist davon die Rede, dass die Berufung "für die Kläger" mit der Formulierung eines entsprechenden Antrages ergänzt werde. Damit lässt sich zwar der Schriftsatz so deuten, dass die Berufungen nunmehr im Namen aller bereits im Rubrum des angefochtenen Urteils des SG genannten Kläger eingelegt werden sollten. Bei Eingang dieses Schriftsatzes am 30. Juni 2014 war die Berufungsfrist jedoch bereits abgelaufen.
Die (fristgemäße) Berufungseinlegung durch die Klägerin zu 1 wirkt nicht auch für die Kläger zu 2 bis 5. Bei den Ansprüchen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II handelt es sich um Individualansprüche, die jeweils gesondert und einzeln von dem rechtlich Betroffenen gerichtlich geltend zu machen sind (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 51/09 R – juris Rn. 11; BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – juris Rn. 12). Dies gilt auch dann, wenn lediglich ein an die Bedarfsgemeinschaft gerichteter Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid vorliegt. Dies beruht auf der Vermutungsregelung des § 38 SGB II, die jedoch nur im Verwaltungs- und Vorverfahren, nicht aber im Klageverfahren gilt (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 54/08 R – juris Rn. 22; Link in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 38 Rn. 47). Es muss daher deutlich werden, ob nur eine Person oder jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Klage erhebt oder Rechtsmittel einlegt.
Das BSG hat im Hinblick auf die rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II und die daraus resultierenden tatsächlichen Ungereimtheiten des Verwaltungs- und prozessualen Verfahrens entschieden, dass die Klageanträge in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien bis zum 30. Juni 2007 danach zu beurteilen sind, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen die Klage hätten erheben müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – juris Rn. 11). Für die Zeit danach ist eine derartige Auslegung hinsichtlich der Klägerstellung nicht mehr möglich. Erfolgt die Klageerhebung fristgerecht nur durch ein Mitglied der Bedarfs-/Einstandsgemeinschaft, wird der Bescheid hinsichtlich der anderen Mitglieder bestandskräftig (vgl. § 77 SGG). Entsprechendes gilt für die Einlegung von Rechtsmitteln, so dass das Urteil des SG gegenüber den Klägern zu 2 bis 5 mit Ablauf des 20. Juni 2014 rechtskräftig (vgl. § 141 Abs. 1 SGG) geworden ist.
bb) Den Klägern zu 2 bis 5 ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGG). Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung nach § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG auch ohne Antrag gewährt werden. Gründe für eine Wiedereinsetzung liegen nicht vor und sind auch nicht geltend gemacht worden.
2. Die Berufung der Klägerin zu 1 ist unbegründet. Nichts anderes gilt auch für die – allerdings bereits unzulässigen – Berufungen der Kläger zu 2 bis 5. Das SG hat die Klage(n) im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 5 waren die Klagen bereits deswegen unzulässig, weil die Klagen verfristet waren; im Übrigen waren die Klagen auch unbegründet, weil der Bescheid vom 3. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2010 insofern bestandskräftig geworden ist (dazu unter a). Die Klage der Klägerin zu 1 ist unbegründet, weil der Bescheid vom 3. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2010 rechtmäßig ist (dazu unter b).
a) Soweit die streitgegenständlichen Bescheide (Bescheid vom 3. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2010) gegenüber den Klägern zu 2 bis 5 ergangen sind, sind sie bestandskräftig geworden (§ 77 SGG), so dass die Klagen insofern schon deswegen unbegründet (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 16. Januar 1964 – VIII C 72.62 – BeckRS 1964, 31326078; BFH, Urteil vom 24. Juli 1984 – VII R 122/80 – juris Rn. 13; Becker in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2013, § 84 Rn. 27), wegen Verfristung im Übrigen auch bereits unzulässig sind.
Nach den obigen Ausführungen wird ein Bescheid hinsichtlich der anderen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft bestandskräftig (vgl. § 77 SGG), falls die Klageerhebung fristgerecht nur durch ein Mitglied der Bedarfs-/Einstandsgemeinschaft erfolgt.
So verhält es sich hier, da die Klage am 21. April 2010 durch die anwaltlichen Bevollmächtigten nur im Namen der Klägerin zu 1 erhoben worden ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Rubrum der Klageschrift vom 20. April 2010, in dem nur die Klägerin zu 1 aufgeführt ist, aber auch aus den weiteren Ausführungen in der Klageschrift. Dort wird ausgeführt, dass "die Klägerin" vertreten wird und im Namen und Vollmacht "der Klägerin" beantragt, "der Klägerin" Leistungen zu gewähren. Entsprechend hat das SG zunächst auch nur die Klägerin zu 1 im Rubrum geführt, was für die Klägerin zu 1 im Übrigen etwa durch die Terminsbestimmung vom 3. Dezember 2010 für den Erörterungstermin am 20. Dezember 2010, die Niederschrift dieses Erörterungstermines vom 20. Dezember 2010, die Terminsbestimmung vom 22. November 2012 für den Erörterungstermin am 27. Februar 2013, die Terminsaufhebung vom 28. November 2012 und die Terminsbestimmung vom 12. Dezember 2012 für den Erörterungstermin am 27. März 2013 bekannt war. Im Übrigen findet sich in der Niederschrift des Erörterungstermins vor dem SG vom 20. Dezember 2010 der ausdrückliche Hinweis, dass der Ehemann der Klägerin zu 1, also der im Berufungsverfahren als Kläger zu 2 Geführte mit Einverständnis der Beteiligten anwesend ist. Es bestand also Konsens, dass der Ehemann gerade nicht Beteiligter des Verfahrens ist. Erst im Erörterungstermin vor dem SG vom 27. März 2013 hat die Klägerin zu 1 die Auffassung vertreten, dass auch die Kläger zu 2 bis 5 Klage erhoben hätten und um Rubrumsberichtigung gebeten.
Die Rubrumsergänzung durch das SG ist nur dann zu Recht erfolgt, wenn man in der Erklärung vom 27. März 2013 die Klageerhebung durch die Kläger zu 2 bis 5 sieht. In diesem Fall ist aber hinsichtlich des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2010 sowohl die Monatsfrist des § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG als auch die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG verstrichen gewesen, so dass die Klage bereits unzulässig war.
b) Die Klage der Klägerin zu 1 ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2010 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat für die Zeit vom 15. Januar bis 19. September 2010 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss.
aa) Streitgegenständlich ist der Zeitraum vom 15. Januar bis 19. September 2010. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 3. März 2015 hat der Beklagte Leistungen ab dem 15. Januar 2010 abgelehnt. Die Begrenzung bis zum 19. September 2010 ergibt sich daraus, dass die Klägerin zu 1 am 20. September 2015 einen neuen Leistungsantrag bei dem Beklagten gestellt hat. Grundsätzlich ist bei ablehnenden oder versagenden Entscheidungen streitgegenständlich der gesamte Zeitraum von der Antragstellung bis zur gerichtlichen Entscheidung (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 59/06 R – juris Rdnr. 13; BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rdnr. 9). Etwas anderes gilt zum einen dann, wenn die Behörde über einen Antrag nur für einen bestimmten Zeitraum entschieden hat; dies kann sich aus dem Verfügungssatz des ablehnenden Bescheides und seiner Begründung einschließlich dem beigefügten Berechnungsbogen ergeben (vgl. allgemein zur Notwendigkeit der Auslegung von Behördenentscheidungen BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 49/10 R – juris Rdnr. 14). Eine Beschränkung des Streitgegenstandes erfolgt aber auch dann, wenn – wie hier – der Betroffene einen neuen Leistungsantrag stellt (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 59/06 R – juris Rdnr. 13; BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rdnr. 9). Die entscheidende Zäsur bildet nicht der Erlass des weiteren, auf den neuen Antrag hin ergehenden Bescheides (so aber noch BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 59/06 R – juris Rdnr. 13), sondern der Beginn des von der erneuten Antragstellung erfassten Leistungszeitraums (Urteil des Senats vom 23. Februar 2017 – L 7 SO 588/15 – n.v.; LSG Bayern, Urteil vom 21. Juli 2011 – L 7 AS 529/10 – juris Rdnr. 21; LSG Thüringen, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – L 4 AS 1070/14 B ER – juris Rdnr. 44); dies war im Jahr 2010 die Zeit ab Antragstellung (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung). Denn der neue Bescheid trifft idealiter nicht erst eine Regelung ab seinem Erlass, sondern – so auch hier der Bescheid vom 10. Dezember 2010 – eine Regelung ab Antragstellung (hier vom 20. September 2010). In diesem Sinne hat auch das BSG in späteren Entscheidungen formuliert, dass sich der angefochtene Bescheid für den Zeitraum erledigt, der von dem neuen Bescheid erfasst wird (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 62/08 R – juris Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rdnr. 9; ebenso Bittner in Estelmann [Hrsg.], SGB II, § 37 Rn. 49 [Dezember 2013]).
bb) Streitgegenständlich ist nur die Frage, ob der Klägerin zu 1 Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss zu gewähren sind, nicht hingegen, ob ihr Leistungen als Darlehen zu gewähren sind. Aus dem gesamtem Vorbringen der Klägerin zu 1 ergibt sich, dass sie – auch nicht als Minus – keine Darlehensleistungen begehrt, zumal es sich um Leistungen für die Vergangenheit handeln würde, die sinnvollerweise nicht als Darlehen erbracht werden können. Das Angebot des Beklagten vom 3. März 2010, ein Darlehen zu gewähren, hat die Klägerin zu 1 nicht aufgegriffen.
cc) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Die Klägerin zu 1 war im streitgegenständlichen Zeitraum zwar 43 bzw. 44 Jahre alt, erwerbsfähig (§ 8 SGB II) und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Ob Gründe, die zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5 SGB II führen, vorliegen, kann dahinstehen, denn die Klägerin zu 1 war nicht im Sinne eines Anspruchs auf Leistungen als Zuschuss hilfebedürftig.
(1) Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II in der hier anzuwendenden, vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (a.F.), wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F.). Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F.). Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II a.F.). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 4 SGB II a.F. auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen (§ 23 Abs. 5 SGB II a.F.).
Als Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vom Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II unter anderem abzusetzen (1.) ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen, (1a.) ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind, (4.) ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB II darf bei Personen, die (1.) vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.750 Euro (2.) nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.900 Euro und (3.) nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 10.050 Euro nicht übersteigen. Der Grundfreibetrag für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind bezieht sich indes ausschließlich auf das Kind selbst und das bei ihm tatsächlich vorhandene Vermögen, ist also nicht zu berücksichtigen, soweit es – wie hier – ausschließlich um Vermögen der Eltern geht (dazu eingehend BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 – B 4 AS 58/08 R – juris Rdnr. 19 ff.).
Als Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II unter anderem nicht zu berücksichtigen vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist (Nr. 3), ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung (Nr. 4), Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde (Nr. 5) sowie Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (Nr. 6). Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend (§ 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II).
Das Vermögen ist gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs (§ 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II). Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 4 Satz 3 SGB II).
(2) Nach diesen Maßstäben war die Klägerin zu 1 nicht hilfebedürftig, da ihr Ehemann, dessen Vermögen zu berücksichtigen war, über ein Grundstück in G. verfügte, dessen Wert die maßgeblichen Vermögensfreibeträge überschritt.
&945;) Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger zu 2 Alleineigentümer des bebauten Grundstücks in G. ist. Diese Überzeugung stützt sich auf den von den Klägern selbst im Rahmen des Leistungsantrages bei dem Beklagten vom 15. Januar 2010 vorgelegten Auszug des Grundstückskaufvertrags vom 26. August 1991, in dem ausschließlich der Kläger zu 2 als Käufer genannt wurde. Nach dem Vertrag übergibt der Verkäufer "das Grundstück"; eine Beschränkung auf einen Miteigentumsanteil findet sich dort nicht. Als Verkaufsgegenstand wird vielmehr das "Grundstück mit 316 qm" genannt. Auch im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin zu 1 zunächst ausdrücklich – so im Erörterungstermin vor dem SG vom 20. Dezember 2010 – bekundet, dass der Kläger zu 2 "seit ca. 1991" Eigentümer des Grundstücks und des Hauses sei. Der Kläger zu 2, der bei diesem Termin anwesend war, hat dem nicht widersprochen. Allein dieses Alleigentum des Klägers zu 2 ist auch mit Blick auf die von der Klägerin zu 1 in jenem Termin geschilderten Hintergründe der Eigentumsübertragung plausibel. Die Klägerin zu 1 hat dargelegt, dass es sich bei der Eigentumsübertragung um die vorweggenommene Aufteilung des Erbes der Schwiegereltern gehandelt habe; im Rahmen der Verteilung des Vermögens der Schwiegereltern an deren Kinder habe der Kläger zu 2 das Hausgrundstück erhalten. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn der Kläger zu 2 nur Miteigentümer zur Hälfte neben seinen Eltern geworden wäre, seine Mutter aber weiterhin Miteigentümerin geblieben wäre, so dass bei deren Versterben noch wesentliches Vermögen als Erbmasse vorhanden wäre.
Für die inzwischen vorgetragene gegenteilige Behauptung der Klägerin zu 1 gibt es keinerlei objektiven Anhaltspunkt; insbesondere hat die Klägerin zu 1 außer der Übersetzung des notariellen Kaufvertrages, in dem auch die Eintragung des Verkaufes in das Grundbuch vermerkt ist, keinerlei andere amtlichen Urkunden vorgelegt. Mit dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten notariellen Grundstückskaufvertrag und ihrem früheren Vorbringen im gerichtlichen Verfahren lässt sich weder der Vortrag der Kläger vereinbaren, der Kläger zu 2 sei lediglich Miteigentümer, noch der Vortrag, er habe diese Miteigentümerstellung durch Verfügung von Todes wegen erlangt. Dem Beweisantrag der Kläger, ihre Schwiegermutter und deren Schwager zur Behauptung, das Grundstück stünde in hälftigem Miteigentum der Schwiegermutter, als Zeugen zu hören, war nicht folgen; es handelt sich bei den Eigentumsverhältnissen um Rechts- und nicht um Tatsachenfragen; Rechtsfragen sind indes dem Zeugenbeweis nicht zugänglich. Dass die Schwiegermutter oder deren Schwager zu den der Beurteilung der Rechtsfrage zugrundeliegenden Tatsachen Angaben machen könnten, haben die Kläger nicht behauptet; entsprechend haben sie auch nicht dargetan, welche tatsächlichen Angaben die benannten Zeugen machen könnten.
&946;) Der Senat ist ferner der Überzeugung, dass das Grundstück mindestens einen Wert von 30.000,00 EUR hat. Diese Überzeugung stützt sich auf die Angaben der Kläger gegenüber dem Beklagten im Rahmen des ersten Leistungsantrages vom 15. Januar 2010. Die Kläger gaben damals an, dass der Wert des Grundstücks "jetzt" 35.069,70 EUR betrage. Hieran müssen sich die Kläger festhalten lassen. Zudem haben sie in dem mit dem Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 8. Dezember 2010 ausdrücklich unstreitig gestellt, dass Vermögen in Form eines bebauten Grundstücks in G. im Wert von 30.000,00 EUR vorhanden sei. Die im späteren Verlauf getätigten gegenteiligen Behauptungen der Kläger sind zur Überzeugung des Senats allein vom Prozessziel geleitet. Im Übrigen erscheint die Behauptung der Kläger, dass das Grundstück seit Antragstellung einen Verkehrswert von weniger als 10.000 EUR habe, nicht plausibel. Die Klägerin zu 1 hat im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens selbst vorgebracht, einen Kredit von 40.000,00 DM aufgenommen zu haben, um auf dem Grundstück ein neues Haus zu bauen. Der Grundstückswert ist also gegenüber dem Zustand bei Eigentumsübergang im Jahr 1991 tendenziell gesteigert worden. Dingliche Belastungen, die zu einer Verminderung des Wertes führen, ruhen auf dem Grundstück nicht. Dem Beweisantrag der Klägerin zu 1, durch ein Sachverständigengutachten feststellen zu lassen, dass das Grundstück einen Verkehrswert von weniger als 10.000,00 EUR habe, war nicht zu folgen, denn der Sachverhalt ist zur Überzeugung des Senats hinreichend aufgeklärt. Allein dadurch, dass ein Kläger einen ursprünglich selbst eingeräumten, für ihn nachteiligen Sachverhalt im Lauf des gerichtlichen Verfahrens bestreitet, entsteht kein unklarer, der Aufklärung bedürftiger Sachverhalt.
Das Vermögen des Klägers zu 2 übersteigt damit den bei der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigenden Vermögensfreibetrag von insgesamt 18.150,00 EUR (im Einzelnen: 6.600,00 EUR für die Klägerin zu 1 gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II a.F., 7.800,00 EUR für den Kläger zu 2 gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II a.F., 3.750,00 EUR für die Kläger insgesamt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F.).
&947;) Der Berücksichtigung als Vermögen steht nicht entgegen, dass – was der Senat als wahr unterstellt, weswegen dem diesbezüglichen Beweisantrag der Klägerin zu 1 nicht nachzukommen war – im streitgegenständlichen Zeitraum die Schwiegereltern der Klägerin zu 1 aufgrund konkludent getroffener schuldrechtlicher Vereinbarung ein lebenslanges Wohnrecht in dem Haus hatten, denn dies steht einer Verwertung jedenfalls nicht dauerhaft entgegen. Eine dingliche Belastung des Grundstücks mit einem Wohnrecht liegt hingegen nicht vor. An der zwischenzeitlich vorgetragenen gegenteiligen, aber stets nie belegten Behauptung hat die Klägerin zu 1 zuletzt selbst nicht mehr festgehalten.
Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (z.B. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 – B 14/7b AS 46/06 R – juris Rdnr. 11; BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 – B 14 AS 158/11 R – juris Rdnr. 15). Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind, und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist (bspw. BSG, Urteil vom 18. September 2014 – B 14 AS 58/13 R – juris Rdnr. 15 m.w.N.; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 15/15 R – juris Rdnr. 25). Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf. eine Prognose erforderlich ist. Für diese Prognose ist auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 – B 14/7b AS 46/06 R – juris Rdnr. 15; Urteil vom 18. September 2014 – B 14 AS 58/13 R – juris Rdnr. 15; Urteil des Senats vom 29. Januar 2015 – L 7 AS 1406/12 – juris Rdnr. 39). Aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 9 Abs. 4 SGB II a.F. und § 12 Abs. 1 SGB II kann gefolgert werden, dass auch aktuell nicht verwertbares Vermögen grundsätzlich zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 – B 14/7b AS 46/06 R – juris Rdnr. 13; Urteil des Senats vom 29. Januar 2015 – L 7 AS 1406/12 – juris Rdnr. 39).
Es ist daher nicht entscheidend, ob das Grundstück in G. bereits im streitgegenständlichen Zeitraum hätte verwertet werden können. Ausreichend ist es vielmehr, dass die Verwertung nicht per se oder jedenfalls auf eine nicht absehbare Zeit ausgeschlossen ist. Dass dies hier der Fall wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Selbst die Klägerin zu 1 hat nicht behauptet, dass das Grundstück auch langfristig nicht verwertbar wäre. Jedenfalls langfristig kommt nicht zuletzt auch ein (teilweiser) Verkauf des Grundstücks als Verwertung in Betracht. Dabei ist nicht recht verständlich, warum die Kläger im Berufungsverfahren vorgebracht haben, das SG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Grundstück über Geschäftsräume und Lagerhäuser verfüge; die Kläger haben bei ihrem Leistungsantrag vom 15. Januar 2010 selbst angegeben, dass das Grundstück auch über einen Geschäftsraum sowie über ein Lagerhaus mit 90 qm verfüge.
Hierauf kommt es letztlich indes nicht an. Denn auch während des streitgegenständlichen Zeitraums wäre das Grundstück jedenfalls durch Beleihung verwertbar gewesen. Das BSG hat bereits entscheiden, dass sogar ein Erbaurecht, ein Nießbrauchrecht oder ein dingliches Wohnrecht einer Verwertung – etwas durch Beleihung – nicht entgegensteht (BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 – B 14 AS 158/11 R – juris Rdnr. 16 f.).
&948;) Der Berücksichtigung des Hausgrundstückes als Vermögen steht auch § 12 Abs. 3 SGB II nicht entgegen.
§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist nicht einschlägig, weil weder die Klägerin zu 1 noch der Kläger zu 2 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.
§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II greift nicht ein, weil es sich nicht um ein selbst genutztes Hausgrundstück handelt. Selbst genutzt im Sinne dieser Norm ist nur ein Hausgrundstück, wenn es vom Leistungsberechtigten allein oder mit seinen Angehörigen bewohnt wird (Radüge in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 12 Rdnr. 129). Dies ist hier gerade nicht der Fall, weil die Kläger nicht in dem Haus in G. wohnen.
Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB II liegen ebenfalls nicht vor, da das Hausgrundstück nicht zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde. Zum einen ist weder behauptet noch ersichtlich, dass die Mutter des Klägers zu 2 behindert oder pflegebedürftig ist. Zum anderen stünde der weiteren Nutzung des Hausgrundstückes durch die Mutter des Klägers zu 2 dessen Verwertung in Form einer Beleihung nicht entgegen.
Die Verwertung des (bislang unbelasteten) Hausgrundstücks in Form der Beleihung wäre auch nicht im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II offensichtlich unwirtschaftlich gewesen. Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" oder Substanzwert steht (dazu etwa BSG, Urteil vom 18. September 2014 – B 14 AS 58/13 R – juris Rdnr. 26 ff.). Bei einem Hausgrundstück oder einer Eigentumswohnung kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste – insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes – können jedoch als zumutbar angesehen werden, eine absolute Grenze lässt sich nicht ziehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Gegenstände eigentlich keinen "wirklichen Wert" haben, sondern in einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung in finanzieller Hinsicht nur den Wert haben, der für sie auf dem Markt erzielt werden kann. Ideelle Wertbemessungen müssen im vorliegenden Kontext außer Betracht bleiben.
Unabhängig von der Frage, welcher Wert auf dem Markt zum maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II a.F.) hätte erzielt werden können und welcher Substanzwert des Hausgrundstücks diesem gegenüberzustellen ist, wird die Klägerin zu 1 vorliegend lediglich auf die Verwertungsmöglichkeit der Beleihung verwiesen. Damit wird gerade nicht in die Substanz des Hausgrundstücks eingegriffen und ihr zudem die Wohnmöglichkeit erhalten (BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 – B 14 AS 158/11 R – juris Rdnr. 19).
Die Verwertung des Hausgrundstücks in Form der Beleihung stellt für die Klägerin schließlich keine besondere Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II a.F. dar. Der Regelung kommt die Funktion eines Auffangtatbestandes und einer allgemeinen Härteklausel zu, die die atypischen Fälle erfassen soll, die nicht durch die ausdrücklichen Ausnahmetatbestände des § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F., die hier nicht vorliegen, und die Absetzbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II a.F. erfasst werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. September 2014 – B 14 AS 58/13 R – juris Rdnr. 29 ff.). Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll überprüfbar, weil es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt.
Die Verwertung des Hausgrundstücks durch eine Beleihung stellt keine besondere Härte dar, da nicht in die Substanz des Hauses und seiner Wohnmöglichkeiten eingegriffen wird (BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 – B 14 AS 158/11 R – juris Rdnr. 19). Der Vortrag, das Hausgrundstück sei als Altersvorsorgevermögen anzusehen, begründet schließlich ebenfalls keine besondere Härte, da § 12 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. ausdrückliche Regelungen zum geschützten Altersvorsorgevermögen enthält (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2014 – B 14 AS 58/13 R – juris Rdnr. 32).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
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