Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 527/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4405/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.10.2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Vormerkung des Zeitraums 23.06.1978 bis 30.06.1978 als "anrechenbare Anrechnungszeit".
Der 1956 geborene Kläger bezog u.a. in der Zeit von 23.06.1978 bis 09.08.1978 Arbeitslosengeld (Bl. 5 VA), wobei damals (nur) die Zeit ab 01.07.1978 eine Pflichtbeitragszeit war, für die auch für den Kläger Pflichtbeiträge entrichtet wurden.
Mit Bescheid vom 08.08.2000 stellte die Beklagte die Zeiten bis 31.12.1993 verbindlich fest, soweit sie - was nicht der Fall war - nicht bereits früher festgestellt worden waren (Bl. 14 ff. LSG-Akte). Sie lehnte die Anerkennung der Zeit vom 23.06.1978 bis 30.06.1978 als Anrechnungszeit ab, weil die Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht mindestens einen Kalendermonat umfassen bzw. eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen wurde. In dem beigefügten Versicherungsverlauf (Bl. 17 LSG-Akte) wies sie den Zeitraum vom 23.06.1978 bis 30.06.1978 als "Arbeitslosigkeit keine Anrechnung" aus und den Zeitraum vom 01.07.1978 bis 09.08.1978 als Pflichtbeitragszeit.
Mit Bescheid vom 15.03.2007 stellte die Beklagte die Zeiten bis 31.12.2000 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren (Bl. 18 ff. LSG-Akte). In dem beigefügten Versicherungsverlauf (Bl. 20 LSG-Akte) wies sie den Zeitraum vom 23.06.1978 bis 30.06.1978 als "Arbeitslosigkeit" aus. Mit weiterem Bescheid vom 17.10.2013 stellte die Beklagte die Zeiten bis 31.12.2006 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren (Bl. 22 ff. LSG-Akte) und wies in dem beigefügten Versicherungsverlauf (Bl. 30 LSG-Akte) den Zeitraum vom 23.06.1978 bis 30.06.1978 weiterhin als "Arbeitslosigkeit" aus.
Am 05.11.2015 beantragte der Kläger die Kennzeichnung anderer Zeiträume als "berufliche Ausbildung", woraufhin die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 01.12.2015 die Zeiten bis 31.12.2008 verbindlich feststellte, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren (Bl. 25b VA). Der Versicherungsverlauf (Bl. 25c VA) wies nunmehr - in Abweichung zu den bisherigen Bescheiden der Beklagten - andere Zeiträume als die streitgegenständlichen als "Pflichtbeitragszeiten berufliche Ausbildung" aus und den Zeitraum vom 23.06.1978 bis 30.06.1978 weiterhin als "Arbeitslosigkeit". Im Rahmen des Widerspruchs gegen diesen Bescheid beantragte der Kläger nunmehr die Berücksichtigung der Zeit vom 23.06.1978 bis 30.06.1978 als "beitragsfreie Zeit (Arbeitslosigkeit)". Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2016 zurück.
Mit Bescheid vom 24.02.2016 stellte die Beklagte die Zeiten bis 31.12.2009 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren (Bl. 91b ff. VA) und wies in dem beigefügten Versicherungsverlauf (Bl. 91c VA) den Zeitraum vom 23.06.1978 bis 30.06.1978 weiterhin als "Arbeitslosigkeit" aus.
Bereits am 17.02.2016 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe in Bezug auf die Bescheide vom 01.12.2015 und 24.02.2016 erhoben. Mit Urteil vom 27.10.2016 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung der streitgegenständlichen Bescheide verurteilt, den Zeitraum vom 23.06.1978 bis 30.06.1978 als anrechenbare Anrechnungszeit vorzumerken.
Gegen das ihr am 10.11.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.11.2016 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, dass gemäß § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf Grund der Beweissicherungsfunktion von Vormerkungsbescheiden erst bei Feststellung einer Leistung über die Anrechnung und Bewertung von im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten zu entscheiden sei, so dass eine Vormerkung als anrechenbare Anrechnungszeit schon hieran scheitere.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.10.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er nimmt Bezug auf das Urteil des Sozialgerichts. Darüber hinaus sei die Klage vor dem Sozialgericht sowohl hinsichtlich des eine Regelung beinhaltenden Bescheides vom 01.12.2015 als auch in Bezug auf den Bescheid vom 24.02.2016 zulässig gewesen. Letzterer sei gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des laufenden Klageverfahrens geworden, da dieser den Feststellungsbescheid vom 08.08.2000 ersetzt habe.
Während des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 08.06.2017 ergangen, mit dem die Beklagte die Zeiten bis 31.12.2010 verbindlich festgestellt hat, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 des SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht der kombinierten Anfechtungs - und Verpflichtungsklage stattgegeben, da diese bereits unzulässig ist.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 01.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2016. Regelungsgegenstand dieses Bescheides ist die verbindliche Feststellung der im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten (§ 149 Abs. 5 SGB VI), die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31.12.2008, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht die Vormerkung der Zeit der Arbeitslosigkeit vom 23.06.1978 bis 30.06.1978 als "anrechenbare Anrechnungszeit" begehrt. Insoweit hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 01.12.2015 aber keine Regelung (Feststellung einer rentenrechtlichen Zeit oder Änderung einer solchen Feststellung) getroffen. Damit fehlt es insoweit an einem anfechtbaren Verwaltungsakt, so dass die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage mangels Klagebefugnis unzulässig ist.
Verwaltungsakt ist gemäß § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Hierzu gehören auch sog. Vormerkungsbescheide. Denn gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, wenn er das Versicherungskonto geklärt hat oder der Versicherte dem zuvor übersandten Versicherungsverlauf nicht widersprochen hat.
Bereits mit Bescheid vom 08.08.2000 stellte die Beklagte die Zeiten bis 31.12.1993 verbindlich fest. Sie lehnte insbesondere die Zeit vom 23.06.1978 bis 30.06.1978 ausdrücklich als Anrechnungszeit ab und wies diese Zeit im Versicherungsverlauf als "Arbeitslosigkeit keine Anrechnung" aus.
Hieran änderte sich in der Folgezeit nichts. Sämtliche weiteren Vormerkungsbescheide vom 15.03.2007 und 17.10.2013 bezogen sich auf nachfolgende Zeiträume, weil sie alle Daten, die bereits früher festgestellt worden sind, von einer Regelungswirkung ausnahmen. Dies ergibt sich aus den jeweiligen Verfügungssätzen der Bescheide.
Dies gilt auch für den Bescheid vom 01.12.2015, der wiederum eine verbindliche Regelung ausschloss, soweit - was mit dem zuvor ergangenem Bescheid vom 08.08.2000 u.a. für die Zeit vom 23.06.1978 bis 30.06.1978 der Fall war - die Zeiten bis 31.12.2008 nicht bereits früher festgestellt worden sind. Die Beklagte stellte insbesondere hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums nicht in Abweichung zum Bescheid vom 08.08.2000 die insoweit vorgemerkten Zeiten fest oder lehnte eine solche Feststellung ab, zumal es an einem entsprechenden Antrag des Klägers diesbezüglich fehlte. Die ursprüngliche Vormerkung vom 08.08.2000 hat also in Bezug auf den streitgegenständlichen Zeitraum weiter Bestandskraft; der Bescheid vom 01.12.2015 enthielt insoweit keine Regelung.
Damit ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unzulässig.
Zulässig ist diese nämlich nur, wenn der Kläger behaupten kann, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Beschwert ist ein Kläger nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Zulässigkeitsvoraussetzung ist somit, dass der Kläger behauptet, durch einen Verwaltungsakt beschwert zu sein, weil dieser Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig sei und subjektiv in rechtlich geschützte Interessen des Klägers eingreife (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 54 Rdnrn. 7, 10 - so genannte Klagebefugnis -). An dieser Klagebefugnis fehlt es, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt, weil hinsichtlich des Klagebegehrens eine gerichtlich überprüfbare Entscheidung nicht vorliegt (BSG, Urteil vom 17.12.2015, B 2 U 2/14 R in SozR 4-2400 § 27 Nr. 7 m.w.N.).
Wie oben ausführlich dargelegt, enthält der angefochtene Bescheid vom 01.12.2015 in Bezug auf die bereits mit Bescheid vom 08.08.2000 erfolgte Vormerkung des Zeitraums 23.06.1978 bis 30.06.1978 gerade keine solche anfechtbare Regelung. Der dem angefochtenen Bescheid beigefügte Versicherungsverlauf enthält keine anfechtbare Regelung, weil insoweit nach dem Eingangssatz dieses Bescheides " ... soweit ... nicht bereits früher festgestellt worden ..." für die Zeit vom 23.06.1978 bis 30.06.1978 - eben weil schon früher festgestellt - gerade keine Feststellung erfolgte. Damit kommt aber insoweit auch keine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers in Betracht. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Beklagte den Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid - rechtsfehlerhaft - für zulässig erachtete und in der Begründung inhaltlich über das Begehren des Klägers befand, inhaltlich über diesen entschied, ändert dies nichts daran, dass dem Bescheid vom 01.12.2015 keine Regelung für den streitgegenständlichen Zeitraum zu entnehmen ist. Gleiches gilt für den Widerspruchsbescheid selbst. Sein Verfügungssatz erschöpft sich in der Zurückweisung des Widerspruchs. Die materielle Prüfung eines Bescheides durch die Beklagte im Rahmen des Widerspruchsbescheides "ersetzt" die Sachurteilsvoraussetzung einer möglichen Verletzung subjektiver Rechte nicht.
Der Bescheid vom 24.02.2016 ist - entgegen der Ansicht des Sozialgerichts und des Klägers - nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Dieser hat weder den Bescheid vom 01.12.2015 noch - wie der Kläger meint - den Bescheid vom 08.08.2000 abgeändert oder ersetzt. Gleiches gilt für den während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid vom 08.06.2017.
Vielmehr hat auch der Bescheid vom 24.02.2016 bzw. vom 08.06.2017 nur eine Feststellung und damit Regelung für die Zeit bis 31.12.2009 bzw. 31.12.2010 getroffen, soweit Zeiten nicht bereits früher festgestellt worden sind. Insbesondere enthält der Bescheid - entgegen der Behauptung des Klägers - keine ablehnende Entscheidung für den streitigen Zeitraum. Der Bescheid trifft mithin lediglich über die bisherigen Vormerkungen zeitlich hinausgehende Feststellungen. Hinsichtlich des vorliegend streitgegenständlichen Zeitraums ist bereits mit Bescheid vom 08.08.2000 eine solche - nach wie vor bestandskräftige - Feststellung erfolgt, so dass eine Vormerkung hinsichtlich dieses Zeitraums gerade nicht erfolgt ist. Damit haben die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 SGG für eine Einbeziehung der während des Klage- und Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide nicht vorgelegen, so dass die Klage auch insoweit unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zwar kann im Rahmen der Kostengrundentscheidung auch die Veranlassung des Rechtsstreits einen Ermessensgesichtspunkt darstellen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.06.2012, B 4 AS 142/11 R, in juris). Der Umstand, dass die Beklagte den Widerspruch (mangels Beschwer durch den angefochtenen Verwaltungsakt) nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückwies, führt jedoch - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht zu einer anteiligen Kostenerstattung, da Anlass für die Klageerhebung die Zurückweisung des Widerspruchs als solches - egal, ob als unzulässig oder unbegründet - gewesen ist. Der Kläger hat nicht dargetan, es hätte im Falle einer Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig keinen Anlass für eine Klageerhebung gegeben. Vielmehr hat der Kläger auch noch im Rahmen seines letzten Schriftsatzes (Bl. 43 LSG-Akte) die Auffassung vertreten, dass sowohl Widerspruch als auch Klage gegen den Bescheid vom 01.12.2015 in Bezug auf den streitgegenständlichen Zeitraum zulässig sind. Damit hat er jedoch selbst bekundet, dass die (unzutreffende) Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs keine Relevanz für die Frage gehabt hat, ob er hiergegen Klage erhebt. Soweit der Kläger schließlich auf den fehlerhaften Hinweis der Beklagten im Schriftsatz vom 04.03.2016 hingewiesen hat, wonach der Bescheid vom 24.02.2016 nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens werde (Bl. 6 SG-Akte), hat die Beklagte schon deshalb keinen Anlass zur Klage gegeben, weil diese bereits durch den Kläger erhoben gewesen ist, als diese Einschätzung der Rechtslage erfolgt ist. Aus dem Veranlassungsprinzip ergibt sich mithin keine andere Kostenentscheidung. Vielmehr hat der Kläger mangels Erfolg seiner Klage die außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Grunde für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Vormerkung des Zeitraums 23.06.1978 bis 30.06.1978 als "anrechenbare Anrechnungszeit".
Der 1956 geborene Kläger bezog u.a. in der Zeit von 23.06.1978 bis 09.08.1978 Arbeitslosengeld (Bl. 5 VA), wobei damals (nur) die Zeit ab 01.07.1978 eine Pflichtbeitragszeit war, für die auch für den Kläger Pflichtbeiträge entrichtet wurden.
Mit Bescheid vom 08.08.2000 stellte die Beklagte die Zeiten bis 31.12.1993 verbindlich fest, soweit sie - was nicht der Fall war - nicht bereits früher festgestellt worden waren (Bl. 14 ff. LSG-Akte). Sie lehnte die Anerkennung der Zeit vom 23.06.1978 bis 30.06.1978 als Anrechnungszeit ab, weil die Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht mindestens einen Kalendermonat umfassen bzw. eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen wurde. In dem beigefügten Versicherungsverlauf (Bl. 17 LSG-Akte) wies sie den Zeitraum vom 23.06.1978 bis 30.06.1978 als "Arbeitslosigkeit keine Anrechnung" aus und den Zeitraum vom 01.07.1978 bis 09.08.1978 als Pflichtbeitragszeit.
Mit Bescheid vom 15.03.2007 stellte die Beklagte die Zeiten bis 31.12.2000 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren (Bl. 18 ff. LSG-Akte). In dem beigefügten Versicherungsverlauf (Bl. 20 LSG-Akte) wies sie den Zeitraum vom 23.06.1978 bis 30.06.1978 als "Arbeitslosigkeit" aus. Mit weiterem Bescheid vom 17.10.2013 stellte die Beklagte die Zeiten bis 31.12.2006 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren (Bl. 22 ff. LSG-Akte) und wies in dem beigefügten Versicherungsverlauf (Bl. 30 LSG-Akte) den Zeitraum vom 23.06.1978 bis 30.06.1978 weiterhin als "Arbeitslosigkeit" aus.
Am 05.11.2015 beantragte der Kläger die Kennzeichnung anderer Zeiträume als "berufliche Ausbildung", woraufhin die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 01.12.2015 die Zeiten bis 31.12.2008 verbindlich feststellte, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren (Bl. 25b VA). Der Versicherungsverlauf (Bl. 25c VA) wies nunmehr - in Abweichung zu den bisherigen Bescheiden der Beklagten - andere Zeiträume als die streitgegenständlichen als "Pflichtbeitragszeiten berufliche Ausbildung" aus und den Zeitraum vom 23.06.1978 bis 30.06.1978 weiterhin als "Arbeitslosigkeit". Im Rahmen des Widerspruchs gegen diesen Bescheid beantragte der Kläger nunmehr die Berücksichtigung der Zeit vom 23.06.1978 bis 30.06.1978 als "beitragsfreie Zeit (Arbeitslosigkeit)". Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2016 zurück.
Mit Bescheid vom 24.02.2016 stellte die Beklagte die Zeiten bis 31.12.2009 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren (Bl. 91b ff. VA) und wies in dem beigefügten Versicherungsverlauf (Bl. 91c VA) den Zeitraum vom 23.06.1978 bis 30.06.1978 weiterhin als "Arbeitslosigkeit" aus.
Bereits am 17.02.2016 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe in Bezug auf die Bescheide vom 01.12.2015 und 24.02.2016 erhoben. Mit Urteil vom 27.10.2016 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung der streitgegenständlichen Bescheide verurteilt, den Zeitraum vom 23.06.1978 bis 30.06.1978 als anrechenbare Anrechnungszeit vorzumerken.
Gegen das ihr am 10.11.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.11.2016 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, dass gemäß § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf Grund der Beweissicherungsfunktion von Vormerkungsbescheiden erst bei Feststellung einer Leistung über die Anrechnung und Bewertung von im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten zu entscheiden sei, so dass eine Vormerkung als anrechenbare Anrechnungszeit schon hieran scheitere.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.10.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er nimmt Bezug auf das Urteil des Sozialgerichts. Darüber hinaus sei die Klage vor dem Sozialgericht sowohl hinsichtlich des eine Regelung beinhaltenden Bescheides vom 01.12.2015 als auch in Bezug auf den Bescheid vom 24.02.2016 zulässig gewesen. Letzterer sei gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des laufenden Klageverfahrens geworden, da dieser den Feststellungsbescheid vom 08.08.2000 ersetzt habe.
Während des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 08.06.2017 ergangen, mit dem die Beklagte die Zeiten bis 31.12.2010 verbindlich festgestellt hat, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 des SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht der kombinierten Anfechtungs - und Verpflichtungsklage stattgegeben, da diese bereits unzulässig ist.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 01.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2016. Regelungsgegenstand dieses Bescheides ist die verbindliche Feststellung der im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten (§ 149 Abs. 5 SGB VI), die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31.12.2008, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht die Vormerkung der Zeit der Arbeitslosigkeit vom 23.06.1978 bis 30.06.1978 als "anrechenbare Anrechnungszeit" begehrt. Insoweit hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 01.12.2015 aber keine Regelung (Feststellung einer rentenrechtlichen Zeit oder Änderung einer solchen Feststellung) getroffen. Damit fehlt es insoweit an einem anfechtbaren Verwaltungsakt, so dass die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage mangels Klagebefugnis unzulässig ist.
Verwaltungsakt ist gemäß § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Hierzu gehören auch sog. Vormerkungsbescheide. Denn gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, wenn er das Versicherungskonto geklärt hat oder der Versicherte dem zuvor übersandten Versicherungsverlauf nicht widersprochen hat.
Bereits mit Bescheid vom 08.08.2000 stellte die Beklagte die Zeiten bis 31.12.1993 verbindlich fest. Sie lehnte insbesondere die Zeit vom 23.06.1978 bis 30.06.1978 ausdrücklich als Anrechnungszeit ab und wies diese Zeit im Versicherungsverlauf als "Arbeitslosigkeit keine Anrechnung" aus.
Hieran änderte sich in der Folgezeit nichts. Sämtliche weiteren Vormerkungsbescheide vom 15.03.2007 und 17.10.2013 bezogen sich auf nachfolgende Zeiträume, weil sie alle Daten, die bereits früher festgestellt worden sind, von einer Regelungswirkung ausnahmen. Dies ergibt sich aus den jeweiligen Verfügungssätzen der Bescheide.
Dies gilt auch für den Bescheid vom 01.12.2015, der wiederum eine verbindliche Regelung ausschloss, soweit - was mit dem zuvor ergangenem Bescheid vom 08.08.2000 u.a. für die Zeit vom 23.06.1978 bis 30.06.1978 der Fall war - die Zeiten bis 31.12.2008 nicht bereits früher festgestellt worden sind. Die Beklagte stellte insbesondere hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums nicht in Abweichung zum Bescheid vom 08.08.2000 die insoweit vorgemerkten Zeiten fest oder lehnte eine solche Feststellung ab, zumal es an einem entsprechenden Antrag des Klägers diesbezüglich fehlte. Die ursprüngliche Vormerkung vom 08.08.2000 hat also in Bezug auf den streitgegenständlichen Zeitraum weiter Bestandskraft; der Bescheid vom 01.12.2015 enthielt insoweit keine Regelung.
Damit ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unzulässig.
Zulässig ist diese nämlich nur, wenn der Kläger behaupten kann, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Beschwert ist ein Kläger nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Zulässigkeitsvoraussetzung ist somit, dass der Kläger behauptet, durch einen Verwaltungsakt beschwert zu sein, weil dieser Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig sei und subjektiv in rechtlich geschützte Interessen des Klägers eingreife (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 54 Rdnrn. 7, 10 - so genannte Klagebefugnis -). An dieser Klagebefugnis fehlt es, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt, weil hinsichtlich des Klagebegehrens eine gerichtlich überprüfbare Entscheidung nicht vorliegt (BSG, Urteil vom 17.12.2015, B 2 U 2/14 R in SozR 4-2400 § 27 Nr. 7 m.w.N.).
Wie oben ausführlich dargelegt, enthält der angefochtene Bescheid vom 01.12.2015 in Bezug auf die bereits mit Bescheid vom 08.08.2000 erfolgte Vormerkung des Zeitraums 23.06.1978 bis 30.06.1978 gerade keine solche anfechtbare Regelung. Der dem angefochtenen Bescheid beigefügte Versicherungsverlauf enthält keine anfechtbare Regelung, weil insoweit nach dem Eingangssatz dieses Bescheides " ... soweit ... nicht bereits früher festgestellt worden ..." für die Zeit vom 23.06.1978 bis 30.06.1978 - eben weil schon früher festgestellt - gerade keine Feststellung erfolgte. Damit kommt aber insoweit auch keine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers in Betracht. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Beklagte den Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid - rechtsfehlerhaft - für zulässig erachtete und in der Begründung inhaltlich über das Begehren des Klägers befand, inhaltlich über diesen entschied, ändert dies nichts daran, dass dem Bescheid vom 01.12.2015 keine Regelung für den streitgegenständlichen Zeitraum zu entnehmen ist. Gleiches gilt für den Widerspruchsbescheid selbst. Sein Verfügungssatz erschöpft sich in der Zurückweisung des Widerspruchs. Die materielle Prüfung eines Bescheides durch die Beklagte im Rahmen des Widerspruchsbescheides "ersetzt" die Sachurteilsvoraussetzung einer möglichen Verletzung subjektiver Rechte nicht.
Der Bescheid vom 24.02.2016 ist - entgegen der Ansicht des Sozialgerichts und des Klägers - nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Dieser hat weder den Bescheid vom 01.12.2015 noch - wie der Kläger meint - den Bescheid vom 08.08.2000 abgeändert oder ersetzt. Gleiches gilt für den während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid vom 08.06.2017.
Vielmehr hat auch der Bescheid vom 24.02.2016 bzw. vom 08.06.2017 nur eine Feststellung und damit Regelung für die Zeit bis 31.12.2009 bzw. 31.12.2010 getroffen, soweit Zeiten nicht bereits früher festgestellt worden sind. Insbesondere enthält der Bescheid - entgegen der Behauptung des Klägers - keine ablehnende Entscheidung für den streitigen Zeitraum. Der Bescheid trifft mithin lediglich über die bisherigen Vormerkungen zeitlich hinausgehende Feststellungen. Hinsichtlich des vorliegend streitgegenständlichen Zeitraums ist bereits mit Bescheid vom 08.08.2000 eine solche - nach wie vor bestandskräftige - Feststellung erfolgt, so dass eine Vormerkung hinsichtlich dieses Zeitraums gerade nicht erfolgt ist. Damit haben die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 SGG für eine Einbeziehung der während des Klage- und Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide nicht vorgelegen, so dass die Klage auch insoweit unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zwar kann im Rahmen der Kostengrundentscheidung auch die Veranlassung des Rechtsstreits einen Ermessensgesichtspunkt darstellen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.06.2012, B 4 AS 142/11 R, in juris). Der Umstand, dass die Beklagte den Widerspruch (mangels Beschwer durch den angefochtenen Verwaltungsakt) nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückwies, führt jedoch - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht zu einer anteiligen Kostenerstattung, da Anlass für die Klageerhebung die Zurückweisung des Widerspruchs als solches - egal, ob als unzulässig oder unbegründet - gewesen ist. Der Kläger hat nicht dargetan, es hätte im Falle einer Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig keinen Anlass für eine Klageerhebung gegeben. Vielmehr hat der Kläger auch noch im Rahmen seines letzten Schriftsatzes (Bl. 43 LSG-Akte) die Auffassung vertreten, dass sowohl Widerspruch als auch Klage gegen den Bescheid vom 01.12.2015 in Bezug auf den streitgegenständlichen Zeitraum zulässig sind. Damit hat er jedoch selbst bekundet, dass die (unzutreffende) Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs keine Relevanz für die Frage gehabt hat, ob er hiergegen Klage erhebt. Soweit der Kläger schließlich auf den fehlerhaften Hinweis der Beklagten im Schriftsatz vom 04.03.2016 hingewiesen hat, wonach der Bescheid vom 24.02.2016 nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens werde (Bl. 6 SG-Akte), hat die Beklagte schon deshalb keinen Anlass zur Klage gegeben, weil diese bereits durch den Kläger erhoben gewesen ist, als diese Einschätzung der Rechtslage erfolgt ist. Aus dem Veranlassungsprinzip ergibt sich mithin keine andere Kostenentscheidung. Vielmehr hat der Kläger mangels Erfolg seiner Klage die außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Grunde für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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