L 2 AS 3210/17 RG

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 3210/17 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 18. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

Sie ist zwar statthaft und auch innerhalb der Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), nämlich innerhalb von zwei Wochen nach (positiver) Kenntnis von der (gerügten) Verletzung des rechtlichen Gehörs, erhoben worden. Der Beschluss des Senats vom 18. Juli 2017 wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen Empfangsbekenntnis am 24. Juli 2017 zugestellt und die Anhörungsrüge der Antragstellerin ging am 2. August 2017 - Klarstellung durch das Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 15. August 2017 - beim Landessozialgericht Baden-Württemberg ein.

Mit ihrer Rüge hat die Antragstellerin aber nicht gemäß § 178a Abs. 2 Satz 6 SGG das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen hinreichend dargelegt.

Gemäß § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in ent-scheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Folglich ist es Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge, dass der Rügeführer das Vorliegen der Voraussetzung des § 178a Abs. 1 Nr. 2 SGG schlüssig darlegt. Hierzu gehört insbesondere das Aufzeigen der Umstände, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt, gegen dessen Entscheidung sich der Betroffene wendet.

Die Antragstellerin hat jedoch nicht hinreichend dargelegt, in welcher Weise das Gericht den Anspruch von ihr auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben soll (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 7. April 2005 -B 7a AL 38/05 B - in SozR 4-1500 § 178a Nr. 2). Denn zur Darlegung des Gehörverstoßes müssen Tatsachen angegeben werden, aus denen sich der Verstoß ergibt. Zur Entscheidungserheblichkeit muss dargelegt werden, was bei Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass das Gericht dann möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.

Die Antragstellerin hat ihre Anhörungsrüge damit begründet, sie habe keine Gelegenheit gehabt, vor der Entscheidung des Senats Stellung zu nehmen. Dies ist in der Sache unzutreffend. Die Beschwerde der Antragstellerin - erhoben durch ihren Bevollmächtigten - gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Mai 2017 ging am 29. Juni 2017 beim Sozialgericht Stuttgart ein. Von diesem wurde die Beschwerde am 30. Juni 2017 mit allen Akten dem Landessozialgericht vorgelegt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 3. Juli 2017 - abgegangen am 3. Juli 2017 - wurde der Bevollmächtigte der Antragstellerin zur Begründung der Beschwerde binnen zwei Wochen aufgefordert. Aus einem Aktenvermerk des Berichterstatters vom 3. Juli 2017 über ein Telefongespräch mit dem Bevollmächtigten der Antragstellerin folgt, dass dieser angegeben hat, binnen zwei Wochen eine Erklärung dazu abzugeben, ob die Beschwerde aufrechterhalten wird. Über die Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 18. Juli 2017 und damit (erst) nach Verstreichen der Zwei-Wochen-Frist entschieden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist damit nicht schlüssig vorgetragen, denn die Antragstellerin hatte über ihren Prozessbevollmächtigten die Gelegenheit, in der gerade von diesem zugesagten Frist die Beschwerde zu begründen.

Aus diesen Gründen ist die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 177, 178a SGG).
Rechtskraft
Aus
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