L 5 R 286/15 + L 5 R 309/17

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 35 R 523/14 + S 50 R 1695/15
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 286/15 + L 5 R 309/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und zeitgleicher Bezug von Arbeitslosengeld - nachträgliche Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung - Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger -
Rückforderung der überzahlten teilweisen Erwerbsminderungsrente vom Versicherten
Die Frage, wie und in welchem Umfang gegenüber einem Leistungsbezieher einer Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung diese bei einer späteren, zeitraumgleichen Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aufzuheben und zu erstatten ist, wenn der Rentenversicherungsträger aus dem
Nachzahlungsbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung vor Auskehrung an den Versicherten
Erstattungsansprüche anderer Sozialleistungsträger (Arbeitslosengeld, Krankengeld) im Wege der Erstattung
ausgleicht, ist anhand und auf der Grundlage des konkreten Einzelfalles zu bewerten.
I. Die Berufung der Beklagten (im Verfahren L 5 R 286/15) gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 19. Februar 2015 (im Verfahren S 35 R 523/14) wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten (im Verfahren L 5 R 309/17) wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 21. März 2017 (im Verfahren ) abgeändert: Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2015, verurteilt, den Bescheid vom 10. Juli 2013 zurückzunehmen, soweit sich aus diesem eine Aufhebung und Erstattung der gezahlten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 784,81 Euro ergibt.

III. Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu drei Vierteln zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten – teilweise im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die rückwirkende vollständige Aufhebung der Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Januar 2013 sowie über die Erstattung der (mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung verrechneten) Überzahlung im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 in Höhe von 784,81 Euro.

Die Klägerin bezog aufgrund Rentenantrages vom 28. August 2006 mit Rentenbescheid vom 19. Oktober 2006 (unbefristet) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. September 2006, die mit Rentenanpassungsbescheiden jährlich zum 1. Juli angepasst wurde. Der Rentenzahlbetrag betrug (zuletzt) ab 1. Januar 2013 monatlich 211,92 Euro sowie ab 1. Juli 2013 monatlich 218,90 Euro. In der Zeit ab September 2006 ging die Klägerin mit maximal fünf Stunden arbeitstäglich Teilzeittätigkeiten als technische Mitarbeiterin in einem Kosmetikstudio, als Mitarbeiterin in einem Büro und als Alltagsbegleiterin für Demenzkranke (bis einschließlich August 2012) nach. Im letzten Beschäftigungsverhältnis als Alltagsbegleiterin für Demenzkranke bestand Arbeitsunfähigkeit bereits ab 2. August 2011. Sie bezog Krankengeld von der Krankenkasse vom 13. September 2011 bis 28. Januar 2013 (in Höhe von 17,03 Euro kalendertäglich) und Arbeitslosengeld (I) von der Agentur für Arbeit vom 29. Januar 2013 bis 31. August 2013 (in Höhe von 10,94 Euro kalendertäglich).

Am 4. Januar 2013 (telefonisch) und am 4. Februar 2013 (Formularantrag) beantragte die Klägerin wegen ihrer seit 2. August 2011 andauernden Arbeitsunfähigkeit und Auflösung des letzten Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses infolge der andauernden Arbeitsunfähigkeit im August 2012 durch den Arbeitgeber bei der Beklagten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nach medizinischen Ermittlungen (Beiziehung des Rehabilitationsentlassungsberichts der MEDIAN Klinik Z ... vom 31. August 2012 und Einholung eines Gutachtens auf chirurgischem Fachgebiet von Dr. Y ... vom 18. Juni 2013) bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Rentenbescheid vom 10. Juli 2013 (auf den Antrag vom 4. Januar 2013) anstelle der bisherigen Rente (wegen teilweiser Erwerbsminderung) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (ausgehend von einem Leistungsfall am 2. August 2011) ab 1. Januar 2013 befristet bis zum 30. Juni 2015 in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von 437,78 Euro ab 1. September 2013. Die errechnete Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. August 2013 in Höhe von 3.418,66 Euro (sechs Monate à 423,85 Euro + zwei Monate à 437,78 Euro) behielt sie vorläufig ein und verfügte mit dem Rentenbescheid vom 10. Juli 2013 (in Anlage 10) zugleich die Aufhebung des Bescheides vom 19. Oktober 2006 über die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hinsichtlich des Zahlungsanspruchs für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 sowie die Erstattung der Überzahlung für diesen Zeitraum in Höhe von 1.490,42 Euro (sechs Monate à 211,92 Euro + zwei Monate à 218,90 Euro). Zur Begründung führte sie aus: Die Klägerin habe nachträglich Einkommen in Form der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Januar 2013 erzielt, das zum Wegfall der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung führe und daher eine nachträgliche wesentliche Änderung darstelle. Die Bewilligung sei daher aufzuheben. Abschließend führte die Beklagte im Rentenbescheid vom 10. Juli 2013 (in Anlage 10 unter der Überschrift: "Wie geht es weiter?") aus: "Sobald geklärt ist, in welcher Höhe Ansprüche anderer Stellen bestehen, rechnen wir die Nachzahlung der mit diesem Bescheid bewilligten Rente ab. Dabei werden wir zunächst die Ansprüche der anderen Stellen aus der Nachzahlung erfüllen. Darüber erhalten Sie von uns weitere Nachricht. In dieser werden wir Ihnen auch mitteilen, inwieweit der überzahlte Betrag – gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer noch verbleibenden Nachzahlung – von Ihnen zurückzuzahlen ist." Die Auszahlung der aufgehobenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung stellte die Beklagte ab dem Monat August 2013 ein, sodass die Klägerin im August 2013 keinerlei Rentenzahlung erhielt. Die Agentur für Arbeit hob gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 26. August 2013 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 1. September 2013 auf.

Nach Aufforderung der Beklagten machten die Agentur für Arbeit mit Schreiben vom 31. Juli 2013 und die Krankenkasse mit Schreiben vom 16. August 2013 Erstattungsansprüche gegenüber der Beklagten für das der Klägerin gezahlte Krankengeld im Zeitraum vom 1. bis 28. Januar 2013 in Höhe von 382,83 Euro und Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 29. Januar 2013 bis 31. August 2013 in Höhe von 2.330,22 Euro geltend. Die geltend gemachten Beträge erstattete die Beklagte der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit am 5. September 2013 aus der vorläufig einbehaltenen Nachzahlung in Höhe von 3.418,66 Euro vollständig.

Mit Bescheid vom 5. September 2013 forderte die Beklagte von der Klägerin die Erstattung einer Überzahlung in Höhe von 784,81 Euro. Sie teilte dazu mit, dass von der einbehaltenen Rentennachzahlung in Höhe von 3.418,66 Euro an die Krankenkasse 382,83 Euro sowie an die Agentur für Arbeit 2.330,22 Euro erstattet wurden und der verbleibende Restbetrag der Nachzahlung (der Rente wegen voller Erwerbsminderung) in Höhe von 705,61 Euro mit der Rückforderung (der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) in Höhe von 1.490,42 Euro verrechnet wurde, so dass keine Restzahlung verbliebe, sondern eine Überzahlung in Höhe von 784,81 Euro entstanden sei. Diese sei von der Klägerin zu erstatten.

Am 30. September 2013 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid vom 5. September 2013 und machte geltend, eine Rentenüberzahlung sei bereits denklogisch ausgeschlossen, denn kausale Ursache der Erstattungsforderung sei nicht die rückwirkende Zuerkennung der Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. die schon geleisteten Rentenzahlungen, sondern die einbezogenen bzw. die von der Nachzahlung abgezogenen Erstattungsansprüche der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2014 zurück: Mit dem bindend gewordenen Bescheid vom 10. Juli 2013 sei der Bescheid vom 19. Oktober 2006 hinsichtlich des Zahlungsanspruchs für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 aufgehoben und für die in diesem Zeitraum überzahlten Rentenbeträge ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.490,42 Euro geltend gemacht worden. Durch die Verrechnung der Erstattungsansprüche der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit habe sich die zur Verfügung stehende Nachzahlung auf den Betrag von 705,61 Euro reduziert und durch die Verrechnung mit der Erstattungsforderung in eine Überzahlung umgewandelt, die mit dem Bescheid vom 5. September 2013 als Erstattungsbetrag festgesetzt worden sei.

Hiergegen erhob die Klägerin am 1. April 2014 Klage zum Sozialgericht Dresden (Verfahren S 35 R 523/14). Das Sozialgericht Dresden hat mit Urteil vom 19. Februar 2015 den Bescheid der Beklagten vom 5. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2014 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ein Erstattungsanspruch der Beklagten bestehe nicht. Mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 10. Juli 2013 habe die Beklagte die bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur für den Zeitraum bis 31. Juli 2013 aufgehoben, sodass sich die Rückforderung auch nur bis zum 31. Juli 2013 erstrecken können. Deshalb könne der gegenüber der Agentur für Arbeit auch für August 2013 erstattete Betrag nicht von der Klägerin zurückgefordert werden. Gegenüber der Krankenkasse ergebe sich kein Anrechnungsanspruch, weil die Aufhebung nur in Höhe des Mehrverdienstes hätte erfolgen dürfen.

Gegen das ihr am 12. März 2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 31. März 2015 Berufung eingelegt (Verfahren L 5 R 286/15), mit der sie die Klageabweisung weiterverfolgt. Der Aufhebungsbescheid vom 10. Juli 2013 sei bindend geworden. Der streitgegenständliche Bescheid vom 5. September 2013 enthalte lediglich ein Zahlungsgebot. Die Begründung des Sozialgerichts gehe daher ins Leere. Im Übrigen beruhe ihre Vorgehensweise auf dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. September 2010 im Verfahren B 5 KN 4/08 R.

Im Berufungserwiderungsschriftsatz vom 5. Juni 2015 stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag in Bezug auf den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2013, den das Gericht an die Beklagte weiterleitete. Den Überprüfungsantrag, gerichtet auf (teilweise) Rücknahme des Aufhebungsbescheides vom 10. Juli 2013, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juli 2015 ab. Zur Begründung führte sie aus: Die mit Bescheid vom 10. Juli 2013 verfügte Aufhebung des Zahlungsanspruchs der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 sei zu Recht erfolgt. Denn mit der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung sei eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eingetreten. Mit dem Bezug der Rente wegen voller Erwerbsminderung sei Einkommen erzielt worden, das zum Wegfall des Anspruchs auf Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geführt habe. Auf das Urteil des BSG vom 7. September 2010 im Verfahren B 5 KN 4/08 R sei hinzuweisen. Den hiergegen mit Schreiben vom 12. August 2015 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2015 zurück.

Hiergegen erhob die Klägerin am 19. November 2015 Klage zum Sozialgericht Dresden (Verfahren S 35 R 523/14). Das Sozialgericht Dresden hat mit Urteil vom 21. März 2017 den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2015 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 10. Juli 2013 insofern aufzuheben, als der Auszahlungsanspruch aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung über die tatsächlich an die Klägerin zu leistende Nachzahlung aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung hinaus aufgehoben und eine zu erstattende Überzahlung in Höhe von 1.490,42 Euro festgestellt wurde. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die rückwirkende Aufhebung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sei nur insoweit gerechtfertigt, als tatsächlich eine Doppelleistung wegen nachträglicher Einkommenserzielung eingetreten sei. Dies sei nur in Höhe des nach Verrechnung der berechtigten Erstattungsansprüche der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit verbliebenen Nachzahlungsbetrages der Fall. Nur insoweit liege ein Doppelbezug von (sich gegenseitig ausschließenden) Sozialleistungen vor. Im Übrigen sei die Erstattungsforderung im Bescheid vom 10. Juli 2013 nicht hinreichend bestimmt, weil die Beklagte mit der Anlage 10 und den Hinweisen unter "Wie geht es weiter?" suggeriert habe, dass sie noch gar keine Ermittlungen vorgenommen hatte, um eine Erstattungsforderung überhaupt beziffern zu können. Außerdem sei die Aufhebungsverfügung (hilfsweise) auch deshalb aufzuheben, weil ein atypischer Fall vorgelegen habe, der zur Ausübung von Ermessen gezwungen hätte. Ermessen habe die Beklagte aber in keiner Weise ausgeübt.

Gegen das ihr am 18. April 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12. Mai 2017 Berufung eingelegt (Verfahren L 5 R 309/17), mit der sie die Klageabweisung weiterverfolgt. Das Sozialgericht verkenne die Bedeutung des Erstattungsverfahrens. Die Aufhebung wegen nachträglicher Einkommenserzielung sei nicht auf den Differenzbetrag beschränkt. Die rückwirkende Aufhebung und Erstattung sei insgesamt rechtmäßig, da nachträglich Einkommen in Form der vollen Erwerbsminderungsrente erzielt worden sei. Von den beiden Renten sei nur die höchste zu leisten gewesen, so dass die niedrigere teilweise Erwerbsminderungsrente rückwirkend entfallen sei. Die Frage der Atypik stelle sich nicht mehr, da der Bescheid vom 10. Juli 2013 bestandskräftig geworden sei. Im anhängigen Überprüfungsverfahren ergebe sich auch kein Aufhebungsanspruch aufgrund eines nach Ansicht des Sozialgerichts erforderlichen, aber nicht ausgeübten Ermessens. Denn es sei nicht Sinn des Überprüfungsverfahrens, dem Antragsteller mehr zu gewähren, als ihm nach materiellen Recht zustehe.

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Sozialgerichts Dresden vom 19. Februar 2015 (im Verfahren S 35 R 523/14) und vom 21. März 2017 (im Verfahren S 50 R 1695/15) aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Urteile für zutreffend.

Das Gericht hat Unterlagen von der Klägerin beigezogen und das Verfahren L 5 R 286/15 mit Beschluss vom 9. Februar 2016 ruhend gestellt, mit Beschluss vom 13. Juni 2016 fortgeführt, mit Beschluss vom 8. September 2016 ausgesetzt und mit Beschluss vom 3. Juli 2017 fortgeführt.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 19. Februar 2015 (im Verfahren L 5 R 286/15) ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben hat. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 21. März 2017 (im Verfahren L 5 R 309/17) ist lediglich teilweise begründet, weil das Sozialgericht Dresden der Klage im Ergebnis teilweise zu Unrecht stattgegeben hat. Die Klägerin ist nicht zur Erstattung des mit Bescheid vom 5. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2014 zurückgeforderten Betrages in Höhe von 784,81 Euro verpflichtet. Sie ist aber auch nicht berechtigt von der Beklagten noch einen Teil der Rentennachzahlung in Höhe von 705,61 Euro zu verlangen, wie dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 21. März 2017 (im Verfahren S 50 R 1695/15) – mit wohl noch hinreichender Bestimmtheit – entnommen werden kann.

1. Rechtsgrundlage für den von der Beklagten mit Bescheid vom 5. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2014 geltend gemachten Erstattungsanspruch in Höhe von 784,81 Euro kann nur § 50 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) sein, wonach erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Denn die Aufhebungsverfügung im Bescheid vom 10. Juli 2013 ist in dieser Höhe rechtswidrig und auf den Überprüfungsantrag der Klägerin vom 5. Juni 2015 (insoweit) aufzuheben (§ 44 SGB X). Insoweit ist vielmehr der angefochtene Überprüfungsablehnungsbescheid vom 17. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2015 aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Rechtsgrundlage des Rücknahmeanspruchs der Klägerin ist nicht – die eigentliche Grundnorm (vgl. dazu zutreffend: Steinwedel in: Kasseler Kommentar, § 44 SGB X, RdNr. 4 [Stand: Juli 2009]) des Überprüfungsanspruchs – § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X oder § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X, sondern die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X (in analoger Anwendung).

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Rechts unrichtig angewendet worden ist oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Zwar wurden durch bzw. infolge der – zur Überprüfung gestellten – Aufhebungsverfügung im Bescheid vom 10. Juli 2013 weder Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht, noch Beiträge zu Unrecht erhoben. Da der Bescheid vom 10. Juli 2013 der Klägerin aber nachträglich eine ursprünglich eingeräumte Rechtsposition teilweise "entzieht", nämlich die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013, und ihr eine (noch nicht bezifferte) Erstattungspflicht für diesen Zeitraum auferlegt, ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in dieser Konstellation analog anzuwenden, wie das BSG bereits mehrfach klargestellt hat (vgl. konkret: BSG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 11 RAr 31/96 - JURIS-Dokument, RdNr. 15-16; BSG, Urteil vom 28. Mai 1997 - 14/10 RKg 25/95 - JURIS-Dokument, RdNr. 13; ebenso: Steinwedel in: Kasseler Kommentar, § 44 SGB X, RdNr. 4 [Stand: Juli 2009]).

Diesen Rücknahmeanspruch der Klägerin aus § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X (in analoger Anwendung) hat die Beklagte teilweise zu Unrecht mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2015 abgelehnt, sodass sie zu verpflichten war, dem Rücknahmeanspruch (in Höhe von 784,81 Euro) nachzukommen, ohne dass sie hierüber in einem erst wiedereröffneten Überprüfungsverfahren neu im Wege einer Ermessensentscheidung zu befinden hätte. Denn der Rücknahmeanspruch aus § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X (in analoger Anwendung) ist angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm ("ist der Verwaltungsakt zurückzunehmen") ein gebundener Anspruch. Eine (erneute oder erstmalige) Ermessensbetätigung der Verwaltungsbehörde ist daher nach dem gesetzlichen Normenprogramm nicht vorgesehen.

Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 17. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2015 ist teilweise rechtswidrig, weil die Beklagte mit der Aufhebungsverfügung im Bescheid vom 10. Juli 2013 hinsichtlich der rückwirkenden teilweisen Aufhebungs- und (noch nicht endgültig bezifferten) Erstattungsverfügung das Recht unrichtig angewandt hat und daher (bzw. auf dieser Grundlage mit dem weiteren angefochtenen Bescheid vom 5. September 2013) Sozialleistungen zu Unrecht zurückgefordert hat.

2. Die rückwirkende Aufhebungsverfügung im Bescheid vom 10. Juli 2013 durfte die Beklagten nicht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X stützen. Einschlägig von den dort geregelten vier Varianten kann vorliegend nur § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X sein. Nach dieser Norm soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, bei dem eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eintritt, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.

a) Im konkreten Fall liegen zwar die tatbestandlichen Aufhebungsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, die zur rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsaktes berechtigen können, vor:

aa) Die Verhältnisse, die dem Bescheid vom 19. Oktober 2006 über die Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. September 2006 zugrunde lagen, hatten sich nachträglich, also nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 19. Oktober 2006, mit Wirkung ab 1. Januar 2013 wesentlich geändert. Denn die rückwirkende, nämlich mit Wirkung ab 1. Januar 2013 verfügte, Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Bescheid vom 10. Juli 2013 führte zu einer rückwirkenden, mit Wirkung ab 1. Januar 2013 greifenden, Zahlungssperre für die niedrigere Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) nur die höchste Rente geleistet. Dass es sich bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung einerseits und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung andererseits um jeweils selbständige Rentenansprüche handelt, belegen die Vorschriften des § 89 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB VI einerseits und des § 89 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 SGB VI andererseits. Weil die Norm des § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI lediglich hinsichtlich der Rentenleistung eine Regelung trifft, bezieht sie sich nur auf den Rentenzahlanspruch und lässt damit den Anspruch auf Rente dem Grunde nach unberührt. Dies bedeutet, dass bei konkurrierenden Rentenansprüchen im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI beide Rentenansprüche dem Grunde nach bestehen bleiben, der Zahlungsanspruch der niedrigeren Rente während der Dauer des Bezugs der höheren Rente aber nicht entsteht bzw. bei rückwirkender Bewilligung einer höheren Rente nachträglich entfällt (BSG, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 KN 4/08 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Dieser nachträgliche Wegfall des Zahlungsanspruchs auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß §§ 89 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 und Abs. 1 Satz 1 SGB VI stellte daher eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen dar.

bb) Es liegen auch die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung mit Wirkung ab Eintritt der wesentlichen Änderung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vor: Die (rückwirkende) Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Januar 2013 mit Rentenbescheid vom 10. Juli 2013 erfüllt – entgegen der Ansicht des Sozialgerichts Dresden im angefochtenen Urteil vom 21. März 2017 – auch das Tatbestandmerkmal des "Erzielens von Einkommen" (ebenso bereits: Sächsisches LSG, Urteil vom 28. Februar 2017 - L 5 KN 305/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 22; Hessisches LSG, Urteil vom 27. September 2016 - L 2 R 298/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 24; anderer Ansicht: Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - L 7 R 92/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 32f. [Revision anhängig unter B 13 R 3/17 R]; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 23. Februar 2016 - L 7 R 133/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 29; SG Regenburg, Urteil vom 12. April 2017 - S 10 R 4162/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 21 und 31; SG München, Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2015 - S 31 R 990/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 27ff.). Zwar ist der Klägerin der Zahlbetrag der nachträglich auch für den Aufhebungszeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. August 2013 bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht tatsächlich durch Überweisung von der Beklagten zugeflossen; vielmehr ist dieser Zahlbetrag von der Beklagten tatsächlich an die Krankenkasse und die Agentur für Arbeit zur Erfüllung des Anspruchs auf Erstattung des im selben Zeitraum an die Klägerin gezahlten Krankengeldes und Arbeitslosengeldes (§ 103 Abs. 1 SGB X) überwiesen worden. Ein "Erzielen von Einkommen" im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X liegt jedoch auch dann vor, wenn die zusätzliche, weitere Sozialleistung, wie hier die Rente wegen voller Erwerbsminderung, an einen anderen Leistungsträger zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs oder verrechnungsweise weitergeleitet bzw. direkt überwiesen worden ist (BSG, Urteil vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 46/90 - JURIS-Dokument, RdNr. 23 ff.; BSG, Urteil vom 13. August 1986 - 7 RAr 33/85 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; inzident so auch: BSG, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 KN 4/08 R - JURIS-Dokument, RdNr. 33).

cc) Auch die Voraussetzung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, dass das verschuldensunabhängige, vertrauensausschließende Aufhebungsrecht der Verwaltungsbehörde nach dieser Norm der Höhe nach auf den Betrag des nachträglich erzielten zusätzlichen Einkommens bzw. der nachträglich bewilligten Sozialleistung beschränkt ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1995 - 13 RJ 39/94 - SozR 3-1300 § 48 Nr. 37, S. 80 mit weiteren Nachweisen; BSG, Urteil vom 31. Januar 2008 - B 13 R 23/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19), ist vorliegend erfüllt. Denn der Zahlbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung ist höher als der Zahlbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

b) Rechtsfolge des Vorliegens der Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ist jedoch nur, dass die Aufhebung des Verwaltungsakts mit Wirkung auch für die Vergangenheit erfolgen "soll". Die im Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2013 verfügte (vollständige) Aufhebung der gezahlten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil die Ermessensausübung fehlerhaft ist. Denn die Beklagte hat keinerlei Ermessen ausgeübt, obwohl hierzu nach den Besonderheiten des konkreten Falles entsprechender Anlass bestanden hat. Die Aufhebungsverfügung ist daher insgesamt wegen des rechtlich beachtlichen Ermessensfehlers (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG) in Form des Ermessensausfalls rechtswidrig.

Das Wort "soll" in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann. Dabei ist die Ent¬schei¬dung, ob ein aty¬pi-scher Fall vor¬liegt, nicht Teil der Ermes¬sens¬ent¬schei¬dung, son¬dern die¬ser vor¬ge¬la¬gert und damit von den Gerich¬ten in vol¬lem Umfang nach¬prüf¬bar (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 5 RE 1/15 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Gerichte dür¬fen des¬halb den ange¬foch¬te¬nen Bescheid wegen feh¬len¬der Ermes¬sens¬aus-übung auf¬he¬ben, wenn die Prü¬fung ergibt, dass ein aty¬pi¬scher Fall gege¬ben ist (BSG, Urteil vom 26. August 1994 - 13 RJ 29/93 - JURIS-Dokument, RdNr. 28).

Ob ein atypischer Fall vorliegt, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt darauf an, ob der Einzelfall auf Grund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, die die Aufhebung des Verwaltungsakts für die Vergangenheit gerade rechtfertigen, signifikant abweicht und die vorgesehene Rechtsfolge für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 5 RE 1/15 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Derartige besondere Einzelfallumstände, die den konkreten Fall atypisch erscheinen lassen, liegen hier vor und wurden von der Beklagten nicht berücksichtigt, sodass die Aufhebungsverfügung rechtswidrig ist:

aa) Die Atypizität des konkreten Falles ergibt sich zum einen daraus, dass der Klägerin, wegen der vollständigen Erstattung des im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. August 2013 gezahlten Krankengeldes und Arbeitslosengeldes durch die Beklagte an die Krankenkasse und die Agentur für Arbeit und der Verrechnung der verbleibenden Nachzahlung (705,61 Euro) mit der Überzahlung (1.490,42 Euro), von der nachträglich erzielten, zum nachträglichen Wegfall der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung führenden, Rente wegen voller Erwerbsminderung keinerlei tatsächliche Nachzahlung im Erstattungszeitraum verbleibt. Eine tatsächliche Doppelzahlung, deren Abschöpfung § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X dem Grunde und seinem Sinn nach bezweckt (BSG, Urteil vom 5. Juni 2003 - B 11 AL 70/02 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff. mit weiteren Nachweisen), ist ihr deshalb nicht zugeflossen. Die von der Beklagten geltend gemachten Überzahlung in Höhe von 784,81 Euro resultiert im Ergebnis daraus, dass das gezahlte Kranken- und Arbeitslosengeld als gezahlte Rente wegen voller Erwerbsminderung fingiert werden (§ 107 Abs. 1 SGB X) und der Erstattungsanspruch der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit nach § 103 SGB X nicht auf den Differenzbetrag zwischen der Rente wegen voller Erwerbsminderung und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung begrenzt sind (BSG, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 KN 4/08 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26 ff.). Insoweit weicht die vorliegende konkrete Fallkonstellation vom Normalfall des Aufhebungstatbestands des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, bei dem, dem Berechtigten sich gegenseitig ausschließende tatsächliche Doppelzahlungen tatsächlich zugeflossen sind, signifikant ab (vgl. dazu bereits: Sächsisches LSG, Urteil vom 28. Februar 2017 - L 5 KN 305/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 27; sich dem anschließend: SG Regenburg, Urteil vom 12. April 2017 - S 10 R 4162/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 26ff.). Das nachträglich erzielte, der Klägerin nicht tatsächlich, sondern lediglich im Wege der an andere Leistungsträger durch Erstattung, "doppelt" zugeflossene Einkommen beruht somit auf Umständen, die gänzlich außerhalb ihrer Verantwortungssphäre lagen und sich außerhalb ihres steuernden und steuerbaren Macht- und Einflussbereichs vollzogen haben.

Zwar begründen die hier in Rede stehenden Renten wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung als selbständige, unabhängig voneinander bestehende Ansprüche, jeweils selbständige Leistungsverhältnisse mit der Folge, dass bei Eintritt einer Leistungsstörung – zum Beispiel auf Grund des späteren Wegfalls des Rechts- oder Zahlungsgrundes der Leistung – dasjenige Leistungsverhältnis rückabzuwickeln ist, in dem die Störung entstanden ist, währenddessen das andere Leistungsverhältnis Kraft seiner Selbstständigkeit von dieser Störung unberührt bleibt (BSG, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 KN 4/08 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; ebenso: Bayerisches LSG, Urteil vom 21. Mai 2015 - L 14 R 97/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 35 [auf die Revision vom BSG im Verfahren B 5 R 26/15 R aufgehoben]).

Hieraus folgt jedoch lediglich, dass es sachgerecht ist den Nachzahlungsbetrag aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung in vollem Umfang – und nicht nur in Höhe des Betrages, der nach Abzug der geleisteten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verbleibt – zur Erfüllung der Erstattungsansprüche der anderen Leistungsträger zu verwenden, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestanden hat und damit die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sowie das (Krankengeld und/oder) Arbeitslosengeld zu Unrecht gezahlt worden sind (nur insoweit zutreffend: Bayerisches LSG, Urteil vom 21. Mai 2015 - L 14 R 97/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 36).

Welche Konsequenzen aus der eingetretenen Leistungsstörung im Verhältnis zwischen dem Rentenbezieher und der Rentenversicherung folgen, wird hierdurch aber weder unmittelbar noch zwingend festgelegt. Denn die eine rückwirkende vollständige Aufhebung rechtfertigende Vorschrift des § 48 SGB X soll weder unmittelbar noch zwingend sicherstellen, "dass der Versicherte im Ergebnis jedenfalls den Betrag erhält, der ihm aufgrund seines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zustand" (so aber: Bayerisches LSG, Urteil vom 21. Mai 2015 - L 14 R 97/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 36). Die Norm verfolgt dieses Ziel nur dann, wenn der konkrete Sachverhalt typischerweise diese rückwirkende vollständige Aufhebung rechtfertigt. Umstände die außerhalb des Einfluss- und Verantwortungsbereichs des Rentenbeziehers liegen und in die Risikosphäre der Rentenversicherung fallen, können ein anderes Ergebnis im Einzelfall erfordern. Dies dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn der Rentenversicherungsträger den Versicherten bei Antragstellung auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung konkret darauf hinweist oder ihn konkret darüber aufgeklärt (§§ 13 und 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch), dass im Falle der rückwirkenden Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bei bereits bewilligtem Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld und/oder Krankengeld, sowohl die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (rückwirkend) aufgehoben oder gar zurückgenommen werden muss, als auch die Nachzahlung der später (rückwirkend) gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung zunächst zur Erstattung des vollständig bezogenen Arbeitslosen- bzw. Krankengeldes verwendet werden muss, sodass sich für die Vergangenheit zu Lasten des Versicherten eine Erstattungspflicht ergeben kann. Eine derartige Aufklärung oder Beratung hat die Beklagte hier unterlassen.

bb) Die Atypizität des konkreten Falles liegt zum anderen auch darin begründet, dass die Klägerin durch die rückwirkende Gewährung einer höherrangigen Sozialleistung wirtschaftlich schlechter gestellt wird als ohne sie (zutreffend so auch: Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 23. Februar 2016 - L 7 R 133/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 32; Hessisches LSG, Urteil vom 27. September 2016 - L 2 R 298/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 25). Da die Summe der von der Klägerin bezogenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und des dazu parallel bezogenen Krankengeldes und des Arbeitslosengeldes jeweils höher war als der Zahlbetrag der zu einem späteren Zeitpunkt bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung und die Erstattungsansprüche der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit nach § 103 SGB X nicht auf die Differenz der beiden Rentenzahlbeträge begrenzt sind, befindet sich die Klägerin in der paradoxen Situation, dass ihr zwar eine höhere Rente gewährt wird, sie aber nicht nur von dem rechnerisch ermittelten Nachzahlungsbetrag nichts erhält, sondern darüber hinaus noch eine Rückzahlung der bereits gezahlten niedrigeren Rente an die Beklagte vornehmen soll. Diese Gemengelage weicht von der Grundkonstellation des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X so deutlich, mithin signifikant, ab, dass die Ausübung von Ermessen durch die Beklagte geboten erscheint, zumal – was zusätzlich zu beachten ist – der Klägerin vorliegend im Erstattungszeitraum überhaupt kein verwertbares Einkommen in doppelter Form zugeflossen ist. Gerade in solchen Konstellationen liegt es nahe zu prüfen, ob die Rückforderung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf den nach Abrechnung der Erstattungsansprüche gegenüber der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit noch zur Verfügung stehenden Nachzahlungsbetrag zu beschränken ist.

3. Aus dem Umstand, dass vorliegend ein Überprüfungsverfahren bezüglich der geltend gemachten rückwirkenden Aufhebung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Verfahrensgegenstand ist, folgt – insoweit entgegen der Ansicht des Sozialgerichts Dresden im angefochtenen Urteil vom 21. März 2017 – allerdings, dass die Klägerin lediglich nicht zur Erstattung des von der Beklagten mit dem Bescheid vom 5. September 2013 festgesetzten und angeforderten Betrages in Höhe von 784,81 Euro verpflichtet ist und nicht auch – darüberhinausgehend –, dass sie auch noch die Auszahlung der um die Erstattungsbeträge an die Krankenkasse und die Agentur für Arbeit verminderten Nachzahlung in Höhe von 705,61 Euro verlangen kann. Denn so weit reicht das Überprüfungsverfahren nach seinem Sinn und Zweck in Fällen der Überprüfung bestandskräftig gewordener Aufhebungs-, Rücknahme- und Erstattungsbescheide gerade nicht.

Sinn und Zweck des Überprüfungsverfahrens ist lediglich – worauf die Beklagte zumindest im Ansatz zu Recht hinweist – die Herstellung rechtmäßiger Zustände, nicht jedoch die Gewährung von Leistungen, die dem Versicherten nach materiellem Recht nicht zustehen (vgl. dazu und zu nachfolgendem ausführlich bereits: Sächsisches LSG, Urteil vom 17. Februar 2015 - L 5 R 900/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 34ff.). Dem Antragsteller des Überprüfungsverfahrens ist in Konstellationen der Überprüfung bestandskräftig gewordener Aufhebungs-, Rücknahme- und Erstattungsbescheide nur das zu gewähren, was ihm nach materiellem Recht auch zusteht. Nach materiellem Recht steht der Klägerin eine Nachzahlung – wie bereits hervorgehoben – nicht zu, denn die Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. August 2013 in Höhe von 3.418,66 Euro war sowohl zur Befriedigung der Erstattungsansprüche der anderen Leistungsträger als auch zur Verrechnung der im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 tatsächlich geleisteten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu verwenden. Die Herstellung rechtmäßiger Zustände betrifft im vorliegenden konkreten Fall nur insoweit keine "Gewährungssituation" als aus der Nachzahlung lediglich eine "Nullzahlung" und keine (von der Klägerin zu erstattende) Überzahlung wird. Nur insoweit liegt ausschließlich eine (gerichtlich mit einer isolierten Anfechtungsklage geltend gemachte) und mit dem Überprüfungsrecht rechtmäßig geltend machbare "Abwehrsituation", also der Abwehr eines rechtswidrigen Eingriffs vor. Die Klägerin kann daher im Wege des Überprüfungsverfahrens keine Gewährung (weitere Gewährung, Wiedergewährung oder Neugewährung) von rechtswidrigen Leistungen begehren, sondern lediglich die Abwehr rechtswidriger Eingriffe (Rücknahmen und Rückforderungen der Vergangenheit) geltend machen.

Dies wiederum ist der entscheidende Aspekt, weshalb die von der Beklagten in ihrem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 17. Mai 2017 zitierten (nicht in ihrem konkreten Sinnzusammenhang und insbesondere nicht in der konkreten Sachverhaltskonstellation betrachteten) abstrakten Urteilspassagen der höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit nicht einschlägig oder nicht entscheidungserheblich sind und die vorliegende konkrete Fallgestaltung nicht erfassen, soweit es der Klägerin um die Abwehr der rechtswidrig verfügten Erstattung einer Überzahlung in Höhe von 784,81 Euro geht. Gerade die nähere Betrachtung sämtlicher von der Beklagten insoweit zitierter Entscheidungen des BSG verdeutlicht dies: 1. Dem Urteil des BSG vom 10. Dezember 1985 (10 RKg 14/85) lag der Fall der (materiell rechtswidrigen) Wiedergewährung von Kindergeld nach bestandskräftiger Weiterzahlungsablehnung in einem Überprüfungsverfahren zu Grunde. 2. Dem Urteil des BSG vom 22. März 1989 (7 RAr 122/87) lag der Fall der (materiell rechtswidrigen) Gewährung höherer Arbeitslosenhilfe nach bestandskräftiger vollständiger Aufhebung der Arbeitslosenhilfezahlung in einem Überprüfungsverfahren zu Grunde. 3. Dem Urteil des BSG vom 29. September 2009 (B 8 SO 16/08 R) lag der Fall der nachträglichen Zahlung von Sozialhilfe nach bestandskräftiger Zahlungsablehnung in einem Überprüfungsverfahren zu Grunde. Im Übrigen beruhte die Entscheidung auf den Besonderheiten des Sozialhilferechts, die der Gewährung von Sozialhilfeleistungen zum Lebensunterhalt für die Vergangenheit insbesondere bei Bedarfswegfall entgegenstehen können.

Die Klägerin kann daher hier im Wege des Überprüfungsverfahrens zwar keine Gewährung (weitere Gewährung, Wiedergewährung oder Neugewährung) von rechtswidrigen Leistungen begehren, jedoch die Abwehr rechtswidriger Eingriffe (Rücknahmen und Rückforderungen der Vergangenheit) geltend machen. Eine solche möglicherweise vergleichbare Konstellation lag zwar dem, ebenfalls von der Beklagten angeführten, Urteil des BSG vom 30. September 1996 (10 RKg 20/95) zu Grunde. Soweit sich das BSG in dieser Entscheidung allerdings überhaupt zu dem hier inmitten stehenden Problemkreis geäußert hat, handelt es sich um die dortige Entscheidung nicht tragende Gesichtspunkte, sondern um Hinweise an das Landessozialgericht nach einer ausgeurteilten Aufhebung und Zurückverweisung. Das BSG hat zwar ausgeführt: "Ist im Rahmen eines Zugunstenverfahrens (§ 44 SGB X) ein Aufhebungsbescheid nach § 48 Abs. 1 SGB X zu überprüfen, so kommt es unter Umstände nicht – mehr – darauf an, ob dieser Bescheid gegen die vertrauensschützenden Verfahrensnormen dieser Vorschrift verstößt, also z.B. trotz Gutgläubigkeit des Betroffenen eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X) ausspricht, sondern nur darauf, ob dem Betroffenen die entzogene Leistung nach materiellem Recht zustand." Was solche "Umstände" sein können und wann bzw. in welcher Form sie vorliegen müssen, hat es aber weder präzisiert, noch kam es für die dortige Entscheidung darauf an. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich das BSG in seiner – späteren – Entscheidung vom 28. Mai 1997 (14/10 RKg 25/95) ganz klar und eindeutig gegenteilig positioniert hat, ohne auf derartige "Umstände" abzustellen und ohne die vorangegangene Entscheidung vom 30. September 1996 (10 RKg 20/95) als möglicherweise entgegenstehende Entscheidungen des BSG auch nur zu erwähnen (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 28. Mai 1997 - 14/10 RKg 25/95 - JURIS-Dokument, RdNr. 22). Vielmehr wird dort im amtlichen Leitsatz der Entscheidung ausgeführt: "Durfte eine zu Unrecht gewährte Sozialleistung aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht rückwirkend entzogen werden, so kann dies auch noch im Zugunstenverfahren auf Rücknahme des bestandskräftig gewordenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheides geltend gemacht werden." Und in der Entscheidungsbegründung wird dazu unter anderem ausgeführt: "Es gibt daher keinen überzeugenden Grund, eine Pflicht zur Rücknahme eines unter Verstoß gegen Vertrauensschutzvorschriften ergangenen, bestandskräftig gewordenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids nach § 44 SGB X nur dann anzunehmen, wenn auch ein Anspruch auf die Sozialleistung bestanden hat. Die Vertrauensschutzvorschriften sind ein eigenständiger, materieller Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer Leistung" (BSG, Urteil vom 28. Mai 1997 - 14/10 RKg 25/95 - JURIS-Dokument, RdNr. 21). Für die Pflicht zur Ermessensausübung gilt nichts anderes.

Das bedeutet, dass lediglich ein schützenswertes Vertrauen auf den (Weiter-)Bezug einer nicht zustehenden Leistung nach einer bindend gewordenen Leistungsentziehung nicht über § 44 Abs. 1 und 2 SGB X geltend gemacht werden kann. Völlig anders ist die Situation hingegen bei Eingriffen der Verwaltung (wie im Fall der Rückforderung überzahlter Leistungen). Hier entspricht es dem Sinn und Zweck des § 44 SGB X, nämlich der Herstellung rechtmäßiger Zustände, dass die Verwaltung Eingriffsrechte aus einem rechtswidrigen, wenn auch bindend gewordenen Aufhebungs- (oder Rücknahme-)Bescheid und dem darauf beruhenden Rückforderungs- bzw. Erstattungsbescheid nicht geltend machen darf und sich der Bürger mit Hilfe des Überprüfungsverfahren gegen diesen Eingriff (noch) zur Wehr setzen kann (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 28. Mai 1997 - 14/10 RKg 25/95 - JURIS-Dokument, RdNr. 21). Der Schutz vor Eingriffen der Verwaltung geht nämlich weiter als der des Ansinnens, nicht zustehende Leistungen weiter (wieder) zu beziehen. Insoweit geht es nicht um das erst wiederherzustellende Vertrauen auf den künftigen (Weiter- oder Wieder-)Erhalt nicht zustehender Leistungen, sondern um das Vertrauen, auf Grund eines wirksamen Verwaltungsaktes erhaltene und noch gehaltene Leistungen auch weiterhin behalten zu dürfen (vgl. dazu insgesamt dezidiert und zutreffend: Steinwedel in: Kasseler Kommentar, § 44 SGB X, RdNr. 42 [Stand: Juli 2009]).

4. Soweit die Beklagte wiederholt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 7. September 2010 (B 5 KN 4/08 R) ausführte, der Betrag, der sich über der ermittelten, effektiv als Zahlbetrag zur Verfügung stehenden Nachzahlung ergebe, sei von der Klägerin zu erstatten, weil der Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit, durch den Träger der Rentenversicherung, nicht auf den Differenzbetrag der Rentenleistung begrenzt ist (vgl. dazu umfassend: BSG, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 KN 4/08 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26 ff.), verkennt sie, dass ein vollständiges rückwirkendes Aufhebungsrecht und eine damit verbundene Erstattungsforderung gegenüber der Klägerin nur besteht, wenn auch die Voraussetzungen eines solchen rückwirkenden Aufhebungsrechts im jeweiligen konkreten Einzelfall gegeben sind. Insoweit hat das BSG ausdrücklich klargestellt, dass der Entscheidung vom 7. September 2010 (B 5 KN 4/08 R) "auch nicht etwa ein Rechtssatz des Inhalts zu entnehmen [ist], dass in Fällen des § 89 SGB VI stets § 48 SGB X zur Anwendung kommen müsse" (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 7. April 2016 - B 5 R 26/15 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32), wie man dem dortigen, insoweit allerdings nicht am konkreten Fall geprüften, Hinweis auf das Aufhebungsrecht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (BSG, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 KN 4/08 R - JURIS-Dokument, RdNr. 33) vermeintlich entnehmen könnte und wovon die Beklagte ohne Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts auszugehen scheint.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt das Verhältnis des Obsiegens und des Unterliegens der Klägerin in angemessenem Verhältnis.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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