Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 3119/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1005/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen - mittlerweile durch Zeitablauf erledigten - Eingliederungs-Verwaltungsakt des Beklagten.
Der 1968 geborene Kläger bezieht seit Jahren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Schon in der Vergangenheit weigerte sich der Kläger, Eingliederungsvereinbarungen mit dem Beklagten abzuschließen und führte deswegen mehrere Klage- und Berufungsverfahren.
Bei einer Vorsprache des Klägers bei der Beklagten am 25. Juni 2015 kam erneut der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, da sich der Kläger weigerte, eine Vereinbarung unter Sanktionsandrohung abzuschließen. Daraufhin wurde ein Eingliederungs-Verwaltungsakt vom 25. Juni 2015 erlassen. Ziel sei eine weitere Stabilisierung der seit 14. Oktober 2013 bestehenden Beschäftigung; mittelfristiges Ziel sei, den Lebensunterhalt unabhängig von Arbeitslosengeld (Alg) II-Leistungen zu bestreiten. Unter 1. hat der Beklagte seine Unterstützung des Klägers ausgeführt und unter 2. die Bemühungen des Klägers beschrieben. Der Kläger habe seit dem 14. Oktober 2013 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Zunächst gelte es, diese Situation weiter zu stabilisieren. Solange die Beschäftigung im bisherigen Umfang weitergeführt werde, würden daher in den nächsten sechs Monaten weitere Bewerbungsnachweise nicht abverlangt werden. Die Beklagte könne geeignete Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 SGB II anbieten, was schriftlich erfolge. In der Rechtsfolgenbelehrung wird über die Folgen von Pflichtverstößen bzw. von Verstößen gegen die festgelegten Bemühungen belehrt. Soweit eine Anpassung erforderlich sei, ende die Gültigkeit mit dem Abschluss der neuen Eingliederungsvereinbarung. Die Festlegungen gelten ansonsten vom 25. Juni 2015 bis 24. Dezember 2015; wegen der Einzelheiten des Eingliederungs-Verwaltungsaktes wird auf Bl. 46/47 der Vermittlungsakten der Beklagten verwiesen.
Der Kläger legte am 24. Juli 2015 hiergegen Widerspruch ein. Die angedrohten Sanktionen könnten existenzvernichtende Wirkung haben und stellten eine Nötigung dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2015 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Am 27. November 2015 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und geltend gemacht, die Sanktionsregelungen verletzten die Verfassung; er hat sich auf die Entscheidung des BVerfG vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09, sowie auf die Entscheidung des Sozialgerichts Gotha vom 26. Mai 2015, S 15 AS 5147/14, bezogen, die vom Sozialgericht Dresden bestätigt worden sei. Das SG hat darauf hingewiesen, dass die Gültigkeitsdauer des Verwaltungsaktes in Bälde ablaufe. Nach erfolgter Anhörung hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 11. Februar 2016 die Anfechtungsklage als unzulässig abgewiesen. Der angefochtene Bescheid habe sich durch Zeitablauf erledigt. Eine Änderung der Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei nicht erfolgt; eine solche wäre auch mangels Klagebefugnis unzulässig, da vom Verwaltungsakt kein Verhalten des Klägers verlangt werde, welches mit einer Sanktion bedroht sei. Der Bescheid sei zudem rechtmäßig; §§ 31 Abs. 1, 31a Abs. 1 SGB II seien auch nicht verfassungswidrig.
Gegen den dem Kläger am 16. Februar 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 10. März 2016 Berufung (eingegangen beim SG) erhoben und seine Ausführungen vertieft.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Februar 2016 sowie den Eingliederungs-Verwaltungsakt des Beklagten vom 25. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Eine Sanktion sei auf die angegriffene Eingliederungsvereinbarung nicht gestützt worden; dies sei auch nicht beabsichtigt.
Am 14. Juli 2015 hat der Senat im Verfahren L 13 AS 1945/15 den Kläger im Termin darauf hingewiesen, dass sich ein Eingliederungs-Verwaltungsakt durch Zeitablauf erledige und dass auch das Rechtsschutzbedürfnis entfalle, wenn keinerlei Maßnahmen ergriffen worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, da sie nicht eine Klage betrifft, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, wenn die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 SGG). Zwar wird vertreten, dass die Klage gegen eine Meldeaufforderung eine Klage darstellt, die einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betreffe, weil sie als einzige Rechtsfolge eine Sanktion zur Folge haben könne (z. B. Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2016, L 7 AS 1605/16b, Juris). Dem kann sich der Senat jedenfalls für Eingliederungs-Verwaltungsakte nicht anschließen, da darin nicht nur Pflichten, die Grundlage mehrerer Sanktionen sein können, sondern auch Ansprüche festgelegt werden (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2012, L 3 AS 2192/12, Juris). Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich demnach nicht nach dem Wert eines - hier nicht erfolgten - Sanktionsbescheides, der sich auf den Eingliederungs-Verwaltungsakt stützt. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Gegenstand der Klage und der Berufung ist der Eingliederungs-Verwaltungsakt des Beklagten vom 25. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2015. Die zulässigerweise erhobene Anfechtungsklage ist jedoch durch Zeitablauf während des erstinstanzlichen Klageverfahrens unzulässig geworden. Denn der Eingliederungs-Verwaltungsakt ist in seiner Geltung auf die Zeit vom 25. Juni 2015 bis 24. Dezember 2015 beschränkt. Der Kläger kann daher nicht mehr geltend machen, durch eine darin getroffene Regelung beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Damit hat sich der Verwaltungsakt insgesamt erledigt (§ 39 Abs. 2 Alternative 4 SGB X) und entfaltet keine Rechtswirkung mehr (siehe ausführlich BSG, Urteil vom 15. Juni 2016, B 4 AS 45/15 R, Juris).
Der Kläger hat seine Klage nach Ablauf der zeitlichen Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides am 24. Dezember 2015 auch nicht umgestellt, obwohl u.a. bereits der 12. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 28. November 2014, L 12 AS 54779/13, den Kläger darauf hingewiesen hat, dass dann nur noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht komme. Eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage wäre hier auch unzulässig. Denn für eine solche Klage fehlte es an der Zulässigkeitsvoraussetzung des berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung.
Zwar ist es grundsätzlich möglich und statthaft, nach der Erledigung eines Verwaltungsakts den Rechtsstreit mittels einer Fortsetzungsfeststellungsklage fortzuführen (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG). Auch ist es nicht auszuschließen, dass der Beklagte einen entsprechenden Eingliederungs-Verwaltungsakt noch einmal erlässt (vgl. auch das Verfahren L 13 AS 1945/15). Doch fehlt es im konkreten Fall an einem Feststellungsinteresse. Weder wurde eine Sanktion auf den Eingliederungs-Verwaltungsakt gestützt noch sind sonstige rechtliche, wirtschaftliche oder auch ideelle berechtigte Interessen erkennbar, die es erforderlich erscheinen lassen, über die Rechtmäßigkeit eines erledigten Verwaltungsakts eine gerichtliche Entscheidung zu treffen. Denn der Beklagte hat in der angefochtenen Eingliederungsvereinbarung keinerlei Pflicht des Klägers begründet, die auch nur ansatzweise eine Sanktion nach §§ 31, 31a SGB II rechtfertigen könnte, sondern hat lediglich allgemeine Ausführungen und Erläuterungen zur Sach- und Rechtslage gegeben. Eine Regelung mit Außenwirkung im Einzelfall, die ein berechtigtes Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage begründen kann, liegt nur vor, wenn die Behörde dem Adressaten gegenüber Rechte oder Pflichten begründen oder verbindliche Rechtsfolgen setzen will (BSG, Urteil vom 15. Juni 2016, a.a.O.). Soweit im angefochtenen Bescheid unter 2. ausgeführt wird, dass der Kläger eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, ist damit nur eine Tatsache beschrieben. Bewerbungsnachweise hat der Beklagte ausdrücklich nicht verlangt, solange der Kläger diese Beschäftigung weiterführt. Da der Beklagte diesen Eingliederungs-Verwaltungsakt nicht geändert hat, gilt dieser Verzicht auf Bewerbungsbemühungen auch bis zum Ablauf der Geltungsdauer, da nach dem Eingliederungs-Verwaltungsakt Anpassungen nur durch eine neue Eingliederungsvereinbarung erfolgen. Hinsichtlich der geeigneten Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit hat der Beklagte lediglich generell abstrakt auf diese Möglichkeit hingewiesen und auf ein ggfs. anderweitiges schriftliches Angebot verwiesen. Eine den Kläger verpflichtende Regelung mit Außenwirkung im Einzelfall hat der Beklagte damit nicht getroffen, sodass ein berechtigtes Interesse an einer Feststellungsklage nicht gegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2016, a.a.O.). Der Kläger macht auch gar nicht geltend, dass der Beklagte ihm eine Pflicht auferlegt hat, deren Rechtmäßigkeit er zu klären wünscht. Der Kläger wendet sich zum wiederholten Male grundsätzlich gegen auf einer Eingliederungsvereinbarung bzw. auf einem Eingliederungs-Verwaltungsakt basierende, gesetzlich vorgesehene Sanktionsmöglichkeiten, ohne aber von diesen Regelungen betroffen zu sein. Hiernach ist auch eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4 SGG unzulässig, da hierfür eine abstrakte Normenkontrolle zu erheben wäre, diese aber nur unter den Voraussetzungen des -hier nicht einschlägigen- § 55a SGG zulässig ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl., § 55 Rdnr. 10a).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen - mittlerweile durch Zeitablauf erledigten - Eingliederungs-Verwaltungsakt des Beklagten.
Der 1968 geborene Kläger bezieht seit Jahren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Schon in der Vergangenheit weigerte sich der Kläger, Eingliederungsvereinbarungen mit dem Beklagten abzuschließen und führte deswegen mehrere Klage- und Berufungsverfahren.
Bei einer Vorsprache des Klägers bei der Beklagten am 25. Juni 2015 kam erneut der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, da sich der Kläger weigerte, eine Vereinbarung unter Sanktionsandrohung abzuschließen. Daraufhin wurde ein Eingliederungs-Verwaltungsakt vom 25. Juni 2015 erlassen. Ziel sei eine weitere Stabilisierung der seit 14. Oktober 2013 bestehenden Beschäftigung; mittelfristiges Ziel sei, den Lebensunterhalt unabhängig von Arbeitslosengeld (Alg) II-Leistungen zu bestreiten. Unter 1. hat der Beklagte seine Unterstützung des Klägers ausgeführt und unter 2. die Bemühungen des Klägers beschrieben. Der Kläger habe seit dem 14. Oktober 2013 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Zunächst gelte es, diese Situation weiter zu stabilisieren. Solange die Beschäftigung im bisherigen Umfang weitergeführt werde, würden daher in den nächsten sechs Monaten weitere Bewerbungsnachweise nicht abverlangt werden. Die Beklagte könne geeignete Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 SGB II anbieten, was schriftlich erfolge. In der Rechtsfolgenbelehrung wird über die Folgen von Pflichtverstößen bzw. von Verstößen gegen die festgelegten Bemühungen belehrt. Soweit eine Anpassung erforderlich sei, ende die Gültigkeit mit dem Abschluss der neuen Eingliederungsvereinbarung. Die Festlegungen gelten ansonsten vom 25. Juni 2015 bis 24. Dezember 2015; wegen der Einzelheiten des Eingliederungs-Verwaltungsaktes wird auf Bl. 46/47 der Vermittlungsakten der Beklagten verwiesen.
Der Kläger legte am 24. Juli 2015 hiergegen Widerspruch ein. Die angedrohten Sanktionen könnten existenzvernichtende Wirkung haben und stellten eine Nötigung dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2015 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Am 27. November 2015 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und geltend gemacht, die Sanktionsregelungen verletzten die Verfassung; er hat sich auf die Entscheidung des BVerfG vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09, sowie auf die Entscheidung des Sozialgerichts Gotha vom 26. Mai 2015, S 15 AS 5147/14, bezogen, die vom Sozialgericht Dresden bestätigt worden sei. Das SG hat darauf hingewiesen, dass die Gültigkeitsdauer des Verwaltungsaktes in Bälde ablaufe. Nach erfolgter Anhörung hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 11. Februar 2016 die Anfechtungsklage als unzulässig abgewiesen. Der angefochtene Bescheid habe sich durch Zeitablauf erledigt. Eine Änderung der Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei nicht erfolgt; eine solche wäre auch mangels Klagebefugnis unzulässig, da vom Verwaltungsakt kein Verhalten des Klägers verlangt werde, welches mit einer Sanktion bedroht sei. Der Bescheid sei zudem rechtmäßig; §§ 31 Abs. 1, 31a Abs. 1 SGB II seien auch nicht verfassungswidrig.
Gegen den dem Kläger am 16. Februar 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 10. März 2016 Berufung (eingegangen beim SG) erhoben und seine Ausführungen vertieft.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Februar 2016 sowie den Eingliederungs-Verwaltungsakt des Beklagten vom 25. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Eine Sanktion sei auf die angegriffene Eingliederungsvereinbarung nicht gestützt worden; dies sei auch nicht beabsichtigt.
Am 14. Juli 2015 hat der Senat im Verfahren L 13 AS 1945/15 den Kläger im Termin darauf hingewiesen, dass sich ein Eingliederungs-Verwaltungsakt durch Zeitablauf erledige und dass auch das Rechtsschutzbedürfnis entfalle, wenn keinerlei Maßnahmen ergriffen worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, da sie nicht eine Klage betrifft, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, wenn die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 SGG). Zwar wird vertreten, dass die Klage gegen eine Meldeaufforderung eine Klage darstellt, die einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betreffe, weil sie als einzige Rechtsfolge eine Sanktion zur Folge haben könne (z. B. Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2016, L 7 AS 1605/16b, Juris). Dem kann sich der Senat jedenfalls für Eingliederungs-Verwaltungsakte nicht anschließen, da darin nicht nur Pflichten, die Grundlage mehrerer Sanktionen sein können, sondern auch Ansprüche festgelegt werden (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2012, L 3 AS 2192/12, Juris). Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich demnach nicht nach dem Wert eines - hier nicht erfolgten - Sanktionsbescheides, der sich auf den Eingliederungs-Verwaltungsakt stützt. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Gegenstand der Klage und der Berufung ist der Eingliederungs-Verwaltungsakt des Beklagten vom 25. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2015. Die zulässigerweise erhobene Anfechtungsklage ist jedoch durch Zeitablauf während des erstinstanzlichen Klageverfahrens unzulässig geworden. Denn der Eingliederungs-Verwaltungsakt ist in seiner Geltung auf die Zeit vom 25. Juni 2015 bis 24. Dezember 2015 beschränkt. Der Kläger kann daher nicht mehr geltend machen, durch eine darin getroffene Regelung beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Damit hat sich der Verwaltungsakt insgesamt erledigt (§ 39 Abs. 2 Alternative 4 SGB X) und entfaltet keine Rechtswirkung mehr (siehe ausführlich BSG, Urteil vom 15. Juni 2016, B 4 AS 45/15 R, Juris).
Der Kläger hat seine Klage nach Ablauf der zeitlichen Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides am 24. Dezember 2015 auch nicht umgestellt, obwohl u.a. bereits der 12. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 28. November 2014, L 12 AS 54779/13, den Kläger darauf hingewiesen hat, dass dann nur noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht komme. Eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage wäre hier auch unzulässig. Denn für eine solche Klage fehlte es an der Zulässigkeitsvoraussetzung des berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung.
Zwar ist es grundsätzlich möglich und statthaft, nach der Erledigung eines Verwaltungsakts den Rechtsstreit mittels einer Fortsetzungsfeststellungsklage fortzuführen (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG). Auch ist es nicht auszuschließen, dass der Beklagte einen entsprechenden Eingliederungs-Verwaltungsakt noch einmal erlässt (vgl. auch das Verfahren L 13 AS 1945/15). Doch fehlt es im konkreten Fall an einem Feststellungsinteresse. Weder wurde eine Sanktion auf den Eingliederungs-Verwaltungsakt gestützt noch sind sonstige rechtliche, wirtschaftliche oder auch ideelle berechtigte Interessen erkennbar, die es erforderlich erscheinen lassen, über die Rechtmäßigkeit eines erledigten Verwaltungsakts eine gerichtliche Entscheidung zu treffen. Denn der Beklagte hat in der angefochtenen Eingliederungsvereinbarung keinerlei Pflicht des Klägers begründet, die auch nur ansatzweise eine Sanktion nach §§ 31, 31a SGB II rechtfertigen könnte, sondern hat lediglich allgemeine Ausführungen und Erläuterungen zur Sach- und Rechtslage gegeben. Eine Regelung mit Außenwirkung im Einzelfall, die ein berechtigtes Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage begründen kann, liegt nur vor, wenn die Behörde dem Adressaten gegenüber Rechte oder Pflichten begründen oder verbindliche Rechtsfolgen setzen will (BSG, Urteil vom 15. Juni 2016, a.a.O.). Soweit im angefochtenen Bescheid unter 2. ausgeführt wird, dass der Kläger eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, ist damit nur eine Tatsache beschrieben. Bewerbungsnachweise hat der Beklagte ausdrücklich nicht verlangt, solange der Kläger diese Beschäftigung weiterführt. Da der Beklagte diesen Eingliederungs-Verwaltungsakt nicht geändert hat, gilt dieser Verzicht auf Bewerbungsbemühungen auch bis zum Ablauf der Geltungsdauer, da nach dem Eingliederungs-Verwaltungsakt Anpassungen nur durch eine neue Eingliederungsvereinbarung erfolgen. Hinsichtlich der geeigneten Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit hat der Beklagte lediglich generell abstrakt auf diese Möglichkeit hingewiesen und auf ein ggfs. anderweitiges schriftliches Angebot verwiesen. Eine den Kläger verpflichtende Regelung mit Außenwirkung im Einzelfall hat der Beklagte damit nicht getroffen, sodass ein berechtigtes Interesse an einer Feststellungsklage nicht gegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2016, a.a.O.). Der Kläger macht auch gar nicht geltend, dass der Beklagte ihm eine Pflicht auferlegt hat, deren Rechtmäßigkeit er zu klären wünscht. Der Kläger wendet sich zum wiederholten Male grundsätzlich gegen auf einer Eingliederungsvereinbarung bzw. auf einem Eingliederungs-Verwaltungsakt basierende, gesetzlich vorgesehene Sanktionsmöglichkeiten, ohne aber von diesen Regelungen betroffen zu sein. Hiernach ist auch eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4 SGG unzulässig, da hierfür eine abstrakte Normenkontrolle zu erheben wäre, diese aber nur unter den Voraussetzungen des -hier nicht einschlägigen- § 55a SGG zulässig ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl., § 55 Rdnr. 10a).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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