Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 809/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 3268/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.07.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung von aus seiner Sicht zu viel entrichteter Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung i.H.v. 1.973,90 EUR nebst Zinsen hieraus von 5 % oberhalb des banküblichen Zinssatzes seit dem 29.07.2010.
Die B. f. A. bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 08.04.2009 einen Gründungszuschuss zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit für die Zeit vom 27.03. - 26.12.2009 i.H.v. 956,70 EUR monatlich einschließlich einer Pauschale von 300,- EUR zur sozialen Sicherung. Unter dem 08.05.2009 gab der Kläger an, ab 01.04.2009 weiterhin Mitglied der Beklagten zu 1) zu bleiben. Die Beklagten führten deshalb den zuvor bereits bei ihnen wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld pflichtversicherten Kläger vom 01.04.2009 - 19.04.2010 als freiwillig versichertes Mitglied in der Krankenversicherung und versicherungspflichtiges Mitglied in der Pflegeversicherung. Ab 20.04.2010 bezog der Kläger erneut Arbeitslosengeld und war als Bezieher von Arbeitslosengeld versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Für die Zeit ab 01.04.2009 setzte die Beklagte zu 1), auch namens Beklagten zu 2), die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach der Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige, die einen Gründungszuschuss beziehen (60. Teil der monatlichen Bezugsgröße; im Jahr 2009 1.260,00 EUR, im Jahr 2010 1.277,50 EUR), unter Vorbehalt fest. Nach Wegfall des Gründungszuschusses setzte die Beklagte zu 1), auch namens der Beklagten zu 2), mit Bescheid vom 23.02.2010 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Vorbehalt anhand der vom Kläger geschätzten Einnahmen für die Zeit ab 01.12.2009 fest, für die Zeit bis 25.12.2009 auf der Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige, die einen Gründungszuschuss beziehen (60. Teil der monatlichen Bezugsgröße; im Jahr 2009 1.260,00 EUR), auf 156,16 EUR zur Kranken- und 21,29 EUR zur Pflegeversicherung, ab 26.12.2009 auf der Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige ohne Gründungszuschuss (40. Teil der monatlichen Bezugsgröße; bis 31.12.2009 1.890,- EUR, ab 01.01.2010 1.916,25 EUR) auf 45,05 EUR zur Kranken- und auf 6,14 EUR zur Pflegeversicherung und ab 01.01.2010 auf 274,02 EUR zur Kranken- und auf 37,37 EUR zur Pflegeversicherung. Nach dem am 29.07.2010 vom Kläger vorgelegten Einkommensteuerbescheid vom 24.06.2010 erzielte dieser im Jahr 2009 keine Einnahmen. Mit Bescheid vom 27.08.2010 hob die Beklagte zu 1), auch namens der Beklagten zu 2), den Bescheid vom 23.02.2010 auf und setzte die Beiträge für die Zeit vom 01.04.2009 - 19.04.2010 endgültig fest. Sie berücksichtigte dieselben Bemessungsgrundlagen wie im Bescheid vom 23.02.2010. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2011 zurück. Die Beitragseinstufung als Selbständiger in der Zeit vom 27.12.2009 - 19.04.2010 sei nicht zu beanstanden. Bei Existenzgründern seien die Krankenkassen auch befugt, zunächst einen vorläufigen Beitragsbescheid zu erlassen, da sich nach Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides rückwirkende Änderung der Beitragsbemessung eintreten könnten.
Einen Antrag des Klägers (Schreiben vom 27.05.2011), den Bescheid vom 27.08.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 15.02.2011 zurückzunehmen, lehnte die Beklagte zu 1), auch namens der Beklagten zu 2), mit Bescheid vom 30.05.2011. Den Widerspruch des Klägers wies der gemeinsame Widerspruchsausschuss der Beklagten (betreffend die Überprüfung der Beitragsbemessung vom 27.12.2009 - 19.04.2010) mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2011 zurück. Während des u.a. gegen diesen Widerspruchsbescheid geführten Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG; - S 26 KR 4659/11 -) berechnete die Beklagte zu 1) die Beiträge für die Zeit vom 27.12.2009 - 28.02.2010 mit Bescheid vom 04.10.2012 neu. Das SG verurteilte die Beklagten mit Urteil vom 23.10.2012 unter Aufhebung des Bescheids vom 30.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.07.2011, den Bescheid vom 27.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.02.2011 und des Änderungsbescheids vom 04.10.2012 insoweit aufzuheben, als vom Kläger für die Zeit vom 01.03. -19.04.2010 Beiträge zur Krankenversicherung höher als 182,68 EUR und zur Pflegeversicherung höher als 24,91 EUR monatlich gefordert wurden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die hiergegen vom Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 19.02.2013 (- L 11 KR 198/13 NZB -) zurück.
Mit Schreiben vom 07.06.2013 beantragte der Kläger bei den Beklagten, ihm zu viel entrichtete Beiträge in Höhe von EUR 1.973,90 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem banküblichen Zinssatz zu erstatten. Die Beklagten, so der Kläger begründend, weigerten sich seit dem 29.07.2010 die Beitragsfestsetzung rückwirkend für die Zeit vom 01.04.2009 - 19.04.2010 zu korrigieren. Bei der Berechnung des Erstattungsbetrages von EUR 1.973,90 ging er davon aus, dass der Beitragsbemessung für die Zeit vom 01.04. - 26.12.2009 nur Einnahmen i.H. des bewilligten Gründungszuschusses von 956,70 EUR abzüglich der monatlichen Sozialversicherungspauschale zu Grunde zu legen seien und er deshalb für neun Monate nur einen monatlichen Beitrag von 70,49 EUR zur Krankenversicherung und 9,60 EUR zur Pflegeversicherung statt der tatsächlich für die Zeit vom 01.04.2009 - 19.04.2010 gezahlten Beiträge in Höhe von insg. 2.694,17 EUR zu entrichten gehabt habe. Dies wertete die Beklagte zu 1) als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), den sie mit Bescheid vom 06.09.2013 ablehnte. Für die Zeit vom 01.04. - 26.12.2009 verbleibe es bei der Beitragsbemessung nach der besonderen Mindestbemessungsgrenze.
Nachdem der Kläger telefonisch geltend gemacht hatte, für die Zeit ab 01.04.2009 keinen Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt zu haben, und die Beklagte zu 1) ihn darauf hingewiesen hatte, er möge die Ergänzung ihres Bescheids vom 06.09.2013 abwarten, um hiergegen Widerspruch einlegen zu können, ergänzte die Beklagte zu 1) mit Bescheid vom 12.09.2013 ihren Bescheid vom 06.09.2013 um den Verweis auf den vom Kläger unter dem 08.05.2009 unterschriebenen Vordruck, mit welchem er den Antrag auf eine freiwillige Mitgliedschaft fristgerecht gestellt habe.
Mit Schreiben vom 22.10.2013 machte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) die Nichtigkeit des Bescheids vom 06.09.2013 und des "Widerspruchsbescheids" vom 12.09.2013 geltend und begehrte deren Aufhebung nach § 44 SGB X sowie die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge in Höhe von 1.973,90 EUR. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte zu 1) ab (Bescheid vom 05.11.2013). Der Kläger habe keine bisher unberücksichtigten Argumente vorgebracht. Eine neue Sachentscheidung könne daher aufgrund des Überprüfungsantrages nicht getroffen werden. Der Bescheid vom 06.09.2013 behalte daher weiterhin Bestandskraft.
Der Kläger erhob am 23.10.2013 Klage beim SG (- S 19 KR 5979/13 -) und beantragte in der mündlichen Verhandlung des SG festzustellen, dass die Bescheide vom 06. und vom 12.09.2013 rechtswidrig bzw. nichtig seien, sowie die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihm einen Betrag von 1.973,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem banküblichen Zinssatz hieraus seit dem 29.07.2010 als Beitragserstattung zu zahlen. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 23.07.2015 ab. Der Bescheid vom 06.09.2013 sei bestandskräftig geworden, nachdem der Kläger dagegen ersichtlich keinen Widerspruch erhoben habe. Das Schreiben des Klägers vom 22.10.2013 sei ausdrücklich als erneuter Überprüfungsantrag bezeichnet und könne nicht als Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.09.2013 oder auch gegen "das Schreiben" vom 12.09.2013 angesehen werden. Der Bescheid vom 05.11.2013 sei weder nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Vorverfahrens gegen den Bescheid vom 06.09.2013, ein solches Vorverfahren sei überhaupt nicht anhängig gewesen, noch nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Der Bescheid vom 05.11.2013 sei nicht nach Erlass eines Widerspruchsbescheids ergangen, weil ein Widerspruchsbescheid nie ergangen sei. Auch ändere oder ersetze er einen ablehnenden Überprüfungsbescheid nicht. Unabhängig davon sei die Klage auch unbegründet. Der Kläger habe in seinen Schreiben vom 07.06. und vom 22.10.2013 keine Überprüfungsanträge gestellt, die zu einer inhaltlichen Überprüfung einzelner Verwaltungsakte hätten führen müssen, weil diesem Schreiben weder konkret zu überprüfende noch wirksame Verwaltungsakte entnommen werden könnten. Im Übrigen sei der Kläger bereits mehrmals darauf hingewiesen worden, dass es für die Beitragspflicht und Beitragshöhe dahinstehen könne, ob er seinerzeit freiwillig versichert oder auffangpflichtversichert gewesen sei. Der Kläger habe damit keine Beiträge überzahlt, die er von den Beklagten zurückverlangen könne.
Die hiergegen eingelegte Berufung (- L 4 KR 3863/15 -) wies das LSG mit Urteil vom 10.06.2016 zurück. Gegenständlich sei das Begehren des Klägers, ihm gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Zeit vom 01.04.2009 - 19.04.2010 i.H.v. 1.973,90 EUR nebst Zinsen zu erstatten. Dies habe der Kläger - sinngemäß - mit Schreiben vom 07.06.2013 bei der Beklagten zu 1) beantragt. Diesen Antrag habe die Beklagte zu 1) als Antrag nach § 44 SGB X gewertet und mit Bescheid vom 06.09.2013 in der Fassung des Bescheids vom 12.09.2013 abgelehnt und damit zugleich den Erstattungsantrag negativ verbeschieden. Im Sinne dieser Auslegung sei die Berufung zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Ein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen für die Zeit vom 01.04.2009 - 19.04.2010 bestehe nicht, da die Beitragserhebung mit Bescheid vom 27.08.2010 (Widerspruchsbescheid vom 15.02.2011) in der Fassung des Bescheides vom 04.10.2012 geregelt worden sei. Diese Bescheide seien, so das LSG, weiterhin wirksam (§ 39 Abs. 2 SGB X).
Am 22.12.2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten zu 1) abermals die Erstattung eines Betrages von 1.973,90 EUR.
Am 15.02.2017 erhob er (Leistungs-)Klage zum SG, zu deren Begründung er vorbrachte, der geltend gemachte Anspruch erwachse unmittelbar aus dem Gesetz und aus dem Bescheid vom 11.08.2009. Auch könne er sein Begehren im Wege der erhobenen Leistungsklage geltend machen.
Die Beklagte zu 1) trat der Klage unter Verweis darauf, dass die Erstattung eines Betrages von 1.973,90 EUR bereits Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gewesen sei, entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.07.2017 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheides führte es aus, die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger habe ausdrücklich eine Leistungsklage erhoben. Eine solche sei dann statthaft, wenn ein Rechtsanspruch auf eine Leistung geltend gemacht werde und ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen habe. Das Begehren des Klägers, ihm Beiträge zu erstatten, sei jedoch vorliegend im Wege einer Anfechtungsklage zu verfolgen, da die Beitragszahlung ihre Grundlage im Bescheid vom 27.08.2010 (Widerspruchsbescheid vom 15.02.2011) in der Fassung des Bescheids vom 04.10.2012 finde und weiterhin wirksam sei. Rechtsschutz sei daher nur der Gestalt möglich, als diese Bescheide - ggf. durch einen Antrag nach § 44 SGB X - anzufechten seien. Eine Umdeutung des Begehrens in eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage führte für den Kläger nicht zum Erfolg, da auch diese mangels einem durchgeführten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens ebenfalls unzulässig sei. Eine Umdeutung der erhobenen Leistungsklage in eine Untätigkeitsklage komme nicht in Betracht, da dies dem erkennbaren klägerischen Willen widerspreche. Vorliegend ergebe sich aus der Klageschrift eindeutig, dass der Kläger, der eine Vielzahl an Verfahren geführt habe und daher mit den verschiedenen Klageformen vertraut sei, dass er, um ein Vorverfahren zu vermeiden, (nur) eine Leistungsklage erheben wollte. Eine Umdeutung komme daher nicht in Betracht. Überdies sei die Klage auch unbegründet. Ein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen für die Zeit vom 01.04.2009 - 19.04.2010 bestehe nicht, da die Beitragsbescheide vom 27.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2011 in der Fassung des Bescheids vom 04.10.2012, die die endgültige Höhe der für die Zeit vom 01.04.2009 - 19.04.2010 zu entrichtenden Beiträge regelten, weiterhin wirksam und verbindlich seien.
Gegen den am 26.07.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 09.08.2017 beim SG u.a. "Berufungsbeschwerde" erhoben. Er bringt vor, der Gerichtsbescheid sei nichtig, weil die Kammervorsitzende des SG prozessunfähig sei. Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung zu viel entrichtete Beiträge bestehe in der geltend gemachten Höhe von 1.973,90 EUR. Er habe mit der Vorlage des Einkommensteuerbescheides am 29.07.2010 belegt, dass er im Zeitraum vom 27.03. - 26.12.2009 lediglich Einkünfte i.H.v. 492,53 EUR erzielt habe. Beiträge dürften nur aus diesem Einkommen berechnet und erhoben werden. Bei dem Beitragssätzen von 14,3 % zur Kranken- und 1,95 % zur Pflegeversicherung errechne sich ein monatlicher Beitrag von 70,49 EUR zur Kranken- und von 9,60 EUR zur Pflegeversicherung. In Summe ergäben sich zu entrichtende Beiträge i.H.v. insg. 720,27 EUR. Entrichtet habe er jedoch einen Betrag von 2.694,17 EUR. Die Differenz von 1.973,90 EUR sei ihm zu erstatten. Dies habe er bereits mehrfach bei der Beklagten zu 1) beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2017 hat der Kläger die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht G.-B. und die Richter am Landessozialgericht Dr. D. und W. wegen Befangenheit abgelehnt. Die Richter hätten, so der Kläger, seine Anträge ignoriert und das Gesetz gebrochen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.07.2017 aufzuheben und die die Beklagten zu verurteilen, ihm einen Betrag von 1.973,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem banküblichen Zinssatz seit dem 29.07.2010 zu erstatten.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die von der Beklagten zu 1) vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2017 geworden sind, und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2017 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (vgl. § 151 SGG) ist nach § 143 SGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderlichen Betrag von 750,- EUR übersteigt.
Der Senat ist durch das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht G.-B. und die Richter am Landessozialgericht Dr. D. und W. vom 27.09.2017 nicht an einer Entscheidung in der vom Geschäftsverteilungsplan bestimmten Besetzung gehindert, da das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Der Kläger hat zur Begründung seines Gesuchs angeführt, die Richter hätten seine Anträge ignoriert und das Gesetz gebrochen. Indes vermögen allein vermeintlich fehlerhafte Prozesshandlungen der für befangen erachteten Richter die Annahme der Befangenheit nicht zu begründen, soweit, wie vorliegend, keine konkrete Ansatzpunkte für Zweifel an der Unparteilichkeit der Richters vorgetragen sind. Da das Gesuch ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens nicht erfordert, ist es als unzulässig zu qualifizieren (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B -, in juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 11. Aufl.,2017 § 60, Rn. 10c). Vor dem Hintergrund des offenbaren Missbrauchs des Ablehnungsrechts durch den Kläger und dem Fehlen einer ansatzweise sachlichen Begründung erfordert das Gesuch auch keine gesondert begründete Vorabentscheidung (vgl. BSG, Beschluss vom 29.03.2007 - B 9a SB 18/06 B - veröffentlicht in juris). Der Kläger wurde im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2017 noch während der mündlichen Verhandlung in Kenntnis gesetzt.
Klage und Berufung richten sich gegen die Beklagte zu 1) und, da auch die Erstattung von Beiträgen zur Pflegeversicherung geltend gemacht werden, auch gegen die bei ihr errichtete Pflegekasse (Beklagte zu 2); das Rubrum ist insoweit (nur) zu berichtigen (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 23.09.2015, - L 5 KR 127/15 -; Urteil vom 09.08.2017 - L 5 KR 3432/16 - jew. nicht veröffentlicht).
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann die geltend gemachte Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht beanspruchen.
Dem klägerischen Begehren steht in prozessualer Hinsicht bereits entgegen, dass die vom Kläger ausdrücklich als solche erhobene Leistungsklage bereits unzulässig und eine Umdeutung nicht möglich ist. Nach § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat (sog. echte Leistungsklage). Da indes über an Sozialversicherungsträger herangetragene Erstattungsbegehren im Wege eines anfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden ist, ist die erhobene echte Leistungsklage bereits unzulässig. Eine Umdeutung des klägerischen Begehrens in eine statthafte Anfechtungs- und Leistungsklage führt zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis, da insofern das vor Bestreitung des gerichtlichen Weges erforderliche Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt ist. Eine Umdeutung der erhobenen Leistungsklage in eine Untätigkeitsklage im Hinblick darauf, dass die Beklagte über den Antrag des Klägers vom 22.12.2016 nicht entschieden hat, kommt auch nach Einschätzung des Senats in Ansehung des eindeutig formulierten klägerischen Begehrens nicht in Betracht.
Die Klage ist mithin bereits unzulässig. Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Erstattung von für die Zeit vom 01.04.2009 - 26.12.2009 gezahlten Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Höhe der vom Kläger zu entrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wurde von der Beklagten zu 1) mit Bescheid vom 27.08.2010 (Widerspruchsbescheid vom 15.02.2011) in der Fassung des Bescheids vom 04.10.2012 festgesetzt. Diese Bescheide sind, worauf das SG und auch das LSG im Verfahren - L 4 KR 3863/15 - bereits verwiesen haben, weder aufgehoben worden, noch haben sie sich anderweitig erledigt (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X). Hieraus folgt, dass die in den Bescheiden verfügte Beitragshöhe für die Beteiligten, d.h. auch für den Kläger, verbindlich sind (vgl. § 77 SGG) und er mit dem Einwand, Beiträge seien in niedriger Höhe festzusetzen vorliegend nicht gehört werden kann.
Ergänzend weist der Senat im Hinblick auf das klägerische Vorbringen darauf hin, dass die Beitragserhebung bereits auf Basis der Mindestbemessungsgrenze erfolgt ist, d.h. auch bei einem nachgewiesenen, unterhalb der Mindestbemessungsgrenze liegenden Einnahmen können keine niedrigeren Beiträge erhoben werden.
Auch der Vortrag, die Kammervorsitzende des SG sei prozessunfähig, weswegen der Gerichtsbescheid nichtig sei, gereicht der Berufung nicht zum Erfolg. Dass die Kammervorsitzende des SG nicht prozessunfähig ist, bedarf keiner besonderen Begründung. Insb. der Umstand, dass der Kläger die Vorsitzende wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, führt nicht dazu, dass diese kraft Gesetzes von einer Entscheidung in der Sache ausgeschlossen gewesen wäre, da der vom Kläger gestellte Befangenheitsantrag gegen die Kammervorsitzende des SG mit Beschluss vom 20.06.2017 (- S 14 SF 2835/17 AB -) rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 20.07.2017 ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung von aus seiner Sicht zu viel entrichteter Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung i.H.v. 1.973,90 EUR nebst Zinsen hieraus von 5 % oberhalb des banküblichen Zinssatzes seit dem 29.07.2010.
Die B. f. A. bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 08.04.2009 einen Gründungszuschuss zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit für die Zeit vom 27.03. - 26.12.2009 i.H.v. 956,70 EUR monatlich einschließlich einer Pauschale von 300,- EUR zur sozialen Sicherung. Unter dem 08.05.2009 gab der Kläger an, ab 01.04.2009 weiterhin Mitglied der Beklagten zu 1) zu bleiben. Die Beklagten führten deshalb den zuvor bereits bei ihnen wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld pflichtversicherten Kläger vom 01.04.2009 - 19.04.2010 als freiwillig versichertes Mitglied in der Krankenversicherung und versicherungspflichtiges Mitglied in der Pflegeversicherung. Ab 20.04.2010 bezog der Kläger erneut Arbeitslosengeld und war als Bezieher von Arbeitslosengeld versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Für die Zeit ab 01.04.2009 setzte die Beklagte zu 1), auch namens Beklagten zu 2), die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach der Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige, die einen Gründungszuschuss beziehen (60. Teil der monatlichen Bezugsgröße; im Jahr 2009 1.260,00 EUR, im Jahr 2010 1.277,50 EUR), unter Vorbehalt fest. Nach Wegfall des Gründungszuschusses setzte die Beklagte zu 1), auch namens der Beklagten zu 2), mit Bescheid vom 23.02.2010 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Vorbehalt anhand der vom Kläger geschätzten Einnahmen für die Zeit ab 01.12.2009 fest, für die Zeit bis 25.12.2009 auf der Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige, die einen Gründungszuschuss beziehen (60. Teil der monatlichen Bezugsgröße; im Jahr 2009 1.260,00 EUR), auf 156,16 EUR zur Kranken- und 21,29 EUR zur Pflegeversicherung, ab 26.12.2009 auf der Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige ohne Gründungszuschuss (40. Teil der monatlichen Bezugsgröße; bis 31.12.2009 1.890,- EUR, ab 01.01.2010 1.916,25 EUR) auf 45,05 EUR zur Kranken- und auf 6,14 EUR zur Pflegeversicherung und ab 01.01.2010 auf 274,02 EUR zur Kranken- und auf 37,37 EUR zur Pflegeversicherung. Nach dem am 29.07.2010 vom Kläger vorgelegten Einkommensteuerbescheid vom 24.06.2010 erzielte dieser im Jahr 2009 keine Einnahmen. Mit Bescheid vom 27.08.2010 hob die Beklagte zu 1), auch namens der Beklagten zu 2), den Bescheid vom 23.02.2010 auf und setzte die Beiträge für die Zeit vom 01.04.2009 - 19.04.2010 endgültig fest. Sie berücksichtigte dieselben Bemessungsgrundlagen wie im Bescheid vom 23.02.2010. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2011 zurück. Die Beitragseinstufung als Selbständiger in der Zeit vom 27.12.2009 - 19.04.2010 sei nicht zu beanstanden. Bei Existenzgründern seien die Krankenkassen auch befugt, zunächst einen vorläufigen Beitragsbescheid zu erlassen, da sich nach Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides rückwirkende Änderung der Beitragsbemessung eintreten könnten.
Einen Antrag des Klägers (Schreiben vom 27.05.2011), den Bescheid vom 27.08.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 15.02.2011 zurückzunehmen, lehnte die Beklagte zu 1), auch namens der Beklagten zu 2), mit Bescheid vom 30.05.2011. Den Widerspruch des Klägers wies der gemeinsame Widerspruchsausschuss der Beklagten (betreffend die Überprüfung der Beitragsbemessung vom 27.12.2009 - 19.04.2010) mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2011 zurück. Während des u.a. gegen diesen Widerspruchsbescheid geführten Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG; - S 26 KR 4659/11 -) berechnete die Beklagte zu 1) die Beiträge für die Zeit vom 27.12.2009 - 28.02.2010 mit Bescheid vom 04.10.2012 neu. Das SG verurteilte die Beklagten mit Urteil vom 23.10.2012 unter Aufhebung des Bescheids vom 30.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.07.2011, den Bescheid vom 27.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.02.2011 und des Änderungsbescheids vom 04.10.2012 insoweit aufzuheben, als vom Kläger für die Zeit vom 01.03. -19.04.2010 Beiträge zur Krankenversicherung höher als 182,68 EUR und zur Pflegeversicherung höher als 24,91 EUR monatlich gefordert wurden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die hiergegen vom Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 19.02.2013 (- L 11 KR 198/13 NZB -) zurück.
Mit Schreiben vom 07.06.2013 beantragte der Kläger bei den Beklagten, ihm zu viel entrichtete Beiträge in Höhe von EUR 1.973,90 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem banküblichen Zinssatz zu erstatten. Die Beklagten, so der Kläger begründend, weigerten sich seit dem 29.07.2010 die Beitragsfestsetzung rückwirkend für die Zeit vom 01.04.2009 - 19.04.2010 zu korrigieren. Bei der Berechnung des Erstattungsbetrages von EUR 1.973,90 ging er davon aus, dass der Beitragsbemessung für die Zeit vom 01.04. - 26.12.2009 nur Einnahmen i.H. des bewilligten Gründungszuschusses von 956,70 EUR abzüglich der monatlichen Sozialversicherungspauschale zu Grunde zu legen seien und er deshalb für neun Monate nur einen monatlichen Beitrag von 70,49 EUR zur Krankenversicherung und 9,60 EUR zur Pflegeversicherung statt der tatsächlich für die Zeit vom 01.04.2009 - 19.04.2010 gezahlten Beiträge in Höhe von insg. 2.694,17 EUR zu entrichten gehabt habe. Dies wertete die Beklagte zu 1) als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), den sie mit Bescheid vom 06.09.2013 ablehnte. Für die Zeit vom 01.04. - 26.12.2009 verbleibe es bei der Beitragsbemessung nach der besonderen Mindestbemessungsgrenze.
Nachdem der Kläger telefonisch geltend gemacht hatte, für die Zeit ab 01.04.2009 keinen Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt zu haben, und die Beklagte zu 1) ihn darauf hingewiesen hatte, er möge die Ergänzung ihres Bescheids vom 06.09.2013 abwarten, um hiergegen Widerspruch einlegen zu können, ergänzte die Beklagte zu 1) mit Bescheid vom 12.09.2013 ihren Bescheid vom 06.09.2013 um den Verweis auf den vom Kläger unter dem 08.05.2009 unterschriebenen Vordruck, mit welchem er den Antrag auf eine freiwillige Mitgliedschaft fristgerecht gestellt habe.
Mit Schreiben vom 22.10.2013 machte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) die Nichtigkeit des Bescheids vom 06.09.2013 und des "Widerspruchsbescheids" vom 12.09.2013 geltend und begehrte deren Aufhebung nach § 44 SGB X sowie die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge in Höhe von 1.973,90 EUR. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte zu 1) ab (Bescheid vom 05.11.2013). Der Kläger habe keine bisher unberücksichtigten Argumente vorgebracht. Eine neue Sachentscheidung könne daher aufgrund des Überprüfungsantrages nicht getroffen werden. Der Bescheid vom 06.09.2013 behalte daher weiterhin Bestandskraft.
Der Kläger erhob am 23.10.2013 Klage beim SG (- S 19 KR 5979/13 -) und beantragte in der mündlichen Verhandlung des SG festzustellen, dass die Bescheide vom 06. und vom 12.09.2013 rechtswidrig bzw. nichtig seien, sowie die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihm einen Betrag von 1.973,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem banküblichen Zinssatz hieraus seit dem 29.07.2010 als Beitragserstattung zu zahlen. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 23.07.2015 ab. Der Bescheid vom 06.09.2013 sei bestandskräftig geworden, nachdem der Kläger dagegen ersichtlich keinen Widerspruch erhoben habe. Das Schreiben des Klägers vom 22.10.2013 sei ausdrücklich als erneuter Überprüfungsantrag bezeichnet und könne nicht als Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.09.2013 oder auch gegen "das Schreiben" vom 12.09.2013 angesehen werden. Der Bescheid vom 05.11.2013 sei weder nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Vorverfahrens gegen den Bescheid vom 06.09.2013, ein solches Vorverfahren sei überhaupt nicht anhängig gewesen, noch nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Der Bescheid vom 05.11.2013 sei nicht nach Erlass eines Widerspruchsbescheids ergangen, weil ein Widerspruchsbescheid nie ergangen sei. Auch ändere oder ersetze er einen ablehnenden Überprüfungsbescheid nicht. Unabhängig davon sei die Klage auch unbegründet. Der Kläger habe in seinen Schreiben vom 07.06. und vom 22.10.2013 keine Überprüfungsanträge gestellt, die zu einer inhaltlichen Überprüfung einzelner Verwaltungsakte hätten führen müssen, weil diesem Schreiben weder konkret zu überprüfende noch wirksame Verwaltungsakte entnommen werden könnten. Im Übrigen sei der Kläger bereits mehrmals darauf hingewiesen worden, dass es für die Beitragspflicht und Beitragshöhe dahinstehen könne, ob er seinerzeit freiwillig versichert oder auffangpflichtversichert gewesen sei. Der Kläger habe damit keine Beiträge überzahlt, die er von den Beklagten zurückverlangen könne.
Die hiergegen eingelegte Berufung (- L 4 KR 3863/15 -) wies das LSG mit Urteil vom 10.06.2016 zurück. Gegenständlich sei das Begehren des Klägers, ihm gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Zeit vom 01.04.2009 - 19.04.2010 i.H.v. 1.973,90 EUR nebst Zinsen zu erstatten. Dies habe der Kläger - sinngemäß - mit Schreiben vom 07.06.2013 bei der Beklagten zu 1) beantragt. Diesen Antrag habe die Beklagte zu 1) als Antrag nach § 44 SGB X gewertet und mit Bescheid vom 06.09.2013 in der Fassung des Bescheids vom 12.09.2013 abgelehnt und damit zugleich den Erstattungsantrag negativ verbeschieden. Im Sinne dieser Auslegung sei die Berufung zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Ein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen für die Zeit vom 01.04.2009 - 19.04.2010 bestehe nicht, da die Beitragserhebung mit Bescheid vom 27.08.2010 (Widerspruchsbescheid vom 15.02.2011) in der Fassung des Bescheides vom 04.10.2012 geregelt worden sei. Diese Bescheide seien, so das LSG, weiterhin wirksam (§ 39 Abs. 2 SGB X).
Am 22.12.2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten zu 1) abermals die Erstattung eines Betrages von 1.973,90 EUR.
Am 15.02.2017 erhob er (Leistungs-)Klage zum SG, zu deren Begründung er vorbrachte, der geltend gemachte Anspruch erwachse unmittelbar aus dem Gesetz und aus dem Bescheid vom 11.08.2009. Auch könne er sein Begehren im Wege der erhobenen Leistungsklage geltend machen.
Die Beklagte zu 1) trat der Klage unter Verweis darauf, dass die Erstattung eines Betrages von 1.973,90 EUR bereits Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gewesen sei, entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.07.2017 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheides führte es aus, die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger habe ausdrücklich eine Leistungsklage erhoben. Eine solche sei dann statthaft, wenn ein Rechtsanspruch auf eine Leistung geltend gemacht werde und ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen habe. Das Begehren des Klägers, ihm Beiträge zu erstatten, sei jedoch vorliegend im Wege einer Anfechtungsklage zu verfolgen, da die Beitragszahlung ihre Grundlage im Bescheid vom 27.08.2010 (Widerspruchsbescheid vom 15.02.2011) in der Fassung des Bescheids vom 04.10.2012 finde und weiterhin wirksam sei. Rechtsschutz sei daher nur der Gestalt möglich, als diese Bescheide - ggf. durch einen Antrag nach § 44 SGB X - anzufechten seien. Eine Umdeutung des Begehrens in eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage führte für den Kläger nicht zum Erfolg, da auch diese mangels einem durchgeführten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens ebenfalls unzulässig sei. Eine Umdeutung der erhobenen Leistungsklage in eine Untätigkeitsklage komme nicht in Betracht, da dies dem erkennbaren klägerischen Willen widerspreche. Vorliegend ergebe sich aus der Klageschrift eindeutig, dass der Kläger, der eine Vielzahl an Verfahren geführt habe und daher mit den verschiedenen Klageformen vertraut sei, dass er, um ein Vorverfahren zu vermeiden, (nur) eine Leistungsklage erheben wollte. Eine Umdeutung komme daher nicht in Betracht. Überdies sei die Klage auch unbegründet. Ein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen für die Zeit vom 01.04.2009 - 19.04.2010 bestehe nicht, da die Beitragsbescheide vom 27.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2011 in der Fassung des Bescheids vom 04.10.2012, die die endgültige Höhe der für die Zeit vom 01.04.2009 - 19.04.2010 zu entrichtenden Beiträge regelten, weiterhin wirksam und verbindlich seien.
Gegen den am 26.07.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 09.08.2017 beim SG u.a. "Berufungsbeschwerde" erhoben. Er bringt vor, der Gerichtsbescheid sei nichtig, weil die Kammervorsitzende des SG prozessunfähig sei. Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung zu viel entrichtete Beiträge bestehe in der geltend gemachten Höhe von 1.973,90 EUR. Er habe mit der Vorlage des Einkommensteuerbescheides am 29.07.2010 belegt, dass er im Zeitraum vom 27.03. - 26.12.2009 lediglich Einkünfte i.H.v. 492,53 EUR erzielt habe. Beiträge dürften nur aus diesem Einkommen berechnet und erhoben werden. Bei dem Beitragssätzen von 14,3 % zur Kranken- und 1,95 % zur Pflegeversicherung errechne sich ein monatlicher Beitrag von 70,49 EUR zur Kranken- und von 9,60 EUR zur Pflegeversicherung. In Summe ergäben sich zu entrichtende Beiträge i.H.v. insg. 720,27 EUR. Entrichtet habe er jedoch einen Betrag von 2.694,17 EUR. Die Differenz von 1.973,90 EUR sei ihm zu erstatten. Dies habe er bereits mehrfach bei der Beklagten zu 1) beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2017 hat der Kläger die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht G.-B. und die Richter am Landessozialgericht Dr. D. und W. wegen Befangenheit abgelehnt. Die Richter hätten, so der Kläger, seine Anträge ignoriert und das Gesetz gebrochen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.07.2017 aufzuheben und die die Beklagten zu verurteilen, ihm einen Betrag von 1.973,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem banküblichen Zinssatz seit dem 29.07.2010 zu erstatten.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die von der Beklagten zu 1) vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2017 geworden sind, und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2017 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (vgl. § 151 SGG) ist nach § 143 SGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderlichen Betrag von 750,- EUR übersteigt.
Der Senat ist durch das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht G.-B. und die Richter am Landessozialgericht Dr. D. und W. vom 27.09.2017 nicht an einer Entscheidung in der vom Geschäftsverteilungsplan bestimmten Besetzung gehindert, da das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Der Kläger hat zur Begründung seines Gesuchs angeführt, die Richter hätten seine Anträge ignoriert und das Gesetz gebrochen. Indes vermögen allein vermeintlich fehlerhafte Prozesshandlungen der für befangen erachteten Richter die Annahme der Befangenheit nicht zu begründen, soweit, wie vorliegend, keine konkrete Ansatzpunkte für Zweifel an der Unparteilichkeit der Richters vorgetragen sind. Da das Gesuch ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens nicht erfordert, ist es als unzulässig zu qualifizieren (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B -, in juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 11. Aufl.,2017 § 60, Rn. 10c). Vor dem Hintergrund des offenbaren Missbrauchs des Ablehnungsrechts durch den Kläger und dem Fehlen einer ansatzweise sachlichen Begründung erfordert das Gesuch auch keine gesondert begründete Vorabentscheidung (vgl. BSG, Beschluss vom 29.03.2007 - B 9a SB 18/06 B - veröffentlicht in juris). Der Kläger wurde im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2017 noch während der mündlichen Verhandlung in Kenntnis gesetzt.
Klage und Berufung richten sich gegen die Beklagte zu 1) und, da auch die Erstattung von Beiträgen zur Pflegeversicherung geltend gemacht werden, auch gegen die bei ihr errichtete Pflegekasse (Beklagte zu 2); das Rubrum ist insoweit (nur) zu berichtigen (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 23.09.2015, - L 5 KR 127/15 -; Urteil vom 09.08.2017 - L 5 KR 3432/16 - jew. nicht veröffentlicht).
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann die geltend gemachte Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht beanspruchen.
Dem klägerischen Begehren steht in prozessualer Hinsicht bereits entgegen, dass die vom Kläger ausdrücklich als solche erhobene Leistungsklage bereits unzulässig und eine Umdeutung nicht möglich ist. Nach § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat (sog. echte Leistungsklage). Da indes über an Sozialversicherungsträger herangetragene Erstattungsbegehren im Wege eines anfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden ist, ist die erhobene echte Leistungsklage bereits unzulässig. Eine Umdeutung des klägerischen Begehrens in eine statthafte Anfechtungs- und Leistungsklage führt zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis, da insofern das vor Bestreitung des gerichtlichen Weges erforderliche Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt ist. Eine Umdeutung der erhobenen Leistungsklage in eine Untätigkeitsklage im Hinblick darauf, dass die Beklagte über den Antrag des Klägers vom 22.12.2016 nicht entschieden hat, kommt auch nach Einschätzung des Senats in Ansehung des eindeutig formulierten klägerischen Begehrens nicht in Betracht.
Die Klage ist mithin bereits unzulässig. Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Erstattung von für die Zeit vom 01.04.2009 - 26.12.2009 gezahlten Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Höhe der vom Kläger zu entrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wurde von der Beklagten zu 1) mit Bescheid vom 27.08.2010 (Widerspruchsbescheid vom 15.02.2011) in der Fassung des Bescheids vom 04.10.2012 festgesetzt. Diese Bescheide sind, worauf das SG und auch das LSG im Verfahren - L 4 KR 3863/15 - bereits verwiesen haben, weder aufgehoben worden, noch haben sie sich anderweitig erledigt (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X). Hieraus folgt, dass die in den Bescheiden verfügte Beitragshöhe für die Beteiligten, d.h. auch für den Kläger, verbindlich sind (vgl. § 77 SGG) und er mit dem Einwand, Beiträge seien in niedriger Höhe festzusetzen vorliegend nicht gehört werden kann.
Ergänzend weist der Senat im Hinblick auf das klägerische Vorbringen darauf hin, dass die Beitragserhebung bereits auf Basis der Mindestbemessungsgrenze erfolgt ist, d.h. auch bei einem nachgewiesenen, unterhalb der Mindestbemessungsgrenze liegenden Einnahmen können keine niedrigeren Beiträge erhoben werden.
Auch der Vortrag, die Kammervorsitzende des SG sei prozessunfähig, weswegen der Gerichtsbescheid nichtig sei, gereicht der Berufung nicht zum Erfolg. Dass die Kammervorsitzende des SG nicht prozessunfähig ist, bedarf keiner besonderen Begründung. Insb. der Umstand, dass der Kläger die Vorsitzende wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, führt nicht dazu, dass diese kraft Gesetzes von einer Entscheidung in der Sache ausgeschlossen gewesen wäre, da der vom Kläger gestellte Befangenheitsantrag gegen die Kammervorsitzende des SG mit Beschluss vom 20.06.2017 (- S 14 SF 2835/17 AB -) rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 20.07.2017 ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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