Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
41
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 41 AS 698/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellerin zu 1) bis 3) ab dem 15.02.2017 vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zur Entscheidung der Antragsgegnerin über den Widerspruch der Antragstellerinnen gegen den Bescheid vom 07.02.2017, oder falls bis dahin nicht über den Widerspruch der Antragstellerinnen gegen den Bescheid vom 07.02.2017 entschieden wurde, bis zum 31.08.2017, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einschließlich Bedarfen für Unterkunft und Heizung in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zu ¾.
Gründe:
I,
Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Im Wesentlichen ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Antragstellerinnen einem Leistungsausschluss unterliegen.
Die Antragstellerinnen sind polnische Staatsangehörige und reisten erstmals am 01.07.2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der Antragsteller zu 2) bis 4). Der inzwischen geschiedene Ehemann der Antragstellerin zu 1), Herr M. J., der der Vater der Antragstellerinnen zu 2) und 3) ist, war bereits seit dem 01.06.2013 in Deutschland gemeldet und beruflich tätig. Im Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung der Antragstellerinnen bei der Antragsgegnerin am 14.02.2014 war Herr M. J. bereits aus dem gemeinsamen Haushalt der Familie ausgezogen. Die Antragstellerinnen bezogen sodann vom 01.08.2014 bis 31.01.2017 von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin zu 1) im Zeitraum 2013/2014 tatsächlich beruflich tätig war. Unstreitig wurde die sodann eingetretene Arbeitslosigkeit der Antragstellerin zu 1) jedoch nicht von der Bundesagentur für Arbeit bestätigt. Am 06.01.2017 stellte die Antragstellerin zu 1) einen Folgeantrag bei der Antragsgegnerin für die Zeit ab 01.02.2017. Mit Bescheid vom 07.02.2017 lehnte die Antragsgegnerin aufgrund einer zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gesetzesänderung, den Antrag ab.
Die Antragstellerinnen zu 2) und zu 3) sind im schulpflichtigen Alter und nehmen ausweislich der überreichten Zeugnisse (Bl. 35 bis 37 der Gerichtsakte) regelmäßig am Unterricht teil.
Die Antragstellerinnen tragen vor, die Antragstellerin zu 1) habe im Zeitraum August 2013 bis August 2014 in einen Imbiss als Putzhilfe gearbeitet. Nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes habe sie sich nicht arbeitssuchend gemeldet, bei ihr nicht bewusst gewesen sei, dass dies notwendig sein würde. Ihr damaliger Arbeitgeber habe er dies nicht mitgeteilt und auch vom Sozialamt der Antragsgegnerin habe sie keine entsprechende Mitteilung erhalten. Die Antragstellerinnen sind der Ansicht, ihnen stünde ein Aufenthaltsrecht während der Ausbildung der Antragstellerinnen zu 2) und 3) zu. Das Aufenthaltsrecht erstrecke sich auch auf den sorgeberechtigten Elternteil und damit die Antragstellerin zu 1). Das Freizügigkeitsrecht der Antragstellerinnen zu 1) bis 3) folge daneben auch aus dem Wegzug des Vaters der Antragstellerinnen zu 2) und 3), da er Arbeitnehmer und somit freizügigkeitsberechtigt gewesen sei.
Die Antragstellerinnen beantragen,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellerinnen vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab Antragstellung, längstens jedoch bis zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.02.2017 zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, ein Leistungsanspruch der Antragstellerinnen bestehe nicht, da sich ihr Aufenthaltsrecht nur aus dem Recht zum allgemeinen Schulbesuch ableite.
Für das weitere Vorbringen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Gründe:
II.
Der Antrag der Antragstellerinnen hat in Bezug auf die Antragstellerinnen zu 1) bis 3) Erfolg, war im Übrigen jedoch abzulehnen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (Anordnungsgrund). Eilbedürftigkeit besteht, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Es muss nach Abwägung aller betroffenen Interessen unzumutbar sein, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein. Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (LSG NRW, Beschluss vom 14.03.2016, Az.: L 2 AS 225/16 B ER – juris Rn.3). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht mehr summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05 - juris Rn. 26.).
Dies zugrunde gelegt, haben die Antragstellerinnen einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund im Hinblick auf die Gewährung der Regelleistung und die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Antragstellerinnen zu 1) bis 3) glaubhaft gemacht.
1. Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Arbeitslosengeld II für die Antragstellerin zu 1) sowie Sozialgeld für die Antragstellerinnen zu 2) bis 4) ist § 19 SGB II. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen im Fall der Antragstellerinnen zu 1) bis 3) vor. Diese sind insbesondere hilfebedürftig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 SGB II, was die Antragstellerin zu 1) durch ihre eidesstattliche Versicherung (Bl. 32 Gerichtsakte), wonach sie und die Antragstellerinnen zu 2) bis 4) momentan allein vom Kindergeld leben, hinreichend glaubhaft gemacht hat. Auch halten sie sich nach ihrer Einreise, die im Juli 2013 erfolgt ist, mittlerweile länger als drei Monate in Deutschland auf, sodass der Leistungsschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II schon aus diesem Grund nicht greift. Aber auch der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c) SGB II steht einer Leistungsgewährung hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 1) bis 3) nicht entgegen. Danach sind Ausländerinnen und Ausländer von der Leistungsberechtigung ausgenommen, die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitssuche (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchstabe b) SGB II) aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten.
a) Die Antragstellerinnen haben glaubhaft gemacht, neben dem Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitssuche aus § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchstabe b) SGB II (betreffend die Antragstellerin zu 1)) und dem Aufenthaltsrecht zum Schulbesuch aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 (betreffend die Antragstellerinnen zu 2) und 3) über ein weiteres Aufenthaltsrecht zu verfügen, nämlich jenes aus § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU), betreffend die Antragstellerinnen zu 1) bis 3).
Nach dieser Vorschrift behalten die Kinder eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers und der Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich ausübt, auch nach dem Tod oder Wegzug des Unionsbürgers, von dem sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, bis zum Abschluss einer Ausbildung ihr Aufenthaltsrecht, wenn sich die Kinder im Bundesgebiet aufhalten und eine Ausbildungseinrichtung besuchen. Das Bestehen dieses Aufenthaltsrechts haben die Antragstellerinnen hinreichend glaubhaft gemacht, wobei insoweit auch zu berücksichtigen ist, dass die Antragsgegnerin trotz der ausdrücklichen Bitte des Gerichts in der Verfügung vom 15.02.2017, zu § 3 Abs. 4 FreizügG/EU Stellung zu nehmen, insoweit keine Einwendungen vorgebracht hat.
Unter den Begriff "Ausbildungseinrichtungen" i.S.d. § 3 Abs. 4 FreizügG/EU fallen insbesondere allgemeinbildende Schulen (vgl. LSG Sachen-Anhalt, Beschl. v. 21.01.2016, Az.: L 2 AS 624/15 B ER; Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 12. Aufl., Stand 01.11.2016, § 3 FreizügG/EU, Rz. 28; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 3 FreizügG/EU, Rz. 68). Die Antragstellerinnen haben durch die Schulzeugnisse (Bl. 35-38 der Gerichtsakte) hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerinnen zu 2) und 3) die Hanns-Dieter-Hüsch-Schule in Uedem-Weeze bzw. die Petrus-Canisius-Schule in Weeze und damit allgemeinbildende Schulen besuchen.
Des Weiteren ist unstreitig geblieben, dass – wie von den Antragstellerinnen vorgetragen – Herr M. J. der Vater der Antragstellerinnen zu 2) und 3) ist und im Zeitpunkt des Zuzugs der Familie (Juli 2013) und vor seinem Wegzug als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU selbst freizügigkeitsberechtigt war. Die Antragstellerinnen zu 2) und 3) und damit auch die Antragstellerin zu 1), die unstreitig die elterliche Sorge i.S.d. § 3 Abs. 4 FreizügG/EU für diese ausübt, können daher ihr Aufenthaltsrecht von Herrn M. J. auch nach dessen Wegzug gem. § 3 Abs. 4 FreizügG/EU ableiten.
b) Ein Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 4) ist demgegenüber nicht glaubhaft gemacht worden. Der Vater dieses Kindes ist nicht Herr M. J., sodass § 3 Abs. 4 FreizügG/EU keine Anwendung findet. Insbesondere ist ein eigenes Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 1) als Arbeitnehmerin aufgrund ihrer (behaupteten) inzwischen beendeten Tätigkeit als Putzhilfe im Zeitraum August 2013 bis August 2014 aus § 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 FreizügG/EU, von dem die Antragstellerin nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 6, 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ein Aufenthaltsrecht als Angehörige ableiten könnte, nicht glaubhaft gemacht. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 FreizügG/EU bleibt das Freizügigkeitsrecht nach Abs. 1 für Arbeitnehmer unberührt bei unfreiwilliger und durch die Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Tätigkeit. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin zu 1) tatsächlich von August 2013 bis August 2014 als Arbeitnehmerin tätig war. Denn jedenfalls ist die Unfreiwilligkeit ihrer nachfolgenden Arbeitslosigkeit nicht von der Agentur für Arbeit bestätigt worden. Unerheblich sind dabei die von der Antragstellerin zu 1) insoweit angeführten Gründe, warum sie seinerzeit nicht bei der Agentur für Arbeit vorgesprochen hat. Denn die Bestätigung der Agentur für Arbeit ist eine konstitutive Bedingung für das Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts (vgl. Tewocht, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 12. Aufl., Stand 01.11.2016, § 2 FreizügG/EU, Rz. 51). Anhaltspunkte für eine Ausnahme, wie sie z.B. bestehen kann wenn der Betroffene begründete Aussicht auf ein neues Arbeitsverhältnis hat (EuGH NVwZ 2006, 315 Rz. 61 – Sedef), sind vorliegend nicht ersichtlich. Gegenüber der Antragstellerin zu 4) greift daher der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchstabe a) für Ausländerinnen und Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht haben. In Bezug auf die Antragstellerin zu 4) war der Eilantrag daher abzulehnen.
2. Die Antragstellerinnen haben in Bezug auf die begehrte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II einen Anordnungsgrund i.S.d. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG glaubhaft gemacht. Sie haben durch die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu 1) (Bl. 39 der Gerichtsakte) glaubhaft gemacht, momentan nur vom Kindergeld zu leben. Die Antragsgegnerin hat insofern nichts Gegenteiliges vorgebracht. Insofern besteht Eilbedürftigkeit.
3. Auch in Bezug auf die begehrten Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II liegt ein Anordnungsgrund vor. Zwar ist die Angelegenheit in Bezug auf Kosten der Unterkunft und Heizung der Antragstellerinnen nicht dringend eilbedürftig, da eine Räumungsklage der Vermieter schon nicht behauptet wird. Eine Räumungsklage ist nach der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung für die Bewilligung von Kosten der Unterkunft im Rahmen eines Eilverfahrens zwar grundsätzlich erforderlich, um das Eilbedürfnis zu begründen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 18.07.2014, Az: L 7 AS 1165/14 B ER, Leitsatz – juris; a.A. LSG NRW, Beschluss vom 14.12.2015, Az.: L 6 1285/15 B ER – juris, wonach bei Mietverhältnissen zu berücksichtigen ist, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt wesentliche Nachteile zu gewärtigen sein können, die ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen). Für den vorliegenden Einzelfall weicht das Gericht jedoch von diesem Grundsatz ab. Denn das Erfordernis der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) ist nicht isoliert zu betrachten. Vielmehr besteht eine Wechselwirkung zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund dahingehend, dass je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, die Anforderungen an den Anforderungsgrund umso geringer sind, und umgekehrt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Ladewig, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 86b Rz. 27; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.01.2017, Az: L 15 SO 355/16 ER). Da die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hier wie ausgeführt in Bezug auf die Antragstellerinnen zu 1) bis 3) sehr hoch sind, sind die Anforderungen an die Eilbedürftigkeit gering. Insofern ist ausreichend, dass die Antragstellerin zu 1) nicht in der Lage ist, von dem gezahlten Kindergeld (582 EUR, vgl. Bl. 6 der Gerichtsakte) die Unterkunftskosten (650 EUR, vgl. Bl. 17 der Gerichtsakte) zu tragen.
4. Die mit dem vorliegenden Beschluss vorläufig zu bewilligenden Leistungen waren wie beantragt auf die Zeit bis zur Entscheidung der Antragsgegnerin über den Widerspruch der Antragstellerinnen gegen den Bescheid vom 07.02.2017 zu begrenzen, längstens jedoch auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Ende des Monats der Antragstellung bei Gericht.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Antragstellerinnen in Bezug auf die Antragstellerin zu 4) unterlegen sind.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zu ¾.
Gründe:
I,
Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Im Wesentlichen ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Antragstellerinnen einem Leistungsausschluss unterliegen.
Die Antragstellerinnen sind polnische Staatsangehörige und reisten erstmals am 01.07.2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der Antragsteller zu 2) bis 4). Der inzwischen geschiedene Ehemann der Antragstellerin zu 1), Herr M. J., der der Vater der Antragstellerinnen zu 2) und 3) ist, war bereits seit dem 01.06.2013 in Deutschland gemeldet und beruflich tätig. Im Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung der Antragstellerinnen bei der Antragsgegnerin am 14.02.2014 war Herr M. J. bereits aus dem gemeinsamen Haushalt der Familie ausgezogen. Die Antragstellerinnen bezogen sodann vom 01.08.2014 bis 31.01.2017 von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin zu 1) im Zeitraum 2013/2014 tatsächlich beruflich tätig war. Unstreitig wurde die sodann eingetretene Arbeitslosigkeit der Antragstellerin zu 1) jedoch nicht von der Bundesagentur für Arbeit bestätigt. Am 06.01.2017 stellte die Antragstellerin zu 1) einen Folgeantrag bei der Antragsgegnerin für die Zeit ab 01.02.2017. Mit Bescheid vom 07.02.2017 lehnte die Antragsgegnerin aufgrund einer zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gesetzesänderung, den Antrag ab.
Die Antragstellerinnen zu 2) und zu 3) sind im schulpflichtigen Alter und nehmen ausweislich der überreichten Zeugnisse (Bl. 35 bis 37 der Gerichtsakte) regelmäßig am Unterricht teil.
Die Antragstellerinnen tragen vor, die Antragstellerin zu 1) habe im Zeitraum August 2013 bis August 2014 in einen Imbiss als Putzhilfe gearbeitet. Nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes habe sie sich nicht arbeitssuchend gemeldet, bei ihr nicht bewusst gewesen sei, dass dies notwendig sein würde. Ihr damaliger Arbeitgeber habe er dies nicht mitgeteilt und auch vom Sozialamt der Antragsgegnerin habe sie keine entsprechende Mitteilung erhalten. Die Antragstellerinnen sind der Ansicht, ihnen stünde ein Aufenthaltsrecht während der Ausbildung der Antragstellerinnen zu 2) und 3) zu. Das Aufenthaltsrecht erstrecke sich auch auf den sorgeberechtigten Elternteil und damit die Antragstellerin zu 1). Das Freizügigkeitsrecht der Antragstellerinnen zu 1) bis 3) folge daneben auch aus dem Wegzug des Vaters der Antragstellerinnen zu 2) und 3), da er Arbeitnehmer und somit freizügigkeitsberechtigt gewesen sei.
Die Antragstellerinnen beantragen,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellerinnen vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab Antragstellung, längstens jedoch bis zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.02.2017 zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, ein Leistungsanspruch der Antragstellerinnen bestehe nicht, da sich ihr Aufenthaltsrecht nur aus dem Recht zum allgemeinen Schulbesuch ableite.
Für das weitere Vorbringen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Gründe:
II.
Der Antrag der Antragstellerinnen hat in Bezug auf die Antragstellerinnen zu 1) bis 3) Erfolg, war im Übrigen jedoch abzulehnen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (Anordnungsgrund). Eilbedürftigkeit besteht, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Es muss nach Abwägung aller betroffenen Interessen unzumutbar sein, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein. Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (LSG NRW, Beschluss vom 14.03.2016, Az.: L 2 AS 225/16 B ER – juris Rn.3). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht mehr summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05 - juris Rn. 26.).
Dies zugrunde gelegt, haben die Antragstellerinnen einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund im Hinblick auf die Gewährung der Regelleistung und die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Antragstellerinnen zu 1) bis 3) glaubhaft gemacht.
1. Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Arbeitslosengeld II für die Antragstellerin zu 1) sowie Sozialgeld für die Antragstellerinnen zu 2) bis 4) ist § 19 SGB II. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen im Fall der Antragstellerinnen zu 1) bis 3) vor. Diese sind insbesondere hilfebedürftig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 SGB II, was die Antragstellerin zu 1) durch ihre eidesstattliche Versicherung (Bl. 32 Gerichtsakte), wonach sie und die Antragstellerinnen zu 2) bis 4) momentan allein vom Kindergeld leben, hinreichend glaubhaft gemacht hat. Auch halten sie sich nach ihrer Einreise, die im Juli 2013 erfolgt ist, mittlerweile länger als drei Monate in Deutschland auf, sodass der Leistungsschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II schon aus diesem Grund nicht greift. Aber auch der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c) SGB II steht einer Leistungsgewährung hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 1) bis 3) nicht entgegen. Danach sind Ausländerinnen und Ausländer von der Leistungsberechtigung ausgenommen, die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitssuche (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchstabe b) SGB II) aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten.
a) Die Antragstellerinnen haben glaubhaft gemacht, neben dem Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitssuche aus § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchstabe b) SGB II (betreffend die Antragstellerin zu 1)) und dem Aufenthaltsrecht zum Schulbesuch aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 (betreffend die Antragstellerinnen zu 2) und 3) über ein weiteres Aufenthaltsrecht zu verfügen, nämlich jenes aus § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU), betreffend die Antragstellerinnen zu 1) bis 3).
Nach dieser Vorschrift behalten die Kinder eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers und der Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich ausübt, auch nach dem Tod oder Wegzug des Unionsbürgers, von dem sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, bis zum Abschluss einer Ausbildung ihr Aufenthaltsrecht, wenn sich die Kinder im Bundesgebiet aufhalten und eine Ausbildungseinrichtung besuchen. Das Bestehen dieses Aufenthaltsrechts haben die Antragstellerinnen hinreichend glaubhaft gemacht, wobei insoweit auch zu berücksichtigen ist, dass die Antragsgegnerin trotz der ausdrücklichen Bitte des Gerichts in der Verfügung vom 15.02.2017, zu § 3 Abs. 4 FreizügG/EU Stellung zu nehmen, insoweit keine Einwendungen vorgebracht hat.
Unter den Begriff "Ausbildungseinrichtungen" i.S.d. § 3 Abs. 4 FreizügG/EU fallen insbesondere allgemeinbildende Schulen (vgl. LSG Sachen-Anhalt, Beschl. v. 21.01.2016, Az.: L 2 AS 624/15 B ER; Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 12. Aufl., Stand 01.11.2016, § 3 FreizügG/EU, Rz. 28; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 3 FreizügG/EU, Rz. 68). Die Antragstellerinnen haben durch die Schulzeugnisse (Bl. 35-38 der Gerichtsakte) hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerinnen zu 2) und 3) die Hanns-Dieter-Hüsch-Schule in Uedem-Weeze bzw. die Petrus-Canisius-Schule in Weeze und damit allgemeinbildende Schulen besuchen.
Des Weiteren ist unstreitig geblieben, dass – wie von den Antragstellerinnen vorgetragen – Herr M. J. der Vater der Antragstellerinnen zu 2) und 3) ist und im Zeitpunkt des Zuzugs der Familie (Juli 2013) und vor seinem Wegzug als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU selbst freizügigkeitsberechtigt war. Die Antragstellerinnen zu 2) und 3) und damit auch die Antragstellerin zu 1), die unstreitig die elterliche Sorge i.S.d. § 3 Abs. 4 FreizügG/EU für diese ausübt, können daher ihr Aufenthaltsrecht von Herrn M. J. auch nach dessen Wegzug gem. § 3 Abs. 4 FreizügG/EU ableiten.
b) Ein Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 4) ist demgegenüber nicht glaubhaft gemacht worden. Der Vater dieses Kindes ist nicht Herr M. J., sodass § 3 Abs. 4 FreizügG/EU keine Anwendung findet. Insbesondere ist ein eigenes Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 1) als Arbeitnehmerin aufgrund ihrer (behaupteten) inzwischen beendeten Tätigkeit als Putzhilfe im Zeitraum August 2013 bis August 2014 aus § 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 FreizügG/EU, von dem die Antragstellerin nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 6, 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ein Aufenthaltsrecht als Angehörige ableiten könnte, nicht glaubhaft gemacht. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 FreizügG/EU bleibt das Freizügigkeitsrecht nach Abs. 1 für Arbeitnehmer unberührt bei unfreiwilliger und durch die Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Tätigkeit. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin zu 1) tatsächlich von August 2013 bis August 2014 als Arbeitnehmerin tätig war. Denn jedenfalls ist die Unfreiwilligkeit ihrer nachfolgenden Arbeitslosigkeit nicht von der Agentur für Arbeit bestätigt worden. Unerheblich sind dabei die von der Antragstellerin zu 1) insoweit angeführten Gründe, warum sie seinerzeit nicht bei der Agentur für Arbeit vorgesprochen hat. Denn die Bestätigung der Agentur für Arbeit ist eine konstitutive Bedingung für das Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts (vgl. Tewocht, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 12. Aufl., Stand 01.11.2016, § 2 FreizügG/EU, Rz. 51). Anhaltspunkte für eine Ausnahme, wie sie z.B. bestehen kann wenn der Betroffene begründete Aussicht auf ein neues Arbeitsverhältnis hat (EuGH NVwZ 2006, 315 Rz. 61 – Sedef), sind vorliegend nicht ersichtlich. Gegenüber der Antragstellerin zu 4) greift daher der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchstabe a) für Ausländerinnen und Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht haben. In Bezug auf die Antragstellerin zu 4) war der Eilantrag daher abzulehnen.
2. Die Antragstellerinnen haben in Bezug auf die begehrte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II einen Anordnungsgrund i.S.d. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG glaubhaft gemacht. Sie haben durch die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu 1) (Bl. 39 der Gerichtsakte) glaubhaft gemacht, momentan nur vom Kindergeld zu leben. Die Antragsgegnerin hat insofern nichts Gegenteiliges vorgebracht. Insofern besteht Eilbedürftigkeit.
3. Auch in Bezug auf die begehrten Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II liegt ein Anordnungsgrund vor. Zwar ist die Angelegenheit in Bezug auf Kosten der Unterkunft und Heizung der Antragstellerinnen nicht dringend eilbedürftig, da eine Räumungsklage der Vermieter schon nicht behauptet wird. Eine Räumungsklage ist nach der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung für die Bewilligung von Kosten der Unterkunft im Rahmen eines Eilverfahrens zwar grundsätzlich erforderlich, um das Eilbedürfnis zu begründen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 18.07.2014, Az: L 7 AS 1165/14 B ER, Leitsatz – juris; a.A. LSG NRW, Beschluss vom 14.12.2015, Az.: L 6 1285/15 B ER – juris, wonach bei Mietverhältnissen zu berücksichtigen ist, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt wesentliche Nachteile zu gewärtigen sein können, die ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen). Für den vorliegenden Einzelfall weicht das Gericht jedoch von diesem Grundsatz ab. Denn das Erfordernis der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) ist nicht isoliert zu betrachten. Vielmehr besteht eine Wechselwirkung zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund dahingehend, dass je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, die Anforderungen an den Anforderungsgrund umso geringer sind, und umgekehrt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Ladewig, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 86b Rz. 27; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.01.2017, Az: L 15 SO 355/16 ER). Da die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hier wie ausgeführt in Bezug auf die Antragstellerinnen zu 1) bis 3) sehr hoch sind, sind die Anforderungen an die Eilbedürftigkeit gering. Insofern ist ausreichend, dass die Antragstellerin zu 1) nicht in der Lage ist, von dem gezahlten Kindergeld (582 EUR, vgl. Bl. 6 der Gerichtsakte) die Unterkunftskosten (650 EUR, vgl. Bl. 17 der Gerichtsakte) zu tragen.
4. Die mit dem vorliegenden Beschluss vorläufig zu bewilligenden Leistungen waren wie beantragt auf die Zeit bis zur Entscheidung der Antragsgegnerin über den Widerspruch der Antragstellerinnen gegen den Bescheid vom 07.02.2017 zu begrenzen, längstens jedoch auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Ende des Monats der Antragstellung bei Gericht.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Antragstellerinnen in Bezug auf die Antragstellerin zu 4) unterlegen sind.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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