Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
38
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 38 AS 3325/16 WA
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 28.02.2015. Insbesondere ist streitig, ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S.2 SGB II eingreift.
Die Klägerin zu 1., geboren am 16.12.1987, und ihre beiden Kinder (geboren 2007 und 2004), die Kläger zu 2. und 3., sind rumänische Staatsangehörige. Sie sind ausweislich der Meldebescheinigung am 22.02.2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
Sie wohnten ab 26.05.2014 zusammen mit ihrer Mutter in einer 40 m² großen, eigenen Wohnung in der De-Wolff-Straße in E., für diese musste ein Mietzins von insgesamt 370 EUR monatlich bezahlt werden. Die Klägerin zu 1. bezog ab Mai 2014 für beide Kinder Kindergeld und erhielt eine Nachzahlung i.H.v. 1104 EUR der Kindergeldkasse für die Monate Mai bis Juli 2014.
Die Klägerin zu 1. hatte ein Girokonto bei der Sparkasse E. ab Juli 2014. Sie hat Kontoauszüge von Kontoeröffnung bis zum 13.08.2014 mit der Klage vorgelegt. Die Miete ist von diesem Konto nicht überwiesen worden.
Am 17.07.2014 stellte sie erstmals einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bei der Beklagten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.08.2014 unter Verweis auf § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Prozessbevollmächtigten vom 12.08.2014 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28.08.2014 als unbegründet zurück, weil sich die Klägerin zu 1. nur zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, sei sie deshalb vom Leistungsbezug ausgeschlossen.
Am 04.09.2014 stellten die Kläger, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, beim Sozialgericht Duisburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren wurde unter dem Az. S 38 AS 3404/14 ER geführt. Durch Beschluss vom 04.09.2014 wurden der Klägerin zu 1. und ihren Kindern im Wege der einstweiligen Anordnung ab dem 27.08.2014 bis zum 27.02.2015 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II i.H.v. 685,76 EUR monatlich zugesprochen. Die Kosten für Unterkunft und Heizung wurden ihnen nicht gewährt. Unter Ausführung des Eilbeschlusses bewilligte die Beklagte den Klägern durch Bescheid vom 10.09.2014 vorläufig für die Zeit vom 27.08.2014 bis 27.02.2015 Leistungen nach dem SGB II ohne Kosten für Unterkunft und Heizung.
Ab 11.10.2014 ist die Klägerin zu 1. mit ihren beiden Kindern innerhalb von Essen umgezogen. Am 30.10.2014 hat sie persönlich bei der Beklagten für diese Wohnung einen Mietvertrag eingereicht. Ausweislich des Mietvertrages beträgt die monatliche Miete für die neue Wohnung 370 EUR. Durch Bescheid vom 31.10.2014 lehnte die Beklagte die Übernahme von Unterkunftskosten für diese Wohnung ab. Dagegen erhob die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte am 20.11.2014 Widerspruch, der durch Widerspruchsbescheid vom 20.8.2015 als unzulässig verworfen worden ist.
Die Klägerin zu 1. hat keinen Weiterbewilligungsantrag nach dem 28.2.2015 gestellt oder eine Klage gegen die Ablehnung der Übernahme der Unterkunftskosten der neuen Wohnung erhoben.
Am 28.8.2014 hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte Klage erhoben.
Sie beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 6.8.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.8.2014 zu verpflichten, den Klägern für die Zeit ab Antragstellung (17.7.2014 bis zum 31.1.2015 Leistungen gemäß § 19 SGB II zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der Unterkunft zu gewähren und sie zur Pflichtversicherung bei der AOK anzumelden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Kläger keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen besitzen. Nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes wurden die Kläger am 20.4.2015 von Amts wegen abgemeldet. Seit wann sich die Kläger tatsächlich nicht mehr in E. aufhalten, ist nicht bekannt.
Das Verfahren ruhte durch Beschluss vom 30.4.2015 vor dem Hintergrund mehrerer beim Bundessozialgericht (BSG) und beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängiger Verfahren zur Rechtsfrage des Eingreifens des gesetzlichen Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II. Das Verfahren wurde am 3.8.2016 fortgeführt, nachdem die Rechtsprechung des BSG und des EuGH hierzu vorlag.
Durch Beschluss vom 13.12.2016 wurde das Sozialamt der Stadt E., Träger der SGB XII –Leistungen, beigeladen.
Die Beigeladene beantragt mit Schriftsatz vom 05.01.2017 sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die mittlerweile unbekannt verzogene Klägerin zu 1. und ihre Kinder keinen SGB XII-Anspruch besitzen.
Am 18.7.2016 sollte vor dem erkennenden Gericht ein Verhandlungstermin stattfinden, allerdings kann die Ladung am 26.6.2017 ungeöffnet zurück. Mit Schriftsatz vom 2.3.2017 hat die Beigeladene mitgeteilt, dass die Klägerin keinen Weiterbewilligungsantrag gestellt hat und nicht feststellbar sei, ab wann diese sich nicht mehr in Essen aufgehalten habe. Laut Meldeauskunft vom 27.6.2017 des Gerichts ist die Klägerin am 20.4.2015 unbekannt verzogen. Das Büro der Prozessbevollmächtigten der Kläger hat am 18.7.2017 telefonisch mitgeteilt, dass ihr keine andere Anschrift der Kläger als die Mallinckrodtstrasse bekannt ist. Mit gerichtlicher Verfügung vom 13.07.2017 sind Unterlagen von der Klägerin angefordert worden. Vollständig sind die Unterlagen bis heute nicht vorgelegt worden. Mit Schriftsatz vom 14.7.2017 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, dass keine weiteren Unterlagen von der Klägern beschafft werden können.
Die Prozessbevollmächtigte der Kläger stimmte einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu. Die Beklagte hat ihr Einverständnis im Rahmen des Schriftsatzes vom 28.7.2017 erteilt; die Beigeladene durch Schriftsatz vom 15.9.2017.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte der Beklagten und auf den Inhalt der Gerichtsakte des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 38 AS 3403/14 ER Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte den Rechtsstreit gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
Die Klage ist unzulässig. Das Gericht prüft von Amts wegen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen. Die Prozessvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, vor § 51, Rn. 20). Das Rechtsschutzbedürfnis ist hier zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht feststellbar, so dass die Klage unzulässig geworden ist.
Vorliegend fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin zu 1. und ihre Kinder in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr erreichbar sind und eine andere Adresse von ihnen nicht bekannt ist.
Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzinteresse voraus. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn die Kläger in einer Sache längere Zeit nichts mehr von sich hören lassen, insbesondere auf Schriftsätze der Gegenseite und Anfragen des Gerichts nicht reagieren (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, 2015, § 40 Rn. 54). Zwar hat das Gericht die Möglichkeit die Kläger zum Betreiben des Verfahrens aufzufordern (§ 102 Abs. 2 SGG), dennoch gilt, dass das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn die Kläger unbekannten Aufenthalts und zugleich unerreichbar sind (" untergetaucht") (BVerwG, Urteil vom 06.08.1996, Az. 9 C 169/95; OVG Thüringen, Beschluss vom 2.7.1999 -Az. 3 ZEO 1154/989; LSG NRW, Beschluss vom 23.11.2015, Az. L 11 KR 535/15 B ER).
Auf die Anfrage des Gerichts teilte die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit, dass ihr auch eine aktuelle, ladungsfähige Anschrift der Kläger nicht bekannt sei und keine weiteren Unterlagen beschafft werden können. Die Klägerin zu 1. meldete sich am 30.10.2014 letztmalig bei der Beklagten, nachdem sie umgezogen war. Sie beantragte dort die Kosten für Unterkunft und Heizung der neuen Wohnung. Nachdem diese nicht gewährt worden sind, erhob sie keine Klage. Einen Weiterbewilligungsantrag nach dem 28.02.2015 stellte die Klägerin zu 1. nicht. Am 27.04.2015 meldete die Beklagte die Familie von Amts wegen in E. ab.
Die Klägerin zu 1. hat sich nach dem 30.10.2014 nicht mehr bei der Beklagten, der Prozessbevollmächtigten oder bei Gericht gemeldet und auch nicht ihre ladungsfähige Anschrift mitgeteilt. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat telefonisch mitgeteilt, dass ihr eine neue ladungsfähige Anschrift der Klägerin und ihrer Kinder nicht bekannt ist. Also ist das Rechtsschutzinteresse mit dem Wegzug der Klägerin und ihrer Kinder aus der Bundesrepublik Deutschland anzunehmen. Die Kläger haben im Eilverfahren vorläufig bereits Leistungen vorläufig bekommen, so dass es hier allein darum geht, dass diese Leistungen auch endgültig behalten werden dürfen. Weitere Ermittlungen zum Aufenthaltsort der Kläger sind dem Gericht nicht möglich, denn insbesondere Schulbescheinigungen der Kinder liegen dem Gericht nicht vor.
Das alles spricht gegen die Annahme, dass die Kläger noch ein Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 28.02.2015. Insbesondere ist streitig, ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S.2 SGB II eingreift.
Die Klägerin zu 1., geboren am 16.12.1987, und ihre beiden Kinder (geboren 2007 und 2004), die Kläger zu 2. und 3., sind rumänische Staatsangehörige. Sie sind ausweislich der Meldebescheinigung am 22.02.2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
Sie wohnten ab 26.05.2014 zusammen mit ihrer Mutter in einer 40 m² großen, eigenen Wohnung in der De-Wolff-Straße in E., für diese musste ein Mietzins von insgesamt 370 EUR monatlich bezahlt werden. Die Klägerin zu 1. bezog ab Mai 2014 für beide Kinder Kindergeld und erhielt eine Nachzahlung i.H.v. 1104 EUR der Kindergeldkasse für die Monate Mai bis Juli 2014.
Die Klägerin zu 1. hatte ein Girokonto bei der Sparkasse E. ab Juli 2014. Sie hat Kontoauszüge von Kontoeröffnung bis zum 13.08.2014 mit der Klage vorgelegt. Die Miete ist von diesem Konto nicht überwiesen worden.
Am 17.07.2014 stellte sie erstmals einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bei der Beklagten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.08.2014 unter Verweis auf § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Prozessbevollmächtigten vom 12.08.2014 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28.08.2014 als unbegründet zurück, weil sich die Klägerin zu 1. nur zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, sei sie deshalb vom Leistungsbezug ausgeschlossen.
Am 04.09.2014 stellten die Kläger, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, beim Sozialgericht Duisburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren wurde unter dem Az. S 38 AS 3404/14 ER geführt. Durch Beschluss vom 04.09.2014 wurden der Klägerin zu 1. und ihren Kindern im Wege der einstweiligen Anordnung ab dem 27.08.2014 bis zum 27.02.2015 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II i.H.v. 685,76 EUR monatlich zugesprochen. Die Kosten für Unterkunft und Heizung wurden ihnen nicht gewährt. Unter Ausführung des Eilbeschlusses bewilligte die Beklagte den Klägern durch Bescheid vom 10.09.2014 vorläufig für die Zeit vom 27.08.2014 bis 27.02.2015 Leistungen nach dem SGB II ohne Kosten für Unterkunft und Heizung.
Ab 11.10.2014 ist die Klägerin zu 1. mit ihren beiden Kindern innerhalb von Essen umgezogen. Am 30.10.2014 hat sie persönlich bei der Beklagten für diese Wohnung einen Mietvertrag eingereicht. Ausweislich des Mietvertrages beträgt die monatliche Miete für die neue Wohnung 370 EUR. Durch Bescheid vom 31.10.2014 lehnte die Beklagte die Übernahme von Unterkunftskosten für diese Wohnung ab. Dagegen erhob die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte am 20.11.2014 Widerspruch, der durch Widerspruchsbescheid vom 20.8.2015 als unzulässig verworfen worden ist.
Die Klägerin zu 1. hat keinen Weiterbewilligungsantrag nach dem 28.2.2015 gestellt oder eine Klage gegen die Ablehnung der Übernahme der Unterkunftskosten der neuen Wohnung erhoben.
Am 28.8.2014 hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte Klage erhoben.
Sie beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 6.8.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.8.2014 zu verpflichten, den Klägern für die Zeit ab Antragstellung (17.7.2014 bis zum 31.1.2015 Leistungen gemäß § 19 SGB II zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der Unterkunft zu gewähren und sie zur Pflichtversicherung bei der AOK anzumelden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Kläger keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen besitzen. Nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes wurden die Kläger am 20.4.2015 von Amts wegen abgemeldet. Seit wann sich die Kläger tatsächlich nicht mehr in E. aufhalten, ist nicht bekannt.
Das Verfahren ruhte durch Beschluss vom 30.4.2015 vor dem Hintergrund mehrerer beim Bundessozialgericht (BSG) und beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängiger Verfahren zur Rechtsfrage des Eingreifens des gesetzlichen Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II. Das Verfahren wurde am 3.8.2016 fortgeführt, nachdem die Rechtsprechung des BSG und des EuGH hierzu vorlag.
Durch Beschluss vom 13.12.2016 wurde das Sozialamt der Stadt E., Träger der SGB XII –Leistungen, beigeladen.
Die Beigeladene beantragt mit Schriftsatz vom 05.01.2017 sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die mittlerweile unbekannt verzogene Klägerin zu 1. und ihre Kinder keinen SGB XII-Anspruch besitzen.
Am 18.7.2016 sollte vor dem erkennenden Gericht ein Verhandlungstermin stattfinden, allerdings kann die Ladung am 26.6.2017 ungeöffnet zurück. Mit Schriftsatz vom 2.3.2017 hat die Beigeladene mitgeteilt, dass die Klägerin keinen Weiterbewilligungsantrag gestellt hat und nicht feststellbar sei, ab wann diese sich nicht mehr in Essen aufgehalten habe. Laut Meldeauskunft vom 27.6.2017 des Gerichts ist die Klägerin am 20.4.2015 unbekannt verzogen. Das Büro der Prozessbevollmächtigten der Kläger hat am 18.7.2017 telefonisch mitgeteilt, dass ihr keine andere Anschrift der Kläger als die Mallinckrodtstrasse bekannt ist. Mit gerichtlicher Verfügung vom 13.07.2017 sind Unterlagen von der Klägerin angefordert worden. Vollständig sind die Unterlagen bis heute nicht vorgelegt worden. Mit Schriftsatz vom 14.7.2017 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, dass keine weiteren Unterlagen von der Klägern beschafft werden können.
Die Prozessbevollmächtigte der Kläger stimmte einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu. Die Beklagte hat ihr Einverständnis im Rahmen des Schriftsatzes vom 28.7.2017 erteilt; die Beigeladene durch Schriftsatz vom 15.9.2017.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte der Beklagten und auf den Inhalt der Gerichtsakte des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 38 AS 3403/14 ER Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte den Rechtsstreit gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
Die Klage ist unzulässig. Das Gericht prüft von Amts wegen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen. Die Prozessvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, vor § 51, Rn. 20). Das Rechtsschutzbedürfnis ist hier zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht feststellbar, so dass die Klage unzulässig geworden ist.
Vorliegend fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin zu 1. und ihre Kinder in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr erreichbar sind und eine andere Adresse von ihnen nicht bekannt ist.
Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzinteresse voraus. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn die Kläger in einer Sache längere Zeit nichts mehr von sich hören lassen, insbesondere auf Schriftsätze der Gegenseite und Anfragen des Gerichts nicht reagieren (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, 2015, § 40 Rn. 54). Zwar hat das Gericht die Möglichkeit die Kläger zum Betreiben des Verfahrens aufzufordern (§ 102 Abs. 2 SGG), dennoch gilt, dass das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn die Kläger unbekannten Aufenthalts und zugleich unerreichbar sind (" untergetaucht") (BVerwG, Urteil vom 06.08.1996, Az. 9 C 169/95; OVG Thüringen, Beschluss vom 2.7.1999 -Az. 3 ZEO 1154/989; LSG NRW, Beschluss vom 23.11.2015, Az. L 11 KR 535/15 B ER).
Auf die Anfrage des Gerichts teilte die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit, dass ihr auch eine aktuelle, ladungsfähige Anschrift der Kläger nicht bekannt sei und keine weiteren Unterlagen beschafft werden können. Die Klägerin zu 1. meldete sich am 30.10.2014 letztmalig bei der Beklagten, nachdem sie umgezogen war. Sie beantragte dort die Kosten für Unterkunft und Heizung der neuen Wohnung. Nachdem diese nicht gewährt worden sind, erhob sie keine Klage. Einen Weiterbewilligungsantrag nach dem 28.02.2015 stellte die Klägerin zu 1. nicht. Am 27.04.2015 meldete die Beklagte die Familie von Amts wegen in E. ab.
Die Klägerin zu 1. hat sich nach dem 30.10.2014 nicht mehr bei der Beklagten, der Prozessbevollmächtigten oder bei Gericht gemeldet und auch nicht ihre ladungsfähige Anschrift mitgeteilt. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat telefonisch mitgeteilt, dass ihr eine neue ladungsfähige Anschrift der Klägerin und ihrer Kinder nicht bekannt ist. Also ist das Rechtsschutzinteresse mit dem Wegzug der Klägerin und ihrer Kinder aus der Bundesrepublik Deutschland anzunehmen. Die Kläger haben im Eilverfahren vorläufig bereits Leistungen vorläufig bekommen, so dass es hier allein darum geht, dass diese Leistungen auch endgültig behalten werden dürfen. Weitere Ermittlungen zum Aufenthaltsort der Kläger sind dem Gericht nicht möglich, denn insbesondere Schulbescheinigungen der Kinder liegen dem Gericht nicht vor.
Das alles spricht gegen die Annahme, dass die Kläger noch ein Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
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