L 12 AS 235/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3319/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 235/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 19.12.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Gründungszuschusses bzw. eines Einstiegsgeldes.

Die Klägerin bezieht vom Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie gibt an, einen Übersetzungs- und Schreibdienst in F./Main gründen zu wollen.

Mit Schreiben vom 22.08.2016 stellte die Klägerin beim Beklagten einen "Antrag auf Gründungszuschuss eines Kleinunternehmens laut Anlage". Der Beklagte dürfe den Antrag zur umgehenden Arbeitsaufnahme in F. zum nächstmöglichen Zeitpunkt befürworten. Beigefügt waren diverse Unterlagen, u.a. Angebote für Büro- und Schreibarbeiten (vgl. Bl. 361 ff Band XVII der Verwaltungsakte).

Mit Schreiben vom 29.08.2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, der Antrag auf Gründungszuschuss sei eingegangen. Beim Beklagten gebe es keine Förderung in Form eines Gründungszuschusses, es könne Einstiegsgeld beantragt werden. Für die Entscheidung über einen Antrag auf Einstiegsgeld seien Unterlagen einzureichen, insbesondere ein Unternehmenskonzept, ein aktueller Lebenslauf (vgl. Bl. 381 Band XVII der Verwaltungsakte). Die Klägerin möge die Unterlagen bis spätestens 30.09.2016 einreichen, eine Entscheidung werde im Anschluss erfolgen und könne nur bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen vorgenommen werden.

Mit Schreiben vom 08.09.2016, eingegangen am 12.09.2016, erhob die Klägerin Widerspruch. Es werde um sofortige Erstattung des zugesicherten Existenzgründungszuschusses von mindestens 700,00 EUR für Kleinunternehmer gebeten. Die demnächst vorzulegende Liste mit den bisherigen Ausgaben von 350,00 EUR für die Einführung des Übersetzungsdienstes für den Monat September werde ebenfalls gebeten, in den nächsten Tagen auf ihr Konto zu überweisen. Weitere Fragen seien rechtlich gesehen nicht zulässig, sie verweise auf die neue Rechtsprechung der beauftragten F.er Wirtschaftskanzlei, die darauf hinweise, dass das zugebilligte Arbeitslosengeld nicht dem tatsächlichen Stand für Westdeutsche ohne russischen Stammbaum entspreche und sofort auf ein angemessenen Maß für Akademikerinnen aufzustocken sei und bei einer freiberuflichen Tätigkeit der Gründungszuschuss in jedem Fall sofort gewährt werden müsse und im Voraus zu zahlen sei. Eine Kopie für künftig zu verauslagende Bürohaltungskosten ergebe sich aus der noch zu fertigenden Liste, die sie wegen Armut nicht mehr aufsetzen könne. Eine Kopie des geplanten Großbetriebes im Falle eines von dem Beklagten zu finanzierenden Hochhausprojektes in der Landstraße links liege ebenfalls in der Anlage bei. Dies könne für eventuelle Gespräche mit den deutschen Banken vorgelegt werden. Der Gründungszuschuss werde umgehend fällig und bei ausbleibender Zahlung bis 15.09. einschließlich der noch ausstehenden Bewerbungskosten für die vergangenen Monate werde sich das deutsche Militär mit dem Beklagten in Verbindung setzen und eine Prüfung über einen geplanten Staatsboykott werde durchgeführt werden müssen. Beigefügt waren weitere Unterlagen.

Am 26.09.2016 ging beim Beklagten ein weiteres Schreiben der Klägerin ein, welches sie an die Agentur für Arbeit in F. gerichtet hatte. Der Beklagte sei nicht bereit und geistig nicht mehr in der Lage, ihr einen zugesicherten Existenzgründungszuschuss sofort zu gewähren. Die Bundesagentur habe sofort einen Bewilligungsbescheid zu erlassen und einen Mindestexistenzgründungszuschuss von monatlich ca. 1.500,00 EUR zu überweisen, damit eine drohende Schließung wegen Anwerbung zur Prostitution aus den Reihen der Agentur für Arbeit vermieden werden könne. Beigefügt war ein Antrag vom 20.07.2016 an die Agentur für Arbeit auf Gewährung eines Gründungszuschusses nach § 93 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) für einen Übersetzungs- und Schreibdienst in F./Main ab 01.09.2016.

Mit Schreiben vom 27.09.2016 wandte sich die Klägerin wiederum an den Beklagten, legte Unterlagen vor und forderte, die von ihr zwangsweise im Krankheitsstadium abverlangten Kosten für eine Arbeitsaufnahme als Übersetzerin zu überweisen. Weiterhin behalte sie sich hohe Schmerzensgeldforderungen vor, sie habe mit hohen Schmerzen noch eine Arbeit finden müssen. Auch sei der Beklagte verpflichtet, rückwirkend für die Sozialleistungen aus Mai bis Dezember 2015 und die Berufsfindungskosten in F. im März und April 2016 geradezustehen, die Gesamtkosten mit Kosten aus der Bewerbung an ausländische Konsulate beliefen sich auf 3.300,00 EUR, so dass sie leider mit einem behandelnden Arzt bei ausbleibender Zahlung bis Ende der Woche drohen müsse, da der Beklagte offensichtlich nur kriminell im Hintergrund aus der Ex-DDR operiere und ausreichende Sozialbezüge in den Westen strikt unterschlagen und hinterzogen habe. Die Universitätsklinik Heidelberg warte mittlerweile dringend auf eine Anzahlung der notwendigen Auslagen für einen weiteren chirurgischen Eingriff.

Am 29.09.2016 legte die Klägerin eine "Erklärung zur Gewährung einer De-minimis-Beihilfe" vor. Weiter Informationen seien nicht erforderlich, um einen solch geringen Betrag für eine angebliche Existenzgründung erhalten zu können. Sie habe noch immer keine Rückzahlung erhalten, sie lege noch weitere Unterlagen vor. Sie bitte um Anweisung eines Minimalbetrages zur Fortführung ihres Kleinbetriebes, aus dem sich bisher wegen fehlender attraktiver Werbebroschüren keinerlei Einnahmen hätten erzielen lassen. Andernfalls bitte sie um sofortiges Ausreisekapital, wozu der Beklagte laut Genfer Konvention für Menschenrechte gesetzlich verpflichtet sei, er mache sich bei weiterer Zurückhaltung strafbar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2016 wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Der Widerspruch sei mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig, die Klägerin sei nicht beschwert. Die Aufforderung, Unterlagen zur Feststellung eines Leistungsanspruchs vorzulegen, stelle keinen Verwaltungsakt dar, da damit noch keine Regelung getroffen worden sei. Eine konkrete Beschwer, also die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte, sei nicht gegeben. Ein Bescheid sei noch nicht erlassen worden. Es werde empfohlen, die mit Schreiben vom 29.08.2016 geforderten Unterlagen vorzulegen, um feststellen zu können, ob bzw. in welcher Form ihr Leistungen zuerkannt werden könnten.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 04.11.2016 Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben, mit der sie geltend macht, sie verweise auf die freie Ausübung ihres Berufs ohne die Mitwirkung einer dritten Person. Der Beklagte habe sich bisher geweigert, sie in eine anständige Arbeitstätigkeit im Bürobereich zu vermitteln, habe ihr nicht die Leistungen einer dreisprachigen "Europasekretärin" gewährt, vielmehr werde sie auf der Straße von ausländischen Asylanten auf krankhafte Weise bespuckt und getreten, als wolle sie nunmehr damit etwas Besseres darstellen. Auch habe er sich geweigert, ihr ein eigenes Auto oder einen Umzug wegen ausbleibender Arbeitsangebote zu finanzieren. Daher sei erneut eine Eilklage laut Urteil Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg und Genf erforderlich geworden, da die geistesgestörte Gegenseite offenbar nicht in der Lage sei, ihren eigenen Gesetzestexten pflichtgetreu in Form von sichtbaren Geldzuwendungen im Sozialbereich nachzukommen. Sie wolle ein 24-Stunden-Übersetzungsprojekt ohne die künftige rechtswidrige Einschaltung einer weiteren Gerichtsperson durchführen. Sie sehe sich langsam aufgefordert, einen Strafanwalt hinzuzuziehen. Auch behalte sie sich eine Anklage im Ausland auf unbefugte und dreiste Einmischung in ihren Geschäftsbereich vor sowie in ihre Privatsphäre. Daher habe sie eine Eilklage vor den Straßburger Gerichtshof für Menschenrechte bringen müssen, was mit hohen Kosten für die Anfahrt verbunden gewesen sei, die sie dem Beklagten in Rechnung stelle. Sie leide mittlerweile an erheblichem Haarausfall und habe gleich drei fehlende Zähne im Mund und bitte um Schmerzensgeld von 7.000,00 EUR laut verkündetem Urteil und bitte um die Einschaltung des besagten Gerichtshofs für Menschenrechte. Auch bitte sie um Rückerstattung der in der Anlage aufgeschlüsselten Existenzgründungskosten von 1.867,56 EUR sowie der mit der Arbeitsaufnahme in Verbindung stehenden Ausgaben für Luxusbekleidung einer dreisprachigen Übersetzerin über 1.859,91 EUR, insgesamt somit 3.727,47 EUR innerhalb von sieben Tagen. Das Geld brauche sie für ein Fahrzeug und eine notwendige Zahnoperation sowie für einen Frisör.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19.12.2016, zugestellt am 21.12.2016, abgewiesen. Der Beklagte habe den Widerspruch der Klägerin zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Vor Erhebung einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sei ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Daraus ergebe sich, dass Widersprüche nur gegen Verwaltungsakte eingelegt werden könnten. Das Schreiben des Beklagten stelle jedoch keinen Verwaltungsakt dar. Sofern die Klage dahin zu verstehen sei, dass vom Beklagten die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses gefordert werde, sei die Klage unzulässig, da der Beklagte einen Gründungszuschuss nicht gewähren könne, da dieser keine der im SGB II vorgesehenen Leistungen sei. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage die Gewährung von 7.000,00 EUR Schmerzensgeld fordere, sei die Klage unbegründet. Eine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Schmerzensgeld existiere im Sozialrecht nicht. Soweit die Klägerin weitere 3.727,47 EUR einklage für irgendwelche im Einzelnen in Form einer Aufstellung dargelegten Gegenstände, sei die Klage schon unzulässig, da insofern noch kein Verwaltungsverfahren durchgeführt worden sei.

Mit Schreiben vom 17.01.2017, eingegangen am 20.01.2017, hat die Klägerin Berufung eingelegt. Für die hirnlose Justiz werde sie auch bei anhaltenden Streiks keine Jurastudien für die neue und alte BRD führen wollen. Die Sache sei bereits ausführlich vorgetragen worden, bessere Begründung hole sich die Deutsche Justiz künftig aus der Ex-DDR. Der Leistungsbescheid vom 08.11.2016 sei mit dem Hinweis einer unrechtmäßigen Abführung der Miete an den Vermieter seitens des Berufungsbeklagten umgehens wegen Versuch einer Täuschung über eine angebliche Geschäftsunfähigkeit der Berufungsklägerin sofort gegen Strafgeld von täglich 10,00 EUR seit Zustellung, zur Vermeidung weiterer Eilklagen auf Schmerzensgeldzahlungen an das besagte Strafgericht, aufzuheben. Im Übrigen könne sie zwei Geschäftsreisen vorweisen und sei damit Existenzgründerin gewesen.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 19.12.2016 sowie das Schreiben des Beklagten vom 29.08.2016 und den Widerspruchbescheid des Beklagten vom 06.10.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, 1. Einstiegsgeld zu gewähren 2. ihr sicherzustellen - Warmwasserzufuhr - neue Waschmaschine - angemessene Aufstockung der Versorgung für eine dreisprachige Fachübersetzerin - Rückerstattung der Existenzgründungskosten - Rückerstattung Bekleidungskosten - Rückerstattung mehrfach einbehaltenener Sozialleistungen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der Einzelheiten im Sachverhalt und im Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Berufung ist unzulässig, soweit die Klägerin begehrt, ihr - Warmwasserzufuhr - neue Waschmaschine - angemessene Aufstockung der Versorgung für eine dreisprachige Fachübersetzerin - Rückerstattung der Existenzgründungskosten - Rückerstattung Bekleidungskosten - Rückerstattung mehrfach einbehaltenener Sozialleistungen sicherzustellen. Die Berufung ist insoweit nicht statthaft. Nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet die Berufung gegen Urteil der Sozialgerichte statt, ebenso gegen Urteilen gleichstehende Gerichtsbescheide (§ 105 Abs. 2 Satz 1 SGG). Im Hinblick auf die geforderten Leistungen liegt weder ein Urteil noch ein Gerichtsbescheid vor, es ist noch nicht einmal ein Verwaltungsverfahren durchgeführt worden.

Soweit sich die Klägerin gegen das Schreiben vom Schreiben des Beklagten vom 29.08.2016 und den Widerspruchbescheid des Beklagten vom 06.10.2016 wendet, ist die Berufung zulässig jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage sind, wie das SG zutreffend ausführt, Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren, dem Widerspruchsverfahren, nachzuprüfen, §§ 78 ff. SGG. Daraus ergibt sich, dass ein Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte eingelegt werden kann. Ein Verwaltungsakt ist nach § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Widerspruch der Klägerin vom 12.09.2016 richtet sich jedoch gegen ein einfaches Schreiben des Beklagten vom 29.08.2016. In diesem Schreiben wurde der Klägerin lediglich mitgeteilt, dass es beim Beklagten keine Förderung in Form eines Gründungszuschusses gebe – was dieser bekannt war, da sie bereits zuvor einen entsprechenden Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt hatte –, aber ein Antrag auf Einstiegsgeld gestellt werden könne, wofür im Einzelnen detailliert aufgeführte Unterlagen einzureichen seien. Die Klägerin werde gebeten, die entsprechenden Unterlagen bzw. Nachweise vorzulegen, damit über den Antrag entschieden werden könne. Es handelt sich damit bei dem Schreiben vom 29.08.2016, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, nicht um die Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, sondern um ein einfaches Informationsschreiben ohne Regelungs- und damit ohne Verwaltungsaktcharakter. Sollte der Beklagte den Antrag ablehnen, steht der Klägerin die Möglichkeit des Widerspruchs offen.

Mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes war der hiergegen eingelegte Widerspruch daher unzulässig und lief ins Leere. Der diesen Widerspruch als unzulässig abweisende Widerspruchsbescheid vom 06.10.2016 ist damit rechtmäßig.

Soweit die Klage auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses gerichtet gewesen sein könnte, hat das SG ebenfalls zu Recht die Klage abgewiesen, da der Beklagte einen Gründungszuschuss nicht gewähren kann. Nach § 93 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) kann Arbeitslosen durch die Agentur für Arbeit ein Gründungzuschuss erbracht werden, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht. Dies hat die Klägerin auch erkannt und einen entsprechenden Antrag bei der Agentur für Arbeit gestellt.

Soweit die Klägerin mit ihrer Klage die Gewährung von 7.000,00 EUR Schmerzensgeld sowie weitere 3.727,47 EUR gefordert hat, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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