L 12 AS 3263/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 372/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3263/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 03.08.3016 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid vom 25.09.2017 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Überprüfung eines Erstattungsbescheides in Höhe von 1.349,63 EUR betreffend den Zeitraum 01.04.2012 bis 30.09.2012 und gegen die Höhe der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 01.09.2015 bis 31.08.2016.

Der Kläger bezieht seit dem 01.04.2012 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Die Kosten der Unterkunft für seine Wohnung betragen monatlich 170,00 EUR für Grundmiete, 38,00 EUR für kalte Nebenkosten, 25,00 EUR für warme Nebenkosten sowie 5,00 EUR für Müllgebühren. Aus der Mietbescheinigung, die der Kläger bei Antragstellung 2012 vorgelegt hatte, ergab sich, dass in der Miete 10,00 EUR für Strom und 10,00 EUR für Internet enthalten waren. Nachdem der Kläger zeitweise nicht mehr im Leistungsbezug stand, legt er 2015 eine neue Mietbescheinigung vor, in der lediglich eine Gesamtmiete angeben wurde, in der auch die unbezifferten Kosten für Haushaltsenergie enthalten sind.

1. Erstattung von 1.349,63 EUR

Mit Bescheid vom 14.05.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.04.2012 bis 30.09.2012 in Höhe von monatlich 386,45 EUR. Dabei berücksichtigte der Beklagte Einkommen des Klägers aus Beschäftigungen bei der Firma ZA M. Mohm, der Caritas Nachbarschaftshilfe und der Gaststätte Waldsee in Höhe eines durch-schnittlichen monatlichen Bruttolohns von 289,92 EUR. Die Entscheidung ergehe auf Grund des schwankenden Einkommens vorläufig.

Nach Anhörung des Klägers setzte der Beklagte mit Bescheid vom 25.02.2014 die Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.04.2012 bis 30.09.2012 endgültig fest und forderte den Kläger mit Bescheid vom selben Tag auf, einen Gesamtüberzahlungsbetrag in Höhe von 1.349,63 EUR zu erstatten.

Den gegen den Erstattungsbescheid am 03.03.2014 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2014 als unbegründet zurück. In dem folgenden Klageverfahren (S 2 AS 1556/14) vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) schlossen die Beteiligten im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 24.10.2014 einen Vergleich, wonach der Kläger die Erstattungsforderung dem Grunde nach anerkannte und eine Abzahlung in Raten vereinbart wurde (vgl. S. 28 ff. der SG-Akte im Verfahren S 2 AS 1556/14). Nachdem der Kläger dem Vergleich mit Schriftsatz vom 01.11.2014 "widersprochen" hatte, stellte das SG mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 25.11.2014 fest, dass infolge des Vergleichs vom 24.10.2014 eine Verfahrenserledigung eingetreten sei.

Am 10.06.2015 stellte der Kläger einen Antrag auf Überprüfung der Bescheide betreffend den Leistungszeitraum 01.04.2012 bis 30.09.2012, den der Beklagte mit Bescheid vom 18.08.2015 ablehnte. Den hiergegen am 31.08.2015 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2016 unter Verweis auf den rechtskräftigen Vergleich vom 24.10.2014 als unbegründet zurück.

2. Leistungen für die Zeit vom 01.09.2015 bis 31.08.2016

Mit Bescheid vom 10.11.2015 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 09.11.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.07.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.09.2015 bis 31.08.2016 in Höhe von 444,13 EUR für September 2015, von 467,13 EUR für Oktober 2015, von 373,13 EUR für November 2015, von 387,93 EUR für Dezember 2015, von monatlich 392,93 EUR für die Monate Januar bis Juli 2016 und von 152,93 EUR für August 2016. Die Bewilligung ergehe vorläufig, da die endgütige Höhe des klägerischen Einkommens aus den verschiedenen Beschäftigungen nicht bekannt sei. Weiteres Einkommen in Höhe von monatlich 200,00 EUR in Gestalt einer Übungsleiterpauschale für eine Tätigkeit beim Waldkindergarten Herdern e.V. sei auf Grund des Freibetrags nicht zu berücksichtigen. Von den Kosten der Unterkunft zog der Beklagte eine Pauschale für Haushaltsenergie in Höhe von monatlich 29,27 EUR ab.

Mit Schriftsatz vom 22.01.2016, eingegangen beim SG am 27.01.2016, hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben. Die Erstattungsforderung in Höhe von 1.349,63 EUR könne er nicht begleichen. Eine Überzahlung sei ihm auch nicht anzulasten, da er alle erforderlichen Unterlagen stets rechtzeitig eingereicht habe. Im Hinblick auf die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum 01.09.2015 bis 31.08.2016 hat er vorgetragen, sein monatliches Durchschnittseinkommen bei der Firma Egon Kunz Gartenarbeiten betrage nicht 103,95 EUR, sondern – was zutrifft – 103,93 EUR. Zudem erhalte er vom Waldkindergarten Herdern e.V. monatlich nur 150,00 EUR statt wie vom Beklagten angenommen 200,00 EUR. Er wünsche eine monatliche Berücksichtigung und Abrechnung des erzielten Einkommens. Schließlich sei der Abzug von 29,27 EUR monatlich für Haushaltsenergie nicht rechtmäßig.

Mit Gerichtsbescheid vom 03.08.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Erstattungsbescheides vom 24.02.2014. Zwar stehe der geschlossene Vergleich einer Überprüfung grundsätzlich nicht entgegen, jedoch erweise sich der Bescheid als rechtmäßig. Auch bestehe kein Anspruch auf höhere Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 31.08.2016. Der Beklagte habe zu Recht vorläufig entschieden, der Abzug von 26,27 EUR für Haushaltsenergie sei rechtmäßig, da Strom im Mietvertrag enthalten gewesen sei.

Ausweislich der in der Veraltungsakte befindlichen Lohnabrechnungen flossen dem Kläger im Zeitraum vom 01.09.2015 bis 31.08.2016 folgende Einnahmen zu, wobei die Einnahmen teilweise in einem Monat erzielt wurde, jedoch erst im Folgemonat zuflossen: NBH Garten-arbeiten Medien- service brutto Medien-service netto Schweiz Einkommen brutto Einkommen netto Sep 15 68,00 EUR 236,50 EUR 304,50 EUR 304,50 EUR Okt 15 72,25 EUR 203,50 EUR 275,75 EUR 275,75 EUR Nov 15 51,00 EUR 110,00 EUR 242,45 EUR 242,45 EUR 403,45 EUR 403,45 EUR Dez 15 259,58 EUR 255,11 EUR 259,58 EUR 255,11 EUR Jan 16 45,57 EUR 44,79 EUR 129,79 EUR 129,79 EUR Feb 16 85,00 EUR 209,40 EUR 205,70 EUR 294,40 EUR 290,70 EUR Mrz 16 51,00 EUR 233,33 EUR 229,23 EUR 284,33 EUR 280,23 EUR Apr 16 40,50 EUR 671,19 EUR 659,05 EUR 711,69 EUR 699,55 EUR Mai 16 54,00 EUR 87,00 EUR 178,55 EUR 175,48 EUR 319,55 EUR 316,48 EUR Jun 16 54,00 EUR 126,00 EUR 44,04 EUR 43,22 EUR 224,04 EUR 223,22 EUR Jul 16 40,50 EUR 120,00 EUR 160,50 EUR 160,50 EUR Aug 16 40,50 EUR 86,48 EUR 126,98 EUR 40,50 EUR

Mit Bescheid vom 25.09.2017 hat der Beklagte die Leistungen entsprechend dem tatsächlichen Einkommen des Klägers endgültig festgesetzt und dabei auch den Abzug für Haushaltsenergie von den Kosten der Unterkunft nicht mehr vorgenommen, im Einzelnen ergeben sich folgende Beträge: Regelleis-tung Kosten der Un-terkunft Summe Anrechen-bares Ein- kommen Anspruch vorläufig bewilligt Restan-spruch Sep 15 399,00 EUR 238,00 EUR 637,00 EUR 163,60 EUR 473,40 EUR 444,13 EUR 29,27 EUR Okt 15 399,00 EUR 238,00 EUR 637,00 EUR 140,60 EUR 496,40 EUR 467,13 EUR 29,27 EUR Nov 15 399,00 EUR 238,00 EUR 637,00 EUR 242,76 EUR 394,24 EUR 373,13 EUR 21,11 EUR Dez 15 399,00 EUR 238,00 EUR 637,00 EUR 123,19 EUR 513,81 EUR 387,93 EUR 125,88 EUR Jan 16 404,00 EUR 238,00 EUR 642,00 EUR 0,00 EUR 642,00 EUR 392,93 EUR 249,07 EUR Feb 16 404,00 EUR 238,00 EUR 642,00 EUR 151,82 EUR 490,18 EUR 392,93 EUR 97,25 EUR Mrz 16 404,00 EUR 238,00 EUR 642,00 EUR 143,36 EUR 498,64 EUR 392,93 EUR 105,71 EUR Apr 16 404,00 EUR 238,00 EUR 642,00 EUR 477,21 EUR 164,79 EUR 392,93 EUR -228,14 EUR Mai 16 404,00 EUR 238,00 EUR 642,00 EUR 172,57 EUR 469,43 EUR 392,93 EUR 76,50 EUR Jun 16 404,00 EUR 238,00 EUR 642,00 EUR 98,41 EUR 543,59 EUR 392,93 EUR 150,66 EUR Jul 16 404,00 EUR 238,00 EUR 642,00 EUR 48,40 EUR 593,60 EUR 392,93 EUR 200,67 EUR Aug 16 404,00 EUR 238,00 EUR 642,00 EUR 0,00 EUR 642,00 EUR 152,93 EUR 489,07 EUR 1.346,32 EUR

Der Kläger beantragt (sinngemäß gefasst), 1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 03.08.2016 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Erstattungsbescheid vom 25.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2014 zurückzunehmen, 2. den Bescheid vom 25.09.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum 01.09.2015 bis 31.08.2016 Leistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt (sinngemäß), 1. die Berufung zurückzuweisen, 2. die Klage gegen den Bescheid vom 25.09.2017 abzuweisen.

Er verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid. Im Rahmen der endgültigen Festsetzung im Bescheid vom 25.09.2017 sei das tatsächliche Einkommen des Klägers berücksichtigt worden, ein Abzug in Höhe von 29,27 EUR für Haushaltsstrom finde nicht mehr statt.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten des LSG und SG in den Verfahren S 2 AS 1556/14 und S 15 AS 372/16 sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft, da der maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstands von 750 EUR überschritten ist (§ 144 Abs. Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Gegenstand des Verfahrens ist zum einen der Bescheid vom 18.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2016, zum anderen der Bescheid vom 25.09.2017. Der Bescheid vom 25.09.2017 ist nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da die endgültige Bewilligung die vorläufige ersetzt. Nach § 96 Abs. 1 SGG, der auch im Berufungsverfahren Anwendung findet (Schmidt, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 96 Rn. 7) wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, eine schnelle, erschöpfende Entscheidung über das gesamte Streitverhältnis in einem Verfahren bei Vermeidung der Gefahr divergierender Entscheidungen zu ermöglichen. Außerdem soll der Betroffene vor Rechtsnachteilen geschützt werden, die ihm dadurch erwachsen, dass er im Vertrauen auf einen eingelegten Rechtsbehelf weitere Schritte unterlässt (vgl. BT-Drs 16/7716, S. 18f). Maßgebend ist somit, ob der neue Verwaltungsakt den angefochtenen Bescheid ändert oder ersetzt. Ersetzt wird ein Verwaltungsakt nach der Definition des BSG, wenn der neue Verwaltungsakt ganz an die Stelle des alten tritt und die Beschwer des Klägers vermehrt, in gleichem Umfang bestätigt oder nur in geringem Umfang beibehält (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 1989 - 7 RAr 62/87, Rn. 18, juris). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Bescheid vom 25.09.2017 legt den Leistungsanspruch für die Zeit vom 01.09.2015 bis 31.08.2016 endgültig fest. Damit liegt wegen der identischen Bewilligungszeit und dem Ausspruch eines positiven bzw. eines negativen Leistungsanspruchs eine gemeinsame Grundlage vor. Mit Erlass des endgültigen Bescheides 25.09.2017 hat sich der vorläufige Bescheid vom 10.11.2015 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 09.11.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.07.2016 nach § 39 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt. Der endgültige Bescheid vom 25.09.2017 hat den vorläufigen Bescheid ersetzt, ohne dass es einer Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Entscheidung bedurft hätte. Der endgültige Bescheid hat die von dem Kläger geltend gemachte Beschwer nicht beseitigt und ist damit nach § 96 SGG Gegenstand Verfahrens zum geworden (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R – m. w. N., juris). Das LSG entscheidet in diesem Fall auf Klage (Schmidt, a.a.O.).

1. Erstattung

Soweit sich die Berufung gegen die Ablehnung einer Aufhebung der Erstattungsforderung in Höhe von 1.349,63 EUR wendet, ist die Berufung unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 18.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2016 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Erstattungsbescheides vom 24.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2014.

Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Es kann dahinstehen, inwieweit der im Verfahren S 2 AS 1556/14 geschlossene Vergleich der Anwendung des § 44 SGB X grundsätzlich entgegensteht (eher ablehnend hierzu BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 17/13 R –, juris), da die Erstattungsforderung zu Recht erhoben wurde. Im Termin im Verfahrens S 2 AS 1556/14 am 24.10.2014 wurde zwischen den Beteiligten ausführlich besprochen und sogar festgestellt, dass tatsächlich ein höherer Erstattungsbetrag als mit dem zur Überprüfung gestellten Bescheid festgestellt hätte geltend gemacht werden können. Der Senat hat nach eigener Prüfung der detaillierten Ausführungen im Verhandlungsprotokoll vom 24.10.2014 und der in der Verwaltungsakte befindlichen Lohnunterlagen keinerlei Zweifel, dass die Erstattungsforderung jedenfalls in Höhe von 1.349,63 EUR nicht zu beanstanden ist. Insbesondere stellte sich die Frage des Abzugs für Strom in diesem Zeitraum nicht. Ausweislich des Mietvertrages sind in der Miete 10,00 EUR für Internet und 10,00 EUR für Strom enthalten, hierbei handelt es sich nicht um Kosten der Unterkunft, sie sind vielmehr aus dem Regelsatz zu bestreiten (vgl. § 20 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 5 Regelbedarfsermittlungsgesetz).

Inwieweit die Forderung des Weiteren falsch berechnet sein soll, ist weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Im Rahmen der Erstattung bei endgültiger Festsetzung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung vom 13.05.2011) i.V.m. § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) kann sich der Erstattungspflichtige auch nicht auf Vertrauensschutz berufen (BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4; Schubert, in: jurisPK-SGB III § 328 Rn. 29).

2. Endgültige Festsetzung für die Zeit vom 01.09.2015 bis 31.08.2016

Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.09.2015 bis 31.08.2016 als im Bescheid vom 25.09.2017 bewilligt wurden.

Nach § 41a Abs. 3 SGB II (in der ab 01.08.2016 geltenden Fassung) entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Nach § 41a Abs. 4 SGB II (in der ab 01.08.2016 geltenden Fassung) ist bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches nach Absatz 3 als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen. Zwar lag die vorläufige Bewilligung vor dem 01.08.2016, jedoch endete der Bewilligungszeitraum erst am 31.08.2016, so dass nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 SGB II § 41a SGB II (in der ab 01.08.2016 geltenden Fassung) anzuwenden ist.

Der Kläger erzielte ein Bruttoeinkommen von 3.494,56 EUR in zwölf Monaten, hieraus ergibt sich ein Durchschnittseinkommen von 291,21 EUR, abzüglich eines Freibetrages von 138,24 EUR ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von 152,97 EUR. Der Kläger hatte somit für die Zeit vom 01.09.2015 bis 31.12.2015 einen Anspruch in Höhe von 484,03 EUR (Regelleistung 399,00 EUR, Kosten der Unterkunft 238,00 EUR abzüglich 152,97 EUR) und für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.08.2016 von 489,03 EUR (Regelleistung 404,00 EUR, Kosten der Unterkunft 238,00 EUR abzüglich 152,97 EUR).

Nach § 41a Abs. 6 SGB II (in der ab 01.08.2016 geltenden Fassung) sind die erbrachten Leistungen auf die endgültigen Leistungen anzurechnen. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Insgesamt erhält der Kläger folgende Nachzahlung: Bedarf anrechenbares Einkommen Anspruch vorläufig bewilligt noch zu zahlen Sep 15 637,00 EUR 152,97 EUR 484,03 EUR 444,13 EUR 39,90 EUR Okt 15 637,00 EUR 152,97 EUR 484,03 EUR 467,13 EUR 16,90 EUR Nov 15 637,00 EUR 152,97 EUR 484,03 EUR 373,13 EUR 110,90 EUR Dez 15 637,00 EUR 152,97 EUR 484,03 EUR 387,93 EUR 96,10 EUR Jan 16 642,00 EUR 152,97 EUR 489,03 EUR 392,93 EUR 96,10 EUR Feb 16 642,00 EUR 152,97 EUR 489,03 EUR 392,93 EUR 96,10 EUR Mrz 16 642,00 EUR 152,97 EUR 489,03 EUR 392,93 EUR 96,10 EUR Apr 16 642,00 EUR 152,97 EUR 489,03 EUR 392,93 EUR 96,10 EUR Mai 16 642,00 EUR 152,97 EUR 489,03 EUR 392,93 EUR 96,10 EUR Jun 16 642,00 EUR 152,97 EUR 489,03 EUR 392,93 EUR 96,10 EUR Jul 16 642,00 EUR 152,97 EUR 489,03 EUR 392,93 EUR 96,10 EUR Aug 16 642,00 EUR 152,97 EUR 489,03 EUR 152,93 EUR 336,10 EUR Summe 1.272,60 EUR

Da der Beklagte nicht das Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt hatte (wozu er bei einem entsprechenden Antrag des Klägers verpflichtet gewesen wäre), errechnete er eine Nachzahlungssumme von 1.346,32 EUR. Zwar mag der Bescheid insoweit unzutreffend sein, jedoch ist der Kläger dadurch nicht beschwert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved