L 2 SO 3760/17 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 1413/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 3760/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 23. August 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie im Übrigen zulässig.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfes (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Wird im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt, ist die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange der Antragsteller. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage 2014, § 86b Rn. 42).

Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei (dauerhafter) Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Senat schließt sich diesbezüglich nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens dem SG an und verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Ergänzend ist mit Blick auf den nicht glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch noch auszuführen, dass auch der Senat davon ausgeht, dass die Antragstellerin noch anderweitig einsetzbares Einkommen (neben ihren beiden Renten und der Aufwandsentschädigung aus ehrenamtlicher Tätigkeit) hat. Schon nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung ist für den Senat nicht nachvollziehbar, dass es der Antragstellerin gelingen kann, bei den von ihr angegebenen monatlichen Ausgaben und dem (bekannten) monatlichen Einkommen auch bei sparsamer Lebensführung mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln wie behauptet auszukommen. Die Antragstellerin trägt vor, dass sie im April 2017 Ausgaben in Höhe von 815,41 EUR, im Mai 2017 Ausgaben in Höhe von 778,26 EUR und im Juni 2017 Ausgaben in Höhe von 753,27 EUR gehabt habe. Weiterhin habe sie im Juli 2017 Ausgaben in Höhe von 873,43 EUR und im August 2017 insgesamt Ausgaben in Höhe von 831,05 EUR gehabt. Aufgrund des ihr monatlich zur Verfügung stehenden Einkommens hätten somit die Ausgaben im April 2017 ihre Einnahmen um 41,85 EUR und im Mai 2017 um 4,70 EUR überschritten. Im Juni 2017 hingegen hätten die Einnahmen die Ausgaben um 20,29 EUR, im Juli 2017 um 333,75 EUR und im August 2017 um 16,13 EUR überschritten. Insgesamt habe die Antragstellerin somit im Zeitraum April bis August 2017 einen "Einnahmenüberschuss" von 323,62 EUR verzeichnet. Abgesehen davon jedoch, dass die bezifferten Ausgaben für August 2017 in Höhe von 831,05 EUR außer Acht lassen, dass am 1. August 2017 weitere Ausgaben in Höhe von 27,00 EUR für eine Auslandskrankenversicherung der Klägerin angefallen sind, womit sie auch im August 2017 eine Ausgabenüberschreitung der Einnahmen zu verzeichnen gehabt hätte, kann die "Berechnung" der Klägerin mit einem Einnahmeüberschuss von 323,62 EUR für den Zeitraum April bis August 2017 nicht erklären, wovon die Antragstellerin beispielsweise im April und Mai 2017 gelebt haben will. Der von der Antragstellerin behauptete Einnahmeüberschuss kommt nämlich ausschließlich durch die einmalige Nachzahlung der Aufwandsentschädigung für ihre ehrenamtliche Tätigkeit in Höhe von 360,00 EUR zustande, die ihr am 5. Juli 2017 zugeflossen sind. Insofern konnte die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt im April und Mai 2017 durch diesen Einnahmeüberschuss nicht finanzieren. Die Antragstellerin hätte ihrem Vorbringen zufolge im April und Mai 2017 durch "fixe" Ausgaben - Abbuchungen von ihrem Konto - ihre monatlichen Einnahmen überschritten, weswegen auch für den in der eidesstattlichen Versicherung vom 19. September 2017 vorgetragenen Einkauf von Lebensmitteln/Kosmetika bei der "Tafel" für 6,00 bis 8,00 EUR keine Mittel mehr zur Verfügung gestanden hätten. Dass die Klägerin von ihrem Konto Barabhebungen zur Bestreitung ihres (sonstigen z. B. Lebensmittel) Lebensunterhalts vorgenommen hätte - die Kontoauszüge weisen solche bzw. Abbuchungen für Einkäufe auch nicht aus - behauptet sie nicht. Dass die Klägerin diesbezüglich aus der Vergangenheit über noch ihr zur Verfügung stehende Mittel verfügt hätte, trägt sie in der Beschwerdebegründung nicht vor. Im Übrigen läßt sich der Aufwand z. B. für eine in der Lebenssituation der Klägerin völlig unangemessene Auslandskrankenversicherung nicht mit einer sparsamen Lebensweise vereinbaren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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