Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 926/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3979/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. September 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung höherer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auch für die Zeit vor dem 1. Januar 2010 (ab 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 2009), nachdem die Rente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten (KEZen), Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (KBZen) und weiterer Anrechnungszeiten mit Bescheiden vom 6. Januar 2015 und 20. Juli 2015 neu berechnet worden ist.
Die 1946 geborene Klägerin, die im Zeitraum vom 1. April 1961 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im März 1995 - mit Unterbrechung - versicherungspflichtig beschäftigt war, hat am 26. Oktober 1972 den Sohn O. und am 4. April 1976 den Sohn M. geboren.
Die Klägerin leidet u.a. unter einem Z. n. Reanimation bei Myokarditis, einem schweren hirnorganischen Psychosyndrom mit Desorientiertheit, Auffassungs- und mnestischen Störungen, einer Sprechstörung, einer Schluckstörung sowie einer Rumpf-Stand-Ataxie. Ihr Ehemann ist zum Betreuer bestellt (Beschlüsse des Amtsgerichts P. vom 6. Oktober 1995, 7. Februar 2000 und 26. Januar 2012).
Am 2. August 1996 beantragte die Klägerin, vertreten durch ihren Betreuer, die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie zugleich die Feststellung von KEZ und KBZ. Im Antragsformular gab sie u.a. an, ihre Söhne bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr erzogen zu haben.
Mit Bescheid vom 7. November 1996 bewilligte die Beklagte der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Juli 1996 befristet bis 31. März 1998, wobei sie bei der Berechnung der Rente, die im Bescheid erläutert war, Zeiten der Kindererziehung als KEZ und KBZ nicht berücksichtigte. Der Bescheid wies u.a. die Entgeltpunkte (EPe) für anerkannte Beitragszeiten auf. Auf den Weitergewährungsantrag vom 2. Februar 1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin dann mit Bescheid vom 3. April 1998 ab 1. April 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf unbestimmte Dauer, wobei sie wiederum bei der Rentenberechnung Zeiten der Kindererziehung als KEZ und KBZ nicht berücksichtigte.
Auf den vom Betreuer der Klägerin gestellten Antrag vom 4. November 2011 auf Gewährung von RAR, in welchem die Frage, ob Beitragszeiten zurückgelegt worden seien, die bisher noch nicht berücksichtigt worden seien, verneint wurde und die Frage, ob die Klägerin Kinder erzogen habe (ohne Beifügung des - gemäß dem Formular - einzureichenden Vordruckes V 800) bejaht wurde, bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 9. November 2011 ab 1. Januar 2012 RAR. Auch hierbei berücksichtigte sie bei der Berechnung der Rente keine KEZen und keine KBZ.
Anlässlich eines Telefonats des Betreuers mit der Beklagten am 8. Dezember 2014, bei dem er anfragte, wann der Bescheid über die "Mütterrente" erfolge, wurde festgestellt, dass im Versicherungskonto der Klägerin Daten von Kindern nicht gespeichert waren. Die Beklagte sagte eine Überprüfung zu und übersandte der Klägerin, wie zugleich vereinbart, Formulare für Anträge auf Anerkennung von Zeiten wegen Kindererziehung. Die Überprüfung ergab dann u.a., dass im Konto des Ehemannes ebenfalls keine Zeiten wegen Erziehung von Kindern gespeichert waren.
Im hierauf bei der Beklagten am 11. Dezember 2014 eingegangenen Antrag auf Feststellung von KEZen und KBZen für die Söhne O. und M. erklärte die Klägerin, der andere Elternteil habe die Kinder nicht überwiegend erzogen, und fügte eine entsprechende Bestätigung des Vaters sowie die Geburtsurkunden bei.
Mit Bescheid vom 6. Januar 2015 nahm die Beklagte den Bescheid vom 7. November 1996 hinsichtlich der Rentenhöhe ab 1. Juli 1996 ("gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]") zurück und stellte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung einer KBZ vom 23. Oktober 1972 bis 3. April 1986 sowie KEZen vom 1. November 1972 bis 31. Oktober 1973 und 1. Mai 1976 bis 30. April 1977 neu fest. Die Rente beginne am 1. Juli 1996 und ende mit dem 31. Dezember 2011. Ferner setzte sie die Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 auf 1.636,62 EUR fest. Die höheren Leistungen seien längstens für einen Zeitraum von vier Jahren zurück ab Rücknahme oder Antrag, also ab 1. Januar 2010, zu erbringen.
Mit Bescheid vom 7. Januar 2015 stellte die Beklagte die RAR ebenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung der KBZ sowie der KEZen neu fest. Ab 1. Juli 2014 berücksichtigte sie außerdem für jedes Kind einen weiteren EP für das zweite Jahr seiner Erziehung (zwei persönliche EPe Zuschlag gemäß § 307d Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI], "Mütterrente"). Die Rente beginne am 1. Januar 2012. Weiter entschied sie, dass sich ab 1. Januar 2012 eine Nachzahlung in Höhe von 4.257,89 EUR ergebe. Außerdem stellte sie die Verzinsung der Nachzahlung fest.
Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin am 27. Januar 2015 Widerspruch, mit welchem sie die Anerkennung von jeweils zwei Jahren KEZen begehrte. Seit Inkrafttreten der "Mütterrente" stünden ihr für beide Söhne jeweils zwei Jahre KEZen zu. Ferner machte sie geltend, ausweislich der Verwaltungsakte habe bereits im Jahr 1996 ein Antrag auf Anerkennung von KEZen und KBZen vorgelegen. Er bitte um Mitteilung, wann über diesen Antrag entschieden werde oder entschieden worden sei. Am 30. Juni 2015 rügte er eine mehrfach fehlerhafte Sachbearbeitung in den Jahren 1996, 1998 und 2011. Die Beitragszeiten seien rechtswidrig unberücksichtigt geblieben und - in Rentenbescheiden erwähnte aber tatsächlich nicht berücksichtigte - Anrechnungszeiten (1972 und 1976 [Mutterschutz]) hätten berücksichtigt werden müssen.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2015 stellte die Beklagte dem Widerspruch teilweise abhelfend die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten (Schwangerschaft/Mutterschutz) vom 11. September 1972 bis 18. Dezember 1972 und 22. Februar bis 30. Mai 1976 neu fest. Sie beginne am 1. Juli 1996 und ende zum 31. Dezember 2011. Die höhere Leistung werde längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor Beginn des Jahres der Rücknahme oder vor dem Antrag auf Rücknahme erbracht. Die Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 betrage 177,30 EUR.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2015 stellte die Beklagte dem Widerspruch teilweise abhelfend die RAR ab 1. Januar 2012 ebenfalls unter Berücksichtigung der Anrechnungszeiten neu fest. Die Rente beginne am 1. Januar 2012. Die Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. August 2015 betrage 521,48 EUR.
Mit Bescheiden vom 2. September 2015 entschied die Beklagte über die Höhe der Verzinsung der Nachzahlungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2016 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 6. Januar 2015 und 7. Januar 2015 zurück, soweit ihnen nicht durch die Bescheide vom 20. Juli 2015 und 21. Juli 2015 abgeholfen worden sei und die Nachzahlung erhöhter Rentenbeträge für die Zeit vor 1. Januar 2010 begehrt werde. Der Gewährung höherer Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2010 stehe die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X von vier Jahren entgegen, die nach der Rechtsprechung der 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) auch bei Bestehen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches gelte. Der entgegenstehenden Auffassung des 4. Senats des BSG werde nicht gefolgt. Höhere Leistungen bezüglich der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit seien mithin längstens für die Zeit ab 1. Januar 2010 zu erbringen. Die erhöhten Rentenbeträge bezüglich der RAR seien ab deren Beginn erbracht worden.
Deswegen hat die Klägerin am 17. März 2016 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, bei Berechnung der Höhe ihrer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie der RAR seien für ihre beiden Kinder nach Ablauf des Monats der Geburt jeweils zwölf Monate KEZen zu berücksichtigen und bei der RAR ab 1. Juli 2014 jeweils 24 Kalendermonate. Insofern seien die Entscheidungen zu korrigieren und ihr von Beginn der jeweiligen Rente an entsprechend höhere Leistungen zu gewähren. Es handle sich nicht um einen Fall des § 44 Abs. 1 SGB X, da die Beklagte über die beantragte Anerkennung von KEZen und KBZen in den Bescheiden über die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 7. November 1996 und 3. April 1998 sowie dem Bescheid über die Gewährung von RAR vom 9. November 2011 über den am 7. Juli 2011 bereits gestellten Antrag auf Feststellung von KEZen und KBZen für ihre Söhne überhaupt nicht (ablehnend) entschieden habe. Ein nach § 44 Abs. 1 SGB X zu korrigierender Ablehnungsbescheid läge nur vor, wenn eine Ablehnung durch Bescheid und danach der Rentenbescheid ohne Anerkennung von KEZen und KBZen ergangen wäre. Über ihren Antrag auf Anerkennung bzw. Berücksichtigung von KEZ und KBZ sei auch nicht "konkludent" durch den Rentenbescheid entschieden worden, vielmehr sei einfach nicht entschieden worden. Die Zeiten seien auf Grund eines ihr zustehenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu berücksichtigen und die höheren Leistungen seien rückwirkend ab 1. Juli 1996 zu gewähren. Die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches seien erfüllt, da die Beklagte ihre Pflicht, den Antrag auf Anerkennung von KEZen und KBZen zu verbescheiden, nicht nachgekommen sei. Der Rentenbescheid hätte nur ergehen dürfen, wenn über den Antrag auf Anerkennung von KEZen und KBZen zuvor entschieden worden wäre. Insofern handle es sich um einen "Erstantrag", weil über den Antrag aus dem Jahr 1996 noch nicht entschieden sei. Beim Herstellungsanspruch im Zusammenhang mit einem Erstantrag sei die zeitliche Begrenzung der rückwirkenden Gewährung zu Unrecht versagter Leistungen von vier Jahren, die in § 44 Abs. 4 SGB X angeordnet sei, nicht analog anzuwenden. Dies folge u.a. aus der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG. Dies u.a. deshalb, weil es ihr, mangels ablehnender Entscheidung, überhaupt nicht möglich gewesen sei, sich gegen die Nichtberücksichtigung der KEZen und KBZen zur Wehr zu setzen. Weitere Pflichtverletzungen der Beklagten lägen auch darin, dass, obwohl die Berücksichtigung von KEZen und KBZen 1996 beantragt gewesen sei, insofern keinerlei Reaktion der Beklagten erfolgt sei, auch keinerlei Beratung, unter welchen Voraussetzungen KEZen anzuerkennen seien. Sowohl beim Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wie auch auf Gewährung von RAR habe es ein "Vakuum", nämlich eine Nichtreaktion, gegeben und insbesondere keine Ablehnung, gegen die sie sich hätte zur Wehr setzen können. Deshalb sei die Begrenzung der rückwirkenden Leistungsgewährung auf vier Jahre in § 44 Abs. 4 SGB X nicht vorzunehmen, auch nicht in analoger Anwendung der Vorschrift. Für eine Begrenzung der rückwirkenden Leistungsgewährung im Falle eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches fehle es an einer rechtlichen Grundlage, wie auch der 4. Senat des BSG entschieden habe. Hierzu hat die Klägerin u.a. auf die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG sowie auf Kommentarliteratur und Veröffentlichungen ihres Bevollmächtigten verwiesen. Da sie auch beim Antrag auf Gewährung von RAR KEZen und KBZen geltend gemacht habe, seien jedenfalls ausgehend von diesem Antrag vom 4. November 2011 Leistungen ab 1. Januar 2007 rückwirkend zu gewähren. Ferner hat die Klägerin eine Verzinsung der (weiteren) Nachzahlungen begehrt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, im Rahmen eines Rentenverfahrens gebe es kein gesondertes Verfahren über die Anerkennung von KEZen. Mit dem Rentenantrag teilten Versicherte gegebenenfalls mit, welche Beschäftigungszeiten oder andere anrechenbaren Zeiten sie zurückgelegt hätten, die noch nicht festgestellt seien. Es handle sich um eine reine Tatsachenmitteilung, über die dann im Rentenbescheid entschieden werde. Rentenbewilligungsbescheide enthielten Regelungen über Rentenart und Rentenhöhe, den Beginn des Rentenanspruchs und gegebenenfalls die Dauer des Rentenanspruchs. Die Entscheidung über die anzuerkennenden Zeiten würden im Rahmen der Regelung über die Rentenhöhe getroffen. Dies bedeute hier, dass es zum einen keinen gesonderten Antrag auf KEZen gebe, zum anderen sei mit dem Rentenbescheid über die mitgeteilten KEZen entschieden worden. Dieser Rentenbescheid sei in Bindung erwachsen. Ein "offener" Antrag liege nicht vor. In dem Fall komme § 44 SGB X zur Anwendung. Da hier unstreitig die KEZen nach § 44 SGB X anzuerkennen seien, sei kein Raum mehr für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Selbst unter Berücksichtigung dieses von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts sei die Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X zu beachten. Danach würden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden sei. Wenn auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Leistung rückwirkend verlangt werden könne, sei noch kein Verwaltungsakt ergangen und der bisherige Verwaltungsakt noch nicht bindend geworden. Dann gelte nach den Entscheidungen des 13. Senats des BSG bezüglich der rückwirkenden Zahlungserbringung, sofern es sich um Rentenzahlungen für mehr als vier Jahre zurück handle, in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X eine Ausschlussfrist von vier Jahren.
Mit Urteil vom 27. September 2016 hat das SG den Bescheid vom 7. Januar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2016 abgeändert und die Beklagte verpflichtet, ab dem 1. Juli 2014 KEZen vom 1. November 1972 bis 31. Oktober 1974 und vom 1. Mai 1976 bis zum 30. April 1978, also bei jedem Kind auch für das zweite Lebensjahr, "anzuerkennen". Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Unrecht ab dem 1. Juli 2014 jeweils nur ein Jahr KEZ und zwei zusätzliche EPe berücksichtigt, da die Klägerin nicht dem Anwendungsbereich des § 307d SGB VI unterfalle. Sie habe zwar bereits am 30. Juni 2014 einen Anspruch auf eine Rente gehabt, doch seien am 30. Juni 2014 überhaupt keine KEZen berücksichtigt gewesen, sodass die Anwendung des § 307d Abs. 1 SGB VI nach seinem Wortlaut schon ausgeschlossen sei. Im Übrigen habe die Beklagte zu Recht die rückwirkende Leistungserbringung auf vier Jahre begrenzt. Die Rentenbescheide vom 7. November 1996, 3. April 1998 und 9. November 2011 seien von Anfang an rechtswidrig im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB X gewesen, weil die Beklagte die KEZen und KBZen und Anrechnungszeiten wegen Mutterschutz nicht berücksichtigt habe. Unzutreffend sei die Auffassung der Klägerin, dass die Beklagte nicht über die mit der Erziehung der Kinder verbundenen Rentenzeiten entschieden habe. Vielmehr habe sie in den bis zu diesem Zeitpunkt ergangenen Rentenbescheiden konkludent über das Nichtvorliegen dieser Zeiten entschieden, was aus den Regelungen der §§ 64, 65 SGB VI folge. Die Beklagte sei verpflichtet, alle rentenrechtlichen Zeiten bei ihrer Bewilligungsentscheidung miteinzustellen, um rechtmäßig über die Rente entscheiden zu können. Im Rahmen eines Rentenbewilligungsbescheides setze sie auch verbindlich fest, welche Zeiten zu berücksichtigen seien. Dabei treffe sie keine ausdrückliche Negativentscheidung, welche Zeiten nicht berücksichtigt würden, sondern setze positiv fest. Zumindest konkludent beinhalte daher eine Rentenbewilligung immer die Nichtberücksichtigung der nicht festgestellten Rentenzeiten. Da die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X vorgelegen hätten, sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die rechtswidrigen Rentenbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies sei auch geschehen. Ein Überprüfungsbegehren der Klägerin ergebe sich erstmals während des Telefonats des Betreuers der Klägerin mit der Beklagten am 8. Dezember 2014. Ein Überprüfungsantrag sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in dem Antrag auf Umstellung der Erwerbsunfähigkeitsrente auf RAR im November 2011 zu sehen. Denn hieraus lasse sich kein Begehren entnehmen, bereits ergangene Rentenbescheide wegen Erwerbsunfähigkeit auf deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Vielmehr handle es sich um einen Antrag auf Umwandlung der bereits bewilligten Rente. Da die Leistung nach § 44 Abs. 4 SGB X nur für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme zu erbringen sei, habe die Beklagte die Nachzahlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu Recht auf die Zeit ab 1. Januar 2010 begrenzt. Im Übrigen bestehe auch kein Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2010 unter Berücksichtigung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches. Für dessen Anwendung sei neben der einschlägigen Vorschrift des § 44 SGB X kein Raum. Selbst wenn ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestünde, wäre die Begrenzung der Leistungen analog § 44 Abs. 4 SGB X vorzunehmen, was sich aus der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG ergebe. Im Übrigen wäre auch die insoweit abweichende Auffassung des 4. Senats des BSG hier nicht entscheidungserheblich, weil es sich vorliegend nicht um ein sogenanntes Erstfeststellungsverfahren handle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das ihr am 6. Oktober 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. Oktober 2016 Berufung eingelegt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten vereinbart, dass über die Beklagte über eine Verzinsung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entscheidet. Hinsichtlich der begehrten Berücksichtigung von je einem weiteren Jahr KEZ für die zweiten Lebensjahre der beiden Kinder an Stelle von jeweils einem Zuschlag von einem EP hat die Klägerin, nachdem die Beklagte eine Vergleichsberechnung der RAR vorgelegt hat, die Klage zurückgenommen.
Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen ihren Vortrag erster Instanz und vertieft ihn. Hierzu trägt sie u.a. vor, das SG habe zutreffend festgestellt, dass die Beklagte rechtswidrig ab 1. Juli 2014 nur ein Jahr KEZ und zwei zusätzliche EPe berücksichtigt habe. Zu Unrecht sei das SG allerdings von einer Begrenzung der rückwirkenden Leistungserbringung auf einen Zeitraum von vier Jahren ausgegangen, weil es sich hier um eine Erstfeststellung auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches handle, bei dem § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X nicht gelte. Zunächst bestehe kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach Sozialleistungen nicht über vier Jahre hinaus rückwirkend zu erbringen seien. Die Rechtsprechung des BSG zu Fällen des "gewöhnlichen" Herstellungsanspruches sei dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn hier handle es sich um ein Erstfeststellungsverfahren, wenn also mit Hilfe des Herstellungsanspruchs die Voraussetzungen einer erstmals beantragten Leistung erfüllt seien und noch kein bindender Ablehnungsbescheid vorliege. Bis zum Jahr 2014 habe die Beklagte nicht über versicherungsrechtliche Zeiten wegen Erziehung ihrer Kinder entschieden. Insofern sei nun erstmalig im Januar 2015 unter Zuerkennung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches über den Antrag vom 2. Juli 1996 entschieden worden. Davor habe es keine ablehnende Entscheidung, gegen die sie hätte vorgehen können, gegeben. Deshalb sei hier abweichend vom ganz allgemeinen Grundsatz lediglich vierjähriger rückwirkender Leistungsgewährung eine Ausnahme zu machen. Dies folge auch aus der Rechtsprechung des BSG, insbesondere des 4. Senats. Beim Bescheid vom 6. Januar 2015 sei auch kein anderer Rentenbescheid aufgehoben und dementsprechend kein Verwaltungsakt zurückgenommen worden. Sie habe auch keinen Antrag auf Rücknahme des Bescheids gemäß § 44 SGB X gestellt. Entgegen der Auffassung des SG sei über den Anspruch auf Berücksichtigung von KEZen in den Rentenbescheiden nicht entschieden worden. KEZen würden auf speziellen Antrag hin gewährt oder abgelehnt. Eine solche Ablehnung oder Gewährung sei im vorliegenden Fall in der ganzen Zeit ab der erstmaligen Beantragung vom 2. Juli 1996 nie erfolgt. Beim Telefonat vom 8. Dezember 2014 ihres Betreuers habe sich ergeben, dass im Konto keine Kinder gespeichert gewesen seien. Die Beklagte habe über ihre zahlreichen Anträge auf Anerkennung von KEZen bis zu den Entscheidungen vom 6. und 7. Januar 2015 gerade nicht entschieden. Bei diesen Entscheidungen handle es sich um die erstmalige Entscheidung, mithin um eine "Erstfeststellung" im Sinne der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG. deshalb könne § 44 Abs. 4 SGB X nicht analog herangezogen werden. Selbst wenn tatsächlich die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X vorgelegen hätten, wie vom SG angenommen, wären Leistungen rückwirkend jedenfalls schon ab 1. Januar 2007 zu gewähren, denn sie haben am 28. Oktober 2011 einen ("ersten") Antrag auf Berücksichtigung von KEZen gestellt, auf Grund dessen KEZen hätten gewährt werden müssen. Der zweite Antrag stamme dann vom 8. Dezember 2014. Ausgehend vom Antrag im Oktober 2011 wären Leistungen rückwirkend ab 1. Januar 2007 zu erbringen. Im Übrigen ergebe sich ein Herstellungsanspruch auch auf Grund der verzögerten Fallbearbeitung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. September 2016 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 6. Januar 2015 sowie vom 20. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2016 zu verurteilen, ihr nach Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für die Söhne O. und M. auch vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 2009 höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berücksichtigung der KEZen sei nicht im Rahmen einer Erstfeststellung erfolgt. Mit einem Rentenbescheid ergingen keine gesonderten Verwaltungsakte über die Anerkennung von KEZen. Vielmehr gingen alle Versicherungszeiten als Grundlage für die Rentenberechnung in den Verwaltungsakt über die Rentenhöhe ein. Somit sei auch mit der Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und einer RAR bereits über Zeiten der Kindererziehung entschieden worden. Eine Ausnahmekonstellation, die der BSG-Rechtsprechung zu Grunde gelegen habe, liege nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Vierjahreszeitraum auch nicht auf Grundlage eines Überprüfungsantrags vom November 2011 zu berechnen. Im Antrag auf RAR habe die Klägerin angegeben, Kinder erzogen zu haben. Dieser tatsächlichen Angabe fehle der Ausdruck eines rechtsgestalteten Willens, den Bescheid über die Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit überprüfen zu lassen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Nachdem sich die Beteiligten geeinigt haben, dass die Beklagte über die zunächst noch begehrte Verzinsung der Nachzahlung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entscheidet und die Klägerin ihre Klage bezüglich der Gewährung höherer RAR ab 1. Juli 2014 unter Berücksichtigung von jeweils einem weiteren Jahr KEZ für das zweite Lebensjahr der Kinder an Stelle des gewährten Zuschlags von je einem EP zurückgenommen hat, ist nur noch über die Gewährung höherer Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 2009 zu entscheiden.
Die Berufung ist gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 2009.
Über die Höhe der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit der Klägerin hat die Beklagte mit Bescheid vom 7. November 1996 und Bescheid vom 3. April 1998 unter Berücksichtigung der bei der Rentenberechnung anerkannten und berücksichtigten Versicherungszeiten entschieden. Diese Bescheide sind, nachdem sie nicht angefochten worden sind, gemäß § 77 SGG bindend geworden. Die Beklagte hat mit den Bescheiden auch entschieden, welche rentenrechtlichen Zeiten bei der Rentenberechnung zu Grunde gelegt werden, und auf Grund dessen die Höhe er Rente bestimmt. Wie den Erläuterungen zum Rentenbescheid vom 7. November 1996 zu entnehmen, sind die im Versicherungskonto gespeicherten Daten aufgeführt und wiedergegeben, die zur Feststellung und Erbringung von Leistungen als erheblich angesehen wurden (vgl. Anl. 2 zum Rentenbescheid vom 7. November 1996). Dies gilt auch für den Rentenbescheid über die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 3. April 1998. Die Beklagte hat mithin umfassend über die Höhe der der Klägerin zustehenden Rente in den genannten Rentenbescheiden entschieden. Allerdings hat sie hierbei rechtsfehlerhaft die von der Klägerin zeitgleich mit dem Rentenantrag begehrte Anerkennung und Berücksichtigung von KEZen und KBZen unterlassen, sodass diese Rentenbescheide von Anfang an rechtswidrig gewesen sind.
Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte, nachdem der Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit am 2. August 1996 zeitgleich mit dem Begehren auf Feststellung von KEZen und KBZen gestellt worden ist, weder berechtigt, noch verpflichtet, durch einen gesonderten Bescheid über die Vormerkung bzw. Anerkennung von KEZen und KBZen zu entscheiden. Dies zeigt sich auch darin, dass bei Anfechtung einer Entscheidung über die Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten, so z.B. auch KEZen und KBZen, und bei nachfolgender Entscheidung und Bewilligung einer Rente das Vormerkungsverfahren auch im gerichtlichen Verfahren im Wege eines gesonderten Verfahrens zur Korrektur des Vormerkungsbescheides nicht weiterverfolgt werden kann, sondern die Entscheidung, welche rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen sind, nur noch im Rahmen der Überprüfung des Rentenbescheids erfolgen kann. Denn nach Erlass eines Rentenbescheids fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens nur in Bezug auf den Vormerkungsbescheid bzw. einen isolierten Streit über die Vormerkung oder Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten, solche Verfahren sind mithin unzulässig (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, B 13 R 118/08 R, in Juris und BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 13 R 23/14 R, jeweils in Juris m.w.N.). Daraus ergibt sich, dass die Beklagte auf den Rentenantrag nicht verpflichtet war, durch einen gesonderten Bescheid - ablehnend oder anerkennend - eine weitere Entscheidung zu treffen. Vielmehr war mit dem Rentenbescheid auch darüber zu entscheiden, welche rentenrechtlichen Zeiten für die Rentenberechnung anerkannt wurden, was auch geschehen ist.
Mit Erlass der Bescheide über die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab 1. Juli 1996 bzw. 1. April 1998, die nach Bewilligung der RAR ab 1. Januar 2012 nicht mehr zu gewähren war, hat die Beklagte damit und auch erstmals über die Frage der Anerkennung bzw. Berücksichtigung von KEZen und KBZen entschieden. Der Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die die Klägerin noch für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 2009 begehrt, stehen die genannten und gemäß § 77 SGG - mangels Anfechtung - bindend gewordenen Bescheide vom 7. November 1997 und 3. April 1998 entgegen.
Diese Bescheide waren allerdings auf den Antrag der Klägerin vom 8. Dezember 2014 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X abzuändern und teilweise zurückzunehmen und es war insofern ein höherer Anspruch auf Rente unter Anrechnung der zu Unrecht nicht berücksichtigten KEZen und KBZen festzustellen. Die Voraussetzungen des § 249 SGB VI in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung für die Anerkennung von KEZen und KBZen von jeweils einem Jahr für die Söhne der Klägerin haben vorgelegen insbesondere sind diese vor dem 1. Januar 1992 geboren und hat die Klägerin sie im Gebiet der Bunderepublik Deutschland erzogen. Ferner lagen die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten vom 1. September 1972 bis 18. Dezember 1972 und 22. Februar bis 30. Mai 1976 vor, nachdem die Söhne am 26. Oktober 1972 und 4. April 1976 geboren wurden.
Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung zur Änderung der wegen Nichtberücksichtigung der KEZen und KBZen sowie Anrechnungszeiten wegen Mutterschutz vom 1. September 1972 bis 18. Dezember 1972 und 22. Februar bis 30. Mai 1976 rechtswidrigen Entscheidung bei der Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durch Erlass des Bescheids vom 6. Januar 2015 und des Abhilfebescheids vom 20. Juli 2015, in welchen sie die zu Unrecht nicht in die Rentenberechnung eigestellten Zeiten berücksichtigt hat, auch nachgekommen, indem sie den Bescheid vom 7. November 1996 hinsichtlich der Rentenhöhe ab 1. Juli 1996 ausdrücklich "gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)" zurückgenommen (Bescheid vom 6. Januar 2015) und die Rente neu festgestellt hat.
Zu Recht hat die Beklagte auch die Zahlung der sich aus der Neuberechnung ergebenden höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 2009 abgelehnt, weil der nachträglichen Gewährung von höheren Leistungen für diesen Zeitraum § 44 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB X entgegenstehen. Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, nach § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X anstelle der Rücknahme der Antrag.
So verhält es sich hier. Die Klägerin hat, vertreten durch ihren Betreuer, am 8. Dezember 2014 angefragt, wann der Bescheid über die Mütterrente erfolge. Die Beklagte hat dies als Antrag auf Überprüfung der Entscheidung über die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente und auch RAR angesehen und zum Anlass für die Überprüfung ihrer Entscheidungen genommen. Ein früherer Antrag auf Überprüfung der hier insoweit streitigen Entscheidungen über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. deren Höhe liegt nicht vor. Beim Antrag auf Gewährung von RAR vom 28. Oktober 2011 kann aus den (wiederholten) Angaben der Klägerin, sie habe Kinder erzogen, nicht geschlossen werden, dass sie damit die Überprüfung der vorangegangenen Entscheidungen über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit überprüft haben wollte. Insbesondere auch deshalb, weil sie die Frage, ob Beitragszeiten zurückgelegt seien, die bisher nicht berücksichtigt worden seien, verneint hat.
Damit waren die höheren Leistungen bezüglich der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Grund des Antrags vom Dezember 2014 nur bis zum 1. Januar 2010 rückwirkend zu erbringen. Die Entscheidung der Beklagten ist mithin insoweit nicht zu beanstanden.
Da somit ein Fall des § 44 Abs. 1 SGB X vorliegt, bedarf es auch nicht des Rechtsinstituts des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches und kommt dieses hier auch nicht zur Anwendung.
Selbst wenn sich hier jedoch ein Anspruch auf Gewährung höherer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (auch) auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ergäbe, stünde einer Gewährung von höherer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vor dem 1. Januar 2010 die dann entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 44 Abs. 4 SGB X entgegen, auch wenn es sich bei dieser Regelung nicht um einen allgemein und in jedem Fall gültigen Rechtsgedanken handelt. Die Klägerin kann sich insofern nicht mit Erfolg auf die von ihr genannten Entscheidungen des 4. Senats des BSG stützen. Abweichend vom 4. Senat hat der 13. Senat des BSG wiederholt entschieden, dass in diesen Fällen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches, auch wenn es sich um eine Erstfeststellung handelt - die hier im Falle der Klägerin nicht vorliegt - die in diesem Fall analog heranzuziehende Bestimmung des § 44 Abs. 4 SGB X der Gewährung von Leistungen außerhalb des Vierjahreszeitraums entgegensteht.
Hierzu hat der 13. Senat des BSG in der Entscheidung vom 24. April 2014, B 13 R 23/13R, unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung auf die vergleichbare Interessenlage bei nachträglicher Korrektur eines bindenden Verwaltungsakts und beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verwiesen. In beiden Fällen werde vom Leistungsträger das Recht unrichtig angewandt, und in beiden Fällen habe dies zur Folge, dass der Leistungsberechtigte nicht die ihm zustehende Leistung erlange. Es bestehe kein ins Gewicht fallender Unterschied, dass der Berechtigte einmal einen ablehnenden Verwaltungsakt erhalten habe, oder schon im Vorfeld von der Anspruchsverfolgung abgesehen habe. In beiden Fällen sei der Leistungsträger gleichermaßen zur Korrektur verpflichtet. Die Rechtsähnlichkeit der Fallgruppen erfordere daher die Gleichbehandlung. Der Herstellungsanspruch, der die Verletzung einer Nebenpflicht des Leistungsträgers (z.B. Beratung) sanktioniere, könne nicht weiterreichen als der Anspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X als Rechtsfolge der Verletzung der Hauptpflicht. Für die Gleichbehandlung der Fälle einer nachträglichen Korrektur eines bindenden Verwaltungsakts (§ 44 SGB X) mit denen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs spreche auch, dass hiermit im Grenzbereich beider Rechtsinstitute unterschiedliche Rechtsfolgen vermieden würden, wie er bereits im Urteil vom 27. März 2007, B 13 R 58/06 R, entschieden habe.
Der 13. Senat des BSG hat in der Entscheidung vom 24. April 2014 (a.a.O.) weiter ausgeführt, dass der entgegenstehenden Rechtsansicht des 4. Senats des BSG (Urteile vom 2. August 2000, B 4 RA 54/99 R, SozR 3-2600 § 99 Nr. 5, vom 6. März 2003, B 4 RA 38/02 R, BSGE 91, 1 und vom 26. Juni 2007, B 4 R 19/07 R, SozR 4-1300 § 44 Nr. 12), in denen der 4. Senat die entsprechende Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X im Rahmen von Erstfeststellungsverfahren, denen ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu Grunde liege, ablehne, nicht zu folgen sei. Zwar werde argumentiert, dass ein Berechtigter, der einen rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakt erhalten hat, Anlass zu Überlegungen habe, ob hiergegen Rechtsmittel einzulegen seien, demgegenüber wisse der aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch Berechtigte typischerweise nichts von seinen Ansprüchen, weil kein Verwaltungsakt ergangen ist. Diese Argumentation werde jedoch durch die Regelung des § 48 Abs. 4 SGB X und deren Verweisung auf § 44 Abs. 4 SGB X entkräftet. Auch hier seien typischerweise Fallkonstellationen erfasst, in denen der Bürger nicht durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt auf ein (fehlerhaftes) Verwaltungshandeln aufmerksam gemacht worden sei, wie der 13. Senat bereits am 27. März 2007 entschieden habe. Demgegenüber trete in den Hintergrund, dass auch bei Nichtausnutzung einer nach § 48 Abs. 1 SGB X für den Betroffenen günstigeren Änderung dieser zumindest den ursprünglichen, von der Änderung betroffenen Bescheid in den Händen habe.
Nicht überzeugend sei auch das Argument, dem Analogieschluss stehe entgegen, dass der Normkomplex von § 99 SGB VI, § 44 Abs. 4 SGB X und § 45 SGB I ein in sich stimmiges und lückenfreies Regelungskonzept sei, das keiner richterrechtlichen Ergänzung oder gar Durchbrechung bedürfe. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber bisher von einer gesetzlichen Regelung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs abgesehen und die Verantwortung zur näheren Ausgestaltung dieses Rechtsinstituts weiterhin bei der Rechtsprechung belassen habe. Ferner sei der Argumentation, der Rechtsprechung sei verwehrt, den Versicherten eine vollständige Herstellung des grundrechtlich geschützten Zustands mit allen rechtmäßigen und faktisch noch möglichen Mitteln zu verweigern, falls der Rentenversicherungsträger ein derartiges Recht verletzt habe, nicht zu folgen. Zwar könne der Herstellungsanspruch auch als Verwirklichung des Gebots verstanden werden, soziale Rechte möglichst weitgehend zu verwirklichen (§ 2 Abs. 2 SGB I). Hieraus könne jedoch keine - erst recht keine grundrechtlich bewehrte - Pflicht gefolgert werden, auf den Herstellungsanspruch lediglich die Verjährungsregelung des § 45 SGB I, nicht jedoch die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X anzuwenden. Denn die Begründung des Herstellungsanspruchs durch die sozialgerichtliche Rechtsprechung (Schließung einer Lücke im Schadensersatzrecht) stelle bereits eine Begünstigung gegenüber der Gesetzeslage dar, an der auch die Begrenzung seiner Rückwirkung in entsprechender Anwendung des § 44 SGB X nichts ändere.
Diese Überlegungen seien nach wie vor ausschlaggebend. Sie stünden insbesondere nicht im Widerspruch zu den Urteilen des 13. Senats vom 8. Dezember 2005 (BSGE 95, 300) und 22. Oktober 1996 (BSGE 79, 177, 180), in denen er die Herleitung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes aus § 44 Abs. 4 SGB X dahingehend, dass die rückwirkende Erbringung von Sozialleistungen durchweg auf vier Jahre begrenzt sei (so BSG 11a. Senat vom 9. September1986, 11a RA 28/85, BSGE 60, 245, 247; BSG 1. Senat vom 21. Januar 1987, 1 RA 27/86, SozR 1300 § 44 Nr. 25 S 66 f; BSG 14. Senat vom 28. Januar 1999, B 14 EG 6/98 B, SozR 3-1300 § 44 Nr. 25 S 60 f), abgelehnt habe. Denn den dortigen Fällen habe kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu Grunde gelegen. Streitgegenständlich seien vielmehr Ansprüche auf Altersruhegeld gewesen, die nach dem bis zum 1. Januar1992 geltenden Recht antragsunabhängig entstanden seien, so dass es einer Antragsfiktion über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht bedurft habe, und sich somit allein die Frage nach der Verjährung der Ansprüche gestellt habe. Die analoge Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X rechtfertige sich demgegenüber gerade durch die besondere Nähe der Erstfeststellung mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu den Fällen des § 44 Abs. 1 SGB X. Es wäre mit dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung schwer zu vereinbaren, wenn der Leistungsberechtigte in Fällen, in denen der Leistungsträger die Folgen einer rechtswidrigen Leistungsversagung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 44 SGB X) beseitigen müsse, Leistungseinschränkungen für die Vergangenheit hinnehmen müsse, hingegen in Fällen, in denen zum Ausgleich vorenthaltener Leistungen aufgrund der Verletzung bloßer (sanktionsloser) Nebenpflichten kraft Richterrechts eine dem geschriebenen Recht vergleichbare "Folgenbeseitigung" angestrebt werde, der Berechtigte weiter zurückreichende Leistungen als im erstgenannten Fall in Anspruch nehmen könnte. Deshalb dürfe der neben dem Korrekturanspruch aus § 44 SGB X bestehende Herstellungsanspruch nicht über den gesetzlichen Anspruch hinausgehen. Nur dies werde schließlich dem Umstand gerecht, dass sich in zahlreichen Fallgestaltungen die Anwendungsbereiche des § 44 SGB X und des Herstellungsanspruchs so nahe kommen bzw. überschnitten, dass eine unterschiedliche Rückwirkung je nach schließlich einschlägiger Rechtsgrundlage nicht nachvollziehbar wäre. Den im Urteil vom 27. März 2007 (aaO, RdNr 19) genannten Beispielsfällen könne noch die Fallkonstellation hinzugefügt werden, dass vorgetragen wird, der Träger habe dem Beschwerdeadressaten Informationen vorenthalten, die ihn zur rechtzeitigen Anfechtung veranlasst hätten (hierzu Hessisches LSG vom 23. August 2013, L 5 R 359/12, in Juris).
Diesem Ergebnis stünden auch keine verfassungsrechtlichen Gründe entgegen. Wie der Senat bereits entschieden habe (Senatsurteil vom 7. Februar 2012, B 13 R 40/11 R, BSGE 110, 97), sei der Gesetzgeber bei der Regelung der Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte zwischen dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Grundsatz der (materiellen) Gerechtigkeit über das verfassungsrechtlich Gebotene mit der seit 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Regelung von § 44 Abs. 1 SGB X bereits hinausgegangen. Zudem sei die Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X eine den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende und damit zulässige Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums i. S. d. Art 14 Abs. 1 S 2 GG (so schon BSG vom 23. 1986, 1 RA 31/85, BSGE 60, 158, 161 ff). Im Fall der analogen Anwendung der Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X beim richterrechtlich entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch könne daher kein weitergehender Grundrechtsschutz bestehen.
Der erkennende Senat schließt sich dieser dargelegten Auffassung des 13. Senats des BSG nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligte, ausdrücklich - wie schon in seiner Entscheidung vom 19. November 2014 (L 13 R 2638/14, nicht veröffentlicht) - an. Somit ist ein rückwirkender Auszahlungsanspruch der begehrten höheren Rente für die Zeit vor dem 1. Januar 2010 abzulehnen, da diese außerhalb der Ausschlussfrist des §§ 44 Abs. 4 SGB X liegt.
Ergänzend ist anzumerken, dass der Entscheidung die Urteile des 4. Senats des BSG nicht entgegenstehen. Auch der 13. Senat des BSG insofern keine Veranlassung gesehen hat, im Hinblick auf die Entscheidungen des 4. Senats, den Großen Senat des BSG anzurufen, da Gegenstand der Entscheidung des 4. Senats vom 2. August 2000 kein Fall eines Herstellungsanspruches war und die Erwägungen des 4. Senats zur Anwendbarkeit des § 44 Abs. 4 SGB X auf Fälle einer sogenannten "Erstfeststellung" bei Vorliegen eines Herstellungsanspruches keine tragenden Erwägungen darstellten, weder in der Entscheidung vom 6. März 2003, B 4 RA 38/02 R, bei der die Entscheidung des LSG aufgehoben worden ist und die Sache zu weiteren Ermittlungen zurückverwiesen worden ist, noch in der Entscheidung vom 26. Juli 2007, B 4 R 19/07 R, bei der es sich in der Sache um ein Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X gehandelt hat und mithin § 44 Abs. 4 SGB X unmittelbar anzuwenden war.
Der Senat sieht auch im Hinblick auf die Literaturhinweise keine Veranlassung, von der Rechtsprechung des 13. Senats abzusehen. Soweit sich die Klägerin u.a. auf Schütze in v. Wulffen/Schütze, SGB X, Kommentar Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 8. Aufl. 2014 Rdnr. 33 bezieht, ist dort klargestellt, dass die Rechtsprechung § 44 Abs. 4 SGB X nach überwiegender Auffassung entsprechend im Falle des Herstellungsanspruches anwendet und wird auf die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG bei Fällen der Erstfeststellung verwiesen. Auch in diesen Ausführungen wird eingeräumt, dass für die herrschende Ansicht spricht, dass jedenfalls ein völliges Auseinanderfallen der Anspruchsdauer bei Korrektur nach § 44 SGB X und bei Herstellungsanspruch nicht vertretbar erscheine. Insofern wir die Rechtsprechung mit ihrer jeweiligen Argumentation referiert. Für den Senat ergibt sich daraus nichts Wesentliches auf Grund dessen bei dem hier vorliegenden Sachverhalt von der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG abzuweichen wäre.
Aus den vorstehenden Gründen war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen angesichts der für das vorliegende Verfahren einschlägigen Entscheidungen des BSG nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung höherer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auch für die Zeit vor dem 1. Januar 2010 (ab 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 2009), nachdem die Rente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten (KEZen), Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (KBZen) und weiterer Anrechnungszeiten mit Bescheiden vom 6. Januar 2015 und 20. Juli 2015 neu berechnet worden ist.
Die 1946 geborene Klägerin, die im Zeitraum vom 1. April 1961 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im März 1995 - mit Unterbrechung - versicherungspflichtig beschäftigt war, hat am 26. Oktober 1972 den Sohn O. und am 4. April 1976 den Sohn M. geboren.
Die Klägerin leidet u.a. unter einem Z. n. Reanimation bei Myokarditis, einem schweren hirnorganischen Psychosyndrom mit Desorientiertheit, Auffassungs- und mnestischen Störungen, einer Sprechstörung, einer Schluckstörung sowie einer Rumpf-Stand-Ataxie. Ihr Ehemann ist zum Betreuer bestellt (Beschlüsse des Amtsgerichts P. vom 6. Oktober 1995, 7. Februar 2000 und 26. Januar 2012).
Am 2. August 1996 beantragte die Klägerin, vertreten durch ihren Betreuer, die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie zugleich die Feststellung von KEZ und KBZ. Im Antragsformular gab sie u.a. an, ihre Söhne bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr erzogen zu haben.
Mit Bescheid vom 7. November 1996 bewilligte die Beklagte der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Juli 1996 befristet bis 31. März 1998, wobei sie bei der Berechnung der Rente, die im Bescheid erläutert war, Zeiten der Kindererziehung als KEZ und KBZ nicht berücksichtigte. Der Bescheid wies u.a. die Entgeltpunkte (EPe) für anerkannte Beitragszeiten auf. Auf den Weitergewährungsantrag vom 2. Februar 1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin dann mit Bescheid vom 3. April 1998 ab 1. April 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf unbestimmte Dauer, wobei sie wiederum bei der Rentenberechnung Zeiten der Kindererziehung als KEZ und KBZ nicht berücksichtigte.
Auf den vom Betreuer der Klägerin gestellten Antrag vom 4. November 2011 auf Gewährung von RAR, in welchem die Frage, ob Beitragszeiten zurückgelegt worden seien, die bisher noch nicht berücksichtigt worden seien, verneint wurde und die Frage, ob die Klägerin Kinder erzogen habe (ohne Beifügung des - gemäß dem Formular - einzureichenden Vordruckes V 800) bejaht wurde, bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 9. November 2011 ab 1. Januar 2012 RAR. Auch hierbei berücksichtigte sie bei der Berechnung der Rente keine KEZen und keine KBZ.
Anlässlich eines Telefonats des Betreuers mit der Beklagten am 8. Dezember 2014, bei dem er anfragte, wann der Bescheid über die "Mütterrente" erfolge, wurde festgestellt, dass im Versicherungskonto der Klägerin Daten von Kindern nicht gespeichert waren. Die Beklagte sagte eine Überprüfung zu und übersandte der Klägerin, wie zugleich vereinbart, Formulare für Anträge auf Anerkennung von Zeiten wegen Kindererziehung. Die Überprüfung ergab dann u.a., dass im Konto des Ehemannes ebenfalls keine Zeiten wegen Erziehung von Kindern gespeichert waren.
Im hierauf bei der Beklagten am 11. Dezember 2014 eingegangenen Antrag auf Feststellung von KEZen und KBZen für die Söhne O. und M. erklärte die Klägerin, der andere Elternteil habe die Kinder nicht überwiegend erzogen, und fügte eine entsprechende Bestätigung des Vaters sowie die Geburtsurkunden bei.
Mit Bescheid vom 6. Januar 2015 nahm die Beklagte den Bescheid vom 7. November 1996 hinsichtlich der Rentenhöhe ab 1. Juli 1996 ("gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]") zurück und stellte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung einer KBZ vom 23. Oktober 1972 bis 3. April 1986 sowie KEZen vom 1. November 1972 bis 31. Oktober 1973 und 1. Mai 1976 bis 30. April 1977 neu fest. Die Rente beginne am 1. Juli 1996 und ende mit dem 31. Dezember 2011. Ferner setzte sie die Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 auf 1.636,62 EUR fest. Die höheren Leistungen seien längstens für einen Zeitraum von vier Jahren zurück ab Rücknahme oder Antrag, also ab 1. Januar 2010, zu erbringen.
Mit Bescheid vom 7. Januar 2015 stellte die Beklagte die RAR ebenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung der KBZ sowie der KEZen neu fest. Ab 1. Juli 2014 berücksichtigte sie außerdem für jedes Kind einen weiteren EP für das zweite Jahr seiner Erziehung (zwei persönliche EPe Zuschlag gemäß § 307d Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI], "Mütterrente"). Die Rente beginne am 1. Januar 2012. Weiter entschied sie, dass sich ab 1. Januar 2012 eine Nachzahlung in Höhe von 4.257,89 EUR ergebe. Außerdem stellte sie die Verzinsung der Nachzahlung fest.
Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin am 27. Januar 2015 Widerspruch, mit welchem sie die Anerkennung von jeweils zwei Jahren KEZen begehrte. Seit Inkrafttreten der "Mütterrente" stünden ihr für beide Söhne jeweils zwei Jahre KEZen zu. Ferner machte sie geltend, ausweislich der Verwaltungsakte habe bereits im Jahr 1996 ein Antrag auf Anerkennung von KEZen und KBZen vorgelegen. Er bitte um Mitteilung, wann über diesen Antrag entschieden werde oder entschieden worden sei. Am 30. Juni 2015 rügte er eine mehrfach fehlerhafte Sachbearbeitung in den Jahren 1996, 1998 und 2011. Die Beitragszeiten seien rechtswidrig unberücksichtigt geblieben und - in Rentenbescheiden erwähnte aber tatsächlich nicht berücksichtigte - Anrechnungszeiten (1972 und 1976 [Mutterschutz]) hätten berücksichtigt werden müssen.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2015 stellte die Beklagte dem Widerspruch teilweise abhelfend die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten (Schwangerschaft/Mutterschutz) vom 11. September 1972 bis 18. Dezember 1972 und 22. Februar bis 30. Mai 1976 neu fest. Sie beginne am 1. Juli 1996 und ende zum 31. Dezember 2011. Die höhere Leistung werde längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor Beginn des Jahres der Rücknahme oder vor dem Antrag auf Rücknahme erbracht. Die Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 betrage 177,30 EUR.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2015 stellte die Beklagte dem Widerspruch teilweise abhelfend die RAR ab 1. Januar 2012 ebenfalls unter Berücksichtigung der Anrechnungszeiten neu fest. Die Rente beginne am 1. Januar 2012. Die Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. August 2015 betrage 521,48 EUR.
Mit Bescheiden vom 2. September 2015 entschied die Beklagte über die Höhe der Verzinsung der Nachzahlungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2016 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 6. Januar 2015 und 7. Januar 2015 zurück, soweit ihnen nicht durch die Bescheide vom 20. Juli 2015 und 21. Juli 2015 abgeholfen worden sei und die Nachzahlung erhöhter Rentenbeträge für die Zeit vor 1. Januar 2010 begehrt werde. Der Gewährung höherer Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2010 stehe die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X von vier Jahren entgegen, die nach der Rechtsprechung der 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) auch bei Bestehen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches gelte. Der entgegenstehenden Auffassung des 4. Senats des BSG werde nicht gefolgt. Höhere Leistungen bezüglich der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit seien mithin längstens für die Zeit ab 1. Januar 2010 zu erbringen. Die erhöhten Rentenbeträge bezüglich der RAR seien ab deren Beginn erbracht worden.
Deswegen hat die Klägerin am 17. März 2016 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, bei Berechnung der Höhe ihrer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie der RAR seien für ihre beiden Kinder nach Ablauf des Monats der Geburt jeweils zwölf Monate KEZen zu berücksichtigen und bei der RAR ab 1. Juli 2014 jeweils 24 Kalendermonate. Insofern seien die Entscheidungen zu korrigieren und ihr von Beginn der jeweiligen Rente an entsprechend höhere Leistungen zu gewähren. Es handle sich nicht um einen Fall des § 44 Abs. 1 SGB X, da die Beklagte über die beantragte Anerkennung von KEZen und KBZen in den Bescheiden über die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 7. November 1996 und 3. April 1998 sowie dem Bescheid über die Gewährung von RAR vom 9. November 2011 über den am 7. Juli 2011 bereits gestellten Antrag auf Feststellung von KEZen und KBZen für ihre Söhne überhaupt nicht (ablehnend) entschieden habe. Ein nach § 44 Abs. 1 SGB X zu korrigierender Ablehnungsbescheid läge nur vor, wenn eine Ablehnung durch Bescheid und danach der Rentenbescheid ohne Anerkennung von KEZen und KBZen ergangen wäre. Über ihren Antrag auf Anerkennung bzw. Berücksichtigung von KEZ und KBZ sei auch nicht "konkludent" durch den Rentenbescheid entschieden worden, vielmehr sei einfach nicht entschieden worden. Die Zeiten seien auf Grund eines ihr zustehenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu berücksichtigen und die höheren Leistungen seien rückwirkend ab 1. Juli 1996 zu gewähren. Die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches seien erfüllt, da die Beklagte ihre Pflicht, den Antrag auf Anerkennung von KEZen und KBZen zu verbescheiden, nicht nachgekommen sei. Der Rentenbescheid hätte nur ergehen dürfen, wenn über den Antrag auf Anerkennung von KEZen und KBZen zuvor entschieden worden wäre. Insofern handle es sich um einen "Erstantrag", weil über den Antrag aus dem Jahr 1996 noch nicht entschieden sei. Beim Herstellungsanspruch im Zusammenhang mit einem Erstantrag sei die zeitliche Begrenzung der rückwirkenden Gewährung zu Unrecht versagter Leistungen von vier Jahren, die in § 44 Abs. 4 SGB X angeordnet sei, nicht analog anzuwenden. Dies folge u.a. aus der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG. Dies u.a. deshalb, weil es ihr, mangels ablehnender Entscheidung, überhaupt nicht möglich gewesen sei, sich gegen die Nichtberücksichtigung der KEZen und KBZen zur Wehr zu setzen. Weitere Pflichtverletzungen der Beklagten lägen auch darin, dass, obwohl die Berücksichtigung von KEZen und KBZen 1996 beantragt gewesen sei, insofern keinerlei Reaktion der Beklagten erfolgt sei, auch keinerlei Beratung, unter welchen Voraussetzungen KEZen anzuerkennen seien. Sowohl beim Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wie auch auf Gewährung von RAR habe es ein "Vakuum", nämlich eine Nichtreaktion, gegeben und insbesondere keine Ablehnung, gegen die sie sich hätte zur Wehr setzen können. Deshalb sei die Begrenzung der rückwirkenden Leistungsgewährung auf vier Jahre in § 44 Abs. 4 SGB X nicht vorzunehmen, auch nicht in analoger Anwendung der Vorschrift. Für eine Begrenzung der rückwirkenden Leistungsgewährung im Falle eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches fehle es an einer rechtlichen Grundlage, wie auch der 4. Senat des BSG entschieden habe. Hierzu hat die Klägerin u.a. auf die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG sowie auf Kommentarliteratur und Veröffentlichungen ihres Bevollmächtigten verwiesen. Da sie auch beim Antrag auf Gewährung von RAR KEZen und KBZen geltend gemacht habe, seien jedenfalls ausgehend von diesem Antrag vom 4. November 2011 Leistungen ab 1. Januar 2007 rückwirkend zu gewähren. Ferner hat die Klägerin eine Verzinsung der (weiteren) Nachzahlungen begehrt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, im Rahmen eines Rentenverfahrens gebe es kein gesondertes Verfahren über die Anerkennung von KEZen. Mit dem Rentenantrag teilten Versicherte gegebenenfalls mit, welche Beschäftigungszeiten oder andere anrechenbaren Zeiten sie zurückgelegt hätten, die noch nicht festgestellt seien. Es handle sich um eine reine Tatsachenmitteilung, über die dann im Rentenbescheid entschieden werde. Rentenbewilligungsbescheide enthielten Regelungen über Rentenart und Rentenhöhe, den Beginn des Rentenanspruchs und gegebenenfalls die Dauer des Rentenanspruchs. Die Entscheidung über die anzuerkennenden Zeiten würden im Rahmen der Regelung über die Rentenhöhe getroffen. Dies bedeute hier, dass es zum einen keinen gesonderten Antrag auf KEZen gebe, zum anderen sei mit dem Rentenbescheid über die mitgeteilten KEZen entschieden worden. Dieser Rentenbescheid sei in Bindung erwachsen. Ein "offener" Antrag liege nicht vor. In dem Fall komme § 44 SGB X zur Anwendung. Da hier unstreitig die KEZen nach § 44 SGB X anzuerkennen seien, sei kein Raum mehr für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Selbst unter Berücksichtigung dieses von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts sei die Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X zu beachten. Danach würden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden sei. Wenn auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Leistung rückwirkend verlangt werden könne, sei noch kein Verwaltungsakt ergangen und der bisherige Verwaltungsakt noch nicht bindend geworden. Dann gelte nach den Entscheidungen des 13. Senats des BSG bezüglich der rückwirkenden Zahlungserbringung, sofern es sich um Rentenzahlungen für mehr als vier Jahre zurück handle, in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X eine Ausschlussfrist von vier Jahren.
Mit Urteil vom 27. September 2016 hat das SG den Bescheid vom 7. Januar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2016 abgeändert und die Beklagte verpflichtet, ab dem 1. Juli 2014 KEZen vom 1. November 1972 bis 31. Oktober 1974 und vom 1. Mai 1976 bis zum 30. April 1978, also bei jedem Kind auch für das zweite Lebensjahr, "anzuerkennen". Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Unrecht ab dem 1. Juli 2014 jeweils nur ein Jahr KEZ und zwei zusätzliche EPe berücksichtigt, da die Klägerin nicht dem Anwendungsbereich des § 307d SGB VI unterfalle. Sie habe zwar bereits am 30. Juni 2014 einen Anspruch auf eine Rente gehabt, doch seien am 30. Juni 2014 überhaupt keine KEZen berücksichtigt gewesen, sodass die Anwendung des § 307d Abs. 1 SGB VI nach seinem Wortlaut schon ausgeschlossen sei. Im Übrigen habe die Beklagte zu Recht die rückwirkende Leistungserbringung auf vier Jahre begrenzt. Die Rentenbescheide vom 7. November 1996, 3. April 1998 und 9. November 2011 seien von Anfang an rechtswidrig im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB X gewesen, weil die Beklagte die KEZen und KBZen und Anrechnungszeiten wegen Mutterschutz nicht berücksichtigt habe. Unzutreffend sei die Auffassung der Klägerin, dass die Beklagte nicht über die mit der Erziehung der Kinder verbundenen Rentenzeiten entschieden habe. Vielmehr habe sie in den bis zu diesem Zeitpunkt ergangenen Rentenbescheiden konkludent über das Nichtvorliegen dieser Zeiten entschieden, was aus den Regelungen der §§ 64, 65 SGB VI folge. Die Beklagte sei verpflichtet, alle rentenrechtlichen Zeiten bei ihrer Bewilligungsentscheidung miteinzustellen, um rechtmäßig über die Rente entscheiden zu können. Im Rahmen eines Rentenbewilligungsbescheides setze sie auch verbindlich fest, welche Zeiten zu berücksichtigen seien. Dabei treffe sie keine ausdrückliche Negativentscheidung, welche Zeiten nicht berücksichtigt würden, sondern setze positiv fest. Zumindest konkludent beinhalte daher eine Rentenbewilligung immer die Nichtberücksichtigung der nicht festgestellten Rentenzeiten. Da die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X vorgelegen hätten, sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die rechtswidrigen Rentenbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies sei auch geschehen. Ein Überprüfungsbegehren der Klägerin ergebe sich erstmals während des Telefonats des Betreuers der Klägerin mit der Beklagten am 8. Dezember 2014. Ein Überprüfungsantrag sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in dem Antrag auf Umstellung der Erwerbsunfähigkeitsrente auf RAR im November 2011 zu sehen. Denn hieraus lasse sich kein Begehren entnehmen, bereits ergangene Rentenbescheide wegen Erwerbsunfähigkeit auf deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Vielmehr handle es sich um einen Antrag auf Umwandlung der bereits bewilligten Rente. Da die Leistung nach § 44 Abs. 4 SGB X nur für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme zu erbringen sei, habe die Beklagte die Nachzahlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu Recht auf die Zeit ab 1. Januar 2010 begrenzt. Im Übrigen bestehe auch kein Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2010 unter Berücksichtigung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches. Für dessen Anwendung sei neben der einschlägigen Vorschrift des § 44 SGB X kein Raum. Selbst wenn ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestünde, wäre die Begrenzung der Leistungen analog § 44 Abs. 4 SGB X vorzunehmen, was sich aus der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG ergebe. Im Übrigen wäre auch die insoweit abweichende Auffassung des 4. Senats des BSG hier nicht entscheidungserheblich, weil es sich vorliegend nicht um ein sogenanntes Erstfeststellungsverfahren handle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das ihr am 6. Oktober 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. Oktober 2016 Berufung eingelegt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten vereinbart, dass über die Beklagte über eine Verzinsung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entscheidet. Hinsichtlich der begehrten Berücksichtigung von je einem weiteren Jahr KEZ für die zweiten Lebensjahre der beiden Kinder an Stelle von jeweils einem Zuschlag von einem EP hat die Klägerin, nachdem die Beklagte eine Vergleichsberechnung der RAR vorgelegt hat, die Klage zurückgenommen.
Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen ihren Vortrag erster Instanz und vertieft ihn. Hierzu trägt sie u.a. vor, das SG habe zutreffend festgestellt, dass die Beklagte rechtswidrig ab 1. Juli 2014 nur ein Jahr KEZ und zwei zusätzliche EPe berücksichtigt habe. Zu Unrecht sei das SG allerdings von einer Begrenzung der rückwirkenden Leistungserbringung auf einen Zeitraum von vier Jahren ausgegangen, weil es sich hier um eine Erstfeststellung auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches handle, bei dem § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X nicht gelte. Zunächst bestehe kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach Sozialleistungen nicht über vier Jahre hinaus rückwirkend zu erbringen seien. Die Rechtsprechung des BSG zu Fällen des "gewöhnlichen" Herstellungsanspruches sei dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn hier handle es sich um ein Erstfeststellungsverfahren, wenn also mit Hilfe des Herstellungsanspruchs die Voraussetzungen einer erstmals beantragten Leistung erfüllt seien und noch kein bindender Ablehnungsbescheid vorliege. Bis zum Jahr 2014 habe die Beklagte nicht über versicherungsrechtliche Zeiten wegen Erziehung ihrer Kinder entschieden. Insofern sei nun erstmalig im Januar 2015 unter Zuerkennung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches über den Antrag vom 2. Juli 1996 entschieden worden. Davor habe es keine ablehnende Entscheidung, gegen die sie hätte vorgehen können, gegeben. Deshalb sei hier abweichend vom ganz allgemeinen Grundsatz lediglich vierjähriger rückwirkender Leistungsgewährung eine Ausnahme zu machen. Dies folge auch aus der Rechtsprechung des BSG, insbesondere des 4. Senats. Beim Bescheid vom 6. Januar 2015 sei auch kein anderer Rentenbescheid aufgehoben und dementsprechend kein Verwaltungsakt zurückgenommen worden. Sie habe auch keinen Antrag auf Rücknahme des Bescheids gemäß § 44 SGB X gestellt. Entgegen der Auffassung des SG sei über den Anspruch auf Berücksichtigung von KEZen in den Rentenbescheiden nicht entschieden worden. KEZen würden auf speziellen Antrag hin gewährt oder abgelehnt. Eine solche Ablehnung oder Gewährung sei im vorliegenden Fall in der ganzen Zeit ab der erstmaligen Beantragung vom 2. Juli 1996 nie erfolgt. Beim Telefonat vom 8. Dezember 2014 ihres Betreuers habe sich ergeben, dass im Konto keine Kinder gespeichert gewesen seien. Die Beklagte habe über ihre zahlreichen Anträge auf Anerkennung von KEZen bis zu den Entscheidungen vom 6. und 7. Januar 2015 gerade nicht entschieden. Bei diesen Entscheidungen handle es sich um die erstmalige Entscheidung, mithin um eine "Erstfeststellung" im Sinne der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG. deshalb könne § 44 Abs. 4 SGB X nicht analog herangezogen werden. Selbst wenn tatsächlich die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X vorgelegen hätten, wie vom SG angenommen, wären Leistungen rückwirkend jedenfalls schon ab 1. Januar 2007 zu gewähren, denn sie haben am 28. Oktober 2011 einen ("ersten") Antrag auf Berücksichtigung von KEZen gestellt, auf Grund dessen KEZen hätten gewährt werden müssen. Der zweite Antrag stamme dann vom 8. Dezember 2014. Ausgehend vom Antrag im Oktober 2011 wären Leistungen rückwirkend ab 1. Januar 2007 zu erbringen. Im Übrigen ergebe sich ein Herstellungsanspruch auch auf Grund der verzögerten Fallbearbeitung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. September 2016 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 6. Januar 2015 sowie vom 20. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2016 zu verurteilen, ihr nach Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für die Söhne O. und M. auch vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 2009 höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berücksichtigung der KEZen sei nicht im Rahmen einer Erstfeststellung erfolgt. Mit einem Rentenbescheid ergingen keine gesonderten Verwaltungsakte über die Anerkennung von KEZen. Vielmehr gingen alle Versicherungszeiten als Grundlage für die Rentenberechnung in den Verwaltungsakt über die Rentenhöhe ein. Somit sei auch mit der Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und einer RAR bereits über Zeiten der Kindererziehung entschieden worden. Eine Ausnahmekonstellation, die der BSG-Rechtsprechung zu Grunde gelegen habe, liege nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Vierjahreszeitraum auch nicht auf Grundlage eines Überprüfungsantrags vom November 2011 zu berechnen. Im Antrag auf RAR habe die Klägerin angegeben, Kinder erzogen zu haben. Dieser tatsächlichen Angabe fehle der Ausdruck eines rechtsgestalteten Willens, den Bescheid über die Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit überprüfen zu lassen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Nachdem sich die Beteiligten geeinigt haben, dass die Beklagte über die zunächst noch begehrte Verzinsung der Nachzahlung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entscheidet und die Klägerin ihre Klage bezüglich der Gewährung höherer RAR ab 1. Juli 2014 unter Berücksichtigung von jeweils einem weiteren Jahr KEZ für das zweite Lebensjahr der Kinder an Stelle des gewährten Zuschlags von je einem EP zurückgenommen hat, ist nur noch über die Gewährung höherer Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 2009 zu entscheiden.
Die Berufung ist gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 2009.
Über die Höhe der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit der Klägerin hat die Beklagte mit Bescheid vom 7. November 1996 und Bescheid vom 3. April 1998 unter Berücksichtigung der bei der Rentenberechnung anerkannten und berücksichtigten Versicherungszeiten entschieden. Diese Bescheide sind, nachdem sie nicht angefochten worden sind, gemäß § 77 SGG bindend geworden. Die Beklagte hat mit den Bescheiden auch entschieden, welche rentenrechtlichen Zeiten bei der Rentenberechnung zu Grunde gelegt werden, und auf Grund dessen die Höhe er Rente bestimmt. Wie den Erläuterungen zum Rentenbescheid vom 7. November 1996 zu entnehmen, sind die im Versicherungskonto gespeicherten Daten aufgeführt und wiedergegeben, die zur Feststellung und Erbringung von Leistungen als erheblich angesehen wurden (vgl. Anl. 2 zum Rentenbescheid vom 7. November 1996). Dies gilt auch für den Rentenbescheid über die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 3. April 1998. Die Beklagte hat mithin umfassend über die Höhe der der Klägerin zustehenden Rente in den genannten Rentenbescheiden entschieden. Allerdings hat sie hierbei rechtsfehlerhaft die von der Klägerin zeitgleich mit dem Rentenantrag begehrte Anerkennung und Berücksichtigung von KEZen und KBZen unterlassen, sodass diese Rentenbescheide von Anfang an rechtswidrig gewesen sind.
Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte, nachdem der Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit am 2. August 1996 zeitgleich mit dem Begehren auf Feststellung von KEZen und KBZen gestellt worden ist, weder berechtigt, noch verpflichtet, durch einen gesonderten Bescheid über die Vormerkung bzw. Anerkennung von KEZen und KBZen zu entscheiden. Dies zeigt sich auch darin, dass bei Anfechtung einer Entscheidung über die Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten, so z.B. auch KEZen und KBZen, und bei nachfolgender Entscheidung und Bewilligung einer Rente das Vormerkungsverfahren auch im gerichtlichen Verfahren im Wege eines gesonderten Verfahrens zur Korrektur des Vormerkungsbescheides nicht weiterverfolgt werden kann, sondern die Entscheidung, welche rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen sind, nur noch im Rahmen der Überprüfung des Rentenbescheids erfolgen kann. Denn nach Erlass eines Rentenbescheids fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens nur in Bezug auf den Vormerkungsbescheid bzw. einen isolierten Streit über die Vormerkung oder Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten, solche Verfahren sind mithin unzulässig (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, B 13 R 118/08 R, in Juris und BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 13 R 23/14 R, jeweils in Juris m.w.N.). Daraus ergibt sich, dass die Beklagte auf den Rentenantrag nicht verpflichtet war, durch einen gesonderten Bescheid - ablehnend oder anerkennend - eine weitere Entscheidung zu treffen. Vielmehr war mit dem Rentenbescheid auch darüber zu entscheiden, welche rentenrechtlichen Zeiten für die Rentenberechnung anerkannt wurden, was auch geschehen ist.
Mit Erlass der Bescheide über die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab 1. Juli 1996 bzw. 1. April 1998, die nach Bewilligung der RAR ab 1. Januar 2012 nicht mehr zu gewähren war, hat die Beklagte damit und auch erstmals über die Frage der Anerkennung bzw. Berücksichtigung von KEZen und KBZen entschieden. Der Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die die Klägerin noch für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 2009 begehrt, stehen die genannten und gemäß § 77 SGG - mangels Anfechtung - bindend gewordenen Bescheide vom 7. November 1997 und 3. April 1998 entgegen.
Diese Bescheide waren allerdings auf den Antrag der Klägerin vom 8. Dezember 2014 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X abzuändern und teilweise zurückzunehmen und es war insofern ein höherer Anspruch auf Rente unter Anrechnung der zu Unrecht nicht berücksichtigten KEZen und KBZen festzustellen. Die Voraussetzungen des § 249 SGB VI in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung für die Anerkennung von KEZen und KBZen von jeweils einem Jahr für die Söhne der Klägerin haben vorgelegen insbesondere sind diese vor dem 1. Januar 1992 geboren und hat die Klägerin sie im Gebiet der Bunderepublik Deutschland erzogen. Ferner lagen die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten vom 1. September 1972 bis 18. Dezember 1972 und 22. Februar bis 30. Mai 1976 vor, nachdem die Söhne am 26. Oktober 1972 und 4. April 1976 geboren wurden.
Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung zur Änderung der wegen Nichtberücksichtigung der KEZen und KBZen sowie Anrechnungszeiten wegen Mutterschutz vom 1. September 1972 bis 18. Dezember 1972 und 22. Februar bis 30. Mai 1976 rechtswidrigen Entscheidung bei der Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durch Erlass des Bescheids vom 6. Januar 2015 und des Abhilfebescheids vom 20. Juli 2015, in welchen sie die zu Unrecht nicht in die Rentenberechnung eigestellten Zeiten berücksichtigt hat, auch nachgekommen, indem sie den Bescheid vom 7. November 1996 hinsichtlich der Rentenhöhe ab 1. Juli 1996 ausdrücklich "gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)" zurückgenommen (Bescheid vom 6. Januar 2015) und die Rente neu festgestellt hat.
Zu Recht hat die Beklagte auch die Zahlung der sich aus der Neuberechnung ergebenden höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 2009 abgelehnt, weil der nachträglichen Gewährung von höheren Leistungen für diesen Zeitraum § 44 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB X entgegenstehen. Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, nach § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X anstelle der Rücknahme der Antrag.
So verhält es sich hier. Die Klägerin hat, vertreten durch ihren Betreuer, am 8. Dezember 2014 angefragt, wann der Bescheid über die Mütterrente erfolge. Die Beklagte hat dies als Antrag auf Überprüfung der Entscheidung über die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente und auch RAR angesehen und zum Anlass für die Überprüfung ihrer Entscheidungen genommen. Ein früherer Antrag auf Überprüfung der hier insoweit streitigen Entscheidungen über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. deren Höhe liegt nicht vor. Beim Antrag auf Gewährung von RAR vom 28. Oktober 2011 kann aus den (wiederholten) Angaben der Klägerin, sie habe Kinder erzogen, nicht geschlossen werden, dass sie damit die Überprüfung der vorangegangenen Entscheidungen über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit überprüft haben wollte. Insbesondere auch deshalb, weil sie die Frage, ob Beitragszeiten zurückgelegt seien, die bisher nicht berücksichtigt worden seien, verneint hat.
Damit waren die höheren Leistungen bezüglich der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Grund des Antrags vom Dezember 2014 nur bis zum 1. Januar 2010 rückwirkend zu erbringen. Die Entscheidung der Beklagten ist mithin insoweit nicht zu beanstanden.
Da somit ein Fall des § 44 Abs. 1 SGB X vorliegt, bedarf es auch nicht des Rechtsinstituts des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches und kommt dieses hier auch nicht zur Anwendung.
Selbst wenn sich hier jedoch ein Anspruch auf Gewährung höherer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (auch) auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ergäbe, stünde einer Gewährung von höherer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vor dem 1. Januar 2010 die dann entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 44 Abs. 4 SGB X entgegen, auch wenn es sich bei dieser Regelung nicht um einen allgemein und in jedem Fall gültigen Rechtsgedanken handelt. Die Klägerin kann sich insofern nicht mit Erfolg auf die von ihr genannten Entscheidungen des 4. Senats des BSG stützen. Abweichend vom 4. Senat hat der 13. Senat des BSG wiederholt entschieden, dass in diesen Fällen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches, auch wenn es sich um eine Erstfeststellung handelt - die hier im Falle der Klägerin nicht vorliegt - die in diesem Fall analog heranzuziehende Bestimmung des § 44 Abs. 4 SGB X der Gewährung von Leistungen außerhalb des Vierjahreszeitraums entgegensteht.
Hierzu hat der 13. Senat des BSG in der Entscheidung vom 24. April 2014, B 13 R 23/13R, unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung auf die vergleichbare Interessenlage bei nachträglicher Korrektur eines bindenden Verwaltungsakts und beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verwiesen. In beiden Fällen werde vom Leistungsträger das Recht unrichtig angewandt, und in beiden Fällen habe dies zur Folge, dass der Leistungsberechtigte nicht die ihm zustehende Leistung erlange. Es bestehe kein ins Gewicht fallender Unterschied, dass der Berechtigte einmal einen ablehnenden Verwaltungsakt erhalten habe, oder schon im Vorfeld von der Anspruchsverfolgung abgesehen habe. In beiden Fällen sei der Leistungsträger gleichermaßen zur Korrektur verpflichtet. Die Rechtsähnlichkeit der Fallgruppen erfordere daher die Gleichbehandlung. Der Herstellungsanspruch, der die Verletzung einer Nebenpflicht des Leistungsträgers (z.B. Beratung) sanktioniere, könne nicht weiterreichen als der Anspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X als Rechtsfolge der Verletzung der Hauptpflicht. Für die Gleichbehandlung der Fälle einer nachträglichen Korrektur eines bindenden Verwaltungsakts (§ 44 SGB X) mit denen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs spreche auch, dass hiermit im Grenzbereich beider Rechtsinstitute unterschiedliche Rechtsfolgen vermieden würden, wie er bereits im Urteil vom 27. März 2007, B 13 R 58/06 R, entschieden habe.
Der 13. Senat des BSG hat in der Entscheidung vom 24. April 2014 (a.a.O.) weiter ausgeführt, dass der entgegenstehenden Rechtsansicht des 4. Senats des BSG (Urteile vom 2. August 2000, B 4 RA 54/99 R, SozR 3-2600 § 99 Nr. 5, vom 6. März 2003, B 4 RA 38/02 R, BSGE 91, 1 und vom 26. Juni 2007, B 4 R 19/07 R, SozR 4-1300 § 44 Nr. 12), in denen der 4. Senat die entsprechende Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X im Rahmen von Erstfeststellungsverfahren, denen ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu Grunde liege, ablehne, nicht zu folgen sei. Zwar werde argumentiert, dass ein Berechtigter, der einen rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakt erhalten hat, Anlass zu Überlegungen habe, ob hiergegen Rechtsmittel einzulegen seien, demgegenüber wisse der aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch Berechtigte typischerweise nichts von seinen Ansprüchen, weil kein Verwaltungsakt ergangen ist. Diese Argumentation werde jedoch durch die Regelung des § 48 Abs. 4 SGB X und deren Verweisung auf § 44 Abs. 4 SGB X entkräftet. Auch hier seien typischerweise Fallkonstellationen erfasst, in denen der Bürger nicht durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt auf ein (fehlerhaftes) Verwaltungshandeln aufmerksam gemacht worden sei, wie der 13. Senat bereits am 27. März 2007 entschieden habe. Demgegenüber trete in den Hintergrund, dass auch bei Nichtausnutzung einer nach § 48 Abs. 1 SGB X für den Betroffenen günstigeren Änderung dieser zumindest den ursprünglichen, von der Änderung betroffenen Bescheid in den Händen habe.
Nicht überzeugend sei auch das Argument, dem Analogieschluss stehe entgegen, dass der Normkomplex von § 99 SGB VI, § 44 Abs. 4 SGB X und § 45 SGB I ein in sich stimmiges und lückenfreies Regelungskonzept sei, das keiner richterrechtlichen Ergänzung oder gar Durchbrechung bedürfe. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber bisher von einer gesetzlichen Regelung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs abgesehen und die Verantwortung zur näheren Ausgestaltung dieses Rechtsinstituts weiterhin bei der Rechtsprechung belassen habe. Ferner sei der Argumentation, der Rechtsprechung sei verwehrt, den Versicherten eine vollständige Herstellung des grundrechtlich geschützten Zustands mit allen rechtmäßigen und faktisch noch möglichen Mitteln zu verweigern, falls der Rentenversicherungsträger ein derartiges Recht verletzt habe, nicht zu folgen. Zwar könne der Herstellungsanspruch auch als Verwirklichung des Gebots verstanden werden, soziale Rechte möglichst weitgehend zu verwirklichen (§ 2 Abs. 2 SGB I). Hieraus könne jedoch keine - erst recht keine grundrechtlich bewehrte - Pflicht gefolgert werden, auf den Herstellungsanspruch lediglich die Verjährungsregelung des § 45 SGB I, nicht jedoch die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X anzuwenden. Denn die Begründung des Herstellungsanspruchs durch die sozialgerichtliche Rechtsprechung (Schließung einer Lücke im Schadensersatzrecht) stelle bereits eine Begünstigung gegenüber der Gesetzeslage dar, an der auch die Begrenzung seiner Rückwirkung in entsprechender Anwendung des § 44 SGB X nichts ändere.
Diese Überlegungen seien nach wie vor ausschlaggebend. Sie stünden insbesondere nicht im Widerspruch zu den Urteilen des 13. Senats vom 8. Dezember 2005 (BSGE 95, 300) und 22. Oktober 1996 (BSGE 79, 177, 180), in denen er die Herleitung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes aus § 44 Abs. 4 SGB X dahingehend, dass die rückwirkende Erbringung von Sozialleistungen durchweg auf vier Jahre begrenzt sei (so BSG 11a. Senat vom 9. September1986, 11a RA 28/85, BSGE 60, 245, 247; BSG 1. Senat vom 21. Januar 1987, 1 RA 27/86, SozR 1300 § 44 Nr. 25 S 66 f; BSG 14. Senat vom 28. Januar 1999, B 14 EG 6/98 B, SozR 3-1300 § 44 Nr. 25 S 60 f), abgelehnt habe. Denn den dortigen Fällen habe kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu Grunde gelegen. Streitgegenständlich seien vielmehr Ansprüche auf Altersruhegeld gewesen, die nach dem bis zum 1. Januar1992 geltenden Recht antragsunabhängig entstanden seien, so dass es einer Antragsfiktion über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht bedurft habe, und sich somit allein die Frage nach der Verjährung der Ansprüche gestellt habe. Die analoge Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X rechtfertige sich demgegenüber gerade durch die besondere Nähe der Erstfeststellung mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu den Fällen des § 44 Abs. 1 SGB X. Es wäre mit dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung schwer zu vereinbaren, wenn der Leistungsberechtigte in Fällen, in denen der Leistungsträger die Folgen einer rechtswidrigen Leistungsversagung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 44 SGB X) beseitigen müsse, Leistungseinschränkungen für die Vergangenheit hinnehmen müsse, hingegen in Fällen, in denen zum Ausgleich vorenthaltener Leistungen aufgrund der Verletzung bloßer (sanktionsloser) Nebenpflichten kraft Richterrechts eine dem geschriebenen Recht vergleichbare "Folgenbeseitigung" angestrebt werde, der Berechtigte weiter zurückreichende Leistungen als im erstgenannten Fall in Anspruch nehmen könnte. Deshalb dürfe der neben dem Korrekturanspruch aus § 44 SGB X bestehende Herstellungsanspruch nicht über den gesetzlichen Anspruch hinausgehen. Nur dies werde schließlich dem Umstand gerecht, dass sich in zahlreichen Fallgestaltungen die Anwendungsbereiche des § 44 SGB X und des Herstellungsanspruchs so nahe kommen bzw. überschnitten, dass eine unterschiedliche Rückwirkung je nach schließlich einschlägiger Rechtsgrundlage nicht nachvollziehbar wäre. Den im Urteil vom 27. März 2007 (aaO, RdNr 19) genannten Beispielsfällen könne noch die Fallkonstellation hinzugefügt werden, dass vorgetragen wird, der Träger habe dem Beschwerdeadressaten Informationen vorenthalten, die ihn zur rechtzeitigen Anfechtung veranlasst hätten (hierzu Hessisches LSG vom 23. August 2013, L 5 R 359/12, in Juris).
Diesem Ergebnis stünden auch keine verfassungsrechtlichen Gründe entgegen. Wie der Senat bereits entschieden habe (Senatsurteil vom 7. Februar 2012, B 13 R 40/11 R, BSGE 110, 97), sei der Gesetzgeber bei der Regelung der Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte zwischen dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Grundsatz der (materiellen) Gerechtigkeit über das verfassungsrechtlich Gebotene mit der seit 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Regelung von § 44 Abs. 1 SGB X bereits hinausgegangen. Zudem sei die Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X eine den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende und damit zulässige Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums i. S. d. Art 14 Abs. 1 S 2 GG (so schon BSG vom 23. 1986, 1 RA 31/85, BSGE 60, 158, 161 ff). Im Fall der analogen Anwendung der Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X beim richterrechtlich entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch könne daher kein weitergehender Grundrechtsschutz bestehen.
Der erkennende Senat schließt sich dieser dargelegten Auffassung des 13. Senats des BSG nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligte, ausdrücklich - wie schon in seiner Entscheidung vom 19. November 2014 (L 13 R 2638/14, nicht veröffentlicht) - an. Somit ist ein rückwirkender Auszahlungsanspruch der begehrten höheren Rente für die Zeit vor dem 1. Januar 2010 abzulehnen, da diese außerhalb der Ausschlussfrist des §§ 44 Abs. 4 SGB X liegt.
Ergänzend ist anzumerken, dass der Entscheidung die Urteile des 4. Senats des BSG nicht entgegenstehen. Auch der 13. Senat des BSG insofern keine Veranlassung gesehen hat, im Hinblick auf die Entscheidungen des 4. Senats, den Großen Senat des BSG anzurufen, da Gegenstand der Entscheidung des 4. Senats vom 2. August 2000 kein Fall eines Herstellungsanspruches war und die Erwägungen des 4. Senats zur Anwendbarkeit des § 44 Abs. 4 SGB X auf Fälle einer sogenannten "Erstfeststellung" bei Vorliegen eines Herstellungsanspruches keine tragenden Erwägungen darstellten, weder in der Entscheidung vom 6. März 2003, B 4 RA 38/02 R, bei der die Entscheidung des LSG aufgehoben worden ist und die Sache zu weiteren Ermittlungen zurückverwiesen worden ist, noch in der Entscheidung vom 26. Juli 2007, B 4 R 19/07 R, bei der es sich in der Sache um ein Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X gehandelt hat und mithin § 44 Abs. 4 SGB X unmittelbar anzuwenden war.
Der Senat sieht auch im Hinblick auf die Literaturhinweise keine Veranlassung, von der Rechtsprechung des 13. Senats abzusehen. Soweit sich die Klägerin u.a. auf Schütze in v. Wulffen/Schütze, SGB X, Kommentar Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 8. Aufl. 2014 Rdnr. 33 bezieht, ist dort klargestellt, dass die Rechtsprechung § 44 Abs. 4 SGB X nach überwiegender Auffassung entsprechend im Falle des Herstellungsanspruches anwendet und wird auf die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG bei Fällen der Erstfeststellung verwiesen. Auch in diesen Ausführungen wird eingeräumt, dass für die herrschende Ansicht spricht, dass jedenfalls ein völliges Auseinanderfallen der Anspruchsdauer bei Korrektur nach § 44 SGB X und bei Herstellungsanspruch nicht vertretbar erscheine. Insofern wir die Rechtsprechung mit ihrer jeweiligen Argumentation referiert. Für den Senat ergibt sich daraus nichts Wesentliches auf Grund dessen bei dem hier vorliegenden Sachverhalt von der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG abzuweichen wäre.
Aus den vorstehenden Gründen war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen angesichts der für das vorliegende Verfahren einschlägigen Entscheidungen des BSG nicht vor.
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