Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AL 3391/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 4410/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 3. November 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klage auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von höherem Arbeitslosengeld (Alg) vom 18. November 2008 bis 20. September 2009 sowie die Gewährung von Arbeitslosenhilfe.
Die 1957 geborene Klägerin war vom 8. Juli 1991 bis 31. Mai 2004 als Maschinenarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 1. Juni 2004 bezog die Klägerin bis zum 16. August 2006 - unterbrochen durch Bezug von Krankengeld - Alg (Bescheide vom 2. Juni 2004, 29. Juni 2004, 14. Januar 2005, 11. Mai 2005, 24. Mai 2005, 18. Mai 2005 und Aufhebungsbescheid vom 17. August 2006). Vom 17. bis 19. August 2006 bezog sie Krankengeld, ab 14. August 2006 Arbeitslosengeld II sowie ab 2. September 2008 Leistungen nach dem SGB XII. Anträge der Klägerin auf Zahlung von Arbeitslosenhilfe wurden abgelehnt (Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2006 sowie Bescheid vom 6. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2007).
Am 12. September 2008 wollte sich die ab 13. September 2008 wieder arbeitsfähige Klägerin arbeitslos melden, was die Beklagte trotz Unklarheiten akzeptierte (vgl. Blatt 153 der Verwaltungsakten); am 18. November 2008 meldete sie sich erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Mit Bescheid vom 21. November 2008 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe seit Erlöschen ihres Anspruchs auf Alg nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und habe daher keine neue Anwartschaft erworben. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2008 zurückgewiesen wurde. Hiergegen erhob die Klägerin am 18. Dezember 2008 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG, S 7 AL 6415/08). Mit Gerichtsbescheid vom 5. März 2009 wies das SG die Klage ab. In der maßgebenden Rahmenfrist (12. September 2006 bis 11. September 2008 bzw. 18. November 2006 bis 17. November 2008) sei sie nicht mindestens zwölf Monate lang in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Sie habe kein Krankengeld, sondern seit 1. Oktober 2006 Leistungen nach dem SGB II bezogen. Die hiergegen zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhobene Berufung (L 3 AL 1345/09) wurde mit Urteil vom 16. September 2009 zurückgewiesen. In der Rahmenfrist vom 13. September 2006 bis 12. September 2008 sei die Klägerin nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gewesen; sie habe kein Krankengeld bezogen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Alg aufgrund der von ihr bis 31. Mai 2004 ausgeübten Beschäftigung. Zwar sei der mit Bescheid vom 18. Mai 2006 bis 19. August 2008 bewilligte Anspruch auf Alg nicht ausgeschöpft worden, da die Klägerin vom 17. bis 19. August 2006 Krankengeld und nicht Alg bezogen habe. Der Restanspruch für drei Tage könne aber gemäß § 147 Abs. 2 SGB III nicht mehr geltend gemacht werden, da nach der Entstehung am 1. Juni 2004 vier Jahre verstrichen seien.
Am 30. April 2013 meldete sich die Klägerin wieder arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Aktenkundig wurde eine Bescheinigung der AOK S. O. vom 23. Januar 2015, wonach der Klägerin vom 28. August 2006 bis 21. Dezember 2007 Krankengeld nachgezahlt worden ist. Mit Bescheid vom 24. Juli 2015 lehnte die Beklagte den Antrag vom 30. April 2013 ab, da die Klägerin die Anwartschaftszeiten nicht erfüllt habe. Mit Bewilligungsbescheid vom 12. Juli 2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin vom 18. November 2008 bis 20. September 2009 Alg mit einem täglichen Leistungsbetrag von 20,95 EUR für die Dauer von 303 Kalendertagen. Die Beklagte zahlte 3.621,18 EUR an die Klägerin aus und führte 2.726,67 EUR an den Sozialhilfeträger ab. Unter dem 20. Juli 2016 legte die Klägerin Widerspruch ein, da sie mit der Höhe des Alg nicht einverstanden sei. Sie legte den Bewilligungsbescheid vom 11. Mai 2005 vor, wonach sie bei einem Bemessungsentgelt von 75,20 EUR einen Leistungssatz täglich von 32,52 EUR hatte. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2016 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Grundlage des geltend gemachten Anspruchs sei das SGB III in der Fassung vom 26. August 2008. Im gem. § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmen vom 18. November 2006 bis 17. November 2008 habe die Klägerin keine 150 Tage mit einem Anspruch auf Arbeitsentgelt aufzuweisen, weshalb nach § 132 Abs. 1 SGB III bei der Bemessung ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen sei. Weil sich die Vermittlungsbemühungen in erster Linie auf Beschäftigungen erstreckten, für die keine Ausbildung erforderlich sei, sei gem. § 132 Abs. 2 SGB III die Qualifikationsgruppe 4 zugrunde zu legen, was bei der Klägerin, bei der kein Kind zu berücksichtigen sei, zu einem Alg in Höhe von 20,95 EUR täglich führe. Der vorhergehende Bezug von Alg habe am 16. August 2006 geendet, sodass auch nicht dessen Bemessungsentgelt gemäß § 131 Abs. 4 SGB III zugrunde gelegt werden könne.
Am 25. August 2016 hat die Klägerin Klage zum SG erhoben und erneut darauf hingewiesen, dass sie früher einen höheren Anspruch hatte. Mit Gerichtsbescheid vom 3. November 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG hat auf den zutreffenden Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass es keinen Vertrauensschutz dahingehend gebe, dass stets die gleiche Höhe an Alg beansprucht werden könne. Die Klägerin habe weder vorgetragen noch sei ersichtlich, dass die Beklagte ihre Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 falsch vorgenommen habe.
Gegen den am 5. November 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28. November 2016 Berufung eingelegt und für den Zeitraum vom 18. November 2008 bis zum 20. September 2009 das tägliche Leistungsentgelt des Bewilligungsbescheides vom 11. Mai 2005 in Höhe von 48,53 EUR geltend gemacht. Sie hat eine Bescheinigung vom 21. September 2009 vorgelegt, wonach die Klägerin vom 30. April 1974 bis 8. Dezember 1975 als Lehrling der Facharbeiterin zur Bedienung der Zickzackmaschine in der Schuhfabrik K. gearbeitet habe. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 5. April 2017 hat die Klägerin sinngemäß die Gewährung von Arbeitslosenhilfe geltend gemacht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 3. November 2016 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2016 zu verurteilen, ihr vom 18. November 2008 bis 20. September 2009 Arbeitslosengeld nach einem Leistungsbetrag von 48,53 EUR täglich sowie Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das ab 2004 gewährte Alg habe sich nach dem zuletzt verdienten Arbeitsentgelt gerichtet und habe zu einem täglichen Bemessungsentgelt in Höhe von 75,20 EUR, einem täglichen Leistungsentgelt in Höhe von 48,53 EUR und zu einem täglichen Leistungssatz in Höhe von 32,52 EUR geführt. Der Anspruch sei bis auf drei Tage ausgeschöpft worden und sei inzwischen erloschen. Die Bemessung des Anspruches auf Alg ab 18. November 2008 habe fiktiv vorgenommen werden müssen, da im erweiterten Bemessungsrahmen ein entsprechender Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht vorliege. Die von der Klägerin vorgebrachte Ausbildung in Kasachstan vom 30. April 1974 bis 8. Dezember 1975 zur Bedienung der Zickzackmaschine in der Schuhfabrik stelle keine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf dar, die die Qualifikationsgruppe 3 rechtfertigte. Die Klägerin verwechsle auch Leistungsentgelt und Leistungssatz; wenn sie sich auf den Bewilligungsbescheid vom 11. Mai 2005 berufe, müsste sie einen Leistungssatz von 32,52 EUR täglich geltend machen und nicht 48,53 EUR täglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung höheren Alg vom 18. November 2008 bis 20. September 2009.
Der Senat verweist zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Gerichtsbescheides (§ 153 Abs. 2 SGG) und die des mit Klage angefochtenen Widerspruchsbescheides. Einen höheren Anspruch auf Alg ergäbe sich auch nicht, wenn die Rahmenfrist vom 13. September 2006 bis 12. September 2008 reichte. Denn auch dann hat die Klägerin in diesem Zeitraum keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorzuweisen und endete der vorangegangene Leistungsbezug nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs (§§ 130, 131 Abs. 4 SGB III in der bis Ende 2008 geltenden Fassung). Die Klägerin hat zuletzt 2004 gearbeitet, sodass ein Anspruch auf Arbeitsentgelt auch in dieser Rahmenfrist nicht vorliegt. Der vorherige Bezug von Alg endete am 16. August 2006. Die Beklagte hat die Klägerin auch zutreffend in die Qualifikationsgruppe 4 zugeordnet. Abgesehen davon, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum bereits Leistungen nach dem SGB XII erhalten hat, was die Erwerbsfähigkeit schlechthin bezweifeln lässt, hat die Klägerin in Deutschland keine Ausbildung absolviert oder einen Tätigkeit ausgeübt, die einen Ausbildungsberuf voraussetzt. Die von der Klägerin in Kasachstan vom 30. April 1974 bis 8. Dezember 1975 zur Bedienung der Zickzackmaschine in der Schuhfabrik verrichtete Ausbildung stellt keine in der Regel dreijährige Ausbildung in einem Lehrberuf dar. Zudem hat die Klägerin den erfolgreichen Abschluss dieser Ausbildung in Kasachstan nicht glaubhaft gemacht. Hinzu kommt, dass die Klägerin eine dementsprechende Tätigkeit in Deutschland nicht verrichtet hat. Das LSG hat im Urteil vom 16. September 2009 (L 3 AL 1345/09) auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der ab 1. Juni 2004 erworbene Anspruch im September 2009 gem. § 147 Abs. 2 SGB III nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Ob einer Verurteilung der Beklagten zur Gewährung höheren Alg bereits § 44 Abs. 4 SGB X bzw. § 48 Abs. 4 SGB X entgegensteht, der für die Vergangenheit längstens Zahlungen für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren zulässt, kann der Senat offen lassen.
Das Begehren der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe ist unzulässig. Die Klägerin hat kein, noch offenes Vorverfahren gemäß § 78 SGG hinsichtlich dieses Anspruchs betrieben, sodass die Klage unzulässig ist. Des Weiteren hat das SG hierüber keine Entscheidung getroffen. Der Senat erlaubt sich aber auch den Hinweis, dass der Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2007 zutreffend darauf hingewiesen hat, dass es die Leistungsart Arbeitslosenhilfe mit dem Ablauf des 31. Dezember 2004 nicht mehr gibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Klage auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von höherem Arbeitslosengeld (Alg) vom 18. November 2008 bis 20. September 2009 sowie die Gewährung von Arbeitslosenhilfe.
Die 1957 geborene Klägerin war vom 8. Juli 1991 bis 31. Mai 2004 als Maschinenarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 1. Juni 2004 bezog die Klägerin bis zum 16. August 2006 - unterbrochen durch Bezug von Krankengeld - Alg (Bescheide vom 2. Juni 2004, 29. Juni 2004, 14. Januar 2005, 11. Mai 2005, 24. Mai 2005, 18. Mai 2005 und Aufhebungsbescheid vom 17. August 2006). Vom 17. bis 19. August 2006 bezog sie Krankengeld, ab 14. August 2006 Arbeitslosengeld II sowie ab 2. September 2008 Leistungen nach dem SGB XII. Anträge der Klägerin auf Zahlung von Arbeitslosenhilfe wurden abgelehnt (Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2006 sowie Bescheid vom 6. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2007).
Am 12. September 2008 wollte sich die ab 13. September 2008 wieder arbeitsfähige Klägerin arbeitslos melden, was die Beklagte trotz Unklarheiten akzeptierte (vgl. Blatt 153 der Verwaltungsakten); am 18. November 2008 meldete sie sich erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Mit Bescheid vom 21. November 2008 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe seit Erlöschen ihres Anspruchs auf Alg nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und habe daher keine neue Anwartschaft erworben. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2008 zurückgewiesen wurde. Hiergegen erhob die Klägerin am 18. Dezember 2008 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG, S 7 AL 6415/08). Mit Gerichtsbescheid vom 5. März 2009 wies das SG die Klage ab. In der maßgebenden Rahmenfrist (12. September 2006 bis 11. September 2008 bzw. 18. November 2006 bis 17. November 2008) sei sie nicht mindestens zwölf Monate lang in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Sie habe kein Krankengeld, sondern seit 1. Oktober 2006 Leistungen nach dem SGB II bezogen. Die hiergegen zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhobene Berufung (L 3 AL 1345/09) wurde mit Urteil vom 16. September 2009 zurückgewiesen. In der Rahmenfrist vom 13. September 2006 bis 12. September 2008 sei die Klägerin nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gewesen; sie habe kein Krankengeld bezogen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Alg aufgrund der von ihr bis 31. Mai 2004 ausgeübten Beschäftigung. Zwar sei der mit Bescheid vom 18. Mai 2006 bis 19. August 2008 bewilligte Anspruch auf Alg nicht ausgeschöpft worden, da die Klägerin vom 17. bis 19. August 2006 Krankengeld und nicht Alg bezogen habe. Der Restanspruch für drei Tage könne aber gemäß § 147 Abs. 2 SGB III nicht mehr geltend gemacht werden, da nach der Entstehung am 1. Juni 2004 vier Jahre verstrichen seien.
Am 30. April 2013 meldete sich die Klägerin wieder arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Aktenkundig wurde eine Bescheinigung der AOK S. O. vom 23. Januar 2015, wonach der Klägerin vom 28. August 2006 bis 21. Dezember 2007 Krankengeld nachgezahlt worden ist. Mit Bescheid vom 24. Juli 2015 lehnte die Beklagte den Antrag vom 30. April 2013 ab, da die Klägerin die Anwartschaftszeiten nicht erfüllt habe. Mit Bewilligungsbescheid vom 12. Juli 2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin vom 18. November 2008 bis 20. September 2009 Alg mit einem täglichen Leistungsbetrag von 20,95 EUR für die Dauer von 303 Kalendertagen. Die Beklagte zahlte 3.621,18 EUR an die Klägerin aus und führte 2.726,67 EUR an den Sozialhilfeträger ab. Unter dem 20. Juli 2016 legte die Klägerin Widerspruch ein, da sie mit der Höhe des Alg nicht einverstanden sei. Sie legte den Bewilligungsbescheid vom 11. Mai 2005 vor, wonach sie bei einem Bemessungsentgelt von 75,20 EUR einen Leistungssatz täglich von 32,52 EUR hatte. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2016 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Grundlage des geltend gemachten Anspruchs sei das SGB III in der Fassung vom 26. August 2008. Im gem. § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmen vom 18. November 2006 bis 17. November 2008 habe die Klägerin keine 150 Tage mit einem Anspruch auf Arbeitsentgelt aufzuweisen, weshalb nach § 132 Abs. 1 SGB III bei der Bemessung ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen sei. Weil sich die Vermittlungsbemühungen in erster Linie auf Beschäftigungen erstreckten, für die keine Ausbildung erforderlich sei, sei gem. § 132 Abs. 2 SGB III die Qualifikationsgruppe 4 zugrunde zu legen, was bei der Klägerin, bei der kein Kind zu berücksichtigen sei, zu einem Alg in Höhe von 20,95 EUR täglich führe. Der vorhergehende Bezug von Alg habe am 16. August 2006 geendet, sodass auch nicht dessen Bemessungsentgelt gemäß § 131 Abs. 4 SGB III zugrunde gelegt werden könne.
Am 25. August 2016 hat die Klägerin Klage zum SG erhoben und erneut darauf hingewiesen, dass sie früher einen höheren Anspruch hatte. Mit Gerichtsbescheid vom 3. November 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG hat auf den zutreffenden Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass es keinen Vertrauensschutz dahingehend gebe, dass stets die gleiche Höhe an Alg beansprucht werden könne. Die Klägerin habe weder vorgetragen noch sei ersichtlich, dass die Beklagte ihre Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 falsch vorgenommen habe.
Gegen den am 5. November 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28. November 2016 Berufung eingelegt und für den Zeitraum vom 18. November 2008 bis zum 20. September 2009 das tägliche Leistungsentgelt des Bewilligungsbescheides vom 11. Mai 2005 in Höhe von 48,53 EUR geltend gemacht. Sie hat eine Bescheinigung vom 21. September 2009 vorgelegt, wonach die Klägerin vom 30. April 1974 bis 8. Dezember 1975 als Lehrling der Facharbeiterin zur Bedienung der Zickzackmaschine in der Schuhfabrik K. gearbeitet habe. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 5. April 2017 hat die Klägerin sinngemäß die Gewährung von Arbeitslosenhilfe geltend gemacht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 3. November 2016 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2016 zu verurteilen, ihr vom 18. November 2008 bis 20. September 2009 Arbeitslosengeld nach einem Leistungsbetrag von 48,53 EUR täglich sowie Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das ab 2004 gewährte Alg habe sich nach dem zuletzt verdienten Arbeitsentgelt gerichtet und habe zu einem täglichen Bemessungsentgelt in Höhe von 75,20 EUR, einem täglichen Leistungsentgelt in Höhe von 48,53 EUR und zu einem täglichen Leistungssatz in Höhe von 32,52 EUR geführt. Der Anspruch sei bis auf drei Tage ausgeschöpft worden und sei inzwischen erloschen. Die Bemessung des Anspruches auf Alg ab 18. November 2008 habe fiktiv vorgenommen werden müssen, da im erweiterten Bemessungsrahmen ein entsprechender Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht vorliege. Die von der Klägerin vorgebrachte Ausbildung in Kasachstan vom 30. April 1974 bis 8. Dezember 1975 zur Bedienung der Zickzackmaschine in der Schuhfabrik stelle keine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf dar, die die Qualifikationsgruppe 3 rechtfertigte. Die Klägerin verwechsle auch Leistungsentgelt und Leistungssatz; wenn sie sich auf den Bewilligungsbescheid vom 11. Mai 2005 berufe, müsste sie einen Leistungssatz von 32,52 EUR täglich geltend machen und nicht 48,53 EUR täglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung höheren Alg vom 18. November 2008 bis 20. September 2009.
Der Senat verweist zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Gerichtsbescheides (§ 153 Abs. 2 SGG) und die des mit Klage angefochtenen Widerspruchsbescheides. Einen höheren Anspruch auf Alg ergäbe sich auch nicht, wenn die Rahmenfrist vom 13. September 2006 bis 12. September 2008 reichte. Denn auch dann hat die Klägerin in diesem Zeitraum keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorzuweisen und endete der vorangegangene Leistungsbezug nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs (§§ 130, 131 Abs. 4 SGB III in der bis Ende 2008 geltenden Fassung). Die Klägerin hat zuletzt 2004 gearbeitet, sodass ein Anspruch auf Arbeitsentgelt auch in dieser Rahmenfrist nicht vorliegt. Der vorherige Bezug von Alg endete am 16. August 2006. Die Beklagte hat die Klägerin auch zutreffend in die Qualifikationsgruppe 4 zugeordnet. Abgesehen davon, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum bereits Leistungen nach dem SGB XII erhalten hat, was die Erwerbsfähigkeit schlechthin bezweifeln lässt, hat die Klägerin in Deutschland keine Ausbildung absolviert oder einen Tätigkeit ausgeübt, die einen Ausbildungsberuf voraussetzt. Die von der Klägerin in Kasachstan vom 30. April 1974 bis 8. Dezember 1975 zur Bedienung der Zickzackmaschine in der Schuhfabrik verrichtete Ausbildung stellt keine in der Regel dreijährige Ausbildung in einem Lehrberuf dar. Zudem hat die Klägerin den erfolgreichen Abschluss dieser Ausbildung in Kasachstan nicht glaubhaft gemacht. Hinzu kommt, dass die Klägerin eine dementsprechende Tätigkeit in Deutschland nicht verrichtet hat. Das LSG hat im Urteil vom 16. September 2009 (L 3 AL 1345/09) auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der ab 1. Juni 2004 erworbene Anspruch im September 2009 gem. § 147 Abs. 2 SGB III nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Ob einer Verurteilung der Beklagten zur Gewährung höheren Alg bereits § 44 Abs. 4 SGB X bzw. § 48 Abs. 4 SGB X entgegensteht, der für die Vergangenheit längstens Zahlungen für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren zulässt, kann der Senat offen lassen.
Das Begehren der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe ist unzulässig. Die Klägerin hat kein, noch offenes Vorverfahren gemäß § 78 SGG hinsichtlich dieses Anspruchs betrieben, sodass die Klage unzulässig ist. Des Weiteren hat das SG hierüber keine Entscheidung getroffen. Der Senat erlaubt sich aber auch den Hinweis, dass der Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2007 zutreffend darauf hingewiesen hat, dass es die Leistungsart Arbeitslosenhilfe mit dem Ablauf des 31. Dezember 2004 nicht mehr gibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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