Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AL 33/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 113/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Übergangsgeldes.
Der Kläger bezog Arbeitslosengeld bis zum Ablauf der Leistungsfortzahlung am 28.08.2006. Im Anschluss an einen Krankengeldbezug bis einschließlich 08.01.2007 bezog er für den 09. und 10.01.2007 wieder Arbeitslosengeld.
Ab dem 11.01.2007, zunächst bis 04.04.2007 bewilligte die Beklagte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 97 SGB III (Bescheid vom 27.02.2007) zur Teilnahme an einer Maßnahme "Reha-Vorbereitung (Schwerpunkt Sprache) beim Berufsförderungswerk Michaelshoven". Der Berechnung des Übergangsgeldes legte sie das Arbeitsentgelt des bisherigen Krankengeldvorbezuges zugrunde, woraus sich unter Berücksichtigung eines Dynamisierungsfaktors von 1,0035 ab 01.01.2007 ein tägliches Übergangsgeld von 36,05 Euro errechnete. Mit weiterem Bescheid vom 19.03.2007 bewilligte die Beklagte Übergangsgeld weiter bis einschließlich 30.06.2009 für die anschließende Umschulung zum technischen Zeichner.
Am 27.03. ging bei der Beklagten ein Widerspruch des Klägers ein, mit dem dieser die Höhe des Übergangsgeldes beanstandete. Mit Bescheid vom 26.05.2004 sei sein schon früher gestellter Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zurückgewiesen worden. Diesen ablehnenden Bescheid habe die Beklagte nunmehr aufgehoben und sei deshalb verpflichtet, sein Übergangsgeld nach dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das er vor seiner Antragstellung 2004 bei der Firma Q gehabt habe und das höher gewesen sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Bescheid vom 03.04.2007). Sie habe das Übergangsgeld nach §§ 46, 47 SGB IX berechnet, wobei auf das Arbeitsentgelt der letzten Beschäftigung abzustellen sei.
Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger trägt erneut vor, er habe den Antrag schon 2004 gestellt. Die Beklagte müsse wegen schuldhaft verzögerter Bearbeitung seines Antrages sein früher erzieltes höheres Einkommen der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde legen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 27.02.2007 und 19.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2007 zu verpflichten, dem Kläger Übergangsgeld zu bewilligen, dessen Höhe nicht nach dem Einkommen des Klägers bei der Firma V bzw. nach dem vor der Reha-Maßnahme bezogenen Krankengeld, sondern nach dem Einkommen des Klägers zu berechnen ist, dass der Kläger bei der Firma Q erzielt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat zu Beweiszwecken mehrere Vorprozessakten beigezogen, deren Inhalt im Verlauf der mündlichen Verhandlung erörtert wurde.
Das Verfahren S 21 (15) AL 364/04 betrifft die Anfechtung des vom Kläger in seinem Widerspruch in Bezug genommenen Bescheides vom 26.05.2004, mit dem die Beklagte aufgrund der Ergebnisse einer amtsärztlichen Untersuchung vom 29.09.2004 die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers als nicht so wesentlich erachtete, dass er der besonderen Hilfe einer beruflichen Rehabilitation bedürfe. Mit der im Oktober 2004 erhobenen Klage trug der Kläger vor, er habe den Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben am 08.04.2004 gestellt, seit 10.08.2004 arbeite er bei der Firma V in den Niederlanden auf Kosten seiner Gesundheit, er müsse dort Pakete scannen. Er könne aber keine Tätigkeiten mehr ausüben, bei denen er gehen müsse.
Nach umfangreicher Beweisaufnahme erklärte die Beklagte am 10.08.2006, dass sie nunmehr die Notwendigkeit für Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben anerkenne. Dieses Anerkenntnis nahm der Kläger an.
Dem gegenüber führte der Kläger unter dem Aktenzeichen S 15 AL 304/04 vom 06.09. 2004 bis 21.02.2005 einen Rechtsstreit mit der Beklagten über die Höhe der Arbeitslosenhilfe. Die Beklagte hatte das Bemessungsentgelt der Arbeitslosenhilfe abgesenkt, weil sie davon ausging, dass der Kläger aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr für Tätigkeiten mit dem letzten erzielten Einkommen bei der Firma Q vermittelbar sei. In diesem Verfahren trug der Kläger unter Bezugnahme auf das bereits erwähnte Gutachten vom 29.04.2004 vor, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Firma Q noch gesundheitlich vollwertig ausüben zu können. Er sei dort Stanzer und Maschinenführer und Ofenbediener gewesen. Er könne und müsse bei dieser Arbeit viel sitzen und habe für schwere Werkstücke einen Kran zur Verfügung. Mit dieser Klage hatte der Kläger Erfolg, eine Kürzung der Arbeitslosenhilfe wegen gesundheitlicher Einschränkungen unterblieb.
Eine weitere Klage des Klägers (S 15 AL 14/04), die dieser am 16.01.2004 mit dem Ziel anhängig gemacht hatte, von der Beklagten die Teilnahme an einem Lehrgang "Deutsch für Aussiedler" finanziert zu erhalten, wies das Sozialgericht Aachen mit Urteil vom 08.07. 2004 ab, da für den Kläger, der deutscher Staatsbürger ist, hierfür keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei.
Parallel führte der Kläger ein Streitverfahren gegen das Land Nordrhein Westfalen in einer Schwerbehindertenangelegenheit. Nachdem beim Kläger zuvor ein Grad der Behinderung (GdB) von 20 bindend festgestellt worden war, wandte er sich gegen die Ablehnung eines Verschlimmerungsantrages durch Bescheid vom 27.07.2005. Der Beklagte jenes Verfahrens erklärte sich im Juli 2005 bereit, den GdB auf 30 anzuheben, im Termin am 22.03. 2007 erkannte er einen GdB von 50 ab Stellung des Verschlimmerungsantrages an. Anlass hierfür war im wesentlichen die Einschätzung eines Einzel-GdB von 40 durch den neurologisch/psychiatrischen Gutachter Dr. C. für ein Trigeminusleiden und eine depressive Symptomatik. Hinsichtlich der unteren Gliedmaßen (Arthrose der Knie) verblieb es bei dem ursprünglich eingeschätzten GdB von 20. Bei der Begutachtung durch Dr. Q. 2006 bestand insoweit kein schwerwiegender Befund.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Höheres Übergangsgeld kann der Kläger nicht beanspruchen.
Dabei geht das Gericht zunächst nicht davon aus, dass der Bescheid vom 27.02.2007 bestandskräftig geworden wäre. Zwar spricht der Kläger in seinem Widerspruch vom 27.03.-2007 keinen zweiten Bescheid an und auch der Widerspruchsbescheid vom 03.04.2007 bezieht sich nur auf den Bescheid vom 19.03.2007. Allerdings hat der Kläger stets, auch im Vorfeld immer betont, dass er mit der Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes nicht einverstanden sei. Da auch der Widerspruch vom 27.03.2007 von der Frist her auch den früheren Bescheid noch erreicht, geht die Kammer davon aus, dass beide Bewilligungsbescheide Streitgegenstand sind. Wäre dies nicht der Fall, so wäre das mit Bescheid vom 27.02.2007 dem Kläger bewilligte Übergangsgeld auch für die Folgebewilligung bindend (§ 160 SGB III i.V.m. § 49 SGB IX), so dass die Klage schon aus diesem Grunde unbegründet wäre.
Die Klage ist jedoch auch unbegründet, wenn man beide Bescheide als angefochten ansieht. Denn die Beklagte hat das Übergangsgeld in zutreffender Höhe ermittelt.
Für die Höhe des Übergangsgeldes gelten die Vorschriften des Kapitels 6 des SGB IX (§ 160 S. 2 SGB III). § 160 S. 3 SGB III, wonach Übergangsgeld in Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes weiter zu zahlen ist, ist nicht einschlägig, da nach übereinstimmender Darlegung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung der Kläger nicht an einer allgemeinen Maßnahme teilnimmt, sondern an einer Maßnahme, für die besondere Leistungen für Behinderte erbracht werden (§ 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).
Der Berechnung des Übergangsgeldes sind demnach die Vorschriften der §§ 46 ff. SGB IX zugrunde zu legen. Insoweit hat die Beklagte sachlich falsch im Widerspruchsbescheid darauf verwiesen, sie habe das Übergangsgeld nach §§ 46, 47 SGB IX berechnet. Tatsächlich hat sie rechnerisch richtig § 49 SGB IX zugrunde gelegt. Nach dieser hier einschlägigen Vorschrift wird das Übergangsgeld in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger zuvor Krankengeld bezogen hat und im Anschluss daran eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt wird, das Übergangsgeld nach dem Arbeitsentgelt berechnet, das auch der Berechnung des Krankengeldes zugrunde lag. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger zwischenzeitlich noch zwei Tage Arbeitslosengeld bezogen hat, denn das Krankengeld bleibt für die Berechnung des Übergangsgeldes maßgeblich, wenn es zwar nicht nahtlos, aber doch in zeitlicher Nähe zum Beginn der Reha-Maßnahme bezogen wurde. Insoweit genügt es, wenn der Krankengeldbezug nicht länger als 4 Wochen zurückliegt (Niesel, SGB III, 4. Aufl., Rdnr. 69 zu § 160). Auch die erforderliche Dynamisierung des Anspruchs (§ 50 Abs. 1 SGB IX) ist erfolgt. Berechnungsfehler sind im übrigen nicht ersichtlich und auch nicht gerügt.
Vielmehr beanstandet der Kläger, dass die falsche Berechnungsgrundlage angewandt wurde. Dies ist aus den vorstehend genannten Gründen nicht der Fall. Auch soweit das Übergangsgeld nach einem Arbeitseinkommen berechnet wird, kommt es auf das letzte Einkommen vor Beginn der Maßnahme an, nicht auf das Einkommen bei Antragstellung (§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Ob, wie der Kläger geltend macht, ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch die Beklagte verpflichtet, ein früheres, höheres Arbeitsentgelt zugrunde zulegen, wenn sie den Förderungsantrag pflichtwidrig verzögert bearbeitet hat (vgl. die vom Kläger für seine Auffassung in Anspruch genommene Fundstelle bei Niesel, a.a.O., Rdnr. 61), kann hier offen bleiben, denn ein solches Verschulden der Beklagten liegt nicht vor. Sie durfte im Mai 2004 durchaus noch davon ausgehen, dass beim Kläger kein Bedarf für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht. Seinerzeit war ein GdB von 20 anerkannt. Der Kläger führte gegen die Beklagte den Rechtsstreit S 15 AL 304/04, in dem er mit Erfolg vortrug, seine zuletzt ausgeübte Arbeit gesundheitlich noch zumutbar verrichten zu können. War aber die letzte ausgeübte Tätigkeit dem Kläger noch gesundheitlich zumutbar, so hatte die Beklagte zunächst keinen Anlass, die Notwendigkeit beruflicher Rehabilitation zu unterstellen. Auch stritt der Kläger mit der Beklagten im Verfahren S 15 AL 14/04 noch über einen Anspruch auf Bewilligung eines Deutschkurses für Ausländer. Auch den Ausgang dieses Verfahrens durfte die Beklagte, ohne pflichtwidrig zu handeln, abwarten, da insoweit keine Klarheit über die zu gewährenden Leistungen bestand. Dass sich im weiteren Verlauf der Klageverfahren durch umfangreiche Begutachtung herausgestellt hat, dass der Kläger zumindest seit seinem Verschlimmerungsantrag an das Versorgungsamt 2005 schwerer behindert war, als zuvor angenommen, war für die Beklagte zuvor nicht erkennbar. Eine pflichtwidrig zögerliche Bearbeitung sieht die erkennende Kammer deshalb nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Übergangsgeldes.
Der Kläger bezog Arbeitslosengeld bis zum Ablauf der Leistungsfortzahlung am 28.08.2006. Im Anschluss an einen Krankengeldbezug bis einschließlich 08.01.2007 bezog er für den 09. und 10.01.2007 wieder Arbeitslosengeld.
Ab dem 11.01.2007, zunächst bis 04.04.2007 bewilligte die Beklagte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 97 SGB III (Bescheid vom 27.02.2007) zur Teilnahme an einer Maßnahme "Reha-Vorbereitung (Schwerpunkt Sprache) beim Berufsförderungswerk Michaelshoven". Der Berechnung des Übergangsgeldes legte sie das Arbeitsentgelt des bisherigen Krankengeldvorbezuges zugrunde, woraus sich unter Berücksichtigung eines Dynamisierungsfaktors von 1,0035 ab 01.01.2007 ein tägliches Übergangsgeld von 36,05 Euro errechnete. Mit weiterem Bescheid vom 19.03.2007 bewilligte die Beklagte Übergangsgeld weiter bis einschließlich 30.06.2009 für die anschließende Umschulung zum technischen Zeichner.
Am 27.03. ging bei der Beklagten ein Widerspruch des Klägers ein, mit dem dieser die Höhe des Übergangsgeldes beanstandete. Mit Bescheid vom 26.05.2004 sei sein schon früher gestellter Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zurückgewiesen worden. Diesen ablehnenden Bescheid habe die Beklagte nunmehr aufgehoben und sei deshalb verpflichtet, sein Übergangsgeld nach dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das er vor seiner Antragstellung 2004 bei der Firma Q gehabt habe und das höher gewesen sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Bescheid vom 03.04.2007). Sie habe das Übergangsgeld nach §§ 46, 47 SGB IX berechnet, wobei auf das Arbeitsentgelt der letzten Beschäftigung abzustellen sei.
Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger trägt erneut vor, er habe den Antrag schon 2004 gestellt. Die Beklagte müsse wegen schuldhaft verzögerter Bearbeitung seines Antrages sein früher erzieltes höheres Einkommen der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde legen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 27.02.2007 und 19.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2007 zu verpflichten, dem Kläger Übergangsgeld zu bewilligen, dessen Höhe nicht nach dem Einkommen des Klägers bei der Firma V bzw. nach dem vor der Reha-Maßnahme bezogenen Krankengeld, sondern nach dem Einkommen des Klägers zu berechnen ist, dass der Kläger bei der Firma Q erzielt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat zu Beweiszwecken mehrere Vorprozessakten beigezogen, deren Inhalt im Verlauf der mündlichen Verhandlung erörtert wurde.
Das Verfahren S 21 (15) AL 364/04 betrifft die Anfechtung des vom Kläger in seinem Widerspruch in Bezug genommenen Bescheides vom 26.05.2004, mit dem die Beklagte aufgrund der Ergebnisse einer amtsärztlichen Untersuchung vom 29.09.2004 die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers als nicht so wesentlich erachtete, dass er der besonderen Hilfe einer beruflichen Rehabilitation bedürfe. Mit der im Oktober 2004 erhobenen Klage trug der Kläger vor, er habe den Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben am 08.04.2004 gestellt, seit 10.08.2004 arbeite er bei der Firma V in den Niederlanden auf Kosten seiner Gesundheit, er müsse dort Pakete scannen. Er könne aber keine Tätigkeiten mehr ausüben, bei denen er gehen müsse.
Nach umfangreicher Beweisaufnahme erklärte die Beklagte am 10.08.2006, dass sie nunmehr die Notwendigkeit für Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben anerkenne. Dieses Anerkenntnis nahm der Kläger an.
Dem gegenüber führte der Kläger unter dem Aktenzeichen S 15 AL 304/04 vom 06.09. 2004 bis 21.02.2005 einen Rechtsstreit mit der Beklagten über die Höhe der Arbeitslosenhilfe. Die Beklagte hatte das Bemessungsentgelt der Arbeitslosenhilfe abgesenkt, weil sie davon ausging, dass der Kläger aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr für Tätigkeiten mit dem letzten erzielten Einkommen bei der Firma Q vermittelbar sei. In diesem Verfahren trug der Kläger unter Bezugnahme auf das bereits erwähnte Gutachten vom 29.04.2004 vor, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Firma Q noch gesundheitlich vollwertig ausüben zu können. Er sei dort Stanzer und Maschinenführer und Ofenbediener gewesen. Er könne und müsse bei dieser Arbeit viel sitzen und habe für schwere Werkstücke einen Kran zur Verfügung. Mit dieser Klage hatte der Kläger Erfolg, eine Kürzung der Arbeitslosenhilfe wegen gesundheitlicher Einschränkungen unterblieb.
Eine weitere Klage des Klägers (S 15 AL 14/04), die dieser am 16.01.2004 mit dem Ziel anhängig gemacht hatte, von der Beklagten die Teilnahme an einem Lehrgang "Deutsch für Aussiedler" finanziert zu erhalten, wies das Sozialgericht Aachen mit Urteil vom 08.07. 2004 ab, da für den Kläger, der deutscher Staatsbürger ist, hierfür keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei.
Parallel führte der Kläger ein Streitverfahren gegen das Land Nordrhein Westfalen in einer Schwerbehindertenangelegenheit. Nachdem beim Kläger zuvor ein Grad der Behinderung (GdB) von 20 bindend festgestellt worden war, wandte er sich gegen die Ablehnung eines Verschlimmerungsantrages durch Bescheid vom 27.07.2005. Der Beklagte jenes Verfahrens erklärte sich im Juli 2005 bereit, den GdB auf 30 anzuheben, im Termin am 22.03. 2007 erkannte er einen GdB von 50 ab Stellung des Verschlimmerungsantrages an. Anlass hierfür war im wesentlichen die Einschätzung eines Einzel-GdB von 40 durch den neurologisch/psychiatrischen Gutachter Dr. C. für ein Trigeminusleiden und eine depressive Symptomatik. Hinsichtlich der unteren Gliedmaßen (Arthrose der Knie) verblieb es bei dem ursprünglich eingeschätzten GdB von 20. Bei der Begutachtung durch Dr. Q. 2006 bestand insoweit kein schwerwiegender Befund.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Höheres Übergangsgeld kann der Kläger nicht beanspruchen.
Dabei geht das Gericht zunächst nicht davon aus, dass der Bescheid vom 27.02.2007 bestandskräftig geworden wäre. Zwar spricht der Kläger in seinem Widerspruch vom 27.03.-2007 keinen zweiten Bescheid an und auch der Widerspruchsbescheid vom 03.04.2007 bezieht sich nur auf den Bescheid vom 19.03.2007. Allerdings hat der Kläger stets, auch im Vorfeld immer betont, dass er mit der Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes nicht einverstanden sei. Da auch der Widerspruch vom 27.03.2007 von der Frist her auch den früheren Bescheid noch erreicht, geht die Kammer davon aus, dass beide Bewilligungsbescheide Streitgegenstand sind. Wäre dies nicht der Fall, so wäre das mit Bescheid vom 27.02.2007 dem Kläger bewilligte Übergangsgeld auch für die Folgebewilligung bindend (§ 160 SGB III i.V.m. § 49 SGB IX), so dass die Klage schon aus diesem Grunde unbegründet wäre.
Die Klage ist jedoch auch unbegründet, wenn man beide Bescheide als angefochten ansieht. Denn die Beklagte hat das Übergangsgeld in zutreffender Höhe ermittelt.
Für die Höhe des Übergangsgeldes gelten die Vorschriften des Kapitels 6 des SGB IX (§ 160 S. 2 SGB III). § 160 S. 3 SGB III, wonach Übergangsgeld in Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes weiter zu zahlen ist, ist nicht einschlägig, da nach übereinstimmender Darlegung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung der Kläger nicht an einer allgemeinen Maßnahme teilnimmt, sondern an einer Maßnahme, für die besondere Leistungen für Behinderte erbracht werden (§ 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).
Der Berechnung des Übergangsgeldes sind demnach die Vorschriften der §§ 46 ff. SGB IX zugrunde zu legen. Insoweit hat die Beklagte sachlich falsch im Widerspruchsbescheid darauf verwiesen, sie habe das Übergangsgeld nach §§ 46, 47 SGB IX berechnet. Tatsächlich hat sie rechnerisch richtig § 49 SGB IX zugrunde gelegt. Nach dieser hier einschlägigen Vorschrift wird das Übergangsgeld in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger zuvor Krankengeld bezogen hat und im Anschluss daran eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt wird, das Übergangsgeld nach dem Arbeitsentgelt berechnet, das auch der Berechnung des Krankengeldes zugrunde lag. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger zwischenzeitlich noch zwei Tage Arbeitslosengeld bezogen hat, denn das Krankengeld bleibt für die Berechnung des Übergangsgeldes maßgeblich, wenn es zwar nicht nahtlos, aber doch in zeitlicher Nähe zum Beginn der Reha-Maßnahme bezogen wurde. Insoweit genügt es, wenn der Krankengeldbezug nicht länger als 4 Wochen zurückliegt (Niesel, SGB III, 4. Aufl., Rdnr. 69 zu § 160). Auch die erforderliche Dynamisierung des Anspruchs (§ 50 Abs. 1 SGB IX) ist erfolgt. Berechnungsfehler sind im übrigen nicht ersichtlich und auch nicht gerügt.
Vielmehr beanstandet der Kläger, dass die falsche Berechnungsgrundlage angewandt wurde. Dies ist aus den vorstehend genannten Gründen nicht der Fall. Auch soweit das Übergangsgeld nach einem Arbeitseinkommen berechnet wird, kommt es auf das letzte Einkommen vor Beginn der Maßnahme an, nicht auf das Einkommen bei Antragstellung (§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Ob, wie der Kläger geltend macht, ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch die Beklagte verpflichtet, ein früheres, höheres Arbeitsentgelt zugrunde zulegen, wenn sie den Förderungsantrag pflichtwidrig verzögert bearbeitet hat (vgl. die vom Kläger für seine Auffassung in Anspruch genommene Fundstelle bei Niesel, a.a.O., Rdnr. 61), kann hier offen bleiben, denn ein solches Verschulden der Beklagten liegt nicht vor. Sie durfte im Mai 2004 durchaus noch davon ausgehen, dass beim Kläger kein Bedarf für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht. Seinerzeit war ein GdB von 20 anerkannt. Der Kläger führte gegen die Beklagte den Rechtsstreit S 15 AL 304/04, in dem er mit Erfolg vortrug, seine zuletzt ausgeübte Arbeit gesundheitlich noch zumutbar verrichten zu können. War aber die letzte ausgeübte Tätigkeit dem Kläger noch gesundheitlich zumutbar, so hatte die Beklagte zunächst keinen Anlass, die Notwendigkeit beruflicher Rehabilitation zu unterstellen. Auch stritt der Kläger mit der Beklagten im Verfahren S 15 AL 14/04 noch über einen Anspruch auf Bewilligung eines Deutschkurses für Ausländer. Auch den Ausgang dieses Verfahrens durfte die Beklagte, ohne pflichtwidrig zu handeln, abwarten, da insoweit keine Klarheit über die zu gewährenden Leistungen bestand. Dass sich im weiteren Verlauf der Klageverfahren durch umfangreiche Begutachtung herausgestellt hat, dass der Kläger zumindest seit seinem Verschlimmerungsantrag an das Versorgungsamt 2005 schwerer behindert war, als zuvor angenommen, war für die Beklagte zuvor nicht erkennbar. Eine pflichtwidrig zögerliche Bearbeitung sieht die erkennende Kammer deshalb nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
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