Land
Hessen
Sozialgericht
SG Fulda (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 8 U 131/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 U 205/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob das Ereignis vom 11.07.2015 als Arbeitsunfall zu qualifizieren ist.
Die 1959 geborene Klägerin arbeitet als Steuerassistentin im Mitgliedsunternehmen der Beklagten (mit Inhaber zehn Personen). Am 11.07.2015 (Samstag), um 22:30 Uhr fiel die Klägerin beim Ausklang der Bierwanderung C-Stadt hin, stützte sich mit der linken Hand ab und zog sich hierbei eine distale Radiusfraktur links zu. Für sechs Wochen war die Klägerin arbeitsunfähig.
Nach Eingang der Unfallanzeige vom 13.07.2015 ermittelte die Beklagte den tatsächlichen und den medizinischen Sachverhalt.
In der Unfallanzeige war als Arbeitszeit am 11.07.2015 angegeben: 16 Uhr bis 23:55 Uhr. Die Klägerin gab an, dass sechs Wochen vor der Wanderung im Team Meeting die Wanderung angekündigt wurde. Der Inhaber hätte den Beginn auf 16:30 Uhr mit offenem Ende festgesetzt. Die gesamte Abteilung Lohn/Verwaltung sollte daran teilnehmen. Drei Mitarbeiter nahmen an der Veranstaltung teil, ebenso vorher an der Zusammenkunft. Es sollten 20 km gewandert werden mit gemeinsamem Ausklang. Die Veranstaltung sollte der Teambildung dienen und die Kosten wurden vom Unternehmen getragen.
Mit Bescheid vom 27.08.2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 11.07.2015 abgelehnt wird. Es habe sich um eine interne Veranstaltung der Abteilung gehandelt. Ort und Zeit seien ohne Vorgabe des Unternehmers festgelegt worden. Die Veranstaltung habe nicht dem Zweck gedient, die Betriebsverbundenheit zwischen dem Arbeitgeber und den Mitarbeitern zu fördern. Es habe sich um eine private Veranstaltung der Mitarbeiter der Abteilung gehandelt.
Mit Schreiben vom 08.09.2015 legte die Klägerin Widerspruch ein. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2015 zurück. Es sei nicht ausreichend, dass nur eine ausgewählte Gruppe an der Veranstaltung teilgenommen habe. Die Wanderung sei nicht unternehmensbezogen organisiert und durchgeführt worden. Vielmehr sei die Wanderung durch den TSV C-Stadt veranstaltet worden. Das Tragen der Poloshirts des Betriebes genüge nicht, um die unfallbringende Wanderung der versicherten Tätigkeit gleichzustellen und eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzunehmen.
Am 21.12.2015 hat die Klägerin beim Sozialgericht Fulda Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei dem Unfall vom 11.07.2015 um einen Arbeitsunfall handele. Die Klägerin habe am 11.07.2015 an einer betrieblich angeordneten Wanderung teilgenommen, die die Mitarbeiter der Lohnabrechnungsabteilung durchführten. Die Lohnbuchhaltung der Steuerfachanwaltskanzlei bestehe aus drei Mitarbeitern (Klägerin, C.C. und D.D.), fachlich geleitet durch den Prozessbevollmächtigten. Daneben gebe es noch die Finanzbuchhaltungsabteilung, besetzt durch E.E., F.F., G.B. und H.H. Die Jahresabschluss- und Steuerberatungsabteilung sei besetzt durch H.H., K.K. und L.L ... Jede Abteilung agiere für sich unter der ständigen Aufsicht des Prozessbevollmächtigten. So erkläre sich, dass nur drei Mitarbeiter der klar abgegrenzten Lohnbuchhaltungsabteilung an der Bierwanderung teilgenommen haben.
In der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten werden drei wesentliche Einheiten geführt. Für diese betrieblichen Einheiten spiele es keine Rolle, dass diese klein seien. Entscheidend sei, dass es klar abgrenzbare Betriebsbereiche gebe.
Die Klägerin sei auf einer Bodenunebenheit ausgerutscht und hingefallen. Die Betriebsveranstaltung sei sechs Wochen vorher durch den Betriebsinhaber festgelegt worden. Ort und Zeit seien insoweit bestimmt worden, als dass die Arbeitnehmer zur Teilnahme an der Bierwanderung des TSV C-Stadt verpflichtet worden seien. Die Mitarbeiter seien zum Tragen der betrieblichen Poloshirts verpflichtet worden. In der Lohnabrechnungsabteilung seien drei Personen beschäftigt. Der Inhaber sei wegen einer Fachanwaltsfortbildung nicht bei der Veranstaltung zugegen gewesen. Dafür habe die Head of Wages, Frau C.C., die Betriebsveranstaltung geleitet. Die Veranstaltung habe auch anderen Betriebsangehörigen offen gestanden. Der Unternehmer habe die Veranstaltung finanziert. Im Rahmen dieser unternehmerischen Vorgaben hätten die teilnehmenden Mitarbeiter nur die Uhrzeit für den Beginn und das Ende festlegen dürfen. Die Veranstaltung habe dem Zweck gedient, die Betriebsverbundenheit zwischen dem Arbeitgeber und den Mitarbeitern zu fördern. Die Klägerin habe sich beim Ausklang der Gemeinschaftsveranstaltung auf dem Heimweg verletzt.
Die Bierwanderung sei zur Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten der Lohnabteilung sowie den Beschäftigten untereinander gedient. Der Inhaber der Kanzlei habe dazu eingeladen. Die Einladung habe der kompletten Einheit offen gestanden und die Unternehmensleitung habe diese zumindest gefördert und gebilligt. Speisen und Getränke seien auf der Bierwanderung vom Inhaber getragen worden. Die Mitarbeiter hätten T-Shirts der Kanzlei getragen.
Es sei ein Parcours von sieben Kilometern mit mehreren Stationen abgelaufen worden. Am Ende sei ein Festzelt vom Veranstalter errichtet worden. Die Lohnbuchhaltung habe die Wanderung selbstständig organisiert und durch das Tragen der T-Shirts nach außen hinreichend deutlich gemacht, dass es sich um eine geschlossene Betriebsveranstaltung der Abteilung gehandelt habe.
Das Feststellungsinteresse der Klägerin begründe sich darin, dass bleibende Schäden nicht ausgeschlossen seien. Zudem seien nur 70% der Bruttoaufwendungen von der Krankenkasse an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erstattet worden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 11.07.2015 als Arbeitsunfall i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte stützt ihre Rechtsansicht auf den angegriffenen Bescheid. Die Teilnahme an einer von einem externen Verein veranstalteten Großwanderung gehöre unstreitig nicht zum Kernbereich der versicherten Tätigkeit, nämlich dem Beschäftigungsverhältnis im Bereich Lohnverwaltung. Die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz bei Gemeinschaftsveranstaltungen lägen nicht vor. Das Unternehmen beschäftige etwa zehn Mitarbeiter. Die Abteilung, in der die Klägerin tätig sei (Lohn/Verwaltung) umfasse drei Mitarbeiter. Zudem spreche der übergroße Anteil betriebsfremder Teilnehmer (etwa 2.500) gegen die Annahme von Versicherungsschutz.
An einer dem Gemeinschaftszweck dienenden Veranstaltung sollten alle Betriebsangehörigen, wenn auch ohne Pflicht, teilnehmen können. Es müsse eine auf die Teilnahme aller Beschäftigten ausgerichtete Konzeption vorliegen. An der Bierwanderung hätten lediglich drei Mitarbeiter teilgenommen. Die Einladung habe sich auch nur auf diese Abteilung erstreckt, so dass es bereits aus diesem Grunde an einem Versicherungsschutz fehle.
Weitere Voraussetzung sei, dass der Unternehmer selbst Veranstalter sei bzw. die Veranstaltung billige oder fördere und diese bei der Planung und Durchführung von der Autorität des Unternehmers getragen werde. Die Bierwanderung sei eine Veranstaltung des TSV C-Stadt e.V. Die Kanzlei B. sei weder selbst Veranstalter noch an Planung, Organisation oder Durchführung beteiligt. Zeit, Ort und Dauer seien nicht vom Arbeitgeber festgelegt worden. Die Einladung zu der von einem Verein organisierten Veranstaltung bzw. die Übernahme von Kosten für Speisen und Getränke sei nicht ausreichend.
Selbst wenn man vom Bestehen von drei vollkommen voneinander unabhängigen Abteilungen ausgehen würde, gelte die Rechtsprechung diesbezüglich nur für sehr große Unternehmen mit einzelnen Abteilungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, der medizinischen Unterlagen und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten (Blatt 1 bis 82). Diese Vorgänge sind auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Denn der Bescheid der Beklagten vom 27.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung des Ereignisses vom 11.07.2015 als Arbeitsunfall.
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, § 7 Abs. 1 SGB VII. Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Durch das Wort "infolge" drückt § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII aus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall als auch zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden erforderlich ist. Diese sogenannte doppelte Kausalität wird nach herkömmlicher Dogmatik bezeichnet als die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität. Der Bereich der haftungsbegründenden Kausalität ist u.a. betroffen, wenn es um die Frage geht, ob der Unfall wesentlich durch die versicherte Tätigkeit oder durch eine sogenannte innere Ursache hervorgerufen worden ist, während dem Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität die Kausalkette Unfallereignis (primärer) Gesundheitsschaden und (sekundärer) Gesundheitsschaden – weitere Gesundheitsstörungen zuzuordnen ist.
Für die Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung. Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus und einen zweiten, wertenden Schritt, dass das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war.
Während für die Grundlagen der Ursachenbeurteilung – versicherte Tätigkeit, Unfallereignis, Gesundheitsschaden – eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, genügt für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden eine hinreichende Wahrscheinlichkeit.
Die Gesundheits- und Körperschäden müssen "voll", das heißt mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dagegen gilt die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung und dem Unfall selbst sowie zwischen dem Unfall und der maßgebenden Erkrankung.
Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die für den wesentlichen Ursachenzusammenhang sprechenden Tatsachen so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann und ernstliche Zweifel ausscheiden; die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Verursachung genügt nicht. Dabei müssen auch körpereigene Ursachen erwiesen sein, um bei der Abwägung mit den anderen Ursachen berücksichtigt werden zu können. Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeiten von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt die Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet war, eine bestimmte körperliche Störung hervorzurufen.
Nach dem in der Unfallversicherung geltenden Prinzip der wesentlichen Mitverursachung ist nur diejenige Bedingung als ursächlich für einen Unfall anzusehen, die im Verhältnis zu anderen Umständen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg und dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Körper- und Gesundheitsschaden und dem Arbeitsunfall ist gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die auf dem Unfall beruhenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann und wenn die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren außer Betracht bleiben können, also nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden.
Es fehlt jedoch unter Zugrundelegung der gesetzlichen Anforderungen, konkretisiert durch die ständige Rechtsprechung, am Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII, da die Klägerin zur Zeit des Unfalls keine versicherte Tätigkeit verrichtet hat. Unstreitig ist nicht von einer aus dem Beschäftigungsverhältnis heraus resultierenden Pflicht auszugehen. Der sachliche Zurechnungszusammenhang ist wertend zu ermitteln und maßgeblich ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt werde.
Unfälle, die sich während des Betriebssports oder betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen ereignen, fallen auch unter den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung, obwohl sie gesetzlich nicht ausdrücklich normiert sind. Allein aus diesem Grunde hat zur Überzeugung der Kammer eine eher restriktive statt eine großzügige Anwendung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zu erfolgen. Folgende Voraussetzungen müssen für die Annahme einer Gemeinschaftsveranstaltung vorliegen:
1) Die Veranstaltung soll die Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft pflegen.
2) Der Unternehmer, die Leitung oder eine beauftragte Person muss anwesend sein.
3) Die Veranstaltung muss allen Betriebsangehörigen offen stehen.
4) Der Unternehmer veranstaltet, fördert oder billigt diese Veranstaltung.
Die Kammer nimmt Bezug auf die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 18.03.2008, Az. L 3 U 123/05, Rn. 20 ff.:
"In einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz stehen auch die Teilnahme am Betriebssport und die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen. Der am 18. Juni 2003 veranstaltete Laufwettbewerb und die sich anschließende ‚Läufer-Party‘ können jedoch weder als Ausübung von Betriebssport noch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werden, so dass der Heimweg der Klägerin am Abend des 18. Juni 2003 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 2. Juli 1996 2 RU 32/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 29; 26. Oktober 2004 – B 2 U 38/03 R und 13. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R -) steht eine sportliche Betätigung dann als Ausübung von Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht einen Wettkampfcharakter hat, er regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen beschränkt, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, die Übungszeit und Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden. Die aktive Teilnahme der Klägerin an dem jährlich stattfindenden Stadtlauf durch die B Stadt Innenstadt stellte keine Ausübung von Betriebssport dar. Denn es fehlt diesbezüglich schon an der erforderlichen Regelmäßigkeit der sportlichen Aktivitäten und folglich auch an einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit.
Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss im Interesse des Unternehmens liegen und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dienen. Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht nur aus eigenem Antrieb oder freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt. Um die für den Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wesentliche ‚betriebliche Zielsetzung‘ Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander zu erreichen, muss die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen; von besonderen Fallgestaltungen in Großbetrieben, Versorgungsunternehmen etc. abgesehen. Es reicht nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens von der Unternehmensleitung ausgerichteten Veranstaltung offensteht. Die Veranstaltung muss insgesamt von ihrer Programmgestaltung her geeignet sein, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens beizutragen, indem sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Kreis der Beschäftigten anspricht. Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen ist nicht deshalb versichert, weil diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden. Stehen Freizeit, Unterhaltung und Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (so die Aufführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 17. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R, NZS 2005, 657 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall erfüllt keine der am 18. Juni 2003 durchgeführten Veranstaltungen diese Voraussetzungen. Weder der Laufwettbewerb noch die anschließend stattfindende ‚Läufer-Party‘ waren geeignet, die für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung wesentliche ‚betriebliche Zielsetzung‘ Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten, sowie der Beschäftigten untereinander – zu erreichen. Denn beide Veranstaltungen standen nicht allen Betriebsangehörigen offen. Bei dem Stadtlauf durch die B-Stadt Innenstadt hatten die Teilnehmer eine 5,6 km lange Strecke zurückzulegen. Auch wenn von den einzelnen Teilnehmern keine sportlichen Höchstleistungen erwartet wurden und der sportliche Wettkampf nicht im Vordergrund der Veranstaltung stand, kann nicht unterstellt werden, dass alle 1.890 in B-Stadt bei der Z. beschäftigten Mitarbeiter aufgrund ihrer konditionellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wären, an einem solchen Laufwettbewerb teilzunehmen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass gesundheits- oder altersbedingte Einschränkungen schon einen Teil der Beschäftigten daran gehindert haben, am Stadtlauf teilzunehmen. Zudem war der Stadtlauf als rein sportliche Veranstaltung nicht geeignet, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens beizutragen, weil eine solche Veranstaltung von ihrer Programmgestaltung her nicht die Gesamtheit der Belegschaft, sondern nur die sportinteressierten und sportlich aktiven Beschäftigten einbezieht. Auch die im Anschluss an den Laufwettbewerb veranstaltete ‚Läufer-Party‘ erfüllt nicht die Kriterien einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, weil zu dieser Party nicht alle Betriebsangehörigen eingeladen worden waren. Dies folgt aus der E Mail vom 11. Juni 2003. Die Formulierung, es finde ‚wieder eine Läufer-Party‘ statt, lässt nur den Schluss zu, dass sich die Einladung nur auf die aktiv am Lauf teilnehmenden Betriebsangehörigen bezogen hat. Die für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung erforderliche ‚betriebliche Zielsetzung‘, nämlich die Förderung des Gemeinschaftsgedankens, konnte mit dieser Veranstaltung ebenfalls nicht erreicht werden, weil nicht die Gesamtheit der Belegschaft, sondern nur ein auf die aktiven Teilnehmer des Laufwettbewerbs begrenzter Kreis der Beschäftigten angesprochen wurde. Dieser Umstand ist entscheidend. Denn es reicht nicht aus, dass der Arbeitgeber, die Z., zur Teilnahme am Laufwettbewerb aufgefordert und die damit verbundenen Kosten getragen sowie die sich anschließende ‚Läufer-Party‘ organisiert und finanziert hat und die Veranstaltungen unter Umständen die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt haben. Das Interesse der Unternehmensleitung, das sich aus solchen Veranstaltungen wie Laufwettbewerb und anschließender Läuferparty wahrscheinlich auch einer Motivation zur Leistungssteigerung ergibt, reicht nicht aus, den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen. Die Pflege der persönlichen Beziehungen zur Unternehmensleitung steht trotz günstiger Auswirkungen auf die Arbeit im Unternehmen nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie außerhalb der in den Versicherungsschutz einbezogenen Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen stattfindet. Solche Tätigkeiten sind dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen (so Bundessozialgericht, Urteile vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R -, NZS 2005, 657, 659 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Die Vorstellung des Unternehmers oder des Verletzten, eine bestimmte Veranstaltung stehe unter Versicherungsschutz, kann nicht zum Versicherungsschutz führen, wenn eine Veranstaltung nicht die für eine Gemeinschaftsveranstaltung erforderlichen Kriterien erfüllt. Ein Vertrauensschutz kann unter Umständen nur dann in Betracht kommen, wenn der Gemeinschaftscharakter einer Veranstaltung fraglich wird, weil eine zu geringe Anzahl von Teilnehmern sich zu der Veranstaltung eingefunden hat."
Die Kammer nimmt weiter Bezug auf die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.04.2014, Az. L 3 U 125/13, Rn. 29 ff.:
"Eine Verrichtung, die nicht der Erfüllung der Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis dient oder dienen soll, kann nur dann in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn der Beschäftigte sie wegen des Beschäftigungsverhältnisses aufnimmt, um durch sie zumindest auch dem Unternehmen in nicht offensichtlich untauglicher Weise zu dienen (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 4/08 R, juris, Rn. 11). Diese Zurechnung kann bei der freiwilligen, d. h. rechtlich nicht geschuldeten und vom Unternehmen nicht abverlangten Teilnahme an einer sog. betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in Betracht kommen, weil der Beschäftigte wegen seiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers durch seine freiwillige, aber vom Unternehmer erbetene Teilnahme das erklärte Unternehmensinteresse unterstützt, durch die Gemeinschaftsveranstaltung den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung zu fördern (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 4/08 R, juris, Rn. 11). Die auf Richterrecht beruhende Einbeziehung der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist allerdings eng zu begrenzen, zumal der Gesetzgeber sie bis heute nicht – auch nicht anlässlich der Neukodifizierung des Unfallversicherungsrechts im SGB VII – durch eine ausdrückliche normative Regelung nachvollzogen hat (BSG, Urteil vom 26.10.2004, B 2 U 16/04 R, juris, Rn. 14; Hessisches LSG, Urteil vom 26.02.2008, L 3 U 71/06, juris, Rn. 21; Schwerdtfeger, in: Lauterbach, SGB VII, § 8 Rn. 149a, Stand: April 2012).
Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung kann der versicherten Tätigkeit nur zugerechnet werden, wenn die Veranstaltung der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient, die Veranstaltung deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens, gegebenenfalls auch einer kleineren Einheit, offen steht, von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gefördert oder gebilligt und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R, juris, Rn. 14)."
Die Teilnahme an der kulinarischen Bierwanderung C-Stadt erfüllt nicht diese Anforderungen. Das Mitgliedsunternehmen hat diese Veranstaltung nicht veranstaltet und auch nicht organisiert. Allenfalls ist die Teilnahme der drei Mitarbeiter gebilligt und durch die Übernahme der Speisen und Getränke auch gefördert worden. Jedoch haben von zehn Mitarbeitern nur drei Mitarbeiter teilgenommen – ohne "Chef". Selbst wenn die Kammer von drei komplett selbstständigen Abteilungen ausgehen würde, ist ein Versicherungsschutz zu verneinen. Denn die Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes auf einzelne Abteilungen unterliegt wiederum engen Ausnahmen und ist insbesondere für sehr große Unternehmen gedacht oder für solche mit Schichtarbeit. Bei zehn Mitarbeitern nochmals eine Unterteilung vornehmen zu wollen ist weder sachgerecht noch von der Rechtsprechung gedeckt, da eine einheitliche Veranstaltung gerade nicht unzweckmäßig ist. Hinzu kommt, dass die Unternehmensleitung – also der Prozessbevollmächtigte der Klägerin – nicht anwesend gewesen ist, noch nicht einmal zeitweise. Sinn und Zweck der Förderung der Verbundenheit der Unternehmensleitung mit den Mitarbeitern konnte daher schon gar nicht erreicht werden.
Aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht reicht es nicht aus, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Teilnahme der drei Mitarbeiter "angeordnet" hat und durch die Übernahme der Kosten für das leibliche Wohl gesorgt hat. Ebenso wenig ausreichend ist das Tragen der T-Shirts. Denn nur das Auftreten als Dreiergruppe der Kanzlei und damit auch die Werbung für die Kanzlei führt noch nicht zur Ausdehnung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes. Hierbei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass nur drei Mitarbeiter sich unter etwa 2.500 anderen Teilnehmern der Bierwanderung befunden haben.
Somit ist die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die klägerischen Einwände haben nicht rechtserheblich durchgegriffen, da allein die Teilnahme von drei Mitarbeitern des Mitgliedsunternehmens nicht ausreichend ist, um eine Gemeinschaftsveranstaltung festzustellen. Auch stellt das Wandern von Bierstation zu Bierstation keinen Betriebssport dar, da es einerseits an der Regelmäßigkeit fehlt und andererseits nur ein geringer Teil der an der Bierwanderung teilnehmenden Menschen vom Mitgliedsunternehmen gestammt haben.
Im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 30.11.2015, § 136 Abs. 3 SGG.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Das Verfahren ist für den Kläger gemäß § 183 S. 1 SGG gerichtskostenfrei. Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus § 143 SGG.
2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob das Ereignis vom 11.07.2015 als Arbeitsunfall zu qualifizieren ist.
Die 1959 geborene Klägerin arbeitet als Steuerassistentin im Mitgliedsunternehmen der Beklagten (mit Inhaber zehn Personen). Am 11.07.2015 (Samstag), um 22:30 Uhr fiel die Klägerin beim Ausklang der Bierwanderung C-Stadt hin, stützte sich mit der linken Hand ab und zog sich hierbei eine distale Radiusfraktur links zu. Für sechs Wochen war die Klägerin arbeitsunfähig.
Nach Eingang der Unfallanzeige vom 13.07.2015 ermittelte die Beklagte den tatsächlichen und den medizinischen Sachverhalt.
In der Unfallanzeige war als Arbeitszeit am 11.07.2015 angegeben: 16 Uhr bis 23:55 Uhr. Die Klägerin gab an, dass sechs Wochen vor der Wanderung im Team Meeting die Wanderung angekündigt wurde. Der Inhaber hätte den Beginn auf 16:30 Uhr mit offenem Ende festgesetzt. Die gesamte Abteilung Lohn/Verwaltung sollte daran teilnehmen. Drei Mitarbeiter nahmen an der Veranstaltung teil, ebenso vorher an der Zusammenkunft. Es sollten 20 km gewandert werden mit gemeinsamem Ausklang. Die Veranstaltung sollte der Teambildung dienen und die Kosten wurden vom Unternehmen getragen.
Mit Bescheid vom 27.08.2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 11.07.2015 abgelehnt wird. Es habe sich um eine interne Veranstaltung der Abteilung gehandelt. Ort und Zeit seien ohne Vorgabe des Unternehmers festgelegt worden. Die Veranstaltung habe nicht dem Zweck gedient, die Betriebsverbundenheit zwischen dem Arbeitgeber und den Mitarbeitern zu fördern. Es habe sich um eine private Veranstaltung der Mitarbeiter der Abteilung gehandelt.
Mit Schreiben vom 08.09.2015 legte die Klägerin Widerspruch ein. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2015 zurück. Es sei nicht ausreichend, dass nur eine ausgewählte Gruppe an der Veranstaltung teilgenommen habe. Die Wanderung sei nicht unternehmensbezogen organisiert und durchgeführt worden. Vielmehr sei die Wanderung durch den TSV C-Stadt veranstaltet worden. Das Tragen der Poloshirts des Betriebes genüge nicht, um die unfallbringende Wanderung der versicherten Tätigkeit gleichzustellen und eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzunehmen.
Am 21.12.2015 hat die Klägerin beim Sozialgericht Fulda Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei dem Unfall vom 11.07.2015 um einen Arbeitsunfall handele. Die Klägerin habe am 11.07.2015 an einer betrieblich angeordneten Wanderung teilgenommen, die die Mitarbeiter der Lohnabrechnungsabteilung durchführten. Die Lohnbuchhaltung der Steuerfachanwaltskanzlei bestehe aus drei Mitarbeitern (Klägerin, C.C. und D.D.), fachlich geleitet durch den Prozessbevollmächtigten. Daneben gebe es noch die Finanzbuchhaltungsabteilung, besetzt durch E.E., F.F., G.B. und H.H. Die Jahresabschluss- und Steuerberatungsabteilung sei besetzt durch H.H., K.K. und L.L ... Jede Abteilung agiere für sich unter der ständigen Aufsicht des Prozessbevollmächtigten. So erkläre sich, dass nur drei Mitarbeiter der klar abgegrenzten Lohnbuchhaltungsabteilung an der Bierwanderung teilgenommen haben.
In der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten werden drei wesentliche Einheiten geführt. Für diese betrieblichen Einheiten spiele es keine Rolle, dass diese klein seien. Entscheidend sei, dass es klar abgrenzbare Betriebsbereiche gebe.
Die Klägerin sei auf einer Bodenunebenheit ausgerutscht und hingefallen. Die Betriebsveranstaltung sei sechs Wochen vorher durch den Betriebsinhaber festgelegt worden. Ort und Zeit seien insoweit bestimmt worden, als dass die Arbeitnehmer zur Teilnahme an der Bierwanderung des TSV C-Stadt verpflichtet worden seien. Die Mitarbeiter seien zum Tragen der betrieblichen Poloshirts verpflichtet worden. In der Lohnabrechnungsabteilung seien drei Personen beschäftigt. Der Inhaber sei wegen einer Fachanwaltsfortbildung nicht bei der Veranstaltung zugegen gewesen. Dafür habe die Head of Wages, Frau C.C., die Betriebsveranstaltung geleitet. Die Veranstaltung habe auch anderen Betriebsangehörigen offen gestanden. Der Unternehmer habe die Veranstaltung finanziert. Im Rahmen dieser unternehmerischen Vorgaben hätten die teilnehmenden Mitarbeiter nur die Uhrzeit für den Beginn und das Ende festlegen dürfen. Die Veranstaltung habe dem Zweck gedient, die Betriebsverbundenheit zwischen dem Arbeitgeber und den Mitarbeitern zu fördern. Die Klägerin habe sich beim Ausklang der Gemeinschaftsveranstaltung auf dem Heimweg verletzt.
Die Bierwanderung sei zur Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten der Lohnabteilung sowie den Beschäftigten untereinander gedient. Der Inhaber der Kanzlei habe dazu eingeladen. Die Einladung habe der kompletten Einheit offen gestanden und die Unternehmensleitung habe diese zumindest gefördert und gebilligt. Speisen und Getränke seien auf der Bierwanderung vom Inhaber getragen worden. Die Mitarbeiter hätten T-Shirts der Kanzlei getragen.
Es sei ein Parcours von sieben Kilometern mit mehreren Stationen abgelaufen worden. Am Ende sei ein Festzelt vom Veranstalter errichtet worden. Die Lohnbuchhaltung habe die Wanderung selbstständig organisiert und durch das Tragen der T-Shirts nach außen hinreichend deutlich gemacht, dass es sich um eine geschlossene Betriebsveranstaltung der Abteilung gehandelt habe.
Das Feststellungsinteresse der Klägerin begründe sich darin, dass bleibende Schäden nicht ausgeschlossen seien. Zudem seien nur 70% der Bruttoaufwendungen von der Krankenkasse an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erstattet worden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 11.07.2015 als Arbeitsunfall i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte stützt ihre Rechtsansicht auf den angegriffenen Bescheid. Die Teilnahme an einer von einem externen Verein veranstalteten Großwanderung gehöre unstreitig nicht zum Kernbereich der versicherten Tätigkeit, nämlich dem Beschäftigungsverhältnis im Bereich Lohnverwaltung. Die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz bei Gemeinschaftsveranstaltungen lägen nicht vor. Das Unternehmen beschäftige etwa zehn Mitarbeiter. Die Abteilung, in der die Klägerin tätig sei (Lohn/Verwaltung) umfasse drei Mitarbeiter. Zudem spreche der übergroße Anteil betriebsfremder Teilnehmer (etwa 2.500) gegen die Annahme von Versicherungsschutz.
An einer dem Gemeinschaftszweck dienenden Veranstaltung sollten alle Betriebsangehörigen, wenn auch ohne Pflicht, teilnehmen können. Es müsse eine auf die Teilnahme aller Beschäftigten ausgerichtete Konzeption vorliegen. An der Bierwanderung hätten lediglich drei Mitarbeiter teilgenommen. Die Einladung habe sich auch nur auf diese Abteilung erstreckt, so dass es bereits aus diesem Grunde an einem Versicherungsschutz fehle.
Weitere Voraussetzung sei, dass der Unternehmer selbst Veranstalter sei bzw. die Veranstaltung billige oder fördere und diese bei der Planung und Durchführung von der Autorität des Unternehmers getragen werde. Die Bierwanderung sei eine Veranstaltung des TSV C-Stadt e.V. Die Kanzlei B. sei weder selbst Veranstalter noch an Planung, Organisation oder Durchführung beteiligt. Zeit, Ort und Dauer seien nicht vom Arbeitgeber festgelegt worden. Die Einladung zu der von einem Verein organisierten Veranstaltung bzw. die Übernahme von Kosten für Speisen und Getränke sei nicht ausreichend.
Selbst wenn man vom Bestehen von drei vollkommen voneinander unabhängigen Abteilungen ausgehen würde, gelte die Rechtsprechung diesbezüglich nur für sehr große Unternehmen mit einzelnen Abteilungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, der medizinischen Unterlagen und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten (Blatt 1 bis 82). Diese Vorgänge sind auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Denn der Bescheid der Beklagten vom 27.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung des Ereignisses vom 11.07.2015 als Arbeitsunfall.
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, § 7 Abs. 1 SGB VII. Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Durch das Wort "infolge" drückt § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII aus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall als auch zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden erforderlich ist. Diese sogenannte doppelte Kausalität wird nach herkömmlicher Dogmatik bezeichnet als die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität. Der Bereich der haftungsbegründenden Kausalität ist u.a. betroffen, wenn es um die Frage geht, ob der Unfall wesentlich durch die versicherte Tätigkeit oder durch eine sogenannte innere Ursache hervorgerufen worden ist, während dem Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität die Kausalkette Unfallereignis (primärer) Gesundheitsschaden und (sekundärer) Gesundheitsschaden – weitere Gesundheitsstörungen zuzuordnen ist.
Für die Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung. Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus und einen zweiten, wertenden Schritt, dass das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war.
Während für die Grundlagen der Ursachenbeurteilung – versicherte Tätigkeit, Unfallereignis, Gesundheitsschaden – eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, genügt für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden eine hinreichende Wahrscheinlichkeit.
Die Gesundheits- und Körperschäden müssen "voll", das heißt mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dagegen gilt die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung und dem Unfall selbst sowie zwischen dem Unfall und der maßgebenden Erkrankung.
Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die für den wesentlichen Ursachenzusammenhang sprechenden Tatsachen so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann und ernstliche Zweifel ausscheiden; die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Verursachung genügt nicht. Dabei müssen auch körpereigene Ursachen erwiesen sein, um bei der Abwägung mit den anderen Ursachen berücksichtigt werden zu können. Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeiten von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt die Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet war, eine bestimmte körperliche Störung hervorzurufen.
Nach dem in der Unfallversicherung geltenden Prinzip der wesentlichen Mitverursachung ist nur diejenige Bedingung als ursächlich für einen Unfall anzusehen, die im Verhältnis zu anderen Umständen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg und dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Körper- und Gesundheitsschaden und dem Arbeitsunfall ist gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die auf dem Unfall beruhenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann und wenn die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren außer Betracht bleiben können, also nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden.
Es fehlt jedoch unter Zugrundelegung der gesetzlichen Anforderungen, konkretisiert durch die ständige Rechtsprechung, am Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII, da die Klägerin zur Zeit des Unfalls keine versicherte Tätigkeit verrichtet hat. Unstreitig ist nicht von einer aus dem Beschäftigungsverhältnis heraus resultierenden Pflicht auszugehen. Der sachliche Zurechnungszusammenhang ist wertend zu ermitteln und maßgeblich ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt werde.
Unfälle, die sich während des Betriebssports oder betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen ereignen, fallen auch unter den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung, obwohl sie gesetzlich nicht ausdrücklich normiert sind. Allein aus diesem Grunde hat zur Überzeugung der Kammer eine eher restriktive statt eine großzügige Anwendung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zu erfolgen. Folgende Voraussetzungen müssen für die Annahme einer Gemeinschaftsveranstaltung vorliegen:
1) Die Veranstaltung soll die Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft pflegen.
2) Der Unternehmer, die Leitung oder eine beauftragte Person muss anwesend sein.
3) Die Veranstaltung muss allen Betriebsangehörigen offen stehen.
4) Der Unternehmer veranstaltet, fördert oder billigt diese Veranstaltung.
Die Kammer nimmt Bezug auf die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 18.03.2008, Az. L 3 U 123/05, Rn. 20 ff.:
"In einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz stehen auch die Teilnahme am Betriebssport und die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen. Der am 18. Juni 2003 veranstaltete Laufwettbewerb und die sich anschließende ‚Läufer-Party‘ können jedoch weder als Ausübung von Betriebssport noch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werden, so dass der Heimweg der Klägerin am Abend des 18. Juni 2003 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 2. Juli 1996 2 RU 32/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 29; 26. Oktober 2004 – B 2 U 38/03 R und 13. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R -) steht eine sportliche Betätigung dann als Ausübung von Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht einen Wettkampfcharakter hat, er regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen beschränkt, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, die Übungszeit und Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden. Die aktive Teilnahme der Klägerin an dem jährlich stattfindenden Stadtlauf durch die B Stadt Innenstadt stellte keine Ausübung von Betriebssport dar. Denn es fehlt diesbezüglich schon an der erforderlichen Regelmäßigkeit der sportlichen Aktivitäten und folglich auch an einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit.
Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss im Interesse des Unternehmens liegen und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dienen. Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht nur aus eigenem Antrieb oder freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt. Um die für den Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wesentliche ‚betriebliche Zielsetzung‘ Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander zu erreichen, muss die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen; von besonderen Fallgestaltungen in Großbetrieben, Versorgungsunternehmen etc. abgesehen. Es reicht nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens von der Unternehmensleitung ausgerichteten Veranstaltung offensteht. Die Veranstaltung muss insgesamt von ihrer Programmgestaltung her geeignet sein, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens beizutragen, indem sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Kreis der Beschäftigten anspricht. Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen ist nicht deshalb versichert, weil diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden. Stehen Freizeit, Unterhaltung und Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (so die Aufführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 17. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R, NZS 2005, 657 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall erfüllt keine der am 18. Juni 2003 durchgeführten Veranstaltungen diese Voraussetzungen. Weder der Laufwettbewerb noch die anschließend stattfindende ‚Läufer-Party‘ waren geeignet, die für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung wesentliche ‚betriebliche Zielsetzung‘ Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten, sowie der Beschäftigten untereinander – zu erreichen. Denn beide Veranstaltungen standen nicht allen Betriebsangehörigen offen. Bei dem Stadtlauf durch die B-Stadt Innenstadt hatten die Teilnehmer eine 5,6 km lange Strecke zurückzulegen. Auch wenn von den einzelnen Teilnehmern keine sportlichen Höchstleistungen erwartet wurden und der sportliche Wettkampf nicht im Vordergrund der Veranstaltung stand, kann nicht unterstellt werden, dass alle 1.890 in B-Stadt bei der Z. beschäftigten Mitarbeiter aufgrund ihrer konditionellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wären, an einem solchen Laufwettbewerb teilzunehmen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass gesundheits- oder altersbedingte Einschränkungen schon einen Teil der Beschäftigten daran gehindert haben, am Stadtlauf teilzunehmen. Zudem war der Stadtlauf als rein sportliche Veranstaltung nicht geeignet, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens beizutragen, weil eine solche Veranstaltung von ihrer Programmgestaltung her nicht die Gesamtheit der Belegschaft, sondern nur die sportinteressierten und sportlich aktiven Beschäftigten einbezieht. Auch die im Anschluss an den Laufwettbewerb veranstaltete ‚Läufer-Party‘ erfüllt nicht die Kriterien einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, weil zu dieser Party nicht alle Betriebsangehörigen eingeladen worden waren. Dies folgt aus der E Mail vom 11. Juni 2003. Die Formulierung, es finde ‚wieder eine Läufer-Party‘ statt, lässt nur den Schluss zu, dass sich die Einladung nur auf die aktiv am Lauf teilnehmenden Betriebsangehörigen bezogen hat. Die für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung erforderliche ‚betriebliche Zielsetzung‘, nämlich die Förderung des Gemeinschaftsgedankens, konnte mit dieser Veranstaltung ebenfalls nicht erreicht werden, weil nicht die Gesamtheit der Belegschaft, sondern nur ein auf die aktiven Teilnehmer des Laufwettbewerbs begrenzter Kreis der Beschäftigten angesprochen wurde. Dieser Umstand ist entscheidend. Denn es reicht nicht aus, dass der Arbeitgeber, die Z., zur Teilnahme am Laufwettbewerb aufgefordert und die damit verbundenen Kosten getragen sowie die sich anschließende ‚Läufer-Party‘ organisiert und finanziert hat und die Veranstaltungen unter Umständen die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt haben. Das Interesse der Unternehmensleitung, das sich aus solchen Veranstaltungen wie Laufwettbewerb und anschließender Läuferparty wahrscheinlich auch einer Motivation zur Leistungssteigerung ergibt, reicht nicht aus, den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen. Die Pflege der persönlichen Beziehungen zur Unternehmensleitung steht trotz günstiger Auswirkungen auf die Arbeit im Unternehmen nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie außerhalb der in den Versicherungsschutz einbezogenen Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen stattfindet. Solche Tätigkeiten sind dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen (so Bundessozialgericht, Urteile vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R -, NZS 2005, 657, 659 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Die Vorstellung des Unternehmers oder des Verletzten, eine bestimmte Veranstaltung stehe unter Versicherungsschutz, kann nicht zum Versicherungsschutz führen, wenn eine Veranstaltung nicht die für eine Gemeinschaftsveranstaltung erforderlichen Kriterien erfüllt. Ein Vertrauensschutz kann unter Umständen nur dann in Betracht kommen, wenn der Gemeinschaftscharakter einer Veranstaltung fraglich wird, weil eine zu geringe Anzahl von Teilnehmern sich zu der Veranstaltung eingefunden hat."
Die Kammer nimmt weiter Bezug auf die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.04.2014, Az. L 3 U 125/13, Rn. 29 ff.:
"Eine Verrichtung, die nicht der Erfüllung der Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis dient oder dienen soll, kann nur dann in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn der Beschäftigte sie wegen des Beschäftigungsverhältnisses aufnimmt, um durch sie zumindest auch dem Unternehmen in nicht offensichtlich untauglicher Weise zu dienen (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 4/08 R, juris, Rn. 11). Diese Zurechnung kann bei der freiwilligen, d. h. rechtlich nicht geschuldeten und vom Unternehmen nicht abverlangten Teilnahme an einer sog. betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in Betracht kommen, weil der Beschäftigte wegen seiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers durch seine freiwillige, aber vom Unternehmer erbetene Teilnahme das erklärte Unternehmensinteresse unterstützt, durch die Gemeinschaftsveranstaltung den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung zu fördern (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 4/08 R, juris, Rn. 11). Die auf Richterrecht beruhende Einbeziehung der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist allerdings eng zu begrenzen, zumal der Gesetzgeber sie bis heute nicht – auch nicht anlässlich der Neukodifizierung des Unfallversicherungsrechts im SGB VII – durch eine ausdrückliche normative Regelung nachvollzogen hat (BSG, Urteil vom 26.10.2004, B 2 U 16/04 R, juris, Rn. 14; Hessisches LSG, Urteil vom 26.02.2008, L 3 U 71/06, juris, Rn. 21; Schwerdtfeger, in: Lauterbach, SGB VII, § 8 Rn. 149a, Stand: April 2012).
Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung kann der versicherten Tätigkeit nur zugerechnet werden, wenn die Veranstaltung der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient, die Veranstaltung deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens, gegebenenfalls auch einer kleineren Einheit, offen steht, von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gefördert oder gebilligt und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R, juris, Rn. 14)."
Die Teilnahme an der kulinarischen Bierwanderung C-Stadt erfüllt nicht diese Anforderungen. Das Mitgliedsunternehmen hat diese Veranstaltung nicht veranstaltet und auch nicht organisiert. Allenfalls ist die Teilnahme der drei Mitarbeiter gebilligt und durch die Übernahme der Speisen und Getränke auch gefördert worden. Jedoch haben von zehn Mitarbeitern nur drei Mitarbeiter teilgenommen – ohne "Chef". Selbst wenn die Kammer von drei komplett selbstständigen Abteilungen ausgehen würde, ist ein Versicherungsschutz zu verneinen. Denn die Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes auf einzelne Abteilungen unterliegt wiederum engen Ausnahmen und ist insbesondere für sehr große Unternehmen gedacht oder für solche mit Schichtarbeit. Bei zehn Mitarbeitern nochmals eine Unterteilung vornehmen zu wollen ist weder sachgerecht noch von der Rechtsprechung gedeckt, da eine einheitliche Veranstaltung gerade nicht unzweckmäßig ist. Hinzu kommt, dass die Unternehmensleitung – also der Prozessbevollmächtigte der Klägerin – nicht anwesend gewesen ist, noch nicht einmal zeitweise. Sinn und Zweck der Förderung der Verbundenheit der Unternehmensleitung mit den Mitarbeitern konnte daher schon gar nicht erreicht werden.
Aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht reicht es nicht aus, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Teilnahme der drei Mitarbeiter "angeordnet" hat und durch die Übernahme der Kosten für das leibliche Wohl gesorgt hat. Ebenso wenig ausreichend ist das Tragen der T-Shirts. Denn nur das Auftreten als Dreiergruppe der Kanzlei und damit auch die Werbung für die Kanzlei führt noch nicht zur Ausdehnung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes. Hierbei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass nur drei Mitarbeiter sich unter etwa 2.500 anderen Teilnehmern der Bierwanderung befunden haben.
Somit ist die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die klägerischen Einwände haben nicht rechtserheblich durchgegriffen, da allein die Teilnahme von drei Mitarbeitern des Mitgliedsunternehmens nicht ausreichend ist, um eine Gemeinschaftsveranstaltung festzustellen. Auch stellt das Wandern von Bierstation zu Bierstation keinen Betriebssport dar, da es einerseits an der Regelmäßigkeit fehlt und andererseits nur ein geringer Teil der an der Bierwanderung teilnehmenden Menschen vom Mitgliedsunternehmen gestammt haben.
Im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 30.11.2015, § 136 Abs. 3 SGG.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Das Verfahren ist für den Kläger gemäß § 183 S. 1 SGG gerichtskostenfrei. Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus § 143 SGG.
Rechtskraft
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