L 7 AS 450/16

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 26 AS 630/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 450/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 348/17 B
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist die Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung im Rahmen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) streitig.

Die 1953 geborene Klägerin steht seit 2008 im Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Beklagten und bewohnte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt eine Wohnung in der C Straße in A-Stadt. Hinsichtlich dieser Wohnung hatte der Vermieter ein Zwangsräumungsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet.

Am 13. Dezember 2013 (Bl. 1296 der Verwaltungsakte) legte die Klägerin dem Beklagten eine Mietbescheinigung für die Wohnung in der D-Straße in A-Stadt vor. Sie gab an, dass sie die Wohnung angemietet habe, da ein Umzug für sie notwendig sei. Nach der Mietbescheinigung hat die Wohnung 65 m² Wohnfläche und drei Zimmer und kostete 390 Euro nettokalt zuzüglich 60 Euro kalte Betriebskosten.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2013 (Bl. 1302 der Verwaltungsakte) lehnte der Beklagte eine Zustimmung zur Anmietung der Wohnung in der D-Straße ab. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass die Kosten für die Unterkunft unangemessen hoch seien. Für eine Person sei eine Wohnfläche von maximal 45 m² ausreichend und die maximal anzuerkennende Bruttokaltmiete liege in A-Stadt bei 409 Euro monatlich. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 2. Januar 2014 (Bl. 1327 der Verwaltungsakte) Widerspruch ein. Dem Beklagten sei seit einem Jahr die Notwendigkeit des Umzugs bekannt auch sei die Zwangsräumung zum 12. Dezember 2013 bekannt. Diese sei nunmehr am 8. Januar 2014 und die angemietete Wohnung sei auch angemessen, da sie sogar kleiner als die jetzige Wohnung sei. Für die Lage der Wohnung in der Innenstadt seien auch die Kosten nicht zu beanstanden. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2014 (Bl. 1375 der Verwaltungsakte) als unbegründet zurück. Die Unterkunftskosten für die Wohnung in der D-Straße in A-Stadt seien nicht angemessen im sozialrechtlichen Sinne, so dass eine Zustimmung zur Anmietung der Wohnung zu Recht nicht erteilt worden sei.

Hiergegen richtet sich die am 11. April 2014 zum Sozialgericht Frankfurt erhobene Klage. Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass dem Beklagten die erneute Notwendigkeit des Umzugs seit 2012 bekannt gewesen sei. Der Beklagte habe die Übernahme der Kaution für die vorher bewohnte Wohnung in der C-Straße verweigert, was letztlich zur fristlosen Kündigung und Räumungsklage sowie der Zwangsräumung geführt habe. Auch habe der Beklagte in der Vergangenheit rechtswidrig Sanktionen erlassen, weshalb die Miete nicht habe gezahlt werden können. Die jetzt angemietete Wohnung sei sozialrechtlich angemessen. Die Klägerin legte den Mietvertrag für die Wohnung in der D-Straße vor, der am 8. Januar 2014 unterzeichnet worden war.

Die Klägerin beantragte, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2014 zu verurteilen, der Anmietung der Wohnung in der D-Straße in A-Stadt zuzustimmen.

Der Beklagte trat dem entgegen. Zur Begründung seines Antrags verwies der Beklagte auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheids.

Mit Urteil vom 21. April 2016 wies das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage ab.

Die Klage sei bereits unzulässig.

Gemäß § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II solle die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Nach S. 2 der Vorschrift sei der kommunale Träger zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich sei und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen seien.

Dieses so genannte Zusicherungsverfahren habe alleine eine Aufklärungs- und Warnfunktion. Es soll den Leistungsberechtigten rechtzeitig vor der Gefahr bewahren können, einen Umzug in eine Unterkunft vorzunehmen, deren Kosten nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht zu übernehmen seien. Deshalb sei die Zusicherung keine Voraussetzung für die Übernahme angemessener Unterkunftskosten nach § 20 Abs. 1 SGB II durch den Leistungsträger (Luik, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22, Rn. 154). Auch werde eine auf die Verpflichtung des Leistungsträgers gerichtete Klage auf Erteilung der Zusicherung unzulässig, wenn zwischenzeitlich der Umzug durchgeführt worden sei (BSG, Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 5/10 R, Luik, a.a.O., Rn. 170).

So liege der Fall hier. Die Klägerin sei bereits vor Klageerhebung in die Wohnung in der D-Straße in A-Stadt eingezogen, so dass die erhobene Klage von Anfang an unzulässig gewesen sei. Soweit die Klägerin die Übernahme tatsächlicher Unterkunftskosten begehre, stelle die von der Beklagten nicht gegebene Zustimmung zum Einzug in die Wohnung keine Leistungsvoraussetzung dar. Die Frage der Höhe der Unterkunftskosten sei deshalb auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Dieses Urteil wurde der Klägerin am 3. Mai 2016 (Bl. 77 der Gerichtsakte L 7 AS 452/16) zugestellt. Dagegen hat die Klägerin am 2. Juni 2016 (Bl. 152 der Gerichtsakte) Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2016 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Anmietung der Wohnung in der D-Straße in A-Stadt zuzustimmen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die erstinstanzliche Entscheidung sei nicht zu beanstanden.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 26. April 2017 auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und eine Äußerungsfrist bis zum 15. Juni 2017 gesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten, die bei der Entscheidung jeweils vorgelegen haben, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Sie ist auch statthaft gemäß §§ 143 und 144 SGG. Sie bedurfte nicht der Zulassung, da die von der Klägerin erhobene Klage auf Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung gerichtet ist und damit keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft.

Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG). Die Beteiligten sind auch vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Eines Einverständnisses der Beteiligten mit dieser Entscheidungsform bedarf es nicht (BSG, Urteil vom 17. September 1997 – 6 Rka 97/96 – NZS 1998, 304; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 10. A. 2012, § 153 Rn. 14).

Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts Frankfurt am Main im angegriffenen Urteil, die sich der Senat nach Prüfung zu Eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG), verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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